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20000264 feuerpolizeiordnung AT

Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2004 (feuerpolizeiordnung)

85 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (85)

Gesetzestext (85 Artikel)

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2004

Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2004

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Laxenburg

Wappen Gemeindefarben Laxenburg

Landesrecht LG Hebammen-Dienstordnung - Hebammenpraxen

Oberösterreich

§ 6 Abs. 1 bis 4 gilt als Landesgesetz (gemäß der Verfassungsbestimmung des § 57 Hebammengesetz, BGBl.Nr. 310/1994; vgl. auch die Grundsatzbestimmung des § 56 Hebammengesetz betreffend Hebammenpraxen)

Landesrecht Feststellung der Eignung von Landesstraßen für die Befahrung im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

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Kurztitel

Feststellung der Eignung von Landesstraßen für die Befahrung im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/2008

Inkrafttretensdatum

09.04.2008

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. März 2008 über die Feststellung der Eignung von Landesstraßen für die Befahrung im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

I. Hauptstück: Brandverhütung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 1

B. Reinigung der Feuerungsanlagen

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

C. Feuerbeschau

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen

§ 10 - § 12 aufgehoben durch LGBl.Nr. 34/1999

E. Feuerwache

§ 13

II. Hauptstück: Brandbekämpfung

A. Pflichten des Einzelnen

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

C. Vorschriften für den Brandfall

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

§ 29

III. Hauptstück: Feuerwehr

A. Allgmeines

§ 30

§ 31

§ 32

§ 33

B. Ortsfeuerwehr

§ 34

§ 35

§ 36

§ 37

C. Betriebsfeuerwehr

§ 38

§ 39

§ 40

§ 41

D. Landesfeuerwehrverband

§ 42

§ 43

§ 44

§ 45

§ 46

§ 47

E. Feuerwehrmedaille

§ 47a

IV. Hauptstück: Kosten der Feuerpolizei

A. Allgemeines

§ 48

§ 49

§ 50

B. Landesfeuerwehrfonds

§ 51

§ 52

C. Feuerwehrdienstersatzsteuer

§ 53

V. Hauptstück: Behörden und Verfahren

§ 54

§ 55

§ 56

§ 57

§ 58

VI. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 59

§ 60

§ 62 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

Wiener Kindergartenverordnung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Laxenburg

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Oktober 1984, II/1-342/1-1984, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Laxenburg, Verwaltungsbezirk Mödling, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein gespaltener Schild, der in seinem vorderen roten Feld eine silberne Binde, in seinem hinteren grünen Feld einen dunkelgrünen entwurzelten Eichenbaum mit braunem Stamm und Wurzelstock, vier goldene Früchte tragend, zeigt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Laxenburg festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Grün” genehmigt.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze, Festsetzung

§ 1

Aufwertungsfaktoren

Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002

betragen für das Kalenderjahr 2004

für die Jahre Faktor

1980 1,769

1981 1,684

1982 1,628

1983 1,583

1984 1,531

1985 1,473

1986 1,442

1987 1,409

1988 1,384

1989 1,350

1990 1,294

1991 1,237

1992 1,188

1993 1,142

1994 1,115

1995 1,084

1996 1,058

1997 1,058

1998 1,045

1999 1,030

2000 1,024

2001 1,016

2002 1,005

Landesrecht Feststellung der Eignung von Landesstraßen für die Befahrung im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Folgende Straßen eignen sich aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Landesstraßen B

B 67

Grazer Straße

B 67a

Waltendorfer Straße (von B 70 bis Conrad-von-Hötzendorf-Straße)

B 69

Südsteirische Grenzstraße (von A 9 bis L 214)

B 70

Packer Straße

B 77

Gaberlstraße

B 78

Obdacher Straße

B 319

Fürstenfelder Straße

B 320

Ennstalstraße

Landestraßen L

L 214

Murecker Grenzstraße (18-t-Beschränkung)

L 302

Judendorfer Straße

L 518

Murtal-Begleitstraße

L 553

Preger Straße

Straßen im Stadtgebiet von Graz

B 67

Wiener Straße

B 67

Bahnhofgürtel

Europaplatz

B 67

Eggenberger Gürtel

B 70

Kärntner Straße

B 67C

Lazarettgürtel

B 67C

Schönaugürtel

B 67C

Karlauergürtel

Conrad-von-Hötzendorf-Straße

Ulrich-Lichtenstein-Gasse

Münzgrabenstraße

Fröhlichgasse

Straßen im Stadtgebiet von Knittelfeld

L 503

Anton-Regner-Straße

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Auf die Verhütung von Schadenfeuer ist überall und jederzeit größte Sorgfalt zu verwenden.

(2) Es ist daher in gefährlicher Nähe leicht brennbarer Stoffe der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, die Benützung feuergefährlicher Einrichtungen und das Abstellen glühend heißer Gegenstände sowie von Asche in Holzgefäßen zu unterlassen, wie auch leicht feuerfangende Sachen von offenem Feuer oder glühend heißen Gegenständen sorgfältig fernzuhalten sind.

(3) Außerhalb vorschriftsmäßiger Feuerstätten entzündetes Feuer muss sorgfältig überwacht werden, bis die letzte Glut erstickt ist, insbesondere wenn

Trockenheit oder Wind die Gefahr des Ausbruches und der raschen Ausbreitung eines Schadenfeuers vergrößern.

(4) Die Landwirte haben auf die Gefahr der Selbstentzündung der Heustöcke zu achten und unverzüglich die Feuerwehr um Abwehrmaßnahmen zu ersuchen, wenn sie aus verdächtigen Anzeichen schließen müssen, dass die Selbstentzündung tatsächlich zu befürchten ist.

(5) Die für den Bau und die Instandhaltung von Räumen und deren Ausstattung mit Feuerstätten, Rauchableitungen und elektrischen Einrichtungen bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften sind genau zu beachten.

(6) Ebenso sind die für den Umgang mit Sprengstoffen, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, Zelluloid, Karbid usw. erlassenen feuerpolizeilichen Anordnungen dauernd sorgfältig zu befolgen.

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betreuung und Bildung von Kindern in Kindergärten.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze, Festsetzung

§ 2

Höchstbeitragsgrundlage

Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 20 Abs. 5 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2004 115,00 Euro.

