Grenzänderung zwischen den Gemeinden Moschendorf und Eberau
Inhaltsübersicht (160)
Gesetzestext (160 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Moschendorf und Eberau
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 2/2004
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Moschendorf (KG Moschendorf) und Eberau (KG Gaas)
StF
LGBl. Nr. 2/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
Wappen Gemeindefarben Maria Lanzendorf
Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 1 Allgemeines
§ 2 Schulliegenschaft
§ 3 Investitions- und Instandsetzungsaufwand
§ 4 Betriebsaufwand
§ 5 Organe
§ 6 Verwaltungsausschuss
§ 7 Obmann
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 9 Urkundenfertigung
§ 10 Auflösung
Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Moschendorf und Eberau
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 2/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage 1
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 16 (§ 21 Abs. 4) und Artikel I Z 17 (§ 21 Abs. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Juli 1983, II/1-M-526-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Maria Lanzendorf, Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem blauen Schild, eine aus dem Schildesfuß wachsende barocke goldene Kirchenfassade, die von zwei ebensolchen Türmen begrenzt wird und zwischen denselben ein rotes, goldenbekröntes Herz schwebt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Maria Lanzendorf festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
§ 1
Die neue Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Moschendorf (KG 31029 Moschendorf) und Eberau (KG 31008 Gaas) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3831M jeweils geradlinig über die Grenzpunkte 5302G, 5304G, 5306G, 5308G, 5310G, 5312G und 5314G, weiters über die neuen Grenzpunkte 18258M, 17303M, 17275M, 18257M, 17635M, 17636M, 17637M, 18045M, 18018M zum alten Grenzpunkt 12796G, weiters über die neuen Grenzpunkte 18044M, 18043M bis zum alten Grenzpunkt 91G, in weiterer Folge über die neuen Grenzpunkte 17971M, 17972M, 17883M, 17873M 17874M, 18064M, 18063M, 17633M, 17631M, 18247M, 17573M bis zum alten Grenzpunkt 13089G und zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 2168M.
(1) Dieses Gesetz regelt
soweit deren Regelung jeweils in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Halten von Spielen, soweit diese in die Gewerberechtskompetenz des Bundes fallen und für die Durchführung von Glücksspielen, soweit diese dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung Spielautomaten, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, zu bestimmen.
(5) Nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Kärntner Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 63/1982, bestehende Verpflichtungen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, von diesem Gesetz unberührt.
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols oder des Gewerberechts, berührt werden, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft im Land Salzburg können die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden (Errichtung).
(1a) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder auch nur von Teilen einer oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet (zB in der Stadt Salzburg das Gebiet im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980), im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.
(2) Die Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung “Tourismusverband ...”, in Kurorten die Bezeichnung “Kur- und Tourismusverband ...” unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für zwei oder mehrere Gemeinden oder für einen Gemeindeteil werden der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz durch die Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 festgelegt. Die Tourismusverbände können ihrer Bezeichnung die Bezeichnung “Tourist Office” oder eine andere fremdsprachige sinngemäße Bezeichnung anfügen.
(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere
(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon“ und hat seinen Sitz in Vandans.
§ 1. Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Moschendorf und Eberau
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 2/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Anlage2
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, BGBl. I Nr. 118/2016, vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen.
(3) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Verpflichtungen gemäß Art. I Z 3 (§ 9 Abs. 2 lit. c ), Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 2 lit. h) und Art. I Z 10 (§ 19 Abs. 2) dieses Gesetzes nachzukommen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Notifikationsnummer 2017/375/A) unterzogen.
(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung bleiben bis zum Ablauf des 30. Oktober 2025 zulässig; hierauf sind die §§ 14 Abs. 10, 12 und 14, § 17 Abs. 1 lit. a Z 3, § 17 Abs. 1 lit. b Z 3, § 17 Abs. 2a, § 17 Abs. 4, § 17 Abs. 5a, § 19 Abs. 2 lit. c, § 19a, § 34 Abs. 3 lit. g, § 34 Abs. 4 und 4a, § 35, § 36 und § 37 in der Fassung des Art. I, im Übrigen jedoch die Bestimmungen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S 1 (Notifikationsnummer: 2024/209/AT).
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 2
Dieser Grenzverlauf auf die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:5000 dargestellt. Die Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. v. Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele,
(3) Unternehmer im Sinne des Abs. 2 ist, wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(4) (entfällt)
(5) Ein Glücksspielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Landesausspielungen, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Gerät selbst erfolgt.
(6) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons erfolgen.
(7) Ein Spielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein gegen die Erbringung eines Einsatzes betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das der Unterhaltung, dem Vergnügen oder dem Zeitvertreib des Spielers dient, unabhängig davon, ob der Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und das nicht für die Durchführung von Glücksspielen eingesetzt wird. Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Simulatoren und Videospielautomaten. Keine Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Billardtische, Fußballtische, Kegel- und Bowlingbahnen, Dartspiele sowie sonstige Spiele, die der Gewerberechtskompetenz des Bundes unterliegen.
(8) Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung.
(9) Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten bestimmte Betriebsstätte.
(10) (entfällt)
(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.
(2) Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs. 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2006.
(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(5) Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu.
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon steht im Eigentum der Gemeinde Vandans.
(2) Die Gemeinde Vandans stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.
§ 2. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind
(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 6) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in eine andere Gemeinde des Landes Salzburg endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn bei Erwerbstätigkeiten ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte der Inhaber der Berechtigung den Wohnsitz verlegt.
(5) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Ausschuss und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Ausschuss den Aufnahmebeschluss aufhebt.
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude der Allgemeinen Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon ist von der Gemeinde Vandans zu tragen.
(4) Der zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Vandans unverzüglich durchgeführt werden.
§ 3. (1) Zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt, die
(2) Heimhelferinnen und Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
(5) Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.
(6) Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
(7) Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(8) Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.
(9) Wenn
(1) Spielautomaten dürfen nur in Betriebsstätten (§ 2 Abs. 8) aufgestellt und betrieben werden, die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass
(2) Spielautomaten müssen nach ihrer Bauart, nach ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Spielern oder unbeteiligten Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). Für jeden Spielautomaten muss an diesem oder in der Betriebsstätte eine ausreichend genaue Spielbeschreibung für die Spieler zugänglich sein.
(3) Der Standort einer Betriebsstätte, in der gleichzeitig mehr als zehn Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung
zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen und Horten anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort der Betriebsstätte und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen, sofern nicht im Einzelfall eine Gefährdung der im ersten Satz genannten Interessen ausgeschlossen werden kann.
(4) Entspricht eine Betriebsstätte, in welcher Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, den in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Erfordernissen nicht, hat die für die Überwachung zuständige Behörde unter Androhung der sonstigen Untersagung des weiteren Aufstellens und Betriebes von Spielautomaten dem Inhaber der Betriebsstätte die Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Kommt der Inhaber der Betriebsstätte diesem behördlichen Auftrag nicht nach, darf die für die Überwachung zuständige Behörde dem Inhaber der Betriebsstätte das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten in der betreffenden Betriebsstätte bis zur Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes untersagen.
(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein, bei Tourismusverbänden nur für einen Teil der Gemeinde in diesem Bereich.
(2) Für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes hat der Bürgermeister der Gemeinde auf Anordnung der Landesregierung ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis). Eine solche Anordnung der Landesregierung kann erfolgen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint oder die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) darum ersucht. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses findet § 54 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, die Auflage unter Hinweis auf die Kontrollmöglichkeit ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass der Bürgermeister zu entscheiden hat.
(4) Die Abstimmung ist an zwei aufeinander folgenden Tagen, von denen einer ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag und einer ein allgemeiner Werktag sein muss, durchzuführen. Die Abstimmungstage und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht ist. Die Abstimmungstage, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.
(5) Die Abstimmung hat vor der auf Grund der landtagswahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zu erfolgen. In der Stadt Salzburg können von der Gemeindewahlbehörde auch Sprengelwahlbehörden herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs 3 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen und ist das Stimmverzeichnis auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Salzburger Volksbefragungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes § 9 dieses Gesetzes gilt. Zwischen den Abstimmungszeiten ist die Wahlurne verschlossen und gesichert zu verwahren.
(6) Nach Ablauf der Abstimmungszeit am zweiten Abstimmungstag hat die Wahlbehörde die Abstimmungsliste abzuschließen, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und diese Unterlagen sowie eine Niederschrift darüber und über alle sonstigen für die Abstimmung erheblichen Vorgänge der Landesregierung verschlossen unverzüglich zu übermitteln. Bei Sprengelwahlbehörden erfolgt die Übermittlung der Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde und von dieser gesammelt an die Landesregierung. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt. Haben sich nicht zumindest 30 % der nach dem Stimmverzeichnis Abstimmungsberechtigten an der Abstimmung beteiligt, gilt diese Zustimmung als nicht erreicht.
(6a) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Abstimmungsliste erst nach dem Zeitpunkt abzuschließen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.
