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20000267 AT

Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

67 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (67)

Gesetzestext (67 Artikel)

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004

Inkrafttretensdatum

24.06.2004

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Mai 2004 über die Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

StF

LGBl. Nr. 41/2004

Änderung

LGBl. Nr. 10/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 7 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr. 79/2002, idF LGBl Nr. 63/2005 und LGBl Nr. 103/2005, sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr. 57/2002, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Weissenbach an der Triesting

Wappen Gemeindefarben Weissenbach an der Triesting

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.

Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie

Code

Name

Wissenschaftlicher Name

A001

Sterntaucher

(Gavia stellata)

A007

Prachttaucher

(Gavia arctica)

A022

Zwergrohrdommel

(Ixobrychus minutus)

A021

Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

A023

Nachtreiher

(Nycticorax nycticorax)

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

A026

Seidenreiher

(Egretta garzetta)

A068

Zwergsäger

(Mergus albellus)

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

A082

Kornweihe

(Circus cyaneus)

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

A103

Wanderfalke

(Falco peregrinus)

A119

Tüpfelsumpfhuhn

(Porzana porzana)

A193

Flussseeschwalbe

(Sterna hirundo)

A197

Trauerseeschwalbe

(Chlidonias niger)

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

A234

Grauspecht

(Picus canus)

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

A272

Blaukehlchen

(Luscinia svecica)

A293

Mariskensänger

(Acrocephalus melanopogon)

A307

Sperbergrasmücke

(Sylvia nisoria)

A339

Neuntöter

(Lanius collurio)

Regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I angeführt sind

Code

Name

Wissenschaftlicher Name

A005

Haubentaucher

Podiceps cristatus

A017

Kormoran

Phalacrocorax carbo

A050

Pfeifente

Anas penelope

A051

Schnatterente

Anas strepera

A052

Krickente

Anas crecca

A054

Spießente

Anas acuta

A055

Knäkente

Anas querquedula

A056

Löffelente

Anas clypeata

A059

Tafelente

Aythya ferina

A061

Reiherente

Aythya fuligula

A118

Wasserralle

Rallus aquatica

A125

Blässhuhn

Fulica atra

A136

Flussregenpfeifer

Charadrius dubius

A149

Alpenstrandläufer

Calidris alpina

A153

Bekassine

Gallinago gallinago

A162

Rotschenkel

Tringa totanus

A164

Grünschenkel

Tringa nebularia

A168

Flussuferläufer

Actitis hypoleucos

A233

Wendehals

Jynx torquilla

A249

Uferschwalbe

Riparia riparia

A260

Wiesenschafstelze

Motacilla flava flava

A276

Schwarzkehlchen

Saxicola torquata

A291

Schlagschwirl

Locustella fluviatilis

A298

Drosselrohrsänger

Acrocephalus arundinaceus

A299

Gelbspötter

Hippolais icterina

A304

Weißbartgrasmücke

Sylvia cantillans

A308

Klappergrasmücke

Sylvia curruca

A309

Dorngrasmücke

Sylvia communis

A322

Trauerschnäpper

Ficedula hypoleuca

A323

Bartmeise

Panurus biarmicus

A336

Beutelmeise

Remiz pendulinus

A381

Rohrammer

Emberiza schoeniclus

Lebensräume des Anhanges I der FFH-RL

Code

Name

3140

Oligo-/mesotrophe Seen mit Armleuchteralgen-Beständen

3150

Natürliche eutrophe Seen Laichkraut- oder Wasserpflanzen-Gesellschaften

6410

Pfeifengraswiese

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

6510

Magere Flachlandwiesen

7210

*Kalkreiche Sümpfe mit Schneidried

7230

Kalkreiche Niedermoore

91D0

*Moorwälder

* prioritärer Lebensraumtyp

Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie

Code

Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

1141

Mairenke

Chalcalburnus chalcoides

1134

Bitterling

Rhodeus sericeus amarus

1016

Bauchige Windelschnecke

Vertigo moulinsiana

1032

Flussmuschel

Unio crassus

1337

Europäischer Biber

Castor fiber

Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie

Name

Wissenschaftlicher Name

Würfelnatter

Natrix tessellata

Laubfrosch

Hyla aborea

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

Großes Mausohr

Myotis myotis

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Flussmuschel

Unio crassus

Europäischer Biber

Castor fiber

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Weissenbach an der Triesting

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Dezember 1980, Zl. II/1-M-65/2-80, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, der Gemeinde Weißenbach an der Triesting, Verwaltungsbezirk Baden, das nachstehende Wappen verliehen

“In einem blauen Schild im Schildesfuß drei silberne Wellenbalken, über denen drei zueinandergekehrte, zwei zu eins gestellte sechseckige goldene Sterne schweben.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Weißenbach an der Triesting festgesetzten Gemeindefarben “Blau-weiß-gelb” genehmigt.