Landesrecht Feststellung der Eignung von Landesstraßen für die Befahrung im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2008, in Kraft.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat die Feuerungsanlagen, das sind Feuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Rauch– bzw. Abgasfänge und Verbindungsstücke, regelmäßig wiederkehrend reinigen zu lassen. Feuerungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Luftreinhaltung und der Energieeinsparung so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Die an der Sohle des Rauchfanges angesammelten Rückstände sind mindestens einmal jährlich zu entfernen.

(2) Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, ausgenommen Heizöl „leicht“ und „extra leicht“, sind bei ganzjährigem Betrieb mindestens alle drei Monate, sonst mindestens jeweils einmal während und außerhalb der Heizperiode zu reinigen. Feuerungsanlagen für Heizöl „leicht“ und „extra leicht“ sind bei ganzjährigem Betrieb mindestens alle sechs Monate, sonst mindestens einmal jährlich zu reinigen. Gasfeuerungsanlagen sind, soweit in einer Verordnung nach Abs. 4 nicht eine längere Frist bestimmt wird, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

(3) Bei Dampfkesselanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sind der Feuerungsraum und die Rauchzüge bei durchgehendem Betrieb mindestens monatlich, bei zwölfstündigem Betrieb mindestens alle zwei Monate und bei schwächerem Betrieb mindestens alle drei Monate zu reinigen. Bei Verwendung von Heizöl „leicht“ und „extra leicht“ verdoppeln sich die Reinigungsfristen. Gasbefeuerte Anlagen sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

(4) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Belange des Brandschutzes, der Luftreinhaltung und der Energieeinsparung durch Verordnung für Gasfeuerungsanlagen längere Reinigungsfristen bestimmen.

(5) Wenn die besondere Beschaffenheit der Anlagen, die Zahl der an einen Rauchfang angeschlossenen Feuerungen, die Stärke und Dauer der Feuerung oder die Art des verwendeten Brennstoffes es nötig machen, hat die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen Rauchfangkehrers kürzere Reinigungsfristen zu bestimmen.

(6) Nicht oder nur selten benützte Feuerungsanlagen, wie Rauchkammern und offene Kamine, sind mindestens jedes Jahr zu überprüfen und, sofern sie zeitweilig benützt werden, zu reinigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994

**) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 2. (1) Die Betreuung und Bildung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut werden

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze, Festsetzung

§ 3

Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 65 Z 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2004 316,19 Euro.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Reinigung der Feuerungsanlagen hat durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen. Gasfeuerstätten können auch von anderen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer gewerberechtlichen Befugnis gereinigt werden.

(2) Die feuersichere Verwahrung des ausgebrachten Rußes obliegt dem Benützer der Feuerungsanlage.

(3) Die Eigentümer oder Benützer von Gebäuden, die einzeln und vom Verkehr weit ab liegen, können bei der Gemeinde um die Bewilligung ansuchen, die Feuerungsanlagen dieser Häuser selber reinigen zu dürfen.

(4) Diese Bewilligung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn die Gewähr, dass die Reinigung zuverlässig und vorschriftsmäßig erfolgt, nicht oder nicht mehr gegeben ist; auf alle Fälle ist sie aber mit der Auflage zu versehen, dass die Feuerungsanlagen wenigstens einmal im Jahr durch den zuständigen Rauchfangkehrer überprüft und nötigenfalls gereinigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 3. (1) Für jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird

(2) In Gruppen mit einer geringeren Betreuungszeit als 8 Stunden am Tag verkürzt sich das vorgeschriebene Verwendungsausmaß der Betreuungspersonen im entsprechenden Ausmaß.

(3) Während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindergartens durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.

(4) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen müssen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen

(5) Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG

(6) Kinderschutzbeauftragte gemäß § 1a Abs. 3 Wiener Kindergartengesetz – WKGG, die Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG sind, haben in Abweichung von Abs. 5 Z 1 die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß § 1a Abs. 3 Wiener Kindergartengesetz – WKGG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Abs. 5 Z 1 geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze, Festsetzung

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Rauchfänge und Verbindungsstücke sind, wenn es nötig ist und ihr baulicher Zustand es gestattet, vom Rauchfangkehrer unter Anwendung höchster Vorsicht auszubrennen.

(2) Das Ausbrennen darf nicht bei Wind oder anhaltender Trockenheit erfolgen, sondern soll wenn irgend möglich stattfinden, wenn die Dächer vom Regen nass oder mit Schnee bedeckt sind.

(3) Der Rauchfangkehrer hat vorher den Hausbesitzer, die Nachbarschaft und die Feuerwehr zu verständigen.

(4) Schliefbare Rauchfänge sollen nicht ausgebrannt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 4. (1) Der Kindergarten darf nicht der Einwirkung von Abgasen oder Geräuschen in einem die Kinder schädigenden Ausmaß ausgesetzt sein.

(2) Gegenüber der Umgebung, insbesondere gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, muss der Kindergarten so geschützt sein, dass eine Gefährdung der Kinder vermieden wird.

(3) Jeder Kindergarten muss einen im Freien gelegenen Spielplatz aufweisen, der ausreicht, um den die Einrichtung besuchenden Kindern Gelegenheit zur Bewegung in freier Luft zu bieten. Die im Freien aufgestellten Spielgeräte sind nachweislich jährlich zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Kann im verbauten Gebiet für einen Kindergarten kein eigener Spielplatz bereitgestellt werden, ist dafür Vorsorge zu treffen, dass den Kindern die Benützung nahe gelegener Spiel- oder Sportplätze offen steht. Nach Möglichkeit ist innerhalb der Räumlichkeiten des Kindergartens ein Bewegungsraum bereit zu stellen.

(4) Der Kindergarten ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Dies erfordert insbesondere

(5) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung auszustatten.

(6) Jedem Kindergarten müssen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen

(7) Jeder Kindergarten ist auszustatten mit

(8) Der Gruppenraum und die Garderobe sind so anzuordnen, dass sie nicht ausschließlich durch die Küche oder den Sanitärraum zugänglich sind.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Rauchfangkehrer oder der sonst dazu befugte Gewerbetreibende (§ 3 Abs. 1) hat die Durchführung und den Zeitpunkt der Reinigung durch Eintragung in das Rauchfangkehrerbuch, das jeder Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von der Gemeinde beziehen kann, oder sonst in geeigneter Weise zu bestätigen. Näheres kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat die fristgerechte Durchführung der Reinigung gegenüber dem befugten und zuständigen Rauchfangkehrer oder Organen der Behörde über Verlangen nachzuweisen.

