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20000250 straßengesetz,tiroler AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing (straßengesetz,tiroler)

184 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (184)

Gesetzestext (184 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/2004

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

StF

LGBl. Nr. 4/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Altenmarkt an der Triesting

Wappen Gemeindefarben Altenmarkt an der Triesting

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Tirol

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1998 lautet

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Für jene Straßen, die durch dieses Gesetz als Landesstraßen aufgelassen werden, gilt § 77 sinngemäß."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2002 lautet

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen nach den §§ 26 bis 29 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, gelten, soweit sie sich auf die in der Anlage 2 angeführten Straßen beziehen, als Zustimmungen zum Sondergebrauch im Sinne des § 5. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.

(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Tragung der Kosten der Straßenbaulast für die in der Anlage 2 angeführten Straßen oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die aufgrund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, bleiben unberührt.

(4) Für die Erhaltung und den Betrieb von bestehenden Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Landesstraßen B gilt § 9 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß.

(5) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Kreuzungsbauwerke nach § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 sind vom Land zu erhalten."

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Sicherheitsgesetzes, LGBl.Nr. 49/1975, wird verordnet

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

Wiener Sozialhilfegesetz

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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1

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1

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/2004

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Anlage 1

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

L 2 Pillerseestraße

Waidring/Unterwasser (B 178 Loferer Straße)-Sankt Ulrich

am Pillersee-Sankt Jakob in Haus-Fieberbrunn (B 164

Hochkönigstraße)

L 39 Erpfendorfer Straße

Kirchdorf in Tirol/Erpfendorf (B 178 Loferer Straße)-

Kössen (B 172 Walchseestraße)

L 40 Oberndorfer Straße

Oberndorf in Tirol/Süd (B 161 Pass-Thurn-Straße)- Oberndorf

in Tirol/Abzweigung Lindenweg

L 41 Grafenwegstraße, 1. Teil

Hopfgarten im Brixental (L 205 Kelchsaustraße)-Grafenweg-

Bezirksgrenze gegen Wildschönau (L 41 Grafenwegstraße,

2.Teil)

L 42 Penningbergstraße

Hopfgarten im Brixental (L 205 Kelchsaustraße)-

Penningdörfl/Kirche

L 202 Reither Straße (bei Kitzbühel)

Kitzbühel/Gundhabing (B 170 Brixentalstraße)-Reith bei

Kitzbühel-Going am Wilden Kaiser/Stanglwirt

(B 178 Loferer Straße)

L 203 Spertentalstraße

Kirchberg in Tirol/Anschluss Mitte (B 170 Brixentalstraße)

– Aschau/Gasthof Gred

L 204 Windauer Straße

Westendorf/Stockerkapelle (B 170 Brixentalstraße) –

Westendorf – Windau – Rettenbach/Gasthof Jagerhäusl,

Wegabzweigung Hinterwindau nach Brücke Windauer Ache

L 205 Kelchsaustraße

Hopfgarten im Brixental (B 170 Brixentalstraße)-

Kelchsau/Fuchswirt

L 206 Itterstraße

Hopfgarten im Brixental (B 170 Brixentalstraße)-

Itter-Mühltal (B 178 Loferer Straße)

L 274 Kirchdorfer Straße

Kirchdorf in Tirol (B 178 Loferer Straße)-Gasteig

(B 176 Kössener Straße)

L 275 Auracher Straße

Aurach bei Kitzbühel/Unteraurach (B 161 Paß-Thurn-

Straße)-Oberaurach/Kirche

L 3 Wildschönauer Straße

Wörgl (B 171 Tiroler Straße)-Wildschönau-Auffach/

Umfahrung Ende

L 4 Brandenbergstraße

Kramsach (L 211 Unterinntalstraße, 1. Teil)-Brandenberg-

Pinegg-Aschau/Kirche

L 5 Alpbacher Straße

Brixlegg (B 171 Tiroler Straße)-Reith im Alpbachtal

(Umfahrung)-Alpbach/Lagerhaus-Inneralpbach/Gasthof

Wiedersberger Horn

L 30 Hinterthierseestraße

Thiersee/Vorderthiersee (L 37 Thierseestraße)-

Hinterthiersee-Landl (L 37 Thierseestraße)

L 37 Thierseestraße

Kufstein/Zell (B 175 Wildbichler Straße)-Thiersee-Landl-

Staatsgrenze bei Ursprung

L 41 Grafenwegstraße, 2. Teil

Wildschönau/Bezirksgrenze gegen Hopfgarten im Brixental

(L 41 Grafenwegstraße, 1. Teil)-Wildschönau/Niederau (L 3

Wildschönauer Straße)

L 43 Niederndorferbergstraße

Niederndorf (B 172 Walchseestraße)-Niederndorferberg/

Mayrhof

L 44 Rettenschösser Straße

Rettenschöss/Primau (B 172 Walchseestraße)-Rettenschöss/

Wegverzweigung Ritzergraben, Stauding

L 46 Alpbacher Dorfstraße

Alpbach/Lagerhaus (L 5 Alpbacher Straße)-

Alpbach/Kirchplatz

L 47 Kramsacher Straße

Brixlegg/Ost (B 171 Tiroler Straße)-Kramsach (L 211

Unterinntalstraße, 1. Teil)

L 48 Breitenbacher Straße

Kundl/Turbinenweg (B 171 Tiroler Straße)-Breitenbach

am Inn (L 211 Unterinntalstraße, 1. Teil)

L 207 Hintersteiner-See-Straße

Scheffau am Wilden Kaiser (B 178 Loferer Straße)-Scheffau

am Wilden Kaiser-Parkplatzeinfahrt am östlichen Seeufer

L 208 Bad Häring-Schwoicher Straße

Kirchbichl (B 171 Tiroler Straße)-Bad Häring-Schwoich

(B 173 Eibergstraße)

L 209 Erler Straße

Niederndorf/Innbrücke (B 172 Walchseestraße)-Erl-

Staatsgrenze bei Windhausen

L 210 Hechtseestraße

Kufstein/Klause (B 171 Tiroler Straße) – Parkplatz

Hechtsee/Guglberg

L 211 Unterinntalstraße, 1. Teil

Kufstein/Zell (B 171 Tiroler Straße)-Langkampfen-

Mariastein-Angerberg-Breitenbach am Inn-Kramsach-

Münster/Bezirksgrenze gegen Wiesing (L 215

Unterinntalstraße, 2. Teil)

L 212 Langkampfener Straße

Kirchbichl (B 171 Tiroler Straße)-

Langkampfen/Niederbreitenbach (L 211 Unterinntalstraße,

1. Teil)

L 213 Angerbergstraße

Kirchbichl/Gratten (B 171 Tiroler Straße) – Angath –

Angerberg (L 211 Unterinntalstraße, 1. Teil)

L 294 Brucker Straße, 1. Teil

Reith im Alpbachtal/Gasthof Landhaus (B 171 Tiroler Straße)

– Bezirksgrenze gegen Bruck am Ziller (L 294 Brucker

Straße, 2. Teil)

L 295 Buchberger Straße

Niederndorf/Weberbrücke (B 172 Walchseestraße) –

Ebbs/Buchberg – Asching – Schmiedtalbrücke (B 172

Walchseestraße)

L 379 Niederndorfer Straße

Ebbs (B 175 Wildbichler Straße)-Niederndorf (B 172

Walchseestraße)

L 6 Tuxer Straße

Mayrhofen (B 169 Zillertalstraße)-Finkenberg-

Tux/Hintertux, Dorfplatz

L 7 Jenbacher Straße

Buch bei Jenbach (B 171 Tiroler Straße)-Jenbach-Eben am

Achensee/Maurach, bei Rofanbahn (B 181 Achenseestraße)

L 28 Walchenstraße

Achenkirch/Achenpaß (B 181 Achenseestraße)-Staatsgrenze

bei Pittenbachbrücke; Staatsgrenze bei Gaisalmbrücke-

Staatsgrenze bei Rauchstubenbrücke

L 49 Pankrazbergstraße

Fügen (B 169 Zillertalstraße) – Fügenberg/ Pankrazberg –

Abzweigung Geolsalmweg

L 50 Gerlosbergstraße

Hainzenberg (B 165 Gerlosstraße)-Rohrberg-

Gerlosberg/Erlach

L 51 Zellbergstraße

Zellberg/Zellbergeben (L 300 Zillertaler Dörferstraße)-

Zellberg/Herz-Jesu-Kapelle

L 52 Schwendbergstraße

Hippach/Nord (L 300 Zillertaler Dörferstraße) –

Schwendberg/Gasthaus Perler

L 53 Pillbergstraße

Pill (B 171 Tiroler Straße)-Schwaz/Arzberg-Pill,

Hochpillberg/Abzweigung Jocherweg

L 215 Unterinntalstraße, 2. Teil

Wiesing/Bezirksgrenze gegen Münster (L 211

Unterinntalstraße, 1. Teil) – Wiesing (B 181

Achenseestraße) – Jenbach – Stans – Vomp (

L 222 Vomper Straße)

L 216 Stummer Straße

Kaltenbach (L 300 Zillertaler Dörferstraße) – Stumm –

Ahrnbach/Wegabzweigung Kleinstummerberg

L 218 Rotholzer Straße

Schwaz (B 171 Tiroler Straße) – Marktstraße – Buch bei

Jenbach – Maurach – Rotholz – Strass im Zillertal –

Schlitters (B 169 Zillertalstraße)

L 220 Pertisauer Straße

Eben am Achensee/Maurach, Postamt (L 7 Jenbacher Straße)-

Pertisau/Klausnerhof

L 221 Steinbergstraße

Achenkirch (B 181 Achenseestraße)-Steinberg am

Rofan/Kirchenwirt

L 222 Vomper Straße

Schwaz/Ost (B 171 Tiroler Straße) – Vomp – Terfens –

Weer (B 171 Tiroler Straße)

L 281 Stummerbergstraße

Stumm (L 216 Stummer Straße)-Stummerberg/Wegabzweigung

zur Schule

L 282 Rißtalstraße

Vomp/Hinterriß, Staatsgrenze bei der ersten

Rißbachbrücke-Staatsgrenze bei der zweiten

Rißbachbrücke; Eben am Achensee/Hinterriß, Staatsgrenze

bei der Marchgrabenbrücke-Vomp/Hinterriß, Schloßbrücke

L 294 Brucker Straße, 2. Teil

Bruck am Ziller/Bezirksgrenze gegen Reith im Alpbachtal

(L 294 Brucker Straße, 1.Teil)-Bruck am

Ziller/Wegabzweigung nach Bruckerberg

L 297 Distelbergstraße

Aschau im Zillertal (L 300 Zillertaler Dörferstraße)-

Aschau im Zillertal/Einmündung in die Zillerstraße

L 298 Harter Straße

Fügen (B 169 Zillertalstraße)-Hart im Zillertal-

Oberhart/Kirche

L 299 Schwendauer Straße

Hippach (L 300 Zillertaler Dörferstraße) – Schwendau –

Mayrhofen/Ekartau (B 169 Zillertalstraße)

L 300 Zillertaler Dörferstraße

Ried im Zillertal/Nord (B 169 Zillertalstraße) – Kaltenbach

- Aschau im Zillertal – Zellberg/Zellbergeben – Hippach –

Ramsau im Zillertal (B 169 Zillertalstraße)

L 301 Weerbergstraße

Pill/Kirche und Einbindung Richtung Innsbruck (B 171

Tiroler Straße)-Weerberg/Abzweigung Hausstattweg

L 302 Gallzeiner Straße

Schwaz/Ried (L 218 Rotholzer Straße)-Gallzein/Kirche Hof

L 330 Brandbergstraße

Mayrhofen (B 169 Zillertalstraße) – Brandbergtunnel –

Brandberg/Gasthof Tanner

L 331 Zeller Straße

Rohrberg (B 169 Zillertalstraße, Anschluß Zell am

Ziller/Nord)-Zell am Ziller-Zellberg/Zellbergeben

(L 300 Zillertaler Dörferstraße)

L 332 Kolsassbergstraße, 1. Teil

Weer (B 171 Tiroler Straße)-Bahnhofstraße-Bezirksgrenze

gegen Kolsass (L 332 Kolsassbergstraße, 2. Teil)

L 389 Vomperbachstraße

Pill (B 171 Tiroler Straße) – Terfens/Vomperbach (L 222

Vomper Straße)

L 8 Dörferstraße

Innsbruck/Mühlau (B 171 Tiroler Straße)-Arzl-Rum-Thaur-

Absam-Hall in Tirol/Unterer Stadtplatz (B 171 Tiroler

Straße)

L 9 Mittelgebirgsstraße

Innsbruck/Eisstadion (B 174 Innsbrucker Straße) – Igls –

Lans – Sistrans – Aldrans/Wiesenhöfe – Rinn – Tulfes –

Ampass/Autobahnanschlußstelle, Rampe Hall in Tirol nach

Wattens (B 171a Tiroler Straße, Abzweigung Hall in Tirol)

L 10 Gschnitztalstraße

Steinach am Brenner (B 182 Brennerstraße)-Trins-Gschnitz-

Obertal/Gasthof Feuerstein

L 11 Völser Straße

Innsbruck (B 171 Tiroler Straße)-Völs/Umfahrung-Kematen

in Tirol-Unterperfuss-Zirl-Inzing-Polling in Tirol-

Flaurling-Oberhofen im Inntal-Pfaffenhofen (B 171 Tiroler

Straße)

L 12 Götzener Straße

Innsbruck/Völser Bühel (L 11 Völser Straße)-Götzens-

Birgitz-Axams-Grinzens/Dorfplatz

L 13 Sellraintalstraße, 1. Teil

Zirl/Martinsbühel (B 171 Tiroler Straße)-Kematen in

Tirol-Sellrain-Gries im Sellrain-Sankt Sigmund

im Sellrain-Haggen/Bezirksgrenze gegen Stams

(L 13 Sellraintalstraße, 2. Teil)

L 14 Leutascher Straße

Reith bei Seefeld/Winterbauhof (B 177 Seefelder Straße) –

Seefeld in Tirol/Südumfahrung – Leutasch/Lochlehn

L 32 Aldranser Straße

Innsbruck (L 9 Mittelgebirgsstraße)-Aldrans-Gasthaus

Hubertus (L 9 Mittelgebirgsstraße)

L 33 Patscher Straße

Innsbruck/Igls (L 9 Mittelgebirgsstraße)-Patsch/bei

Grünwalderhof (L 38 Ellbögener Straße)

L 35 Buchener Straße

Leutasch/Gasse (L 14 Leutascher Straße)-Telfs/Buchen-

Autobahnanschlußstelle Telfs/Ost (B 171 Tiroler Straße)

L 36 Möserer Straße

Seefeld in Tirol (L 14 Leutascher Straße)-Telfs/Mösern-

Bairbach (L 35 Buchener Straße)

L 38 Ellbögener Straße

Ampass/Autobahnanschlussstelle, Rampe von Innsbruck nach

Hall in Tirol (B 171a Tiroler Straße, Abzweigung Hall in

Tirol) – Ampass – Aldrans – Lans – Patsch – Ellbögen –

Matrei am Brenner – B 182 Brennerstraße

L 54 Vögelsbergstraße

Wattens/Vögelsberg (L 371 Großvolderbergstraße)-Gasthof

Vögelsberg

L 55 Kleinvolderbergstraße

Volders (L 371 Großvolderbergstraße)-

Kleinvolderberg/Wegabzweigung zum Edenhaus

L 56 Fulpmer Straße

Fulpmes/Riehlstraße (L 337 Telfeser Straße)-Fulpmes/Platz

nach der Riehlbrücke

L 57 Zirler Straße

Zirl/Autobahnanschlußstelle Zirl/West (A 12

Inntalautobahn)-Bahnüberführung (L 11 Völser Straße)

L 58 Reither Straße (bei Seefeld)

Reith bei Seefeld/Nord (B 177 Seefelder Straße)- Reith bei

Seefeld/Gemeindeamt

L 75 Bodenstraße

Scharnitz/Gießenbach (B 177 Seefelder Straße) – Leutasch (L

14 Leutascher Straße)

L 77 Löfflerweg, Hall in Tirol/West (B 171 Tiroler Straße) –

Autobahnanschlussstelle Hall in Tirol/West (A 12 Inntal

Autobahn).

L 223 Fritzener Straße

Wattens (B 171 Tiroler Straße)-Fritzens/Hubertushof

L 224 Baumkirchner Straße

Mils/Volderer Innbrücke (B 171 Tiroler Straße)-

Baumkirchen/Abzweigung der Schloßstraße beim Gasthof

Schindl

L 225 Gnadenwalder Straße

Absam (L 8 Dörferstraße)-Gnadenwald/Wegabzweigung nach

Fritzens (Weberhof)

L 226 Natterer Straße

Natters (L 227 Mutterer Straße)-Hölltal-Natters-

Krankenhauseinfahrt

L 227 Mutterer Straße

Natters (B 182 Brennerstraße)-Mutters-Kreith/

Wegverzweigung Unterkreith/Oberkreith

L 228 Naviser Straße

Matrei am Brenner/Unterstatz (B 182 Brennerstraße)-

Navis/Lagerhaus

L 229 Schmirntalstraße

Steinach am Brenner/Stafflach (B 182 Brennerstraße) –

Vals/Sankt Jodok am Brenner – Schmirn – Obern

L 230 Valser Straße

Vals/Sankt Jodok am Brenner (L 229 Schmirntalstraße) –

Innervals/Peter Franzens

L 231 Obernbergstraße

Gries am Brenner (B 182 Brennerstraße)-Obernberg am

Brenner-Gereit/Waldesruh

L 232 Ranalter Straße

Neustift im Stubaital (B 183 Stubaitalstraße) –

Ranalt/Wegabzweigung zum Gasthof Falbesoner

L 233 Oberperfer Straße

Unterperfuss/Melachbrücke (L 11 Völser Straße)-

Oberperfuss-Obere Gasse-Hinterburg-Sellrain (L 13

Sellraintalstraße, 1. Teil)

L 234 Praxmarer Straße

Gries im Sellrain (L 13 Sellraintalstraße, 1. Teil)-Sankt

Sigmund im Sellrain/Praxmar

L 283 Ampasser Straße

Innsbruck/Amras (B 174 Innsbrucker Straße) Griesauweg –

Bleichenweg – Luigenstraße – Egerdach – Ampass (L 38

Ellbögener Straße)

L 284 Wildermieminger Straße

Wildermieming/Affenhausen (B 189 Mieminger Straße)-

Wildermieming/Wegabzweigung Steinweg

L 304 Neugötzener Straße

Mutters (L 227 Mutterer Straße)-Götzens (L 12

Götzener Straße)

L 306 Kranebitter Straße

Völs/Autobahnanschlußstelle Innsbruck-Kranebitten (B 171b

Tiroler Straße, Abzweigung Kranebitten) – Völs (L 11 Völser

Straße)

L 307 Hattinger Straße

Pettnau/Leiblfing (B 171 Tiroler Straße)-Inzing/Hatting

(L 11 Völser Straße)

L 332 Kolsassbergstraße, 2. Teil

Kolsass/Weerbachbrücke, Bezirksgrenze gegen Weer (L 332

Kolsassbergstraße, 1. Teil)-Kolsassberg/Jägerhof

L 335 Milser Straße

Mils (B 171 Tiroler Straße) – Mils/Einmündung in die

Kirchstraße

L 336 Ranggener Straße

Unterperfuss (L 233 Oberperfer Straße)-Ranggen/Kirche

L 337 Telfeser Straße

Mieders (B 183 Stubaitalstraße)-Fulpmes/Riehlstraße-

Telfes im Stubai/Kirche

L 339 Wattentalstraße

Wattens (B 171 Tiroler Straße)-Wattenberg/Feuerwehrhaus

beim Gasthof Mühle

L 371 Großvolderbergstraße

Volders/Gasthof Post (B 171 Tiroler Straße)-

Großvolderberg/Hauswurz

L 394 Axamer Straße

Kematen in Tirol (L 13 Sellraintalstraße, 1. Teil)-Axams

(L 12 Götzener Straße)

L 13 Sellraintalstraße, 2. Teil

Stams/Bezirksgrenze gegen Sankt Sigmund im Sellrain,

Haggen (L 13 Sellraintalstraße, 1.Teil)-Silz/Jagdschloß

Kühtai (L 237 Kühtaistraße)

L 15 Gurgler Straße

Sölden/Abzweigung der Timmelsjoch-Hochalpenstraße (B 186

Ötztalstraße) – Obergurgl/Kirchplatz

L 16 Pitztalstraße

Karrösten (B 171 Tiroler Straße)-Arzl im Pitztal-Wenns-

Sankt Leonhard im Pitztal-Gasthof Mittelberg

L 17 Piller Straße, 1. Teil

Wenns (L 16 Pitztalstraße)-Bezirksgrenze gegen

Fließ/Piller (L 17 Piller Straße, 2. Teil)

L 59 Mötzer Dorfstraße

Silz/Autobahnanschlußstelle (L 236 Mötzer Straße)-

Mötz/Innbrücke, nördliches Widerlager

L 60 Ötztal-Bahnhof-Straße

Haiming (B 171 Tiroler Straße)-Ötztal-Bahnhof

L 61 Brennbichlstraße

Imst/Brennbichl (B 171 Tiroler Straße) und Einbindung bei

Karrösten/Romedihof (L 16 Pitztalstraße) – Arzl im

Pitztal/südliches Widerlager der Innbrücke

L 62 Walder Straße

Arzl im Pitztal/Rastboden (L 243 Jerzener Straße)-

Wald/Kirche

L 235 Haiminger Straße

Haiming (B 171 Tiroler Straße)-Haiming/Gemeindeamt

L 236 Mötzer Straße

Silz/Autobahnanschlußstelle (B 171 Tiroler Straße)-

Mötz/Umfahrung-Mieming/Krebsbach

(B 189 Mieminger Straße)

L 237 Kühtaistraße

Ötz (B 186 Ötztalstraße)-Haiming/Ochsengarten-

Silz/Jagdschloß Kühtai (L 13 Sellraintalstraße, 2. Teil)

L 238 Niederthaier Straße

Umhausen/Nord (B 186 Ötztalstraße)-Taufererberg-

Niederthai/Verkehrsbüro

L 239 Grieser Straße

Längenfeld (B 186 Ötztalstraße)-Gries/Haus

Gletscherblick

L 240 Venter Straße

Sölden/Zwieselstein (B 186 Ötztalstraße)-Vent/Dorfplatz,

Hotel Vent

L 241 Sautener Straße

Ötz/Ebene (B 186 Ötztalstraße)-Sautens/Wegabzweigung zur

Kirche

L 242 Roppener Straße

Roppen/Löckpuit (B 171 Tiroler Straße)-Roppen/Kirche

L 243 Jerzener Straße

Arzl im Pitztal (L 16 Pitztalstraße)-Leins-Jerzens

(L 16 Pitztalstraße)

L 244 Karröstener Straße

Karrösten (B 171 Tiroler Straße)-

Karrösten/Wegverzweigung bei Haus Nr. 18 (Weberei)

L 245 Tarrenzer Straße

Tarrenz (B 189 Mieminger Straße)-Obtarrenz/Gasthof Flür

L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil

Imst Nord (B 189 Mieminger Straße) – Bezirksgrenze am

Hahntennjoch gegen Pfafflar (L 72 Hahntennjochstraße, 2.

