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20000249 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2004

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

StF

LGBl. Nr. 3/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 119/2012

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Langtitel

Gesetz vom 22. November 2012, mit dem Überleitungsregelungen für das Landesverwaltungsgericht Kärnten erlassen werden (Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG)

StF: LGBl Nr 119/2012

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Georgen an der Leys

Wappen Gemeindefarben St. Georgen an der Leys

Landesrecht Mandate für die Wahl des Salzburger Landtages

Mandate für die Wahl des Salzburger Landtages

Landesrecht Tiermaterialienverordnung 2004

[organ]

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Kurztitel

Tiermaterialienverordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/2004

Inkrafttretensdatum

27.07.2004

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. Juli 2004 über die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben nach dem Tiermaterialiengesetz (Tiermaterialienverordnung 2004)

Stammfassung: LGBl. 36/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 wird verordnet

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

§ 1 Allgemeines

§ 2 Schulliegenschaft

§ 3 Investitions- und Instandsetzungsaufwand

§ 4 Betriebsaufwand

§ 5 Organe

§ 6 Verwaltungsausschuss

§ 7 Obmann

§ 8 Rechnungsprüfer

§ 9 Urkundenfertiger

§ 10 Auflösung

Landesrecht Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2004

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Anlage 1

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Georgen an der Leys

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Juli 1983, II/1-M-439-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde St. Georgen an der Leys, Verwaltungsbezirk Scheibbs, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem blauen Feld ein silberner dreistrahliger Brunnen, auf den der Hl. Georg, einen unter sich windenden Drachen tötend, in goldener Farbe dargestellt, steht.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen an der Leys festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

§ 1

Die neue Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Eberau (KG 31006 Eberau) und Bildein (KG 31055 Unterbildein) verläuft vom alten Grenzpunkt 1243 jeweils geradlinig über den neuen Grenzounkt 1808 bis zum alten Grenzpunkt 1246, weiters vom alten Grenzpunkt 1248 über die neuen Grenzpunkte 1807, 1805, 1800, 1799, 1813 bis zu dem in der bisherigen Grenze gelegenen neuen Punkt 1810, und bis zum alten Grenzpunkt 1258, weiters vom alten Grenzpunkt 1261 über den neuen Punkt 1811 und 1840 bis zum alten Grenzpunkt 1267 (alle angeführten Grenzpunkte sind Punkte der KG Eberau).

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz

(1) Wer am 31. Dezember 2012 Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ist, kann sich bis zum 31. Jänner 2013 bei der Landesregierung als Landesverwaltungsrichter bewerben. Der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion des Präsidenten, der Vizepräsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten für die Funktion des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bewerben. Eine solche Bewerbung gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter.

(2) Ein Recht auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten haben jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, die sich nach Abs. 1

aufweisen.

(3) Die persönliche und fachliche Eignung iSd Abs. 2 lit. b ist gegeben, wenn das Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes – K-UVSG, LGBl. Nr. 104/1990, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

(4) Der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten hat überdies ein Recht auf Ernennung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, der Vizepräsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ein Recht auf Ernennung zum Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, wenn sie sich nach Abs. 1 zweiter Satz rechtzeitig beworben haben und die persönliche und fachliche Eignung nach Abs. 3 erfüllen.

(5) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erfüllen, bis zum 31. März 2013 zu Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Die Ernennung wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 gilt dies auch für die Ernennung des Präsidenten des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes bzw. des Vizepräsidenten des unabhängigen Verwaltungssenates zum Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.

(6) Die Ablehnung der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Ablehnung der Ernennung zum Präsidenten bzw. zum Vizepräsidenten. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Landesrecht Mandate für die Wahl des Salzburger Landtages

Auf Grund des § 3 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, in der geltenden Fassung wird kundgemacht, dass auf die Wahlbezirke (§ 1 Abs 2 und § 33 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998) folgende Zahl von Mandaten für die Wahl des Salzburger Landtages entfällt

Wahlbezirksnummer Wahlbezirk Zahl der Mandate

1 Hallein 4

2 Salzburg-Stadt 9

3 Salzburg-Umgebung 10

4 St Johann im Pongau 5

5 Tamsweg 2

6 Zell am See 6

Landesrecht Tiermaterialienverordnung 2004

Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes Tirol und als oberstem Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

(1) Die Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Polytechnischen Schule Rankweil.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil“ und hat seinen Sitz in Rankweil.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004

Landesrecht Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

§ 1. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2004

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Anlage 2

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

§ 2

Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:5000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Tiermaterialienverordnung 2004

Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,– für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Die im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.

