Grenzänderung zwischen Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
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Gesetzestext (21 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen Deutsch Schützen-Eisenberg und Hannersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 1/2004
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG Eisenberg an der Pinka) und Hannersdorf (KG Burg)
StF
LGBl. Nr. 1/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Stratzing-Droß
Aufhebung des Landmaschinenfondsgesetzes 1993
§ 1 Allgemeines
§ 2 Schulliegenschaft
§ 3 Investitions- und Instandsetzungsaufwand
§ 4 Betriebsaufwand
§ 5 Organe
§ 6 Verwaltungsausschuss
§ 7 Obmann
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 9 Urkundenfertigung
§ 10 Auflösung
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. Juni 1983, II/1-M-238/1-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Stratzing-Droß, Verwaltungsbezirk Krems, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein blauer Schild, in dem eine aus Quadersteinen erbaute silberne Mauer, mit fünf Zinnen und einem offenen, ein goldenes Fallgitter zeigendem Tor, über dem ein rot-silbern-roter Bindenschild schwebt; hinter der Mauer stehen zwei runde flachgedeckte silberne Türme mit drei Fenstern, zwei zu eins gestellt. Im blauen Feld, drei die Türme begleitende, zueinander gekehrte goldene Lilien.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Stratzing-Droß festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
§ 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG 34017 Eisenberg an der Pinka) und Hannersdorf (KG 34011 Burg) verläuft von dem unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1535 der KG Burg jeweils geradlinig über die Grenzpunkte 15254, 15160 bis 15164, 15166, 15100, 15099, 15098, 15097, 15096, 15095, 15093, 15092, 15090, 15089, 15088, 14888, 12781, 15057, 15058, 15043, 15042, 15041, 15040, 15039, 15029 bis 15031, 15033 der KG Eisenberg an der Pinka bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1845 der KG Burg.
§ 1
(1) Das Salzburger Landmaschinenfondsgesetz 1993, LGBl Nr 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. April 2003 außer Kraft.
(2) Die vom Salzburger Landmaschinenfonds bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt gewährten Förderungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Gemeinden Bludenz, Dalaas, Innerbraz und Klösterle bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Klostertal.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal“ und hat seinen Sitz in Innerbraz.
§ 2
Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufs ist beim Amt der Bgld. Landesregierung und beim Vermessungsamt Oberwart einzusehen.
§ 2
Das Land Salzburg tritt mit 1. April 2003 in alle Rechte und Pflichten des Salzburger Landmaschinenfonds ein. Die weitere Verwaltung der Förderungen gemäß § 1 Abs 2 hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Innerbraz steht im Eigentum der Gemeinde Innerbraz.
(2) Die Gemeinde Innerbraz stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 3
Soweit die zu dem im § 1 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel des Salzburger Landmaschinenfonds nicht für die Befriedigung der gewährten Zinsenzuschüsse benötigt werden, sind sie als Förderungsdarlehen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Besitzstruktur im Land Salzburg der "Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg reg.Gen.m.b.H" zur Verfügung zu stellen.
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Klostertal ist von der Gemeinde Innerbraz zu tragen.
(4) Der zwischen der Gemeinde Innerbraz und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Innerbraz unverzüglich durchgeführt werden.
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Innerbraz zu leistende Mietentgelt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Innerbraz und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Hauptschule Klostertal ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen
Stadt Bludenz
24,79 v.H.
Gemeinde Dalaas
51,07 v.H.
Gemeinde Klösterle
24,14 v.H.
Organe des Gemeindeverbandes sind
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören je zwei Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglieder an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte,die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen
Bludenz
19 Stimmen
Dalaas
39 Stimmen
Innerbraz
23 Stimmen
Klösterle
19 Stimmen
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens je ein Vertreter von drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einverständnis aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(6) Die Finanzkraft des Gemeindeverbandes ermittelt sich im ersten Jahr aus 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres.
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch der Gemeinde, die den Obmann stellt, angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre bestellt.
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.