Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an Siegendorf
Inhaltsübersicht (79)
Gesetzestext (79 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an Siegendorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 50/2004
Inkrafttretensdatum
28.07.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juli 2004 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Siegendorf
StF
LGBl. Nr. 50/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz
Wappen Gemeindefarben Brand-Laaben
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 81/2003
Inkrafttretensdatum
01.09.2003
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2003, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 81/2003
Änderung
LGBl Nr 50/2007
LGBl Nr 35/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Allgemeine Hilfeleistungspflicht
2. Abschnitt: Rettungsdienst, anerkannte Rettungsorganisationen
§ 3 Organisation
§ 4 Ausstattung
§ 5 Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 6 Bereitschaftsdienst
§ 7 Ersatzansprüche
§ 8 Kosten
3. Abschnitt: Rechte des Rettungsdienstes
§ 9 Maßnahmen im Einsatzfall
§ 10 Anforderung von Arbeitsgeräten und Unterkünften
§ 11 Entschädigung
§ 12 Assistenzleistung der Feuerwehr
4. Abschnitt: Förderung des Rettungswesens
§ 12a Rettungsfonds
§ 12b Assistenzleistung der Feuerwehr
§ 12c Organe des Rettungsfonds
§ 12d Kuratorium
§ 12e Erweitertes Kuratorium
§ 12f Vorsitzender
§ 12g Geschäftsführung, Geschäftsordnung
§ 12h Förderungsverfahren
§ 12i Aufsicht über den Rettungsfonds
§ 12j Förderung durch die Gemeinde
5. Abschnitt: Ehrung von Lebensrettern
§ 13 Rettungsmedaille
6. Abschnitt: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 14 Behörden, eigener Wirkungsbereich
§ 15 Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 17 Strafen
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 19 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018
§ 20 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
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Kurztitel
Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/1999
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Kostenerstattung von Sachleistungen
StF: BGBl. III Nr. 210/1999
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 15. Juni bzw. 24. September 1999 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Oktober 1999 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart
Der Gemeinde Siegendorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. April 1985, II/1-M-394-1985, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Brand-Laaben, Verwaltungsbezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch einen silbernen Balken schräglinks von Grün auf Rot geteilten Schild oben eine aus der Schildesteilung emporwachsende goldene Warte, unten ein goldener mit schwarzen Griffen versehener Glasbläserstab, überdeckt von einem goldenen Krug.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Brand-Laaben festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Dieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie der Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden.
§ 1
(1) Das im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern gelegene Gebiet in den Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger wird mit Ausnahme einiger verbauter Bereiche in dem in den Abs 2 und 3 festgelegten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden festgelegt wie folgt
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt. Die vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommenen Bereiche (zwei geschlossen verbaute Bereiche im Gebiet der Gemeinde Krimml; die Zweitwohngebiete am Nord- und Nordostabhang des Plattenkogels im Bereich der Filzstein-, der Duxer- sowie der Tischleralm im Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau; der Baulandbereich entlang der Straße in das Obersulzbachtal und der Bereich der Siedlungen Schiedhof und Urban im Gebiet der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen. Übersichtskarte und Lagepläne stellen einen wesentlichen Teil dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Die Angelegenheiten des Rettungswesens sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.
(2) Rettungswesen im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
(4) Dieses Gesetz gilt in Katastrophenfällen nur insoweit, als dies im Katastrophenhilfegesetz angeordnet ist. Es gilt nicht für die Bergung von Personen aus Feuergefahr. Von diesen Einschränkungen ist die Bestimmung des § 2 ausgenommen.
(5) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, nicht berührt.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 6/2004
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige portugiesische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen
(1) Jedermann ist verpflichtet, einer Person, die sich in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befindet, die zu ihrer Rettung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung zumutbar ist.
(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich die Gemeinde, den Rettungsdienst bzw. eine Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Art und Weise für fremde Hilfe zu sorgen.
(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige portugiesische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages vorgesehen ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes in Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.
(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der portugiesischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der neue festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.
(1) Aufgabe des Fonds ist
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 kann der Fonds auch Beteiligungen an Gesellschaften eingehen und über diese Beteiligungen verfügen.
§ 3
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschafschutzverordnung Anwendung.
(1) Soweit Tätigkeiten der im § 1 Abs. 2 beschriebenen Art nicht von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden und soweit auch nicht von anderer Seite dafür vorgesorgt ist, hat die Gemeinde die für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 nötigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls auch einen Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.
