Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
Inhaltsübersicht (51)
Gesetzestext (51 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/2004
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG Eisenberg an der Pinka) und Hannersdorf (KG Burg)
StF
LGBl. Nr. 10/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Kleinzell
[organ]
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Kurztitel
Verbot des Verkaufs von Käse
Kundmachungsorgan
GZ Nr. 600/1986
Inkrafttretensdatum
06.12.1986
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/235-1986
Stammfassung: GZ Nr. 600/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet
§ 1 Allgemeines
§ 2 Bewilligung
§ 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 4 Verbotene Spielapparate
§ 5 Spielbetrieb
§ 6 Überwachung
§ 7 Entfernung gesetzwidrig aufgestellter Spielapparate
§ 8 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 9 Strafbestimmungen
Wien
Wiener Heimhilfegesetz
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Kurztitel
AlVG-Auszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/1999
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Abkürzung
AZV
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung; 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung – AZV)
StF: BGBl. II Nr. 470/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 und des § 2 Abs. 1 des Überbrückungshilfengesetzes (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 609/1977
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Gesetzesnummer
20000256
Dokumentnummer
NOR30000288
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 1
Name und Stampiglie der Ausbildungseinrichtung
sowie DVR-Nummer
Frau/Herr ,
geboren am ,
in ,
hat gemäß der Verordnung über die Anerkennung von nicht auf dem Wiener Heimhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 23/1997, beruhenden inländischen Ausbildungen und Prüfungen (WHH-AV), LGBl. für Wien Nr. 11/2002, die Ergänzungsausbildung über die Wissensgebiete
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in der Zeit von ...................................... bis ....................................... absolviert und die vorgeschriebene Prüfung
bestanden.
Praktische Ergänzungsausbildung
Praktikumsbereiche
Stunden
Lernerfolg 1)
Ambulant
Stationär
Kurzpraktika
Sie/Er hat hiermit die Befähigung und Berechtigung zur Berufsausübung und ist zur Führung der Berufsbezeichnung
berechtigt.
............., .............................
Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Mai 1984, II/1-M-264-1984, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Kleinzell, Verw. Bezirk Lilienfeld, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein grüner Schild, belegt mit über einem goldenen Schaff schwebenden goldenen gekreuzten Schlegel und Eisen, die im Schnittpunkt von einer silbernen Schneerose mit goldenen Staubgefäßen überdeckt werden.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Kleinzell festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Gelb” genehmigt.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG 34017 Eisenberg an der Pinka) und Hannersdorf (KG 34011 Burg) verläuft jeweils geradlinig vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 10877 der KG Eisenberg an der Pinka über die Grenzpunkte 8883, 8969 der KG Burg, 14161, 14160, 14159 der KG Eisenberg an der Pinka, 8968, 8967, 8966, 8965 der KG Burg, 14151 der KG Eisenberg an der Pinka, 8964 der KG Burg, 14148 der KG Eisenberg an der Pinka, 8880, 8962 der KG Burg, 15886 der KG Eisenberg an der Pinka, 8960 der KG Burg, 15877 der KG Eisenberg an der Pinka, 8958, 8957, 8956 der KG Burg, 15907, 4565, 15926, 15927, 15918, 4564, 15923 der KG Eisenberg an der Pinka, 8954, 8953 der KG Burg, 16090, 10956, 16091, 15943, 15944 der KG Eisenberg an der Pinka, 8949, 8866, 8948, 8947, 8864, 8946, 8945 der KG Burg, 16068, 4562, 4561 der KG Eisenberg an der Pinka, 8944, 8943, 8970 der KG Burg, 16265 der KG Eisenberg an der Pinka, 8929, 8931, 8932, 8859, 8938, 8941, 8940, 8939 der KG Burg, 16089, 4559, 4558, 16101, 16109, 16110, 4556, 16121, 16685, 16681, 16680, 16675, 16674, 16673, 16672, 16671, 16670, 16669, 16667, 16666, 16665, 16664, 16663 und 16662 der KG Eisenberg an der Pinka zum verändert gebliebenen Grenzpunkt 1558 der KG Burg.
Ab 6.Juni 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden
(1) Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden.
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate im Sinne des Abs. 3 letzter Satz zu gelten haben oder nicht.