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

Der Schulsprengel der Landesberufsschule Eisenstadt umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe

Bäckerin/Bäcker; Bürokauffrau/Bürokaufmann, Buchhaltung, Einzelhandel, Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)/Friseur und Perückenmacher (Stylist), Kanzleiassistentin-Notariat und - Rechtsanwaltskanzlei/Kanzleiassistent-Notariat und - Rechtsanwaltskanzlei, Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Malerin und Anstreicherin/Maler und Anstreicher, Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistent und für die Schulpflichtigen aller weiteren Lehrberufe, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

(1) Teile der mit Verordnungen der Landesregierung vom 7.4.1970, LGBl Nr. 68/1970 und LGBl Nr. 69/1970, jeweils idF LGBl 1/2003, zu Landschaftsschutzgebieten erklärten Bereiche Lendspitz-Siebenhügel und Maiernigg werden zum Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ umfasst Gebietsteile der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (politischer Bezirk Klagenfurt Stadt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Goritschitzen, Gurlitsch I und Waidmannsdorf gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:6000 – DIN A3) vom November 2008 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden

(2) Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften in dem durch § 5 festgelegten Umfang mitzuwirken.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften obliegt.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 1. Aufgabe dieses Gesetzes ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993,

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

Der Schulsprengel der Landesberufsschule Pinkafeld umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe

Baumaschinentechnik, Bürsten- und Pinselmacherin/Bürsten- und Pinselmacher, Fertigteilhausbau, Hafnerin/Hafner, Korb- und Möbelflechterin/Korb- und Möbelflechter, Kraftfahrzeugtechnik, Landmaschinentechnikerin/Landmaschinentechniker, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maurerin/Maurer, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Platten- und Fliesenlegerin/Platten- und Fliesenleger, Schalungsbauerin/Schalungsbauer, Straßenerhaltungsfachfrau/Straßenerhaltungsfachmann, Tiefbauerin/Tiefbauer, Tischlerei, Zimmerei.

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Bergwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen und zur Ausübung des Dienstes einer Einsatzstelle (§ 17 Abs. 1) zuzuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören.

(2) Zu Bergwächtern dürfen nur Personen bestellt werden, die

(3) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.

(4) Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

(5) Kenntnisse in Erster Hilfe sind durch ein Zeugnis über den Abschluss eines entsprechenden, während der Tätigkeit als Anwärter abgelegten Kurses im Ausmaß von mindestens sechzehn Stunden oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.

(6) Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(7) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.

(8) Von der Bestellung einer Person zum Bergwächter oder zum Anwärter sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 2. Das Land Wien hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte über

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

(1) Der Schulsprengel der Berufsschule Mattersburg umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe

(2) Der Schulsprengel der Berufsschule Mattersburg umfasst die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie alle Gemeinden der Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg für die Schulpflichtigen des Lehrberufs Mechatronikerin/Mechatroniker.

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bergwächter zugleich mit der Aushändigung des Bestellungsbescheides das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Bei dieser Übergabe hat der Bergwächter die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, zu bestimmen.

(2) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Bergwächter erloschen ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Bergwächter und Anwärter zu führen. In dieses Verzeichnis sind jedenfalls der Name, die Adresse und die Einsatzstelle sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und des Dienstausweises einzutragen.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes sind

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

(1) Der Schulsprengel der Berufsschule Oberwart umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe

Elektrobetriebstechnik mit Schwerpunkt Prozess- und Busleittechnik, Elektroanlagentechnik, Elektroinstallationstechnik mit Schwerpunkt Busleittechnik, Elektroenergietechnik.

(2) Der Schulsprengel der Berufsschule Oberwart umfasst alle Gemeinden der Bezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf für die Schulpflichtigen des Lehrberufs Mechatronikerin/Mechatroniker.