Teil)

L 248 Imsterbergstraße

Imst/Brennbichl (L 61 Brennbichlstraße)-Imsterberg/Au-

Imsterberg/Gemeindeamt

L 285 Rietzer Straße

Rietz/Bahnhof (B 171 Tiroler Straße)-Rietz/Gemeindeamt

L 309 Haimingerbergstraße

Haiming (B 171 Tiroler Straße)-Haimingerberg/Dorfplatz

bei Gasthof Höpperg

L 310 Piburger Straße

Ötz (B 186 Ötztalstraße)-Piburg/Parkplatzzufahrt bei

Blasiuskapelle

L 340 Längenfelder Straße

Längenfeld/Au (B 186 Ötztalstraße)-Winklen-Oberried-

Unterlängenfeld (B 186 Ötztalstraße)

L 342 Milser Straße

Mils bei Imst/Ost (B 171 Tiroler Straße)-Mils bei

Imst/Wegabzweigung zur Kirche

L 344 Zaunhofstraße

Sankt Leonhard im Pitztal/Hairlach (L 16 Pitztalstraße)-

Enzenstall-Zaunhof/Kirche

L 17 Piller Straße, 2. Teil

Fließ/Piller, Bezirksgrenze gegen Wenns (L 17 Piller

Straße, 1. Teil) – Fließ – Neuer Zoll (L 76 Landecker

Straße)

L 18 Kaunertalstraße

Prutz (B 180 Reschenstraße)-Kaunertal/Feichten,

Mautstelle

L 19 Serfauser Straße

Ried im Oberinntal (B 180 Reschenstraße)-Fiss-

Serfaus/Kastenegg

L 63 Gacher-Blick-Straße

Fließ/Gacher Blick (L 17 Piller Straße, 2.Teil)-Puschlin-

Kaunerberg (L 250 Kaunerbergstraße)

L 64 Kauner Straße

Kauns (L 250 Kaunerbergstraße)-Gasthof Alpenrose

(L 18 Kaunertalstraße)

L 65 Oberinntalstraße

Prutz (B 180 Reschenstraße)-Ried im Oberinntal-Tösens-

Serfaus/Tschupbach-Schönegg-Pfunds/Stein-Lafairs-Birkach-

Pfunds/Ost (B 180 Reschenstraße)

L 66 Spisser Dorfstraße

Spiss/bei Kirche (L 348 Spisser Straße)-Wegverzweigung

60 m nach Gasthaus Edelweiß

L 67 Langestheistraße

Kappl/Holdernach (B 188 Paznauntalstraße) –

Innerlangesthei/Kirche

L 68 Stanzertalstraße

Flirsch/Pardöll (B 171 Tiroler Straße) – Pettneu am Arlberg

– Sankt Anton am Arlberg/Sankt Jakob am Arlberg (B 197

Arlbergstraße)

L 76 Landecker Straße

Landeck (B 171 Tiroler Straße) – Fließ/Neuer Zoll (B 180

Reschenstraße)

L 250 Kaunerbergstraße

Prutz (L 18 Kaunertalstraße)-Faggen-Kauns-

Kaunerberg/Prantach, Kirche

L 252 Grinner Straße

Stanz bei Landeck/Köterbach (B 171 Tiroler Straße) –

Grins/Innerdorf (Haus Nr. 57)

L 253 Stanzer Straße

Stanz bei Landeck/Köterbach (L 252 Grinner Straße) –

Landeck/Köterbach – Stanz bei Landeck/Widum

L 254 Kappler Straße

Kappl/Lochau (B 188 Paznauntalstraße) – Kappl/Gasthof Post

L 286 Ladiser Straße

Ried im Oberinntal/Gstalsbachbrücke (L 19 Serfauser

Straße)-Ladis-Fiss (L 19 Serfauser Straße)

L 311 Zammerbergstraße

Zams (B 171 Tiroler Straße)-Zammerberg/Wegverzweigung

Rifenal-Egarten

L 312 Hochgallmiggstraße

Fließ/Urgen (L 76 Landecker Straße) – Hochgallmigg/Kirche

L 313 Fendler Straße

Prutz (L 18 Kaunertalstraße)-Fendels/Kirche

L 348 Spisser Straße

Pfunds/Vorderraut (B 180 Reschenstraße)-Nauders/Noggels-

Spiss-Staatsgrenze bei Spissermühl

L 350 Tobadiller Straße

Landeck/Bruggen (B 171 Tiroler Straße)-Perfuchsberg-

Zappenhof-Tobadill/Wegverzweigung Feld (zur Kirche)

L 351 Pfundser Straße

Pfunds/Schaffenland (B 180 Reschenstraße) – Pfunds/Greiter

Straße

L 352 Strenger-Berg-Straße

Strengen (B 171 Tiroler Straße) – Strenger Berg/Blasgen

L 21 Berwang-Namloser Straße

Bichlbach/West (B 179 Fernpassstraße)-Berwang-Namlos-

Stanzach (B 198 Lechtalstraße)

L 23 Jungholzer Straße

Jungholz/Staatsgrenze bei Mühlbachbrücke-Jungholz-

Langenschwand

L 69 Reuttener Straße

Reutte (B 198 Lechtalstraße) – Pflach – Musau – Vils –

Staatsgrenze bei Schönbichl

L 70 Breitenwanger Straße

Breitenwang/Kreckelmoos (L 255 Planseestraße)-

Breitenwang-Reutte (L 69 Reuttener Straße)

L 71 Lermooser Straße

Biberwier (L 391 Ehrwalder Straße)-Lermoos (B 187

Ehrwalder Straße)

L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil

Pfafflar/Hahntennjoch, Bezirksgrenze gegen Imst (L 246

Hahntennjochstraße, 1.Teil)-Pfafflar (L 266 Bschlaber

Straße)

L 255 Planseestraße

Reutte/Neumühle (B 179 Fernpassstraße)-

Breitenwang/Plansee-Reutte/Zollamt Ammerwald-

Staatsgrenze bei Fischbachbrücke

L 259 Wängler Straße

Lechaschau (B 198 Lechtalstraße)-Wängle/Gemeindeamt

L 260 Ehenbichler Straße

Reutte (B 198 Lechtalstraße)-Ehenbichl-Rieden-

Weißenbach am Lech (B 198 Lechtalstraße)

L 261 Gräner Straße

Grän/Haldensee (B 199 Tannheimer Straße)-Grän-

Staatsgrenze bei Enge

L 264 Hornbacher Straße

Stanzach (B 198 Lechtalstraße)-Vorderhornbach-

Hinterhornbach/Wegverzweigung Bretterhof-Hochvogel

L 265 Martinauer Straße

Elmen/Martinauer Lechbrücke (B 198 Lechtalstraße)-

Martinau-Vorderhornbach (L 264 Hornbacher Straße)

L 266 Bschlaber Straße

Elmen (B 198 Lechtalstraße)-Pfafflar/Bschlabs-Boden/

Gasthof Stern

L 267 Gramaiser Straße

Häselgehr (B 198 Lechtalstraße)-Gramais/Platz nach

dem Friedhof

L 268 Kaiserer Straße

Steeg (B 198 Lechtalstraße)-Kaisers/Edelweißhaus

L 288 Pinswanger Straße

Pflach (L 69 Reuttener Straße) – Pinswang – Unterpinswang

(L 396 Weißhausstraße)

L 317 Lechleitener Straße

Steeg (B 198 Lechtalstraße)-Lechleiten/Parkplatz

L 355 Heiterwanger-See-Straße

Heiterwang/Nord (B 179 Fernpassstraße) – Heiterwanger

See/Gasthof Fischer am See

L 391 Ehrwalder Straße

Biberwier/Weißensee (B 179 Fernpassstraße)-Ehrwald/

Bahnviadukt (B 187 Ehrwalder Straße)

L 396 Weißhausstraße

Vils/Stegenhöfe (L 69 Reuttener Straße) –

Pinswang/Staatsgrenze bei Weißhaus

L 24 Virgentalstraße

Matrei in Osttirol (B 108 Felbertauernstraße)-Virgen-

Prägraten-Hinterbichl/Platz vor dem Gasthof Islitzer

L 25 Defereggentalstraße

Matrei in Osttirol/Huben (B 108 Felbertauernstraße)-

Hopfgarten in Defereggen-Sankt Veit in Defereggen-

Sankt Jakob in Defereggen-Staatsgrenze am

Staller Sattel

L 26 Kalser Straße

Matrei in Osttirol/Huben (B 108 Felbertauernstraße)-

Kals am Großglockner-Großdorf/Kapelle

L 27 Nikolsdorfer Straße

Dölsach/bei Lengberg (B 100 Drautalstraße)-Nikolsdorf-

Landesgrenze bei Nörsach

L 73 Gaimbergstraße

Lienz (B 100 Drautalstraße) – Gaimberg/Zettersfeldbahn –

Grafendorf/Wegabzweigung zur Kirche

L 74 Rajachstraße

Hopfgarten in Defereggen (L 25 Defereggentalstraße)-

Rajach

L 273 Villgratentalstraße

Heinfels/Panzendorf (B 100 Drautalstraße)-

Außervillgraten-Innervillgraten-Kalkstein

L 289 Schlaitener Straße

Ainet (B 108 Felbertauernstraße)-Schlaiten-Gantschach/Hof

Wastler

L 290 Dölsacher Straße

Dölsach (B 100 Drautalstraße)-Dölsach-Göriach (B 107

Großglocknerstraße)

L 318 Lavanter Straße

Lienz/Zettersfeldkreuzung (B 100 Drautalstraße) – Tristach

– Lavant – Dölsach (B 100 Drautalstraße).

L 319 Tristacher-See-Straße

Lienz/Amlacherkreuzung (B 100 Drautalstraße) – Amlach –

Tristacher See.

L 321 Thurner Straße

Lienz (B 108 Felbertauernstraße)-Thurn/Kirche

L 322 Gwablstraße

Ainet (B 108 Felbertauernstraße)-Gwabl/Wegabzweigung

Oberleibnig

L 324 Pustertaler Höhenstraße

Leisach (B 100 Drautalstraße)-Assling/Bannberg-

Schrottendorf-Unterassling-Oberassling-Vergein-Sankt

Justina-Anras-Abfaltersbach (B 100 Drautalstraße)

L 325 Tessenbergstraße

Heinfels/Panzendorf (B 100 Drautalstraße)-Tessenberg-

Strassen (B 100 Drautalstraße)

L 326 Winkeltalstraße

Außervillgraten (L 273 Villgratentalstraße)-Winkeltal/

Kapelle Sankt Katharina

L 328 Hollbrucker Straße

Kartitsch/Aigen (B 111 Gailtalstraße) – Hollbruck/Kirche

L 358 Sankt Veiter Straße

Sankt Veit in Defereggen/Innere Stanzbrücke (L 25

Defereggentalstraße)-Sankt Veit in Defereggen/Dorfplatz

L 359 Asslinger Straße

Assling/Aue (B 100 Drautalstraße)-Oberthal (L 324

Pustertaler Höhenstraße)

L 361 Oberlienzer Straße

Oberlienz (B 108 Felbertauernstraße)-Oberlienz

einschließlich Zufahrt von Osten-Oberdrum/Wegabzweigung

bei der Kirche

L 388 Sankt-Justina-Straße

Anras/Mittewald (B 100 Drautalstraße) – Sankt Justina

(L 324 Pustertaler Höhenstraße)

L 393 Kienburger Straße

St. Johann im Walde/Unterleibnig (B 108

Felbertauernstraße)-St.Johann im Walde-Matrei in

Osttirol/Kienburg-Huben (L 25 Defereggentalstraße)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Altenmarkt an der Triesting

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 5. Juli 1983,II/1-M-40/1-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Altenmarkt an derTriesting, Verwaltungsbezirk Baden, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem, durch einen von Rot auf Silber zinnengeteilten Balken geteilten Schild, oben in Silber fünf zentral aus der Schildesteilung wachsende grüne Eichenblätter, unten in Rot drei silberne Schrägrechtsbalken.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

§ 1

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34024 Großpetersdorf) und Jabing (KG 34031 Jabing) verläuft vom alten Grenzpunkt 40055 der KG Großpetersdorf (ident mit Punkt Nr. 10810 der KG Jabing) jeweils geradlinig über die Punkte 25766, 21912, 21914, 21916, 21918, 29315, 29314 bis zum

alten Grenzpunkt 40041(=10931), weiters vom Punkt 40004

(=7325) über die Punkte 22569, 20176, 20163, 20164, 21600, 21605, 25609, 27321, 27322, 29341, 29342, 25577, 25576, 25575, 25574, bis zum alten Punkt 25573 (=11788), weiters vom Punkt 25572 (=11787) bis zum alten Punkt 25571 (=11935), weiters vom Punkt 25561 (=10174) über die Punkte 25560, 25559, 25558, 25557 bis zum alten Punkt 25435 (=Pinkaflußmitte).

