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20000253 veranstaltungsgesetz AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf (veranstaltungsgesetz)

120 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (120)

Gesetzestext (120 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2004

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG Eisenberg an der Pinka) und Hannersdorf (KG Woppendorf und KG Burg)

StF

LGBl. Nr. 7/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Hernstein

Wappen Gemeindefarben Hernstein

Landesrecht Oö. Bienenschutzverordnung

Oö. Bienenschutzverordnung

Landesrecht Schwarzwildverordnung 2012

[organ]

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Kurztitel

Schwarzwildverordnung 2012

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 66/2012

Inkrafttretensdatum

24.07.2012

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2012, mit der nähere Regelungen für Kirrstellen und Lebendfallen für Schwarzwild erlassen werden (Schwarzwildverordnung 2012)

Stammfassung: LGBl.Nr. 66/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012, wird verordnet

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Veranstalter

2. Abschnitt: Bewilligungsfreie Veranstaltungen

§ 3 Anordnungen, Untersagung

§ 4 Auskunfts- und Nachweispflicht

3. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

§ 5 Bewilligung

§ 6 Sicherheitsleistung

§ 7 Widerruf der Bewilligung

§ 8 aufgehoben

4. Abschnitt: Beschränkungen, Überwachung

§ 9 Verbotene Veranstaltungen

§ 10 Überwachung von Veranstaltungen

5. Abschnitt: Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Behörden, eigener Wirkungsbereich

§ 12 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 13 Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

§ 14 Strafbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2004

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Anlage 1

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) § 24 K-LvwGG in der Fassung des Art. I gilt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu ernannte Landesverwaltungsrichter.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter gilt § 24 Abs. 1 bis 9 K-LvwGG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern sie nicht von ihrem Optionsrecht nach Abs. 4 Gebrauch machen. Das Gehalt dieser Landesverwaltungsrichter beträgt

Gehaltsstufe

Euro

1

3.661,85

2

4.022,55

3

4.383,71

4

4.744,81

5

5.105,82

6

5.466,92

7

5.828,41

8

6.066,43

9

6.412,93

10

6.759,82

11

7.107,00

12

7.453,61

13

7.799,99

14

8.164,81

15

8.529,44

16

8.894,42

17

9.259,57

18

9.624,54

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung nach § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Art. I bestimmen soll (Optionsrecht).

(5) Die Optionserklärung muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Landesverwaltungsrichtern ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.

(6) Würde die besoldungsrechtliche Stellung des Landesverwaltungsrichters durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Landesverwaltungsrichter hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.

(7) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Landesverwaltungsrichter nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der besoldungsrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Hernstein

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 20. März 1984, II/1-M-48/1-1984, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 der Gemeinde Hernstein, Verwaltungsbezirk Baden, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem durch Deichselschnitt geteilten Schild, oben in Blau zwei gekreuzte goldene Schlüssel, rechts in Grün ein silbener gequaderter auf natürlichem Felsen stehender, mit offenem Tor und schwarzem Fenster versehener zinnenbekrönter Wehrturm, links in Silber eine grüne Föhre mit ebensolchem Stamm, die einen goldenen Harztopf trägt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Hernstein festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

§ 1

(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG 34017 Eisenberg an der Pinke) und Hannersdorf (KG 34019 Woppendorf) verläuft geradlinig vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1601 der KG Woppendorf über die Grenzpunkte 14557, 14556, 14555, 14554, 14551, 14547, 4571, 4570, 4569, 4568 der KG Eisenberg an der Pinka, 4176, 4175, 4174 der KG Woppendorf, 14358 der KG Eisenberg an der Pinka, 4164, 4163, 4161, 4160, 4159 der KG Woppendorf, 4566, 14340, 4508, zum neuen dreifachen Grenzpunkt 10877 der KG Eisenberg.

(2) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG 34017 Eisenberg an der Pinka) und Hannersdorf (KG 34011 Burg) verläuft geradlinig vom neuen dreifachen Grenzpunkt 10877 zum verändert gebliebenen Grenzpunkt 4538 der KG Eisenberg an der Pinka.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Für das Land Kärnten wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernennt die Landesregierung.

(3) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der Präsident hat der Landesregierung alljährlich für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Weicht die Landesregierung von diesen Vorschlägen ab, so hat sie dies gegenüber dem Landtag schriftlich zu begründen.

(4) Der Präsident hat der Landesregierung auf Verlangen die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die voraussichtlich für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes erforderlichen Sach- und Geldmittel für das folgende Jahr bekanntzugeben.

(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nach Abs. 2 sind Richter iSd Art. 87 Abs. 1 B-VG (Landesverwaltungsrichter).

Landesrecht Oö. Bienenschutzverordnung

§ 1

Schutz der Bienen bei der Anwendung

von Pflanzenschutzmitteln

(1) Zum Schutz der Bienen ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten

(2) Als bienengefährlich oder minderbienengefährlich gelten jene Pflanzenschutzmittel, die mit dieser Einschränkung zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 gelten nicht für die Behandlung von Hopfen, der nicht von Bienen beflogen wird. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Landesverbandes für Bienenzucht in Oberösterreich erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen bewilligen, wenn öffentliche Interessen des Kulturpflanzenschutzes die des Schutzes der Bienen überwiegen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz sind die Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von 100 m um die Grenzen des Behandlungsgebietes stehen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig von der geplanten Pflanzenschutzmaßnahme zu verständigen, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.

Landesrecht Schwarzwildverordnung 2012

Die Vorlage von Lockfutter für Schwarzwild ist nur zum Zwecke des Abschusses an dieser Kirrstelle erlaubt.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sofern diese Dienstnehmerinnen nicht in Betrieben tätig sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie Theaterveranstaltungen, Lichtspielvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

(2) Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie an einem allgemein zugänglichen Ort stattfindet oder wenn auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden. Veranstaltungen, denen eine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, gelten jedenfalls als öffentlich.

(3) Auf Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören oder die in Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere solche auf dem Gebiet des Schulwesens, des Vereins- und Versammlungswesens, des Gewerbes, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt und des Glückspielwesens, sowie auf Veranstaltungen, die dem Spielapparategesetz unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Einrichtungen, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchführen, sofern diese Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe – Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes – WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005, des Gesetzes über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 oder des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2004

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Anlage 2

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

§ 2

Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:1000 dargestellt. Die Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Vor der Ernennung der Landesverwaltungsrichter durch die Landesregierung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses einzuholen.

(2) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Ernennung auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Planstellen der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind durch den Präsidenten auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann der Präsident die Durchführung der Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen des Präsidenten zu besorgen. Die Bewerber sind dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bekanntzugeben, welcher der Landesregierung aus den in Betracht kommenden Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerber zu enthalten.

(4) Ausschreibungen nach Abs. 2 und 3 haben in der Kärntner Landeszeitung und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu erfolgen. Sie können überdies auf andere geeignete Weise bekannt gemacht werden. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, findet auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.

(5) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur Personen ernannt werden, die

(6) Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten.

Landesrecht Oö. Bienenschutzverordnung

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Schwarzwildverordnung 2012

(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild darf maximal 1 Kirrstelle pro angefangene 100 Hektar Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal ein Kilogramm pro Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf.

(2) Als artgerechtes Futtermittel gelten jedenfalls Ganzkornmais, Getreide (z. B. Gerste), Baumfrüchte (z. B. Eicheln, Buckeckern) sowie Hackfrüchte (z. B. Futter- oder Zuckerrüben). Verboten sind insbesondere nicht als Ergänzungsfuttermittel zugelassene Kirr- oder Lockstoffe, verdorbene Futtermittel (z. B. verpilzte Futtermittel), fischmehlhaltige Futtermittel, ablieferungspflichtige Nebenprodukte (z. B. Schlachtabfälle), Fische und Fischteile sowie tierische Eiweiße – ausgenommen Wildtiere oder Teile von diesen, sofern sie nicht seuchenverdächtig sind oder Trichinenträger sein können.

(3) Die verwendeten Kirrautomaten müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

(4) Kirrungen von Schwarzwild sind so zu gestalten, dass das Kirrmittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden kann.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003 – TBSG 2003, LGBl. Nr. 75, in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, allfällige Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(2) Im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach Abs. 1 sind insbesondere die Art, das Ausmaß und die Dauer von Einwirkungen auf und von Belastungen für werdende und stillende Mütter zu berücksichtigen durch

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Dienstnehmerinnen bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung über die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung nach Abs. 1 und die zu ergreifenden Maßnahmen der Gefahrenverhütung informiert werden.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des TBSG 2003 und der dazu erlassenen Verordnungen sinngemäß, insbesondere hinsichtlich

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, die eine Veranstaltung vorbereitet oder abhält. Als Veranstalter gilt auch, wer öffentlich oder den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel ist jene Person als Veranstalter anzusehen, die das Unternehmerrisiko für die Veranstaltung trägt.

(2) Der Veranstalter muss volljährig und entscheidungsfähig sein. Diesen Erfordernissen und den weiteren persönlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3) müssen juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes durch eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut ist, entsprechen.

(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei der Abhaltung der Veranstaltung die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Er hat, erforderlichenfalls über behördliche Anordnungen hinaus, dafür zu sorgen, dass

(4) Der Veranstalter muss während der Veranstaltung anwesend oder durch eine volljährige und entscheidungsfähige Person vertreten sein, die zu allen Maßnahmen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 3 notwendig sind. Es sind der Art und dem Umfang der Veranstaltung entsprechende Ordnerdienste einzurichten.