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.

(3) Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 4. Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

Der Schulsprengel der folgenden Berufsschulen erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

(1) Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach einer der im § 1 genannten Rechtsvorschriften auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dazu dürfen auch Fahrzeuge angehalten werden.

(2) Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, § 32 Abs. 1 lit. a bis d des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, § 27 Abs. 1 lit. e und f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und § 26 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn

(3) Der Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben, wenn jedoch der Grund der Festnahme schon vorher entfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und der Vorführung ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen vorzugehen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Erlag kein Straferkenntnis (keine Strafverfügung) ergangen ist oder wenn das Verfahren eingestellt wird.

(6) Die vorläufige Sicherheit ist zur Deckung der verhängten Geldstrafe heranzuziehen.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 5. (1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.

Landesrecht Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998 über die Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen, LGBl. Nr. 44, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

Die Landesregierung hat nach Anhören der Tiroler Bergwacht durch Verordnung in einer Dienstvorschrift nähere Bestimmungen zu erlassen über

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 6. (1) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.

(2) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Landesrecht Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben ihren Dienst ehrenamtlich auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch

(3) Ansprüche nach Abs. 2 sind nach den Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Hilfsorgan der Antragsteller ist, schriftlich geltend zu machen.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 7. Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter erlischt durch

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter zu widerrufen, wenn

(3) Der Bergwächter oder der Anwärter kann auf die Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(4) Als Verzicht gilt, wenn der Anwärter die Dienstprüfung nach § 2 Abs. 7 auch beim dritten Antreten nicht besteht oder wenn er sich überhaupt weigert, zur Dienstprüfung anzutreten. Ebenso als Verzicht gilt, wenn der Bergwächter das Schulungsprogramm nach § 30 Abs. 1 nicht absolviert. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die nicht innerhalb der im § 2 Abs. 7 oder im § 30 Abs. 1 festgesetzten Frist zur Dienstprüfung angetreten sind bzw. das Schulungsprogramm absolviert haben, unter Setzung einer Nachfrist von einem Jahr zum Antreten zur Dienstprüfung bzw. zur Absolvierung des Schulungsprogrammes aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Verzicht wirksam.

(5) Nach Erlöschen der Bestellung ist der Betreffende aus dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 3 zu streichen. Vom Erlöschen der Bestellung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 8. (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.

(2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt.

(3) Die Behörde kann durch Verordnung den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung von jungen Menschen mit Grund zu befürchten ist.

(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu veröffentlichen; sie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Sofern diese Veranstaltung öffentlich angekündigt wird, ist auf die behördliche Beschränkung hinzuweisen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Gesamtheit der Bergwächter und Anwärter bildet die Tiroler Bergwacht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht wird mit der Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter begründet. Sie endet mit dem Erlöschen der Bestellung.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 9. (1) Junge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß § 2 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.

(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen, Betriebsräumlichkeiten oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, die diese in ihrer Entwicklung gefährden könnten. Dies sind insbesondere

(3) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht an öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.

(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Tiroler Bergwacht ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

(2) Organe der Tiroler Bergwacht sind der Landesausschuss, der Landesleiter, die Rechnungsprüfer, die Bezirksausschüsse, die Bezirksleiter, die Einsatzstellen und die Einsatzstellenleiter.

(3) Die Tiroler Bergwacht hat sich eine Satzung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2009, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.

Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese

(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.

(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten, dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis 1. Jänner 2013 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.

Keine PEGI oder USK Kennzeichnungspflicht besteht für Computerspiele zu Informations-, Instruktions-oder Lehrzwecken, die als Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind und junge Menschen in ihrer Entwicklung nicht gefährden.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Tiroler Bergwacht obliegen im übertragenen Wirkungsbereich

(2) Der Tiroler Bergwacht obliegen im eigenen Wirkungsbereich

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 11. (1) Junge Menschen dürfen nicht

(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 11a. (1) Junge Menschen dürfen nicht

(2) An junge Menschen ist jede Form der Weitergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen) von alkoholischen Getränken bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen, verboten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

Die Tiroler Bergwacht erfüllt ihre Aufgaben in Bergwachtbezirken. Ein Bergwachtbezirk umfasst jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 12. (1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche

(5) Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.

(6) Junge Menschen, die gegen § 11 Abs. 1 Z 2 oder § 11a Abs. 1 Z 3 verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.

