Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Oberschützen vom 18.11.2003
Inhaltsübersicht (52)
Gesetzestext (52 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Oberschützen vom 18.11.2003
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 40/2004
Inkrafttretensdatum
24.06.2004
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 31. März 2004 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 18.11.2003
StF
LGBl. Nr. 40/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 15.11.1996 wird verfügt
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Paudorf
Landesrecht
Oberösterreich
Landesrecht
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Kurztitel
Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 98/2003
Inkrafttretensdatum
30.08.2003
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausschreibung der Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung, die Durchführung der Höhlenführerprüfung, das Prüfungszeugnis und das Höhlenführerabzeichen (Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 98/2003
Änderung
LGBl.Nr. 44/2007
LGBl.Nr. 109/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 22 Abs. 5 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird verordnet
Vorarlberg
16.12.2015
Wiener Umgebungslärmschutzgesetz
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A002
Prachttaucher
Gavia arctica
A021
Rohrdommel
Botaurus stellaris
A022
Zwergrohrdommel
Ixobrychus minutus
A023
Nachtreiher
Nycticorax nycticorax
A026
Seidenreiher
Egretta garzetta
A027
Silberreiher
Casmerodius albus
A029
Purpurreiher
Ardea purpurea
A030
Schwarzstorch
Ciconia nigra
A060
Moorente
Aythya nyroca
A073
Schwarzmilan
Milvus migrans
A075
Seeadler
Haliaeetus albicilla
A081
Rohrweihe
Circus aeruginosus
A082
Kornweihe
Circus cyaneus
A094
Fischadler
Pandion haliaetus
A103
Wanderfalke
Falco peregrinus
A119
Tüpfelsumpfhuhn
Porzana porzana
A120
Kleines Sumpfhuhn
Porzana parva
A151
Kampfläufer
Philomachus pugnax
A166
Bruchwasserläufer
Tringa glareola
A176
Schwarzkopfmöwe
Larus melanocephalus
A190
Raubseeschwalbe
Sterna caspia
A193
Flussseeschwalbe
Sterna hirundo
A197
Trauerseeschwalbe
Chlidonias niger
A215
Uhu
Bubo bubo
A229
Eisvogel
Alcedo atthis
A234
Grauspecht
Picus canus
A338
Neuntöter
Lanius collurio
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A008
Schwarzhalstaucher
Podiceps nigricollis
A017
Kormoran
Phalacrocorax carbo
A050
Pfeifente
Anas Penelope
A051
Schnatterente
Anas strepera
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A052
Krickente
Anas crecca
A054
Spießente
Anas acuta
A055
Knäkente
Anas querquedula
A056
Löffelente
Anas clypeata
A059
Tafelente
Aythya ferina
A061
Reiherente
Aythya fuligula
A067
Schellente
Bucephala clangula
A070
Gänsesäger
Mergus merganser
A118
Wasserralle
Rallus aquaticus
A136
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
A153
Bekassine
Gallinago gallinago
A164
Grünschenkel
Tringa nebularia
Tierarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1098
Ukrainisches Bachneunauge
Eudontomyzon mariae
1105
Huchen
Hucho hucho
1114
Frauennerfling
Rutilus pigus
1130
Rapfen
Aspius aspius
1134
Bitterling
Rhodeus sericeus amarus
1308
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
1324
Großes Mausohr
Myotis myotis
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
91EO
Auen-Wälder mit Erle und Esche
/Dokumente/Landesnormen/LOO40004812/image001.jpg
Um das Verhältnis zwischen unzumutbarer Belastung und Lden bzw. Lnight für Straßenverkehrslärm und für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu bewerten, werden als Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende Schwellenwerte festgelegt
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 18.11.2003, mit der ein Halte- und Parkverbot auf einem öffentlichen Weg (Gst-Nr. 256 der KG Aschau) im Ortsverwaltungsteil Aschau im Burgenland verfügt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Februar 1985, II/1-M-229/2-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Paudorf, Verwaltungsbezirk Krems, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein durch einen silbernen Wellenbalken geteilter Schild, oben in Blau drei aus der Schildesteilung wachsende Nadelbäume, unten in Rot ein goldenes Zahnrad, das von einer früchtetragenden goldenen Weinranke durchzogen wird.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Paudorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.
