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20000237 AT

NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 70/2007, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung-IG-L), BGBl. II Nr. 302/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet

Landesrecht Gemeindefarben Aspang-Markt

Gemeindefarben Aspang-Markt

Landesrecht Aufhebung der Verordnung über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde

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Kurztitel

Aufhebung der Verordnung über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 98/1999

Inkrafttretensdatum

30.10.1999

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Oktober 1999, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1962 über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde in Steiermark aufgehoben wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 98/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Tierseuchengesetz, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988, wird verordnet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Anlage 1 siehe LGBl Nr 63/2009

Landesrecht Gemeindefarben Aspang-Markt

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. März 1982, II/1-M-352-82, gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, die vom Gemeinderat der Gemeinde Aspang-Markt festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Straßenverkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen (NO2) zu verringern und dadurch die Luftqualität (Luftgüte) zu verbessern. Dieses Ziel soll unter anderem durch eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A2 Süd Autobahn im Bereich zwischen der Anschlussstelle Klagenfurt Ost und der Anschlussstelle Klagenfurt-Flughafen und verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich erreicht werden.

Die dadurch erreichte Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

Landesrecht Aufhebung der Verordnung über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1962 über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde in Steiermark wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 aufgehoben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton im Montafon, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für die Neuen Mittelschulen Schruns-Dorf und Schruns-Grüt in Schruns und zum Zweck der Beteiligung dieses Gemeindeverbandes an Gesellschaften.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulverband Außermontafon" und hat seinen Sitz in Schruns.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2004, 127/2015

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Anlage 2 siehe LGBl Nr 2/2012 in Vebindung mit LGBl Nr 53/2024

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Als Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L werden

festgelegt.

Landesrecht Aufhebung der Verordnung über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 1999, in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

(1) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Investitionsaufwand für die Neuen Mittelschulen Schruns-Grüt und Schruns-Dorf ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen und auf diese nach einem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der von der Statistik Österreich festgestellten Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31.10. des zweitvorangegangenen Jahres.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten im laufenden Jahr vierteljährliche Vorauszahlungen. Genauere Regelungen darüber und über eine abweichende Aufteilung der Investitionskosten können durch den Verwaltungsausschuss beschlossen werden. Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung aller verbandsangehörigen Gemeinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2001, 127/2015

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für die Neuen Mittelschulen Schruns-Dorf und Schruns-Grüt sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres beider Schulen zusammen durch die Gesamtzahl der Schüler beider Schulen geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

(1) Für das Sanierungsgebiet gemäß § 2 Z 1 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn

übersteigt.

(2) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 wird aufgehoben,

wenn

(3) Jede halbe Stunde sind die Immissionsbeiträge neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann frühestens nach einer Stunde wieder geändert werden.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 wird für das Sanierungsgebiet gemäß § 2 Z 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden

(5) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn bereits nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

(1) Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand des Gemeindeverbandes gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

(2) Wenn die Geschäfte des Gemeindeverbandes durch das Gemeindeamt einer verbandsangehörigen Gemeinde als Geschäftsstelle besorgt werden, hat diese Gemeinde den Aufwand der Geschäftsstelle zu tragen, soweit er nicht durch einen auf alle verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilenden Bauschbetrag gedeckt ist. Der Bauschbetrag wird mit 4 v.H. des Betriebsaufwandes beider Schulen festgesetzt. Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

(1) Für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 6/2008, gilt ein ganzjähriges Fahrverbot (§ 52 lit. a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008) zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz.

(2) Solange ein Fahrverbot nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 2006, Zahl: 8-LL-1/23-2005, mit der ein Maßnahmenkatalog für die Landeshauptstadt Klagenfurt nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), LGBl. Nr. 4/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, erlassen wurde, angeordnet ist, gilt das Fahrverbot vom 1. April bis 31. Oktober.

(3) Die Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

Organe des Gemeindeverbandes sind

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

(1) Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.

(2) Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt

(2a) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen dar.

(3) Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

(4) Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören elf Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen

Gemeinde Bartholomäberg

2

Gemeinde St. Anton im Montafon

1

Marktgemeinde Schruns

3

Gemeinde Silbertal

1

Gemeinde Tschagguns

2

Gemeinde Vandans

2

(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb zweier Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegen

(5) Der Verwaltungsausschuss kann die Berechtigung zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen für die Erhaltung der beiden Neuen Mittelschulendem Obmann übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015

Landesrecht NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Diese Verordnung tritt, soweit § 44 Abs. 1 StVO nicht Abweichendes bestimmt, an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.

(2) Dem Obmann obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes übernimmt der Obmann-Stellvertreter dessen Funktion.

*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses gewählt und müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. Der Obmann darf nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulverband Außermontafon"

Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Außermontafon“, LGBl.Nr. 127/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015

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