(2) Als anerkannte Rettungsorganisationen gelten das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg, der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesstelle Vorarlberg, und die Österreichische Wasserrettung Vorarlberg.
(3) Soweit es im Interesse einer bedarfs- und sachgerechten Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 geboten ist, kann die Landesregierung durch Verordnung andere als im Abs. 2 genannte Rettungsorganisationen anerkennen, deren satzungsgemäßer Zweck die Besorgung von Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungswesens ist und in denen in erheblichem Umfang Mitglieder unentgeltlich tätig sind. Die Rettungsorganisationen müssen zur Besorgung dieser Aufgaben aufgrund des Personalstandes, der fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, der sachlichen Ausstattung sowie des Standards an organisatorischen Vorkehrungen geeignet sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Landesregierung durch Verordnung die Anerkennung widerrufen. Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist das erweiterte Kuratorium (§ 12e) anzuhören.
(4) Die gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 anerkannten Rettungsorganisationen können gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf die Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Der Bürgermeister kann Einsätze der anerkannten Rettungsorganisationen anordnen und im Einzelfall den Einsatzbereich der einzelnen Rettungsorganisation festlegen. Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen. Die Angehörigen der Rettungsorganisationen sind in Ausübung ihres Dienstes an die Weisungen der jeweiligen Vorgesetzten gebunden.
(6) Leiter des Rettungsdienstes der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er hat eine zweckmäßige Gliederung des Rettungsdienstes vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 4/2022
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige portugiesische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist
Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Vorstand dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig sind. Dem Kuratorium dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Kuratoriums notwendig sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, LGBl Nr 30, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung), in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 13/1982 außer Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Die Übersichtskarte und die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch jene Karte bzw jene Pläne ersetzt, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 35/2013 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Mindestpersonalstand, die fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, die sachliche Mindestausstattung und den Mindeststandard an organisatorischen Vorkehrungen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen unter Berücksichtigung der voraussehbaren Gefahren festlegen. Hiebei kann auch bestimmt werden, dass einheitliche Geräte zu verwenden sind. Vor Erlassung der Verordnung ist das erweiterte Kuratorium (§ 12e) anzuhören.
(2) Die Landesregierung hat stichprobenweise zu überprüfen, ob die gemäß Abs. 1 erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Hiebei sind auch die im Rahmen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen eingesetzten medizinischen und technischen Einrichtungen auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.
(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht dem Fonds dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben. Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Auf die Ausübung der dem ordentlichen Gericht eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1983, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.
(1) Die Angehörigen einer anerkannten Rettungsorganisation haben bei ihrer Dienstverrichtung ein geeignetes Kennzeichen (z.B. Uniform, Abzeichen) zu tragen, das auf ihre Zugehörigkeit zur Rettungsorganisation hinweist.
(2) Den Angehörigen des Rettungsdienstes sind von der Gemeinde ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(3) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Die Angehörigen des Rettungsdienstes haben während der Dienstverrichtung das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
(5) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Gemeinde zurückzugeben, wenn die Mitgliedschaft zum Rettungsdienst erlischt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Kuratorium auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.
(3) Der Gesamtjahresbezug eines Mitglieds des Vorstandes darf die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge nicht überschreiten.
Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben im erforderlichen Ausmaß einen Bereitschaftsdienst einzurichten. Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Gemeinde eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder Sonderbereitschaften anzuordnen. Erfordert eine Veranstaltung eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder eine Sonderbereitschaft, so ist der Veranstalter von der Anordnung in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Mitteilung erfolgt, daß die nach innerstaatlichem Recht der beiden Vertragsstaaten für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Vereinbarung wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Portugal und Österreich in Kraft getreten ist.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Vorstand hat die für die Aufgabenerfüllung gemäß § 3 erforderlichen Handlungen zu setzen. Es ist ein Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Ausgleichszahlungen zur Haftungsablöse zu erstellen.
(3) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist ein Prokurist bestellt, sind auch ein Mitglied des Vorstandes und ein Prokurist gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
Sofern nicht dienstrechtliche oder vertragliche Bestimmungen Anwendung finden, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des durch die Dienstleistung verursachten Verdienstentfalles, der mit der Dienstleistung verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung erlittenen Vermögensschäden. Für die Angehörigen der anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die das Kuratorium für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 ergeben.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis des Fonds missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich des Fonds überschritten wurde.