(7) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs 2 bis 5 in jeder Gemeinde gesondert und möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(8) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Zustimmung ergeben, kann ein neues solches Verfahren frühestens ein Jahr nach der vorhergegangenen Auflage des Stimmverzeichnisses nach Abs 2 neuerlich durchgeführt werden.
(9) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband entfällt eine Abstimmung nach den vorstehenden Bestimmungen. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach § 10 Abs 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten ist. § 10 Abs 2 findet keine Anwendung. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die gemäß § 10 Abs 3 erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens drei Monate später stattfinden.
(10) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Vandans zu leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Allgemeine Sonderschule Vandans - Sonderpädagogisches Zentrum Montafon ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen
Gemeinde Bartholomäberg
15,77 v.H.
Gemeinde Gaschurn
12,65 v.H.
Gemeinde Schruns
28,35 v.H.
Gemeinde Silbertal
6,25 v.H.
Gemeinde St. Anton i.M.
4,83 v.H.
Gemeinde St. Gallenkirch
15,65 v.H.
Gemeinde Tschagguns
16,50 v.H.
§ 4. (1) Personen, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22-142, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132-170, zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind, dürfen die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 2 und darüber hinaus die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsstaates führen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind und vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ausüben, dürfen die dort zulässige Berufsbezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.
(1) Spielautomaten dürfen nur von voll geschäftsfähigen und verlässlichen Personen betrieben werden. Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, voll geschäftsfähig und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen obliegen alle dem Aufsteller und Betreiber nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen und sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und Pflichten, und sie sind für deren Einhaltung verantwortlich.
(2) Bestehen Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit oder an der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die zuständige Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates, aufzutragen, welche nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im
Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
(4) Der Aufsteller und Betreiber muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt
(5) Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder, soweit mit einem Staat Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, in einem solchen liegen.
(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden, bei Tourismusverbänden für den Teil einer Gemeinde ist das Gebiet durch allfällige Gemeindegrenzen und im Übrigen so begrenzt, wie es sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung der Landesregierung ergibt.
(2) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
(3) Werden Teile vom Gebiet eines Tourismusverbandes abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffene Gemeinde ist zu hören. Werden bisher keinem Tourismusverband zugehörige Gebiete in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich weiters die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 4 erforderlich.
(4) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht genommen ist. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 durch Bescheid zu entscheiden.
(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, darüber nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 durch Bescheid zu entscheiden.
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 5.Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(1) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
ist untersagt.
(2) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Ausschusses beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2) Im Fall einer Auflösung geht das Vermögen eines Tourismusverbandes in das Vermögen jener Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet eines Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, geht aber das unbewegliche Vermögen, das sich im Gebiet des Tourismusverbandes befindet, in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Tourismusverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Pflichtbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Tourismusverband im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Pflichtbeiträge. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Tourismusverbandes auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt.
(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit dem Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen
Gemeinde Bartholomäberg
14 Stimmen
Gemeinde Gaschurn
11 Stimmen
Gemeinde Schruns
24 Stimmen
Gemeinde Silbertal
5 Stimmen
Gemeinde St. Anton i.M.
4 Stimmen
Gemeinde St. Gallenkirch
13 Stimmen
Gemeinde Tschagguns
14 Stimmen
Gemeinde Vandans
15 Stimmen
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens je ein Vertreter von drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einverständnis aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(6) Die Finanzkraft des Gemeindeverbandes ermittelt sich im ersten Jahr aus 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres.
§ 6. (1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(1) Die Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Darüber hinaus ist eine Standortbewilligung für Automatensalons erforderlich.
(2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Land Kärnten dürfen insgesamt drei Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen) erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Höchstzahl von insgesamt drei zur gleichen Zeit aufrechten Bewilligungen überschritten werden darf. Die Ausspielbewilligungen dürfen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons vergeben werden. Hierbei darf im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner im Land Kärnten nicht überschritten werden.
(4) Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Abs. 3 bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) (entfällt)
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Vorsitzende und der Finanzkontrollausschuss. An Stelle der Bezeichnung `Vorsitzender` kann von der jeweiligen Person auch die Bezeichnung `Obmann` bzw `Obfrau` gewählt werden.
(2) Tourismusverbände, in deren Gebiet die Nächtigungszahl im fünfjährigen Durchschnitt (§ 34 Abs. 2) mindestens 200.000 beträgt, haben einen Geschäftsführer (Tourismusdirektor) zu bestellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers (§ 23) nicht im Rahmen eines regionalen Zusammenschlusses, dem der betreffende Verband angehört, ausreichend sichergestellt ist. Sonstigen Tourismusverbänden ist dies freigestellt.
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
§ 7. (1) Aufgabe der Heimhelferinnen und Heimhelfer ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, insbesondere auch von Menschen, die in ihrer Wohnung oder betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben wollen. Die Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten auch in Wohn- und Pflegeheimen, Tageszentren, Behinderteneinrichtungen, Nachbarschaftszentren und Wohnungsloseneinrichtungen. Die Unterstützung erfolgt durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens sowie im Umgang mit den existentiellen Erfahrungen des täglichen Lebens. Eigenaktivitäten werden unterstützt, und es wird Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der mobilen Betreuungsdienste.
(2) Der Aufgabenbereich der Heimhelferinnen und Heimhelfer umfasst
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst insbesondere
(4) Die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(1) Jeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die ihm übertragene wirksame Ausspielbewilligung ab dem in der Bewilligung festgelegten Zeitpunkt ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten in betriebsbereitem Zustand auszuüben.
(2) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung, bei Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 9 Abs. 5 lit. a in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall der Ausspielbewilligung hat der Bewilligungsinhaber bzw. haben die Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Landesregierung so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf ein neuer Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung nicht vor Ablauf der Ausspielbewilligung entschieden, ist der zuletzt berechtigte Bewilligungsinhaber bzw. sind die zuletzt berechtigten Bewilligungsinhaber befugt, die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen; der zweite Satz gilt hierbei sinngemäß.
(3) Kurzzeitige Betriebsausfälle und aus technischen Gründen erfolgende Betriebsunterbrechungen stellen keinen Verstoß gegen die Betriebspflicht nach Abs. 1 dar.
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Wahlen in den Ausschuss erfolgen in Stimmgruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen.
(2) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Verbandsbeiträge an den Tourismusverband (§§ 30 ff) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen. Freiwillige Mitglieder zählen zur dritten Stimmgruppe.
(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Ausschussmitglieder zu wählen sind, vom Landesabgabenamt nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Erhebung der Verbandsbeiträge zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist - ohne Anführung der Beitragshöhe - dem Tourismusverband so zeitgerecht zu übermitteln, dass sie der Wahl des Ausschusses zugrunde gelegt werden kann.
(4) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist beim Landesabgabenamt einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch der Gemeinde, die den Obmann stellt, angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 8. (1) Aufgabe der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Dies erfolgt durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung. Durch gezielte, den individuellen Bedürfnissen entsprechende Maßnahmen haben sie einen Beitrag zur Erhöhung und Erhaltung der Lebensqualität der zu unterstützenden Menschen zu leisten und die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfelds zu unterstützen.
(2) Der Aufgabenbereich der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer A umfasst
(3) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4) Der eigenverantwortliche Bereich umfasst insbesondere
(5) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Behinderungen, wie Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Freizeit und Bildung aus. Der Aufgabenbereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen. Bei Bedarf übernehmen sie eine weitergehende und stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(6) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB verfügen über folgende spezifische Kompetenzen
(7) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA nehmen pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, wahr.
(8) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BB haben Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend ihrer Ausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimittel zu leisten und führen diese Tätigkeiten in der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch.
(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen
und
(1a) Der Erteilung einer Ausspielbewilligung hat eine öffentliche Interessentensuche vorauszugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der Ausspielbewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt
(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.
(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Spielerschutz, Spielsuchtvorbeugung, Infrastruktur, Qualitätssicherung und Erfahrung.
(5) In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen
(6) Die Ausspielbewilligung erlischt
(7) Liegen nach Erteilung der Ausspielbewilligung die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht mehr vor oder verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung, so hat die Behörde in nachstehender Reihenfolge folgende Maßnahmen zu setzen
(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.
(9) Die Behörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung zu verständigen.
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern des Ausschusses bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis sowie bei Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 9. (1) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer üben auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kenntnissen sämtliche Tätigkeiten, die auch von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern ausgeführt werden, mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aus. Die Tätigkeiten in der Basisversorgung werden nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, ausgeübt. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Betreuungspersonen in Fragen der Sozialbetreuung. Sie verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung bei der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(2) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Zu ihren Aufgaben gehören erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, klinischen Psychologinnen und Psychologen, Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Diätologinnen und Diätologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere
(3) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die im Privatbereich von Familien einschließlich eingetragene Partnerschaften oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrythmus aufrecht zu erhalten, und die Familie einschließlich der eingetragenen Partnerschaft oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere Erkrankung eines Elternteiles, eines Kindes, einer oder eines sonst im Familienverband lebenden Angehörigen, Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung oder Ausfall von Betreuungspersonen, zu unterstützen
(4) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer BA und BB gehören insbesondere
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) In einem Automatensalon müssen mindestens zehn, dürfen jedoch höchstens 50 Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
(3) Ein Automatensalon darf nur in der Zeit von zehn Uhr vormittags (Aufsperrstunde) bis längstens vier Uhr morgens (Sperrstunde) geöffnet sein.
