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20000272 AT

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

46 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Türnitz

Wappen Gemeindefarben Türnitz

Landesrecht Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung

Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung

Landesrecht Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

1. Abschnitt: Katastrophenschutzplan der Gemeinde

1. Unterabschnitt: Inhalt des Katastrophenschutzplanes

§ 1 Inhalt, Allgemeines

§ 2 Einleitung

§ 3 Katastrophenhilfsdienst

§ 4 Sachmittel

§ 5 Maßnahmenpläne

2. Unterabschnitt: Form des Katastrophenschutzplanes

§ 6 Form, Allgemeines

§ 7 Textteil

§ 8 Anlagen

§ 9 Kartenteil

2. Abschnitt: Katastrophenschutzpläne des Landes

§ 10 Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft

§ 11 Besondere Maßnahmenpläne für Betriebe

§ 12 Katastrophenschutzplan der Landesregierung

Landesrecht Warnstufe II-Verordnung

Warnstufe II-Verordnung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Türnitz

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 26. Februar 1985, II/1-M-254-1985, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Türnitz, Verwaltungsbezirk Lilienfeld, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem gespaltenen Schild vorne im blauen Feld drei goldene Lilien, zwei zu eins gestellt, hinten im goldenen Feld ein roter gezinnter Marktturm mit aufgezogenem Fallgitter, der über drei, im Schildesfuß befindlichen, blauen Wellenbalken steht.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Türnitz festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Für die Durchführung der im § 3 genannten Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach dem 4. und 5. Abschnitt des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) sind Gebühren (Fleischuntersuchungsgebühren) zu entrichten.

(2) Soweit die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren für die im § 64 Abs. 4 LMSVG genannten Betriebe vom zuständigen Bundesminister festgelegt wird, sind diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten, zu erheben und zu verwalten.

Landesrecht Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung

§ 1

Zur elektronischen Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands, haben die Gemeinden die zur Umsetzung des Projektes Gemeindevertretung des Amtes der Oö. Landesregierung erforderlichen Datenschnittstellen einzurichten.

Landesrecht Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Innsbrucker Sozialfonds, im Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt, im Verein Wohnungslosenhilfe Innsbruck und in den Kinderheimen beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten

(2) In den Katastrophenschutzplan können auch Maßnahmenpläne (Einsatzpläne, Alarmpläne u. dgl.) anderer Behörden und Einrichtungen aufgenommen werden. Aufzunehmen sind jedenfalls Maßnahmenpläne, nach welchen die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken hat.

(3) Der Katastrophenschutzplan ist mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens bis Ende September, auf seine Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Landesrecht Warnstufe II-Verordnung

§ 1. (1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen vorübergehend untersagt.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind

(3) Für die Dauer des nach Abs. 1 angeordneten Verbotes der Verwendung von Fahrzeugen sind alle in Wien kundgemachten Kurzparkzonen aufgehoben. Die dafür angebrachten Verkehrszeichen sind in diesem Zeitraum nicht wirksam.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

Der Ertrag der Fleischuntersuchungsgebühren ist zur Deckung des Aufwandes zu verwenden, der dem Land durch die Durchführung der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 sowie durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.

Landesrecht Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

Die Einleitung (§ 1 Abs. 1 Z. 1) hat zu enthalten

Landesrecht Warnstufe II-Verordnung

§ 2. (1) „Organische Lösungsmittel„ sind bei Raumtemperatur (20 Grad Celsius) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad Celsius, die andere Inhaltsstoffe der in § 1 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995), BGBl. 872/1995, genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.

(2) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von organischen Lösungsmitteln verboten. Dieses Verbot umfaßt insbesondere die Verwendung von organischen Lösungsmitteln in Lacken, in Holzschutzmitteln, Bautenschutzmitteln, Klebstoffen, in Abbeiz- und Reinigungsmitteln sowie in Pflanzenschutzmitteln.