(1) Wenn nicht besondere Regelungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d bestehen, hat die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Einsatz des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation erfolgt ist oder der den Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Erfordert eine Veranstaltung einen verstärkten Bereitschaftsdienst oder eine Sonderbereitschaft im Sinne des § 6 oder erfordert eine Anlage eine zahlenmäßig erhöhte Grundbereitschaft, so ist der hiefür erwachsene Mehraufwand vom Veranstalter bzw. vom Betreiber der Anlage zu ersetzen.
(2) Die anerkannte Rettungsorganisation kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten für bestimmte, typische Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d insbesondere nach der Art und Anzahl des eingesetzten Personals, Art und Umfang der aufgewendeten Sachleistungen sowie nach der zurückgelegten Wegstrecke in Pauschbeträgen festlegen. Die Pauschbeträge sind so festzulegen, dass die aus der voraussichtlichen Zahl der Rettungseinsätze zu erwartenden Jahreserträge die für diese Rettungsmaßnahmen im betreffenden Jahr voraussichtlich erwachsenden Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 erster Satz nicht übersteigen. Bei der Ermittlung dieses Aufwandes sind mit Ausnahme der Förderungen des Rettungsfonds und der Gebietskörperschaften jene Zuwendungen abzuziehen, die für die Besorgung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d zu erwarten sind.
(3) Die Gemeinde kann als Trägerin von Privatrechten für den Rettungsdienst unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Abs. 2 mit Beschluss der Gemeindevertretung Pauschbeträge festlegen.
(4) Eine Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn der Einsatz des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation nicht notwendig war, den gemäß Abs. 1 Verpflichteten an den Umständen, die zum Einsatz geführt haben, kein Verschulden trifft und die Einhebung der Kosten unbillig wäre. In anderen Fällen kann die Gemeinde oder die anerkannte Rettungsorganisation von der Einhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn das im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gemäß Abs. 1 Verpflichteten eine besondere Härte darstellen würde oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Verweigert der gemäß Abs. 1 Verpflichtete die Bezahlung der Kosten oder hält er die ihm gesetzte Zahlungsfrist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten darf, nicht ein, so hat die Gemeinde dem Verpflichteten die Bezahlung der Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Zuständig hiefür ist die Gemeinde, in deren Bereich die Hilfsmaßnahmen notwendig waren. Ergäbe sich hieraus die Zuständigkeit mehrerer Gemeinden, ist jene zuständig, in deren Bereich die Hilfsmaßnahmen begonnen haben. Wenn sich das nicht feststellen lässt, ist jene Gemeinde zuständig, in der die Hilfsmaßnahmen überwiegend erfolgt sind. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Einsatzes des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation ist unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Unternehmen betreiben, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern.
(1) Wenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen das Recht, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Bauwerke zu betreten.
(2) Die Gemeinde kann anordnen, dass sich am Einsatzort und auf den Zufahrtswegen keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen, wenn dies notwendig ist, um eine Rettungsmaßnahme ungehindert durchführen zu können oder um das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung zu schützen. Zur ungehinderten Durchführung einer Rettungsmaßnahme kann die Gemeinde auch anordnen, dass Sachen nicht in den genannten Bereich eingebracht werden dürfen oder Sachen vom Verfügungsberechtigten aus dem genannten Bereich zu entfernen sind. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen berechtigt, diese Maßnahmen zu treffen.
(3) Stellen sich einer Rettungsmaßnahme Hindernisse entgegen, so hat die Gemeinde die Entfernung dieser Hindernisse im unbedingt notwendigen Umfang zu veranlassen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen berechtigt, die Hindernisse zu entfernen oder entfernen zu lassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 44/2013, 50/2020
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.
(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
(1) Die Gemeinde kann Fahrzeuge, Baumaschinen oder sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen und den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumenten im unbedingt notwendigen Umfang anfordern, wenn dies zur Durchführung einer Rettungsmaßnahme notwendig ist. Zur Leistung sind jene Personen verpflichtet, die über den angeforderten Gegenstand tatsächlich verfügen. Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Gemeinde hat das Recht, wenn ein Rettungseinsatz oder die Suche nach Vermissten länger als einen Tag dauert oder die Witterungsverhältnisse es erfordern, im unbedingt notwendigen Ausmaß Unterkünfte für die im Einsatz befindlichen Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen sowie für gerettete Personen anzufordern.