(7) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für

(8) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2, § 11 und § 11a erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 12a. (1) Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10, § 11 und § 11a erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 10, § 11 und § 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.

(3) Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende Voraussetzungen einzuhalten

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.

(2) Dem Landesausschuss obliegen

(3) Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.

(4) Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

(6) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 13. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und Abs. 8 mitzuwirken durch

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Landesleiter vertritt die Tiroler Bergwacht nach außen. Wird einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens übertragen, so vertritt in diesen Angelegenheiten der Bezirksleiter bzw. der Einsatzstellenleiter die Tiroler Bergwacht nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Tiroler Bergwacht begründet werden, sind vom Landesleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Landesausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch einen Bezirksausschuss, so sind solche Urkunden vom Bezirksleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Bezirksausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch eine Einsatzstelle, so sind solche Urkunden vom Einsatzstellenleiter und zwei Bergwächtern dieser Einsatzstelle zu unterfertigen.

(2) Dem Landesleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Überwachung der Bezirksleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen und die Besorgung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 lit. b und c.

(3) Dem Landesleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen der Tiroler Bergwacht übertragen sind. Er hat die Dienstaufsicht über die Bediensteten zu führen und die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bezirksleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.

(4) Der Landesleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.

(5) Der Landesleiter darf nicht gleichzeitig das Amt eines Bezirksleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben.

Landesrecht Wiener Jugendschutzgesetz 2002

§ 14. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. April 1985 zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 34, außer Kraft.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Einsatzstellenleitern des Bergwachtbezirkes.

(2) Dem Bezirksausschuss obliegen

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.

(4) Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Dem Bezirksleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der Einsatzstellenleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen an die Bergwächter sowie die Durchführung der Ausbildung der Anwärter und der Fortbildung der Bergwächter.

(2) Dem Bezirksleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Einsatzstellenleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.

(3) Der Bezirksleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.

(4) Der Bezirksleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch der Bezirksleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Einsatzstellenleiters ausüben.

(5) Der Bezirksleiter hat über seine Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landesleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Einsatzstelle besteht aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Bergwächtern und Anwärtern. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter oder Anwärter auf ihren Antrag einer anderen Einsatzstelle zuweisen, wenn ein dienstliches Interesse nicht entgegensteht. Von der Änderung der Zuweisung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

(2) Der Einsatzstelle obliegen

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen der Einsatzstelle hat bei der Wahl des Einsatzstellenleiters der älteste anwesende Bergwächter, im Übrigen der Einsatzstellenleiter zu führen.

(4) Die Einsatzstelle ist vom Einsatzstellenleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzstelle verlangen. Von der Einberufung sind die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksleiter zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Bezirksleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 15 Abs. 5 sinngemäß.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Dem Einsatzstellenleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der von den Bergwächtern im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben.

(2) Dem Einsatzstellenleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bergwächtern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.

(3) Der Einsatzstellenleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(4) Der Einsatzstellenleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Bezirksleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch ein Einsatzstellenleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Bezirksleiters ausüben.

(5) Der Einsatzstellenleiter hat über die Tätigkeit der Einsatzstelle der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Tiroler Bergwacht auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassenverwalters durchzuführen.

(3) Die Rechnungsprüfer des Landesausschusses haben über das Ergebnis jeder Überprüfung dem Landesausschuss und der Landesregierung schriftlich zu berichten. Sie sind überdies berechtigt, die Gebarungen der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen jederzeit zu überprüfen.

(4) Die Rechnungsprüfer der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen haben jeweils die Gebarungen der Bezirksausschüsse bzw. der Einsatzstellen zu überprüfen und über das Ergebnis jeder Überprüfung den Rechnungsprüfern des Landesausschusses und dem geprüften Organ schriftlich zu berichten.

(5) Die Rechnungsprüfer werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern vertreten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Abstimmungen sind ohne Stimmzettel durchzuführen. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Abstimmung in bestimmten Fällen namentlich oder mit Stimmzetteln durchzuführen ist.

(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Alle durch Wahl zu bestellenden Organe der Tiroler Bergwacht werden von den Mitgliedern der Tiroler Bergwacht aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Anwärter sind nicht wählbar.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle jenes Organes, das die Wahl durchführt, schriftlich einzubringen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

(3) Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Bewerber eine solche Mehrheit für sich, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer in die zweite Wahl einzubeziehen ist. Haben im zweiten Wahlgang beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, welcher der beiden Bewerber als gewählt gilt.

