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20000258 AT

Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

57 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (57)

Gesetzestext (57 Artikel)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Burgenland

04.01.2012

Landesrecht Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Furth bei Göttweig

Wappen Gemeindefarben Furth bei Göttweig

Landesrecht Oö. Archivgesetz

Oö. Archivgesetz

Landesrecht Aufhebung zweier noch geltender Bestimmungen der Landesvergabeordnung

Aufhebung zweier noch geltender Bestimmungen der Landesvergabeordnung

Landesrecht Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

[organ]

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Kurztitel

Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 600/1986

Inkrafttretensdatum

06.12.1986

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7.Juni 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/365-1986

Stammfassung: GZ Nr. 600/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet

Landesrecht Wiener Grundversorgungsgesetz

Wiener Grundversorgungsgesetz

Landesrecht Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 12/2014, ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.

Art. I Z 1 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Furth bei Göttweig

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Juni 1984, II/1-M-217/1-84, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, der Marktgemeinde Furth bei Göttweig, Verwaltungsbezirk Krems an der Donau, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein durch einen silbernen Schrägrechts-Wellenbalken geteilter Schild, das obere rote Feld belegt mit einem, über drei aus der Schildesteilung emporragenden grünen Spitzen, schwebenden goldenen Tatzenkreuz, das untere grüne Feld belegt mit einer goldenen Binde, die unterhalb der Schildesteilung hindurchreicht.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Furth bei Göttweig festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Landesrecht Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Aufhebung zweier noch geltender Bestimmungen der Landesvergabeordnung

Die nach § 3 Abs 2 der 2. Landesvergabeverordnung, LGBl Nr 86/2001, noch in Geltung stehenden §§ 1 und 30 des Regulativs für die Vergabe von Leistungen durch das Land Salzburg (Landesvergabeordnung), Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 1972, Zl R 1.000/Präs./1972, werden mit Wirkung ab 1. Mai 2003 aufgehoben.

Landesrecht Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

[organ]

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Kurztitel

Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 600/1986

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.12.1986

Text

§ 1

Ab

9. Juni 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden

1.

Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel

für

Cäsium 137 plus Cäsium 134

5 nCi pro 1 kg

2.

Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von anderen als in Ziffer 1 genannten Tieren

für

Cäsium 137 plus Cäsium 134

16 nCi pro 1 kg

3.

Fleischwaren, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß Ziffern 1 und 2 ergibt.

4.

Honig

für

Cäsium 137 plus Cäsium 134

16 nCi pro 1 kg

5.

Frischkäse einschließlich Topfen

für

Cäsium 137

5 nCi pro 1 kg

Landesrecht Wiener Grundversorgungsgesetz

§ 1. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind

(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Übergaben, Anträge, Begehren und Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellten ehrenamtlichen Archivkuratorinnen und -kuratoren bleiben unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs weiter im Amt und § 11 Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, ist weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Die Landesregierung kann insbesondere Folgendes fördern

Landesrecht Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt

(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet

Landesrecht Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

Die im § 1 Ziffern 1 und 2 und im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/187-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für den Verkauf von Fleisch verschiedener Tierarten treten mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.

Landesrecht Wiener Grundversorgungsgesetz

§ 2. (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a und Z 7 lit. a haben alle Unterlagen, die die Aufgabenwahrnehmung in ihrem Wirkungsbereich betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren bzw. zu speichern.

(2) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a ziehen das Oö. Landesarchiv bei der Erstellung von Organisationsvorschriften rechtzeitig bei. Dies gilt auch für die Planung und Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von elektronischen Systemen, wenn mit diesen anzubietende digitale Unterlagen verarbeitet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Beiträge.

(2) Die Förderungshöhe und die näheren Förderungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen über die Rückerstattung der Förderung werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landessportbeirates (§ 6) in Förderungsrichtlinien festgelegt, die im Landesamtsblatt kund zu machen sind. Bei der Erstellung der Richtlinien ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Investitionsvolumen, die Größe und die Ausstattung von Sportstätten, den Aufwand für die Teilnahme an sowie die Durchführung von Meisterschaften, die Wertigkeit von Meisterschaften, den sportlichen Erfolg sowie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien.

Landesrecht Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Die im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu Stichtagen oder Intervallen, die vom Oö. Landesarchiv festgelegt werden, anzubieten.

(2) Die im § 2 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall zu archivieren. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu festzulegenden Stichtagen oder Intervallen zu archivieren.

(3) Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Form und Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten und zu übergeben. Beim Einsatz automatisierbarer elektronischer Systeme können Anbietung, Bewertung, Übergabe und Übernahme automatisiert erfolgen.

(4) Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die Informationen enthalten, welche

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form der Übergabe an das Oö. Landesarchiv zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegen. Unterlagen, deren Übergabeformat nicht geregelt ist, sind in einem mit dem Oö. Landesarchiv zu vereinbarenden Format zu übergeben.

(6) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z 1 wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (§ 2 Z 4) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.

