Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG (notifikationsverordnung)
Inhaltsübersicht (101)
Gesetzestext (101 Artikel)
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, beschlossen
Wappen Gemeindefarben Göttlesbrunn-Arbesthal
Transportbeschaugebührenverordnung
Verbot der Ausbringung von Klärschlamm
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Kurztitel
Notifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/1999
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.12.1999
Abkürzung
NotifV
Index
95/08 Sonstiges Technik
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Formblatt für Notifikationen (Notifikationsverordnung – NotifV)
StF: BGBl. II Nr. 450/1999 [CELEX-Nr: 398L0034]
Änderung
BGBl. II Nr. 509/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Notifikationsgesetzes 1999 (NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019
Gesetzesnummer
20000239
Dokumentnummer
NOR30000271
Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. k und § 10 Abs. 1 lit. c) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 1 und 3 (betreffend §§ 7 Abs. 2 lit. l und 10 Abs. 1 lit. b) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden, wenn der Antrag zur Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage nach dem 5. Juni 2014 bei der Behörde eingelangt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 und Z 32 (§ 14 Abs. 1 und § 71 Abs. 3 lit. c) sind nur auf Tatbestände anzuwenden, bei denen die Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Betrieb genommen wird.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 19 (§ 9a) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
(4) Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
(5) In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
(6) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt. 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).
Adresse
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Februar 1983, II/1-M-70-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Göttlesbrunn-Arbesthal, Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem, von Gold auf Schwarz gespaltenen Schild, über zwei den Schildesfuß durchziehenden Wellenbalken in gewechselten Farben, vorne ein schwarzer aufrechter Wolf, hinten ein goldener Weinstock mit Blatt und Früchten.”
Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Göttlesbrunn-Arbesthal festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Schwarz” genehmigt.
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und legt die sonstigen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen fest.
Die Versenderin/Der Versender hat für die Untersuchung und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen, die für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für Drittstaaten bestimmt sind, nachstehende Gebühren zu entrichten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016
§ 1. (1) Die Ausbringung von Klärschlamm in Wien ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind hygienisch unbedenkliche Produkte, die behandelten Klärschlamm beinhalten und deren Inverkehrbringen, insbesondere als Düngemittel, Komposte und Erden, nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 1. Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.
Ziele dieses Gesetzes sind
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, hat die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes oder des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 – EIWOG 2010 bezeichnet der Ausdruck
(2) Darüber hinaus gelten als
(3) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 83 sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen.
Die Gebühren fließen der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichteten Transportbeschaukasse zu. Sie sind zur Deckung der Kosten, die den Behörden aus den Amtshandlungen entstanden sind, zu verwenden.
§ 3. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
§ 4. (1) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinien 86/278/EWG, ABl. Nr. L 181/6 vom 4. Juli 1986, und 91/692/EWG, ABl. Nr. L 377/48 vom 31. Dezember 1991, sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 91/271/EWG, ABl. Nr. L 135/40 vom 30. Mai 1991, umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/0188/A).
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2016 treten § 1 erster Satz, § 1 Z. 2 und § 2 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016
Die Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze haben sie als Unternehmensziele zu verankern.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transportbeschaugebührenverordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2001, außer Kraft.
(1) Das Land fördert die Erprobung innovativer Technologien im Bereich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbarer Quellen in Pilotprojekten unter realen Bedingungen. Die Förderung erfolgt unter den Bedingungen, dass der Betrieb unter Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde, im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, damit für einen sicheren Betrieb des Energiesystems gesorgt ist und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts eintreten, erfolgt.
(2) Das Land und die Gemeinden haben die erforderlichen Daten für die koordinierte Erfassung der Gebiete und des Potentials, die für die Ermittlung der nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbarer Energie für 2030 gemäß Art. 15b Abs. 1 der Erneuerbaren Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) erforderlich sind, den damit beauftragten Stellen bereit zu stellen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.
(2) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht
(2a) Abs. 2 lit. a gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.
(3) Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.
(3a) Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.
(4) Verliert eine nach den in Abs. 2 lit. a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.
(5) Unbeschadet der Genehmigungspflicht ist vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Stromerzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen.
(6) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung der Erzeugungsanlage einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als genehmigungspflichtige Änderung.
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben
(2a) Die wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 2 lit. l ist im Einklang mit den Grundsätzen des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienzrichtlinie zu erstellen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 2 lit. l erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Kann aufgrund der dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließenden Projektunterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht vorgenommen werden, darf die Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
(4) Sind einzelne dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließende Projektunterlagen für eine ausreichende Beurteilung des Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entbehrlich, darf die Behörde im Einzelfall von der Beibringung dieser Projektunterlagen absehen.
(5) Die Behörde darf dieVorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlicher Unterlagen verlangen, wenn dies zur Übermittlung an öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich ist.
(1) Die Behörde hat – ausgenommen in den Fällen des § 9 – aufgrund des Antrages auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekannt zu geben.
(2) Persönlich zu laden sind
(3) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Erzeugungsanlage durch deren Errichtung, Bestand oder Betrieb gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonstigen in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Die Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen berufen sind, mit denen das Vorhaben abzustimmen ist (§ 11 Abs. 4), sind im Genehmigungsverfahren insoweit zu hören, als diese Interessen berührt werden. Überdies sind die Eigentümer von Erzeugungs- und -leitungsanlagen sowie die Standortgemeinde und benachbarte Gemeinden, die von Auswirkungen der Erzeugungs-anlage betroffen sein können, zu hören.
(5) Die mündliche Verhandlung nach Abs. 1 ist nach Möglichkeit mit nach anderen Bundes- und Landesgesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(1) Erzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß § 6 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
(2) Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 lit. a oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Der Bescheid nach Abs. 2 zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.
(4) Änderungen einer genehmigten Erzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b erfüllt.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.
(2) Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen landesgesetzlichen Genehmigungen für den Bau, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, einschließlich des Anschlusses solcher Anlagen an das Netz und erforderlicher Umweltprüfungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst das behördliche Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bis zur Erteilung der endgültigen Erteilung der Genehmigung durch die Behörde.
(3) Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Abs. 1 bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß § 9b und § 9c festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
(4) Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraus-setzungen dafür verfügt. Die Anlaufstelle hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der vorhandenen technischen Infrastruktur elektronisch durchgeführt werden können.
(5) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ beizutragen.
(2) Die Behörde hat die Vollständigkeit von Anträgen zur Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu bestätigen, und zwar
(3) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers oder von Amts wegen zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens verlängert sich um die Dauer der Mediation.
(4) Rechtsmittelverfahren aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Erzeugungsanlage aus erneuerbarer Energie, einschließlich der Umweltvorschriften, sind zügig durchzuführen.
(5) Das Land hat für eine angemessene Ausstattung der Behörde mit qualifiziertem Personal sowie dessen Fortbildung und Umschulung im Einklang mit den geplanten installierten Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie gemäß dem vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Art. 14 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 zu sorgen. Das Land hat die Gemeinden zu unterstützen, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern.
(6) Außer in Fällen, in denen es mit dem behördlichen Genehmigungsverfahren zusammenfällt, schließt die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß § 9c folgende Zeiten nicht ein
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 5 Kärntner Informations- und Statistikgesetz müssen der Spruch der Genehmigung gemäß § 9c und die Begründung der Genehmigung der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.
(1) Das Genehmigungsverfahren darf in Beschleunigungsgebieten (§ 3 Abs. 1 Z 3a)
(2) Genehmigungen gemäß Abs. 1 gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der dort festgelegten Fristen gegenüber dem Antragsteller tätig wird. Dies gilt nicht, wenn das Projekt einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (§ 24b) oder dem UVP-G 2000 unterliegt, oder wenn eine Entscheidung auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften ausdrücklich ergehen muss.
(3) Das Genehmigungsverfahren darf außerhalb der Beschleunigungsgebiete
(4) Das Genehmigungsverfahren gemäß § 9b Abs. 1 für Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, ausgenommen künstliche Wasserflächen, deren Hauptziel nicht die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung ist, darf nicht länger als drei Monate dauern. Davon ausgenommen sind Genehmigungsverfahren, wenn dies zum Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, zum Zweck der Landesverteidigung oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage sind, dass
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß § 7 Abs. 2 lit. i, j und n festgelegten Zielen erreicht werden.
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.
(1a) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 17 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b als eingeräumt anzusehen. Für allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde ist in Ermangelung einer Übereinkunft § 18a Abs. 5 anzuwenden.
(2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Erzeugungsanlage zu umfassen.
(3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.
(4a) Bei der Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist davon auszugehen, dass die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient.
(5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Erzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass eine genehmigte Erzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird und hat dies Auswirkungen auf die gemäß § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen, hat die Behörde die Erzeugungsanlage zu überprüfen.
(2) Die Behörde darf eine genehmigte Erzeugungsanlage jährlich überprüfen, wenn diese Anlage aufgrund ihrer Eigenschaften besonders geeignet ist, die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten zu gefährden und die Überprüfung notwendig ist, um die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen hinreichend zu schützen.
(3) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 festgestellt, dass die genehmigte Erzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird, hat die Behörde den Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Herstellung des der Genehmigung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 19 anzuwenden.
(1) Ergibt sich nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von nachteiligen Auswirkungen der Erzeugungsanlage zu umfassen. Die Behörde hat Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand unverhältnismäßig zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg ist.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen nach Abs. 1 nur so weit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen erforderlich sind.
(1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Ingenieurbüro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen getroffen ist. Vor dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde darf der Genehmigungsinhaber mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage nicht beginnen.
(2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die Behörde darf die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis lit. c und lit. e erstrecken, wenn der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung glaubhaft nachweist, dass die Fristerstreckung wegen der erforderlichen Planungs- oder Bauarbeiten oder aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat das Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für eine Erzeugungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Im Bescheid hat die Behörde, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dem bisherigen Inhaber der Genehmigung die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, darf auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
(1) Zur Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Dem Antrag ist ein Übersichtsplan im geeigneten Maßstab, in dem die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen sind, und ein Verzeichnis der Eigentümer sowie der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Namen und Anschriften anzuschließen.
(3) In der Genehmigung von Vorarbeiten darf die Behörde dem Antragsteller das Recht einräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung der Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen – ausgenommen Geländeveränderungen – und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten festzusetzen. Die Behörde darf die Frist erstrecken, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, dass die Vorarbeiten aus Gründen, die nicht vom Antragsteller verschuldet sind, nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnten.
(4) Die Behörde hat der Gemeinde, in der die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, eine Ausfertigung der Genehmigung zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel zuzustellen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Durchführung der Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(5) Die vom Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den daran sonst dinglich berechtigten Personen gegenüber auf Verlangen mit einer Ausfertigung der Genehmigung sowie durch eine entsprechende Beauftragung des Genehmigungsinhabers auszuweisen.
(6) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Inhaber der Genehmigung mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(7) Der Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die an diesen Grundstücken dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubiger, für alle mit der Durchführung der Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung ausübbaren Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit darüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag der Entschädigungsberechtigten durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 18 lit. a bis c sinngemäß.
(1) Die Behörde darf auf Antrag für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage unter gleichzeitiger Festlegung einer dafür zu leistenden angemessenen Entschädigung oder eines vorläufigen Sicherstellungsbetrages Zwangsrechte einräumen, wenn
(2) Die Einräumung von Zwangsrechten kann umfassen
(3) Zwangsrechte nach Abs. 2 lit. a dürfen nur eingeräumt werden, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b oder c nicht ausreichen und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er erfolglos versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Abtretung des Eigentums und die dafür zu leistende Entschädigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen.
Auf das Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden
(1) Unbeschadet des § 17 können die Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie von entlang von Zufahrtsstraßen gelegenen Grundstücken zum Zweck der Errichtung, Änderung, Instandsetzung oder des Rückbaus von bereits rechtskräftig genehmigten Erzeugungsanlagen oder Erzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen, gegen Ersatz des Schadens verhalten werden, zu dulden, dass ihr Grundstück vorübergehend im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt wird, wenn die an den Erzeugungsanlagen erforderlichen Arbeiten oder die erforderlichen Zu- oder Abtransporte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können.
(2) Die Inanspruchnahme kann sich insbesondere auf das Gehen und Fahren, das Zwischenlagern von Material, das Aufstellen von Gerüsten sowie die Benützung des Luftraums erstrecken. Bewegliche Sachen, Bewuchs, Zäune und dergleichen dürfen vorübergehend entfernt, das in Anspruch genommene Grundstück einschließlich des Bewuchses oder darauf errichtete Bauwerke jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Über die Inanspruchnahme ist zunächst das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern ernsthaft und nachweislich anzustreben. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen zustande, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage über die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Die Behörde hat binnen vier Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist anzuschließen
(5) Allfällige Entschädigungen sind binnen dreier Monate nach Abschluss der vorübergehenden Benützung der Grundstücke und ohne Aufforderung vom Antragsteller gemäß Abs. 3 an die betroffenen Grundeigentümer zu leisten. Die Ermittlung der Entschädigung hat durch einen von den Beteiligten einvernehmlich bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist des ersten Satzes oder im Fall des fehlenden Einvernehmens der Beteiligten sind allfällige Entschädigungsansprüche vom Grundeigentümer bei sonstigem Ausschluss binnen einen Jahres nach Abschluss der Inanspruchnahme bei der Behörde geltend zu machen. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 lit. a und b anzuwenden.
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens nach § 71 Abs. 3 lit. a oder b – mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzuschreiben.
(2) Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn nachträglich die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung beantragt wird und die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
(3) Die Vorschreibung nach Abs. 1 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wird. Wird die nachträgliche Genehmigung beantragt, der Antrag aber in der Folge zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen, so wird die Vorschreibung nach Abs. 1 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des Antrags oder Rechtskraft der Entscheidung, vollstreckbar.
(1) Die Behörde hat mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung einer Erzeugungsanlage oder von einzelnen Anlagenteilen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oderVorkehrungen zu verfügen, wenn durch die Erzeugungsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums droht oder bereits eingetreten ist.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Abwehr der Gefährdungen nach Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu setzen sein werden, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung und des Betriebsleiters, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die die tatsächliche Betriebsführung wahrnimmt, die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen und Vorkehrungen auch ohne vorangegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides verfügen; wird hinsichtlich der verfügten Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid erlassen, treten die verfügten Maßnahmen außer Kraft.
(3) Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, sofern keine kürzere Frist festgesetzt worden ist. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder von Amtshandlungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass die Gefährdungen oder Belästigungen nach Abs. 1 nicht mehr drohen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage unverzüglich Bescheide nach Abs. 1 und 2 aufzuheben und Amtshandlungen nach Abs. 2 außer Wirksamkeit zu setzen.
(1) In Verfahren nach § 8 kommt die Parteistellung zu
(2) In Verfahren nach § 9 kommt die Parteistellung zu
(3) In Verfahren nach § 13 kommt die Parteistellung zu
(4) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung zu
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten gemäß Abs. 1 haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(3) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(1) Die Netzbetreiber haben
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Lastprofile zu bestimmen ist.
(2) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu treffen wobei die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen haben.
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen. Diese haben insbesondere zu enthalten
(2) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen nach §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(3) In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik), in ihrer jeweils geltenden Fassung, für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen haben jedenfalls die Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Art. 10 Abs. 2 bis 12 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. a) zu enthalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
(5) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass die Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten können. Zu diesem Zweck sind diese Informationen jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf Verlangen zuzusenden.
(6) Netzbetreiber haben neue Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, über Abs. 1 hinaus in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere
Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netznutzers auch elektronisch, bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei Änderungen nach diesem Gesetz und dem Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG
(1) Ein Netzbetreiber darf einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.
(3) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat, die bei der Regulierungsbehörde den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.
(1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund-Austrian Power Grid AG in Kärnten abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Für dieses Übertragungsnetz wird die Verbund – Austrian Power Grid AG oder ihr Rechtnachfolger als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in der Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und folgende Aufgaben zu erfüllen
(3) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3 bis 7 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungsbescheid erlassen, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.
(4) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators darf überdies nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass
(5) Eine im Sinne des Abs. 4 lit. a kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden.
(6) Die fachliche Eignung des Vorstandes im Sinne des Abs. 4 lit. d setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat. Die fachliche Eignung zur Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.
(7) In den Fällen, in denen
(8) Die Behörde hat die Entscheidung gemäß Abs. 7 aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor der Aufhebung der Entscheidung ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 dieses Gesetzes sowie gemäß § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 6 alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netznutzungsplans ist es insbesondere,
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (§ 73 Abs. 4 lit. a) und für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplanes die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen und auf die im Sinne des § 2 lit. g verfolgten Ziele des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen sowie auf die im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. g abschätzbaren Gefährdungen, Belästigungen und sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und Eigentum Bedacht zu nehmen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor der Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber
(2) Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 1 lit. k dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 28 Abs. 2 lit. e und Abs. 3).
(3) Bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. m im Rahmen der gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Zwecke zu verwenden.
(4) Abs. 1 lit. o umfasst die Verpflichtung, zur Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;
(5) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. q hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten.
(6) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. r hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich staatenübergreifender Netzplanung und –betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 40a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, die im Netz-entwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.
(7) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Maßnahmen ausgeschlossen werden. In diesem Maßnahmenprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines bestimmten Gebietes des Landes Kärnten bedarf einer Konzession.
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f muss in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gewährleistet sein, dass
(3) Abs. 2 lit. a steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung eines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Die Erteilung einer Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber,
auszuschließen wäre;
(5) Von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z 3 und lit. b Z 1 darf die Behörde Nachsicht gewähren, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit Elektrizität, zu erwarten wären.
(6) Das Erfordernis nach Abs. 4 lit. a Z 4 entfällt, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 38) bestellt sind.
(1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in § 34 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 lit. d und e anzuschließen.
(2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gewährleistet sind. Insbesondere ist im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(3) Die Konzession darf befristet erteilt werden, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nicht auf Dauer gewährleistet sind.
(4) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Umstände der fristgerechten Aufnahme des Betriebes entgegenstehen.
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes darf die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Der Pächter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession nach § 34 Abs. 1 lit. d bis f sowie Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession auf einen Pächter bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Betreiber eines Verteilernetzes hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(1) Soweit sich nicht aus § 34 Abs. 4 lit. B Z 2 eine Verpflichtung dazu ergibt, steht es dem Verteilernetzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber an Stelle des Netzbetreibers oder des Pächters für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen wird, trägt jeder Geschäftsführer lediglich für seinen Aufgabenbereich die Verantwortung. Der Netzbetreiber oder Pächter bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Der Netzbetreiber oder Pächter hat den Wegfall dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus seiner Funktion unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(4) Besteht nach § 34 Abs. 4 lit. b Z 2 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäfts-führers, so hat der Netzbetreiber oder der Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer aus seiner Funktion ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und dafür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
(1) Die Behörde hat sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist (§ 34 Abs. 1 lit. f), diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Er kann nur nach vorheriger Zustimmung der Behörde abberufen werden.
(3) Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist Zugang zu allen einschlägigen personenbezogenen Daten sowie allen Informationen zu gewähren, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ihm ist Zugang zu Geschäftsräumen des Verteilernetzbetreibers zu gewähren.
(4) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen § 34 sowie gegen die Abs. 1 bis 3 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(1) Die Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
(2) Bei der Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Spaltung oder Realteilung, gehen die zur Fortführung des Betriebes des Verteilernetzes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) über. Die bloße Umgründung bildet keinen Grund für die Entziehung der Konzession. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zurücklegung der Konzession der Behörde anzuzeigen; sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
(4) Die Behörde hat die Konzession zu entziehen, wenn
(5) Die Behörde darf die Konzession nach vorheriger Androhung entziehen, wenn der Konzessionsinhaber
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, hat ihm die Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, hat die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Netzbetreibers ganz oder teilweise mit schriftlichem Bescheid heranzuziehen (Einweisung).