(2) Entsteht beim Reinigen einer Feuerungsanlage, die dem Landes-Luftreinhaltegesetz unterliegt, der begründete Verdacht, dass diese oder deren Betrieb nicht den luftreinhalterechtlichen Bestimmungen des Landes entspricht, so hat der Rauchfangkehrer, sofern er nicht selbst als Überwachungsorgan nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz zuständig ist, den Verdacht dem Bürgermeister mitzuteilen. Diese Tätigkeit gilt als solche im Sinne des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 5. Für jedes in einer Gruppe betreute Kind muss das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche 3 m2 betragen. Unter bespielbarer Bodenfläche ist der gesamte Gruppenraum, der Bewegungsraum – wenn dieser von mehreren Gruppen benutzt wird, der entsprechende Anteil – und jede sonstige als Spielfläche eingerichtete Bodenfläche zu verstehen.

Landesrecht LG Hebammen-Dienstordnung - Hebammenpraxen

Aufnahme von Schwangeren oder Gebärenden in die Wohnung der Hebamme

§ 6.

(1) Die Aufnahme von Schwangeren oder Gebärenden für Zwecke der Entbindung in die Wohnung der Hebamme ist, außer bei Gefahr im Verzuge, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur nach Maßgabe des Bedarfes und nur dann zu erteilen, wenn vom sanitären und hygienischen Standpunkt dagegen keine Bedenken bestehen. In einer solchen Bewilligung ist auch die Höchstbettenzahl festzulegen, die jedenfalls fünf nicht übersteigen darf.

(3) Hebammen, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, haben jede Aufnahme einer Schwangeren oder Gebärenden unverzüglich schriftlich dem Amtsarzt zu melden. Die Aufnahme hat erst kurz vor der voraussichtlichen Entbindung zu erfolgen, wenn nicht besondere Umstände eine frühere Aufnahme erforderlich machen. In letzterem Fall ist in der Meldung auch der Grund für die vorzeitige Aufnahme anzugeben.

(4) Wurde bei Gefahr im Verzuge eine Entbindung in der Wohnung der Hebamme vorgenommen, ist dies unverzüglich dem Amtsarzt anzuzeigen sowie im Tagebuch und im Geburtenausweis anzumerken.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Rauchfangkehrer hat im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch darauf zu achten, ob insbesondere die Feuerungsanlagen augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen.

(2) Wahrgenommene Mängel hat er dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mündlich zur sofortigen Behebung, und soweit sie nicht sofort an Ort und Stelle behoben werden können, der Baubehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 43/2022

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 6. (1) Alle zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen natürlich belichtet sein und sind mit einem Sonnenschutz und einer ausreichenden, blendungsfreien, künstlichen Beleuchtung zu versehen.

(2) Die Raumtemperatur hat während der Öffnungszeit mindestens 21° C zu betragen.

(3) Alle Fenster sind gegen ein Hinausfallen der Kinder abzusichern. Türen mit Glasflächen und Fenster, die bis zum Boden reichen, sind bis zu einer Höhe von 1,20 m bruchsicher zu verglasen oder abzusichern. Hinsichtlich der Heizkörper ist sicherzustellen, dass Kinder vor Verbrennungen geschützt werden.

(4) In Kleinkindergruppen und Familiengruppen mit Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht ist ein Wickeltisch mit abwaschbarer und desinfizierbarer Wickelauflage vorzusehen. In unmittelbarer Nähe des Wickeltisches sind ein Waschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender und Einweghandtuchspender sowie ein Desinfektionsmittel vorzusehen. Neben dem Wickeltisch ist ein Windelkübel aufzustellen, dessen Deckel mittels Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden kann. Werden in Familiengruppen keine Kinder unter 2 Jahren betreut, ist es ausreichend, wenn eine desinfizierbare und abwaschbare Wickelauflage, ein Windelkübel und ein Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Bei Sichtkontakt vom Sanitärraum zum Gruppenraum kann der Wickelbereich im Sanitärraum eingerichtet werden.

(5) Die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen in verschiedene Spiel- und Beschäftigungsbereiche gegliedert sein, die auf die Bedürfnisse der Kinder und das pädagogische Konzept abgestimmt sind. Das verwendete Mobiliar muss der Kindesentwicklung adäquat sein und die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens gewährleisten. Die in den einzelnen Bereichen angebotenen Bildungsmittel müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein und dem Entwicklungsstand sowie den Bedürfnissen der einzelnen Kinder entsprechen. Ebenso hat die Auswahl des Spiel- und Beschäftigungsmaterials unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Kinder zu erfolgen.

(6) In allen zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten sowie in der Küche ist das Rauchen verboten.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2022

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 7. (1) Für jede Gruppe sind einzurichten

(2) Die Wände müssen bis mindestens 1,5 m Höhe abwaschbar sein. Der Boden ist von Teppichen und Matten freizuhalten.

(3) Jeder Sanitärraum muss natürlich oder mechanisch belüftet sein.

(4) ‘In einer Kleinkindergruppe können anstelle der Toilette mit der geringeren Sitzhöhe („Baby-WC“) eine ausreichende Anzahl von Töpfen und ein Ausgussbecken zum Waschen der Töpfe verwendet werden.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2022

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 8. (1) Es ist ein Handwaschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender, Einweghandtuchspender und Desinfektionsmittel oder ein für das Händewaschen gewidmetes Becken einer Abwäsche vorzusehen. In Küchen, in denen gekocht wird, ist dafür eine berührungsfreie Armatur erforderlich.

(2) Im Arbeitsbereich ist ein abwaschbarer Wandbelag vorzusehen.

(3) Das Geschirr und die Küchengeräte sind in einem Geschirrspüler, bei einer Mindesttemperatur von 65°C zu reinigen. Ist dies wegen der Beschaffenheit oder Größe des Geschirrs oder des Küchengerätes nicht möglich, ist eine Heißwasserreinigung mit anschließender Desinfektion vorzunehmen.