(4) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Einhaltung nachstehender Mindestabstände nachweist
(5) Der Standort eines Automatensalons muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB
Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen, Horten und Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes und des Spielerschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort eines Automatensalons und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen.
(6) Nach der Erteilung der Standortbewilligung erfolgende Änderungen von Mindestabständen im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5, die der jeweilige Inhaber der Ausspielbewilligung nicht selbst herbeigeführt oder verschuldet hat, haben während der Dauer der Standortbewilligung unberücksichtigt zu bleiben.
(7) Ein Antrag auf Standortbewilligung hat neben den in Abs. 4 und 5 geforderten Nachweisen zu enthalten
(8) In der Standortbewilligung sind insbesondere festzusetzen
(9) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes für Automatensalons ist vom Bewilligungsinhaber der Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen.
(10) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung und das Erlöschen einer Standortbewilligung zur Verfügung zu stellen.
(11) Während der Betriebszeiten des Automatensalons haben entweder der zuständige Geschäftsleiter oder eine von ihm bestellte verantwortliche Person anwesend zu sein. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsleiter eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen.
(12) Als verantwortliche Person im Sinne des Abs. 11 und als Geschäftsleiter eines Automatensalons darf nur eine Person bestellt werden, die
(13) Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung einer verantwortlichen Person oder eines Geschäftsleiters eines Automatensalons nicht oder nicht mehr vor, hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Eignung nicht besitzt und ihm jede weitere Tätigkeit als verantwortliche Person oder als Geschäftsleiter untersagt ist. Gleichzeitig mit der Untersagung jeder weiteren Tätigkeit ist der Bewilligungsinhaber zur Bestellung einer entsprechend geeigneten verantwortlichen Person oder eines entsprechend geeigneten Geschäftsleiters eines Automatensalons aufzufordern. Hinsichtlich von Geschäftsleitern von Automatensalons hat die Behörde diese Untersagung und Aufforderung gegenüber dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid auszusprechen.
(14) Die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder durch eine andere technisch mögliche Form und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer beigezogen werden. Jedes Mitglied oder dessen Bevollmächtigter kann sich von einer Person begleiten lassen.
(1a) Die Einberufung ist darüber hinaus durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Zeit vor der Vollversammlung kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt.
(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht, liegt eine Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nur dann vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung, durch die ein geänderter Promillesatz (§ 39 Abs 3) oder die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (§ 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes) festgesetzt wird, können nur auf Antrag des Ausschusses gefasst werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens darf nur auf Antrag des Ausschusses erfolgen.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zum Zwecke der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist die Vollversammlung innerhalb der ersten elf Monate des Jahres einzuberufen, soll in ihr zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden, kann sie auch später im Jahr einberufen werden. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.
(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sind vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
(6) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann abweichend von Abs 4 im Jahr 2020 auf die Einberufung der Vollversammlung verzichtet werden. In diesem Fall ist die Vollversammlung des Jahres 2020 zusammen mit der Vollversammlung des Jahres 2021 abzuhalten.
Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.
§ 10. (1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung von Kursen. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module festgelegt
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ist inkludiert.
(4) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Ausbildung und Prüfung.
(1) Der Vorstand kann im Jahr 2020 für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen.
(2) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einberufung der Vollversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.
(3) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie spätestens am Tag der Abstimmung ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch zur Post geben oder in den Briefkasten des Tourismusverbandes einwerfen müssen, um von ihrem Stimmrecht wirksam Gebrauch zu machen. § 10 Abs 3 und 5 ist sinngemäß anwendbar.
(4) Der Tourismusverband kann vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs 2) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs 3) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
(1) Der Vollversammlung ist vom Ausschuss über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten
(2) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf der Abschluss von Förderverträgen mit dem Land, die eine rückzahlbare Zuwendung an die Tourismusverbände zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorsehen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung.
(3) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf die Aufnahme von Darlehen, die der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dienen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung, wenn das Land Salzburg die Haftung für ihre Rückzahlung übernimmt und sie die Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.
§ 11. (1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum von 1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
(5) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, hinsichtlich der Ausbildung.
(1) Das Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten hat der Bewilligungsinhaber der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(3) Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(5) Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden
(6) Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
(8) Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(9) Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung erteilen.
(10) Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.
(11) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.
(1) Die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen getrennt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Ausschussmitgliedern zu wählen.
(1a) In Abweichung von Abs 1 werden Funktionsperioden des Ausschusses, die in den Jahren 2021, 2022, 2023 oder im ersten Halbjahr 2024 enden würden, bis September 2024 verlängert. In diesen Fällen hat die reguläre Neuwahl zwischen September und Dezember 2024 zu erfolgen.
(2) Der Ausschuss besteht aus sechs gewählten Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf sechs oder neun herabsetzen.
(3) In einem regionalen Verband, in dem dem Ausschuss auf Grund der gemäß § 13 durchgeführten Wahl kein Mitglied aus einer der Gemeinden angehört, auf die sich der regionale Verband erstreckt, erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder nach Abs 2 um ein Mitglied, das von den Mitgliedern des Tourismusverbandes mit Sitz oder Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in dieser Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt wird. Diese Wahl erfolgt mit Stimmzettel im unmittelbaren Anschluss an die Wahl gemäß § 13.
(4) Je nach der gemäß Abs 2 festgelegten Größe des Ausschusses gehören diesem auch ein, zwei bzw drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) jener Gemeinde an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) aus ihrer (seiner) Mitte nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden. Sie üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch die entsendende Gebietskörperschaft oder bis zu ihrer Wahl als Ausschussmitglieder (Abs 1), längstens aber für die Dauer ihres Gemeindevertretungs(rats)mandats aus. Erstreckt sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese bei der Bestimmung der Zahl der jeweils in den Ausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder einvernehmlich vorzugehen, wobei je Gemeinde höchstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet werden können. Die in den Ausschuss entsendeten Vertreter der Gemeinde haben als solche auch in der Vollversammlung des Tourismusverbandes Sitz und Stimme. Im Ausschuss kommt ihnen bei Beschlussfassungen über Anträge des Ausschusses an die Vollversammlung auf Änderung der Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe und Aufnahme von Darlehen kein Stimmrecht zu. Nicht im Ausschuss vertretene Parteien der Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden, dies gilt auch, wenn sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
§ 12. (1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
(6) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, betreffend die Ausbildung.
Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch
(1) Die Wahl des Ausschusses wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.
(2) Wahlberechtigt in den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wählbar sind die Mitglieder des Tourismusverbandes. Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert. Personen, die nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Ausschussmitglieder ausgeschlossen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als Mitglieder in der Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht zumindest den Namen einer wählbaren Person aufweisen, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Ergänzung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.
(3a) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs 3 dritter, fünfter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gelten die darin angeführten Personen mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.
(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschussmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder beträgt, also zB bei vier Ausschussmitgliedern die viertgrößte. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Ausschusses, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Ausschussmitglied denselben Anspruch haben, entscheidet der größere Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Ausschussmitglied, ist die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw) Ausschussmitgliedern die erst- und die zweit- (dritt- usw) angeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.
(7) Wird für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthält dieser nicht so viele Kandidaten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder um diese.
(8) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder des Beitrittes eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 4 Abs 9 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Ausschusses durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Ausschusses hat das Landesabgabenamt eine gemeinsame Stimmgruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 8 Abs 4 gilt mit der Maßgabe, dass das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des mitgliederstärksten Verbandes bzw vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des bisher schon bestehenden regionalen Verbandes geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Ausschusses noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.
§ 13. (1) Heimhelferinnen und Heimhelfer sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Heimhilfe sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren.
(2) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Sozialbetreuung sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihm betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.
(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität jedes Besuchers und die personenbezogenen Daten seines amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Minderjährigen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon für Glücksspielautomaten verboten.
(3) (entfällt).
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass die Glücksspielautomaten nur Personen, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im Sinne des Abs. 2 erster Satz nachgewiesen haben und die im Besitz einer gültigen Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sind, bedient werden können. Physischen Spielerkarten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3a biometrische Erkennungsverfahren gleichgestellt.
(5) Personen in Dienstuniform ist der Zutritt zu Automatensalons nur in Ausübung ihres Dienstes gestattet. Die Geschäftsleitung darf hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung und die Geschäftsleitung eines Automatensalons dürfen Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Betriebsstätte ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.
(7) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat bei der Auswahl seiner Mitarbeiter darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden, sofern ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen.