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

Fleischuntersuchungsgebühren sind zu entrichten für

Landesrecht Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

Die Aufzählung für die Katastrophenhilfe bedeutsamer Personen, Einrichtungen und Dienststellen (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat unter Anführung des Namens bzw. der Bezeichnung und der Erreichbarkeit insbesondere Angaben zu enthalten über

1

die Einsatzleitung

1.1

Amtssitz der Einsatzleitung (Einsatzzentrale),

1.2

Einsatzleiter und dessen Stellvertreter,

1.3

technischer Einsatzleiter und dessen Stellvertreter,

1.4

übrige Mitglieder der Einsatzleitung und deren Stellvertreter,

1.5

Hilfskräfte der Einsatzleitung;

2

Sachverständige und Auskunftspersonen;

3

Feuerwehren (Gerätehaus, Kommandant und dessen Stellvertreter);

4

Rettungsorganisationen (zuständige lokale Dienststellen, maßgebende Funktionäre, Kommandanten und deren Stellvertreter);

5

Gesundheits- und Sozialdienste

5.1

Ärzte (Gemeindeärzte, sonstige für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommende Ärzte),

5.2

Tierärzte, die für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommen,

5.3

Krankenanstalten (lokale Anstalten, nächstgelegenes Allgemeinkrankenhaus und Schwerpunktkrankenhaus),

5.4

Apotheken, deren Haupteinzugsgebiet sich auf die Gemeinde erstreckt,

5.5

zuständige lokale Fürsorge- und Versorgungsdienste;

6

Wachkörper

6.1

zuständige lokale Dienststellen der Bundesgendarmerie und der Zollwache, Dienststelle der Gemeindesicherheitswache,

6.2

Dienststellen des Bundesheeres (Militärkommando, in der Gemeinde bestehende Kaserne);

7

Dienststellen der Bauverwaltung

7.1

technische Dienste der Gemeinde,

7.2

Landes- und Bundesstraßenverwaltung (zuständige Dienststelle, Straßenmeister),

7.3

Fernmeldebaudienst (zuständige lokale Dienststelle),

7.4

Wasserbauverwaltung (Landeswasserbauamt, zuständiger Bauhof),

7.5

Wildbach- und Lawinenverbauung (zuständige Gebietsbauleitung);

8

Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen

8.1

Eisenbahnunternehmen (zuständige Dienststelle der Streckenleitung),

8.2

Energieversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet über Verteilernetze versorgen,

8.3

Wasserversorgungsunternehmen, die das Gemeindegebiet versorgen,

8.4

Abwasserbeseitigungsunternehmen, die das Gemeindegebiet entsorgen,

8.5

Abfallbeseitigungsunternehmungen, die das Gemeindegebiet hauptsächlich entsorgen;

9

sonstige Personen, Einrichtungen und Dienststellen

9.1

wichtige Behörden der allgemeinen und besonderen staatlichen Verwaltung im Land

9.1.1

Amt der Landesregierung,

9.1.2

Sicherheitsdirektion,

9.1.3

Finanzlandesdirektion,

9.1.4

Bezirkshauptmannschaft,

9.1.5

Arbeitsinspektorat,

9.1.6

Agrarbezirksbehörde;

9.2

ansässige Bergführer,

9.3

ansässige Schischulen.

Landesrecht Warnstufe II-Verordnung

§ 3. (1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien das Verbrennen von festen, flüssigen oder gasförmigen Materialien außerhalb von ortsfesten Anlagen vorübergehend untersagt.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist der tatsächliche Zeitaufwand einer Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung gemäß § 3 zu berücksichtigen. Dabei ist auf die Art der Tiere Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren, Vergütungen und Aufwandersätze entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren mindestens fünf v.H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren ist auf einen vollen Centbetrag aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 0,5 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und der Landeskammer der Tierärzte in Kärnten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Landesrecht Innsbrucker Soziale Dienste GmbH, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

(1) Die Aufzählung der im Einsatzfall zur Verfügung stehenden oder allenfalls anzufordernden Sachmittel (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat Angaben über den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Erreichbarkeit sowie den Standort zu enthalten.

(2) Die Aufzählung von Auskunftsstellen über Sachmittel im Sinne des Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat die Bezeichnung der Auskunftsstelle, Angaben über ihre Erreichbarkeit und allenfalls über die Art der Sachmittel zu enthalten.

