Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Grafenschachen, betreffend straßenpolizeiliche Regelungen
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Grafenschachen, betreffend straßenpolizeiliche Regelungen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 70/2003
Inkrafttretensdatum
12.12.2003
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. November 2003 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeine Grafenschachen vom 27.10.2003, Zahl: 640/1-4-2003, mit der straßenpolizeiliche Regelungen für das Gemeindegebiet der Gemeinde Grafenschachen getroffen werden
StF
LGBl. Nr. 70/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., wird verfügt
Wappen Gemeindefarben Allhartsberg
[organ]
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Kurztitel
Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum "Nationalpark Gesäuse"
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/2003
Inkrafttretensdatum
01.03.2003
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark
Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse, Stmk. NPG, LGBl. Nr. 61/2002, wird verordnet
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Februar 1983, II/1-M-5/1-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Allhartsberg, Verwaltungsbezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem blauen Schild, ein silbernes Rad mit goldener Nabe, das in einem schwarzen, silbergerandeten Bogen läuft, und das überragt wird von einem goldenen, zwei belaubte Äste tragenden Baum, der rechts mit einer ebensolchen Birne, links mit einem Apfel behangen ist.”
Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Allhartsberg festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Schwarz” genehmigt.
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Grafenschachen vom 27.10.2003, Zahl: 640/1-4-2003, mit der das Fahren in beiden Fahrtrichtungen auf dem Güterweg Grafenschachen - Unterwaldbauern verboten wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
(1) Im Bereich des Gesäuses wird ein in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont gelegenes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung „Nationalpark Gesäuse“.
(2) Die Abgrenzung des Nationalparks und die Untergliederung in Natur- und Bewahrungszonen erfolgen durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.