Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an Weppersdorf
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an Weppersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 51/2004
Inkrafttretensdatum
28.07.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juli 2004 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Weppersdorf
StF
LGBl. Nr. 51/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Kärntner Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz
Wappen Gemeindefarben Schrattenbach
Verordnung betreffend den Berechtigungsschein nach dem Oö. Sportgesetz (Anm: Jetzt: Oö. Tourismusgesetz 2018)
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl.Nr. 47/1979, wird verordnet
Smogalarmplan für Wien
Der Nationalrat hat beschlossen
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Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen ist im Amtsblatt der EG Nr. L 225 vom 20. August 1990 veröffentlicht. Der konsolidierte Text ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01990A0436-20141214 zu finden.
Das Übereinkommen samt Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 160 vom 30. Juni 2005, S. 1 - 17, veröffentlicht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. August 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 5 für Österreich mit 1. November 2007 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt
Der Nationalrat hat beschlossen
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Der Gemeinde Weppersdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Februar 1981, II/1-M-377-1981, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, der Gemeinde Schrattenbach, Verwaltungsbezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem von Blau auf Grün geteilten Schild eine aus der Schildesteilung wachsende silberne Spitze, die mit einer in die untere Schildeshälfte reichenden, wechselnde Farben zeigende Lilie belegt ist.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Schrattenbach festgesetzten Gemeindefarben “blau-weiß-grün” genehmigt.
(1) Dieses Gesetz gilt für ehemalige Funktionäre und Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene (Bezugsberechtigte), denen ein dem Land Kärnten zuzurechnender Rechtsträger im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a, b, d und e Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, unmittelbar Ruhe- oder Versorgungsleistungen zugesagt hat. Ausgenommen vom ersten Satz sind Bezugsberechtigte, soweit sie nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften Ruhe- oder Versorgungsleistungen beziehen und nach diesen Vorschriften zur Entrichtung eines Pensionssicherungsbeitrages verpflichtet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Bezugsberechtigte, denen ein dem Land Kärnten zuzurechnender Rechtsträger im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. c B-VG mit Sitz im Inland Ruhe- oder Versorgungsleistungen aus direkten Leistungszusagen gewährt.
Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht, für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer und für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (§ 12 Abs. 3 Oö. Sportgesetz) ist entsprechend der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage zu gestalten.
(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen oder über textbasierte Nachrichten im Sinne von § 125 des Telekommunikationsgesetzes 2021 zu erfolgen.
(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.
(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2024
§ 1. Belastungsgebiet ist das Gebiet des Landes Wien; das ist jenes Gebiet, das durch § 2 des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird.
(1) Bezugsberechtigte im Sinne des § 1 haben, soweit die ihnen zugesagten Leistungen die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in Fassung BGBl. I Nr. 2/2015, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenen Rechtsträger zu leisten, von dem sie die Leistungen beziehen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
(3) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß. Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in Raten ausbezahlt, sind die im Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Form und Inhalt des Berechtigungsscheines, LGBl. Nr. 136/1997, außer Kraft.
(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden
(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden
Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.
(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden
Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.
§ 2. (1) Folgende 14 Meßstellen (14mal Schwefeldioxidmessung, 14mal Staubmessung, 14mal Stickstoffdioxidmessung und sechsmal Kohlenmonoxidmessung) sind zur Ermittlung der Konzentration der genannten Luftschadstoffe ständig zu betreiben
(2) Im Belastungsgebiet sind folgende meteorologische Meßstellen zur Feststellung der Windrichtung, der Windgeschwindigkeit, der Lufttemperatur und der Luftfeuchtigkeit ständig zu betreiben
(3) Zur Bestimmung des Höhenprofils der Lufttemperatur sind folgende Meßstellen ständig zu betreiben
Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder zu diesem Zeitpunkt bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne der §§ 1 und 2 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 2 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.
Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden
Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.
§ 3. (1) Bei Überschreitung der in den Anlagen 1, 2 oder 3 des Smogalarmgesetzes genannten Grenzwerte an einem Drittel der Meßstellen, die für die Messung des Schadstoffes (der Schadstoffe) in Wien eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), ist je nach Belastungsintensität entweder die Vorwarnstufe, Smogalarmstufe 1 oder Smogalarmstufe 2 unter den in den §§ 6 Z 2 oder 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzungen auszulösen.
(2) Unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten ist bei Auslösung der Vorwarnstufe oder der Smogalarmstufe 1 in den an Wien angrenzenden Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes in Wien die Vorwarnstufe, bei Auslösung der Smogalarmstufe 2 in diesen Bereichen ist in Wien die Smogalarmstufe 1 auszulösen.
(3) Die Zonen I und II des niederösterreichischen Belastungsgebietes im Sinne des Abs. 2 umfassen folgende Bereiche
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Bezugsberechtigte im Sinne des § 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
Für die Warnung und Alarmierung mit Kirchenglocken ist folgendes Signal zu verwenden
Sturmläuten in der Dauer von mindestens 20 Minuten.
§ 4. (1) Das Auslösen der Vorwarnstufe oder des Smogalarms unter Angabe der Alarmstufe ist bekanntzugeben
(2) Vor der Auslösung der Vorwarnstufe oder des Smogalarms ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zu verständigen.
§ 5. (1) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 1 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messungen dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1), ist unter der in § 6 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung die Vorwarnstufe auszulösen.
(2) Die Vorwarnstufe ist unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten auch dann auszulösen, wenn in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Vorwarnstufe oder die Smogalarmstufe 1 ausgelöst werden.
(3) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat folgendes zu enthalten
§ 6. (1) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 2 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1) ist unter der in § 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 1 auszulösen.
(2) Die Smogalarmstufe 1 ist unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten auch dann auszulösen, wenn in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Smogalarmstufe 2 ausgelöst wird.
(3) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 3 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1) ist unter der in § 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 2 auszulösen.
§ 7. Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk bei Smogalarm hat folgendes zu enthalten
§ 8. (1) Bei Smogalarmstufe 1 kann verboten werden
(2) Bei Smogalarmstufe 2 kann verboten werden
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 treten zwei Stunden nach der ersten Bekanntgabe im Österreichischen Rundfunk in Kraft.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 5 lit. d sind mit einer Plakette gemäß § 28 a Abs. 3 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 665/1992 in Verbindung mit § 57 a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991 zu kennzeichnen.
(5) Die Plakette (Abs. 4) ist von gemäß § 57 a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991 ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug schadstoffarm (§ 10 Abs. 3 Z 2 Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 210/1992) ist.
§ 9. (1) Sobald im Falle des § 3 Abs. 1 die dem Smogalarm zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) in Wien eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), nicht mehr überschritten werden, und auch bei Aufhebung der Verbote nach § 8 Abs. 1 und 2 ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarmstufe 1 auszulösen, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 1 der Smogalarm aufzuheben und die Vorwarnstufe auszulösen. Sobald die der Vorwarnstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Vorwarnstufe aufzuheben.
(2) Sobald im Falle des § 3 Abs. 2 in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Smogalarmstufe 2 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe auszulösen. Wenn in diesen Zonen die Smogalarmstufe 1 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe zu belassen. Sobald in diesen Zonen die Vorwarnstufe aufgehoben wird, ist in Wien ebenfalls die Vorwarnstufe aufzuheben.
§ 10. (1) Für die Bekanntgabe der Aufhebung der Vorwarnstufe bzw. des Smogalarms (Entwarnung) sind § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3 Z 1 bis 4 und § 7 Z 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Bekanntgabe nicht auf die Auslösung sondern auf die Aufhebung der Vorwarnstufe oder des Smogalarms bezieht.
(2) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat weiters zu enthalten
(3) An den Luftqualitätsanzeigetafeln ist das Wort „Smog“ zu löschen.
(4) Vor der Aufhebung des Smogalarms bzw. der Vorwarnstufe ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zu verständigen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.
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