Festlegung der Einkaufsorte
Inhaltsübersicht (104)
Gesetzestext (104 Artikel)
Festlegung der Einkaufsorte
Anlage zu § 36 Abs. 1
Artikel II (LGBl Nr 7/2015 idF LGBl Nr 81/2015)
Wappen Gemeindefarben Haunoldstein
Die jeweils in den Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1, B2 und B3 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 und § 7d Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.
Vorarlberg
24.10.2018
Chancengleichheitsgesetz Wien
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Kurztitel
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/1999
Inkrafttretensdatum
04.12.1999
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)
StF: BGBl. II Nr. 452/1999 [CELEX-Nr.: 389L0391]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet
Tourismusregionen: Regionale
Tourismusorganisationen in Kärnten
und ihre Mitgliedsgemeinden
Hohe Tauern
Tourismusregion Nationalpark Hohe Tauern
Flattach, Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Lurnfeld, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Obervellach, Rangersdorf, Reisseck, Stall, Winklern
Karnische Region
Tourismusregion Karnische Region
Naturarena Kärnten
Dellach im Gailtal, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hermagor-Presseggersee, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, Nötsch im Gailtal, Sankt Stefan im Gailtal, Weißensee
Kärnten Mitte
Erlebnisregion Hochosterwitz –
Tourismusregion Kärnten : Mitte
Althofen, Brückl, Deutsch-Griffen, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Glödnitz, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kappel am Krappfeld, Klein Sankt Paul, Liebenfels, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Micheldorf, Mölbling, Sankt Georgen am Längsee, Sankt Veit an der Glan, Strassburg, Weitensfeld im Gurktal
Katschberg
Tourismusregion Katschberg-Rennweg
Marketing GmbH
Rennweg am Katschberg
Klopeinersee
Tourismusregion Klopeinersee –
Südkärnten GmbH
Bleiburg, Diex, Eberndorf, Eisenkappel – Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, Neuhaus, Ruden, Sankt Kanzian am Klopeiner See, Sittersdorf, Völkermarkt
Lavanttal
Tourismusregion Regionalmanagement
Lavanttal GmbH
Bad Sankt Leonhard im Lavanttal, Frantschach St. Gertraud, Lavamünd, Reichenfels, Sankt Andrä, Sankt Georgen im Lavanttal, Sankt Paul im Lavanttal, Wolfsberg
Lieser-Maltatal
Tourismusverband Lieser – Maltatal
Gmünd in Kärnten, Krems in Kärnten
Malta, Trebesing
Millstätter See
Tourismusregion Millstätter See
Tourismus GmbH
Baldramsdorf, Radenthein, Ferndorf, Fresach, Lendorf, Millstatt, Seeboden, Spittal an der Drau
Nockberge
Tourismusregion Nockberge Tourismus
Marketing GmbH
Albeck, Bad Kleinkirchheim, Reichenau, Feld am See, Gnesau
Oberes Drautal
Tourismusregion Outdoorpark Oberdrautal
Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Greifenburg, Irschen, Kleblach-Lind, Oberdrauburg, Sachsenburg, Steinfeld
Rosental
Tourismusregion Carnica- Region Rosental
Feistritz im Rosental, Ferlach, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Rosegg, St. Jakob im Rosental, St. Margareten im Rosental, Zell
Villach und Seen
Tourismusregion Villach-Warmbad-Faaker See-Ossiacher See (ViFaOs)
Afritz am See, Arnoldstein, Arriach, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Ossiach, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Villach, Wernberg
Wörthersee
Tourismusregion Wörthersee Tourismus GmbH
Keutschach am See, Krumpendorf am Wörther See, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am Wörthersee, Techelsberg am Wörther See, Velden am Wörther See
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bestehende juristische Personen, die als regionale Tourismusorganisationen in der Anlage zu § 36 Abs. 1 K-TG angeführt sind, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als anerkannte regionale Tourismusorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2a K-TG in der Fassung des Art. I Z 9. § 3 Abs. 2 Z 1 K-TG gilt für solche juristischen Personen nicht. Unbeschadet eines Vorgehens nach § 3 Abs. 2a letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 9 hat die Landesregierung die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation auch zu entziehen, wenn solche juristische Personen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 K-TG nicht erfüllen.
(3) Art. I Z 20 gilt – unbeschadet einer allfälligen Kürzung der Akontierungen nach § 5 Abs. 5a K-TG – mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das auf den durch Verordnung gemäß Abs. 3a festgestellten Zeitpunkt folgt. Bis dahin gilt Art. I Z 20 mit der Maßgabe, dass
(3a) Die Landesregierung hat durch Verordnung unverzüglich den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Höhe der seit 1. Jänner 2013 eingehobenen Abgabenerträge aus der Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz, abzüglich des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenersatzes, in Summe den seit 1. Jänner 2013 geleisteten Akontierungen des Landes an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände oder Gemeinden sowie an die Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH entspricht; hiebei sind auch die seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig gewährten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) zu berücksichtigen. Die Landesregierung ist verpflichtet, zum Ende jeden Halbjahres das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung gemäß dem ersten Satz zu prüfen.
(3b) Ab dem Kalenderjahr 2017, jedoch nur für die Dauer der Anwendung des Abs. 3 zweiter Satz, hat die Landesregierung die Beträge gemäß Abs. 3 Z 1 jährlich durch Verordnung in dem Ausmaß neu festzulegen, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl erhöht hat. Die Verordnung gilt für die nach ihrem Inkrafttreten gebührenden Akontierungszahlungen gemäß Abs. 3 Z 1.
(3c) (entfällt)
(4) Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG gelten sinngemäß für die Gesellschaft nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 K-TG in der Fassung dieses Gesetzes.