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Mit diesem Gesetz werden in Ergänzung zu den Bestimmungen des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG die in § 2 Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen zum „Biosphärenpark Nockberge“ erklärt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz gilt

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei

(1) Die Landesregierung kann besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei durch die Verleihung des "Ehrenzeichens für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei" würdigen.

(2) Die Gemeinden können Anregungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erstatten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Ehrenzeichens besteht nicht.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/2004

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Anlage 2

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

B 100 Drautalstraße

Nikolsdorf/Landesgrenze – Lienz – Staatsgrenze bei Sillian

B 107 Großglocknerstraße

Iselsberg-Stronach/Landesgrenze am Iselsberg – Dölsach

(B 100 Drautalstraße)

B 107a Großglocknerstraße, Abzweigung Lienz

Dölsach (B 107 Großglocknerstraße) – Dölsach

(B 100 Drautalstraße)

B 108 Felbertauernstraße

Lienz (B 100 Drautalstraße) – Matrei in

Osttirol/Felbertauern-Mautstraße

B 111 Gailtalstraße

Untertilliach/Landesgrenze – Strassen (B 100 Drautalstraße)

B 161 Pass-Thurn-Straße

Jochberg/Landesgrenze am Pass Thurn – Kitzbühel –

St. Johann in Tirol (B 178 Loferer Straße)

B 164 Hochkönigstraße

Hochfilzen/Landesgrenze – St. Johann in Tirol

(B 178 Loferer Straße)

B 165 Gerlosstraße

Gerlos/Landesgrenze am Gerlospass – Zell am Ziller

(B 169 Zillertalstraße)

B 169 Zillertalstraße

Strass im Zillertal (B 171 Tiroler Straße) – Zell am Ziller

– Mayrhofen – Ginzling – Finkenberg/Dornauberg, bis zur

Friedhofsmauer

B 170 Brixentalstraße

Kirchbichl/Luech (B 178 Loferer Straße) – Hopfgarten im

Brixental – Kitzbühel (B 161 Pass-Thurn-Straße)

B 171 Tiroler Straße

Staatsgrenze bei Kufstein – Wörgl – Rattenberg – Schwaz –

Hall in Tirol – Innsbruck – Telfs – Landeck –

Flirsch/Pardöll (L 68 Stanzertalstraße)

B 171a Tiroler Straße, Abzweigung Hall in Tirol

Hall in Tirol (B 171 Tiroler Straße) – Ampass

(A 12 Inntal Autobahn, L 9 Mittelgebirgsstraße und L 38

Ellbögener Straße)

B 171b Tiroler Straße, Abzweigung Völs

Innsbruck/Kranebitten (B 171 Tiroler Straße) – Völs (A 12

Inntal Autobahn, L 306 Kranebitter Straße)

B 172 Walchseestraße

Kössen/Staatsgrenze bei Kaltenbach – Walchsee –

Staatsgrenze auf der Niederndorfer Innbrücke

B 173 Eibergstraße

Söll/Bocking (B 178 Loferer Straße) – Kufstein/Süd (A 12

Inntal Autobahn) – Kufsteiner Wald ( B 171 Tiroler Straße)

B 174 Innsbrucker Straße

Innsbruck/Ost (A 12 Inntal Autobahn, L 283 Ampasser Straße)

– Innsbruck/Höttinger Au (B 171 Tiroler Straße)

B 175 Wildbichler Straße

Kufstein (B 171 Tiroler Straße) – Niederndorf/Sebi-

Staatsgrenze bei Wildbichl

B 176 Kössener Straße

St. Johann in Tirol (B 178 Loferer Straße) – Kössen (B 172

Walchseestraße) – Staatsgrenze bei Klobenstein

B 177 Seefelder Straße

Zirl (A 12 Inntal Autobahn, Anschlussstelle Zirl/Ost, B 171

Tiroler Straße) – Seefeld in Tirol – Staatsgrenze bei

Scharnitz

B 178 Loferer Straße

Kirchbichl (A 12 Inntal Autobahn, B 171 Tiroler Straße) –

St. Johann in Tirol – Waidring/Landesgrenze bei Strub

B 179 Fernpassstraße

Nassereith (A 12 Inntal Autobahn, Abzweigung

Tschirganttunnel, B 189 Mieminger Straße) – Fernpass –

Umfahrung Reutte – Staatsgrenze bei Vils

B 180 Reschenstraße

Fliess (A 12 Inntal Autobahn, Abzweigung Landecker Tunnel,

L 76 Landecker Straße) – Nauders/Staatsgrenze am

Reschenpass

B 181 Achenseestraße

Strass im Zillertal (B 171 Tiroler Straße) – Achenkirch –

Staatsgrenze am Achenpass

B 182 Brennerstraße

Innsbruck (B 174 Innsbrucker Straße) – Steinach am Brenner

– Gries am Brenner/Staatsgrenze am Brennerpass

B 183 Stubaitalstraße

Schönberg im Stubaital (B 182 Brennerstraße) – Neustift im

Stubaital (L 232 Ranalter Straße)

B 184 Engadiner Straße

Pfunds (B 180 Reschenstraße) – Nauders/Staatsgrenze bei

Schalkl

B 185 Martinsbrucker Straße

Nauders (B 180 Reschenstraße) – Staatsgrenze bei

Martinsbruck

B 186 Ötztalstraße

Haiming/Ötztaler Höhe (B 171 Tiroler Straße) – Ötz – Sölden

– Untergurgl (L 15 Gurgler Straße, Timmelsjoch-

Hochalpenstraße)

B 187 Ehrwalder Straße

Lermoos (B 179 Fernpassstraße) – Ehrwald –

Lermoos/Staatsgrenze bei Schanz

B 188 Paznauntalstraße

Pians (B 171 Tiroler Straße) – Galtür/Mautstraße

B 189 Mieminger Straße

Telfs (B 171 Tiroler Straße) – Nassereith (A 12 Inntal

Autobahn, Abzweigung Tschirganttunnel, B 179

Fernpassstraße) – Imst (B 171 Tiroler Straße)

B 197 Arlbergstraße

St. Anton am Arlberg (S 16 Arlberg Schnellstraße,L 68

Stanzertalstraße) – St. Christoph, Landesgrenze am

Arlbergpass

B 198 Lechtalstraße

Steeg/Landesgrenze bei Gehren – Lechleiten – Elmen –

Weißenbach am Lech – Umfahrung Reutte (B 179

Fernpassstraße, L 255 Planseestraße)

B 199 Tannheimer Straße

Weißenbach am Lech (B 198 Lechtalstraße) – Tannheim –

Staatsgrenze bei Schattwald

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

§ 2

Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:10000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

(1) Der Biosphärenpark Nockberge umfasst Gebietsteile der Gurktaler Alpen. Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, der Stadtgemeinde Radenthein, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim (alle politischer Bezirk Spittal an der Drau) und der Gemeinde Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen).

(2) Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.

(3) Eine kartographische Darstellung des im Abs. 2 umschriebenen Gebietes des Biosphärenparks Nockberge ist bei den Bezirkshauptmannschaften Spittal an der Drau und Feldkirchen sowie bei den Gemeindeämtern Krems in Kärnten, Radenthein, Bad Kleinkirchheim und Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(4) Private Straßen und Wege sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(5) Der Gemeingebrauch ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.

(6) Ein Sondergebrauch ist jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße.

(7) Straßenverwalter ist, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.

(8) Die Straßenbaulast umfaßt die Kosten für den Bau (einschließlich der Grunderwerbskosten) und die Erhaltung einer Straße.

(9) Schutzinteressen der Straße sind

(10) Der Winterdienst umfaßt die Schneeräumung sowie die Maßnahmen zur Herabsetzung der durch Schnee- oder Eisglätte bewirkten Gefahren.

(11) Umgebungslärm sind jene, zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und vom Verkehr auf öffentlichen Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.

(12) Die Lärmindizes

(13) Dosis-Wirkung-Relation ist der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.

(14) Ballungsraum ist ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

(15) Hauptverkehrsstraßen sind öffentliche Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder bestimmte Abschnitte solcher Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.

(16) Strategische Umgebungslärmkarte ist eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen.

(17) Schwellenwerte für die Aktionsplanung sind Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

(18) Aktionsplan ist ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.

(19) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.

(20) Bewertung ist jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.

(21) Seveso-Betrieb ist ein Betrieb, der dem Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterliegt.

(22) Schwerer Seveso-Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind.

(23) Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.

(24) Mautgebühr ist eine für eine Fahrt eines Kraftfahrzeugs auf einer Straße zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benutzung der Straße durch das Kraftfahrzeug berechtigt.

(25) Benutzungsgebühr ist eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benutzung einer Straße durch ein Kraftfahrzeug berechtigt.

(26) Die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Z 18 bis 27 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge gelten als Begriffsbestimmungen nach diesem Gesetz.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei

(1) Das Ehrenzeichen für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei ist aus Bronze geprägt, versilbert und hat einen Durchmesser von 34 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Vorarlberger Landeswappen und die kreisförmige Umschrift "Land Vorarlberg", die Rückseite trägt die Inschrift "Für besondere Verdienste um die örtliche Sicherheitspolizei".

(2) Das Ehrenzeichen ist an einem rot-weißen Dreiecksband oder als Band in Form einer schmalen Leiste an der linken Brustseite zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1988

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 2. Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist nach den in den §§ 3 bis 7 enthaltenen grundsätzlichen Regelungen vorzugehen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Die nachstehend angeführten Beschreibungen und Planunterlagen bestimmen den Straßenverlauf der in den lit. a, b und c genannten Straßen und Straßenteile

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Unbeschadet des § 19 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Bestandteile der Straße sind

(2) Die Behörde hat auf Antrag

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei

(1) Mit dem Ehrenzeichen ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 3. (1) Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand, auf den Grad der sozialen Anpassung und die anderen persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen.

(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sind auf den Biosphärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des K-NBG.

(3) § 3 K-NBG ist anzuwenden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) An einer neu gebauten öffentlichen Straße steht der Gemeingebrauch ab ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr offen.

(2) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch kann auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützern oder auf den Verkehr für bestimmte Zwecke oder zu bestimmten Zeiten beschränkt werden. Der Straßenverwalter hat solche Benützungsbeschränkungen unverzüglich der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Straßenverwalter darf den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken, soweit dies zur Durchführung von Bau- oder Erhaltungsarbeiten an der Straße oder zur Vermeidung einer Beschädigung der Straße wegen ihres besonderen baulichen Zustandes erforderlich ist. Erfordert eine solche Beschränkung die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung, die durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2023, kundzumachen ist, so hat der Straßenverwalter diese Beschränkung des Gemeingebrauches rechtzeitig der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Gemeingebrauch darf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen von niemandem behindert werden. Unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Entfernung von Verkehrshindernissen hat die Behörde demjenigen, der den Gemeingebrauch unzulässigerweise behindert, aufzutragen, die Behinderung sofort zu beenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Behinderung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren beenden.

(5) An öffentlichen Straßen können das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 4. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten

(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen

(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Ein Sondergebrauch bedarf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen - unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen Bewilligungen - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.

(2) Die Zustimmung darf - unbeschadet des Abs. 6 -

Die Zustimmung darf nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 1 einer Straßenbaubewilligung bedarf, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Straßenbaubewilligung für diese Änderung erteilt wird. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtig ist, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Behörde diese Änderung nicht untersagt.

(3) Der Straßenverwalter darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen, soweit dies

erforderlich ist.

Wurde im Rahmen eines Sondergebrauches eine Anlage errichtet, so hat der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufes festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(4) Anlagen, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurden, dem nur befristet zugestimmt wurde, sind nach dem Ablauf der Frist zu beseitigen. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde, dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.

(6) Soweit bei einer Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße der Straßengrund im Eigentum des Landes, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft steht, haben diese - unbeschadet der Abs. 1 und 2 - die Benützung des Straßengrundes für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von

gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Eine solche Gestattung darf nur schriftlich, nur in Übereinstimmung mit der Zustimmung nach Abs. 1 und nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf eingeräumt werden. Mit dem Widerruf der Zustimmung nach Abs. 3 gilt auch die Gestattung der Benützung des Straßengrundes als widerrufen.