Landesrecht Warnstufe II-Verordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung im österreichischen Rundfunk in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung der Entwarnung im österreichischen Rundfunk außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 4 Zuschläge zu den Gebühren für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 für die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes festzulegen, insbesondere

(2) Weiters ist ein Zuschlag (Abs. 1) für den überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen verbundenen Vergütungen und Aufwandersätze (Ausgleichskassenzuschlag) festzulegen.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

(1) Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Z. 4) sind zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar

(2) Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten

(3) Die besonderen Maßnahmenpläne haben zu enthalten

2.1 den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan),

2.2 sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind,

(4) Der Alarmplan (Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 2.1) hat zu enthalten

(5) In die Maßnahmenpläne können auch Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können, aufgenommen werden. Hiebei ist auch anzuführen, wer zur Durchführung dieser Maßnahmen zuständig ist.

Landesrecht Warnstufe II-Verordnung

§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/169/A).

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist der Unternehmer im Sinne des § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verpflichtet.

(2) Eine direkte Verrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.

(3) Fleischuntersuchungsgebühren für die Überprüfung des Befundes auf Beurteilung des Fleisches (§ 3 lit. e) sind vom Gebührenschuldner nur zu entrichten, wenn diese Überprüfung den zu überprüfenden Befund bestätigt.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

(1) Der Katastrophenschutzplan ist ausdrücklich als Katastrophenschutzplan der Gemeinde (Marktgemeinde, Stadt) zu bezeichnen.

(2) Der Katastrophenschutzplan ist in einen Textteil (§ 7), der auch die erforderlichen zeichnerischen Darstellungen (Pläne, Schaubilder u.dgl.) zu enthalten hat (§ 8), und in einen Kartenteil (§ 9) zu gliedern.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß § 3 gebührt den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 4 und 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) eine Vergütung; erfolgt die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung durch Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 und 5 LMSVG, gebührt dem jeweiligen Rechtsträger ein Aufwandersatz.

(2) Die Vergütung und der Aufwandersatz setzen sich zusammen aus

(3) Die Vergütungen für die Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG sind von der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung durch das Aufsichtsorgan zu überweisen.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

(1) Der Textteil ist im Sinne der §§ 2 bis 5 zumindest in Abschnitte zu gliedern.

(2) Der Textteil ist ungebunden in Form loser Blätter auf Papier des Formates DIN A 4 Hochformat herzustellen.

(3) Die Eintragungen sind soweit wie möglich in Druck- oder Maschinschrift herzustellen.

(4) Im Text dürfen nur allgemein verständliche oder erläuterte Abkürzungen verwendet werden.

(5) Der Textteil ist in Ordnern, die auffällig gekennzeichnet sein müssen, vor unbefugtem Zugriff gesichert aufzubewahren.

(6) In die Textstellen, die durch Anlagen (§ 8) oder durch den Kartenteil (§ 9) ergänzt oder erläutert werden, ist ein Hinweis auf die Anlage bzw. den Kartenteil aufzunehmen.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 3 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sämtliche für die Bemessung der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren erforderlichen Angaben und personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Landesregierung hat für diese Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind. Sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, darf die Auflage und Verwendung der Formblätter auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der Abgabenbehörde bis zum 15. des auf die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats zu übermitteln.

(3) Für nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt übermittelte Aufzeichnungen hat die Abrechnung und Überweisung aus den Mitteln der Ausgleichskasse nicht stattzufinden. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Landesregierung diese Frist auf Antrag bis zu sechs Monate zu verlängern.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

(1) Den einzelnen Maßnahmenplänen (§ 5) sind die zur Ergänzung oder Erläuterung erforderlichen Anlagen (Pläne, Schaubilder, Tabellen, Verzeichnisse, Übersichten u.dgl.) anzuschließen.

(2) In die Anlagen sind jedenfalls Hinweise auf die Textstellen aufzunehmen, welche durch die Anlagen erläutert oder ergänzt werden.

(3) Die Anlagen müssen nach Möglichkeit das Format DIN A 4 aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine gesondert zu führende Ausgleichskasse (Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse) zur Verwaltung des Ertrages der Fleischuntersuchungsgebühren einzurichten.

(2) Die Mittel der Ausgleichkasse sind insbesondere zu verwenden

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Regelungen über die Verwendung der Mittel der Ausgleichskasse und für die Abrechnung und Überweisung der aus Mitteln der Ausgleichskasse zu tragenden Vergütungen und Aufwandersätze festzulegen.

(4) Über den Stand der Gebarung der Ausgleichskasse hat die Landesregierung jährlich bis 31. März des Folgejahres dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist nach der Behandlung durch den Landtag auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

Der Kartenteil hat möglichst zu bestehen

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

Abgabenbehörde für die Erhebung der Gebühren für Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen gemäß § 3 ist die Landesregierung.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

Für den Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptmannschaft sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden

§ 1 – Inhalt, Allgemeines –

mit der Maßgabe, dass für die Überprüfung besonderer Maßnahmenpläne für Betriebe (§ 11) § 29a des Katastrophenhilfegesetzes gilt.

§ 2 – Einleitung –

§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –

mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter in den dem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden zu enthalten hat.

§ 4 – Sachmittel –

§ 5 – Maßnahmenpläne –

§ 6 – Form, Allgemeines –

§ 7 – Textteil –

§ 8 – Anlagen –

§ 9 – Kartenteil –

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Ist der Gebührenschuldner gemäß § 6 Abs. 1 bei Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes mit der Entrichtung der Fleisch-untersuchungsgebühren für mehr als drei Monate im Rückstand, hat der Landeshauptmann die Durchführung einer weiteren Schlachttier- und Fleischuntersuchung von der Entrichtung eines Vorschusses in der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren abhängig zu machen.

(2) Die Vorschreibung des Vorschusses hat mit Bescheid so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorschuss am letzten Werktag vor der Untersuchung entrichtet werden kann. Von dieser Vorschreibung sind das zuständige Untersuchungsorgan und die Abgabenbehörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Vorschuss ist an die Abgabenbehörde zu entrichten. Die Abgabenbehörde hat von der Entrichtung des Vorschusses durch den Verpflichteten (Abs. 1) unverzüglich das Untersuchungsorgan und den Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

Die als externe Notfallpläne zu erstellenden Maßnahmenpläne für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen (§ 29a Katastrophenhilfegesetz), müssen jedenfalls enthalten

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2005

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Die Abgabenbehörde hat dem Gebührenschuldner die Höhe der von ihm zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen gemäß § 3, mitzuteilen. In den Mitteilungen sind weiters Vorschüsse gemäß § 11 in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet wurden. Diese Mitteilung gilt als Abgabenerklärung des Gebührenschuldners, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt.

(2) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung einer Mitteilung nach Abs. 1, wird ein Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gestellt, einen Monat nach der Zustellung des Bescheides, fällig (§ 210 der Bundesabgabenordnung).

Landesrecht Katastrophenschutzplanverordnung

Für den Katastrophenschutzplan der Landesregierung sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden

§ 1 – Inhalt, Allgemeines –

§ 2 – Einleitung –

§ 3 – Katastrophenhilfsdienst –

mit der Maßgabe, dass die Aufzählung auch Angaben über die Einsatzleiter bei den Bezirkshauptmannschaften und in den Gemeinden sowie Angaben über sonstige Behörden, Dienststellen und Einrichtungen, insbesondere auch außer Landes gelegene, die für die Katastrophenhilfe bedeutsam sind, zu enthalten hat.

§ 4 – Sachmittel –

§ 5 – Maßnahmenpläne –

§ 6 – Form, Allgemeines –

§ 7 – Textteil –

§ 8 – Anlagen –

§ 9 – Kartenteil –

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

Die Abgabenbehörde hat die Fleischuntersuchungsgebühren bis zum 15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Wer Fleischuntersuchungsgebühren hinterzieht oder verkürzt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

(4) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse zu.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.6.2014, S. 1, zu verstehen.

Landesrecht Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz – FUGG, LGBl. Nr. 34/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.

(3) § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht werden.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

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