(5) § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 26 gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Tourismusverbände.
(6) Die Frist nach § 39 K-TG in der Fassung des Art. I Z 66 beginnt mit 1. Jänner 2015 zu laufen.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 18 und § 19 Abs. 3 und 10 K-TG, jeweils in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind erstmals bei der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes nach Ablauf der bisherigen Funktionsperiode oder, sofern dies früher zutrifft, für den Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden ab dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. IV Z 4 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Art. IV Z 1 bis 3 dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a und § 21 Abs. 6 K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, am 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) § 5 K-TG hat mit Wirkung vom 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 folgende Fassung
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch
(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu
(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass
zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen
(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der
(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.
(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land
(7) Die Gemeinde ist verpflichtet, für das Land
des Aufkommens an der Aufenthaltsabgabe in der jeweiligen Gemeinde zu überweisen. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v.H. der eingehobenen Aufenthaltsabgabe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die gebührenden Anteile sind nach dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe in den Monaten November und Dezember 2026 zu bemessen und bis spätestens 31. Jänner 2027 an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände zu überweisen.
(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Beträge gemäß Abs. 7 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde
(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.
(8b) Die Differenz zwischen dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe einschließlich des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrags nach dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG und den in den Abs. 7 und 8 angeführten Beträgen ist dem Land zu überweisen.
(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes – K-TAG auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994 nicht anzuwenden.
(10) Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse
(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 sind die Tourismusverbände und regionalen Tourismusorganisationen nach der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, fortzuführen.
(5) Die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 zur Errichtung eines Tourismusverbandes, ausgenommen das Kriterium der Mindestanzahl an Gemeinden, sind anlässlich der erstmaligen Errichtung von Tourismusverbänden aufgrund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 4 K-TG nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(6) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 ist der neu errichtete Tourismusverband Rechtsnachfolger mit einem Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von jedem Tourismusverband, der innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebiets bisher bestanden hat, an den neu errichteten Tourismusverband. Der neu errichtete Tourismusverband hat spätestens bis 31. Dezember 2029 Eigenkapital eines bisherigen Tourismusverbandes zu verwenden und Rückstände abzubauen, nach Möglichkeit in jenem Teil des Verbandsgebiets, das dem Gebiet des bisherigen Tourismusverbandes entspricht; bei der Verwendung von Einnahmen ist der Stand der jeweiligen Verbindlichkeiten der bisherigen Tourismusverbände angemessen zu berücksichtigen.
(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.
(8) Binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hat die öffentliche Ausschreibung und Bestellung des Geschäftsführers des Tourismusverbandes nach § 25 Abs. 1 K-TG in der Fassung des Art. I Z 7 zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Vorstand den Geschäftsführer der im nunmehrigen Verbandsgebiet bisher bestehenden regionalen Tourismusorganisation, sofern dessen Zustimmung vorliegt, mit der Funktion des Geschäftsführers des Tourismusverbandes zu betrauen.
(9) Für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 laufende Haushaltsjahr ist nach den Bestimmungen des § 29 K-TG in der Fassung des Art. I Z 8 ehestmöglich ein Haushaltsplan festzulegen.
(10) Die aufgrund der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, erfolgten bescheidmäßigen Anerkennungen juristischer Personen als regionale Tourismusorganisationen gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erloschen.
(11) Für die Zeit vom Beginn des Haushaltsjahres 2026 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 hat der bisher bestehende Tourismusverband bis spätestens 30. April 2027 unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Jahresabschluss gemäß der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, im Wege seines Finanzreferenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden nach Vorprüfung durch den Kontrollausschuss dem neu errichteten Tourismusverband einen Jahresabschluss vorzulegen.
(12) Ein nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 errichteter Tourismusverband hat anzustreben, die mehrheitliche Beteiligung oder organisatorische Beherrschung an einer innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebietes bestehenden juristischen Person, die nach § 3 K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufgaben einer regionalen Tourismusorganisation wahrgenommen hat, bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erlangen.
(13) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 hat die Berechnung der Akontierungen betreffend die Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 K-AAG sowie die Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG im Sinne des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 auf Grundlage der von den Gemeinden ans Land abgeführten Nächtigungstaxen bzw. Aufenthaltsabgaben, welche jeweils in abgabepflichtige Nächte umzurechnen sind, zu erfolgen.
(14) Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG, die sich für die regionalen Tourismusorganisationen aufgrund des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 per 31. Dezember 2026 ergeben, sind dem nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 errichteten Tourismusverband, dessen Verbandsgebiet dem Gebiet der nach § 3 Abs. 1 K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten Tourismusregion entspricht, zu übertragen. Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe, die sich für die Gemeinden aufgrund des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 per 31. Dezember 2026 ergeben, sind vom Land bis zum 31. Oktober 2027 bekanntzugeben; der Zahlungsfluss hat im ersten Quartal des Jahres 2028 zu erfolgen.
(15) Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die Mehreinnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 durch die Einhebung der Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 K-AAG sowie der pauschalierten Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 K-AAG gegenüber der aufgrund der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des K-AAG durch das Land eingehobenen Nächtigungstaxe ergeben, zur Gänze dem Infrastrukturfonds gemäß § 6 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 zuzuführen.
(16) Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die Einnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 aus dem Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 K-AAG ergeben, zur Gänze dem Mobilitätsfonds gemäß § 7 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 zuzuführen.
