Eisenbahnzufahrtsstraße in Schachendorf, Auflassung
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Eisenbahnzufahrtsstraße in Schachendorf, Auflassung
*ANM: Dieses Gesetz tritt mit 17.2.2012 in Kraft (Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 7/2012)
Wappen Gemeindefarben Ennsdorf
Landeshaushaltsgesetz 2003
[organ]
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Kurztitel
Tierseuchenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 8/2007
Inkrafttretensdatum
26.01.2007
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 2007 über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen (Steiermärkische Tierseuchenschutzverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 8/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 10 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet
§ 1 Allgemeines
§ 2 Investitionsaufwand
§ 3 Betriebsaufwand
§ 4 Sonderregelung für die Turnhalle
§ 5 Organe
§ 6 Verwaltungsausschuss
§ 7 Obmann
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 9 Verwaltung
§ 10 Sachverständige
§ 11 Urkundenfertigung
§ 12 Auflösung des Gemeindeverbandes
VfGH-Aufhebung des § 9a RL-BA 1977
Art. I Z 4 (§ 2 Abs. 1 K-BKG) tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 3 K-GHG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden. § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 5 K-BKG in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
(4) Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 4 K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
(5) Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. März 1982, II/1-M-11/1-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Ennsdorf, Verwaltungsbezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein geteilter Schild, oben in Blau zwei goldene rechtsgewendete Adler, unten neuerlich von Silber auf Rot geteilt.”
Zugleich werden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die vom Gemeinderat der Gemeinde Ennsdorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, V 26/99-7, V 34/99-6, V 38/99-8, V 39/99-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 11. November 1999, den § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Oktober 1993, als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 634 in Schachendorf, welche bei km 41,561 (rechts) von der B 63 abzweigt und bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von ca. 31 m führt, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen.
Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Tierheimen.
(1) Die Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“ und hat seinen Sitz in Rankweil.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 2 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 23/2003, außer Kraft.
(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.
(2) Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen
Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.
(3) Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren
Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.
(4) Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(5) Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.
(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.
(1) Tierseuchen im Sinne dieser Verordnung sind die im § 16 des Tierseuchengesetzes aufgezählten oder auf Grund von Verordnungen nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Tiererkrankungen.
(2) Ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere aller Art, die sich in einer in § 1 genannten Einrichtung befinden und auf Grund eines Seuchenverdachtes oder -ausbruches als Träger von Erregern einer Tierseuche anzusehen sind oder diese Erreger weiterverbreiten können.
(1) 40 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes für die neu zu bauende Sonderschule haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen
Gemeinde Fraxern
1,750 v.H.
Gemeinde Klaus
9,715 v.H.
Gemeinde Laterns
2,380 v.H.
Gemeinde Meiningen
4,280 v.H.
Marktgemeinde Rankweil
46,655 v.H.
Gemeinde Röthis
7,815 v.H.
Gemeinde Sulz
9,130 v.H.
Gemeinde Übersaxen
1,930 v.H.
Gemeinde Viktorsberg
1,300 v.H.
Gemeinde Weiler
5,335 v.H.
Gemeinde Zwischenwasser
9,710 v.H.
(2) 60 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes werden durch vom Gemeindeverband aufzunehmende Darlehen finanziert. Der Aufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufzuteilen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(3) Die Marktgemeinde Rankweil hat zusätzlich den für den Neubau notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der notwendigen Erschließung des Schulareals einschließlich der Anschlussbeiträge zu tragen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2004 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahre 2003 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
(1) Wird in einem Tierspital, einem Tierschutzhaus oder einem Tierheim ein ansteckungsverdächtiges Tier festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die gemäß Abs. 1 anzuordnenden Maßnahmen umfassen insbesondere
(3) Hat sich der Ansteckungsverdacht nicht bestätigt oder ist die Gefahr der Verbreitung der Tierseuche nicht mehr gegeben, sind die angeordneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben.
Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 aufzuteilen.
Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann umgehend von einer Bescheiderlassung bzw. -aufhebung gemäß § 3 in Kenntnis zu setzen und diesem über die gesetzten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Ge- und Verbote zu berichten.
Im Rahmen des Baues der Sonderschule wird eine Turnhalle errichtet. Die Marktgemeinde Rankweil hat für die Mitbenützung dieser Turnhalle durch die Volksschule Rankweil 50 v.H. des auf die Turnhalle entfallenden Investitions- und Betriebsaufwandes zu tragen. Der restliche Aufwand ist auf alle verbandsangehörigen Gemeinden einschließlich der Marktgemeinde Rankweil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 aufzuteilen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.
Organe des Gemeindeverbandes sind
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte
Fraxern
2 Stimmen
Klaus
10 Stimmen
Laterns
2 Stimmen
Meiningen
4 Stimmen
Rankweil
47 Stimmen
Röthis
8 Stimmen
Sulz
9 Stimmen
Übersaxen
2 Stimmen
Viktorsberg
1 Stimme
Weiler
5 Stimmen
Zwischenwasser
10 Stimmen
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(6) Der Verwaltungsausschuss kann zur Besorgung von genau zu bestimmenden Aufgaben Unterausschüsse wählen, die aus dem Obmann und vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bestehen.
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmungen zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2003 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von den Ermächtigungen nach Art VII Abs 3 und Art VIIa zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2004 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und bis zum Höchstbetrag von 2.180.000 € der allgemeinen Betriebsmittelrücklage und darüber hinaus der Investitionsrücklage zuzuführen.
(1) Der Verwaltungsausschuss hat drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 94/2017
Die Marktgemeinde Rankweil hat die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderliche Verwaltungs- und Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Dabei ist der Aufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und die Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 94/2017
Der Verwaltungsausschuss und allfällige Unterausschüsse sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2003 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV lit a, Art VIII Abs 3 und 4 sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes übernimmt die Marktgemeinde Rankweil das Vermögen des Gemeindeverbandes in ihr Eigentum. Für das Schulgebäude und die Einrichtung hat die Marktgemeinde Rankweil den einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach § 2 Abs. 1 ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgeltes ist durch Schätzungen gerichtlich beeideter Sachverständiger zu ermitteln.