(7) Die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch den Eigentümer eines bestimmten Grundstückes oder einer bestimmten Anlage wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Ebenso wird die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch einen Wechsel des Straßenverwalters nicht berührt. Dies gilt für die Gestattung der Benützung des Straßengrundes nach Abs. 6 sinngemäß.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 5. Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

(1) In der Pflegezone (§ 22 Abs. 1 erster Satz Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind unbeschadet des § 22 K-NBG großtechnische touristische oder energiewirtschaftliche Erschließungen verboten.

(2) Bei Bewilligungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 K-NBG ist eine Bewilligung auch dann zu versagen, wenn durch die beantragte Maßnahme die Erhaltungs- und Entwicklungsziele gemäß § 22 Abs. 1 K-NBG nachhaltig gefährdet würden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 6. Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

In der Entwicklungszone (§ 23 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) ist das Ziel des § 23 Abs. 2 K-NBG durch Förderungen gemäß § 25 K-NBG zu unterstützen und dadurch ein Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lebensqualität dieses Gebietes zu leisten.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Bei Kreuzungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Straße gilt die öffentliche Straße als nicht unterbrochen.

(2) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Straßen gilt die nach § 6 höher gereihte Straße als nicht unterbrochen.

(3) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Interessentenstraßen oder zwischen zwei öffentlichen Privatstraßen gilt die früher gebaute Straße als nicht unterbrochen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 7a. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.

(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist

(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der nach § 34 zuständige Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und soziale Dienste gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse ihrer eingetragenen Partnerschaft oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint und der Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedeckt werden kann.

(4) Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Die Kennzeichnung des Biosphärenparks und seiner Untergliederungen (§ 2 Abs. 2) hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Biosphärenpark Nockberge“, das Kärntner Landeswappen und die Zonenbezeichnung tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Erklärung einer Straße zur Landesstraße erfolgt durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Landesstraßen sind jene Straßen,

(3) Eine Gemeinde oder eine Ortschaft gilt als an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen, wenn eine solche Straße in jenes Gebiet oder durch jenes Gebiet der Gemeinde bzw. Ortschaft führt, in dem sich der überwiegende Teil der zentralen Einrichtungen des Gemeinbedarfes, wie Gemeindeamt, Schule, Kirche und dergleichen, oder das Zentrum des örtlichen Verkehrs befindet, oder in geringer Entfernung an diesem Gebiet vorbeiführt.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festlegen.

(5) An Landesstraßen B gelten auch die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraßen B.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird jedoch nicht berührt durch

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

(1) Die Landesregierung hat die Zielerreichung dieses Gesetzes spätestens 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung (§ 26 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes) ist verpflichtet, der Landesregierung längstens bis zum Ende des Jahres 2017 einen Bericht über die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Straßenverwalter der Landesstraßen ist das Land.

(2) Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Land kann die Straßenverwaltung (§ 2 Abs. 7) einer Landesstraße oder von Teilen einer Landesstraße einschließlich der Tragung der Straßenbaulast (§ 2 Abs. 8), gegebenenfalls unter vertraglicher Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, einem zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen. Die Übertragung wird mit dem Monatsersten wirksam, der folgendem Zeitpunkt folgt

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 9. (1) Die hilfesuchende Person hat ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihr in Gemeinschaft oder in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung Bedacht zu nehmen. Wenn die hilfesuchende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann die hilfesuchende Person innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihr im Hinblick auf ihre berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das K-NBG in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerichtet wird, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/1991.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.

(2) Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes, im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 auf Antrag des privaten Rechtsträgers, oder auf Antrag der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land bzw. dem privaten Rechtsträger und der betreffenden Gemeinde vorliegt.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.

Landesrecht Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

(1) Mit 1. Jänner 2013 gehen alle Rechte und Pflichten des Nationalparkfonds – Nationalpark Nockberge auf den Biosphärenparkfonds Nockberge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(2) Die am 31. Dezember 2012 bestellten Mitglieder des Nationalparkkomitees Nockberge gelten bis zu ihrer Neubestellung als Mitglieder des Biosphärenparkkomitees Nockberge.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Das Land kann neben einer Landesstraße eine Begleitstraße bauen, wenn

(2) Das Land kann einen Sammelanschluß zu einer Landesstraße bauen, wenn

(3) Das Land kann außerhalb des Bereiches des Baulandes an Landesstraßen Haltestellenbuchten und Aufstellflächen für Bushaltestellen bauen, wenn die Gemeinden, auf deren Gebiet diese Haltestellenbuchten und Aufstellflächen liegen, die Kosten für die Beschaffung der zum Bau erforderlichen Grundflächen tragen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine Landesstraße wird durch ihr Ausscheiden aus dem Landesstraßenverzeichnis aufgelassen.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Landesstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine aufgelassene Landesstraße oder ein aufgelassener Teil einer Landesstraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung rechtswirksam geworden ist, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so hat das Land diese Straße bzw. diesen Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er im Eigentum des Landes steht, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(4) Kommt das Land seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft dem Land aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 12. Der Lebensunterhalt umfaßt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs. 1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 lit. a oder b hat.

(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.

(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.

(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Erfolgt eine Neufestsetzung der Richtsätze durch Verordnung der Landesregierung oder ergibt sich eine Änderung des Einkommens des Hilfesuchenden oder der der bisherigen Berechnung der Sozialhilfeleistung zu Grunde liegenden Situation des Hilfesuchenden, so sind Ansprüche nach diesem Gesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Neufestsetzung der Richtsätze oder der Änderung des Einkommens oder der Situation neu zu berechnen.

(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, daß er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse einer eingetragenen Partnerschaft des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem Hilfesuchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), bis zur eineinhalbfachen Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs. 9 nicht anzurechnen. Bei der Bemessung der Geldleistungen sind Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Schulden oder Alimentationsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd anzurechnen.

(5) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckmäßig umgeht. Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50% zu unterschreiten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie des Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

(7) Zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Zuschlag gemäß Abs. 6 zweiter Satz ist jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes einschließlich des Zuschlages zu gewähren. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(8) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.

(9) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.

(10) Die Geldleistung ist auf eine Zehnerstelle des Centbetrages zu runden; Beträge unter 5 Cent sind zu vernachlässigen, Beträge von 5 Cent an sind auf die nächste Zehnerstelle des Centbetrages zu runden.

§ 14 (1) Die Gewährung von Unterkunft kann auch durch Aufnahme des Hilfesuchenden in ein Haus für Obdachlose erfolgen. Der Hilfesuchende hat sich so zu verhalten, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Haus für Obdachlose durch sein Verhalten nicht gefährdet wird.

(2) Der innere Betrieb der Häuser für Obdachlose ist vom Betreiber des Hauses durch eine Hausordnung zu regeln. Die Hausordnung hat jedenfalls zu enthalten

(3) Für die Benützung der vom nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger geführten Häuser für Obdachlose ist vom Magistrat durch Verordnung ein Benützungsentgelt festzusetzen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für den Verbleib in dem Haus für Obdachlose nicht mehr vor, so ist die Unterkunftsgewährung zu widerrufen und erforderlichenfalls zu verfügen, dass der Bewohner das Haus verlässt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Bewohner wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstößt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist die betreffende Gemeinde.

(2) Die Gemeinde kann die Erhaltung einer Gemeindestraße oder von Teilen davon einer anderen Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen hat die betreffende Gemeinde zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine Gemeindestraße kann durch Verordnung der Gemeinde aufgelassen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2 mehr hat.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Gemeindestraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als Gemeindestraße ein.

(4) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(5) Wird eine aufgelassene Gemeindestraße oder ein aufgelassener Teil einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung rechtswirksam geworden ist, zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße bzw. diesen Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, der Straßeninteressentschaft unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(6) Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 4 oder 5 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag des Landes bzw. der Straßeninteressentschaft der Gemeinde aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.

(7) Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn die aufzulassende Straße bis zur Gemeindegrenze führt und dort an eine andere öffentliche Straße anschließt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auflassung dieser Gemeindestraße eine erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs zur Folge hätte.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 15. (1) Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt

(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die

(4) Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.

(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 16. entfällt; LGBl. Nr. 38/2010 vom 31.8.2010

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße ist die betreffende Straßeninteressentschaft.

(2) Eine Straßeninteressentschaft kann die Erhaltung ihrer öffentlichen Interessentenstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Interessentenstraße hat die betreffende Straßeninteressentschaft zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 17. (1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung erforderlichen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.

(2) Für die Gewährung der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen sind durch Verordnung der Landesregierung Einkommensrichtsätze festzusetzen. § 16 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Gemeinden, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, haben entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 v.H., sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 v.H. der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde den nach Abs. 1 von der Gemeinde zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde vorliegt. Ändert sich die Bedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2, so ist der Beitrag nach Abs. 1 auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde neu festzusetzen.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Straßeninteressentschaft, die die Straßenbaulast berühren, bedürfen der Zustimmung der Gemeinden, die einen Beitrag nach Abs. 1 zu leisten haben.

(4) Der Beitrag nach Abs. 1 ist den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 bis 4 vorzuschreiben.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 18. (1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern.

(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig sind.

(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung hat auch den Besuch einer höheren Schule zu ermöglichen, wenn das nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine öffentliche Interessentenstraße kann durch Beschluß der Straßeninteressentschaft aufgelassen werden. Ein solcher Beschluß bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn diese Straße keine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 mehr hat.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine öffentliche Interessentenstraße zur Landesstraße oder zur Gemeindestraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Interessentenstraße ein.

(4) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Gemeinde steht, zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

(5) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Straßeninteressentschaft steht, zur Gemeindestraße erklärt, so hat die Straßeninteressentschaft den Straßengrund der Gemeinde unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 19. entfällt; LGBl. Nr. 16/2013 vom 15.4.2013

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden

(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße

(5) Als Interessenten kommen in Betracht

(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.

(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten

(9) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen. Auf die gegenüber den Mitgliedern der ursprünglichen Bringungsgemeinschaft neu hinzutretenden Interessenten findet § 25 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(10) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 20. (1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, um in die Gesellschaft und das Erwerbsleben eingegliedert zu werden.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt der Sozialhilfeträger nach § 34 Abs. 1 als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 21. (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe erbracht werden.

(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat. Eigenleistungen können mit dem Hilfesuchenden vereinbart werden. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass er diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

(3) Geldleistungen können in Form von rückzahlbaren oder nichtrückzahlbaren Aushilfen gewährt werden. Eine rückzahlbare Aushilfe darf nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung absehbar und dem Hilfesuchenden zumutbar ist. Die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe kann auch in angemessenen Teilbeträgen erfolgen.

(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

(5) Im Rahmen der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehern kann ein Arbeitsanreiz in Form einer befristeten anrechnungsfreien Dazuverdienstmöglichkeit zu einer gemäß § 13 gewährten Sozialhilfeleistung gewährt werden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.

(2) Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b entsprechend Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der Art und des Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(3) Entspricht der aus dem Winterdienst sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht dem Verhältnis der nach Abs. 2 festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten des Winterdienstes gesonderte Beitragsanteile festzusetzen.

(4) Entspricht der aus einem Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht mehr dem Verhältnis der bisher festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten dieses Ausbaues und der künftigen Erhaltung die Beitragsanteile neu festzusetzen.

(5) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 22. (1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden. Leistungen zur Befriedigung von Bedürfnissen in eingetragener Partnerschaft lebender hilfesuchender Personen sind in gleicher Weise umfasst.

(2) Als soziale Dienste kommen in Betracht

(3) Die Gewährung sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist zunächst dieses zur Beitragsleistung entsprechend heranzuziehen. Die im § 29 Abs. 2 genannten Angehörigen dürfen nicht zu Beitragsleistungen herangezogen werden, es sei denn, der Hilfeempfänger oder sein Vertreter unterlassen es trotz Aufforderung durch den Sozialhilfeträger, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.