(17) Bis zum Ablauf des Jahres 2026 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Ortstaxe einschließlich der pauschalierten Ortstaxe gemäß dem Kärtner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind und bis zum Ablauf des Jahres 2026 bei der Gemeinde einlangen, § 5 Abs. 7 K-TG in der Fassung vor Art. I Z 4 sinngemäß anzuwenden. Die ab 1. Jänner 2027 bis zum 31. Dezember 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und kommen in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 Z 2 lit. d in der Fassung des Art. I Z 4 den nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 neu errichteten Tourismusverbänden zu. Die ab 1. Jänner 2028 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatze für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.
(18) Bis zum Ablauf des Jahres 2027 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Nächtigungstaxe einschließlich der pauschalierten Nächtigungstaxe gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind, § 5 Abs. 4 K-TG in der Fassung vor Art. I Z 4 sinngemäß anzuwenden. Die nach Ablauf des Jahres 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.
(Anm: Anlagen hier nicht dokumentiert; siehe LGBl.Nr. 64/1982)
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an zweijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. März 1983, II/1-M-399-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Haunoldstein, Verwaltungsbezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Ein durch eine silberne gestürzte Deichsel geteilter blauer Schild, der im ersten und dritten Feld mit drei von einer Hand gehaltenen Ähren, dem Deichselarm unterschoben, und im zweiten Feld mit einem rotbezungten, bewehrten goldenen Panther belegt ist.”
Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die vom Gemeinderat der Gemeinde Haunoldstein festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
Als Einkaufsorte werden festgelegt
(1) Mit diesem Gesetz wird die organisatorische Struktur für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus in Kärnten geregelt. Durch eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung und durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Kärnten, seiner Regionen und der Tourismusverbände und Gemeinden (Tourismusorganisationen) effektiver gestaltet werden.
(2) Die Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen
(1) Die Gemeinden Blons, Fontanella, Raggal, St. Gerold, Sonntag und Thüringerberg bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Neuen Mittelschule Großes Walsertal.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Mittelschulverband Großes Walsertal“ und hat seinen Sitz in Blons.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen.
(2) Das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Einkaufsorte festgelegt werden, LGBl. Nr. 89/2002, außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH bedienen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 3 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben umfasst
(3) Für den Kontenplan der Gesellschaft gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Neuen Mittelschule Großes Walsertal steht im Eigentum der Gemeinde Blons.
(2) Die Gemeinde Blons stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandsvertrag abzuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 2. (1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.
§ 2. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
(1) Um die Kooperation der gemäß § 4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.
(1a) Abweichend von Abs. 1 darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 oder 1a haben die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisation). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß § 4 haben sicherzustellen, dass
Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Abs. 5 sind von den Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 binnen Monatsfrist anzuzeigen.
(2a) Die Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach § 5. Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 gröblich vernachlässigt.
(3) Die regionalen Tourismusorganisationen haben insbesondere folgende Aufgaben
(4) (entfällt)
(5) Bestehende regionale Tourismusorganisationen können sich durch Vereinbarung zu größeren Organisationen zusammenschließen, wenn
Auf solche Organisationen ist § 3 Abs. 2 und 2a sinngemäß anzuwenden.
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und - einrichtung.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Neuen Mittelschule Großes Walsertal ist von der Gemeinde Blons zu tragen.
(4) Der zwischen der Gemeinde Blons und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandsvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Blons unverzüglich durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 3. Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder auf Grund von Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd wesentlich benachteiligt sind. Kinder erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn mit solchen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
(1) Die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus obliegt den nach den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Soweit solche Tourismusverbände nicht eingerichtet sind, verbleiben diese Aufgaben bei der Gemeinde.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben
Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 6 haben die Tourismusverbände ihre Aktivitäten mit der regionalen Tourismusorganisation abzustimmen, sofern sie einer solchen angehören. Sie haben weiters die Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Tourismus gemäß § 1 Abs. 2, insbesondere hinsichtlich der landesweiten Strategien und Konzepte sowie der Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologie, zu berücksichtigen.
(2a) Bei der Bestimmung der Anlagen, die unter Abs. 2 Z 5 fallen, ist zwischen dem Tourismusverband und der jeweiligen Gemeinde das Einvernehmen herzustellen. Soweit ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, hat die Landesregierung nach Anrufung durch den Tourismusverband oder die Gemeinde ehestmöglich auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Landesregierung auf Antrag des Tourismusverbandes oder der Gemeinde mit Bescheid festzustellen, welche Anlagen unter Abs. 2 Z 5 fallen. Die Landesregierung hat dabei auf das Interesse an einer nachhaltigen touristischen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde sowie auf die tatsächliche oder erwartete Häufigkeit der touristischen Nutzung der Anlage Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs. 2 kann der Tourismusverband im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltung Einrichtungen der Gemeinde, insbesondere den Gemeindebauhof, sowie jene der regionalen Tourismusorganisation heranziehen.
(4) Besteht in den Fällen des Abs. 1 letzter Satz in einer Gemeinde eine juristische Person, die den Tourismus in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Gemeinde fördert, so hat die Gemeinde ein von dieser bestelltes Gremium zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Tourismus heranzuziehen.
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Blons zu leistende Mietentgelt.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Blons und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Neue Mittelschule Großes Walsertal ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Neuen Mittelschule Großes Walsertal zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Neue Mittelschule Großes Walsertal besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 4. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen zu.
(2) Den österreichischen Staatsangehörigen sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist
(3) Personen, die nicht den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, stehen Leistungen zu, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch
(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu
(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass
zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen
(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der
(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation (§ 3 Abs. 2a) ist jeweils schon mit Beginn des laufenden Kalenderjahres, eine Änderung in der Beteiligung an regionalen Tourismusorganisationen, der Widerruf der Anerkennung als regionale Tourismusorganisation oder die Auflösung eines Tourismusverbandes ist erst mit Beginn des hierauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.