(4) Lehnt der Gewählte die Übernahme des Amtes ab, so ist die Wahl neu durchzuführen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Landesleiter, die Bezirksleiter, die Einsatzstellenleiter, die Rechnungsprüfer und die Stellvertreter dieser Organe werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.

(2) Das Amt der im Abs. 1 genannten Organe endet durch

(3) Die im Abs. 1 genannten Organe können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Geschäftsstelle des Organs, von dem das verzichtende Organ gewählt wurde, wirksam.

(4) Endet das Amt eines der im Abs. 1 genannten Organe, so ist unverzüglich eine Neuwahl des Organes durchzuführen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Tiroler Bergwacht erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

(2) Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März jeden Jahres.

(3) Der Landesleiter hat den Entwurf des Jahresvoranschlages für das kommende Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 15. Februar festsetzen kann. Die im Jahresvoranschlag vorgesehenen Ausgaben dürfen die darin vorgesehenen Zuweisungen des Landes an die Tiroler Bergwacht nur so weit überschreiten, als diese Überschreitung durch andere Einnahmen gedeckt ist.

(4) Der Landesleiter hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 30. Juni genehmigen kann.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der lit. a beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der lit. b beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Das Land übt die Aufsicht über die Tiroler Bergwacht dahin aus, dass sie bei der Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften nicht verletzt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr nach dem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Aufsicht wird von der Landesregierung ausgeübt.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen die Beschlüsse des Landesausschusses über

(2) Der Landesleiter hat alle Beschlüsse des Landesausschusses, die der Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. a ist zu versagen, wenn er gesetzwidrig ist oder den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. b und c ist zu versagen, wenn er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Zweckmäßigkeit verletzt.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Tiroler Bergwacht zu informieren. Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Landesregierung kann durch Beauftragte Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Den Beauftragten der Landesregierung ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke zu gewähren. Die Protokolle der Sitzungen des Landesausschusses und der Bezirksausschüsse sind der Landesregierung unverzüglich zu übermitteln.

(3) Der Landesleiter hat den vom Landesausschuss genehmigten Rechnungsabschluss unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Tiroler Bergwacht hat das Ergebnis von Wahlen unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen einer Woche nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses an die Landesregierung nicht mehr zulässig.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht, die gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

(3) Unterlässt ein Organ der Tiroler Bergwacht die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Tiroler Bergwacht treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder der Tiroler Bergwacht unbedingt erforderlich ist.

(4) Verletzt der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzstellenleiter oder ein Rechnungsprüfer oder der Stellvertreter eines dieser Organe bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen oder des eigenen Wirkungsbereiches ein Gesetz, eine Verordnung oder die Satzung, befolgt er eine Dienstvorschrift oder eine Weisung nicht oder schädigt er das Ansehen der Tiroler Bergwacht erheblich, so ist er von der Aufsichtsbehörde des Amtes zu entheben.

(5) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Tiroler Bergwacht ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind

(5) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf folgende Daten von betretenen Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung des § 5 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 4 und 5 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Die von den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Bergwachtgesetz 1955, LGBl. Nr. 21/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1970 und die von der Landesregierung nach dem Tiroler Bergwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 6/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1993, bestellten Bergwächter haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Schulungsprogramm zu absolvieren. Die Landesregierung hat den Inhalt des Schulungsprogrammes, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung des Schulungsprogrammes durch Verordnung näher zu bestimmen. Zur Ausübung des Dienstes gelten diese Bergwächter als ihrer bisherigen Einsatzstelle zugewiesen, es sei denn, ihre bisherige Einsatzstelle ist in der Dienstvorschrift nicht mehr vorgesehen. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bergwächter mit Bescheid einer anderen Einsatzstelle zuzuweisen.

(2) Die von der Tiroler Bergwacht bisher aufgenommenen Anwärter gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als bestellt im Sinne dieses Gesetzes. Hinsichtlich ihrer Einsatzstelle gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe der Tiroler Bergwacht, ausgenommen der erweiterte Landesausschuss, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe der Tiroler Bergwacht im Amt. Im Übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Bergwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 6/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1993, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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