(4) Es sind Abfalleimer zu verwenden, deren Deckel mittels Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden können. Topfpflanzen sowie Schnittblumen sind verboten.

(5) Das Kochen von Speisen ist in Küchenzellen (§ 4 Abs. 6 Z 1) nicht gestattet.

(6) Die Trägerin oder der Träger hat sicherzustellen, dass Personen, die mit der Zubereitung oder Verabreichung von Speisen befasst sind, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene ausreichend unterrichtet oder geschult werden. Die Trägerin oder der Träger hat für die Erstellung eines angemessenen Eigenkontrollplanes Sorge zu tragen, der insbesondere Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion, zur Schädlingsüberwachung und -bekämpfung sowie zur Eingangskontrolle der Lebensmittel zu enthalten hat.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2022

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 9. (1) Eine Übernachtungsmöglichkeit im Kindergarten darf nur für jene Kinder vorgesehen werden, die den Kindergarten auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr regelmäßig besuchen, und für deren Geschwister.

(2) Es ist eine entsprechende Anzahl altersentsprechender Betten vorzusehen, wobei der Mindestabstand zwischen den Betten einen Meter zu betragen hat. Es muss sichergestellt sein, dass die Nachtruhe der Kinder nicht gestört wird.

(3) Der Sanitärraum ist mit einer Dusche oder Badewanne auszustatten. Für jedes Kind sind eigene Hygieneartikel und ein eigenes Duschtuch bereit zu stellen.

(4) Für die Betreuung ist eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge und eine Assistentin oder ein Assistent vorgesehen. Die Elementarpädagogin oder der Elementarpädagoge muss auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr als Betreuungsperson im Kindergarten eingesetzt werden.

(5) Die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer eines Kindes im Kindergarten darf 32 Stunden nicht überschreiten.

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 9a. (1) Für die Bewilligung von Hortgruppen, die in Gebäuden betrieben werden, die vormittags für Schulzwecke bewilligt sind, sind § 4, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 sowie § 8 betreffend die Ausstattung sinngemäß anzuwenden.

(2) Ergibt sich durch die Umsetzung des pädagogischen Konzepts eine Gefahr für die Sicherheit der betreuten Kinder, die während des Schulbetriebes nicht gegeben ist, hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Kindergartengesetzes vorzugehen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 34/1999

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 10. Bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener Kindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener Kindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist

Landesrecht Wiener Kindergartenverordnung

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 82/2021 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Wenn die Gefahr von Brandlegungen besteht oder die Brandgefahr durch andauernde Trockenheit oder starken Wind vergrößert wird, hat die Gemeinde eine der Größe des Überwachungsgebietes entsprechende Ortsfeuerwache anzuordnen.

(2) Wenn die Größe und Art einzelner Betriebe es notwendig erscheinen lässt, kann die Gemeinde ihnen die Aufstellung einer eigenen Betriebsfeuerwache auftragen.

(3) Zu allen mit erhöhter Gefahr verbundenen öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Wache der Ortsfeuerwehr beizustellen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Im Brandfalle sind alle Personen, die sich in der Gemeinde – wenn auch nur vorübergehend – aufhalten, über Aufforderung des Bürgermeisters oder des Feuerwehrkommandanten verpflichtet, ihre Arbeitskraft für die Rettungs- und Löscharbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit ihr eigener Besitz dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen sind sie gegen angemessene Entschädigung auch zur Beistellung von Sachen verpflichtet, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaft sowie zur Rettungs- und Löscharbeit benötigt werden, wie Fernsprecher, Fahrzeuge und Zugtiere mit geeigneten Lenkern, Betriebsstoffe, Motoren, Wasser, Wasserbehälter, Leitern u. ä.

(3) Sie sind weiter verpflichtet, das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke und Gebäude sowie die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und der Gebäude selber zu dulden, wenn diese Maßnahmen vom Leiter der Löscharbeiten zu deren Durchführung oder zur Eindämmung des Brandes angeordnet werden.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Alle in der Gemeinde ständig wohnhaften Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren sind auch außerhalb des Brandfalles zur Dienstleistung in der Feuerwehr nach Maßgabe des bestehenden Bedarfes und der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet.

(2) Wenn in einer Gemeinde eine Ortsfeuerwehr im Sinne des folgenden Hauptstückes nicht aufgestellt werden kann, sind die gemäß Abs. 1 Dienstpflichtigen von der Gemeinde zu erfassen, ihren Fähigkeiten entsprechend mit feuerpolizeilichen Aufgaben zu betrauen und in der Durchführung dieser Aufgaben sowie im Gebrauch der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen jährlich wenigstens viermal einzuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Dienstpflicht nach §§ 14 und 15 unterliegen nicht

(2) Fahrzeuge und Zugtiere des Bundes oder des Landes dürfen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Stellen gemäß § 14 Abs. 2 herangezogen werden; Fahrzeuge und Zugtiere, die im Gesundheits- und Rettungsdienst oder von Ärzten und Tierärzten zur Ausübung ihres Berufes verwendet werden, unterliegen nicht der Anforderung, desgleichen nicht Zuchthengste, trächtige und säugende Stuten.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Jeder Hausbesitzer hat die für eine sofortige Brandbekämpfung erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Gemeindebrandschutzordnung bereitzuhalten.

(2) Sofern Wasser nicht aus natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen leicht erreichbar ist, muss es für die erste Brandbekämpfung gespeichert bereitgehalten werden.

(3) Den Besitzern ausgedehnter Gebäude oder Anlagen können von der Gemeinde weiter gehende Vorkehrungen entsprechend den besonderen Verhältnissen aufgetragen werden.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

Die Gemeinde hat in jeder Ortschaft Brandmeldestellen zu bestimmen und als solche mit roter Schrift auf weißem Grund zu bezeichnen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Wo das zur Bekämpfung erforderliche Wasser nicht jederzeit in ausreichender Menge aus nahen natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen zur Verfügung steht, hat die Gemeinde für die Ansammlung der erforderlichen Wassermenge in Stauwerken oder Speicheranlagen vorzusorgen, deren Anzahl und Verteilung der Größe und örtlichen Gliederung der Gemeinde entsprechen muss.