(5) Die Verpflichtungen des Abs. 3 obliegen auch der gemäß Abs. 4 beauftragten Person sowie, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben, den Mitgliedern des Ordnerdienstes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 78/2017, 24/2020

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 2. Einrichtungen, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchführen, unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.

(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstigen Tätigkeiten ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnten. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.

(4) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund iSd. Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer der Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst zu stellen. §§ 19, 147 Abs. 9 und 167 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.

Landesrecht Schwarzwildverordnung 2012

(1) Lebendfallen für Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holz, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 Zentimetern angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus müssen gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.

(2) Lebendfallen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden. Die Lebendfalle muss mit einem funktionstüchtigen Kirralarm ausgestattet sein.

(3) Der Fangraum der Lebendfalle muss mindestens 95 Zentimeter breit und hoch sowie mindestens 165 Zentimeter lang sein (Innenmaße).

(4) Für die verwendeten Kirrmittel (Menge und Art) gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Werden im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach § 2 Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen festgestellt, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch eine Änderung der Beschäftigung auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin vom Dienst freizustellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e oder f zu befürchten sind, hat die Gemeinde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.

(2) Wenn mit Anordnungen gemäß Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Eine Veranstaltung kann auch untersagt werden, wenn

(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 stehen für Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Bezirkshauptmannschaften zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 3. (1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchzuführen beabsichtigt, hat die Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.

(2) Wird die Aufnahme eines Betriebs, der Heimhilfe durchführt, angezeigt, sind folgende Unterlagen anzuschließen

(3) Wird die Aufnahme eines Aus- und Fortbildungsbetriebs angezeigt, sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen

(4) Die Aufnahme des Betriebs ist zu untersagen, wenn auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit (Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung) sichergestellt ist.

(5) Die Aufnahme der angezeigten Tätigkeit ist zulässig, wenn der Magistrat die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.

(6) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind. Sofern einem Landesverwaltungsrichter Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichter übertragen werden, ist dieser an die Weisungen des Präsidenten gebunden.

(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur aufgrund einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er

Landesrecht Schwarzwildverordnung 2012

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2012, in Kraft.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(2) Über die Achtwochenfrist hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hiervon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen. Weiters haben sie innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.

(4) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.

(5) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Wer an der Vorbereitung, Ankündigung oder Durchführung einer bewilligungsfreien Veranstaltung mitwirkt, hat der Behörde auf deren Verlangen jene Auskünfte über die Veranstaltung zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 notwendig sind.

(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen die Sicherheit der technischen Anlagen und Betriebsmittel für die vorgesehene Verwendung nachzuweisen.

(3) Einem Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist unverzüglich oder innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzukommen.

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 4. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet,

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.

(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet

(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist durch ein richterliches Erkenntnis des Dienst- und Disziplinarausschusses seines Amtes zu entheben, wenn

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsgeräte für sie oder für das werdende Kind schädlich sind.

(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.

(4) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, so hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Zirkusveranstaltungen, Lichtspielvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen bedürfen einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft, wenn sie im Umherziehen abgehalten werden und wenn dabei mit erheblichen Gefährdungen von Besuchern oder Sachen durch technische Anlagen oder Betriebsmittel zu rechnen ist. Vortrags-, Theater- und Musikveranstaltungen bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1, für die eine aufrechte veranstaltungsrechtliche Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes besteht, bedürfen keiner Bewilligung, wenn die beabsichtigte Veranstaltung unter Anschluss der aufrechten Bewilligung nach fremdem Recht der Bezirkshauptmannschaft vier Wochen vorab mit Anzeige zur Kenntnis gebracht wird und die Durchführung der Veranstaltung im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden Bewilligung nach fremdem Recht erfolgt; die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Bewilligungen dürfen nur Personen erteilt werden, die durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Bewilligung in einer den Gesetzen entsprechenden Art und Weise Gebrauch machen werden.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d und nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e und f vermieden werden.

(5) Die Erteilung der Bewilligung ist erforderlichenfalls von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt werden.

(6) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Sachverständigengutachten sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfinden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Ergibt sich aus Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirkshauptmannschaften, so ist jene Bezirkshauptmannschaft für die Erteilung der Bewilligung zuständig, in deren Sprengel die erste Veranstaltung stattfindet. Sie hat den betroffenen anderen Bezirkshauptmannschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 78/2017

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 5. (1) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben, dass die der Verantwortung des Heimhilfeberufs entsprechende Qualität der Berufsausübung oder Aus- und Fortbildung sichergestellt ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob das erforderliche qualifizierte Personal und die notwendigen Betriebsmittel sichergestellt sind.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten und sonstige Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht in die Unterlagen nehmen zu lassen. Die Aufsichtbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, von der Einrichtung betreute Personen aufzusuchen und zu den erfolgten Betreuungsleistungen zu befragen.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.

(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel festgestellt, hat der Magistrat der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(5) Der Magistrat hat den Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Untersagung weggefallen ist.

(7) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, wird er jeweils durch den Landesverwaltungsrichter vertreten, welcher dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger bereits als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, und soweit sie nicht dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder dem Dienst- und Disziplinarausschuss zugewiesen sind, insbesondere

(3) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichtern oder Senaten zu. Die Landesverwaltungsrichter haben dem Präsidenten über eine bei ihnen anhängige Rechtssache auf begründetes Ersuchen zu berichten. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen udgl. im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind dem Präsidenten vorbehalten.

(6) §§ 1 bis 12, 14 und 16 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden. § 13 GOG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen.

(8) Bei der Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 bis 7, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Abs. 2 lit. e und f, ist der Präsident an keine Weisungen gebunden. Er hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren nach § 5 Abs. 2 lit. a, c, d, h und k beschäftigt werden.

(3) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann die Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Sie ist vom Veranstalter zu erlegen und haftet für die Erfüllung jener Auflagen der Bewilligung, die der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dienen. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder in ähnlichem bestehen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist insoweit zu verwenden, als es zur Erfüllung von Auflagen gemäß Abs. 1 notwendig ist. Sie ist zurückzustellen, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 6. (1) Die Aufsichtsbehörde hat dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.

(2) Bescheide nach § 5 Abs. 4 und 5 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zur Sicherung der Zwecke nach Abs. 1 hat der nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständige Sozialhilfeträger Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt dem Präsidenten.

(2) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Präsidenten, im Fall der Schriftführung durch einen Schriftführer auch durch diesen zu fertigen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist Dienstpflicht. Eine Verhinderung ist dem Präsidenten unter Bekanntgabe des Grundes mitzuteilen.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 4 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus so lange zur Arbeit nicht zugelassen werden, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 5 Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren. Die Bewilligung ist auch zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen wiederholt missachtet oder beharrlich nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 7. (1) Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt durch die Leitung der Ausbildung. Voraussetzung für die Zulassung ist

(2) Von der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung der Schulpflicht kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Person ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen Unterricht folgen kann.

(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Ausbildung ist mit einer kommissionellen Prüfung abzuschließen. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Leitung der Ausbildung. Personen, die die Ausbildung erfolgreich absolviert haben, sind zur Abschlussprüfung zuzulassen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Ausbildungseinrichtung hat eine Prüfungskommission zur Abnahme der Abschlussprüfung einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter des Magistrats, die oder der den Vorsitz führt, der Leitung der Ausbildung, drei Vertreterinnen oder Vertretern des Lehrpersonals, die von der Leitung der Ausbildung bestellt werden und einer fachkundigen Vertreterin oder einem fachkundigen Vertreter der gesetzlichen Interessensgemeinschaft der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme vom Vorsitz.

(5) Nähere Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Diese regelt insbesondere

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte im Verfahren nach § 9 auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Funktionsperiode des bestehenden Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses. Wiederwahl nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ruht

Ruht die Mitgliedschaft länger als drei Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss endet

In den Fällen der lit. b bis d ist der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss durch Neuwahl von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(4) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat folgende Aufgaben

(5) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident. Er hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bei Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder seiner Befangenheit vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird in diesen Fällen jeweils von jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger bereits als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. Gehört der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 7 vertreten.

(6) Im Fall der Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass der Präsident von dem dem Landesverwaltungsgericht am längsten und der Vizepräsident von dem dem Landesverwaltungsgericht am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichter vertreten wird.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(8) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied während der Funktionsdauer aus, so ist von der Vollversammlung für die verbleibende Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.

(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Ein jeweils von einer Entscheidung betroffenes Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig. Zu einem Beschluss über die Amtsenthebung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(10) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den im Abs. 2 genannten Ausnahmen – in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die als Pflegerinnen in Pflege- und Wohlfahrtseinrichtungen oder als Erzieherinnen in Kinderheimen und Erziehungseinrichtungen tätig sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

(3) Abs. 2 gilt nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 38/2002

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 8. (1) Die Fortbildung muss auf die Inhalte der Ausbildung abgestimmt sein und eine Vertiefung, Aktualisierung und Spezialisierung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglichen sowie die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Heimhilfe vermitteln.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Fortbildungseinrichtung hat eine schriftliche Bestätigung über Umfang und Inhalt sowie erfolgreiche Absolvierung der Fortbildung auszustellen.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nicht bereits in ihrer Funktion als Präsident oder Vizepräsident angehören.

(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichter,

(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht.

(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat fünf Mitglieder namentlich vorzuschlagen. Hinsichtlich der in den Vorschlägen genannten Personen ist eine Reihung nach der Anzahl der Nennungen vorzunehmen, wobei an die erste Stelle der Landesverwaltungsrichter mit den meisten Nennungen zu reihen ist. In die Funktion als Mitglied des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gelten jene fünf Landesverwaltungsrichter als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind; die fünf nächstgereihten Landesverwaltungsrichter sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sollten mehrere Personen für eine Funktion wegen Stimmengleichheit in Frage kommen, entscheidet das Los. Die Auszählung der Vorschläge erfolgt durch den Präsidenten unter Beiziehung von zwei Landesverwaltungsrichtern.

(6) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit nicht in Einrichtungen, in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird.

(3) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.

(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Die erwerbsmäßige Veranstaltung von Spielen ist verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen typische Warenausspielungen im Rahmen von traditionellen Schaustellergeschäften oder diesen ähnlichen Spielen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spiele bestimmen, die vom Verbot des Abs. 1 nicht erfasst sind.

(4) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ 188 (Herabwürdigung religiöser Lehren), 218 Abs. 2 (öffentliche geschlechtliche Handlungen), 281 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze), 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) oder 283 (Verhetzung) des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.

(5) Die Landesregierung kann nach einer Veranstaltung und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Feldkirch durch Verordnung feststellen, dass die Veranstaltung im Sinne des Abs. 4 verboten ist.

(6) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 5 hat der Veranstalter am Ort der betroffenen Veranstaltung einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, an dem die Landesregierung auf das Verbot hinweisen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 4/2022

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 9. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder als Betreiber einer Einrichtung nach diesem Gesetz

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen dem Dienst- und Disziplinarausschuss nicht angehören. § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 2, 3, 7 und 8 sowie § 9 gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegt die Tätigkeit als Disziplinarbehörde (§ 26).

(4) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und die Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 nur einstimmig erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normaldienstzeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden und die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden übersteigen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Die Überwachung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen und von solchen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken (§ 3 Abs. 3), aber auch die Überwachung von Veranstaltungen hinsichtlich des § 9 obliegt der Bezirkshauptmannschaft. Die Überwachung aller anderen Veranstaltungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.

(2) Die Bewilligungsbehörde, die für Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die zur Überwachung zuständigen Behörden können zur Sicherung der im § 2 Abs. 3 genannten Interessen die besondere Überwachung einer Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen. Insoweit dabei andere als Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen sollen, obliegt die Anordnung der besonderen Überwachung anstelle der Gemeinde der Bezirkshauptmannschaft.

(3) Der Veranstalter hat den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörden sowie den beigezogenen Sachverständigen Zutritt zu allen Teilen der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen. Diese haben das Recht, die Veranstaltungsstätte, die technischen Anlagen und die Betriebsmittel jederzeit zu prüfen. Ist zu dieser Prüfung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter dies nach den Weisungen des überprüfenden Organes oder des Sachverständigen zu veranlassen.

(4) Die Organe der zur Überwachung zuständigen Behörden können dem Veranstalter auftragen, Mängel im Sinne des § 2 Abs. 3 binnen angemessener Frist zu beheben. Wenn dies notwendig ist, kann die Veranstaltung bis dahin unterbrochen oder gänzlich abgebrochen werden.

(5) Veranstaltungen, die entgegen einer Untersagung (§ 3 Abs. 2), ohne die erforderliche Bewilligung (§ 5 Abs. 1) oder entgegen einem Verbot nach § 9 Abs. 1 oder 5 abgehalten werden, können von den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörde verhindert oder abgebrochen werden. In diesen Fällen können auch Vorbereitungshandlungen, die in der Installierung technischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen, unterbunden werden.

(6) Sobald Maßnahmen gemäß Abs. 5 erster Satz gesetzt sind, haben die Besucher den Ort der Veranstaltung über Aufforderung der Überwachungsorgane ohne Verzug zu verlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 10. (1) Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.

(2) Betreiber, die Personen beschäftigen, die nach dem Gesetz über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen diese über den 26. Juli 2009 hinaus nur unter der Voraussetzung beschäftigen, dass die von diesen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach dem Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG in der geltenden Fassung in Umfang und Inhalt gleichwertig ist und die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden. Die entsprechenden Qualifikationsnachweise sind ab dem 26. Juli 2009 in der Einrichtung, in der die Heimhelferinnen und Heimhelfer beschäftigt sind, jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtbehörde bereitzuhalten.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Landesverwaltungsrichtern, von denen einer den Vorsitz führt und einer Bericht erstattet. Die Bildung der Senate und die Regelung der Vertretung hat im Rahmen der Geschäftsverteilung zu erfolgen.

(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, besteht der Senat aus den Laienrichtern und ebenso vielen Landesverwaltungsrichtern, mindestens jedoch aus zwei Landesverwaltungsrichtern. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegt jedenfalls einem Landesverwaltungsrichter.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten oder auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im Übrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde ist der Bürgermeister.

(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 78/2017

Landesrecht Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

§ 11. Das Gesetz über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2004, tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG durch einen Senat.

(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes behauptet. Die Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang und der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, sind genau zu bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.

(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(5) § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter bzw. Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(3) Zum fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter kann bestellt werden, wer

(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Für jeden fachkundigen Laienrichter sind in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter im Amt. Haben sie an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, verlängert sich ihre Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Beendigung.

(6) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. neuer Ersatzrichter zu bestellen. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt auch wirksam.

(7) Der Dienst- und Disziplinarausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er

(8) Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Gebühren. § 26 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, gilt sinngemäß.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen Vorschriften vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, deren Leitung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung der Beschlüsse und Erkenntnisse.

(2) Dem Berichterstatter obliegen die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung und die Erstattung eines Erledigungsvorschlages. Er trifft verfahrensrechtliche Anordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung. Er entscheidet über Anträge auf Verfahrenshilfe, Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten und über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Wiedereinsetzungsantrages. Ihm obliegt die Festsetzung von Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern. Ist eine Rechtssache durch den Berichterstatter vorbereitet, hat er dies dem Vorsitzenden unter Vorlage des Aktes sowie eines Erledigungsvorschlages anzuzeigen.

(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Beratungen und Abstimmungen sind durch den Vorsitzenden zu leiten. Sie sind nicht öffentlich.

(4) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages hat der Berichterstatter die erforderlichen Anträge zu stellen. Die anderen Mitglieder sind berechtigt, Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Vorsitzende hat die Anträge in der von ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage überstimmt wurde.

(5) Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge erforderlichenfalls in mehrere Fragepunkte zu teilen sind. Über diese ist einzeln abzustimmen. Hat sich auch durch die Teilung der Anträge in mehrere Fragepunkte keine Mehrheit ergeben, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft oder die Entbindung nicht bekannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft oder der Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb der Fünftagefrist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft oder Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekannt geben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Minderjährigen muss in der Vereinbarung festgestellt sein, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde. Diese Belehrung hat durch die Personalvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, durch den Vertreter des Dienstgebers zu erfolgen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

In den Fällen des § 10 Abs. 3 bis 6 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senaten und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen von diesen einvernehmlich zu treffen.

(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, dem Senatsvorsitzenden, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger Dienstzeiten beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, jenem Einzelrichter, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger Dienstzeiten beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 1 oder eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 2 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche Probezeit notwendig ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gegenstände, die zur Veranstaltung von Spielen gemäß § 9 Abs. 1 und Werbemittel, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 3/2007, 44/2013, 78/2017

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden während der Dauer

(2) Erfolgt die Definitivstellung nach dem Ablauf der im Abs. 1 lit. a genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 lit. a erfolgt wäre.

(3) Abweichend vom Abs. 1 lit. a kann eine Dienstnehmerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 während der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach § 21 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

(1) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigungen zur Abhaltung von Veranstaltungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die §§ 9, 10 und 14 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007 treten am 1. September 2007 in Kraft.

(3) Art. XXVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. III des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Nach dem Lichtspielgesetz erteilte Bewilligungen für Lichtspielvorführungen, die im Umherziehen abgehalten werden, gelten als entsprechende Bewilligungen nach diesem Gesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 44/2013, 78/2017

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Solche Entscheidungen sind der Landesregierung zuzustellen.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines einer Ausländerin nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird im Fall der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 21 Abs. 5, 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 5 und § 32 Abs. 1 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz

Art. XXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Der Präsident hat rechtzeitig einen Entwurf für eine Geschäftsverteilung zu erstellen und den Mitgliedern des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat der Senatsvorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss während des Jahres zu ändern, wenn dies insbesondere aufgrund von

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Landesverwaltungsrichter und Senate Bedacht zu nehmen, wobei die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Justizverwaltung, Teilzeitbeschäftigungen, Familienhospizfreistellungen und Dienstfreistellungen zu berücksichtigen sind.

(6) Der Präsident und der Vizepräsident können neben der Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit dadurch die Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Der mit den Funktionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten verbundene Aufwand ist bei der Geschäftsverteilung ausreichend zu berücksichtigen.

(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(8) Wenn bis zu Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung weiter. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten sind von dem bis dahin zuständigen Landesverwaltungsrichter oder von dem bis dahin zuständigen Senat fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, in Abs. 4 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und d ist der durch die Schwangerschaft oder die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Dienstnehmerin durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere über

(3) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand dienstrechtlicher Vorschriften sind.

(4) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

In gerichtlichen Verfahren nach § 17 ist die Dienstnehmerin Partei.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen Bericht der Landesregierung und dem Landtag zu übermitteln sowie auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Dienstnehmerinnen ist für die Zeit, in der sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beschäftigt werden dürfen oder in der bei Anwendung der §§ 3, 5, 6, 7 Abs. 3 oder nach § 8 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich ist, jenes Entgelt weiter zu gewähren, das sie ohne Eintritt der Schwangerschaft oder der Entbindung erhalten hätten. Dies gilt auch für die Zeit, in der der Ablauf des Dienstverhältnisses nach § 14 Abs. 1 gehemmt ist.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht für Zeiträume, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und ein Evidenzbüro einzurichten.

