Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001
Inhaltsübersicht (166)
Gesetzestext (166 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 71/2003
Inkrafttretensdatum
12.12.2003
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 2003 über die Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001 (L-SVP-VO)
StF
LGBl. Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§
9, 10 und 17 Z
4 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes
2001 - Bgld. BSchG
2001, LGBl. Nr.
37, wird verordnet
Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
Wappen Gemeindefarben Drösing
Umlegung eines Teiles der Kienbergwand Landesstraße
Steiermark
28.08.2025
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Landesbedienstete, besondere Zulage und jährliche Sonderzahlung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 45/2001
Inkrafttretensdatum
01.03.2001
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2001 über die Gewährung
einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer
einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete
LGBl. Nr. 45/2001
Änderung
LGBl. Nr. 20/2002, 78/2006, 109/2011, 130/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 14 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und des § 48 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1
2. Abschnitt: Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen
§ 2 Schuljahr
§ 3 Schulfreie Tage
§ 4 Schultag
3. Abschnitt: Berufsschulen
§ 5 Schuljahr
§ 6 Schulfreie Tage
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Schulversuche
§ 8 Schulcluster
§ 9 Kundmachung von Verordnungen
§ 10 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 11 Personenbezogene Begriffe
§ 13 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr 17/2020
§ 14 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 15 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 59/2024
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenkategorie I
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
100
1
101
200
2
201
300
3
301
400
4
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenkategorie II
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
150
1
151
300
2
301
450
3
451
600
4
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenkategorie III
Bedienstetenzahl
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von
bis
11
200
1
201
400
2
401
600
3
601
900
4
(1) Artikel II tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 17 Abs. 7 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) § 33 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, fortzuführen.
(3) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, der aufgrund von Art. I Z 23 (§ 12 Abs. 1b und 1c) dieses Gesetzes nunmehr erstmals eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf eigene Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen hat, hat abweichend von Abs. 1 spätestens binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine wiederkehrende Überprüfung der betreffenden Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung im Sinn des § 12 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, in der Fassung dieses Gesetzes, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt ist.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Art. II dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1a, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Jänner 1983, II/1-M-92-1-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Drösing, Verwaltungsbezirk Gänserndorf, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem blauen Schild ein silberner, mit drei Zinnen bekrönter Wehrturm, der oberhalb des mittleren Tores einen von Blau auf Rot geteilten Schild mit einem aus der Schildesteilung wachsenden rotbewehrten silbernen Löwen trägt.”
Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Drösing festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.
(1) In Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (§2 Abs.1 Bgld. BSchG2001) muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen aus dem Kreis der Bediensteten dieser Dienststelle bestellt werden.
(2) Als Stichtag für die der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen zu Grunde liegende Anzahl der Bediensteten einer Dienststelle gilt jeweils der erste Tag des Kalenderjahres.
(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenkategorien (Verordnungen nach §101 Abs.2 Bgld. BSchG2001) zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenkategorie auszugehen, der die Mehrheit der Bediensteten angehört.
(4) Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind in die Anzahl der Bediensteten einer Dienststelle einzurechnen.
(5) In Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten sind erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne Arbeitsstätten zu bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheits- und Sicherheitsgefahren und Belastungen zweckmäßig ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 2), soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts, des Bäderhygienerechts, des Öffnungszeitenrechts oder des Verkehr- und Straßenrechts berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, des Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 63/1982, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 59, und des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Kienbergwand Landesstraße (L 217) wird im Bereich der Gemeinde St Gilgen wie folgt umgelegt: Die neue Straßentrasse beginnt bei Straßenkilometer 0,6, führt durch einen 887 m langen Tunnel mit anschließender 234 m langer Galerie und mündet bei Straßenkilometer 2,0 wieder in die bestehende Kienbergwand Landesstraße ein.
(1) Der Landtag wählt sogleich nach der Angelobung und der Berufung der Schriftführung (§ 4 Abs. 2) aus seiner Mitte die Erste, Zweite und Dritte Präsidentin/den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein (Art. 13 Abs. 1 L-VG). Die Mitglieder des Präsidiums haben nach der Wahl unter Beziehung auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis der neu gewählte Landtag die Mitglieder des Präsidiums neu gewählt hat. Ihnen obliegt daher auch der Vorsitz im neu gewählten Landtag bis zur Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten.