(3) Gegenstände, die
(4) Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen einen solchen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 44/2013
Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.
(1) Die Gemeinde hat vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß §§ 9 und 10 verursacht werden, angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(2) Entschädigungsbeträge gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde im Verwaltungsweg ganz oder teilweise von den gemäß § 8 Abs. 1 Verpflichteten einfordern. Der Rückersatzanspruch der Gemeinde erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach der Einigung mit dem Geschädigten oder nach Rechtskraft der den Entschädigungsbetrag festsetzenden Entscheidung durch Erlassung eines Bescheides geltend gemacht wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat der Bundesminister für Finanzen. Die Landesregierung hat innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen, der Landesregierung den Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Das Kuratorium hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle. Das Kuratorium ist für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Erfordert eine Rettungsmaßnahme die Mithilfe der Feuerwehr, so ist der Rettungsdienst bzw. die anerkannte Rettungsorganisation berechtigt, die Mitwirkung der Ortsfeuerwehren der Gemeinde im unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Dauer der Assistenzleistung unterstehen die angeforderten Feuerwehren den Weisungen des am Einsatzort anwesenden obersten Vorgesetzten des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation. Dieses Weisungsrecht umfasst jedoch Anordnungen über die Art und Weise der Durchführung einer bestimmten technischen Maßnahme nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Zur Förderung des Rettungswesens wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Rettungsfonds).
(2) Der Rettungsfonds hat durch seine Förderungen unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die bedarfs- und sachgerechte Besorgung des Rettungswesens hinzuwirken. Förderungen des Rettungsfonds für Neu-, Um- oder Zubauten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ihnen eine landesweite Funktion zukommt.
(3) Der Rettungsfonds erhält seine Mittel aus
(1) Zum Aufwand des Rettungsfonds, der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, haben das Land 60 % und die Gemeinden 40 % beizutragen.
(2) Der gemäß Abs. 1 auf die Gemeinden entfallende Anteil ist von den einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufgrund der Ergebnisse der jeweils letzten Registerzählung zu tragen.
(3) Das Land und die Gemeinden haben dem Rettungsfonds Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles jeweils bis 31. Jänner, 31. März, 30. Juni und 30. September gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Rettungsfonds einschließlich allfälliger Nachträge auszugehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2009, 39/2018
(1) Dem Kuratorium gehören an
(2) Im Falle der Verhinderung oder Befangenheit der Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c treten die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder an deren Stelle.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt deren Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
(4) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Rettungsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
(1) Dem erweiterten Kuratorium gehört neben den Mitgliedern des Kuratoriums je ein Mitglied der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen an. Es ist von der Landesregierung für die Dauer der Landtagsperiode zu bestellen. Vor Ablauf dieser Periode erlischt die Funktion eines solchen Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. § 12d Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Dem erweiterten Kuratorium obliegt die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Rettungswesens und die Erstattung von Vorschlägen auf diesem Gebiet.
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 12d Abs. 1 lit. a).
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
(3) Im Falle der Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden richtet sich dessen Vertretung nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
(1) Die Geschäftsführung des Rettungsfonds obliegt der für das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter von Rettungsorganisationen, beiziehen.
(3) Das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden (Stellvertreters) mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Das Nichtentsenden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beeinträchtigt die Beschlussfähigkeit nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gefasst. Beschlüsse des erweiterten Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Rettungsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
(1) Förderungen durch den Rettungsfonds erfolgen nur auf Antrag. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.
(2) Der Förderungswerber hat dem Rettungsfonds oder von ihm beauftragten Personen zur Beurteilung eines Förderungsantrags auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Die Empfänger von Förderungen haben dem Rettungsfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall die Prüfung an Ort und Stelle durch den Rettungsfonds und von ihm beauftragte Personen zu dulden.
(1) Der Rettungsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Rettungsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(3) Der Rettungsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Unmittelbar nach Beschlussfassung im Kuratorium hat der Rettungsfonds der Landesregierung jährlich den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
Soweit nicht eine Förderung durch den Rettungsfonds stattfindet, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nach Maßgabe ihrer finanziellen Mittel das Rettungswesen zu unterstützen.