(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.
(5b) Wenn es in Härtefällen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Interesse einer geordneten Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus zwingend erforderlich ist, darf die Landesregierung auf begründeten Antrag die Rückzahlung des Differenzbetrages aus der jährlichen Abrechnung (Abs. 5 dritter Satz), gegebenenfalls in Verbindung mit den rückzuzahlenden Differenzbeträgen aus vorigen Abrechnungen, in Teilbeträgen, die auf höchstens fünf Jahre entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgeteilt werden, mit Bescheid bewilligen.
(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land
(7) Die Gemeinde ist verpflichtet,
des Jahresaufkommens an der Ortstaxe, einschließlich der pauschalierten Ortstaxe, in der Gemeinde, mindestens jedoch auf der Grundlage der Höhe, wie sie am 31. Dezember 2010 von der Gemeinde durch die Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz festgelegt wurde. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der eingehobenen Ortstaxe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Ortstaxe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.
(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Mittel gemäß Abs. 7 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde
(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.
(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG) auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht anzuwenden.
(10) Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse
(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 5. Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung gewährt, die
(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 können die unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 7 Abs. 1) in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet, im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.
(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden sind der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz nach Anhörung der betroffenen Gemeinden in der Verordnung gemäß § 9 festzulegen.
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 13 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen
Gemeinde Blons
2
Gemeinde Fontanella
2
Gemeinde Raggal
2
Gemeinde St. Gerold
2
Gemeinde Sonntag
3
Gemeinde Thüringerberg
2
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2018
§ 6. (1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
(4) Geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(1) Pflichtmitglieder (Unternehmer) des Tourismusverbandes sind die
(2) Natürliche Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands (§ 21 Abs. 1 Z 13) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus im Gebiet des Tourismusverbandes unmittelbar oder mittelbar interessiert sind. Das Gleiche gilt für eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind. Freiwillige Mitglieder haben an den Tourismusverband einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe der Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um den Tourismus im Land Kärnten oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt ihnen als Ehrenmitgliedern nicht zu.
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
§ 7. Frühförderung umfasst Leistungen zur Förderung der Entwicklung und zur Begleitung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen. Die Leistung umfasst auch die Unterstützung und Begleitung ihrer Familien. Eine Förderung kann von der Geburt bis zum Schuleintritt gewährt werden.
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 12) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte gemäß § 3 Abs. 2 Kärntner Tourismusabgabegesetz im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung in eine andere Gemeinde des Landes endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Vorstand den Aufnahmebeschluss aufhebt.
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch derselben Gemeinde angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 8. Das Land Wien trifft Vorsorge, dass spezielle Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Rahmen ihrer Schulausbildung zur Verfügung stehen, soweit diese nicht auf Grund von Bestimmungen im Bereich des Schulwesens gewährleistet sind.
(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein. Wird in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung (Abs. 11) kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Landesregierung die im ersten Satz genannte Verordnung aufzuheben.
(2) Die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes ist von der Landesregierung anzuordnen,
(3) Ist die Feststellung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes angeordnet, so hat der Bürgermeister der Gemeinde unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis), und darin jene Unternehmer auszuweisen, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses und zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c vorliegen, sind die Daten der Landesregierung als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz heranzuziehen. Stichtag ist der Tag der Anforderung der Daten; der Zeitraum zur Erfassung der in Betracht kommenden Unternehmer ist das Jahr vor dem Stichtag.
(4) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn des Einsichtszeitraums unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw. dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 25 bis 31 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat.
(5) Die Abstimmung ist nach Möglichkeit an einem Sonntag oder gesetzlichem Feiertag durchzuführen. Der Abstimmungstag und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht wird. Der Abstimmungstag, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.
(6) Die Abstimmung hat vor der Gemeindewahlbehörde (§ 4 K-GBWO) stattzufinden; für die Beschlussfähigkeit und die selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter gelten die §§ 13 und 14 K-GBWO. In der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach können von der Gemeindewahlbehörde erforderlichenfalls auch die Sprengelwahlbehörden (§ 5 K-GWBO) herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs. 5 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen. Das Stimmverzeichnis ist diesfalls auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes (K-VbefrG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften § 15 dieses Gesetzes gilt.
(7) Auf die Stimmenzählung finden die §§ 14 Abs. 1 bis 7 und 15 K-VbefrG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gemäß § 14 Abs. 7 K-VbefrG zu übermittelnde Niederschrift und das abgeschlossene Stimmverzeichnis an die Landesregierung zu übermitteln ist. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Beteiligung und Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt.
(8) Die briefliche Stimmabgabe im Postwege ist zulässig; die hiefür notwendigen näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. In diesem Fall ist die Niederschrift erst nach dem Zeitpunkt auszufertigen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.
(9) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs. 3 bis 6 in jeder Gemeinde gesondert und gleichzeitig durchzuführen.
(10) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Beteiligung und Zustimmung ergeben oder hat die Landesregierung die Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbandes nach Abs. 1 letzter Satz oder nach § 12 Abs. 1 aufgehoben, darf eine neuerliche Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes erst ab Beginn einer neuen Amtsperiode des Gemeinderates nach allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden.
(11) Die Einberufung der Vollversammlung des Tourismusverbandes (§ 16) zur konstituierenden Sitzung hat innerhalb von acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes (Abs. 1) zu erfolgen; die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung innerhalb von zwölf Wochen nach Errichtung des Tourismusverbandes stattfinden kann. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist durch die Sitzgemeinde (§ 6 Abs. 3), im Fall eines Tourismusverbandes gemäß § 6 Abs. 2 nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Ihm obliegen bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben nach § 14 Abs. 3, § 16 und § 19 Abs. 1.