(5) Dieses Gesetz gilt für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen. Es gilt nicht für Kegelbahnen und Billardspiele, soweit sie im Rahmen eines Gewerbes gehalten werden und für Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1996, 44/2013, 4/2022
§ 1. (1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist berechtigt, wer
(2) Eine andere inländische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen
(3) Die theoretische Ausbildung hat nach Ausmaß und Inhalt den in § 3 Abs. 1 und 2 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, angeführten Wissensgebieten zu entsprechen.
(4) Die praktische Ausbildung hat in den in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, angeführten Fachbereichen zu erfolgen.
(5) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß schriftlich nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom Rechtsträger dieser Einrichtung auszustellen.
(6) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist durch ein Zeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob die Heimhelferin zur Ausübung des Heimhilfeberufes nach Abs. 1 berechtigt ist, obliegt dem Rechtsträger der Einrichtung, die die Heimhelferin einsetzt.
(7) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als Heimhelferin.
§ 1. Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 2
Grafik
/Dokumente/Landesnormen/LWI40004828/image001.jpg
§ 2
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind in den Plänen (Anlagen 1 bis 6) im Maßstab 1:500 dargestellt. Die Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. v. Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) ausgewiesen.
Die im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/179-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse und Frischkäse einschließlich Topfen treten mit Ablauf des 5.Juni 1986 außer Kraft.
(1) Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes der Geschäftsführer (Abs. 12),
(3) Eine Bewilligung darf nur für eine feste Betriebsstätte erteilt werden. Wenn der Bewilligungswerber oder sein Geschäftsführer (Abs. 12) weder österreichischer Staatsbürger ist noch diesem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, so darf die Bewilligung nur für die Betriebsstätte, in der der Bewilligungswerber das Gastgewerbe ausübt, erteilt werden. Die Bewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb des Spielapparates eine Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, nicht zu befürchten ist.
(4) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, im Falle einer neuerlichen Bewilligung für denselben Spielapparat auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Bezirkshauptmannschaft hat außerdem durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
(5) Je Betriebsstätte dürfen nicht mehr als drei Spielapparate bewilligt werden. Niemandem dürfen Spielapparate an mehr als zwei Betriebsstätten bewilligt werden.
(6) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des zu bewilligenden Spielapparates zu verlangen.
(6a) Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat an jedem bewilligten Spielapparat eine Plakette anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zulässt, die Zahl des Bewilligungsbescheides enthält und die Dauer der Bewilligung angibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen.
(9) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber oder der Stellvertreter gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt missachtet hat.
(10) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen.
(11) Der Bewilligungsinhaber kann der Behörde das Ruhen der Bewilligung bekannt geben. Die Aufstellung und der Betrieb der betreffenden Automaten ist erst wieder zulässig, wenn der Bewilligungsinhaber die Behörde über die beabsichtigte Wiederaufnahme in Kenntnis gesetzt hat.
(12) Juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen verantwortlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Bewilligungsinhaber obliegende Pflichten. Die Verpachtung der Bewilligung ist nicht zulässig.
(13) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Behörde sein Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen jener des Geschäftsführers und weiters jener des allfälligen Stellvertreters nach § 5 Abs. 1 bekannt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/1986, 12/1994, 35/1996, 15/2007, 4/2022
§ 2. (1) Wer die nach § 1 geforderten Nachweise nicht in vollem Umfang erbringt, zumindest aber 100 Stunden theoretische Ausbildung eines inhaltlich vergleichbaren Wissensgebietes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, und 100 Stunden praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, nachweisen kann, hat zur Erlangung der Berufsberechtigung eine Ergänzungsausbildung an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
(2) Die anzurechnenden Kenntnisse sind durch ein Zeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung nachzuweisen.
(3) Der Rechtsträger einer anerkannten Ausbildungseinrichtung hat für die Möglichkeit der Absolvierung der erforderlichen Ergänzungsausbildung Vorsorge zu treffen.
(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat durch einen Vergleich der in den § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, festgelegten Stundenzahl für die theoretische Ausbildung sowie der festgelegten Stundenzahl für die praktische Ausbildung mit den von der Anerkennungswerberin nachgewiesenen Kenntnissen einen Lehrplan der Ergänzungsausbildung zu Grunde zu legen und für eine ausreichende Anzahl an Einrichtungen, in welcher ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen.
(5) Das vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegte Ausmaß und der Inhalt der Ergänzungsausbildung ist binnen einem Monat ab Nachweis der anzurechnenden Kenntnisse, der Anerkennungswerberin schriftlich mitzuteilen und ist diese zur theoretischen und praktischen Ergänzungsausbildung einzuladen.
