Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Bauarchitekturverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 30/2011/
Inkrafttretensdatum
25.03.2011
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2011über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission (Bauarchitekturverordnung)
StF: LGBl. Nr. 30/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §
13 Abs.
5 der Kärntner Bauordnung
1996 – K-BO
1996, LGBl. Nr.
62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.
16/2009 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr.
52/1997, 13/2000, 31/2001, 134/2001, 22/2004 und 77/2005, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Gaaden
Rotmoos-Käfertal-Europaschutzgebietsverordnung
[organ]
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Kurztitel
Schutzmaßnahmen bei Molke und Magermilch
Kundmachungsorgan
GZ Nr. 553/1987
Inkrafttretensdatum
09.12.1987
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 9.Dezember 1987
Stammfassung: GZ Nr. 533/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr.227/1969, i.d.F. des Gesetzes BGBl.Nr.396/1986, werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet
Naturschutzgebiet Antelsberg
Auf Grund des § 2b Abs. 7 des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. 35/1965, in der Fassung LGBl.Nr. 11/1979, wird verordnet
Pflanzenschutz im Weinbau
Rotmoos-Käfertal-Europaschutzgebietsverordnung
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Andau aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Jänner 1983, II/1-M-334-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Gaaden, Verwaltungsbezirk Mödling, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein gespaltener Schild vorne drei gequerte silberne Spitzen im schwarzen Feld, hinten rote Flammen, die aus zwei gekreuzten schwarzen Hölzern emporschlagen und einen silbernen Stein umschließen, im goldenen Feld.”
Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gaaden festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Rot” genehmigt.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/272-1986, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.November 1986, GZ.: 12-168 St 6/484-1986, über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch für Fütterungszwecke wird mit Wirkung vom 9.Dezember 1987 aufgehoben.
(1) Bei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß §13 der Kärntner Bauordnung1996, LGBl. Nr.62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.16/2009, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen
(2) Ausgenommen vom Abs.1 sind
(1) Der im Talschlussbereich des Fuscher Tales gelegene südliche Teil des “Rotmooses” sowie das südwestlich davon gelegene Käfertal einschließlich seiner Einhänge wird nach Maßgabe des Abs. 2 zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Gemeinde Tarrenz wird wegen der besonderen Vielfalt der Tierwelt und des Vorkommens seltener Tierarten, insbesondere der Tierart „Der Deutsche Skorpion„ (Euscorpius germanus), zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Antelsberg).
(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 39,779 ha.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei der Gemeinde Tarrenz verlautbart.
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Schulfreierklärung der Samstage hat das ausdrückliche Begehren zu enthalten, eine Befragung über die Einführung oder Beibehaltung der schulfreien Samstage an einer bestimmten Schule durchzuführen. Ein Antragsteller ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat neben der Unterschrift in leserlicher Handschrift oder Maschinschrift
(3) Das Recht der Antragstellung steht mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung des Rechtes der Antragstellung durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(4) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel die Schule liegt.
§ 1. Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.
Künftig anfallende Molke und Magermilch darf nur dann zum Zwecke der Verfütterung an zur Fleischgewinnung dienende Tiere abgegeben werden, wenn sichergestellt ist, daß in den genannten Produkten der Grenzwert der Aktivitätskonzentration von 1 nCi (37 bq) pro Liter für die Summe der Aktivität von Cäsium 134 und Cäsium 137 nicht überschritten wird.
Vorhaben unterliegen den Regelungen des §1, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen
Diese Verordnung dient folgenden Zielen
§ 2
Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile davon: Grundstücke Nr. 3364/1 (Teilfläche), 3364/2, 3364/3, 3364/12, 3364/13, 3364/15, 3364/118 (Teilfläche), 3364/471, 3398/3, alle GB 80010 Tarrenz, Bezirksgericht Imst.
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat anhand der diesbezüglichen Unterlagen der Schule unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens zur Schulfreierklärung gemäß § 2b Abs. 2 des Pflichtschulzeitgesetzes erfüllt sind und gegebenenfalls die Durchführung der Befragung anzuordnen. Der Bevollmächtigte ist umgehend zu benachrichtigen.
(2) Die Anordnung der Befragung hat den Gegenstand der Befragung und die Schule, an der die Befragung durchzuführen ist, zu bezeichnen sowie die Frist für die Stimmabgabe, deren letzter Tag vor Beginn der Hauptferien liegen muss, festzusetzen. Ferner ist die Gemeindewahlbehörde, bei der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, anzuführen.
(3) Die Anordnung der Befragung ist durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen sowie der Gemeindewahlbehörde und dem allenfalls an der Schule bestehenden Elternverein zur Kenntnis zu bringen.
(4) Den Erziehungsberechtigten und Lehrern sind die amtlichen Stimmzettel und Abstimmungskuverts samt Briefumschlägen, die für die Rückübermittlung bestimmt sind, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Stimmabgabe, nachweislich zu übermitteln. Die für die Rückübermittlung bestimmten Briefumschläge haben die Adresse der zuständigen Gemeindewahlbehörde, einen Hinweis auf die Angabe des Namens und der Anschrift der Absender sowie bei Erziehungsberechtigten des Namens und der Klasse der Schüler, für welche die Stimme zusteht, ferner einen Hinweis auf den Inhalt zu enthalten. Den Erziehungsberechtigten ist für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule je ein Stimmzettel samt Abstimmungskuvert und Briefumschlag zu übermitteln.