(3) Die im § 2 aufgezählten Obliegenheiten und Rechte stehen zunächst dem ersten Mitglied des Präsidiums zu. Im Falle der Verhinderung vertritt es das zweite bzw. das dritte Mitglied des Präsidiums mit den gleichen Obliegenheiten und Rechten. Sind alle drei Präsidentinnen/Präsidenten verhindert, stehen diese Obliegenheiten und Rechte vorübergehend dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
§ 1
Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt
Den Landesbeamten und den Vertragsbediensteten des Landes (Landesbedienstete) wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt
(1) Dieses Gesetz regelt die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen).
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(4) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2006, 6/2014, 45/2018, 17/2020
(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs.2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(4) Veranstaltungsstätten sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportstätten, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungsstätten sind Veranstaltungsstätten, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.
(5) Veranstaltungseinrichtungen sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungseinrichtungen sind Veranstaltungseinrichtungen, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.
(6) Besucher einer Veranstaltung sind alle einer Veranstaltung als Zuschauer beiwohnenden natürlichen Personen.
(7) Teilnehmer einer Veranstaltung sind natürliche Personen, die aktiv an einer Veranstaltung mitwirken (zB Künstler, Musiker, Artisten, Sportler, Dompteure, Schausteller).
(8) Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen sind Veranstaltungen, die die Wiedergabe von bewegten Bildern in analoger oder digitaler Form, zum Inhalt haben.
(9) Pratermäßige Veranstaltungen sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien eingerichtet sind, wie zB der Betrieb von Geisterbahnen oder Ringelspielen. Pratermäßige Veranstaltungen können an festen Standorten oder im Tourneebetrieb durchgeführt werden.
(10) Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.
(11) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder dergleichen) liegt vor, wenn die durch die Veranstaltung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf eine gesunde, normal empfindende natürliche Person als erheblich belastend einzustufen sind. Dies ist an Hand der Dauer und Häufigkeit der Immissionen sowie ihrer Eigenart und Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen sind insbesondere die Verordnungen der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 und strategische Lärmkarten im Sinne des § 62b lit. h des Kärntner Straßengesetzes, LGBl. Nr. 72/1991, heranzuziehen.
(12) Eine Sportstätte ist eine Anlage, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei eine bloß vorübergehende Verwendung zu anderen Zwecken als jenen der Ausübung von Sport nicht schadet. Der Betrieb einer Sportstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn die Anlage im Sinne des ersten Satzes Besuchern oder Teilnehmern für Sportveranstaltungen regelmäßig zugänglich gemacht wird.
(13) Eine Sportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist eine öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnehmer) oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen (Besucher).
(14) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind weiters die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.
(15) Eine Pferdesportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen.
(16) Ein Einkaufszentrum im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtanlage, die verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, und in welcher überwiegend Handelsbetriebe bestehen.
(1) Die Präsidentin/Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in dessen Nebenräumen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Sie/Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Sie/Er lässt Ruhestörerinnen/Ruhestörer aus dem Auditorium entfernen und dieses im äußersten Fall räumen.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Bekanntgabe aller an den Landtag gelangenden Eingaben und ist der Vorstand der Leitung und die Vertretung des Landtages in allen Beziehungen nach außen.
(1) Den Landesbediensteten wird eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gewährt. Das Weihnachtsgeld beträgt
für das erste Kind 180,- Euro,
für das zweite Kind 215,- Euro,
für jedes weitere Kind 265,- Euro.
(2) Das Weihnachtsgeld gebührt, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt hat. Das Weihnachtsgeld gebührt auch, wenn der Landesbedienstete für den Monat Dezember nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 bzw. nach § 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes wegen der Ableistung eines Präsenzdienstes nur Anspruch auf einen Teil des Monatsbezuges bzw. des Monatsentgeltes hat. Landesbedienstete, die aus anderen als den vorhin genannten Gründen nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsbezüge bzw. Monatsentgelte haben, erhalten den entsprechenden Teil des Weihnachtsgeldes. Dabei gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf den Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt besteht, 1/360 des Weihnachtsgeldes.