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht derselben Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
§ 9. Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht, frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu gewähren.
(1) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden entfällt eine Abstimmung nach den Bestimmungen des § 9. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw. Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzetteln zu erfolgen. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahr später stattfinden.
(2) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Großwalsertal“, LGBl.Nr. 1/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, außer Kraft.
§ 10 .Berufsqualifizierung und Berufsintegration umfassen Leistungen, die der Erlangung von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen oder der Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse dienen. Dabei ist Leistungen, die zu einem eigenen Einkommen und finanzieller Selbstständigkeit führen, der Vorzug zu geben.
(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden.
(2) (entfällt)
(3) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Wird ein Gemeindegebiet von einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffenen Gemeinden sind zu hören. Wird ein bisher keinem Tourismusverband zugehöriges Gemeindegebiet in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich.
(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn der Plan auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht nimmt. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.
(6) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat darüber die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.
§ 11. Arbeitsintegration umfasst Leistungen, die Menschen mit Behinderung, bei denen die erforderliche wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit nicht oder noch nicht vorliegt, die Teilhabe in Form eines Arbeitsverhältnisses am offenen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH und die auf Grund von Art und Ausmaß der Behinderung fehlende Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb.
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstands oder von 5 v. H. der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2) Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbandes hat sein bisheriger Vorstand für die bestmögliche Verwertung eines allfällig vorhandenen Vermögens zu sorgen. Der nach der Verwertung und nach Abzug der Kosten allfällig verbleibende Geldbetrag geht in das Vermögen der Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet des Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bestimmt sich die Höhe des Anteils jeder Gemeinde nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusabgabe zur Durchschnittshöhe der im Gebiet des Tourismusverbandes im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Tourismusabgabe.
(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
§ 12. (1) Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen.
(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und der Kontrollausschuss.
(2) Der Tourismusverband hat nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen.
(3) Gehört der Tourismusverband einer regionalen Tourismusorganisation an, ist der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation zu allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes einzuladen. Der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 13. Menschen mit Behinderung, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt von der Einrichtung des betreuten Wohnens oder, mangels einer solchen, vom Hauptwohnsitz zu einer Einrichtung der Behindertenhilfe und zurück zumutbar ist, sind die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Wenn eine Begleitperson erforderlich ist, sind auch für diese die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, gewährleistet der FSW eine geeignete Beförderung des Menschen mit Behinderung und der allenfalls erforderlichen Begleitperson.
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Die Wahlen in den Vorstand haben in Wählergruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Zur Ermittlung der Wählergruppen sind die Mitglieder in die Wählergruppen A und B geteilt
(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Wählergruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Für die Erstellung der Wählergruppenlisten gilt § 9 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Wählergruppe zu. Für erhobene Einsprüche gilt § 9 Abs. 4 letzter Satz.
§ 14. Persönliche Assistenz soll Menschen mit Behinderung in die Lage versetzen, in einem Privathaushalt ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen.
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.
(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
§ 15. (1) Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.
(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter), wenn diese zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind, nach den Richtlinien des FSW gefördert werden.
(4) Für Instandhaltung und Betriebskosten, die zum Beispiel durch Energiebedarf, Gebühren oder Abgaben entstehen, werden keine Förderungen gewährt.
(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und – soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Leiter des Tourismusverbandes beigezogen werden.
(2) Die Einberufung ist darüber hinaus auf Ersuchen des Vorsitzenden durch den Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung kundzumachen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen; jedoch ist, sofern nicht der Fall der Beschlussfähigkeit nach Abs. 3 letzter Satz vorliegt, eine Erweiterung der Tagesordnung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig. Beschlüsse der Vollversammlung über die Einhebung eines Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9) und über die Aufnahme eines Darlehens dürfen nur auf Antrag des Vorstandes gefasst werden.
(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies mindestens 10 v. H. der Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.
(6) Soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird, sind Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
§ 16. Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.
Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten
§ 17. Das Land Wien trifft Vorsorge, dass zur Verbesserung der Selbstbestimmung und des Umgangs mit der Behinderung sowie der Bewältigung schwieriger Lebens- und Alltagssituationen Beratungsleistungen angeboten werden.
(1) Die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus der Wählergruppe A haben dem Vorstand drei Mitglieder und aus der Wählergruppe B zwei Mitglieder anzugehören. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, darf für jede weitere Gemeinde jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied und Ersatzmitglied gewählt werden, sofern aufgrund des Wahlvorschlages gewährleistet ist, dass die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Wählergruppe A höher bleibt als jene aus der Wählergruppe B.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands sind im Wahlvorschlag die Funktionen des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten zu bestimmen. Der Vorsitzende hat der Wählergruppe A anzugehören. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, ist bei Erstellung des Wahlvorschlages anzustreben, dass in beiden Wählergruppen möglichst Mitglieder und Ersatzmitglieder aus allen Gemeinden berücksichtigt werden.
(3) Wenn sich der Tourismusverband auf das Gebiet von bis zu drei Gemeinden erstreckt, hat der Gemeinderat jeder solchen Gemeinde entweder den Bürgermeister oder das für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes als ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden, so haben die Personen, die als Vertreter der Gemeinden gemäß dem ersten Satz bestimmt worden sind, aus ihrer Mitte bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Stimmberechtigte Gemeindevertreter, die verhindert sind oder deren Amt vorzeitig endigt, werden durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten; dieses ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes vom betreffenden Gemeinderat, im Fall des zweiten Satzes vom Gemeinderat jener Gemeinde, dem der gewählte Gemeindevertreter angehört, zu entsenden.