(5) Der Schulerhalter ist von der Anordnung der Befragung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 2b Abs. 1 lit. c des Pflichtschulzeitgesetzes Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme darf nicht kürzer als die gemäß Abs. 2 festgesetzte Frist für die Stimmabgabe sein.
§ 2. Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung regelmäßiger Pflanzenschutz- und Bodenpflegemaßnahmen.
Diese Verordnung tritt mit 9.Dezember 1987 in Kraft und ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen.
Diese Verordnung tritt am 25.März 2011 in Kraft.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten
(2) Neben den im zweiten Abschnitt der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, in der jeweils geltenden Fassung, geschützten Tierarten sind alle Arten von freilebenden Spinnentieren geschützt.
(3) Es ist verboten,
(1) Der Befragung hat eine Informationsveranstaltung vorauszugehen, die von der Bezirkshauptmannschaft möglichst im Einvernehmen mit dem Elternverein und nach Anhörung des Schulleiters anzusetzen ist.
(2) Zu dieser Informationsveranstaltung sind die Erziehungsberechtigten und die Lehrer der Schule sowie der Schulerhalter einzuladen. Ferner sind das zuständige Schulaufsichtsorgan, ein Schulpsychologe des Landesschulrates sowie der Schularzt oder, falls ein solcher nicht bestellt ist, der Gemeindearzt einzuladen.
(3) Den Vorsitz bei der Informationsveranstaltung hat nach Möglichkeit der Obmann des Elternvereines oder sein Stellvertreter, sonst ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft zu führen.
(4) Dem Schulaufsichtsorgan oder einem von ihm Beauftragten, dem Schulpsychologen und dem Schularzt (Gemeindearzt) ist Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen einer Schulfreierklärung der Samstage aus pädagogischer, gesundheitlicher und sozialer Sicht darzulegen. Der Schulleiter oder sein Vertreter hat die besonderen Auswirkungen einer Schulfreierklärung an der betreffenden Schule, insbesondere hinsichtlich des Stundenplanes, einer allenfalls notwendigen Betreuung der Schüler in der Mittagspause und der Schülerbeförderung zu erörtern. Er hat die Aufteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schultage für den Fall, dass die Samstage schulfrei erklärt werden, und für den Fall, dass diese nicht schulfrei sind, darzulegen.
(5) Allen Erziehungsberechtigten und Lehrern sowie dem Schulerhalter ist Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen einer Schulfreierklärung umfassend zu erörtern.
§ 3. Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt
§ 4
(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den nach § 3 festgelegten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und die Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch die der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird, gelten
(1) Die Befragung ist mittels amtlicher Stimmzettel durchzuführen. Die Stimmzettel haben zu enthalten
(2) Die Stimmzettel für die Erziehungsberechtigten und für die Lehrer haben sich in der Farbe zu unterscheiden.
§ 4. (1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richten sich an den Eigentümer des Weingartens.
(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Rotmoos-Käfertal” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt nach § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die als Gesetz geltende Verordnung über die Erklärung von Teilen des Antelsberges im Gebiet der Gemeinde Tarrenz zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 27/1971, außer Kraft.
(1) Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule eine Stimme. Das Recht der Stimmabgabe steht mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung des Rechtes durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(2) Der Abstimmende hat den neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreis anzukreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen, ob er die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantworten will.
(3) Die Stimmzettel sind in die Wahlkuverts zu legen und in dem zur Verfügung gestellten Briefumschlag verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Der verschlossene Briefumschlag muss spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist bei der Gemeindewahlbehörde eintreffen.
§ 5. (1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.
(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel für die betreffende Schule handelt und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig hervorgeht.
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, ebenso wenig andere im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 6. Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Weingartens beantragen.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
(1) Nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe hat die Gemeindewahlbehörde anhand der ihr von der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung zu stellenden Verzeichnisse der Abstimmungsberechtigten zu prüfen, ob die Absender der rechtzeitig eingelangten, unter Verschluss gehaltenen und noch ungeöffneten Briefumschläge in den Verzeichnissen der Abstimmungsberechtigten aufscheinen. Nicht rechtzeitig eingelangte Briefumschläge sowie Briefumschläge ohne Absender und Briefumschläge mit Absender, die in diesen Verzeichnissen nicht aufscheinen, sind auszuscheiden. Die übrigen Briefumschläge sind zu öffnen und die Wahlkuverts in die leere Wahlurne zu legen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die in der Urne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Wahlkuverts zu öffnen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen. Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts ohne amtlichen Stimmzettel für die betreffende Schule sind auszuscheiden.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat getrennt nach Erziehungsberechtigten und Lehrern festzustellen
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat den Vorgang zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden und diese samt den Abstimmungsunterlagen der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu übermitteln.
§ 7. Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden Rodungsverpflichtung abzusprechen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.