(8) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dafür zu sorgen, dass für ihn tätige Mitarbeiter in Automatensalons, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen, in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht regelmäßig geschult werden. Die Schulungen sind in Form einer Grundschulung und regelmäßig zu besuchender vertiefender Schulungen zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche der Spielsuchtproblematik, der Spielsuchtdiagnostik, der Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen. Die Grundschulung hat für jeden Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes mindestens 32 Ausbildungsstunden, für besonders geschulte Mitarbeiter im Sinne des Abs. 10 jedoch mindestens 80 Ausbildungsstunden zu umfassen. Die vertiefenden regelmäßigen Schulungen sind von jedem Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes zumindest alle zwei Jahre in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden, von besonders geschulten Mitarbeitern im Sinne des Abs. 10 jedoch jährlich in einem Ausmaß von mindestens 16 Stunden, zu besuchen. Die Landesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung zu erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert. Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung über die von ihm gesetzten Schulungsmaßnahmen nach diesem Absatz alle zwei Jahre einen Bericht zu erstatten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat in jedem Automatensalon ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen, die von der Information der Spieler bis zu deren Sperre – abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten – reichen, einzurichten. Dieses Warnsystem hat zumindest die in Abs. 10 genannten Maßnahmen und Pflichten zu enthalten.
(10) Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass wie folgt vorgegangen wird
(11) (entfällt)
(12) (entfällt)
(13) Verletzt der Bewilligungsinhaber die ihm obliegenden Pflichten und beeinträchtigt der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet der Bewilligungsinhaber für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
(14) Die Haftung gemäß Abs. 13 ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung des Bewilligungsinhabers besteht nicht, sofern der Spieler bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(15) Unbeschadet der Abs. 9 und 10 hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass jeder Spieler sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit, für einen von ihm selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler selbst gewählten Verlustobergrenze von der Teilnahme am Spiel in dem jeweiligen Automatensalon oder in allen Automatensalons des Bewilligungsinhabers selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).
(16) Den Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel mit sich führt, hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
§ 14. (1) Abgeschlossene Teile von Ausbildungen (Module) zur Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe anzuerkennen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
(3) Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Glücksspielautomaten in Automatensalons, unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
(2) (entfällt)
(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße muss an jedem Glückspielautomaten entsprechend den Vorgaben der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angezeigt werden. Die Gewinnausschüttungsquote muss, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, innerhalb einer Bandbreite von 85 % bis 95 % liegen, und sie darf nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden. Werden dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spielprogramme der aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Ausschuss verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Ausschusses eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Ausschuss.
(3) Ein Mitglied des Ausschusses ist auf Antrag des Ausschusses oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Ausschuss als verlustig zu erklären, wenn
(4) Für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Ausschussmitglied ist das Ersatzmitglied einzuberufen, das im gleichen Wahlvorschlag wie das verhinderte oder ausgeschiedene Mitglied nächstfolgend genannt ist; eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Der Ausschuss ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 12 Abs 2) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der Vorsitzende unverzüglich zu veranlassen.
(6) Der Ausschuss bleibt bis zur erfolgten Wahl des neuen Ausschusses im Amt.
§ 15. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 gilt ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB oder ein Diplom über eine Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB,
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten und für den Bewilligungsinhaber tätige Dritte haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis).
(2) Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie darüber Geheimhaltung zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses
besteht nicht
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszutauschen.
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in § 17 Abs. 1 genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 14 Abs. 10 und Abs. 15 dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in § 14 Abs. 10 und Abs. 15 sowie der in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
(1) Dem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben
(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende. Er hat den Ausschuss mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder durch eine andere technisch mögliche Form unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses sowie über Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe und auf Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(3a) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Ausschusses innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen.
(4) Zur Arbeitsvereinfachung kann der Ausschuss für einzelne Aufgabenbereiche fallweise oder auf die Dauer seiner Funktionsperiode aus den Mitgliedern des Tourismusverbandes Unterausschüsse mit beratender Funktion einsetzen. Die Unterausschüsse treten auf Einberufung und unter dem Vorsitz des von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Bedarf zusammen. Die erstmalige Einberufung sowie der Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses. Das Verfahren bei den Sitzungen der Unterausschüsse ist dem Verfahren bei den Sitzungen des Ausschusses gleich.
(5) Zu den Sitzungen des Ausschusses können von diesem Personen mit beratender Funktion beigezogen werden.
(6) Die Ausschüsse mehrerer Tourismusverbände, die eine operative Zusammenarbeit vereinbart haben, können gemeinsame Sitzungen durchführen, zu denen die Vorsitzenden der Ausschüsse jeweils im Einvernehmen mit dem bzw den anderen abwechselnd einladen. Der einladende Vorsitzende führt in solchen Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Abs 3 gesondert für jeden Ausschuss.
§ 16. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, wenn diese einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt gleichwertig ist.
(2) Personen, die eine in einem Drittstaat staatlich anerkannte Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden (Qualifikationsnachweise) über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf beim Magistrat zu beantragen.
(3) Auf Antrag hat der Magistrat Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Pflegeassistenzkompetenz ist, dass auch die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz in Österreich gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelferin und Heimhelfer oder Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB oder Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB ist, dass die Unterrichtsinhalte der Ausbildung in der „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nachgewiesen sind.
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat insbesondere folgende Nachweise vorzulegen
(5) Von der Vorlage einzelner Nachweise oder Urkunden gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise oder Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Nachweise oder Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller wahlweise entweder einen Anpassungslehrgang nach Abs. 8 erfolgreich absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Abs. 9 erfolgreich ablegt, wenn unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
(7) Die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der Ausbildung nach diesem Gesetz unterscheidet
(8) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 2 Z 1 oder im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 des Sozialbetreuungsberufs in Österreich, die unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist zu bewerten. Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.
(9) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, den Sozialbetreuungsberuf gemäß § 2 Z 1 oder im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 in Österreich auszuüben, beurteilt wird. Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(10) Der Magistrat hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr oder ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über den Antrag hat spätestens binnen vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Wurde die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 im Zuge der Anerkennung der Ausbildung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. einer Eignungsprüfung geknüpft, so hat der Magistrat das Ergebnis eines absolvierten Anpassungslehrganges bzw. einer abgelegten Eignungsprüfung nachträglich auf der Ausfertigung des Bescheides zu beurkunden.
(11) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, insbesondere Durchführung und Bewertung.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer
nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(2a) Der Spieler darf seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.
(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
zu verzichten.
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch die Stundung von Spieleinsätzen ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.
(5a) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch das Bereithalten technischer Geräte zur Bargeldbehebung sowie technischer Geräte zur Erbringung von Spieleinsätzen mittels bargeldloser Bezahlung im Innen- und Außenbereich der Betriebsstätte ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und dem Finanzreferenten. Wenn der Ausschuss aber aus mindestens neun zu wählenden Mitgliedern besteht, können bis zu zwei weitere Mitglieder dem Vorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ausschuss aus seiner Mitte bis zur Neuwahl des Vorstandes durch den nächsten Ausschuss gewählt. Dem Ausschuss obliegt im Rahmen des Abs. 1 auch die Festsetzung der Zahl der allfälligen weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist wenn möglich im Anschluss an die Wahl des Ausschusses unter dem Vorsitz des Wahlleiters (§ 13 Abs. 1) durchzuführen. Sind nicht wenigstens zwei Drittel aller Ausschussmitglieder anwesend, hat das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Ausschuss binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder unter der Leitung des Einberufenden durchzuführen ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge nach Abs. 1 in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl mit den beiden Vorgeschlagenen, die am meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom Mitglied gemäß Abs. 3 letzter Satz zu ziehen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für den Rest der Funktionsperiode zu ersetzen.
§ 17. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten
(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.
(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand
(2) Auf die Geschäftsbesorgung des Vorstandes findet 16 Abs 2, 3, 3a, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
§ 18. (1) Von den Übergangsbestimmungen sind Ausbildungen erfasst, die nicht auf den Bestimmungen dieses Gesetzes basieren.
(2) Personen, die nach Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 46/2004, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen über den 26. Juli 2009 hinaus die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ und „Heimhelfer“ nur dann führen, wenn die von ihnen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen in Umfang und Inhalt gleichwertig ist oder die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden.
(3) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Altenfachbetreuerin und zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/3-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 44. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin A und Fach-Sozialbetreuer A.
(4) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin und zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 21.635/2-III/A/4/98 vom 9. Oktober 1998 erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB.
(5) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin und zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern eine Aufschulung von 470 Unterrichtseinheiten Theorie in den Modulen Persönlichkeitsbildung, Sozialbetreuung, Humanwissenschaftliche Grundbildung, Politische Bildung und Recht, Medizin und Pflege, Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung, Haushalt, Ernährung, Diät, Behindertenbegleitung, 360 Stunden Praktikum in einer Behinderteneinrichtung und das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Das Praktikum kann durch Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB.
(6) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/6-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 45. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin F und Diplom-Sozialbetreuer F.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Die Landesregierung kann in der Verordnung als Bedingung die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung vorsehen.
§ 18a. Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/2025 begonnen wurden, können nach den Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2018, fortgeführt und abgeschlossen werden.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.
