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20000234 AT

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Zagersdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Zagersdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Zagersdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großrußbach

Wappen Gemeindefarben Großrußbach

Landesrecht Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf

Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf

Landesrecht Stolzalpe, Erweiterung des Anstaltszweckes der "Landes-Sonnenheilstätten"

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Kurztitel

Stolzalpe, Erweiterung des Anstaltszweckes der "Landes-Sonnenheilstätten"

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1960

Inkrafttretensdatum

01.08.1960

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.Juni 1960 über die Erweiterung des Anstaltszweckes der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“

Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1960

Änderung

LGBl. Nr. 179/1964

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs.2 und des § 23 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr.78/1957, wird verordnet

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Zagersdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Zagersdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großrußbach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Juni 1980, II/1-M-197-80, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Großrußbach, Verw. Bezirk Korneuburg, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein von Silber auf Grün geteilter Schild, oben ein aus der Schildesteilung wachsender roter Wolf, unten zwei gekreuzte silberne Schreibfedern, die von einer goldenen Ähre gebunden werden.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Großrußbach festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf

§ 1

(1) Der Straßenverlauf der B 1 Wiener Straße, die an der Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Straßwalchen bei Straßenkilometer 272,857 beginnt, wird im Bereich der Gemeinden Henndorf am Wallersee und Eugendorf wie folgt bestimmt

Die neu zu errichtende Straße beginnt bei Straßenkilometer 283,125, verläuft in der Folge zwischen den Straßenkilometern 283,398 und 285,548 in einem Tunnel und bindet bei Straßenkilometer 286,500 wieder in den Bestand ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neu zu errichtenden Straße aus einem Verordnungsplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung zu ersehen, der beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Henndorf am Wallersee und Eugendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

(3) Die Festlegung der neu zu errichtenden Straße erfolgt auf Grundlage des Einreichprojektes 2000. Dieses sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe (Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2002, Zl 1/02-36.239/18-2002) liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan (Abs 2) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Stolzalpe, Erweiterung des Anstaltszweckes der "Landes-Sonnenheilstätten"

(1) Der Anstaltszweck der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“ wird erweitert. Die Anstalt ist künftighin für die Beobachtung und Behandlung nachstehend angeführter Erkrankungen zuständig

(2) Die genannten Heilstätten führen als öffentliche Sonderheilanstalt die neue Bezeichnung „Landes-Sonderkrankenhaus und Sonnenheilstätten Stolzalpe“.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 179/1964

Landesrecht Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf

§ 2

(1) Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind dem Verordnungsplan (§ 1 Abs 2) zu entnehmen.

(2) Innerhalb der Grenzen des Straßenbaugebietes dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Landesregierung hat davon Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

Landesrecht Stolzalpe, Erweiterung des Anstaltszweckes der "Landes-Sonnenheilstätten"

Für die Heilstättenfälle gelten die in der Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.Mai 1960, LGBl. Nr. 17/60, festgelegten Sätze für die „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“, während für die sogenannten Spitalsfälle die in der vorgenannten Kundmachung für die allgemeinen Krankenanstalten festgesetzten Pflegegebührensätze zu verrechnen sind. Für die letzteren Fälle finden auch die geltenden Bestimmungen über die Sondergebühren (Ambulanzgebühren, Besondere Gebühren) und Sonderaufwendungen Anwendung.

Landesrecht Stolzalpe, Erweiterung des Anstaltszweckes der "Landes-Sonnenheilstätten"

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1960 in Kraft.

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