Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015
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Gesetzestext (48 Artikel)
Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015
Wappen Gemeindefarben Enzersdorf an der Fischa
Oö. Leitungsfunktionsverordnung - gespag
Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzverordnung
Tirol
Der Art. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2023 lautet
"Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der Beamte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Amt des Direktors des Landesrechnungshofes innehat, tritt, abweichend von § 13 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung, mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt endet auch seine Funktion als Direktor des Landesrechnungshofes vorzeitig."
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Rettungsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1979, wird verordnet
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. April 1985, II/1-M-69-85, der Gemeinde Enzersdorf an der Fischa, Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein durch einen silbernen Wellenbalken schräglinks geteilter Schild, oben in Rot ein goldenes Zahnrad, unten in Grün eine goldene Ähre.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Enzersdorf an der Fischa festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Betriebe im Sinne des § 2 Z 1.
(3) Die Anforderungen dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung der den Betrieb umfassenden Anlagen und begründen eine Parteistellung nur im Rahmen des § 11.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Betriebe ausgenommen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
(5) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz gelten die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren (§ 11) auch für Vorhaben gemäß Art. 15 Abs. 1 Seveso-III-Richtlinie, für die nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen kein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren im Sinne des Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie durchzuführen ist.
§ 1
Folgende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften werden als leitende Funktionen im Sinn des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bestimmt
§ 1
(1) Die im Gebiet der Gemeinden Mittersill und Uttendorf, politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Teile des Felbertales, des Ammertales und der Dorferöd, werden mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft Schneiderau in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden festgelegt wie folgt
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Mittersill und Uttendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
(1) Dem Landesrechnungshof obliegen nach Art. 67 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LBGl. Nr. 36/2022,
(2) Der Landesrechnungshof ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(1) Die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Vorarlberg ist von der Landesregierung durch die Verleihung der "Rettungsmedaille" zu würdigen.
(2) Die Rettungsmedaille kann an dieselbe Person mehrmals verliehen werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
Im Sinne dieses Gesetzes ist bzw. sind
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung
(1) Der Landesrechnungshof hat nach Art. 68 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Weiters hat der Landesrechnungshof
(2) Der Landesrechnungshof hat bei der Besorgung seiner Aufgaben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihm angewandten Mittel zu beachten.
(3) Die Gebarungsprüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen. Die Prüfungen können die Gebarung im Ganzen oder nur hinsichtlich sachlich oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche erfassen; sie können auch nur stichprobenweise erfolgen, sofern dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt. Für Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.
(4) Der Landesrechnungshof hat zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen seine Prüfungstätigkeit mit jener des Rechnungshofes, des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) und anderer Kontrolleinrichtungen mit vergleichbaren Prüfaufgaben abzustimmen. Der Landtagspräsident hat die Berichte des Rechnungshofes an den Landtag auch dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat bei der Ausübung seiner Prüfungstätigkeit die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen, insbesondere jene des Rechnungshofes, in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Der Landesrechnungshof kann bei der Durchführung seiner Prüfungstätigkeit mit anderen Kontrolleinrichtungen zusammenarbeiten und mit diesen einen gemeinsamen Bericht erstellen.
(1) Die Rettungsmedaille ist aus Bronze geprägt, versilbert und patiniert und hat einen Durchmesser von 40 mm. Die Vorderseite zeigt das Vorarlberger Landeswappen und die kreisförmige Umschrift "Für Lebensrettung - Land Vorarlberg". Die Rückseite zeigt im Vordergrund stürmische Wellenberge und dahinter inmitten eines Gebirgsmassivs, eingerahmt von einem Blitzzeichen und einer Sonne, einen aus der Gefahr Geborgenen im Arm seines Retters.
(2) Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Band der Rettungsmedaille durch eine aus demselben Material wie diese bestehende Spange mit einer entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
(3) Die Rettungsmedaille wird an einem dreieckig gefalteten grünen Band an der linken Brustseite getragen.
Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
§ 3
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis h genannten Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfung), jene aus dem Bereich des Landes auch auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.