§ 18. (1) Die Förderung ist bei Vorliegen folgender Gründe einzustellen
(2) Der FSW teilt dem Menschen mit Behinderung den Zeitpunkt sowie den Grund der beabsichtigten Einstellung unverzüglich schriftlich mit. Bei der Einstellung von Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist in der Mitteilung auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(1) Die Wahl des Vorstands ist vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu leiten (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen (Wahlkommission).
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder des Tourismusverbandes (§ 7 Abs. 1 und 2). Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Vorstand ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei der Vorstandswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder aus der eingetragen Personengesellschaft als vollhaftender Gesellschafter ausscheidet oder seine Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausübt. Mit dem Entzug der Vollmacht endet die Funktion eines Vorstandmitglieds. Personen, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Vorstandsmitglied ausgeschlossen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Jeder Wahlvorschlag muss so viele Namen enthalten als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus jeder Wählergruppe zu wählen sind. Er hat überdies zu bezeichnen, wer die Funktionen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Finanzreferenten ausüben soll. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl wählbarer Personen oder Funktionen aufweisen, sind ungültig. Dies gilt ferner, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz nicht erfüllt sind. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Verbesserung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.
(4) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb deren jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter bis siebenter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.
(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln hat die Wahlkommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Der Wahlleiter hat jenen Wahlvorschlag als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
(7) Hat kein Wahlvorschlag eine Mehrheit im Sinne des Abs. 6 für sich, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen statt, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind. Trifft dies auf mehrere Wahlvorschläge zu, gilt der dritte Satz sinngemäß. Entfallen im zweiten Wahlgang auf beide Wahlvorschläge gleich viele Stimmen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los, welcher Wahlvorschlag als gewählt gilt.
(8) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gilt dieser abweichend von Abs. 5 bis 7 mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.
(9) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder des Beitritts eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 10 Abs. 1 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw. den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Vorstands durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Vorstands haben die Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände der Landesregierung eine aktuelle Wählergruppenliste zu übermitteln. Die Landesregierung hat eine gemeinsame Wählergruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Auflage der Wählergruppenliste durch die Landesregierung erfolgt und das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des mitgliederstärksten Tourismusverbandes bzw. vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des bisher schon bestehenden Verbandes für mehrere Gemeinden geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs. 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Vorstands noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.
(10) Auf die Wahl der stimmberechtigten Gemeindevertreter im Vorstand eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden erstreckt (§ 18 Abs. 3 zweiter Satz), sind Abs. 1, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 bis 8 anzuwenden.
§ 19. (1) Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen gemäß §§ 9 und 12 Abs. 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.
(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.
(1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand oder die Funktion des Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreters oder Finanzreferenten verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden. Der Verzicht auf eine Funktion berührt, soweit der Verzicht nicht ausdrücklich auch die Mitgliedschaft zum Vorstand umfasst, nicht die Mitgliedschaft zum Vorstand.
(2) Wird gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Vorstand.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands auf Grund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags durch Bescheid abzuberufen, wenn
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Vorstandsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Wählergruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Eine Nachwahl im Sinne des § 19 ist unverzüglich zu veranlassen, wenn
(6) (entfällt)
(7) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur erfolgten Wahl des neuen Vorstands im Amt.
§ 20. (1) Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung bei der Tagesstruktur ist die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen (Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen).
(2) Bemessungsgrundlagen für die Eigenleistung beim vollbetreuten Wohnen sind
(1) Dem Vorstand obliegen die ihm in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind, insbesondere
(2) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende. Er hat den Vorstand mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Vorstands kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstands können von diesem Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Vorstandssitzung ohne Gefahr eines Nachteiles für den Tourismusverband nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; über deren Zustandekommen ist in der darauffolgenden Sitzung des Vorstandes zu berichten.
§ 21. Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist eine Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.
(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband – unbeschadet der Befugnisse des Leiters des Tourismusverbandes gemäß § 26 Abs. 2 – nach außen. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von deren Verhinderung des Vorsitzenden-Stellvertreters, bedürfen folgende Rechtsgeschäfte
(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzenden-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf den Finanzreferenten über.
(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten sind unaufschiebbare Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstands wahrzunehmen.
(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für die Ausfertigung eines Antrages an die Landesregierung gemäß § 17 lit. a und § 20 Abs. 3, sofern der Antrag den Vorsitzenden oder dessen jeweiligen Vertreter betrifft.
(5) Dem Finanzreferenten obliegen – unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes – die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.
§ 22. (1) Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen.
(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.
(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt
(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).
(1) Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das vom Gemeinderat jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Kontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Vorstands zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.
(3) Der Kontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Vorstand vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Vorstand zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
(4) Auf Antrag des Kontrollausschusses sowie dann, wenn dies in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des zu bezeichnenden Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.
§ 23. (1) Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen
(3) Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden ist.
(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 27) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstreisen.
§ 24. (1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Gewährung von Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu verarbeiten
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der Behindertenhilfe personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Vorstands gilt § 40 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß.
§ 25. Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen trägt der Magistrat der Stadt Wien.
(1) Der Vorstand hat einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen. Der Tourismusverband kann sich mit Beschluss der Vollversammlung zur Besorgung dieser Funktion eines Bediensteten der regionalen Tourismusorganisation bedienen, wenn das Weisungsrecht der Organe des Tourismusverbandes gegenüber dem Leiter des Tourismusverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird.
(2) Der Leiter des Tourismusverbandes leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und vertritt, mit Ausnahme der im § 22 Abs. 2 angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§ 28 und 30 bis 31 des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Seine Aufgaben umfassen insbesondere
(3) Die Funktion des Leiters des Tourismusverbandes ist mit der eines Mitgliedes des Vorstands unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Leiters des Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu.
