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20000242 AT

Wappen Gemeindefarben Groß-Gerungs

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Groß-Gerungs

Wappen Gemeindefarben Groß-Gerungs

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

§ 1 Allgemeines

§ 2 Investitionsaufwand

§ 3 Betriebsaufwand

§ 4 Verwaltungsaufwand

§ 5 Organe

§ 6 Verwaltungsausschuss

§ 7 Obmann

§ 8 Rechnungsprüfer

§ 9 Sachverständige

§ 10 Urkundenfertigung

§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 12 Inkrafttreten

Landesrecht Form der Ausweise für Behinderte

Form der Ausweise für Behinderte

Bundesrecht Emblem der Europäischen Investitionsbank

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem der Europäischen Investitionsbank, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Landesrecht Form der Ausweise für Behinderte

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Landesrecht Wappen Gemeindefarben Groß-Gerungs

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. April 1983, II/1-M-543/4-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Groß Gerungs, Verwaltungsbezirk Zwettl, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem durch drei blaue Wellenfäden geteilten goldenen Schild, oben über der Schildesteilung schwebend ein grünes Majuskel-M, unten aus einem im Schildesfuß befindlichen Dreiberg emporwachsend drei grüne Fichten.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Groß Gerungs festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Form der Ausweise für Behinderte

Die Ausweise für Behinderte haben dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen.

Landesrecht Höhe der Jagdkartenabgabe, Neufestsetzung

§ 1

Die Höhe der Jagdkartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt

a) Jagdkarte 44,70 Euro

b) 14-tägige Jagdgastkarte 27,00 Euro

c) eintägige Jagdgastkarte 13,50 Euro

d) Berechtigung zur Beizjagd 71,25 Euro

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlicher Schulerhalter für die Polytechnische Schule Montafon.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon" und hat seinen Sitz in Bartholomäberg.

*) Fassung LGBl.Nr. 128/2015

Landesrecht Form der Ausweise für Behinderte

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1975 in Kraft.

Landesrecht Höhe der Jagdkartenabgabe, Neufestsetzung

§ 2

Die Jagdkartenabgabe gilt für Jagdkarten (Berechtigung zur Beizjagd) des Jagdjahres 2004, das ist vom 1. Februar 2004 bis 31. Jänner 2005.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Investitionsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen und auf diese nach einem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der von der Statistik Österreich festgestellten Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31.10. des zweitvorangegangenen Jahres.

*) Fassung LGBl. Nr. 35/2002, 128/2015

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Die Beiträge der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für die Polytechnische Schule sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres durch die Gesamtschülerzahl geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 128/2015

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Die Verwaltungsgeschäfte für den Gemeindeverband werden durch das Gemeindeamt Bartholomäberg besorgt. Dafür erhält die Gemeinde Bartholomäberg einen jährlichen Bauschbetrag in Höhe von 4 v.H. des Betriebsaufwandes. Für die Ermittlung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge zu diesem Betrag gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Organe des Gemeindeverbandes sind

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies die Ausschussmitglieder von wenigstens drei Gemeinden unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens fünf der Gemeinden vertreten sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

*) Fassung LGBl.Nr. 128/2015

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.

(2) Dem Obmann obliegen

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.

(5) Die Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.

(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, seinen Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren vom Verwaltungsausschuss dazu bestimmten Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung am Investitionsaufwand im Sinne des § 2 aufzuteilen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Montafon"

Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“, LGBl.Nr. 128/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 128/2015

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