Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 18/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2004
Inkrafttretensdatum
29.06.2004
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Jänner 2004 über Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004)
StF
LGBl. Nr. 18/2004
Änderung
LGBl. Nr. 43/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Zwentendorf an der Donau
[organ]
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Kurztitel
Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 148/1974
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1974 über die Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1975
Stammfassung: LGBl. Nr. 148/1974
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land
und Forstwirtschaft verordnet
Landesrecht
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Kurztitel
Naturschutzgebiet Vilsalpsee
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 138/1998
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998 über die
Erklärung des Vilsalpsees und des umliegenden Gebietes in den
Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech zum Naturschutzgebiet
(Naturschutzgebiet Vilsalpsee)
Änderung
LGBl. Nr. 64/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
20 Abs.
1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes
1997, LGBl. Nr.
33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.
78/1998 wird verordnet
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Gemeinde Mellau und mit Zustimmung der übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. April 1983, II/1-M-465-1983, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Zwentendorf an der Donau, Verwaltungsbezirk Tulln, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch einen silbernen Wellenbalken zwei zu eins geteilten blauen Schild, unten im Schildesfuß ein goldener nach rechts schwimmender Fisch, oben eine aus dem Wellenbalken wachsende goldene Ähre, die vorne von einer silbernen Retorte, hinten von einem silbernen, nach unten zeigenden Blitz begleitet wird.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Zwentendorf an der Donau festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
Die Bestimmungen des Tierseuchenkassengesetzes hinsichtlich Beitragspflicht und Leistungen sind auch für Schafe anzuwenden.
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech wird wegen der besonderen Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, des Vorkommens seltener und von der Ausrottung bedrohter Pflanzen und Tierarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Vilsalpsee).
(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 18,289646 km².
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech verlautbart.
(1) Die Gemeinden Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Damüls, Mellau, Reuthe, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzenberg und Warth bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für den Polytechnischen Lehrgang Bezau in Bezau.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau“ und hat seinen Sitz in Bezau.
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 dürfen darüber hinaus offen gehalten werden
(1) Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
(2) Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Schaf mit 5 S festgesetzt.
§ 2
Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile davon
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand für den Polytechnischen Lehrgang Bezau nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen
Gemeinde Andelsbuch
18,09 v.H.
Gemeinde Au
13,52 v.H.
Gemeinde Bezau
14,70 v.H.
Gemeinde Bizau
7,32 v.H.
Gemeinde Damüls
2,66 v.H.
Gemeinde Mellau
10,07 v.H.
Gemeinde Reuthe
4,97 v.H.
Gemeinde Schnepfau
3,72 v.H.
Gemeinde Schoppernau
7,72 v.H.
Gemeinde Schröcken
2,06 v.H.
Gemeinde Schwarzenberg
13,56 v.H.
Gemeinde Warth
1,61 v.H.
(2) Eine allfällige künftige Erweiterung der Hauptschule Bezau hat auf Kosten der Gemeinde Bezau zu erfolgen, wenn diese Erweiterung ausschließlich den Hauptschulbereich betrifft. Betrifft eine solche Erweiterung auch den Polytechnischen Lehrgang, so ist hinsichtlich der Kostentragung ein einvernehmlicher Schlüssel zwischen der Gemeinde Bezau und dem Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau herzustellen.
(1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigten Badeplätzen sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genussfähigen Lebensmitteln im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an allen Werktagen bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen dürfen in den Tourismusgemeinden der Ortsklassen I, II und III im Sinne des § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, ganzjährig an Werktagen von Montag bis Freitag während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 52/1981, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(1) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes NU das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 12.000 Schilling je Rind und 1500 Schilling je Schaf bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr.59/1972, wenn das Tier im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit oder Leberegelseuche an medikamentöser Überempfindlichkeit verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 Schilling bestimmt.
§ 3
Im Naturschutzgebiet ist, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten
Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebs- und Verwaltungsaufwand für den Polytechnischen Lehrgang Bezau sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebs- und Verwaltungsaufwand des Abrechnungsjahres durch die Gesamtzahl der Schüler am Polytechnischen Lehrgang geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben und den Polytechnischen Lehrgang besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 72 Stunden festgesetzt wird. Handelt es sich bei den Verkaufsstellen in Familienbetrieben um Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren oder Verkaufsstellen für Obst, dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 80 Stunden festgesetzt wird.
(2) Familienbetriebe im Sinne des ersten Absatzes sind Verkaufsstellen, in denen lediglich die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind. Zu den Familienangehörigen gehören die Ehegattin des Gewerbetreibenden oder der Ehegatte der Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit der oder dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr oder ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen.
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder bzw. der Bestand an Schafen einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Schafe maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.
§ 4
(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den nach § 3 festgelegten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch die der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird, gelten
Organe des Gemeindeverbandes sind
Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1971, LGBl. Nr. 35, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1974, LGBl. Nr. 32, über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1974 außer Kraft.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt nach § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die als Gesetz geltende Verordnung über die Erklärung des Gebietes des Vilsalpsees in den Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 25/1957, außer Kraft.
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte
Andelsbuch
18 Stimmen
Au
13 Stimmen
Bezau
15 Stimmen
Bizau
7 Stimmen
Damüls
3 Stimmen
Mellau
10 Stimmen
Reuthe
5 Stimmen
Schnepfau
4 Stimmen
Schoppernau
8 Stimmen
Schröcken
2 Stimmen
Schwarzenberg
13 Stimmen
Warth
2 Stimmen
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter wenigstens acht verbandsangehöriger Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuss angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
Einem Antrag auf Auflösung des Gemeindeverbandes muss ein einstimmiger Beschluss des Verwaltungsausschusses zugrunde liegen. Diesem Antrag ist ein Vorschlag über die Aufteilung des Verbandsvermögens auf die einzelnen Verbandsgemeinden anzuschließen.