(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und des Evidenzbüros obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.

(3) Dem Evidenzbüro obliegt die vollständige und übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts. Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts, die von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind, sind in anonymisierter Form in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen. An der Aufbereitung für die Veröffentlichung haben die Landesverwaltungsrichter hinsichtlich der von ihnen als Einzelrichter oder Vorsitzender eines Senates getroffenen Entscheidungen mitzuwirken.

(4) Die Geschäftsstelle besteht aus der Kanzlei, der Kosten- und Rechnungsstelle und weiteren Hilfseinrichtungen. Die Kanzlei ist auch die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts. Die der Geschäftsstelle zugewiesenen Landesbediensteten sind fachlich und innerdienstlich dem Präsidenten unterstellt.

(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren von Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern hat der Präsident aus dem Kreis der nichtrichterlichen Bediensteten die erforderliche Zahl geeigneter Personen zu bestellen (Rechnungsführer).

(6) Der Präsident ist vor Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesverwaltungsgericht zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt zu hören.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Karenzurlaubes alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn

(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.

(4) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.

(5) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und gibt die Dienstnehmerin den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten ab dem Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.

(7) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert.

(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Die von § 2 Abs. 5 erfassten Prüfungen und Lehrbefugnisse ersetzen den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung als Ernennungserfordernis.

(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 5 Abs. 3 lit. a, jedoch nicht im Fall des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeit, b, c und e.

(4) Für Landesverwaltungsrichter gelten die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr ihrer Geburt in den Ruhestand. Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 5 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.

(6) Die Genehmigung von Dienstreisen obliegt dem Präsidenten. Dienstreisen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit stehen, bedürfen keines Dienstauftrages; sie sind dem Präsidenten anzuzeigen. Dienstreisen des Präsidenten sind der Landesregierung zu melden.

(7) §§ 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42a bis 42f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166b, 173 bis 184 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, finden auf Landesverwaltungsrichter keine Anwendung.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 20 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch, so hat sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Dauert der Karenzurlaub des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bis zum Ende ihres Beschäftigungsverbotes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubsteiles.

(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Landesverwaltungsrichtern dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.

(2) Landesverwaltungsrichtern dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat Nebentätigkeiten dem Vizepräsidenten zu melden. Die Meldungen sind an den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss weiterzuleiten.

(3) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, hat an den Präsidenten zu erfolgen. Der Präsident hat solche Nebenbeschäftigungen dem Vizepräsidenten mitzuteilen. Die Meldungen sind an den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss weiterzuleiten, der die Entscheidungen nach dem Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz anstelle der Dienstbehörde zu treffen hat.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.

(3) Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 20 Abs. 5 oder 21 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub längstens bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 und 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Dienstnehmerin kann den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(6) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

(7) Eine Kündigung wegen eines beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenzurlaubes kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

(8) Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 7 nicht anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 haben die Landesverwaltungsrichter ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht derart einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

(2) Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen gelten die §§ 20, 21 und 22 sinngemäß mit folgenden Abweichungen

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die §§ 13, 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 und 18 gelten im Fall von Karenzurlauben nach den Abs. 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994).

(2) Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt

Gehaltsstufe

Euro

1

6.620,68

2

6.964,35

3

7.358,56

4

7.702,23

5

7.934,71

6

8.258,16

7

8.591,72

8

8.915,18

9

9.248,73

10

9.572,18

11

9.925,97

(3) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1

1. Präsident 25 %

2. Vizepräsident 15 %

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum beträgt abweichend von § 143 Abs. 1 K-DRG sieben Jahre, ansonsten vier Jahre. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1.

(5) Mit dem Monatsbezug und der Verwendungszulage für den Präsidenten und Vizepräsidenten gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, als abgegolten.

(8) Nach Enthebung von seinem Amt nach § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e oder Enden des Amtes nach § 5 Abs. 2 lit. c ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, werden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet und sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.

(9) § 301 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, ein Karenzurlaub zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei

(3) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits einen Karenzurlaub verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(5) Besteht der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Dienstbeschreibung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung des K-DRG 1994 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gilt als Dienstbeschreibung.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Die Dienstnehmerin kann während ihres Karenzurlaubes eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das ihr gebührende Entgelt im Kalendermonat den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht im Rahmen einer solchen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis.

