Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000245 AT

Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Weiden bei Rechnitz, betreffend straßenpolizeilichen Regelung

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Weiden bei Rechnitz, betreffend straßenpolizeilichen Regelung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Weiden bei Rechnitz, betreffend straßenpolizeilichen Regelung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2004

Inkrafttretensdatum

04.02.2004

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 14. Jänner 2004 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weiden bei Rechnitz vom 3.12.2003, Zahl: 372/2003, mit der eine straßenpolizeiliche Regelung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Weiden bei Rechnitz getroffen wird

StF

LGBl. Nr. 19/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 und 89 Abs. 2 der Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, wird verfügt

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Leobendorf

Wappen Gemeindefarben Leobendorf

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

§ 1 Allgemeines

§ 2 Schulliegenschaft

§ 3 Investitions- und Instandsetzungsaufwand

§ 4 Betriebsaufwand

§ 5 Organe

§ 6 Verwaltungsausschuss

§ 7 Obmann

§ 8 Rechnungsprüfer

§ 9 Urkundenfertiger

§ 10 Auflösung

Landesrecht Aufhebung der straßenpolizeilichen Regelung, Gemeinde Weiden bei Rechnitz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weiden bei Rechnitz vom 3.12.2003, Zahl: 372/2003, mit der das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h auf dem Güterweg Weiden bei Rechnitz - Unterpodgoria verboten wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Leobendorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 31. Mai 1983, II/1-204/4-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Leobendorf, Verwaltungsbezirk Korneuburg, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein gespaltener Schild, vorne in Grün ein aufrechter bewehrter silberner Greif, hinten in Gold ein schwarzes Zahnrad, das von einem blauen Wellenbalken überdeckt wird.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Leobendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

(1) Die Gemeinden Düns, Dünserberg, Göfis, Röns, Satteins, Schlins und Schnifis bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Satteins.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Hauptschule Satteins“ und hat seinen Sitz in Satteins.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Satteins steht im Eigentum der Gemeinde Satteins.

(2) Die Gemeinde Satteins stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandsvertrag abzuschließen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung.

(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.

(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Satteins ist von der Gemeinde Satteins zu tragen.

(4) Der zwischen der Gemeinde Satteins und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandsvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Satteins unverzüglich durchgeführt werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Satteins zu leistende Mietentgelt.

(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Satteins und dem Gemeindeverband zu erfolgen.

(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Hauptschule Satteins ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen

Gemeinde Düns

6,55 v.H.

Gemeinde Dünserberg

1,64 v.H.

Gemeinde Göfis

42,62 v.H.

Gemeinde Röns

4,92 v.H.

Gemeinde Schlins

32,79 v.H.

Gemeinde Schnifis

11,48 v.H.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

Organe des Gemeindeverbandes sind

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

(1) Dem Verwaltungssausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen

Düns

5 Stimmen

Dünserberg

1 Stimme

Göfis

30 Stimmen

Röns

4 Stimmen

Satteins

29 Stimmen

Schlins

23 Stimmen

Schnifis

8 Stimmen

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter von wenigstens vier verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluss über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einvernehmen aller verbandsangehörigen Gemeinden gefasst werden.

(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.

(2) Dem Obmann obliegen

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuss angehören.

(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Schulerhalterverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"

Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →