Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Mischendorf
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Mischendorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 5/2004
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Mischendorf
StF
LGBl. Nr. 5/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Königsbrunn am Wagram
Grundwasserschongebietsverordnung Gallspach
[organ]
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Kurztitel
Auer- und Birkwild-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 40/2008
Inkrafttretensdatum
19.04.2008
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008, mit welcher Ausnahme-regelungen zur Bejagung von Auer- und Birkwild zugelassen werden (Auer- und Birkwild-Verordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 40/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 49 Abs. 3a und 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2008, wird verordnet
1. Abschnitt: Lärmstörungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Maßnahmen gegen Lärmstörungen
2. Abschnitt: Halten von Tieren
§ 3 Allgemeines
§ 4 Bewilligungspflichtige Tierhaltung
§ 5 Anordnungen
§ 6 Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen
3. Abschnitt: Bettelei
§ 7 Bettelverbot
§ 8 Bewilligungspflichtiges Betteln
§ 9 Wegweisung
4. Abschnitt: Ehrenzeichen
§ 10 Verleihung von Ehrenzeichen
§ 11 Tragen von Ehrenzeichen
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 12 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 13 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 14 Sofortiger Zwang
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Mischendorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 5/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 1
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Jänner 1984, II/1-M-454/5-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram, Verwaltungsbezirk Tulln, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem schwarzen Schild ein nach rechts schreitender, aufrechter, rotbewehrter und goldenbekrönter silberner Löwe.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Weiß” genehmigt
§ 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34037 Kleinpetersdorf) und Mischendorf (KG 34023 Großbachselten) verläuft vom alten Grenzpunkt 310 der KG Großbachselten (ident mit Punkt Nr. 23612 der KG Großpetersdorf) jeweils geradlinig über die Punkte 4559, 4557, 4555, 4553, 4551, 4549, 4546, 4545 bis zum alten Punkt 4544 (= Grabenmitte).
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der "Thermalwassernutzung Gallspach TH" und zur Sicherung des Thermalwasserbedarfs der Institut Zeileis GesmbH und Co KG wird in den Gemeinden Gallspach, Grieskirchen, Kematen am Innbach, Meggenhofen, Schlüßlberg und St. Georgen bei Grieskirchen das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Die Jagdzeiten für Auer- und Birkwild werden auf Basis vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse von 1. Mai bis 31. Mai festgesetzt.
(2) Es dürfen ausschließlich Hahnen bejagt werden. Hennen sind ganzjährig geschont.
(3) Der Abschuss darf nur auf der Grundlage eines genehmigten Abschussplanes gemäß § 56 des Steier-märkischen Jagdgesetzes erfolgen.
(4) Der Abschuss ist vom Jagdberechtigten binnen drei Tagen dem Bezirksjägermeister schriftlich zu -melden.
(5) Die Steirische Landesjägerschaft hat die im gesamten Landesgebiet genehmigten Abschüsse sowie die Gesamtzahl der erlegten Auer- und Birkhahnen der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. August -gesammelt mitzuteilen.
(1) Niemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2010 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 61/2013
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Mischendorf
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LGBl.Nr. 5/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 2
§ 2
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:5000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:20.000 dargestellt. Die Grenze des Schongebietes folgt näherungsweise einem Kreis mit 2 km Radius, dessen Mittelpunkt durch die Koordinaten im Gauß-Krüger-System der Landesaufnahme Y=35.486 und X=5.340.971 definiert ist. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Detailpläne) dargestellt.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. April 2008, in Kraft.
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte lärmerregende Tätigkeiten zeitlich und örtlich beschränken.
(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von Beschränkungen gemäß Abs. 1 bewilligen. In solchen Fällen ist durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Lärmbelästigungen möglichst gering bleiben.
(3) Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
§ 2. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 1 sind ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2006, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
§ 3. entfällt; LGBl Nr. 60/2006 vom 1.12.2006
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) ist die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT ab einer Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante, sofern nicht nach § 3 Z. 2 eine Bewilligungspflicht besteht, spätestens 3 Monate vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959).
(1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung von Tieren, die nach anderen Vorschriften verboten oder bewilligungspflichtig ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.
(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 70/2016
§ 4. (1) Bei Dauersozialhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abzudecken.
(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt
(3) Durch den Zuschlag sind insbesondere der Heizbedarf, der Mietenselbstbehalt und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür – abgesehen von Ausnahmefällen – keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.
(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 100,– Euro monatlich.
§ 5
Verbote
Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen verboten
(1) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 4 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.
(2) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.
(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie der Verwertung oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
§ 5. (1) Bei anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Sozialhilfebeziehern ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.
(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu gewähren, soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs. 3 nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Mietbeihilfe darf die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen sowie den für die Wohnung aufzuwendenden Mietzins nicht überschreiten. Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.
(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 279,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 292,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 310,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 327,– Euro
nicht überschreiten.
(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehe-gatten oder Lebensgefährten eine Heizbeihilfe von 44,-- Euro monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Heizbeihilfe darf diesen Betrag nicht überschreiten.
§ 6
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3 bis 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten, außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
§ 6. (1) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.
(2) Hilfesuchenden, die über ein eigenes Einkommen verfügen, sind als Taschengeld 20 v. H. ihres Einkommens zu sichern. Die Bestimmungen des § 324 Abs. 3 ASVG werden hiedurch nicht berührt.
(3) Hilfesuchenden, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist während einer Unterbringung in einer Anstalt oder einem Wohn- oder Pflegeheim ein Taschengeld in der Höhe von 92,20 Euro monatlich zu gewähren. Dieser Betrag ist Hilfesuchenden, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, 14mal jährlich zu leisten.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, der Stadtgemeinde Grieskirchen, bei den Gemeinden St. Georgen bei Grieskirchen, Meggenhofen, Kematen am Innbach, Schlüßlberg, Gallspach und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln
(2) Weiters ist es verboten,
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 121/2015
§ 7. Die Einkommensrichtsätze für die Gewährung der in § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sowie der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen werden mit dem eineinhalbfachen Betrag der in § 1 genannten Richtsätze zuzüglich des Mietbedarfes nach § 5 Abs. 2 festgesetzt.
(1) Ein nicht bereits nach § 7 verbotenes Betteln ist nur mit Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann nur an eine Person erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen, einschließlich örtlicher und zeitlicher Beschränkungen, zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. In der Bewilligung ist auch festzulegen, dass sich der Bewilligungsinhaber beim Betteln auf Verlangen auszuweisen hat.
(4) Die Behörde hat die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit. c zu übermitteln oder ihr eine entsprechende automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung, ob die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. c erfüllt ist, erforderlich sind.
(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Vollziehung der Abs. 1 bis 5 sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 37/2018
§ 8. aufgehoben; LGBl Nr. 142/2001 vom 27.12.2001
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von der Festnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 7 durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. März 1973 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.
(2) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen gemäß Abs. 1, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Jede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß § 10 Abs. 1 ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
5. Abschnitt*)Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 61/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 57/1994, 61/2013
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 lit. a bis e mitzuwirken durch
(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach § 14 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der § 2 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 61/2013
Die in den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Übertretungen nach
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen § 7 oder § 8 erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2013, 121/2015
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 61/ 2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 61/2013, tritt das Sicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 49/1975, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1977, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft.
(3) Für den Fall, dass der § 13 in der Fassung LGBl.Nr. 61/2013 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 61/2013, ohne den § 13 oder diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013