(4) Der Leiter des Tourismusverbandes ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe, mit Ausnahme der Vollversammlung, zu stellen. Der Leiter hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.
(5) Der Tourismusverband, der einer regionalen Tourismusorganisation angehört, ist verpflichtet, durch vertragliche Vereinbarungen mit der regionalen Tourismusorganisation sicherzustellen, dass zum Zwecke des Ausgleichs des regionalen und saisonalen Bedarfs Arbeitnehmer des Tourismusverbandes bei der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, Dienst zu verrichten haben. Sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung gelegen ist, darf der Tourismusverband die Personalangelegenheiten oder Teile davon der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, übertragen, wenn sichergestellt ist, dass dem Vorsitzenden und dem Leiter des Tourismusverbandes das erforderliche Personal zur Verfügung steht.
§ 26. (1) Bescheide und Verfügungen gemäß § 22 WBHG gelten als Förderbewilligungen gemäß § 9 und solche gemäß § 24 WBHG als Förderbewilligungen gemäß § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes. Die Bemessung der Eigenleistung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und des Kontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
§ 27. (1) Ist die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt, leistet der FSW Behindertenhilfe, soweit bisher vom Land Wien oder vom FSW Hilfen erbracht worden sind.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz, soweit der FSW Förderungen an diesen Menschen mit Behinderung geleistet hat, weitere sechs Monate Hilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten Hilfen zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW Förderungen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und § 28 gelten nur, wenn die Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem oder in ein Land erfolgt, das die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe unterzeichnet hat.
(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen einheitlichen Kontenplan für die Tourismusverbände zu erlassen, der auch die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Gliederungserfordernisse zu berücksichtigen hat. Die Tourismusverbände sind verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Kontenplan auch in den regionalen Tourismusorganisationen Anwendung findet.
(4) Wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind die Tourismusverbände, die einer regionalen Tourismusorganisation angehören, verpflichtet, eine zentrale Koordination der Verwaltungsaufgaben der Tourismusverbände sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Buchhaltung.
(5) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(6) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in den Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne der Bundesabgabenordnung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an Dritte übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind.
§ 28. (1) Der Hauptwohnsitz eines Menschen mit Behinderung ist dort begründet, wo er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen mit Behinderung auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(2) Bei minderjährigen Menschen mit Behinderung gilt folgende Regelung
(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn
§ 29. (1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Einrichtungen für Tagesstruktur gemäß § 9 und vollbetreutes Wohnen gemäß § 12 Abs. 2, sofern diese Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des WSHG, des WWPG, des WrJWG 1990 oder des Wr. KAG fallen.
(2) Auf Einrichtungen, wie Kindergärten, Horte, Schulen, Lehrwerkstätten, Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten, Kuranstalten, Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege und dergleichen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn diese von Menschen mit Behinderung aus Gründen der Integration besucht werden.
(3) Einrichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat der Stadt Wien.
(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Vorstand ist der Haushaltsplan eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Vorstand seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Vorstandsberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Genehmigung des Haushaltsplans bekannt zu geben.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, sind der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse der Leiter des Tourismusverbandes nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist vom Vorstand festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres
(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem in § 31 Abs. 1 und 2 und dem in der dazu ergangenen Verordnung der Landesregierung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind. Diese Verordnung hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.
§ 30. (1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Aufnahme des Betriebes dem Magistrat der Stadt Wien mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen
(3) Die Aufnahme des Betriebes ist mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit sichergestellt ist.
(4) Die Aufnahme des Betriebes ist zulässig, wenn der Magistrat der Stadt Wien die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.
(5) Die Behörde ist berechtigt, nach Aufnahme des Betriebes mit Bescheid Auflagen vorzuschreiben, sofern und soweit deren Erfüllung erforderlich ist, damit die Einrichtung den technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und Organisation den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entspricht.
(6) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 3 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen. Sie hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. März des Folgejahres zu erstellen und bis spätestens 30. April dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihn bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres genehmigen kann. § 89a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ist anzuwenden. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 30 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu beschließen.
§ 31. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet,
(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung
§ 32. (1) Die Behörde hat im Rahmen der Aufsicht regelmäßig zu prüfen, ob die Ausstattung der Einrichtung den technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und Organisation den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entspricht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel festgestellt, hat der Magistrat der Stadt Wien der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat den Betrieb der Einrichtung mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(7) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 4, 5 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Kärnten
31.12.2026
21.01.2015
§ 33. (1) Die Aufsichtsbehörde hat dem FSW zum Zweck der Gewährung von Förderungen über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsicht festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.
(2) Bescheide nach § 32 Abs. 4, 5 und 6 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem FSW in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.
(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung.
§ 34. (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Rechtsträgers der Einrichtung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von bei der Einrichtung beschäftigten Personen zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Personen, die eine Anzeige oder Beschwerde erheben zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 4 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Betrieb der Einrichtung eingestellt wurde, zu löschen.
(1) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben, und auf Verlangen der Landesregierung Haushaltspläne, allfällige Nachtragspläne und Jahresabschlüsse sowie angeforderte sonstige Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe des Tourismusverbandes, die den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, können von der Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben werden. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen.
(2) Ferner sind für die Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände § 101 Abs. 1 und 3 und § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), ausgenommen dessen Abs. 1 lit. c und Abs. 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde der Tourismusverband tritt.
(3) Tourismusverbände haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Die Landesregierung kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Sachverständige beauftragen.
§ 35. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 EUR, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach diesem Gesetz
(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Tourismusregionen und ihre Mitgliedsgemeinden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Tourismusregionen im Sinne des § 3 Abs. 1.
