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20000241 AT

Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

67 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (67)

Gesetzestext (67 Artikel)

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 69/2003

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Oktober 2003 über die Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen in den burgenländischen Gemeinden (Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003)

StF

LGBl. Nr. 69/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2002, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Höflein

Wappen Gemeindefarben Höflein

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

§ 1 Allgemeines

§ 2 Investitionsaufwand

§ 3 Betriebsaufwand

§ 4 Organe

§ 5 Verwaltungsausschuss

§ 6 Obmann

§ 7 Rechnungsprüfer

§ 8 Verwaltung

§ 9 Sachverständige

§ 10 Urkundenfertigung

§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

Hilfsmittelverordnung

Bundesrecht Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

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Kurztitel

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/1999

Inkrafttretensdatum

04.12.1999

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)

StF: BGBl. II Nr. 453/1999 [CELEX-Nr.: 390L0270]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 67, 68 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des zuständigen Bundesministers die für die Erstellung der Berichte gemäß Art. 60 der Berufsqualifikationenichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die gemäß Art. 59 der Berufsqualifikationenrichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Verzeichnisse rechtzeitig zu übermitteln und gegebenenfalls im Wege des zuständigen Bundesministers bekannt zu geben, welche Anforderungen aufrecht bleiben sollen.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Höflein

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. März 1983, II/1-M-74-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Höflein, Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha, das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem blauen Schild unter einem silbernen, mit drei blauen Lilien belegten Schildeshaupt, ein aus dem Schildesfuß wachsender silberner Kirchturm mit drei schwarzen gotischen Fenstern.”

Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Höflein festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Als Dorferneuerung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verwirklichung folgender Ziele in einer Gemeinde

(2) Bei mehreren einzelnen Dorferneuerungsvorhaben in einer Planungsregion ist zur Erzielung einer größtmöglichen Wirksamkeit deren gegenseitige Abstimmung anzustreben.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Land Kärnten von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

(1a) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts sowie der §§ 10 und 12 dieses Gesetzes weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten Beruf ausüben wollen und die hiefür erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erworben haben.

(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen, die auf Unionsrecht beruhen und

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Tätigkeiten, wie insbesondere

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Abgaben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

(1) Die Gemeinden Altach, Götzis, Koblach und Mäder bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg“ und hat seinen Sitz in Götzis.

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

§ 1. Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zu den in den folgenden §§ 2 bis 7 genannten Hilfsmitteln gewährt.

Bundesrecht Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung können von der Landesregierung insbesondere folgende Maßnahmen in den burgenländischen Gemeinden gefördert werden, sofern sie den Zielen der Landes- und Regionalplanung entsprechen

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sowie in der Gewährung von Dorferneuerungspreisen.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

(1) 50 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes für die neu zu bauende Sonderschule haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen

Gemeinde Altach

24,53 v.H.

Marktgemeinde Götzis

49,11 v.H.

Gemeinde Koblach

14,00 v.H.

Gemeinde Mäder

12,36 v.H.

(2) 50 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes werden durch vom Gemeindeverband aufzunehmende Darlehen finanziert. Der Aufwand für diese Darlehen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufzuteilen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

(3) Die Marktgemeinde Götzis hat zusätzlich den für den Neubau notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der notwendigen Erschließung des Schulareals einschließlich der Anschlussbeiträge zu tragen.

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

§ 2. Hörgeräte werden bis zu 3.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Bundesrecht Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

§ 2. Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Förderungswerberinnen und Förderungswerber können die zuständige Gemeinde, bei Planungsregionen die beteiligten Gemeinden oder die jeweiligen Projektträger sein.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen vom Einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind.

(2) Im Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind auf diese Anbringen sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen Einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne un[n]ötigen Aufschub weiterzuleiten

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem Einheitlichen Ansprechpartner gilt, außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG, als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen.

(5) Langen beim Einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.

(6) Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 aufzuteilen.

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

§ 3. Therapiegeräte werden bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Bundesrecht Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

§ 3. Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Die Landesregierung hat zur Beratung wichtiger Angelegenheiten der Dorferneuerung Expertinnen und Experten insbesondere aus den Bereichen Raumplanung, Wirtschaft, Ökologie, Architektur, Kultur, Soziologie und Landschaftsplanung heranzuziehen.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage eines Einschreiters hat der Einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

Organe des Gemeindeverbandes sind

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

§ 4. Rollstühle und Reha-Buggies werden bis zu 1.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten drei Jahre keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Bundesrecht Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

§ 4. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2 dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Auf der Grundlage des wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen, sozialen und baulichen Ist-Zustandes eines Dorfes ist ein Dorferneuerungsplan zu erarbeiten. Er hat die von den Leitzielen der Erhaltung und Erneuerung der Dörfer ausgehende umfassende Darstellung des wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und baulichen Soll-Zustandes eines Dorfes zu enthalten und die zur Verwirklichung dieses Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen.