(6) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.
(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Ist kein Geschäftsführer bestellt, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen und ist - unbeschadet der Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 23 Abs 1 - vertretungsbefugt. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von dessen Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen jedoch folgende Rechtsgeschäfte
(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzende-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf das jeweils älteste Vorstandsmitglied über.
(4) Dem Finanzreferenten obliegt die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.
§ 19. (1) Dieses Landesgesetz setzt
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet, den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes durch Bewilligungsinhaber mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 5 und 6, § 37 Abs. 1 iVm Abs 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31c Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.
(5) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.
(6) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 5 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(7) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Inhaber einer Ausspielbewilligung auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
(8) Die Landesregierung kann bei Ausübung der Aufsicht gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Automatensalons keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.
(2) Beschäftigte des Inhabers einer Ausspielbewilligung dürfen, außer zu Test- und Wartungszwecken, Glücksspielautomaten in den vom Bewilligungsinhaber betriebenen Automatensalons zu Spielzwecken nicht bedienen. Der Bewilligungsinhaber hat dies entsprechend sicherzustellen.
(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.
(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat) jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Finanzkontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Ausschusses zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Auf das von der Gemeinde entsendete Mitglied findet § 12 Abs. 4 zweiter Satz Anwendung. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.
(3) Der Finanzkontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Ausschuss vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Ausschuss zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
(4) Auf Antrag des Finanzkontrollausschusses sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind dem Finanzkontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.
§ 20. Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen zu verarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln
(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.
(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) (entfällt)
(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(6) (entfällt)
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Ausschusses oder des Vorstandes bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 24) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden.
§ 21. Die §§ 3 Abs. 8 und 9, 19 Abs. 2, 20 sowie die Änderungen der §§ 16 Abs. 4, 5 und 7 und 19 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben, soweit den
Behörden nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nicht andere geeignete
Organe zur Verfügung stehen, an der Vollziehung,
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der genannten Bestimmungen erforderlich sind.
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).
(1) Den Organen der für die Bewilligung, Entziehung der Bewilligung, der Überprüfung und der Überwachung zuständigen Behörden, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen, den Landes-Aufsichtsorganen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie den Organen der Bundespolizei ist in dem für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Glücksspielautomaten und Spielautomaten erforderlichen Ausmaß Zutritt zu allen Automatensalons oder sonstigen Betriebsstätten, in welchen Spielautomaten oder Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, zu gewähren. Sie sind insbesondere berechtigt zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die in Betriebsstätten mit bewilligungspflichtigen Glücksspielautomaten Beschäftigten und der Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten haben den Organen der Behörde, den von ihr beigezogenen Sachverständigen, den Landes-Aufsichtsorganen und den Organen der Bundespolizei alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen, Bescheinigungen und die Spielbeschreibungen aller Spielprogramme vorzulegen.
(3) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Spielautomaten und Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den überprüfenden Organen sind eine umfassende Überprüfung und die Durchführung von Testspielen ohne Entgelt zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Spielautomaten und Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4) Die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Befugnisse dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe im Sinne des Abs. 1 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, für Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der zuständigen Landesbehörden und ihrer Organe, die in Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, von dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten oder von dem Inhaber einer Ausspielbewilligung Gebühren zu verlangen, sofern für diese Tätigkeiten nicht bereits nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften Abgaben zu entrichten sind. Werden Gebühren verlangt, ist dieser Tarif der Gebühren durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Behörde hat zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, sofern ihr im Rahmen ihrer Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit Mängel bekannt werden, nach § 9 Abs. 7 vorzugehen.
(1) Der Geschäftsführer leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und ist mit Ausnahme der im § 19 Abs. 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband vertretungsbefugt. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und an die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung gebunden.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Ausschusses unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Geschäftsführers nach diesem Gesetz zu.
(3) Als Leiter der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes (Verkehrsbüro) und seiner sonstigen Einrichtungen ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.
(4) In fachlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes zu entwickeln, dem Ausschuss vorzulegen und nach Beschlussfassung darüber für ihre Verwirklichung Sorge zu tragen.
(5) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.
(1) Personenbezogene Daten
dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde an
(auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Ausschusses, des Vorstandes und des Finanzkontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 4 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
(1) Die Behörde darf die Beschlagnahme von Spielautomaten anordnen, sofern der begründete Verdacht besteht, dass fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §34 Abs. 1 verstoßen wird.
(2) Die in § 23 Abs. 1 genannten Organe können Spielautomaten auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung ist der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Aufstellers und des Betreibers des Spielautomaten zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme der Aufsteller und der Betreiber des Spielautomaten binnen vier Wochen nicht ermittelt werden kann oder sich dieser nicht binnen vier Wochen meldet oder der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes ist, kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Beschlagnahmte Spielautomaten sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Spielautomaten einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Spielautomaten zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Spielautomaten die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Spielautomaten können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen
(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu
(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.
(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.
(1) Spielautomaten, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 34 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Spielautomaten haben, insbesondere dem Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten, oder ein solches geltend machen. Der Bescheid kann von ihnen mit Berufung angefochten werden.
(3) Eingezogene Spielautomaten sind nach Rechtskraft der Einziehung binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches mit der Maßgabe, dass bis zu Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben von 100.000 € keine doppelte Buchführung erforderlich ist, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreicht. Lagen die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben in einem Wirtschaftsjahr bei höchstens 100.000 €, kann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt werden. Dem Tourismusverband steht es jedoch frei, weiterhin eine doppelte Buchführung vorzunehmen. Lagen die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren jeweils über 100.000 €, ist ab dem folgenden Wirtschaftsjahr an Stelle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine doppelte Buchführung erforderlich.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen sind vom Tourismusverband jährlich ein Haushaltsplan (Budget) und ein Jahresabschluss zu erstellen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Als Wirtschaftsjahr gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Ausschuss etwas anderes bestimmt.
(4) Der Tourismusverband hat seine Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Alle Geschäftsfälle sind laufend aufzuzeichnen. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Ist eine Registrierkasse vorhanden, so entfällt die Pflicht zum Führen eines Kassenbuches. Die Bücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.
(5) Wird das Rechnungswesen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, ist Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Haushaltspläne und Jahresabschlüsse sind der Landesregierung auf deren Verlangen innerhalb von 30 Tagen elektronisch zu übermitteln. § 55 Abs 3 ist anzuwenden.
(1) Beschlagnahmte Spielautomaten, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden können, sind dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten dann herauszugeben, sofern dieser nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 innerhalb der letzten fünf Jahre bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 der Spielautomat, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen wird.
(2) Sind beschlagnahmte Spielautomaten gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemandem herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Landes über.
(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Spielautomaten befindet, ist zunächst zur Tilgung von fälligen Abgabenforderungen des Landes und sodann von offenen Geldstrafen des Aufstellers und Betreibers des Spielautomaten zu verwenden, ansonsten auszufolgen.
(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 77/2024).
Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung
(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Wirtschaftsjahr bis 30. November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung bis 31. Dezember vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushaltsplan eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Ausschussberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Kenntnisnahme des Haushaltsplans bekannt zu geben.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt, ist der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist vom Ausschuss festzusetzen, wenn im Lauf des Wirtschaftsjahres
(4) Die Darstellung des Wirtschaftsjahres im Haushaltsplan hat nach dem Schema einer Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß § 29 Abs 1 und 2 und der dazu ergangenen Verordnung) zu erfolgen; weitere Vorgaben zur Gliederung des Haushaltsplans kann die Landesregierung mit Verordnung treffen. Abweichend davon hat der Haushaltsplan bei Tourismusverbänden, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, lediglich dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen. Die Verordnungen gemäß dem ersten Satz finden auf sie keine Anwendung. In beiden Fällen sind den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen.
(1) Die Landes-Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) In der Bestellung ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. Die Bestellungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Bestellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Landes-Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(1) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens 30. Juni dem Ausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Vollversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Jahresabschluss durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 28 Abs 1 findet sinngemäß Anwendung. Die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung hat bis 31. Oktober, wenn in ihr aber zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden soll, bis längstens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.
(4) Tourismusverbände, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, haben bei der Erstellung des Jahresabschlusses Abs 1 erster und letzter Satz sowie Abs 3 anzuwenden. Der Jahresabschluss hat dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen; die Verordnung gemäß Abs 2 findet keine Anwendung. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist um eine Vermögensübersicht zu ergänzen.
(5) Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 ist der Vollversammlung abweichend von Abs 3 bis Jahresende 2021 vorzulegen.
(1) Als Landes-Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und die zur Ausübung des Amtes erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Landes-Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Landes-Aufsichtsorgan sind
(5) Die fachlichen Voraussetzungen sind gegenüber der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung darf, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes
erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 4 sowie deren Nachweise (Abs. 5) erlassen.
(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).
(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 5).
(3) Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (§ 39 Abs. 2 und 3) haben zu entrichten
(1) Die Landesregierung hat dem Landes-Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Landes-Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten
(4) Das Landes-Aufsichtsorgan hat der Landesregierung jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises unverzüglich zu melden.
(5) Der Dienstausweis ist der Landesregierung unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan beendet ist.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, Größe und Ausführung des Dienstausweises zu erlassen.
(1) Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz. Bei Bauführungen gilt § 29 Abs. 2 lit. c BAO nur dann, wenn der Beitragspflichtige weder Sitz noch sonstige Betriebsstätte im Land Salzburg hat.
(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, ist der Verbandsbeitrag für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusverbände am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen, ist dies nicht möglich, sind die Anteile am Umsatz zu schätzen und mit Bescheid festzulegen (§ 184 BAO). Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Verbandsbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. Für Geld- und Kreditinstitute ist die Bemessungsgrundlage jedenfalls nach den im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielten Umsätzen aufzuteilen. Bei Mautstraßenunternehmen erfolgt die Aufteilung in der Weise, dass 10 % der Bemessungsgrundlage dem Tourismusverband am Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens oder bei Fehlen eines Verbandes dem Tourismusförderungsfonds (II. Teil) zugeteilt und 90 % der Bemessungsgrundlage nach der Länge der Mautstrecken auf die Tourismusverbände der Gemeinden aufgeteilt werden, durch welche die Mautstraße führt. Bei Mobilfunknetzbetreibern werden 100 % der Bemessungsgrundlage auf die Tourismusverbände nach dem Verhältnis jener Abrechnungsbetragssummen zueinander aufgeteilt, die sich aus allen Abrechnungen an Personen mit Rechnungsadressen innerhalb des Gebietes eines Tourismusverbandes ergeben.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Tourismusverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
(1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
(2) Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.
(4) Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
(5) Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.
(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung). Innerhalb der Berufsgruppen kann eine Differenzierung nach Umsatzarten anhand ihres Bezuges zum Tourismus vorgesehen werden. Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.
(1a) Vor der Erlassung oder Änderung der Beitragsgruppenverordnung hat die Landesregierung die Wirtschaftskammer Salzburg, die Landesstelle Salzburg der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager vom betreffenden Vorhaben zu informieren. Wenn es eine dieser Einrichtungen binnen zwei Wochen ab dem Zugang der Information verlangt, hat über das Vorhaben eine mündliche Erörterung unter Mitwirkung der genannten Einrichtungen und des Landesabgabenamtes stattzufinden.
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.
(3) Wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in ein anderes Bundesland oder in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.
(4) (Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 105/2016)!
(1) Die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan endet durch
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(3) Die Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen. Die Abberufung durch die Landesregierung hat zu erfolgen, wenn
(4) Jede Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ebenfalls in Kenntnis zu setzen
Salzburger Tourismusgesetz 2003
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 lit. a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 lit. g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Tourismusverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen zu bestimmen. Eine neue Zuordnung erfolgt
(3) Die Zugehörigkeit eines Tourismusverbandes zu einer Ortsklasse richtet sich - soweit nicht Abs. 4 oder 5 zu trifft - wie folgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Zahl der Fremdennächtigungen in seinem Gebiet: Zur Ortsklasse A gehört in der Regel ein Tourismusverband, in dessen Gebiet (§ 5 Abs. 1) auf je einen Einwohner nach dem Stand der jeweils letzten Volkszählung im fünfjährigen Durchschnitt mindestens 100 Fremdennächtigungen entfallen. Liegt die Zahl dieser Nächtigungen tiefer, beträgt sie jedoch zumindest 40, gehört der Tourismusverband zur Ortsklasse B. Die übrigen Tourismusverbände gehören zur Ortsklasse C. Für die Feststellung der Zahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl derselben einschließlich der von der allgemeinen Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe befreiten. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Zahl der Nächtigungen der fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorgenommen wird, unmittelbar vorangegangen sind.
(4) Für einen Tourismusverband kann jedoch ausnahmsweise die Zugehörigkeit zur nächsthöheren oder nächstniedrigeren Ortsklasse nach Anhörung des Tourismusverbandes bestimmt werden, wenn dieser nach der Qualität seines Tourismusangebotes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Tourismussaisonen und die Art des Tourismus eher der Charakteristik jener Ortsklasse entspricht.
(5) Ein Tourismusverband für die Stadt Salzburg ist jedenfalls in die Ortsklasse C zu reihen.
(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 19 Abs. 1, 2 oder 4 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung der im § 19 Abs. 1, 2 oder 4 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34a Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a und § 34b gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19a Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34a und § 34b hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a Abs. 2 und § 34b iVm § 34a Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 9 Abs. 7 lit. d die Ausspielbewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34a und § 34b verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze
(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze
(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen
(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, verwiesen wird, ist dies als Verweis in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, zu verstehen.
(1) Ist ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinn des ersten Satzes aus Verträgen mit Personen aus dem Land Salzburg zu erfassen.
(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet.
(4) Bei Reisebüros, Reiseleitern und Reiseveranstaltern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(5) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einem Beherbergungsobjekt nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgt, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 39 Abs. 2 und 3) für die Unterkunft an Verbandsbeiträgen zu entrichten. Ist das Objekt nicht in Wohneinheiten geteilt, gilt dies für je angefangene drei Fremdenbetten in dem Beherbergungsobjekt. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte im Beherbergungsobjekt weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(6) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(7) Bei Transportunternehmen des Personen- oder Güterverkehrs sind die Umsätze aus Beförderungsleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Österreich erbracht werden, vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen.
(8) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Salzburg ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusverbände erfolgt gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs 3.
(2) Der Ermittlung des Beitrags für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist an Stelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(3) Der Berechnung des Beitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(5) Für alle nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Verbandsbeiträge durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises für die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(6) Fällt in den Anlaufzeitraum ein Wirtschaftsjahr, sind die Beitragsberechnung durch den Beitragspflichtigen und eine allfällige Nachberechnung durch die Abgabenbehörde wie folgt vorzunehmen
(7) Die vorstehenden Bestimmungen für die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Beitragsjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt (zB Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder selbstständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes).
(8) Wird ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB übertragen, gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(9) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes im Sinn des § 3 Abs 3 und 4 sind zur Beitragsberechnung abweichend von Abs 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 35 Abs 1 und 2 heranzuziehen, wenn es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Beitragsberechnung und -aufteilung für das Jahr der Verlegung des Sitzes udgl hat entsprechend der Dauer der Pflichtmitgliedschaften zu den verschiedenen Tourismusverbänden getrennt zu erfolgen.
(1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§ 3 Abs. 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der - auch nur angefangenen - Monate, in der die Pflichtmitgliedschaft noch bestand bzw die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird. Für dieses Jahr kann der Beitragspflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung stellen. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 und 3 über den Mindestbeitrag bleiben davon unberührt.
(2) Wird der Beitragspflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzsteuer veranlagt und stellt er im Anlaufzeitraum gemäß § 37 Abs. 6 seine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nach Ende des letzten Wirtschaftsjahres, jedoch vor Ende desselben Kalenderjahres dauernd ein, so ist bei der Beitragsberechnung dem Umsatz des letzten Wirtschaftsjahres der Umsatz des nachfolgenden Rumpfwirtschaftsjahres bis zur Einstellung der Tätigkeit hinzuzurechnen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Öffentliche Ausschreibungen zur Vergabe von Ausspielbewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen. Die Vergabe einer Ausspielbewilligung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
(4) Der in § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 und in § 16 Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtung zur Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern hat der Inhaber einer Ausspielbewilligung erst nach Inkrafttreten der in § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zu entsprechen.
(5) Landes-Aufsichtsorgane dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bestellt werden. Die Bestellung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen von Spielapparaten und Geldspielapparaten nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, vorgeschrieben worden sind.
(7) Nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, rechtskräftig bewilligte Spielapparate müssen abweichend von § 4 die dort vorgesehenen Betriebs- und Standorterfordernisse erst nach Erlöschen dieser Berechtigung erfüllen.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 dürfen Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 auslaufen oder vorzeitig
unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach § 7 Abs. 3 nicht überschritten werden darf.
(9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
(1) Ein Pflichtmitglied kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Pflichtmitgliedschaft begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzungen sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 darf nur dann erfolgen, wenn
(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs. 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.
(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 ist zunächst auf drei Dezimalstellen zu bestimmen und sodann in der üblichen Weise auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(5) Der nach Abs. 1 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2, 3 und 5 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn das Pflichtmitglied nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Pflichtbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Tourismusverband zu leistenden Verbandsbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38)
Beitragsgruppe Promillesatz
1 3,6
2 3
3 1,8
4 1,2
5 0,9
6 0,6
7 0,3
(2) Der Mindestbetrag beträgt 25 €. Sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 mindestens 5 % gegenüber dem Ausgangswert beträgt, hat die Landesregierung diesen Betrag mit Wirkung ab Beginn des darauffolgenden Jahres durch Verordnung neu festzusetzen. Ein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzter Mindestbetrag ist analog neu festzulegen, sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist jeweils der Betrag auf den nächsten vollen Euro kaufmännisch auf- bzw abzurunden.