(2) In natürlichen Gerinnen sind Wasserentnahmestellen in der erforderlichen Anzahl durch den Ausbau von Zufahrtswegen und Aufstellungsplätzen für Fahrzeuge und Maschinen jederzeit leicht erreichbar einzurichten.

(3) Die Wasserspeicheranlagen müssen dauernd in ordentlichem Zustand erhalten und alljährlich ausgeräumt werden.

(4) Druckwasserleitungen sind nach den Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Entnahme von Löschwasser einzurichten.

(5) Das Recht zur Benützung öffentlicher und privater Gewässer für Feuerlöschzwecke ist im § 58 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1934 II, festgelegt.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Gemeinde hat die zur Ausschaltung elektrischer Leitungen und zur Lösch- und Rettungsarbeit benötigten Geräte bereitzustellen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der Gemeinde das Mindestausmaß und die Art der Ausrüstung in Anlehnung an die zur Vereinheitlichung der Feuerwehrausrüstung ergangenen Weisungen fest.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Zur Aufbewahrung der Feuerwehrausrüstung hat die Gemeinde besondere Gerätehäuser zu erstellen, die rasch erreichbar, leicht zugänglich, möglichst feuerbeständig gebaut und mit Ersatzbeleuchtung versehen sein müssen.

(2) Für die fachgemäße Trocknung und Aufbewahrung von Druckwasserschläuchen ist Vorsorge zu treffen.

(3) Kleine Löschgeräte können in abgelegenen Gemeindeteilen in bestehenden Gebäuden untergebracht werden, wenn für deren sichere und sachgemäße Verwahrung und deren ständige Erreichbarkeit Gewähr geboten ist.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Wer ein Schadenfeuer entdeckt, ist unter Strafe verpflichtet, dasselbe sofort zu löschen.

(2) Ist es zweifelhaft, ob die Löschung ohne weitere Hilfe gelingen wird, so ist er weiter unter Strafe verpflichtet, den schadenbedrohten Eigentümer und die Feuerwehr zu verständigen oder für deren zuverlässige Verständigung zu sorgen.

(3) In welcher Weise der Ausbruch eines Brandes der Bevölkerung bekannt gemacht wird, bestimmt des Näheren die Brandschutzordnung der Gemeinde.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Auf dem Brandplatz hat der Bürgermeister oder der zu seiner Vertretung zunächst berufene dort anwesende Gemeinderat die Ordnung zu sichern, für die vorläufige Unterkunft der durch den Brand selber oder feuerpolizeiliche Maßnahmen obdachlos Gewordenen und die sichere Verwahrung der geretteten Habe, insbesondere für die einstweilige Betreuung von Nutztieren, zu sorgen und erforderlichenfalls die Hilfe benachbarter Feuerwehren anzurufen.

(2) Bis zum Eintreffen des Bürgermeisters oder eines Gemeinderates am Brandplatz sind diese Aufgaben vom technischen Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten wahrzunehmen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten muss einheitlich sein. Sie steht unbeschadet einer Sonderregelung gemäß § 34 Abs. 2 dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten zu, bis zu seinem Eintreffen am Brandplatz dem Kommandanten der zuerst dort angelangten Feuerwehr und bis zum Eintreffen einer Feuerwehr dem Bürgermeister oder dem zu seiner Vertretung zunächst berufenen Gemeinderat.

(3) Der technische Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten trifft seine Anordnungen selbständig, ist aber für dieselben verantwortlich.

(4) Nur wenn er zur Unterdrückung oder Eindämmung des Brandes die Niederlegung von Gebäuden oder andere schwere Eingriffe in das Privateigentum notwendig erachtet, hat er hiefür – außer im Falle höchster Dringlichkeit – die Zustimmung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters einzuholen.

(5) Bei Bränden in Betrieben mit eigener Betriebsfeuerwehr hat der leitende Feuerwehrkommandant im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten vorzugehen.

(6) Den Anordnungen des leitenden Feuerwehrkommandanten haben sich alle an den Lösch- und Rettungsarbeiten Beteiligten zu fügen, insbesonders haben auch die Bewohner der durch den Brand bedrohten Nachbarhäuser seinen gegen das Übergreifen des Feuers erteilten Weisungen Folge zu leisten.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

Der Landesfeuerwehrinspektor und der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrinspektor können die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten jederzeit übernehmen, müssen aber in allen Fragen, für welche die Kenntnis der Orts- bzw. Betriebsverhältnisse von Bedeutung ist, den Orts- und den Betriebsfeuerwehrkommandanten zu Rate ziehen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

Für die in Ausübung ihres Dienstes am Brandplatz erschienenen Organe der Bundespolizei und Abteilungen des Bundesheeres gelten deren Dienstvorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

Um ein Wiederaufleben des Brandes sofort unterdrücken zu können, ist die Brandstelle auch nach der Einstellung der Löscharbeiten durch eine vom technischen Leiter der Löscharbeiten anzuordnende, ausreichend starke und mit den nötigen Löschgeräten ausgestattete Brandwache solange zu überwachen, bis jede Gefahr beseitigt ist.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Nach dem Brande hat der Bürgermeister die notwendigen Sicherungs- und Abbruchsarbeiten besonders bezüglich einsturzgefährdeter Bauteile durch Hilfskräfte und soweit nötig durch Fachleute durchzuführen.

(2) Zu diesen Arbeiten ist, außer bei drohender Gefahr, die Zustimmung der beteiligten Feuerversicherungsanstalt einzuholen.

(3) Der Bürgermeister hat weiter für die Wiederherstellung der Ordnung und die Freimachung des Verkehrs im Bereiche der Brandstelle sowie für die Rückstellung der zur Hilfeleistung verwendeten Geräte an deren Eigentümer und die hiezu etwa notwendige Bespannung zu sorgen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Bürgermeister hat der Ermittlung der Brandursache besonderes Augenmerk zuzuwenden und die Verfolgung einer allenfalls strafbaren Handlung oder Unterlassung unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Über Umfang und Ursache des Brandes, den verursachten Schaden, die bei der Brandbekämpfung zu Tage getretenen Vorzüge und Mängel feuerpolizeilicher Einrichtungen und allfällige andere Wahrnehmungen von öffentlichem Interesse hat der Bürgermeister binnen einer Woche nach dem Brande an die Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Feuerwehr ist die in einem geordneten Verband zusammengefasste, zweckentsprechend ausgerüstete und fachlich ausgebildete Auslese aus den gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes dienstpflichtigen Männern sowie aus den männlichen Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren und den Frauen im Alter von 16 bis 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft sind und sich beim Bürgermeister zum Dienst in der Feuerwehr gemeldet haben.

(2) Sie ist zur Mithilfe bei der Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben, vor allem zur wirksamen Brandbekämpfung berufen, hat aber auch in öffentlichen Notständen anderer Art dem Wohle der Gemeinschaft zu dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes die von der Landesregierung genehmigte Dienstkleidung mit Rangabzeichen oder das behördlich genehmigte Dienstabzeichen zu tragen. Das unbefugte Tragen dieser Dienstkleidung und dieser Rang- und Dienstabzeichen ist strafbar.

(2) Sie genießen in Ausübung eines behördlich angeordneten Dienstes den besonderen Schutz im Dienst befindlicher öffentlicher Organe, wenn sie als solche wenigstens an dem behördlich genehmigten Dienstabzeichen erkennbar sind.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Angehörigen der Feuerwehr setzen zum Schutze der Allgemeinheit ihre Kräfte grundsätzlich unentgeltlich ein.

(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch erwachsenden Lohnausfalles, der damit verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung gemäß § 30 Abs. 2 an Bekleidung und Schuhen erlittenen Schäden.

(3) Wenn ein Angehöriger der Feuerwehr in Ausübung des angeordneten Dienstes verunglückt, stehen ihm oder seinen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche im Ausmaß der gesetzlichen Unfallversicherung zu, sofern nicht aus dieser selbst ein Leistungsanspruch besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

Aufbau und Dienstbetrieb der Feuerwehr, Aufnahme und Ausscheidung, Rechte und Pflichten ihrer Angehörigen werden unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen durch die von der Landesregierung zu erlassende Satzung näher geregelt.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Jede Gemeinde hat, sofern ihr genügend dienstfähige Personen zur Verfügung stehen, eine Feuerwehr im Sinne des § 30 unter der Bezeichnung „Ortsfeuerwehr .......... (Name der Gemeinde)“ aufzustellen.

(2) Wenn die örtliche Gliederung der Gemeinde es erfordert, sind für einzelne Ortschaften eigene Feuerwehren unter der Bezeichnung „Ortsfeuerwehr ............ (Name der Ortschaft)“ aufzustellen, deren örtlicher Wirkungsbereich und Verhältnis zur Hauptfeuerwehr in der Brandschutzordnung der Gemeinde bestimmt wird.

(3) Gemeindeteile, die von der Hauptsiedlung weit abliegen, aber unmittelbar an den Siedlungsbereich einer Nachbargemeinde anschließen, können in den Feuerwehrbereich dieser Nachbargemeinde einbezogen werden, wenn sie zu klein sind, um eine eigene Ortsfeuerwehr bilden zu können.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der beteiligten Gemeinden fest, in welcher Mindeststärke und Mindestausrüstung die einzelnen Ortsfeuerwehren aufzustellen sind, ferner ob und unter welchen Bedingungen einzelne Gemeindeteile in den Bereich einer gemeindefremden Ortsfeuerwehr einzubeziehen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Ortsfeuerwehr ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und erfüllt ihre Aufgabe im Auftrage der Gemeinde.

(2) Sie wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter und bei deren Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.

(3) Der Kommandant ist der Gemeinde für den guten Stand der Feuerwehr verantwortlich und hat die Gemeinde auch über den Stand der übrigen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen fortlaufend zu unterrichten.

(4) Die Ortsfeuerwehr hat auch über ihren eigenen Schutzbereich hinaus in Notständen erbetene Hilfe zu leisten, soweit die Sicherheit des eigenen Schutzbereiches dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) Im engeren Nachbarbereich, den die Bezirksverwaltungsbehörde für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse (Entfernung, Straßenverhältnisse, verfügbare Hilfskräfte u.dgl.) mit Verordnung festsetzt, ist diese Hilfe unentgeltlich zu leisten.

(6) Über diesen Bereich hinaus kann der Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Hilfsmannschaft und Löscheinrichtung, für die auf der Brandstelle verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie der allenfalls gemäß § 32 erwachsenden Kosten verlangt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Ortsfeuerwehr wird aus Freiwilligen gebildet, die sich über Aufruf dem Bürgermeister für diesen Dienst zur Verfügung stellen.

(2) Wenn die vorgeschriebene Mindeststärke der Ortsfeuerwehr auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, hat der Bürgermeister die notwendige Ergänzungsmannschaft mit schriftlichem Bescheid zum Feuerwehrdienst heranzuziehen.

(3) Zum Dienst in der Feuerwehr sind nach Bedarf die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ständig wohnhaften Männer vom vollendeten

18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die jüngeren vor den älteren

und zunächst je einer aus jedem Haushalt der Hausbesitzer verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(5) Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind in die Ortsfeuerwehr nicht einzureihen, desgleichen nicht Personen, die ständig außerhalb der Gemeinde beruflich beschäftigt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr wird von deren Angehörigen aus ihren Reihen auf drei Jahre gewählt.

(2) Wählbar ist jede Person, die vermöge ihrer Entschluss- und Tatkraft und auf Grund langjähriger Feuerwehrdienstleistung und fachlicher Schulung die für den Feuerwehrdienst in leitender Stellung erforderliche Eignung besitzt.

(3) Die Wahl des Kommandanten bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.

(4) Der Bürgermeister hat den Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor von seiner Stelle zu entheben, wenn er aus triftigen Gründen darum ersucht oder seiner Aufgabe nicht mehr gerecht wird.

(5) In einem solchen Falle ist unverzüglich die Ersatzwahl gemäß Abs. 1 zu veranlassen.

(6) Die Besetzung der übrigen Dienststellen der Ortsfeuerwehr und die Enthebung von solchen beim Vorliegen der in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfolgt durch den Kommandanten mit Zustimmung des Bürgermeisters.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Betriebe, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung und wegen ihrer Lage und Bauart oder wegen der in ihnen verwendeten Werkstoffe in erhöhtem Maße brandgefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Brandschutzes eine eigene Feuerwehr unter der Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr des (der) .......... (Name des Betriebes)“ aufzustellen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt mit Bescheid diese Betriebe nach Anhörung des Arbeitsinspektorates und der Wirtschaftskammer Vorarlberg, setzt gleichzeitig die den besonderen Verhältnissen angemessene Mindeststärke und Mindestausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehren fest und bestimmt ferner, ob und in welcher Stärke die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Betriebszeit erhöhte Bereitschaft zu halten hat.

