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20000271 sozialesicherheit(chile) AT

Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare (sozialesicherheit(chile))

46 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

Landesrecht Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gerersdorf

Wappen Gemeindefarben Gerersdorf

Landesrecht Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen

Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen

Landesrecht Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Nachbarschaftsbereiche nach dem Katastrophenhilfegesetz

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl.Nr. 47/1979, wird verordnet

Die Nachbarschaftsbereiche der Gemeinden nach dem Katastrophenhilfegesetz werden wie folgt festgesetzt

Landesrecht Warnstufe I-Verordnung

Warnstufe I-Verordnung

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Landesrecht Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen

Anlage 1

Erklärung bei nicht gleichgestellten

ausländischen Rechtserwerbern

nach § 11 Abs 3 GVG 2001

(Die Anlage ist leider nicht darstellbar.

Sie ist jedoch unter

http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/

abfragbar)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gerersdorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 5. März 1985, II/1-M-519-1985, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Gerersdorf, Verwaltungsbezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein geteilter Schild, oben in Gold eine auf der Schildesteilung stehende schwarze Opferschale, aus der rote Flammen emporschlagen, unten in Blau zwei goldene auseinanderschreitende, überdeckte Löwen mit verschlungenen Schwänzen und roter Zunge.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gerersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Landesrecht Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

§ 1. (1) Zur Bekämpfung der Stare werden im Jahre 2004 folgende gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet

(2) Mit der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 1. Juli 2004. Die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2004 zu beenden.

(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.

Landesrecht Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen

§ 1

(1) Für die im § 11 Abs 3 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.

(2) Für die im § 12 Abs 2 GVG 2001 vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.

Landesrecht Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

(1) Die Schulwarte und Hausmeister im Rahmen der Vermögensverwaltung (Gebäudeverwaltung), das Reinigungspersonal und die Bediensteten der Liegenschaftsverwaltung und der Gebäudeinstandhaltung, der Hochbau-Planung und des städtischen Eigenbetriebes Gebäudeverwaltung Innsbruck können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG betraut ist, oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zugewiesenen Bediensteten.

Landesrecht Warnstufe I-Verordnung

§ 1. (1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen vorübergehend untersagt.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind

(3) Für die Dauer des nach Abs. 1 angeordneten Verbotes der Verwendung von Fahrzeugen sind alle in Wien kundgemachten Kurzparkzonen aufgehoben. Die dafür angebrachten Verkehrszeichen sind in diesem Zeitraum nicht wirksam.

Landesrecht Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen

Anlage 2

Erklärung bei nicht gleichgestellten

ausländischen Rechtserwerbern nach

§ 12 Abs 2 GVG 2001

(Die Anlage ist leider nicht darstellbar.

Sie ist jedoch unter

http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/

abfragbar)

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Landesrecht Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

§ 2. (1) Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke in den in § 1 genannten Gemeinden zu tragen. Das Maß der Verpflichtungen richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 50 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.

(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als 3 Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Bemessung und Vorschreibung der Kosten obliegt dem Gemeinderat.

Landesrecht Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen

§ 2

Bei Erklärungen, die unvollständig sind oder die unklare Angaben enthalten, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

Landesrecht Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG betraut ist, gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen

Landesrecht Warnstufe I-Verordnung

§ 2. (1) „Organische Lösungsmittel“ sind bei Raumtemperatur (20 Grad Celsius) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad Celsius, die andere Inhaltsstoffe der in § 1 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995), BGBl. 872/1995, genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.

(2) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von organischen Lösungsmitteln verboten. Dieses Verbot umfaßt insbesondere die Verwendung von organischen Lösungsmitteln in Lacken, in Holzschutzmitteln, Bautenschutzmitteln, Klebstoffen, in Abbeiz- und Reinigungsmitteln sowie in Pflanzenschutzmitteln.

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

Dieses Abkommen gilt

Landesrecht Festlegung der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Mai 1994, LGBl Nr 74, betreffend die nach dem Grundverkehrsgesetz verlangten Erklärungen und Nachweise über die beabsichtigte bzw aufgenommene Nutzung in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 87/1996 und 40/1999 sowie der Kundmachung LGBl Nr 9/1997 außer Kraft.

Landesrecht Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Warnstufe I-Verordnung

§ 3. (1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien das Verbrennen von festen, flüssigen oder gasförmigen Materialien außerhalb von ortsfesten Anlagen vorübergehend untersagt.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich

(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für chilenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Landesrecht Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Landesrecht Warnstufe I-Verordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung im österreichischen Rundfunk in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung der Entwarnung im österreichischen Rundfunk außer Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, nicht deshalb gekürzt, geändert oder zum Ruhen gebracht werden, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Landesrecht Warnstufe I-Verordnung

§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/168/A).

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 60 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Schiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 können Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für ie Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Die Mitglieder einer chilenischen Pensionsfondsverwaltung finanzieren ihre chilenische Pension aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls der angesammelte Betrag für die Gewährung einer Pension nicht ausreicht, die mindestens der vom Staat garantierten Mindestpension entspricht, haben die Mitglieder Anspruch auf die Zusammenrechnung der nach Artikel 10 anzurechnenden Versicherungszeiten, um die staatlich garantierte Mindestalters- oder Mindestinvaliditätspension zu erhalten. Das gleiche gilt auch für Berechtigte auf eine Hinterbliebenenpension.

(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung im Neuen Pensionssystem nach den chilenischen Rechtsvorschriften gelten Mitglieder, denen eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde, als Pensionisten der vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwalteten Pensionssysteme.

(3) Erwerbstätige, die dem Neuen Pensionssystem in Chile angehören, können als selbständig Erwerbstätige für die Dauer ihres Wohnortes in Österreich in dieses System freiwillig Versicherungsbeiträge einzahlen, unbeschadet dessen, daß auch die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Beitragspflicht zu erfüllen sind. Die Erwerbstätigen, die dieses Recht in Anspruch nehmen, sind von der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der Gesundheitsleistungen befreit.

(4) Die Beitragszahler zu den vom Institut für gesetzliche Fürsorge in Chile verwalteten Pensionssystemen haben ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10, um die Pensionsleistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zu erhalten. Hiebei gelten Personen, die Anspruch auf eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften haben, als aktuelle Beitragszahler.

(5) In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen berechnet der zuständige Träger die Höhe der Leistungen so, als seien alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, und berechnet für die Zahlung der Leistung seinen Anteil nach dem Verhältnis der ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu der Gesamtheit der in beiden Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten. Übersteigt die Summe der in beiden Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Vollpension erforderlichen Zeiten, so werden die darüberhinaus gehenden Zeiten bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

(6) Im Falle von Leistungen bei Invalidität ist die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach den chilenischen Rechtsvorschriften durchzuführen, wofür die in Österreich durchgeführten ärztlichen Untersuchungen als Grundlage dienen können.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

Personen, die eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen und in Chile wohnen, können unter denselben Bedingungen wie chilenische Staatsangehörige den chilenischen Gesundheitssystemen beitreten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

Die zuständigen Behörden haben

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(2) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(3) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(4) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes zu Lasten des die Untersuchung durchführenden Trägers zu veranlassen. In Chile sind diese ärztlichen Untersuchungen von jenen Trägern durchzuführen, die in der Verwaltungsvereinbarung angeführt sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erbringen.

(2) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten festzustellen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gelten für die Zahlung jenes Teiles der österreichischen Pension, der auf Versicherungszeiten vor dem 10. April 1945 beruht, die österreichischen Rechtsvorschriften.

(6) Die in Artikel 8 Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, deren Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des Abkommens begonnen hat, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Chile)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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