(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen zu erstellen und diese dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Eine Sonderprüfung aus dem Bereich des Landes hat der Landesrechnungshof nach Art. 68 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 durchzuführen, wenn dies
Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.
(4) Die Prüfungsaufträge im Sinne des Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und haben den Gegenstand und den Umfang der begehrten Prüfung möglichst genau anzugeben. Ein solcher Prüfungsauftrag kann nur vom Auftraggeber schriftlich zurückgezogen werden.
(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 lit. c, d und e sind bei der Landtagsdirektion einzubringen und vom Landtagspräsidenten unverzüglich an den Direktor des Landesrechnungshofes weiterzuleiten; die Klubs sind davon in Kenntnis zu setzen. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens eines solchen Prüfungsauftrages unter Angabe von Datum und Uhrzeit festzuhalten.
(6) Die im Abs. 1 genannten Prüfungen haben Vorrang gegenüber den anderen Aufgaben des Landesrechnungshofes. Die im § 1 Abs. 1 lit. i genannte Aufgabe ist nur aufgrund eines Auftrages des Landtages wahrzunehmen.
(1) Mit der Rettungsmedaille ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Rettungsmedaillen zu führen.
(1) Der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden
(3) Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(4) Der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen; die Verpflichtungen nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz bleiben unberührt.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, LGBl Nr 99, mit der Teile des Habachtales, Hollersbachtales, Felbertales, der Ammertaleröd und Dorferöd zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, außer Kraft.
(3) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2008 tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.
(1) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden
(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.
(1) Der Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.
(2) Der Landesrechnungshof ist weiters befugt,
(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofes sind vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes Tirol sowie von den Organen der seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger
(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden
(1) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat in seinem Verantwortungsbereich durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass sowohl über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landesrechnungshofes bekannt gewordene Tatsachen als auch über die Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit bis zum Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss bzw. bis zur Vorlage seines Berichts an den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, zum geprüften Unternehmen oder zur geprüften sonstigen Einrichtung.
(2) In den Berichten des Landesrechnungshofes, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und zum Schutz sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
(1) Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist. Welche Daten der Verantwortliche nach Abs. 1 verarbeiten darf, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
(3) In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern erlangten Informationen nach § 5 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen Stelle nach § 5 Abs. 1 geltend zu machen. Diese hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(4) Bei Ausübung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
(5) Die in Abs. 4 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes geeignet und erforderlich ist.
(1) Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept (§ 5 Abs. 1 oder 3) oder den Sicherheitsbericht regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht ist weiters
(2) Bei einer Änderung des Betriebs,
(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich des Landes der Landesregierung zu übersenden. Die Landesregierung kann hierzu innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung erstatten. Hat die Landesregierung fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung der Landesregierung ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.
(2) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über Prüfungen aus dem Bereich des Landes dem Landtagspräsidenten zur weiteren Behandlung im Landtag und der Landesregierung, den Klubs und der geprüften Stelle zu übermitteln sowie nach dem Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes ausdrücklich als solche bezeichnete Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichts im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.
(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister zu übersenden. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.
(4) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über eine Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern spätestens bis 31. Dezember des Jahres der Prüfung dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat auf der Internetseite des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen.
(5) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Weg des Landtagspräsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen ist nicht Inhalt dieses Tätigkeitsberichtes. Dieser Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag auch der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist.
(1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden
(1) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Finanzkontrollausschusses bis 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Landesrechnungshofes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Antrag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein Prüfteam einzurichten.
Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.
(1) Der Landtagspräsident hat vor der Wahl des Direktors des Landesrechnungshofes eine Ausschreibung dieser Funktion durchzuführen. Die Ausschreibung ist zunächst auf den Kreis der Bediensteten des Landes Tirol zu beschränken. Kommt es zu keiner Wahl aus dem Kreis der aus dieser Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber, so ist in der Folge eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.
(5) Ist auf das Dienstverhältnis des Direktors des Landesrechnungshofes
(6) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor vertreten.
(7) Die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes endet vorzeitig
(8) Der Direktor leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Bediensteten.