(3) Die Vollversammlung kann unter folgenden Voraussetzungen eine Erhöhung des Promillesatzes bis zur vierfachen Höhe gemäß Abs 1 beschließen (§ 10 Abs 3), wobei der erhöhte Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist
(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Beitragserklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag in elektronischer Form abzugeben. Diese Beitragserklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangsportals oder des Unternehmensserviceportals zu erstatten. Beitragspflichtige, denen die elektronische Abgabe mangels Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, haben die Beitragserklärung unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Beitragserklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Beitragserklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.
(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(4a) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Abs 1 und Abs 2 genannten Zeitpunkte, zu denen spätestens die Beitragserklärung abzugeben ist und der Beitrag zu leisten ist, auch ohne Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO hinauszuschieben, wenn dies aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.
(7) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO für das Beitragsjahr 2020 nicht statt. Dies gilt nicht für die Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.
(8) Abweichend von Abs 1 kann die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2021 abgegeben werden. Alle übrigen Voraussetzungen des Abs 1 sind einzuhalten.
(9) Gleichzeitig mit der Abgabe der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 kann der Beitragspflichtige einen Antrag auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 stellen. Für die Bewilligung der Stundung ist erforderlich, dass der Beitragspflichtige
(10) Wird ein Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 gestellt, ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages nicht aus Abs 2, sondern aus Abs 11.
(11) Der Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 gilt als bewilligt, wenn nicht bis 15. Juli 2021 ein ablehnender Bescheid erlassen wird. Im Fall der Versagung der Bewilligung ist der Verbandsbeitrag bis 31. Juli 2021 zu entrichten.
(12) Die Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragspflichtigen oder mit der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit.
(13) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit b und d BAO für das Beitragsjahr 2021 nicht statt. Dies gilt nicht für Nebenansprüche im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie mit Ratenzahlungsansuchen ab dem Jahr 2023 betreffend das Beitragsjahr 2021.
(14) Die Bestimmungen über die Stundung im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung finden keine Anwendung auf die Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2021.
(1) Für die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs 2, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden)die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene personenbezogene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.
(4) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben ohne Aufforderung dem Landesabgabenamt unter Verwendung der dafür aufgelegten Vordrucke die Aufnahme und Einstellung der Zurverfügungstellung einer Unterkunft für touristische Zwecke bekannt zu geben.
(5) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.
(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Abs 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.
(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % des Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.
(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs 1 ein Drittel des Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.
(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.
(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 €. § 39 Abs. 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung.
(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.
(3) Die Summe der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin anzuweisen, später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. § 42 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, LGBl Nr 35, gebildete Fonds ist zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung “Salzburger Tourismusförderungsfonds” und hat seinen Sitz in Salzburg.
(1) Der Fonds wird von einer Kommission (Fondskommission) verwaltet. Der Fondskommission obliegt insbesondere
(2) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung ist von der Fondskommission zu bestellen.
(1) Der Fondskommission gehören an
(2) Die im Abs. 1 lit. c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.
(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission ein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung sowie, wenn die Geschäftsführung der Fondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung wahrgenommen wird, ein vom Vorsitzenden (Abs. 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.
(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens neun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich Vorsitzendem oder dessen Vertreter anwesend sind. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(5) Die Fondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(2) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. In den Bericht ist auch die Höhe der Förderung an den Salzburger Festspielfonds aufzunehmen.
(1) Im Rahmen der im § 44 angeführten Zweckbestimmung obliegt es dem Fonds,
(2) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung nach Abs 1 lit b und c besteht nicht. Eine Förderung nach Abs 1 lit b darf nur insoweit erfolgen, als der Nachweis des Einsatzes entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers erbracht ist und die Mittel des Fonds zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen sichergestellt sind. Die Förderung kann an Auflagen gebunden werden, durch die eine zweckmäßige Verwendung der Förderungsmittel gewährleistet wird, so insbesondere an die Leistung von Sicherheiten, die Teilnahme an der Verwaltung einer geförderten Einrichtung sowie an die Überprüfung und Überwachung der Geschäftsgebarung des Förderungswerbers. Die Nichterfüllung solcher Auflagen zieht die Verpflichtung des Förderungswerbers zur sofortigen Rückzahlung gewährter Förderungsmittel bzw die Berechtigung des Fonds zur Zurückziehung einer Beteiligung nach sich.
(3) Eine Förderung nach Abs 1 lit b darf nur auf Ansuchen gewährt werden. Dem Ansuchen ist ein Vorschlag über die Verwendung der beantragten Förderungsmittel anzuschließen. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen und ist verpflichtet, über Aufforderung der Fondsverwaltung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
(1) Zur Festsetzung des jährlichen Erfordernisses und dessen Bedeckung hat der Fonds für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimmten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds einen Jahresvoranschlag mit der Maßgabe aufzustellen, dass für den Förderungsaufwand nach § 48 Abs. 1 lit. c jährlich wenigstens 436.050 € zur Verfügung stehen sollen.
(2) Überschreitet ein Jahresaufkommen an Förderungsmitteln den voranschlagsmäßigen Jahresaufwand, ist dieses Mehraufkommen einer Fondsrücklage zuzuführen.
(3) Der Fonds hat über jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres einen Jahresrechnungsabschluss zu erstellen.
(4) Der Jahresvoranschlag und der Jahresrechnungsabschluss sind durch zwei Wochen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflagefrist ist von der Fondsverwaltung in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren.
Der Fonds unterliegt der Gebarungskontrolle des Landesrechnungshofes.
Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind
Die Fondsbeiträge sind zu entrichten
(1) Die Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den dem Fondsbeitrag zugrunde liegenden Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.
(2) Auf die Festsetzung und Entrichtung dieser Fondsbeiträge finden das Grundsteuergesetz 1955 und auf die Erhebung die für Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Fondsbeiträge eine Vergütung in der Höhe von 4 % der Beitragserträgnisse.
(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der Nächtigungsabgabe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister.
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 B-VG sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen bzw Aufforderung dem Landesabgabenamt die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen sowie der die Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine durch Gesetz oder Dienstvertrag bestehende Geheimhaltungspflicht oder ein gesetzliches Recht auf Auskunftsverweigerung werden dadurch nicht berührt.
(1) Die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.
(3) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Unterlagen (Geschäftsbücher) zu geben und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Angeforderte Auskünfte und Unterlagen sind der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen zu erteilen bzw vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung diese Frist auf bis zu insgesamt 90 Tage ausdehnen. Der Tourismusverband hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Rechtswidrige Maßnahmen von Organen des Tourismusverbandes sind von der Landesregierung als ungültig zu erklären. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen. Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung können auch dadurch veranlasst werden, dass dies durch Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes oder des Finanzkontrollausschusses beantragt wird. Ein solcher Antrag muss nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung gestanden haben. Der Landesrechnungshof ist über Ersuchen der Landesregierung befugt, die Gebarung des Tourismusverbandes sowie dessen erwerbswirtschaftliche Unternehmungen zu überprüfen.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.
(5) Die Landesregierung darf zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Die §§ 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.
(1a) In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Beitragspflichtige nachträglich die Selbstbemessung berichtigt.
(1c) Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Der Fondsbeitrag wird zum Fälligkeitstermin der allgemeinen bzw der besonderen Nächtigungsabgabe fällig. Abs 1 letzter Satz findet auf den Fondsbeitrag keine Anwendung.
(2) Von der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 97/2023).
(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.
Die im § 5 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und § 59 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu ahnden
(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig entrichtet bzw die Beitragserklärung nicht abgegeben worden ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft, was die Beitrags- und Finanzierungsbelange (Verbandsbeiträge, Zuweisungen der Gemeinden an die Tourismusverbände gemäß § 27 Abs. 3, Tourismusbeiträge) sowie was den Salzburger Tourismusförderungsfonds betrifft, mit 1. Jänner 1987.
(2) Mit dem letztgenannten Zeitpunkt verliert das Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960, LGBl Nr 11/1961, mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, dass es auf Leistungen, die den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen und auf vor diesem Zeitpunkt begangene Verwaltungsübertretungen weiter Anwendung zu finden hat. Das Gesetz vom 8. Juni 1934, BGBl II Nr 67, betreffend die Hintanhaltung von Schädigungen und Gefährdungen des Fremdenverkehrs, soweit es im Land Salzburg als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, verliert mit 31. Dezember 1985 seine Wirksamkeit.
(3) Die konstituierende Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und zu leiten. Das Stimmrecht für die Wahl des Ausschusses ist für diesen Fall auf Grund der Höhe der von den Pflichtmitgliedern im Vorjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge sinngemäß nach § 8 zu berechnen. Kann für die Wahl des Ausschusses auch nicht auf zu entrichtende Tourismusbeiträge zurückgegriffen werden, ist ohne Berücksichtigung der Beitragsverhältnisse ein provisorischer Ausschuss auf die Dauer zu wählen, bis die Wahl auf der Grundlage der Beitragsverhältnisse möglich ist. Ein solcher Ausschuss ist befugt, Anträge gemäß § 10 Abs. 3 nur mit der Maßgabe zu stellen, dass die Erhöhung des Promillesatzes höchstens bis zur Beitragshöhe (Verdoppelung) geht und nur auf ein Jahr wirkt. Im Übrigen darf er wesentliche Entscheidungen dem sodann zu wählenden Ausschuss nicht vorwegnehmen. Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen und für die Verpflichtung zur Zuweisung von Mitteln gemäß § 27 Abs. 3 ist, dass der Tourismusverband zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres bereits errichtet ist.