(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Vorarlberg ist von der Landesregierung durch die Verleihung der "Rettungsmedaille" zu würdigen.
(2) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Tat zwar nicht zur Rettung eines Menschen führte, jedoch eine solche nach den gegebenen Umständen möglich erscheinen ließ.
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(6) Personen, die mit der Rettungsmedaille ausgezeichnet wurden, sind berechtigt, die Rettungsmedaille in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als ihr Besitzer zu bezeichnen. Die Rettungsmedaille darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.
(2) Ein Mitglied des Kuratoriums ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium.
(6) Das Kuratorium kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Kuratoriums den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Kuratoriums in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister zu besorgen.
(2) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegen, sind auf dem Hohen See des Bodensees von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wahrzunehmen.
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Zwei Mitglieder des Kuratoriums gemeinsam oder der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich das Kuratorium einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zehn Tagen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen und Beschlüsse, die Teilnahme daran, der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten.
(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Den Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Mitglieder ist zulässig. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind zulässig.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch das Kuratorium nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für den Fonds zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Kuratoriumsvorsitzenden einzuholen. Der Kuratoriumsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Kuratorium unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Kuratoriums, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(1) Die im § 9 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
(2) In den Fällen der §§ 5 Abs. 5, 9 Abs. 2 sowie des § 10 kann der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hergestellt werden, wenn die Verpflichteten säumig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 50/2020
(1) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen
(2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.
(1) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen sind berechtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2, zur Verrechnung dieser Aufgaben oder zur Behandlung von Patienten erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten
(2) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Abs. 1 genannten Daten fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Abs. 1 genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln
(4) Rechtsträger von Krankenanstalten bzw. Ärzte bei einem Krankentransport von einer Arztordination haben dem Rettungsdienst bzw. den anerkannten Rettungsorganisationen auf deren Anfrage die in Abs. 1 genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln, soweit dies aus den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
(5) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen, Rechtsträger von Krankenanstalten (Abs. 3 lit. a und 4), Ärzte (Abs. 3 lit. b und 4) und die Gemeinden (Abs. 3 lit. d) haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/2020
(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.
(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Die Einräumung von besonderen Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechten gegenüber Dritten, insbesondere Darlehens- und Garantiegebern, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Diese Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte können auch durch beauftragte Sachverständige ausgeübt werden.
(5) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 58/2001, 44/2013
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Vorarlberger Rettungsmedaille, LGBl.Nr. 6/1963, außer Kraft.
(3) Das Gesetz über eine Änderung des Rettungsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2009, tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4) Art. XXXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 11 Abs. 1 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2009, 44/2013
(1) Beim Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere
(1) Artikel I des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds aufgrund des § 12g Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
(1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
(1) Art. XXXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 3 Abs. 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend den § 3 Abs. 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Fonds, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(1) Die Gebarung des Fonds hat sich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Fonds nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.
(3) Der Vorstand des Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Kuratorium zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch das Kuratorium. Das Kuratorium hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat er die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(4) Genehmigt das Kuratorium den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(5) Nach der Genehmigung durch das Kuratorium sind der Landesregierung der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht vorzulegen.
(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds hat der Vorstand der Landesregierung Bericht zu erstatten. Es ist bis spätestens 30. September ein Halbjahresbericht und bis spätestens 31. März des Folgejahres ein Jahresbericht vorzulegen. Die Entwürfe der Berichte bedürfen der Genehmigung durch das Kuratorium. Die Berichte sind mit der Übermittlung an die Landesregierung im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen. Der Jahresbericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
(7) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Kärntner Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.
Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die aufgabengemäße Verwendung des Vermögens des Fonds.
(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung hat einen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.
(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlussfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.
(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Kuratoriums unzulässig.
(7) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge durch den Fonds gemäß § 3 Abs. 1 gelten nicht als Großvorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 – K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012.
(1) Für die Auflösung des Fonds ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Auflösung des Fonds kann erst erfolgen, wenn die Aufgaben des Fonds gemäß § 3 vollständig erfüllt sind.
(2) Bei der Auflösung des Fonds werden die Art der Durchführung der Liquidation und die Verwendung des Vermögens bestimmt. Das allenfalls vorhandene Restvermögen ist vorrangig zur Tilgung von Darlehen und sonstigen Krediten, die zum Erwerb der Schuldtitel aufgenommen wurden, zu verwenden.