(2) Hierbei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen

(3) Bei der Erstellung des Dorferneuerungsplanes ist die Bevölkerung in Form einer örtlichen Arbeitsgruppe, durch welche sämtliche Interessensbereiche der Bevölkerung repräsentiert werden, nachweislich einzubinden.

(4) Der Dorferneuerungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d und f bis j erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 lit. e genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser lit. erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte

Altach

25 Stimmen

Götzis

49 Stimmen

Koblach

14 Stimmen

Mäder

12 Stimmen

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

§ 5. Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile werden insgesamt bis zu 6.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Die Planungskosten für den Dorferneuerungsplan einer Gemeinde können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von

(2) Projekte zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von

(3) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Die Behörde hat dem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und j zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten und den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.

(2) Dem Obmann obliegen

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.

(5) Die Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

§ 6. (1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen

(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet sind solche, die die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Weiterentwicklung der Gemeinden längerfristig gewährleisten und geeignet sind, eine hohe Lebens- und Versorgungsqualität der Bevölkerung sowie positive Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse und eine Verbesserung der Beschäftigungssituation der Ortsbewohnerinnen und Ortsbewohner herbeizuführen.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Beim Einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.

(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Landesrecht Hilfsmittelverordnung

§ 7. Spezialmobiliar wird bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet können im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Kosten gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.

(2) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Einschreiter

(1a) Abs. 1 hindert die Behörde nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien lässt die Entscheidungsfrist unberührt.

(2) Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des EGovernment-Gesetzes zu bestätigen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

Die Marktgemeinde Götzis hat die zur Versorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Verwaltungsaufwand zu tragen.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Förderbar sind ortsbildgerechte umfassende Maßnahmen am Baukörper sowie die Erneuerung von Fassaden an ortsbildprägenden Bauobjekten, wobei die Maßnahmen entweder Objektgruppen bzw. ganze Fassadenzeilen oder Einzelprojekte betreffen können, die das regional charakteristische und historisch gewachsene Erscheinungsbild der Bau- und Siedlungsstruktur einer Siedlung oder eines Siedlungsteiles bewahren. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Alter des Bauprojektes mindestens 20 Jahre beträgt und mindestens 20 Jahre seit der letzten Förderung für eine solche Maßnahme verstrichen sind.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hinzuweisen.

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, seinen Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Von den tatsächlichen und anerkannten Kosten kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Beitrag gewährt werden und zwar

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Die Landesregierung kann für die Maßnahmen der Dorferneuerung und der Ortsbildpflege insbesondere unter Beachtung von Wirtschaft, Ökologie, Kultur und Ästhetik sowie der Ortskultur Dorferneuerungspreise vergeben und Urkunden und Plaketten verleihen.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle (§ 12) zu übermitteln.

(3) Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung am Investitionsaufwand im Sinne des § 2 aufzuteilen.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Dorferneuerungspreise können vergeben werden

(2) Dorferneuerungspreise können auch ohne Bewerbung mit Zustimmung des Betroffenen von Amts wegen vergeben werden.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 16 und 17 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Die Jury setzt sich aus dem Landesamtsdirektor und acht weiteren Mitgliedern zusammen, wobei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Dorferneuerung, Raumplanung, Architektur, Verkehrsplanung, Denkmalwesen, Tourismus, Kultur und Gemeindewesen heranzuziehen sind. Den Vorsitz führt die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor; im Verhinderungsfall die von ihr oder ihm beauftrage Person. Die Mitgliedschaft bei der Jury ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Jury werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag des nach der Referatseinteilung für Dorferneuerung zuständigen Regierungsmitgliedes bestellt.

(3) Die Aufgabe der Jury besteht darin Empfehlungen für die Vergabe des Dorferneuerungspreises an die Landesregierung vorzulegen.

(4) Die Einberufung der Jury erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(5) Die Jury ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt wurden.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können insbesondere folgende Informationen und personenbezogene Daten übermittelt werden

(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Wege des Internal Market Information Systems (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Die Ausschreibung des Dorferneuerungspreises ist im Landesamtsblatt für das Burgenland durchzuführen und hat die näheren Voraussetzungen für die Einreichung der Projekte zu enthalten.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und personenbezogenen Daten und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Die Förderansuchen sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

(2) Bei Erledigung der Eingaben im Sinne des Ansuchens hat die Landesregierung die Gewährung der Förderung einschließlich der Förderungshöhe dem Förderungswerber schriftlich mitzuteilen.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Kärnten eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Kärnten eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und personenbezogenen Daten und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Der Förderungswerber hat den Abschluss des Projektes bzw. einen Teilabschluss wesentlicher selbstständiger Bestandteile des Dorferneuerungsplanes dem Amt der Burgenländischen Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Auszahlung der bewilligten Förderung erfolgt nach Überprüfung des durchgeführten Vorhabens und nach Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten vorgelegten Unterlagen des Ansuchens bzw. nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

Landesrecht Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 1991 über die Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen in den burgenländischen Gemeinden (Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung), LGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2002, außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Vorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Rechtsvorschriften

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt

Landesrecht Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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