(4) Die Vorsorge für die sozialen Dienste obliegt dem Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Wird ein Hilfeempfänger in eine Krankenanstalt oder ein Wohn- oder Pflegeheim aufgenommen, hat der Rechtsträger dieser Einrichtung dem Sozialhilfeträger und dem Fonds Soziales Wien diesen Umstand unverzüglich bekannt zu geben.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 22a. entfällt; LGBl Nr. 15/2005 vom 29.3.2005

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 22b. Tageszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf, die zu ihrer Orientierung und Selbstbestimmung eines strukturierten Tagesablaufes mit beschäftigungstherapeutischen und rehabilitativen Angeboten bedürfen und ambulante Pflege benötigen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 22c. Betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen auch mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und ambulanter Betreuung oder Pflege, jedoch keiner ständigen stationären Pflege, bedürfen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.

(2) Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.

(3) Werden auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich, so sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.

(4) Die Jahresrechnung ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu erstellen. Sie hat die Einnahmen und die Ausgaben der Straßeninteressentschaft im abgelaufenen Jahr zu enthalten. Die auf Grund der Jahresrechnung gegenüber dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Unterschiedsbeträge sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vorzuschreiben bzw. bei der Vorschreibung der Beitragsleistungen für das nächstfolgende Jahr anzurechnen.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 22 Abs. 5 bzw. nach § 25 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 23. (1) Häuser für Obdachlose (§ 14), Tageszentren (§ 22b) und betreute Wohngemeinschaften (§ 22c) unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.

(2) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen haben die Aufnahme, die Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern der Einrichtungen die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen und die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind außerdem verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde vorzulegen

(5) Der Betrieb einer dieser Einrichtungen ist von der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der Grund zur Untersagung weggefallen ist.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben.

(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand.

(3) Steht ein Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. a im Eigentum mehrerer Personen, so gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als Interessent. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßeninteressentschaft nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e ist jeder Miteigentümer wählbar.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) In eine Straßeninteressentschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden

(2) Ein Vertrag über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.

(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße, den der nachträglich einbezogene Interessent im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt seiner Einbeziehung leisten müßte.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Interessenten können aus einer Straßeninteressentschaft ausscheiden

(2) Ein Vertrag über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßeninteressentschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.

(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten des Baues der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße aus, so hat ihm die Straßeninteressentschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrages zu erstatten. Die Behörde hat auf Antrag des ausscheidenden Interessenten den Erstattungsbetrag festzusetzen, sofern die Straßeninteressentschaft und der ausscheidende Interessent hierüber keinen Vertrag abgeschlossen haben. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Zugrundelegung einer jährlichen Abschreibung des geleisteten Beitrages in der Höhe von 10 v.H. zu ermitteln.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen

(3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Organe einer Straßeninteressentschaft sind

(2) Die Bestellung eines Ausschusses

(3) Wird kein Ausschuß bestellt, so obliegen dessen Aufgaben der Vollversammlung.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 27. Hat der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Interessenten.

(2) Die Vollversammlung beschließt über

(3) Der Obmann hat die Vollversammlung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und überdies binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Ausschuß dies beantragt. Die Interessenten sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Obmann festzulegenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und so viele weitere Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden weiteren Interessenten beschlußfähig.

(6) Die Interessenten können sich in der Vollversammlung durch volljährige und entscheidungsfähige Personen vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch dem Obmann bekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.

(7) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Zustimmung so vieler Interessenten erforderlich, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile der anwesenden Interessenten auf sie entfallen. Der Beschluß über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße sowie Beschlüsse über eine Änderung der Beitragsanteile bedürfen der Zustimmung aller Interessenten. Beschlüsse über die Wahl der Organe der Straßeninteressentschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Interessenten gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vollversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(9) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat jedenfalls den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Interessenten, die Tagesordnung und die hierüber gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und, wenn sie von einem Schriftführer abgefaßt wurde, auch von diesem zu unterfertigen.

(10) Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 28. Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens neun weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(2) Der Ausschuß beschließt über

(3) Der Ausschuß ist vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode neu zu wählen, wenn

(4) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschußmitglieder dies verlangt.

(5) Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 28 Abs. 4 sinngemäß.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 28 Abs. 8 gilt sinngemäß.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 29. (1) Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 98/2001).

(2) Verwandte in absteigender Linie dürfen nach § 27, zum Ersatz nicht herangezogen werden. In aufsteigender Linie dürfen nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder ersten Grades nach § 27, zum Ersatz herangezogen werden.

(3) Empfänger der Hilfe sowie unterhaltspflichtige Eltern (Abs. 2) dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung nach § 27 nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist sowie der Verjährungsfrist gehemmt. Die Beschränkungen der Ersatzpflicht von Verwandten gelten nicht, wenn der Hilfeempfänger oder sein Vertreter es trotz Aufforderung durch den nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger unterlassen, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.

(4) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Verwertung eines gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insofern erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz der empfangenden Person oder ihrer Kinder, ihrer Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Eltern nicht gefährdet wird.

(6) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Obmann ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. In gleicher Weise ist der Obmannstellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.

(2) Dem Obmann obliegen

(3) In dringenden Fällen, in denen die rechtzeitige Einberufung der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht möglich ist, kann der Obmann in den diesen Organen vorbehaltenen Angelegenheiten die im Interesse der Straßeninteressentschaft erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbst treffen. Der Obmann hat diese Maßnahmen dem zuständigen Organ bei der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 30. (1) Die Ersatzansprüche sind vom Magistrat (§ 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen. Wurde die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht, so sind die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen.

(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 kann der Sozialhilfeträger nach § 34 Vergleiche abschließen, denen bei Beurkundung durch den Magistrat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(3) Für Streitigkeiten über die nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Kassier ist von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Ihm obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher der Straßeninteressentschaft. Er hat den Mitgliedern des Ausschusses jederzeit alle die Kassenführung betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Kassen- und Rechnungsbücher zu gewähren.

(2) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Ihnen obliegt die Prüfung der Kassenbestände, der Buchungen und der Belege sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kassen- und Rechnungsbücher. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht festzuhalten und diesen der Vollversammlung vorzulegen und auf Verlangen der Interessenten zu erläutern. Stellen die Rechnungsprüfer keine Mängel in der Kassenführung fest, so haben sie in der Vollversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem der im § 27 Abs. 1 lit. b bis d genannten Organe angehören.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 31. (1) Wer einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringende Hilfe gewährt hat, daß der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.

(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Magistrat über die Gewährung der Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Ersatz der Kosten ist mit Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine Straßeninteressentschaft kann aufgelöst werden

(2) Der Beschluß über die Auflösung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

(3) Die Behörde hat eine Straßeninteressentschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße ihre Auflösung beschlossen hat. In einem solchen Bescheid hat die Behörde der Straßeninteressentschaft die Erfüllung der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung sowie die Erfüllung oder Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Interessenten und Dritten aufzutragen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 32. (1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Form und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der in Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückerstattung in einem Betrag dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch gänzlich nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind, oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Straßeninteressentschaften unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Straßeninteressentschaften daraufhin zu überwachen, ob sie die ihnen nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllen.

(2) Die Organe einer Straßeninteressentschaft haben den Organen der Behörde sämtliche die Straßeninteressentschaft betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Straßeninteressentschaft zu gewähren.

(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(4) Kommt eine Straßeninteressentschaft den ihr nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben nicht nach, so hat ihr die Behörde die Erfüllung dieser Aufgaben mit Bescheid aufzutragen.

(5) Unterläßt eine Straßeninteressentschaft die Wahl der Organe nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e oder vernachlässigen diese Organe wiederholt ihre Aufgaben, so kann die Behörde mit Bescheid einen Sachwalter bestellen, der die Befugnisse sämtlicher bzw. der säumigen Organe auf Kosten der Straßeninteressentschaft auszuüben hat. Die Bestellung eines Sachwalters ist nach dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Bestellung sofort zu widerrufen.

(6) Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet auf Antrag der Straßeninteressentschaft bzw. eines beteiligten Interessenten die Behörde.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 33. Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die

(2) Aufgelassene Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen, die nicht zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt werden und weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen, gelten als öffentliche Privatstraßen des Bundes, des Landes bzw. der Gemeinde.

(3) Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 zu enthalten.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen,

(5) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.

(6) Bei einer Entscheidung nach Abs. 4 lit. b hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.

(7) Der über eine öffentliche Privatstraße Verfügungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde die in der Erklärung nach Abs. 3 enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden, nachträglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 34. (1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Wien als Land.

(2) Träger der im § 22 Abs. 2 genannten sozialen Dienste ist der Fonds Soziales Wien.

(3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) ist der Fonds Soziales Wien.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.

(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 35. Die gemäß § 34 Abs. 2 Wien als Gemeinde zukommenden Aufgaben der Sozialhilfe sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine öffentliche Privatstraße kann von dem über sie Verfügungsberechtigten durch den Widerruf ihrer Widmung für den Gemeingebrauch aufgelassen werden. Ein solcher Widerruf ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch den Widerruf öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Privatstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.

(3) Wird eine öffentliche Privatstraße zur Landesstraße, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Privatstraße ein.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 36. (1) Pflegeeinrichtungen, die nicht dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und von der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund betrieben werden, werden im Auftrag des Landes Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geführt.

(2) Die Preise für die Pflege und Betreuung in diesen Einrichtungen werden als Tagsätze jährlich für das laufende Kalenderjahr unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund festgesetzt. Dabei ist auf Pflegebedarfe und Pflegestufen, Leistungsangebot und tatsächliche Kosten des laufenden Betriebes Bedacht zu nehmen. Die Preistabellen werden im Internet kundgemacht. Der im Einzelfall zur Anwendung kommende Tagsatz wird mit der Bewohnerin oder dem Bewohner vertraglich vereinbart.

(3) Für sämtliche stationäre Betreuungsleistungen für Personen in Pflegeeinrichtungen gemäß Abs. 1, die bereits vor dem 1. Juli 2012 begonnen wurden und über diesen Stichtag hinaus kontinuierlich erbracht werden, gelten die in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Neuregelung der Pflegeentgelte in den Wiener städtischen Pflegeheimen, LGBl. für Wien Nr. 69/2003, festgelegten Pflegeentgelte ab 1. Juli 2012 als Tagsatz vertraglich vereinbart.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Festsetzung der im Internet kundgemachten Preise zu überprüfen. Die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund hat der Landesregierung auf deren Verlangen über alle mit der allgemeinen Preisfestsetzung in Zusammenhang stehenden Tatsachen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, Auskunft zu erteilen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

(3) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.

(4) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.

(5) Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 37. (1) Für die von Wien als Land zu besorgenden behördlichen Aufgaben dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist.

(2) Die Besorgung der Wien als Gemeinde zukommenden Aufgaben obliegt den nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien zuständigen Gemeindeorganen.

(2a) Die Erbringung der im § 34 Abs. 3 angeführten Leistungen kann beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 zu laufen.

(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 37a. (1) In den auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Verfahren ist die Anwendung des § 57 AVG auch ohne Vorliegen der im § 57 Abs. 1 AVG vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen oder die dafür erforderlichen Unterlagen zu erbringen oder am Verfahren und an der Be-seitigung seiner Notlage mitzuwirken, insbesondere durch Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.

(3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 ist auf das Vorliegen einer Behinderung eines Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Wird durch den Neubau einer Straße oder eine bauliche Änderung an einer Straße eine andere Straße oder ein Weg dauernd unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenverwalter der zu bauenden Straße auf seine Kosten rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzverbindung zu schaffen und sie nach ihrer Fertigstellung dem über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten zu übergeben.

(2) Der Straßenverwalter der zu bauenden Straße hat dem über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten allfällige Mehrkosten, die diesem durch die Erhaltung der Ersatzverbindung gegenüber den Kosten der Erhaltung der ursprünglichen Verkehrsverbindung erwachsen werden, durch eine einmalige Geldleistung zu vergüten.

(3) Kann eine Ersatzverbindung nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand geschaffen werden, so hat - unbeschadet des § 63 Abs. 7 - der über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigte gegenüber dem Straßenverwalter der zu bauenden Straße Anspruch auf Vergütung der ihm durch den Wegfall der Verkehrsverbindung verursachten Vermögensnachteile.