(2) Weiters kann die Dienstnehmerin während ihres Karenzurlaubes mit ihrem Dienstgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird nicht während des gesamten Kalenderjahres Karenzurlaub in Anspruch genommen, so kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 bedürfen in einem solchen Fall der Genehmigung durch die Dienstbehörde. § 56 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der für Landesbeamte übernommenen Fassung gilt sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmungen unterliegen Landesverwaltungsrichter sowie ehemalige Landesverwaltungsrichter des Dienst- oder Ruhestandes, sofern die Dienstpflichtverletzung als Landesverwaltungsrichter begangen wurde.

(2) Das K-DRG 1994 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

(3) Disziplinaranwalt iSd § 106 K-DRG 1994 ist der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwalt.

(4) Gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses kann der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, keine anders lautende Entscheidung vorliegt und vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und für das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.

(2) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die die Dienstnehmerin zu Beginn eines Karenzurlaubes bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes gehemmt.

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(4) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,

(5) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet der Karenzurlaub nach diesem Gesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin vorzeitig den Dienst anzutreten.

(6) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben.

(7) Abs. 3 findet auf eine Dienstnehmerin, die Lehrperson nach dem Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz ist, keine Anwendung.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Über Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach Abs. 1 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, wer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(3) Bescheide des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen. Die Landesregierung ist berechtigt, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 sowie 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Während eines Karenzurlaubes ist die Dienstnehmerin über wichtige Vorgänge bei ihrem Dienstgeber, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Organisationsänderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen, Gesundheitsdaten, soweit sie zur Beurteilung der persönlichen Eignung im Ernennungsverfahren erforderlich sind, verarbeiten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind

(4) Das Landesverwaltungsgericht darf von den in Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.

(6) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Die Dienstnehmerin hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.

(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.

(3) Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.

(5) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.

(6) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an

Die Dienstnehmerin hat dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben.

(7) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, so hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben.

(8) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.

(9) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.

(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(12) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 31 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz – K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung die Personalvertretung beizuziehen. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterfertigen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.

(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Gericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung, gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages, stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.

(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim zuständigen Gericht keine gütliche Einigung zustande, so hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Gericht zu klagen; andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach dem Ablauf von vier Wochen statt, so beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Gericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, so wird die von der Dienstnehmerin beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.

(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Gericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, so wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Gericht erheben; andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(6) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3, 4 und 5 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes notwendige Anzahl von Stellen an Landesverwaltungsrichtern, die nicht mit Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten besetzt werden, sind so rechtzeitig zu besetzen, dass die organisatorischen und personellen Maßnahmen nach Abs. 7 und 8 rechtzeitig getroffen werden können. Die Landesregierung hat die dazu erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen. § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt § 21 Abs. 1 und 2.

(2) Jenen zu Landesverwaltungsrichtern ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40.- Euro, mindestens jedoch 100.- Euro für jede Sitzung.

(3) Die nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, und die nach Abs. 1 ernannten Landesverwaltungsrichter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.

(4) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen

(5) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(6) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 4 veröffentlicht werden.

(7) Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass

(8) Die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 4 veröffentlicht werden. Der Präsident hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. § 8 Abs. 5 bis 10 und § 17 gelten sinngemäß.

(9) Die Geschäftsverteilung hat jedenfalls Regelungen sowohl zu jenen Verfahren zu enthalten, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht übergehen, als auch zu jenen Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichthof anhängig sind und in denen das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates bzw. einer anderen Behörde tritt.

(10) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen; sie wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern. § 12 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(11) Für Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, die sich nicht nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, als Landesverwaltungsrichter bewerben oder die nicht von der Landesregierung zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden, gilt Folgendes

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 30 Abs. 3 statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenzurlaub längstens bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 und 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach § 30.

(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, so kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann eine Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde. Das Gericht darf die Zustimmung zur Kündigung nur erteilen, wenn das Dienstverhältnis wegen einer notwendigen Änderung in der Verwaltungsorganisation nicht ohne Schaden für den Dienstgeber weiter aufrechterhalten werden kann und die Dienstnehmerin auch sonst nicht auf einem anderen ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung vergleichbaren Arbeitsplatz verwendet werden kann.

(4) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, so kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen den Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Die §§ 29 bis 32 gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, so hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Die §§ 29 bis 33 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Auf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.

(2) § 29 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen

(3) § 29 Abs. 8 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn

(4) § 30 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung noch in einer anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.

(5) § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde die Dienstnehmerin anstelle der Teilzeitbeschäftigung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung Karenzurlaub beanspruchen kann.

(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 32 gelten auch während eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

(7) § 34 gilt nicht.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Soweit es sich um Dienstnehmerinnen handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Dieses Gesetz ist in jeder Dienststelle des Landes Tirol, einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zugänglich zu machen.

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Verweisungen in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten in der im Folgenden angeführten Fassung

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2004, außer Kraft.

(2) Die §§ 20, 21, 22, 26 und 27 in der Fassung des Art. 9 Z 2 bis 10, 12, 13 und 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die §§ 31 und 32 in der Fassung des Art. 9 Z 15 und 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.

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