(9) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner Verhinderung mit Zustimmung des Landtagspräsidenten einen Bediensteten des Landesrechnungshofes als Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wird der Direktor durch den ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(2) Der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die im Anhang V der Seveso-III-Richtlinie angeführt sind, auch auf elektronischem Wege ständig zugänglich zu machen.
(3) Der Betriebsinhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat
(4) Die Informationen gemäß Abs. 3 Z 1 umfassen zumindest die Angaben gemäß Anhang V der Seveso-III-Richtlinie. Diese Informationspflicht umfasst auch alle öffentlich genützten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe, die von einem Domino-Effekt betroffen sein können. Sie ist längstens alle fünf Jahre zu wiederholen. Sie umfasst auch Personen außerhalb des Gebietes des Landes Kärnten im Falle möglicherweise grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls.
(5) Abs. 3 Z 2 gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
(1) Die Prüfer und die sonstigen Bediensteten, die die Landesregierung dem Landesrechnungshof zur Verfügung zu stellen hat, müssen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Als Prüfer dürfen nur Landesbedienstete zur Verfügung gestellt werden, die nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt sind.
(2) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 70 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die beim Landesrechnungshof verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.
(1) Bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Betrieben, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn die Standortwahl oder die Entwicklungen Einfluss auf das Risiko eines schweren Unfalls oder dessen Folgen haben, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind und die für die örtliche und überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden über die raumordnungsrechtlichen Auswirkungen des Projektes konsultiert wurden, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzugeben
(2) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Z 19 hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt gemäß Abs. 1 binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie die Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.
(3) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 8 und 11 des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Bewilligungsbescheid nach Rechtskraft zu übermitteln. Im Falle einer Entscheidung durch die Gerichte öffentlichen Rechts sind deren Erkenntnisse der Standortgemeinde zu übermitteln.
(1) Die innere Organisation des Landesrechnungshofes, die Durchführung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei einer allfälligen Behinderung der Prüfungstätigkeit und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Direktor des Landesrechnungshofes mit Genehmigung des Finanzkontrollausschusses erlassen.
(1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaber planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Abs. 3) und einem Inspektionsprogramm (Abs. 4) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und ob die Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 5 unterrichtet wurde. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen
(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Betriebe der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Bei dieser Bewertung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen
(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nicht routinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinahe-Unfälle oder der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Gesetz angemessen ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Gesetzes bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion hat die Behörde dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen mitzuteilen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.
(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 sowie § 4 Abs. 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 6 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 7 Abs. 1 binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.
(3) Die Behörde hat mit Bescheid festzulegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 9 stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des Betriebs mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 an die zuständigen Gemeinden weiterzuleiten.
(5a) Bei bestehenden Betrieben hat die Behörde zusätzliche technische Maßnahmen gemäß § 3 vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und Umwelt kommen kann, wenn es durch die Ansiedlung neuer Betriebe, Änderungen von Betrieben oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft zu einer Erhöhung des Risikos schwerer Unfälle oder deren Folgen kommt.
(6) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (§ 4 Abs. 5) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Behörde hat überdies sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen werden.
(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß § 12 Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.
(8) Die Landesregierung hat an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die ihr von der Behörde gemäß Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Seveso-III-Richtlinie weiterzuleiten.
(9) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber der Anlage der oberen Klasse im Sinne des § 2 Z 3 gemäß § 10 Abs. 2 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 8 bis 10 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes sind anzuwenden.
Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß der Seveso-III-Richtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 ist anzuwenden. Im Übrigen müssen sie den § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 8 nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des § 4 Abs. 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 5 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 6 Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese als Verweise in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Seveso-Betriebegesetz – K-SBG, LGBl. Nr. 62/2003, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/2006 und 85/2013 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 24/2007, außer Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 14.7.2012, S. 1, umgesetzt.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung aufgrund des § 14 gilt die Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015 als landesgesetzliche Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes treten.
(5) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister bis längstens 1. Juni 2019 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU in Kärnten gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.