(3) Auch ohne im Sinne des Abs. 2 verpflichtet zu sein, kann ein Betrieb eine Betriebsfeuerwehr mit den in diesem Gesetze eingeräumten Rechten aufstellen, wenn er hiezu die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erhält und den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Betriebsfeuerwehr obliegt vor allem der Brandschutz des Betriebes, wobei sie dem Betriebsinhaber unterstellt und verantwortlich ist.

(2) Sie kann bei öffentlichen Notständen vom Bürgermeister auch zur Hilfeleistung außerhalb ihres Betriebes herangezogen werden, soweit dadurch die Sicherheit des eigenen Betriebes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Wenn die Aufstellung einer Ortsfeuerwehr im Sinne der §§ 34 ff. dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Ortsfeuerwehr einer im Gemeindebereich bestehenden Betriebsfeuerwehr dauernd übertragen, wobei sie das Nähere im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber zu regeln hat.

(4) Unbeschadet der dem Betriebsinhaber für den Bereich seines Betriebes zustehenden Befugnisse ist die Betriebsfeuerwehr in den Fällen der Abs. 2 und 3 als gemeindliches Organ dem Bürgermeister unterstellt.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.

(2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Betriebsinhaber bestellt den Betriebsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor, die Unterführer im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten.

(2) Kommandant und Unterführer müssen mit den örtlichen Verhältnissen und den besonderen Gefahrenquellen des Betriebes vollkommen vertraut sein und den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Im übrigen ist die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben Sache des Betriebsinhabers.

(4) Angehörige der Ortsfeuerwehr sind jedoch in die Betriebsfeuerwehr nicht einzureihen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die nach diesem Gesetze aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren werden im Landesfeuerwehrverband zusammengefasst.

(2) Dem Landesfeuerwehrverband gehören auch die im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen an.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Bregenz und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit. Seine Organe sind der Verbandsvorsitzende, die Verbandsleitung und der Verbandstag.

(4) Aufbau, Aufgaben und Dienstbetrieb des Landesfeuerwehrverbandes werden unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen durch die von der Landesregierung zu erlassende Satzung näher geregelt.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesonders bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder.

(2) Darüber hinaus hat der Landesfeuerwehrverband die Aufgaben der Brandverhütung wirksam zu fördern, die einheitliche Ausgestaltung und Ausrüstung der Feuerwehr zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit durch Schulung und Übung möglichst zu steigern und die zu diesem Zwecke allenfalls geschaffenen Einrichtungen zu verwalten sowie die allgemeinen Standesinteressen der Angehörigen der Feuerwehr zu wahren, die Kameradschaft unter ihnen zu fördern, verdiente Angehörige der Feuerwehr zu ehren und in Not Geratene zu unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor. Sein Stellvertreter wird vom Verbandstag auf fünf Jahre gewählt.

(2) Der Verbandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsleitung und den Verbandstag vor, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse durch.

(3) Erachtet er einen Beschluss der Verbandsleitung oder des Verbandstages als gesetzwidrig oder den Feuerwehrinteressen abträglich, so hat er ihn der Landesregierung zur Entscheidung hinsichtlich des Vollzuges vorzulegen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, den Bezirksfeuerwehrinspektoren, dem Vertreter der Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.

(2) Die Vertreter der Orts- und Betriebsfeuerwehren werden anlässlich eines Verbandstages von den dort anwesenden Angehörigen der Feuerwehren der einzelnen Vertretungsbereiche auf fünf Jahre gewählt.

(3) Die Verbandsleitung ist vom Verbandvorsitzenden zur Beratung der Verbandsangelegenheiten nach Bedarf zusammenzurufen.

(4) Zu diesen Beratungen sind erforderlichenfalls besondere Sachverständige beizuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Verbandstag besteht aus der Verbandsleitung und je einem für jede Löscheinheit von den Ortsfeuerwehren und den Betriebsfeuerwehren des Landes entsendeten Vertreter.

(2) Er ist jährlich wenigstens einmal zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat die im Laufe eines Verwaltungsjahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einen Jahreshaushaltsplan zusammenzufassen, der spätestens einen Monat vor Beginn des Verwaltungsjahres mit einem begründeten Bericht der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Am Ende des Verwaltungsjahres hat der Landesfeuerwehrverband den Rechnungsabschluss über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr kann durch die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg gewürdigt werden.

(2) Die Feuerwehrmedaille ist in Bronzeausführung für 25-jährige, in versilberter Ausführung für 40-jährige und in vergoldeter Ausführung für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr zu verleihen.

(3) Die Feuerwehrmedaille hat das Landeswappen und einen Hinweis auf den Grund ihrer Verleihung zu tragen.

(4) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Unbeschadet der nachfolgenden Sonderbestimmungen und unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche sind alle Aufwendungen, die für Maßnahmen und Einrichtungen nach diesem Gesetze notwendig werden, von der Gemeinde zu tragen.

(2) Es sind dies insbesonders die Kosten der Feuerwache nach § 13 Abs. 1, die Entschädigung für die Sachleistungen nach § 14 Abs. 2, die Kosten der sachlichen Vorkehrungen zur Brandbekämpfung gemäß §§ 18 bis 21, der Brandwache gemäß § 27, soweit sie vom Leiter der Löscharbeiten für notwendig erachtet wird, die Kosten der Bekleidung und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr gemäß § 31 und die Entschädigungen nach § 32 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

(3) Die Gemeinde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der an den gemäß § 14 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sachen oder durch die gemäß § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen entsteht, sofern der Schadenersatz nicht von anderer Seite zu leisten ist und die Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht zum Schutze der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind.

(4) Im Falle des § 34 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Anteil an den Kosten der fremden Ortsfeuerwehr zu übernehmen. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz auf Antrag der fremden Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.