(6) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom Rechtsträger dieser Einrichtung auszustellen.
§ 2. Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
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Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.
Musikautomaten, Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sowie Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit der Unterhaltung von Kindern dienen, sind von den Bestimmungen des § 2 ausgenommen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spielapparate, die überwiegend sportlichen Zwecken dienen, vom Geltungsbereich des § 2 ausnehmen.
§ 3. (1) Im Anschluss an die theoretische und praktische Ergänzungsausbildung ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung ist zu überprüfen, ob die Anerkennungswerberin über die für die fachgerechte Ausübung der Heimhilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung zum Heimhilfeberuf gelten die §§ 1 bis 4 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, sowie die §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.
(4) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als Heimhelferin.
§ 3. (1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.
(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH jährlich im Voraus festzusetzen.
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Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 4
Die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, sind verboten.
§ 4. Die Anerkennungswerberin ist zur Ergänzungsprüfung von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zuzulassen, wenn sie alle für die Ergänzungsausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 4. Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.
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LGBl.Nr. 10/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 5
(1) Der Bewilligungsinhaber hat den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Er kann damit auch einen Stellvertreter betrauen. Der Stellvertreter ist der Bezirkshauptmannschaft namhaft zu machen. Der Stellvertreter muss die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen. Der § 2 Abs. 6a gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Hiezu hat der Bewilligungsinhaber festzustellen, ob die Besucher das allenfalls notwendige Mindestalter erreicht haben.
(3) Falls gemäß Abs. 1 ein Stellvertreter betraut ist, treffen diesen die Verpflichtungen nach Abs. 2.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2007, 4/2022
§ 5. (1) Die Ergänzungsprüfung wird durch die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin abgenommen.
(2) Die Ergänzungsprüfung ist in Form einer mündlichen Prüfung über die im Lehrplan vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegten Wissensgebiete abzulegen.
(3) Über die Prüfung ist von der Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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LGBl.Nr. 10/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 6
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen, in denen Spielapparate aufgestellt sind, zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die zugezogenen Sachverständigen haben das Recht, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung und ihrem Betrieb die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb der Betriebsstätte mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so hat der Bewilligungsinhaber dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen dies ohne Entgelt zu ermöglichen.
(3) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 6. Bei der Beurteilung der Leistungen der Anerkennungswerberin im Rahmen der Ergänzungsprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung), BGBl. Nr. 60/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 978/1994 außer Kraft.
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Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
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LGBl.Nr. 10/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 7
(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers durch Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entfernen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entfernung eines Spielapparates mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Die Veröffentlichung hat die Aufforderung an den Eigentümer des Spielapparates zu enthalten, sich binnen der Veröffentlichungsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden und sein Eigentum nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so geht das Eigentum am Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes auf das Land über. Ist der Eigentümer der Bezirkshauptmannschaft bekannt, so ist er von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 7. Die Ergänzungsprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der Ergänzungsprüfung abzulegen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Erforderlichenfalls ist die Absolvierung zusätzlicher Unterrichtsstunden vorzuschreiben.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6 Abs. 3, 7 und 9 Abs. 1 lit. a im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
§ 8. Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Prüfung eine Bestätigung gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat Ausmaß und Inhalt der Ergänzungsausbildung zu beinhalten und auszusprechen, dass die Anerkennungswerberin die Ergänzungsausbildung zur Heimhelferin „mit Erfolg bestanden“ hat und zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist.
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(3) Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/1994, 58/2001, 15/2007, 44/2013
§ 9. (1) Personen, die eine Ergänzungsausbildung nach dieser Verordnung zu absolvieren haben, dürfen bis zur Erlangung der Berufsberechtigung die Heimhilfetätigkeit in Wien vorläufig ausüben, wenn eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden durch eine schriftliche Bestätigung des Rechtsträgers der Einrichtung, im Rahmen derer die Heimhilfetätigkeit ausgeübt wurde, dem Rechtsträger der Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, nachgewiesen wird.
(2) Die vorläufige Berufsberechtigung erlischt, wenn die Prüfung über die Ergänzungsausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Vorlage der Bestätigung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt wurde.
(1) Art. XXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen nach § 7 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 10. Die Ergänzungsausbildung gilt im jeweiligen Ausmaß bis zu höchstens 30 Stunden als Fortbildung.
§ 11. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.