(2) Gemeinden oder Tourismusverbände, die keiner der in Abs. 1 angeführten Tourismusregionen angehören, können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig einer der in Abs. 1 genannten Tourismusregionen anschließen.
(3) Tourismusregionen gemäß Abs. 1 können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig zu einer größeren regionalen Tourismusorganisation zusammenschließen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und b gelten jedoch diese Voraussetzungen für die Errichtung von regionalen Tourismusorganisationen für bestehende Tourismusregionen gemäß Abs. 1 auch nach dem 1. Jänner 2014 nicht.
(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 nach dem 1. Jänner 2014 zu erlassen. In dieser Verordnung sind die Vereinbarungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben die Gemeinden und Tourismusverbände bis 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass die Organisation bestehender regionaler Tourismusor-ganisationen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 entspricht. Erweist sich eine vertragliche Anpassung der Bestimmungen über die Errichtung der regionalen Tourismusorganisation innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 38 Abs. 1) als nicht möglich, sind die Gemeinden verpflichtet, die Auflösung der Vereinbarung über die Errichtung der Tourismusregion zum ehest möglichen Zeitpunkt anzustreben. Nach der Auflösung dieser Vereinbarung haben die Tourismusverbände und Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 vorzugehen.
§ 36. Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 29 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.
(1) Mit der Feststellung der Landesregierung, dass die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes vorliegt (§ 9 Abs. 7), haben die Gemeinden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. d Fremdenverkehrsgesetz 1992 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzulösen. § 5 Abs. 7 lit. a ist für die Dauer des laufenden Vertrages nicht anzuwenden, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 haben die Gemeinden anlässlich der Gründung eines Tourismusverbandes hinsichtlich des Übergangs von unbeweglichem Vermögen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet, und hinsichtlich der Rechtsnachfolge bei nicht unter Abs. 1 fallenden Vereinbarungen, einvernehmlich vorzugehen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Gemeinden aus dem Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Tourismusverband keine wesentlichen finanziellen Nachteile erwachsen. Insbesondere sind die Tourismusverbände – soferne dies rechtlich möglich ist – verpflichtet, in bestehende Vereinbarungen der Gemeinden über Großveranstaltungen für den tourismusrelevanten Anteil einzutreten. Die Tourismusverbände und Gemeinden sind weiters verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich an diesen Vereinbarungen auch die regionalen Tourismusorganisationen beteiligen.
(3) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Landesregierung eine Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 erlassen hat, beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Die Landesregierung hat darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden. Bestehen in einer Gemeinde mehrere solcher juristischen Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge – ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 – nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des Tourismus die größte Bedeutung zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit.
(4) (entfällt)
(5) Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Tourismusverbandes bestehende Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, (§ 4 Abs. 2 lit. d) verbleiben – soweit mit dem Tourismusverband nicht Abweichendes vereinbart wurde – bei der Gemeinde.
(6) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Bediensteten der Gemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 mit Aufgaben des Tourismus betraut sind, und die den Tourismusverbänden nach den dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 19a Gemeindevertragsbedienstetengesetz, 18a Gemeindebedienstetengesetz 1992, 53 ff Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz) zur Dienstleistung zugewiesen werden, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes einzusetzen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als die Personalkosten für diese Bediensteten nicht 35 v.H. des Gesamthaushalts des Tourismusverbandes übersteigen.
(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.
§ 37. Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut und begleitet werden, sind berechtigt, Mitbestimmungsgremien, wie Werkstätten- und Wohnräte zu bilden. Diese sind in wichtigen, sie betreffenden Angelegenheiten zu hören und in Entscheidungsabläufe einzubeziehen.
(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie der Abs. 3 und 4 – am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Fremdenverkehrsgesetz 1992, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 4) in Kraft gesetzt werden.
(4) § 9 tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer (§ 9 Abs. 2), dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes durchgeführt werden.
§ 38. (1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen, ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung einzurichten. Die Interessenvertretung ist bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung berührenden Angelegenheiten zu hören und kann auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung erstatten.
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2 Z 1 genannten Organisationen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener Landtages zu bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unterschiedliche Gruppen von Menschen mit Behinderung vertreten sind. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vorschläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt die oder der aus dem Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2 Z 1 gewählte Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen aus demselben Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter. Stellvertretende Mitglieder können nicht zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters hat in der ersten Sitzung der Funktionsperiode der Interessenvertretung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Wiener Landtages stattzufinden. Die erste Sitzung der Interessenvertretung ist spätestens drei Monate nach dem Wahltag anzusetzen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters erlischt, wenn diese oder dieser aus der Interessenvertretung ausscheidet, wenn sie oder er darum ersucht oder ihr oder ihm von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird.
(5) Die oder der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interessenvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung nichts Gegenteiliges beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile einer Sitzung für vertraulich erklärt werden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Gemeindebedienstete sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW einzuladen. Die Gemeindebediensteten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse sind dem Landtag und der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu oben genannten Beschlüssen vorzulegen.
(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sind vom Magistrat der Stadt Wien beizustellen.
(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen.
Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von drei Jahren einen Bericht über die Entwicklung im Bereich der Tourismusverbände und der regionalen Tourismusorganisationen zu übermitteln. In diesem Bericht ist auch darzulegen, welche Probleme im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes aufgetreten sind und ob die Landesregierung aufgrund dieser Erfahrungen in Erwägung zieht, im Landtag einen Gesetzesvorschlag zur Änderung dieses Gesetzes einzubringen.
§ 39. Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
§ 40. Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
§ 41. Das Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der geltenden Fassung, tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.