(7) Das Oö. Landesarchiv kann - soweit es nach Abs. 6 zuständig ist - durch Verordnung festlegen, welchen Arten von Unterlagen die Eigenschaft der Archivwürdigkeit offenkundig zukommen oder nicht zukommen wird. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen.

(8) Wird eine Einrichtung in eine andere Rechtsform überführt oder werden deren Aufgaben auf eine andere Stelle übertragen, welche nicht der Anbietungspflicht nach Abs. 1 oder Archivierung nach Abs. 2 unterliegt, sind alle Unterlagen, die bis zur Zuständigkeitsänderung oder Aufgabenübertragung angefallen sind, unverzüglich nach Abs. 1 anzubieten oder nach Abs. 2 zu archivieren.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

Der im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/216-1986, angeführte Grenzwert für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Frischkäse einschließlich Topfen tritt mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.

Landesrecht Wiener Grundversorgungsgesetz

§ 3. (1) Die Grundversorgung umfasst

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Ein Fremder gemäß § 1 Abs. 1 kann mit seinem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

Bietet die Bildungsdirektion für Oberösterreich von sich aus ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme an, sind die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 5 zweiter Satz einzuhalten. Die Archivwürdigkeit wird nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Im Fall der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Oö. Landesarchiv übernommen. Die Unterlagen werden mit der Übergabe dem Land Oberösterreich übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Investitionsförderungen für Sportanlagen an physische und juristische Personen dürfen nur gewährt werden, wenn die Sportanlage auch Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zur Verfügung gestellt wird und sich die Förderungswerberin oder der Förderungswerber verpflichtet, die Sportanlage auch Schulen über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.

(2) Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.

(3) Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteilt

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Verbot des Verkaufs von Fleisch, Innereien, Honig und Topfen

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.

Landesrecht Wiener Grundversorgungsgesetz

§ 4. (1) Das Land Wien darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 1 Abs. 1 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an den zwischen dem Bund und den Ländern bestehenden Informationsverbund übermitteln und erhält Zugriff auf den Informationsverbund gemäß Art. 13 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. für Wien Nr. 13/2004. Der Zugriff ist zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach § 1 Abs. 1 sowie zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2013, und zum Zweck der Jugendfürsorge nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2014, zulässig.

(2) Die humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 2), die mit der Grundversorgung beauftragt sind, erhalten Zugriff auf die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), soweit sich diese auf die von ihnen betreuten Personen beziehen.

(3) Das Land Wien darf personenbezogene Daten nach Abs. 1, ausgenommen personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 der DSGVO, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß § 1 betrauten Dienststellen und Beauftragten des Bundes und der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 2 Abs. 2, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, sofern es sich um für deren gesetzliche Zweckerfüllung erforderliche Daten handelt.

(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Land Wien Auskünfte über die Versicherungsverhältnisse von betreuten Asylwerbern zu erteilen.

(5) Zur Sicherung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 3 haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen.

(3) Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(4) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich oder durch Vereinbarung anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(2) Die Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen zu laufen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.

(3) Öffentliches Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)

(4) Archivwürdige Unterlagen, die in den Büros der Mitglieder der Landesregierung, der Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags, der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder der Mitglieder eines Stadtsenats anfallen, sind nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der jeweiligen Funktion oder nach Auflösung des Klubs dem zuständigen Archiv zu übergeben. Die Schutzfrist beginnt mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion oder der Auflösung des Klubs. Innerhalb der Schutzfrist sind die Unterlagen gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Fall elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.

Landesrecht Wiener Grundversorgungsgesetz

§ 5. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportbeirat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen, wie z. B. Festlegung der Förderungsrichtlinien, Vergabe von Förderungsmitteln, zu hören.

(2) Der Landessportbeirat setzt sich zusammen aus

(3) Die weiteren Mitglieder des Landessportbeirates (Abs. 2) sind von der Landesregierung auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder kommt den folgenden Dachverbänden zu

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann im Einzelfall vor Ablauf der Schutzfrist die Benutzung schriftlich begehrt werden. Diese ist zu ermöglichen, wenn

(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 5 Abs. 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn die seinerzeitige Funktionsinhaberin oder der seinerzeitige Funktionsinhaber oder der jeweilige Klub eingewilligt hat. Verstirbt diese Person innerhalb der Schutzfrist, entscheidet über eine Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags der Landtag, für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Mitglieder eines Stadtsenats der Gemeindevorstand (Stadtsenat); nach Auflösung eines Klubs entscheidet der Landtag. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)

(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn

(6) Wird die begehrte Benutzung nicht oder unter Einschränkungen ermöglicht, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Benutzungsbegehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzungsordnung festzulegen. Dort können insbesondere auch für verschiedene Arten von Archivgut unterschiedliche Formen der Benutzung (z. B. Einsichtnahme, Herstellung von Abschriften und Kopien) festgelegt werden.