(5) Wenn eine Gemeinde um Nachbarhilfe gemäß § 35 Abs. 4 dieses Gesetzes ersucht, hat sie den allenfalls gemäß § 35 Abs. 6 verlangten Kostenersatz zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz auf Antrag der ersuchten Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 14 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3 und 48 Abs. 3 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren geltend zu machen; als fristauslösendes Ereignis gilt im Falle des Anspruchs nach

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 44/2013, 43/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen.

(3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im § 35 Abs. 6 angeführten Kosten beanspruchen.

(4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des § 35 Abs. 5 dieses Gesetzes hinaus geleistet hat.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Kosten jener feuerpolizeilichen Maßnahmen, welche durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes den einzelnen Eigentümern oder Verfügungsberechtigten oder einzelnen Betriebsinhabern aufgetragen werden, haben diese aus eigenem zu tragen, insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reinigung der Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1, der Feuerwache gemäß § 13 Abs. 2 und 3, oder der Vorsorge für die erste Brandbekämpfung nach § 17.

(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat ferner die Kosten der Brandwache gemäß § 27 zu tragen, wenn sie vom Leiter der Löscharbeiten nicht mehr für notwendig erachtet wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 43/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die zur Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben vom Lande bereitgestellten oder dem Lande zufließenden Mittel werden in einem von den übrigen Fonden des Landes gesonderten Landesfeuerwehrfonds von der Landesregierung verwaltet.

(2) Über ihre Verwendung entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes und geleitet von dem Grundsatz, dass sie dort einzusetzen sind, wo sie am dringendsten benötigt und am besten verwertet werden.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Aus dem Landesfeuerwehrfonds wird vor allem der Aufwand der für das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden bestellten Feuerwehrinspektoren bestritten.

(2) Der Landesfeuerwehrfonds stellt weiter dem Landesfeuerwehrverband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel, namentlich die für die fachliche Ausbildung der Feuerwehr benötigten, im Rahmen des genehmigten Verbandshaushaltes zur Verfügung.

(3) Bis zu 10 v.H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfonds können dazu verwendet werden, die Bevölkerung über die Gefahren des Feuers, die Ursachen der Schadenfeuer und deren Ausschaltung immer wieder in möglichst wirksamer Form aufzuklären.

(4) Bis zu 20 v.H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfonds können zur Unterstützung der in Ausübung ihres Dienstes an Leben oder Gesundheit zu Schaden gekommenen Angehörigen der Feuerwehr oder anderer zur Hilfeleistung in öffentlichen Notständen von der Behörde herangezogener und dabei verunglückter Personen und deren Hinterbliebenen verwendet werden.

(5) Aus dem Landesfeuerwehrfonds können weiter an bedürftige Gemeinden Beihilfen für feuerpolizeiliche Aufwendungen gewährt werden, wenn diese Aufwendungen vom Landesfeuerwehrverband als notwendig und zweckentsprechend bezeichnet werden oder für die Instandsetzung oder den Ersatz der bei Hilfeleistungen gemäß § 35 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Feuerlöschgeräte bestimmt sind.

(6) Der Landesfeuerwehrfonds trägt die Kosten der vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellten Sachverständigen, die von der Baubehörde nach Maßgabe des Baugesetzes zur Überprüfung herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 43/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Um ihnen gerecht zu werden, hat sie

(3) Soweit kraft besonderer Gesetze die Aufgaben der Feuerpolizei anderen Behörden zustehen, wie der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich gewisser gewerblicher Betriebsanlagen, der Eisenbahnbehörde hinsichtlich der auf Eisenbahngrund befindlichen Anlagen, der Militärbehörde hinsichtlich der militärischen Zwecken dienenden Anlagen, hat die Gemeinde, wenn sie zur Wahrung ihrer oder der Interessen ihrer Einwohner feuerpolizeiliche Maßnahmen für notwendig erachtet, ihre Anträge diesen Behörden zur weiteren Verfügung zuzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr ist in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu Rate zu ziehen und von einschlägigen Beschlüssen und Verfügungen zu verständigen.

(3) Solche Beschlüsse und Verfügungen sind vor ihrer Durchführung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen, wenn der Ortsfeuerwehrkommandant dies zur Wahrung wichtiger feuerpolizeilicher Interessen beantragt.

(4) Die Gemeinde hat alle in Durchführung oder in Ergänzung dieses Gesetzes gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen in einer Gemeindebrandschutzordnung zusammenzufassen, die alljährlich auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls abzuändern und zu ergänzen und für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 44/2013, 4/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht die Durchführung aller den Gemeinden und einzelnen Personen oder Betrieben zugewiesenen feuerpolizeilichen Aufgaben durch den Bezirksfeuerwehrinspektor.

(2) Die Landesregierung übt die Oberaufsicht über alle mit feuerpolizeilichen Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen und Einrichtungen durch den Landesfeuerwehrinspektor und den Landesfeuerwehrverband aus.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Die Feuerwehrinspektoren sind aus den Reihen der Feuerwehrfachleute ihres örtlichen Dienstbereiches zu bestellen, der Landesfeuerwehrinspektor von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirksfeuerwehrinspektor von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Sie müssen die für eine erfolgreiche Dienstführung unerlässlichen persönlichen Eigenschaften, allgemeinen und fachlichen Kenntnisse besitzen und einen mehrjährigen in leitender Stellung geleisteten Feuerwehrdienst nachweisen können.

(3) Die Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgabe im Auftrage der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.

(4) Sie werden von dieser Behörde ihres Dienstes enthoben, wenn sie demselben nicht mehr gerecht werden können oder selber darum ersuchen.

(5) Ihre Aufgaben, ihr Dienstverhältnis und ihre Entschädigung werden im Übrigen durch die von der Landesregierung zu erlassende Dienstanweisung näher geregelt.

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 58/2001, 44/2013, 78/2017, 43/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. XXXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. V des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Das Gesetz über eine Änderung der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 43/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017, 43/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

(1) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 14 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3 und 48 Abs. 3 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

(2) Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 61/2000, gilt als Verordnung nach § 47a Abs. 5.

(3) Feuerwehrmedaillen, die nach dem Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 41/2000, verliehen wurden, gelten als Feuerwehrmedaillen nach diesem Gesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 91/1994, 34/1999, 44/2013, 78/2017, 43/2022

Landesrecht Feuerpolizeiordnung

Art. XXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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