(2) Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.

(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses)

(4) Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.

(5) In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.

(6) Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.

(7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Polytechnischen Schule Rankweil steht im Eigentum der Marktgemeinde Rankweil.

(2) Die Marktgemeinde Rankweil stellt die der Polytechnischen Schule zugeordneten Flächen, Räumlichkeiten und Einrichtungen dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.

Landesrecht Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

§ 2. (1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt

(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.

(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eberau und Bildein

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Landesrecht Tiermaterialienverordnung 2004

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2004, in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Dem Konsultationsgremium nach Art. 3 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, gehören jene drei Mitglieder der Landesregierung an, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung, für die Gemeindeangelegenheiten und für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig sind.

(2) Ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung oder für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung auch für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig, so wird es hiefür durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung.

(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.

(3) Investitions- und Instandsetzungsaufwand ab dem 1.1.2004 bis zu 1.000.000 Euro pro Bauabschnitt haben die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen

Gemeinde Fraxern

3,61 v.H.

Gemeinde Klaus

6,91 v.H.

Gemeinde Laterns

3,30 v.H.

Gemeinde Meiningen

7,86 v.H.

Marktgemeinde Rankweil

45,02 v.H.

Gemeinde Röthis

4,40 v.H.

Gemeinde Sulz

7,54 v.H.

Gemeinde Übersaxen

3,14 v.H.

Gemeinde Viktorsberg

2,04 v.H.

Gemeinde Weiler

5,50 v.H.

Gemeinde Zwischenwasser

10,68 v.H.

Bei einem Investitions- und Instandsetzungsaufwand von mehr als 1.000.000 Euro pro Bauabschnitt ist die Anzahl der Schüler der verbandsangehörigen Gemeinden, die in den letzten zehn Jahren die Polytechnische Schule Rankweil besucht haben, neu zu ermitteln und der Aufwand auf Grundlage des Verhältnisses dieser Zahlen zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen. Welche Baumaßnahmen in welchem Umfang erfolgen, entscheidet bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Marktgemeinde Rankweil, bei Bauinvestitionen (Neu-, Um- oder Zubau) der Schulerhalterverband.

(4) Der zwischen der Marktgemeinde Rankweil und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitionsmaßnahmen von der Marktgemeinde Rankweil unverzüglich durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004

Landesrecht Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

§ 3. (1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.

(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt

Landesrecht Tiermaterialienverordnung 2004

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 2001 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 2002), LGBl. Nr. 96/2001 i. d. F. LGBl. Nr. 102/2003 außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Die Landesregierung tritt außer in der sitzungsfreien Zeit (Abs. 6) und an Feiertagen jeden Dienstag um 10.00 Uhr zu einer Sitzung zusammen. Der Landeshauptmann hat eine Änderung des Beginnes oder den Entfall einer Sitzung bis spätestens Montag, 16.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Landeshauptmann kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zwei Mitglieder der Landesregierung dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangen. Zwischen der Einberufung einer Sitzung und ihrem Beginn muss ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden liegen. Bei Gefahr im Verzug kann der Landeshauptmann eine Sitzung ohne Einhaltung dieser Frist einberufen.

(3) Der Landeshauptmann hat die Tagesordnung für jede Sitzung festzulegen und diese den anderen Mitgliedern der Landesregierung bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Freitag, 12.30 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 gleichzeitig mit der Einberufung der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. In die Tagesordnung sind alle Angelegenheiten aufzunehmen, deren Aufnahme vom zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig verlangt wurde. Ein solches Verlangen ist rechtzeitig, wenn es bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Donnerstag, 17.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung beim Landesamtsdirektor schriftlich eingebracht wurde.

(4) Der Landeshauptmann hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Tagesordnung die Beschlussanträge samt Begründung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu übersenden.

(5) Eine Angelegenheit, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.

(6) Sitzungsfrei sind die Zeit von Weihnachten bis Dreikönig und der vom Landeshauptmann in den Monaten Juli und August als sitzungsfrei erklärte Zeitraum.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Marktgemeinde Rankweil zu leistende Mietentgelt.

(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Marktgemeinde Rankweil und dem Gemeindeverband zu erfolgen.