(3) Die Behörde hat den Netzbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nach Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist § 18 lit. a bis c sinngemäß anzuwenden.
(7) Abs. 2 bis 6 sind im Fall des Endens der Konzession (§ 40 Abs. 1) sinngemäß anzuwenden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre.
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Kunden, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Die Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich zu den im 1. und 4. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber
(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der als BetriebsleiterVorgesehene die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über
(4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs. 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht,
Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(4) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen. Nähere Bestimmungen sind in den Marktregeln zu definieren.
(1) Die Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
(2) Die Verteilernetzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Störungen von Netzleistungen umgehend zu beheben.
(1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.
(3) Erzeuger sind verpflichtet,
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 3 und § 58 ausgenommen.
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in den Allgemeinen Netzbedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes zu regeln.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des europäischen Verbundbetriebes [(ENTSO) Strom] zu entsprechen.
(4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch den Regelzonenführer zu erfolgen. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Kommission in der delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 50 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK gemäß § 3 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) bis (5) entfallen
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mindestens den Anforderungen gemäß Anhang X der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(1) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen
(2) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 50 und 51 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat einem Stromhändler im Sinne des Abs. 1 diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die in Kärnten tätig sind, haben ihren allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem TarifVerbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundersorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für
(3) Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch auf Verlangen des Verbrauchers ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung gelangen. Der Verbraucher ist vor dem Einsatz des Vorauszahlungszählers über die konkreten Kosten des Vorauszahlungszählers nachweislich zu informieren. Eine Sicherheitsleistung, Vorauszahlung oder die Anwendung eines Vorauszahlungszählers dürfen nur für die künftige Belieferung mit elektrischer Energie verlangt werden.
(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 4 hat die Grundversorgung nur zu erfolgen wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 für die Dauer einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Grundversorgung nicht zumutbar.
(6) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(7) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Die Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie den Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs. 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 bis 10.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(7) Die Regulierungsbehörde darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(8) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(9) Die Regulierungsbehörde hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(10) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(11) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der Abschrift der jeweiligen Entscheidung zu verständigen.
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie missbräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten und personenbezogenen Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat nach § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 die Lieferanten und Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat die Behörde die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage
heranzuziehen.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(1) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, solchen Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entsprechen.
(2) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(4) Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 32 und 43 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(5) Die Verteilernetzbetreiber haben der Behörde die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 34 Abs. 2 lit. e) anzuzeigen. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(5a) Unbeschadet der Auskunftsrechte und Berichtspflichten gemäß den Abs. 1 und 2 haben die Netzbetreiber der Behörde jährlich die an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie bis 31. März des Folgejahres automatisationsunterstützt mitzuteilen. Dabei sind folgende Daten der Anlagen in einem für die Verarbeitung in einem geografischen Informationssystem tauglichen Format zu übermitteln
(6) Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (§ 34 Abs. 2 lit. d) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(1) Personenbezogene Daten, die
(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an
Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a dürfen nur für die Zwecke § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die gegen die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4, 48 Abs. 2 oder 65 Abs. 3 bis 5 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, mindestens jedoch 10.000 Euro, zu bestrafen.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, die gegen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32, 33, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1 bis 3, 43, 56, 57, 62 und 63 Abs. 1 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, mindestens jedoch 50.000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 oder 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 bis 3 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet.
(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
Die in den §§ 8 Abs. 3 und 35 Abs. 2 lit. e geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind alsVerweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen
(3) Verweise in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EG) Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt
(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Abs. 1 Z 12), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 49 vorliegen.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 33 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (§ 34) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 34 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 33 bis 36 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(4) Abs. 3 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
(5) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 40 einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1.3.2012)
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz – K-ElWOG, LGBl. Nr. 24/2006, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 48/2008 und 31/2010, außer Kraft.