Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Raiding aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Raiding aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Wappen Gemeindefarben Laa an der Thaya
Standortverordnung Gemeinde Bad Gastein - Projekt an der Kreuzung Gasteiner Straße/Poserstraße
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Raiding aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. April 1980, II/1-M-315-80, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Stadtgemeinde Laa an der Thaya, Verw. Bez. Mistelbach das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein blauer Schild, belegt mit zwei zinnenbekrönten gequaderten silbernen Türmen, zwischen denen sich ein von einem goldenen Ankerkreuz überhöhter rot-silbern-roter Bindenschild, dessen Spitze unter die Grundlinie der Türme reicht, befindet.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Laa an der Thaya festgesetzten Gemeindefarben “BlauWeiß-Rot” genehmigt.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 819/7, 97/24, 97/4 und .286, alle KG Bad Gastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.220 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Gastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.