(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Polytechnische Schule Rankweil ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen

Gemeinde Fraxern

6,81 v.H.

Gemeinde Klaus

16,30 v.H.

Gemeinde Laterns

4,42 v.H.

Gemeinde Meiningen

12,34 v.H.

Gemeinde Röthis

8,25 v.H.

Gemeinde Sulz

17,17 v.H.

Gemeinde Übersaxen

2,68 v.H.

Gemeinde Viktorsberg

2,20 v.H.

Gemeinde Weiler

12,98 v.H.

Gemeinde Zwischenwasser

16,85 v.H.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004

Landesrecht Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

§ 4. (1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.

(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt

(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 einberufen wurde und wenn der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden sind die in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten vom jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzutragen. Der Vortrag ist mit einem Antrag zu schließen. Im Zuge der Wechselrede kann jedes Mitglied der Landesregierung Änderungs- oder Zusatzanträge stellen.

(4) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.

(5) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf die Beiziehung von Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung, die mit der in Behandlung stehenden Angelegenheit vertraut sind, oder von sonstigen Sachverständigen beschließen.

(6) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

Organe des Gemeindeverbandes sind

Landesrecht Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

§ 5. (1) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 bis 5 und Z 7 und § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO, LGBl. für Wien Nr. 17/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist ein Protokoll zu verfassen. Der Landeshauptmann hat einen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Schriftführer zu bestimmen.

(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.

(4) Der Schriftführer hat das Protokoll unverzüglich nach der Sitzung zu verfassen und dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Unterfertigung des Protokolls durch den Landeshauptmann hat der Schriftführer das Protokoll ehestens den anderen Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei der übernächsten Sitzung der Landesregierung vorzubringen. Über eine allfällige Richtigstellung des Protokolls ist, sofern darüber zwischen Mitgliedern der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten bestehen, zu Beginn einer Sitzung mit Beschluss der Landesregierung zu entscheiden. Einwendungen gegen das Protokoll einer Sitzung sowie eine sich daraus allenfalls ergebende Richtigstellung dieses Protokolls sind im Protokoll über jene Sitzung festzuhalten, in der die Einwendungen vorgebracht werden oder die Richtigstellung vorgenommen wird.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

(1) ) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen

Fraxern

4 Stimmen

Klaus

7 Stimmen

Laterns

3 Stimmen

Meiningen

8 Stimmen

Rankweil

45 Stimmen

Röthis

4 Stimmen

Sulz

8 Stimmen

Übersaxen

3 Stimmen

Viktorsberg

2 Stimmen

Weiler

5 Stimmen

Zwischenwasser

11 Stimmen

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter von wenigstens fünf verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einvernehmen aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.

(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2004

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Der Landeshauptmann kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung der Landesregierung festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird.

(2) Auf solche Sitzungen sind die §§ 4, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zunächst dem Landeshauptmann und mit seiner Zustimmung allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich durch einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied der Landesregierung wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so hat dessen Kanzlei einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im übrigen gilt für einen Umlaufbeschluss § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(2) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom zuständigen Mitglied bei der nächsten Sitzung der Landesregierung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.

(2) Dem Obmann obliegen

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Die Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.

(2) Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuss angehören.

(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Schulerhalterverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle der physischen Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG).

(2) Sofern die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten in Papierform erfolgt, sind die betreffenden Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form zu erfassen.

(3) Wird ein Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg herbeigeführt, so ist das Verfahren nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Antrag den Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zuzuleiten ist und deren Stimmabgabe bzw. der Vermerk der Kanzlei, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung an der Stimmabgabe verhindert ist, durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) zu erfolgen haben.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, soweit diese im Bereich des Landes Tirol vom Landeshauptmann auszuüben ist (mittelbare Bundesverwaltung), sowie die Angelegenheiten der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sind entsprechend der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom Landeshauptmann oder in seinem Namen von den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen.

(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden und, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, verpflichtet, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

(3) Ist eine der im Abs. 1 genannten Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung von einem anderen Mitglied der Landesregierung als dem Landeshauptmann zu besorgen, so ist dieser unter seiner Verantwortlichkeit nach Art. 142 Abs. 2 lit. e B-VG verpflichtet, eine an ihn ergehende Weisung der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege an das betreffende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und die Durchführung dieser Weisung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung nach Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Die Bestimmungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Rankweil"

Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.

Landesrecht Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 42/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/1997, außer Kraft.

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