(4) Wird eine Straße oder ein Weg nur während der Ausführung eines Bauvorhabens unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenverwalter der zu bauenden Straße auf seine Kosten rechtzeitig eine geeignete Ersatzverbindung zu schaffen und sie für die Dauer der Ausführung des Bauvorhabens zu erhalten. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten die Vergütungen nach den Abs. 2, 3 oder 4 in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 38. Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 38a. Bescheide über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 13, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Werden durch den Neubau einer Straße Weideflächen betroffen, so hat der Straßenverwalter auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zur Abhaltung des Viehs von der Straße zu treffen, soweit dies wegen der örtlichen Verhältnisse und des Verkehrs, dem die Straße gewidmet ist, zur Wahrung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a erforderlich ist.

(2) Weideflächen sind Grundflächen, die vorwiegend zur Ausübung der Weide benützt werden oder mit Weiderechten belastet sind.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 39. Das mit der Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfe betraute Personal muß für diese Aufgaben geeignet und fachlich entsprechend ausgebildet sein und ist einer regelmäßigen Fortbildung zu unterziehen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

(2) Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.

(4) Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es

(5) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 40. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen von den Sozialhilfeträgern nach § 34 zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind

(3) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 42 Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(5) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

(6) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.

(7) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 41. (1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice Wien haben dem Magistrat auf dessen Ersuchen Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zu erfolgen hat. Die Auskunftserteilung hat – soweit möglich – auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(2) Die Finanzämter haben dem Magistrat über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen

(4) Die Vermieter sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen

(5) Dienstgeber, die der in Abs. 3 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, sowie Vermieter, die der in Abs. 4 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu EUR 700, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(6) Sofern dies zweckmäßig und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Magistrat verlangen, dass personenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden, von den Auskunftspflichtigen gemäß § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4 auf elektronischem Weg übermittelt werden.

(7) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Meldung über Name, Adresse, Geburtsdatum und Anhaltspunkte für die Pflegebedürftigkeit von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen und für die keine Betreuung sichergestellt ist, zu erstatten.

(8) Der Magistrat ist ermächtigt, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die im Auftrag des Magistrates zur Sicherung von Wohnraum tätig werden.

(9) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten in Tageszentren (§ 22b) und in betreuten Wohngemeinschaften (§ 22c) und zur Gewährung von Unterkunft in Häusern für Obdachlose über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung nach § 23 festgestellten Mängeln in Häusern für Obdachlose, Tageszentren und betreuten Wohngemeinschaften Auskunft zu erteilen.

(10) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von Pflege in Wohn- und Pflegeheimen über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln in Wohn- und Pflegeheimen Auskunft zu erteilen.

(11) Der Magistrat ist zum Zweck der Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden nach § 9 Abs. 2 Z 2 ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden elektronisch zu erfassen und zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 9 Abs. 1 sowie zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben nach § 18 Abs. 2 ermächtigt, folgende Daten an das Arbeitsmarktservice Wien zu übermitteln

(12) Der Magistrat ist zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der hilfesuchenden Person zu verarbeiten

(13) Zum Zweck des Abs. 12 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu verarbeiten

(14) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatzpflicht nach § 26 und § 44 oder einer Rückerstattungspflicht nach § 32 ist der Magistrat ermächtigt, für die Feststellung der Art und Höhe der Verpflichtung erforderliche personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Rückersatzpflichtigen zu verarbeiten.

(15) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Ersatzpflicht nach § 27 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des in § 27 genannten Dritten zu verarbeiten

(16) Zum Zweck der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 31 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des in § 31 genannten Dritten zu verarbeiten

(17) Zum Zweck des Abs. 16 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der in § 31 genannten hilfesuchenden Person, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu verarbeiten

(18) Zum Zweck des Abs. 12 und des Abs. 16 ist der Magistrat berechtigt, Angaben der hilfesuchenden Person zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der hilfesuchenden Person in Zweifel zu ziehen.

(19) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

(20) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 17 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, zu löschen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 41a. Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind

(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.

(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.

(5) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 42. (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien aufgelöst. Rechtsnachfolger ist das Land Wien.

(2) Die Grundbuchsgerichte haben über Ansuchen des Magistrates die erforderliche Berichtigung des Grundbuches (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) vorzunehmen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 43. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung

(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 44. (1) Das Land Wien hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Wien aufgehalten hat und wenn das Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zu Grunde liegen, zu tragen hat.

(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(5) Das Land Wien als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind

(6) Das Land Wien, dem im Sinne des Abs. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(7) Über die Verpflichtung des Landes Wien zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 44a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Straßenbauarbeiten sind so durchzuführen, daß

(2) Die Behörde kann dem Straßenverwalter in der Straßenbaubewilligung oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.

(3) Die Landesregierung hat in Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welche Grenzwerte die von Straßenbauarbeiten ausgehenden Emissionen nicht überschreiten dürfen.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 45. Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Blindenbeihilfengesetzes, des Behindertengesetzes und des Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht berührt.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 45a. (1) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. c wird die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, umgesetzt.

(2) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. d und e wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, umgesetzt.

(3) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. f und g wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23.1.2004, S. 44, umgesetzt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Straßenverwalter hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Straße in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie

(2) Brücken aus Stahl, Stahlbeton, Beton oder Mauerwerk, die keine Holzbauteile enthalten und nicht älter als 50 Jahre sind, müssen mindestens alle sechs Jahre, alle anderen Brücken mindestens alle drei Jahre auf ihre Tragfähigkeit und Standsicherheit geprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Befund festzuhalten. Er ist vom Straßenverwalter aufzubewahren.

(3) Der Straßenverwalter kann von der Durchführung des Winterdienstes auf einer Straße oder auf Teilen davon absehen, wenn

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 46. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1973 in Kraft.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Wird eine Straße oder ein Teil davon aufgelassen und weder zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt noch als private Straße weiterverwendet, so hat der Straßenverwalter den Straßengrund in einen solchen Zustand zu versetzen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie das Orts- und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

Landesrecht Wiener Sozialhilfegesetz

§ 47. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 23. Dezember 1948, LGBl. für Wien Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge und Jugendwohlfahrt, außer Kraft.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Wird ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorliegt, oder wird bei der Ausführung eines Bauvorhabens von der Straßenbaubewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, die auch bei einer bestehenden Straße einer Straßenbaubewilligung bedürfte, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Sucht der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Straßenbaubewilligung an oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(2) Wurde ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorlag, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Androhung des Beseitigungsauftrages nachträglich um die Straßenbaubewilligung angesucht wird oder wenn diese versagt wird.

(3) Wurde mit der Ausführung eines nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtigen Bauvorhabens vor dem Ablauf von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige begonnen, ohne daß die Behörde der Ausführung des Bauvorhabens vor dem Ablauf dieser Frist zugestimmt hat, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so hat der Straßenverwalter innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Straßenbaubewilligung anzusuchen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen.

(4) Wurde ein nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Zeigt der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides das Bauvorhaben nachträglich an oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen. Wird das nachträglich angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.

(5) Kommt ein Straßenverwalter den Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 oder nach § 47 nicht nach, so hat ihm die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß eine Gemeinde, der die Erhaltung einer Straße oder von Teilen davon ganz oder teilweise übertragen wurde, den ihr demnach obliegenden Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.

(6) Wird durch einen Sondergebrauch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a wesentlich beeinträchtigt, so hat die Behörde - unabhängig davon, ob der Straßenverwalter diesem Sondergebrauch zugestimmt hat oder nicht - die sofortige Unterlassung dieses Sondergebrauches sowie die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der im Rahmen dieses Sondergebrauches allenfalls errichteten Anlagen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlagen auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2022.

(2) Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 –

entfernt sein.

(3) Die Abstände nach Abs. 2 sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.

(4) Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Abs. 2 festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.

(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.

(6) Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(7) Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(8) Die Abs. 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a beeinträchtigt wird.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Auf Grundstücken an Straßen dürfen innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Gegenstände und Material nur so gelagert werden, daß hiedurch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, auf dem entgegen der Vorschrift des Abs. 1 Gegenstände oder Material gelagert werden, die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung aufzutragen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen befinden, aufzutragen, diese zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten neben einer Straße, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, wie die Fällung und Bringung von Bäumen, Sprengarbeiten, Grabungs- und Bohrarbeiten und dergleichen, und die keiner straßenpolizeilichen Bewilligung bedürfen, ist dem Straßenverwalter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters

(3) Werden neben einer Straße Arbeiten, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, durchgeführt, ohne daß eine rechtskräftige straßenpolizeiliche Bewilligung hiefür vorliegt oder, sofern die Arbeiten einer solchen Bewilligung nicht bedürfen, ohne daß sie nach Abs. 1 angezeigt wurden, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren einstellen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Wässer, Abwässer und sonstige Flüssigkeiten dürfen nicht auf Straßen abgeleitet werden.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von dem Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine Straße abgeleitet werden, die sofortige Beendigung der Ableitung aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beendigung der Ableitung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

zu dulden.

(2) Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.

(3) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b verursachten Vermögensnachteile.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes die Vergütung nach Abs. 3 festzusetzen. Dabei gilt § 65 mit der Maßgabe, dass die Vergütung in einer einmaligen Geldleistung zu bestehen hat.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen und dergleichen, auf ihren Grundstücken zu dulden.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch die Aufstellung von Anlagen im Sinne des Abs. 1 verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Tragung der Straßenbaulast werden Verpflichtungen zur Tragung dieser Kosten oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, nicht berührt.

(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.

(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut, als dies im Hinblick auf den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, erforderlich wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten des Baues der Straße in der Höhe dieser Mehrkosten zu leisten.

(2) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens stärker beansprucht, als dies durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, der Fall wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung der Straße in der Höhe jener Mehrkosten zu leisten, die sich durch die kostspieligere Erhaltung der Straße auf Grund dieser stärkeren Beanspruchung gegenüber den Kosten der Erhaltung der Straße auf Grund der Beanspruchung durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, ergeben.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters den nach Abs. 1 oder 2 von einem Unternehmen zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Straßenverwalter und diesem Unternehmen vorliegt.

(4) Die beitragspflichtigen Unternehmen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße durch die Fahrzeuge des Unternehmens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Beiträge nach Abs. 1 sind spätestens nach der Freigabe der Straße bzw. des ausgebauten Teiles der Straße für den öffentlichen Verkehr zu leisten. Auf Verlangen des Straßenverwalters ist spätestens bei Baubeginn eine angemessene Vorauszahlung zu leisten. Beiträge nach Abs. 2 sind, wenn die besondere Benützung voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird, spätestens nach ihrer Beendigung, wenn sie voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, spätestens am Ende eines jeden Jahres der Benützung zu leisten.

(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Straßenverwalter kann für die Benutzung einer Straße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benutzungsgebühr einheben, wenn die Straße

(2) Die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.

(3) Für die Benutzung ein und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benutzungsgebühren eingehoben werden.

(4) Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund

(5) Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Straße stehen.

(6) Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 v.H. des Jahrestarifs betragen.

(7) Benutzungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 v.H. des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 v.H. des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 v.H. des Jahrestarifs betragen.

(8) Die Maut- oder Benutzungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen. Im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 umfassen die Aufwendungen für die Straßenbaulast auch ein allfälliges Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

(9) Eine Maut- oder Benutzungsgebühr darf nicht eingehoben werden für

(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benutzungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benutzungsgebühr eingehoben wird. Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut- oder Benutzungsgebühr ein. Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer. Mehrere Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr haften zur ungeteilten Hand. Wird die Maut- oder Benutzungsgebühr nicht am Beginn der Straße bzw. des entgeltpflichtigen Teilstückes der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Maut- und Benutzungsgebühren sind so einzuheben und ihre Zahlung ist so zu kontrollieren, dass sie die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigen und keine Zwangskontrollen an der Staatsgrenze erfordern. Bei der Festlegung der Methoden der Einhebung und der Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren sind die Grundsätze nach Art. 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Durch die Systeme zur Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer der Straße weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden.

(3) Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, ist für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren ein elektronisches Mautsystem im Sinn des Art. 7j Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG zu verwenden.