(1) Ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee sowie die Flächen zwischen dem Leitdamm und dem Uferdamm Rakollach werden zum Europaschutzgebiet „Völkermarkter Stausee“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Höhenbergen, Rakollach und Tainach gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:9000 – DIN A3) vom November 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Die Höhlenführerprüfungen sind alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben. (Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)
(2) Die Ausschreibung der Prüfungstermine hat Folgendes zu enthalten
(1) Die zur Ehrung 25-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von den Worten "Land Vorarlberg" umrahmte Landeswappen und auf der Rückseite das Bild des Feuerwehrpatrons St. Florian und längs des erhöhten Medaillenrandes die Umschrift "Für 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr".
(2) Die zur Ehrung 40-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Abs. 1 beschriebenen dadurch, dass die Medaille versilbert und die Ziffer "25" durch die Ziffer "40" ersetzt ist.
(3) Die zur Ehrung 50-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Abs. 1 beschriebenen dadurch, dass die Medaille vergoldet und die Ziffer "25" durch die Ziffer "50" ersetzt ist.
(4) Die Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten, orange-gelben Band auf der linken Brustseite getragen.
§ 1. (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung, Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen vorgesehen
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Beschreibung des Höhlenführerabzeichens
Das Höhlenfüherabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkelbrauner Schrift das Wort "Höhlenführer" oder "Höhlenführerin" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 mm breiten weißen Rand und einem 1 mm breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
§ 2
Durchführung der Höhlenführerprüfung
(1) Die Höhlenführerprüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Die Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen
(3) Ergibt die mündliche Prüfung, dass der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer oder Höhlenführerin unerlässlichen Kenntnisse nicht besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.
(4) Im praktischen Teil der Höhlenführerprüfung, der in einer Schauhöhle vorzunehmen ist, hat der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin im Rahmen einer Führung insbesondere nachzuweisen, dass er oder sie mit der Höhlenbefahrungstechnik, der Handhabung der Befahrungsgeräte, der Orientierung im Gelände und der Verwendung von Kompass, Karten und Höhlenplänen sowie mit den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik hinreichend vertraut ist.
Die Feuerwehrmedaille darf an Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gelten, nicht verliehen werden.
§ 2. Dieses Gesetz ist anzuwenden auf jede Form von Straßenverkehrslärm und Industrielärm, dem Menschen ausgesetzt sind.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Baulärm, Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln.
Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen
(1) Die Schutzbestimmungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1981, Zl. Ro-283/23/1980, LGBl. Nr. 10/1981, idF LGBl Nr. 1/2003, mit der ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, gelten auch für das Europaschutzgebiet.
(2) In dem Teil des Europaschutzgebietes, der außerhalb des verordneten Naturschutzgebietes gelegen ist, gelten die Schutzbestimmungen der in Abs. 1 genannten Verordnung ebenfalls.
(3) Im gesamten Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt
§ 3
(1) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen, die sich ordnungswidrig verhalten, kann der oder die Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung kann der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin den Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er oder sie frühestens zum nächsten Termin wiederum zur Prüfung zugelassen werden.
(3) Ist ein Prüfungswerber oder eine Prüfungswerberin ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Tritt ein Prüfungswerber oder eine Prüfungswerberin während der Prüfung zurück oder beendet diese ohne wichtigen Grund nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) Auf die Dauer der für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzten Tätigkeit in der Feuerwehr sind anzurechnen
(2) Eine außerhalb des Landes Vorarlberg nachweisbar ausgeübte Tätigkeit in der Feuerwehr kann auf die für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzte Tätigkeit angerechnet werden.
§ 3. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
(2) Weiters bedeuten die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher auszuführenden Begriffe Folgendes
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen
§ 4
(1) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(3) Hat der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin die Prüfung nicht bestanden, so kann er oder sie diese zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Wurde nur der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, so ist bei einer Wiederholung zum nächsten Termin nur dieser Prüfungsteil neuerlich abzunehmen. Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
(1) Zur Stellung des Antrages auf Verleihung der Feuerwehrmedaille ist die Gemeinde zuständig, in deren Feuerwehr der zu Ehrende zuletzt Dienst geleistet hat. Der Antrag ist mit dem Nachweis der für die beantragte Ehrung erforderlichen Voraussetzungen der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Feuerwehrmedaille wird von der Landesregierung kosten- und gebührenfrei verliehen. Medaille und Verleihungsurkunde sind dem Beliehenen wenn möglich im Rahmen einer Feuerwehrversammlung durch ein Mitglied oder einen Beauftragten der Landesregierung zu überreichen.
(3) Die Feuerwehrmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
§ 4. (1) Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen sind für das gesamte Landesgebiet zu erstellen.