Landesrecht Wiener Grundversorgungsgesetz

§ 6. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Wiener Landesgesetze sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Der Landessportbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter (§ 6 Abs. 2), nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Der Landessportbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (die Stellvertreterin oder der Stellvertreter [§ 6 Abs. 2]) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluss des Landessportbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer oder seiner Stimme den Ausschlag.

(4) Ein Ersatzmitglied ist berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt, hat aber in diesem Fall kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder des Landessportbeirates erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

(6) Die Geschäftsstelle des Landessportbeirates ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung des Sports zuständige Abteilung.

(7) Der Landessportbeirat kann ergänzende Geschäftsordnungsregelungen beschließen.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen, soweit

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit

(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)

(5) Wird die begehrte Auskunft nicht oder unter Einschränkungen erteilt oder die Beifügung einer Gegendarstellung versagt, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren

(2) Die Übergeberin oder der Übergeber hat im Bedarfsfall hinsichtlich des zu übergebenden Archivguts eine Erklärung zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsverpflichtungen und Schutzfristen abzugeben.

(3) Die Übergeberin oder der Übergeber kann über die Übergabe ebenfalls dauerhafte Aufzeichnungen zu den Eigenschaften der übergebenen Unterlagen führen, die eine Benutzung des Archivguts unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Die Landesregierung kann die Förderung des Sports auf Grund

(2) Nach dem Grad der sportlichen Leistungen oder Verdienste wird das Landessportehrenzeichen in mehreren Stufen verliehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über Abstufung, Ausstattung und Tragweise des Landessportehrenzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(4) Der Landessportbeirat ist berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung von Landessportehrenzeichen zu erstatten.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archiviert werden. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die Bestimmungen des § 11. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(2) Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu verwahren oder zu speichern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung durch Berechtigte ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(3) Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Entfall der Archivwürdigkeit von Archivgut feststellen, wobei Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen der abgebenden Stelle oder ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu berücksichtigen sind. Die damit einhergehende Löschung bzw. Vernichtung ist zu begründen und dauerhaft zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Das österreichische Anti-Doping-Comitee (ÖADC) ist ermächtigt, im Sinne der Anti-Doping-Konvention des Europarates samt Anhang, BGBl. Nr. 451/1991, und Zusatzprotokoll

Landesrecht Oö. Archivgesetz

§ 10

Unveräußerbarkeit

(1) Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten nicht übertragen werden.

(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an öffentlichem Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren sicherzustellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Die Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.

(2) Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, soweit aus Gründen der Rechtssicherheit geboten die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Unversehrtheit und Authentizität der auf diese Weise erzeugten Version werden bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet; ihr kommt dieselbe Beweiskraft wie dem ursprünglichen Original zu. Wird von einer elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde unter Einhaltung der genannten Verfahren eine konvertierte Version erstellt, gilt auch diese als öffentliche Urkunde.

(3) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Unterlagen enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelerstellerin oder zum Siegelersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.

(4) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.

(5) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist zumindest auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behält bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktion.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Das Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen.

(2) Das Oö. Landesarchiv wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der von der Landesregierung zu bestellen ist.

(3) Die näheren organisatorischen und betrieblichen Bestimmungen für das Oö. Landesarchiv (Statut) sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das Statut kann - unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis - insbesondere auch nähere Regelungen enthalten über die Organisation, die Einrichtungen und Funktionsbereiche, die Vertretung der Direktorin oder des Direktors, die Rechte und Pflichten des Archivpersonals sowie über die Berechtigung der Direktorin oder des Direktors in Angelegenheiten des Oö. Landesarchivs das Land Oberösterreich zu vertreten. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(4) Die Benutzungsordnung für das Oö. Landesarchiv ist von der Direktorin oder vom Direktor des Oö. Landesarchivs zu erlassen und auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Bgld. Sportförderungsgesetz, LGBl. Nr. 33/1985, außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(5) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Das Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben

(2) Das Oö. Landesarchiv hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu richten. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Leitungsbefugnis der Direktorin oder des Direktors sind das Oö. Landesarchiv sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oö. Landesarchivs bei der Erstattung von Gutachten einschließlich der Beurteilung der Archivwürdigkeit in wissenschaftlicher und archivfachlicher Hinsicht weisungsfrei.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn

Landesrecht Oö. Archivgesetz

§ 14

Deposita

(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Oö. Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivguts und dem Oö. Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.

(2) Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch spezielle Rechtsvorschriften oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist

(2) Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten § 6 Abs. 1 bis 6 und § 7 sinngemäß.

(3) Soweit ein Kommunalarchiv besteht,

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs zu. Vor einer Entscheidung nach § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Für das Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 60/2025)

(2) Die auf Grund dieses Landesgesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 sowie jene behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit kommunalem Archivgut (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5) sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Kommunalarchivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Unternehmung ist. Vor einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Das Verfahren richtet sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

Landesrecht Oö. Archivgesetz

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Landesrecht Oö. Archivgesetz

§ 18

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

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