(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die technische Ausgestaltung des elektronischen Mautsystems unter Berücksichtigung der Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91, S. 45, näher zu bestimmen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Festsetzung und die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren bedürfen der Genehmigung der Behörde.

(2) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Mautgebühren ist zu erteilen, wenn

(3) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Benutzungsgebühren ist zu erteilen, wenn

(4) Der Straßenverwalter hat die von der Behörde genehmigten Maut- oder Benutzungsgebühren auf geeignete Weise bekanntzumachen.

(5) Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, dass die in den Abs. 2 und 3 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Einnahmen die im § 57 Abs. 8 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters sind berechtigt, zur Durchführung von Vorarbeiten für die Planung einer Straße Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Geländeaufnahmen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen, ferner Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist, und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters haben die Vorarbeiten so durchzuführen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Vorarbeiten ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde bekanntzumachen. Die beabsichtigte Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen ist überdies den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Organ des Straßenverwalters hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters zu den im Abs. 1 genannten Zwecken zu dulden. Über die Zulässigkeit einzelner Vorarbeiten entscheidet auf Antrag des Straßenverwalters oder des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behörde.

(4) Werden Grundstücke zu den im Abs. 1 genannten Zwecken benützt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

(5) Besteht bei einer geplanten öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kommen die Rechte und Pflichten nach den Abs. 1 bis 4 der Gemeinde zu, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Zur Sicherung eines geplanten Neu- oder Ausbaues einer Straße hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen, wenn

(2) Besteht bei einem geplanten Neubau einer öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kann ein Antrag nach Abs. 1 von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 für eine Landesstraße hat die Behörde die Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, zu hören. In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die von der Bausperre betroffenen Grundflächen in einem Lageplan darzustellen. Eine solche Verordnung ist, sofern es sich nicht um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, bekanntzumachen.

(4) Auf den von einer Bausperre betroffenen Grundflächen dürfen neue bauliche Anlagen nicht errichtet und bestehende bauliche Anlagen nicht durch einen Zubau vergrößert werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn

(5) Die Eigentümer der von einer Bausperre betroffenen Grundstücke haben keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile.

(6) Wurde eine bauliche Anlage entgegen der Vorschrift des Abs. 4 errichtet oder vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung, spätestens aber nach fünf Jahren außer Kraft.

(8) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung gelten die Abs. 4 bis 6 sowie § 49 für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen während der Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung sinngemäß.

(9) Auf eine öffentliche Privatstraße sind die Abs. 1 bis 8 nur anzuwenden, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß der geplante Neu- oder Ausbau der Straße im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Auf öffentliche Wege sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Enteignet werden kann

(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Durch Enteignung können

(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.

(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.

(7) Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.

(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung

(2) Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere

(3) Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben

(4) Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.

(5) Die Vergütung hat zu bestehen

(6) Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a ist nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen.

(2) Wird der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, durch Rechte Nebenberechtigter gemindert, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Bei der Enteignung von Grundflächen für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes oder für bauliche Änderungen solcher Straßen oder für den Bau jener Bestandteile einer Landesstraße im Bereich des Baulandes, für die nach § 10 Abs. 2 die Gemeinde die Straßenbaulast zu tragen hat, sind diese Grundflächen als nicht bebaubar zu bewerten.

(4) Erstreckt sich die von einem Grundeigentümer bei einer Enteignung im Sinne des Abs. 3 abzutretende Grundfläche über die Achse der zu bauenden Straße hinaus, so ist dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubar zu bewerten, sofern die an der anderen Seite der Straße liegende Grundfläche als Bauland ausgewiesen ist.

(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Eigentümer der Grundfläche, die an der anderen Seite der zu bauenden Straße liegt, dem Enteigner eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vom Enteigner nach den Abs. 3 und 4 zu leistenden Vergütungen zu erbringen. Diese Geldleistung ist innerhalb von drei Monaten nach der Leistung der Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 durch den Enteigner zu erbringen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.

(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat über jeden Enteignungsantrag, sofern er nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.

(2) Zur Verhandlung sind der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen. Die dem Enteignungsantrag nach § 67 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Enteigner hat die von der Enteignung betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(4) Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls die Sachverständigen beizuziehen, die für die Beurteilung des für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich sind. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht vorliegen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung hinzuwirken. Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.

(2) Der Abschluß eines Übereinkommens über die Vergütung ist nicht zulässig

(3) Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(4) Nach der Erlassung des Enteignungsbescheides kann ein Übereinkommen über die Vergütung nur mehr bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an den Enteigneten bzw. an den Nebenberechtigten oder bis zur gerichtlichen Hinterlegung des Vergütungsbetrages, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung abgeschlossen werden. Ein solches Übereinkommen ist vor der Behörde abzuschließen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Es tritt an die Stelle der Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(5) Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie eine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten

(3) Die nach Abs. 2 lit. b festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Der Enteigner hat innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung,

(2) Der Enteigner hat den Vergütungsbetrag innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, zu hinterlegen

(3) Mit dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung erwirbt der Enteigner das ihm eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten des Enteigneten ein. Ist die Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen (§ 9 Abs. 4), so erwirbt ungeachtet dessen das Land die dem Enteigneten eingeschränkten oder entzogenen Rechte.

(4) Bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück erlöschen zugleich alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an diesem Grundstück, soweit sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen. Der Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück dem Enteigner zu überlassen.

(5) Bei einer Enteignung durch Einräumung von Servituten oder anderen Rechten, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, ist der Enteigner berechtigt, nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das betreffende Recht auszuüben. Der Enteignete hat ab diesem Zeitpunkt die Ausübung dieses Rechtes durch den Enteigner zu dulden.

(6) Bei einer Enteignung durch Einschränkung oder Entziehung von Rechten im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. b hat der Enteignete nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das betreffende Recht nur mehr entsprechend eingeschränkt auszuüben bzw. die Ausübung des betreffenden Rechtes zu unterlassen.

(7) Ab der Erlassung des Enteignungsbescheides hat der Enteignete jede dem Zweck der Enteignung entgegenstehende Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes zu unterlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Enteigners die sofortige Unterlassung der Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes aufzutragen.

(8) Kommt der Enteignete seinen Verpflichtungen nach Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 nicht nach, so ist auf Antrag des Enteigners der dem Enteignungsbescheid entsprechende Zustand im Wege der Verwaltungsvollstreckung herzustellen, sofern der Enteigner seiner Verpflichtung nach Abs. 1 bzw. 2 nachgekommen ist.

(9) Die Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 über die Verpflichtungen des Enteigners bzw. des Enteigneten stehen dem Abschluß eines hievon abweichenden Vertrages zwischen dem Enteigner und den Enteigneten nicht entgegen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Ist der von der Enteignung betroffene Gegenstand im Grundbuch eingetragen, so ist dem Grundbuchsgericht unverzüglich eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Enteignungsentscheidung zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Enteignung gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Wird das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nicht innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist ausgeführt, erlischt bei einem Bauvorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nach § 44 Abs. 6 die Straßenbaubewilligung, oder ergibt sich nach der Fertigstellung des Vorhabens, dass der Gegenstand der Enteignung nur in einem geringeren als dem in der Enteignungsentscheidung bestimmten Umfang benötigt wurde, so ist auf Antrag des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers die Enteignungsentscheidung bzw. der betreffende Teil davon aufzuheben und

Ein Antrag auf Rückübereignung kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist bzw. der im § 44 Abs. 6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw. nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung gestellt werden.

(2) Rechte, die nach § 71 Abs. 4 erloschen sind, leben im Falle einer Rückübereignung nach Abs. 1 lit. a nicht wieder auf. Wurde der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wurde, durch das Erlöschen solcher Rechte erhöht, so ist dies bei der Bemessung des Rückerstattungsbetrages nach Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Wird dem Antrag auf Rückübereignung stattgegeben und der frühere Rechtszustand im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c wiederhergestellt, so hat der Enteigner gegen den Enteigneten Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b. Im Fall einer Rückübereignung nach Abs. 1 lit. a sind Werterhöhungen oder Wertminderungen des Gegenstandes der Enteignung, die in der Zwischenzeit eingetreten sind und nicht auf einer Änderung der Flächenwidmung beruhen, zu berücksichtigen. Die Behörde hat den Rückerstattungsbetrag im Rückübereignungsbescheid festzusetzen, sofern nicht der Enteignete und der Enteigner hierüber vor der Behörde ein Übereinkommen abschließen. Ein solches Übereinkommen ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(4) Für den Vollzug des Rückübereignungsbescheides gilt § 71 sinngemäß.

(5) Wird dem Antrag auf Rückübereignung stattgegeben, so hat der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind

(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach § 74a mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen, zu erteilen, wenn die Straße

(3) Die Bewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

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(1) Die Arbeiten zur Ausführung eines Vorhabens im Sinne des § 74a Abs. 1 lit. a und b sind so durchzuführen, daß

(2) Die Behörde kann dem über die Straße Verfügungsberechtigten im Bescheid nach § 74b Abs. 1 oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Eine private Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften ist in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie

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Wurde ein nach § 74a Abs. 1 lit. a oder b bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder wurde eine private Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder kommt der über die Straße Verfügungsberechtigte der Verpflichtung nach § 74d nicht nach, so hat die Behörde dem über die Straße Verfügungsberechtigten aufzutragen, die Straße für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(4) Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

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(1) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten

(2) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.

(5) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.

(3) Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Abs. 2 sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.

(4) Die Landesregierung hat die Aktionspläne alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(5) Die Landesregierung hat die Aktionspläne dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer strategischen Umgebungslärmkarte oder eines Aktionsplanes der Öffentlichkeit durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.

(2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im Bote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten

(3) Die Landesregierung hat die abgegebenen Stellungnahmen zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen; diese ist der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.

(4) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne nach deren Ausarbeitung der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, zugänglich zu machen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Weder durch dieses Gesetz noch durch strategische Umgebungslärmkarten oder Aktionspläne werden subjektivöffentliche Rechte begründet.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Verordnungen, die nach § 74f des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 erlassen wurden, sowie strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne, die nach den §§ 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ausgearbeitet wurden, gelten als Ausweisung von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, als strategische Umgebungslärmkarten und als Aktionspläne im Sinn der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung ist Behörde

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Ist die Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen (§ 9 Abs. 4), so ist dieser Rechtsträger Verantwortlicher in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.

(5) Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.

(6) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind

(7) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.

(8) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Werden vom Straßenverwalter personenbezogene Daten zum Zweck der Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren verarbeitet, so sind die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald diese für Verrechnungszwecke oder für Nachweiszwecke in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Wer

(2) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des Abs. 1 lit. b verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Jene Straßen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesstraßen waren und die nicht im Landesstraßenverzeichnis enthalten sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gemeindestraßen jener Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffende Straße bzw. Teile davon liegen.

(2) Das Land hat jene Straßen, die nach Abs. 1 Gemeindestraßen werden, in einem dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in seinem Eigentum steht, den betreffenden Gemeinden unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Straßen,

(2) Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahn-Zufahrtsstraßen gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese Eisenbahn-Zufahrtsstraßen bestehenden Straßenkonkurrenzen gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw. Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes. Die Tragung der auf die Mitglieder dieser Straßeninteressentschaften entfallenden Straßenbaulast richtet sich bei den früheren Weggemeinschaften nach der Satzung, bei den früheren Weginteressentschaften nach der bisherigen ständigen Übung.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, gelten als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Die Behörde entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder einer hinsichtlich der betreffenden Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenes, als Straße, Weg oder Platz bezeichnetes Grundstück eine Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder einer hinsichtlich dieser Straße als Interessent nach § 20 Abs. 5 in Betracht kommenden Person, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende öffentliche Straße eine öffentliche Interessentenstraße oder eine öffentliche Privatstraße ist. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Die Behörde entscheidet auf Antrag des über die betreffende Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet diese Straße führt, ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Privatstraße ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurde oder nicht. § 34 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für einen Sondergebrauch an einer öffentlichen Straße bleiben unberührt. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (§ 9 Abs. 4) umfasst nicht die Vertretung des Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.

Landesrecht Straßengesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/1985, außer Kraft.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

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