(2) Der Tageszeitraum wird wie folgt festgelegt
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt
§ 5
Prüfungszeugnis
Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Die Verleihung der Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist zu widerrufen, wenn der Beliehene nachträglich wegen einer im § 2 genannten strafbaren Handlung verurteilt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht gegeben waren. Die Medaille ist in diesem Falle unverzüglich der Landesregierung zurückzustellen.
§ 5. (1) Zur Erstellung der Strategischen Lärmkarten und Konfliktpläne sind die Lärmimmissionen anhand der Lärmindizes Lden und Lnight zu bewerten.
(2) In den Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen ist der Mittelwert der Lärmimmissionen im jeweils vorangegangen Kalenderjahr darzustellen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6
Höhlenführerabzeichen
Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.
§ 6. (1) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten zu erstellen für
(2) Die Strategischen Lärmkarten sind getrennt nach Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.
(3) Die Darstellung und der Inhalt der Strategischen Lärmkarten müssen den durch Verordnung gemäß § 13 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 7. (1) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne getrennt nach den in § 6 angegebenen Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.
(2) Die Darstellung und der Inhalt der Konfliktpläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
§ 8. (1) Die Behörde (§ 16) hat die in den Strategischen Lärmkarten aufgezeigten Lärmprobleme anhand von Aktionsplänen darzustellen und ihnen entgegenzuwirken.
(2) Aktionspläne sind jedenfalls dann zu erstellen, wenn ein Konfliktplan eine Überschreitung der in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte ergibt. Die Behörde (§ 16) hat diesfalls anhand der Aktionspläne eine Verminderung der Lärmbelastung zu erwirken.
(3) Die Behörde (§ 16) hat durch Aktionspläne weiters sicherzustellen, dass die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten ruhigen Gebiete als solche erhalten bleiben.
(4) Die Aktionspläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(5) Die Behörde (§ 16) hat Aktionspläne spätestens bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
§ 9. (1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne
(2) Wird nur ein Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen eines Aktionsplanes vorgenommen, ist anhand der in Anhang II näher ausgeführten Kriterien zu prüfen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Behörde (§ 16) die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite der Behörde (§ 16) zu veröffentlichen.
(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die Behörde (§ 16) einen Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich des Aktionsplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
(5) Der Umweltbericht muss den Anforderungen gemäß Anhang III dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Aktionsplanes zu berücksichtigen sind. Zur Erlangung der in Anhang III dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Aktionsplanes herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist zur Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen Stellung zu nehmen.
(6) Die Behörde (§ 16) hat den Entwurf des Aktionsplanes und den Umweltbericht öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Behörde (§ 16) eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist der Entwurf des Aktionsplanes und der Umweltbericht zu übermitteln und die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen gemäß § 10 sind bei der Erstellung des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(7) Wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, so hat die Behörde (§ 16) dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
§ 10. (1) Wenn
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß § 12 Abs. 2 zu übermitteln.
(4) Wird im Rahmen der Erstellung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder Lärmverhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der Entwurf eines Aktionsplanes übermittelt, so hat die Behörde (§ 16) die betroffenen Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 und die Öffentlichkeit in der in § 9 Abs. 6 vorgesehenen Art und Weise einzubeziehen. Die Behörde (§ 16) hat die eingelangten Stellungnahmen dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit diesem Konsultationen zu führen.
§ 11. (1) Die Behörde (§ 16) hat im Zuge des Erstellens von Aktionsplänen die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes über die geplanten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Bezirksvorsteherin bzw. dem Bezirksvorsteher ist hinsichtlich der geplanten Maßnahmen die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
§ 12. (1) Die Behörde (§ 16) hat die Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne sowie die überarbeiteten Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
(2) Wenn der Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Behörde (§ 16) zusätzlich zu den Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
§ 13. (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zur Beschreibung
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft die in § 8 Abs. 3 genannten ruhigen Gebiete festzulegen.
§ 14. Die Behörde (§ 16) hat die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 genannten Informationen aus den Strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen einem Monat nach den in § 6 und § 8 genannten Zeitpunkten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zusammenführung und Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
§ 15. Weder durch dieses Landesgesetz noch durch die Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne werden subjektiv-öffentliche Rechte oder privatrechtliche Rechtsansprüche begründet.
§ 16. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
§ 17. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 18. Durch sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1 und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 v. 21.7.2001, S 30 umgesetzt.
§ 19. Das Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.