(4) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten, die darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden hat. Bestehen an einem Ort mehrere solche juristische Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des örtlichen Tourismus die größte Bedeutung am Ort zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer solchen juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften binnen einem Jahr ab Erlassung des Bescheides ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist seine Wirksamkeit. § 27 Abs. 2 findet für diesen Rechtsübergang keine Anwendung.
Das Inkrafttreten der Gesetze LGBl Nr 107/1986, Nr 87/1988, Nr 63/1992 und Nr 44/1993 und die Übergangsbestimmungen dazu ergeben sich aus den Art II bzw III der zitierten Novellen.
(1) Die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 3 und 5, 13 Abs. 2, 22 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 6, 40 Abs. 1, 48 Abs. 1, 50 lit. a, 51 lit. a, 53a und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Auf die in den Jahren 1994 und 1995 zu leistenden Beiträge finden die §§ 31 Abs. 2 und 35 Abs. 1 lit. a und e in der vor dem Gesetz LGBl Nr 66/1994 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(1) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 2a, 27 Abs. 2, 31 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36, 37 Abs. 9, 39 Abs. 3, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 und 3, 53a, 54 und 58 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 treten unbeschadet der Abs. 2 bis 5 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Soweit das Umsatzsteuergesetz zitiert wird, gilt für die Pflichtmitgliedschaft bis einschließlich dem Kalenderjahr 1995 das Umsatzsteuergesetz 1972 und ab dem 1. Jänner 1996 das Umsatzsteuergesetz 1994.
(3) Soweit für die Bemessungsgrundlagen und die Befreiungen auf das Umsatzsteuergesetz 1972 und den zweitvorangegangenen Jahresumsatz verwiesen wird, gilt für die Beitragsbemessung der Jahre 1995 und 1996 das Umsatzsteuergesetz 1972. Wenn das vorangegangene Kalender-(Wirtschafts-)jahr heranzuziehen ist, gilt für die Beitragsbemessung 1995 gleichfalls noch das Umsatzsteuergesetz 1972.
(4) Bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach dem 1. Jänner 1996 gelten als Bemessungsgrundlage die Umsätze nach § 37 Abs. 1 bis 7 auf der Basis des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(5) § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 findet hinsichtlich der unter § 6 Abs. 1 Z 19 bis 21 UStG 1994 fallenden Umsätze erstmals auf die im Jahr 1997 erzielten Umsätze Anwendung.
(1) Die §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2, 4 Abs. 9 und 10, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 4, 10 Abs. 1, 3, 4 und 5, 12 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1 und 9, 15 Abs. 1 und 5, 16 Abs. 2, 3 und 4, 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4, 23 Abs. 1 bis 3, 24 Abs. 1, 25 Abs. 5, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35 Abs. 1, 37 Abs. 9, 39 Abs. 3 und 58 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 treten mit 1. April 1998 in Kraft. § 36 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 1, 38 Abs. 3 und 40 Abs. 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Soweit nach § 7 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 Tourismusdirektoren neu zu bestellen sind, hat die Bestellung bis längstens 1. Jänner 1999 zu erfolgen.
(3) Ansprüche auf Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 1994 oder frühere Jahre dürfen nach dem im Abs. 1 erster Satz bestimmten Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.
(1) Die §§ 4 Abs. 6a, 7 Abs. 2, 16 Abs. 1, 18, 19, 20 Abs. 1, 22 Abs. 2, 23, 25 Abs. 1 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft. § 27 Abs. 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Auf Grund der Neufassung der §§ 16 Abs. 1, 18, 19 und 23 erforderliche Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind innerhalb längstens eines Jahres vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung durch Verordnung anzupassende Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.
(3) Die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 5, 43 Abs. 1, 49 Abs. 1, 50 lit. a, 51 lit. b und 58 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 4 bis 7, 37 Abs. 5 und 9, 37a, 38 Abs. 4 und 5 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 36 Abs. 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind.
(5) Die sich aus der Umbenennung des Gesetzes in “Salzburger Tourismusgesetz - S.TG” und aus dem Ersetzen des Wortes oder Wortbestandteils “Fremdenverkehr” durch “Tourismus” ergebenden Änderungen in der Vollziehung des Gesetzes sind bis längstens 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(6) Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz verwiesen wird, ohne dabei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes zu bezeichnen, gilt dies als Verweisung auf das Salzburger Tourismusgesetz.
(7) Die §§ 1 Abs. 1 und 1a, 27 Abs. 3, 35 Abs. 1, 47 Abs. 3, 51 und 64 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 treten mit 15. September 2002 in Kraft. § 32 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs. 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs. 1a. § 47 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung.
(9) Die §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 13 Abs. 4, 16 Abs. 5, 18 Abs. 2, 31 Abs. 2, 32 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 36 Abs. 8, 37a, 41 Abs. 4, 43 Abs. 1 und 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 5 außer Kraft.
(1) Die §§ 1 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 4, 13, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 19, 23, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2 und 3, 40 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 3, 46 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 Abs. 3, 14 und 55 Abs. 4 außer Kraft.
(2) Auf die Zusammensetzung der am 1. Jänner 2007 im Amt befindlichen Ausschüsse und Vorstände finden bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode nach dem 1. Jänner 2007 die §§ 12 Abs. 2 und 4 sowie 17 Abs. 1 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 126/2006 weiter Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates sind gemäß § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 mit Wirksamkeit spätestens zum 1. April 2007 neu zu bestellen. Die nach § 33 Abs. 1 letzter Satz vorzunehmende Überprüfung der Beitragsgruppenordnung hat erstmals bis längstens 30. September 2007 zu erfolgen.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2008 treten in Kraft
(1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) § 42 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Vergütung für die Einhebung der Beträge für das Jahr 2011 und davor liegende Jahre findet § 42 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
(5) Die §§ 41 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(6) Die §§ 16 Abs 6, 18 Abs 2, 27 Abs 3, 37 Abs 6, 39 Abs 3, 41 Abs 3, 42 Abs 1 bis 3, 48 Abs 3, 53a und 56 Abs 1, 1a und 1b sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(7) Die §§ 11, 12 Abs 1, 3 und 4, 13 Abs 3 und 3a, 15 Abs 4 und 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Soweit bis dahin in einzelnen Tourismusverbänden Ersatzmitglieder gemäß § 13 Abs 5 bestimmt und für die Teilnahme im Verhinderungs- oder Ersatzfall gereiht worden sind, galten bzw gelten solche Ausschüsse auch bei Zusammensetzung mit solchen Ersatzmitgliedern als rechtmäßig zusammengesetzt.
(8) Die §§ 4 Abs 3, 41 Abs 1, 52 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes
(10) § 56 Abs 1c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Die §§ 4 Abs 9, 10 Abs 2 und 4, 16 Abs 1 und 3a, 18 Abs 2, 26 Abs 1, 29 Abs 4, 32 Abs 1 und 1a, 34 Abs 2, (§) 35, 39 Abs 2, 40 Abs 4a, 45 Abs 1, (§) 53a, 55 Abs 4 sowie 56 Abs 1 und 1a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 32 Abs 4 und 33 außer Kraft. § 16 Abs 1 ist nur in Bezug auf Beteiligungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingegangen werden.
(12) Die §§ 2 Abs 2, 10 Abs 4, 29 Abs 3, 35 Abs 2, 53a sowie 56 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(13) Die §§ 41 Abs 3 und 55 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) § 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) Die §§ 40 Abs 6 und 7 und (§) 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) Die §§ 11 und 40 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17) Die §§ 10 Abs 6, 10a und 29 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) Die §§ 11 Abs 3, 12 Abs 1a, 16 Abs 3 sowie 40 Abs 1 und Abs 8 bis 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) Die §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1, 12 Abs 4, 16 Abs 1 und 3, 25 Abs 1, 27 Abs 3, 34 Abs 3, (§) 51 und 53 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit 1. März 2020 in Kraft.
(20) Die §§ 10 Abs 1, 16 Abs 2, 22 Abs 2, 25 Abs 5, 26, 27 Abs 2, 28, 29, 30 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 2 und 3, 36 Abs 4, 40 Abs 1, 41 Abs 4, 53a, 55 Abs 3 und 56 Abs 1 und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2023 und der Entfall des § 56 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf die geänderten Bestimmungen gestützte Verordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.
Die §§ 27 Abs 1, 50, 51 und 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 sowie der Entfall des § 27 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 56 Abs 1c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.