(3) Das Weihnachtsgeld gebührt unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und von Unterhaltsbeiträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 lit. a der Betrag von 139,– Euro und an die Stelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 lit. b der Betrag von 73,– Euro tritt. Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung tritt an die Stelle des im Abs. 2 genannten Bezuges der jeweilige pensionsrechtliche Anspruch.
(4) Das Weihnachtsgeld ist mit dem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt bzw. mit dem im Abs. 3 genannten pensionsrechtlichen Anspruch für den Monat Dezember auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2014, 17/2020
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Es beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr umfasst
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenden Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach der Bestimmung des § 3 schulfrei sind, sind Schultage.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2012, 6/2014, 45/2018, 17/2020
(1) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Personalvertretungsorgans auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode ist die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (Neu- oder Wiederbestellung) binnen acht Wochen vorzunehmen.
(2) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsperiode von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie ihre Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsperiode an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(3) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(4) Der Dienstgeber kann nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans Teile von Dienststellen dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.
(1) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie
erwarten lassen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, muss der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(3) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 4) und, sofern es sich nicht um freie Veranstaltungen im Sinne des § 7 handelt, wenn die Veranstaltung rechtskräftig bewilligt wurde.
(4) Der Veranstalter hat, unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 2, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung auf seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, Sorge zu tragen, wenn
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein.
(5) Sofern dies aus den in Abs. 4 genannten Gründen erforderlich ist, hat der Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie insbesondere Sportveranstaltungen oder Popkonzerten und dergleichen, dafür Sorge zu tragen, dass
oder
(6) Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Vor- und Familiennamen und die Anschrift des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften deren Bezeichnung und Sitz sowie den Vor- und Familiennamen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten. Darüber hinaus müssen schriftliche Ankündigungen auch Angaben über den Gegenstand der Veranstaltung enthalten.
(7) Der Veranstalter ist verpflichtet Veranstaltungsstätten durch eine äußere Bezeichnung, welche die in Abs. 6 genannten Angaben zu enthalten hat, kenntlich zu machen.
(8) Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und hinsichtlich in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen sind Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die gemäß § 4 Abs. 5 Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichgestellten Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(9) Bei Pferdesportveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, hinsichtlich der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und hinsichtlich der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 bestimmen, dass Ausnahmen von diesem Diskriminierungsverbot für die dort genannten Veranstaltungen und in dem dort genannten Umfang gelten sollen.
(10) Sofern Veranstaltungen in behördlich bewilligten Einkaufszentren stattfinden, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu achten. Die zulässige Dauer von Veranstaltungen richtet sich bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen nach der Bewilligung (§ 6) und bei freien Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 lit. c.
(1) Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. In der Direktion sind ein legistischer Beratungsdienst und ein Budgetdienst einzurichten. Dem legistischen Beratungsdienst obliegt insbesondere die rechtliche Beratung und Erstellung von Gutachten, dem Budgetdienst die Beratung im Rahmen der Erstellung und des Vollzuges des Landeshaushaltes. Die Direktorin/Der Direktor und der legistische Beratungsdienst müssen rechtskundig sein.
(2) Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Dienstposten in der Direktion des Landtages auszuschreiben.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig
(4) Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt. Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
(6) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2 L-VG).
(7) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Abs. 5 vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015
§ 3
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 94/1998, außer Kraft.
(3) Soweit in dieser Verordnung jeweils Schilling- und in Klammer Eurobeträge angeführt sind, gebührt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 der jeweils angeführte Schillingbetrag. Ab 1. Jänner 2002 gebührt der in der Verordnung jeweils angeführte Eurobetrag.
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei
(2) In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; dies gilt insbesondere für zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage; § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes des Bundes bleibt unberührt.
(3) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien nach Abs. 1 lit. g festlegen. Diesfalls sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
(5) Wenn die Zahl der nach Abs. 4 schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Bildungsdirektion durch Verordnung zu bestimmen, dass die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten sechs Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen. Wenn die Schulfreierklärung aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen erfolgt, sind die entfallenden Schultage jedenfalls einzubringen. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2004, 39/2006, 47/2010, 65/2012, 6/2014, 45/2018, 17/2020, 54/2022
Die vom Dienstgeber bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen haben sich untereinander in wesentlichen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu informieren und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen allenfalls eingerichteter Arbeitsschutzausschüsse (§85 Bgld. BSchG2001) teilzunehmen, auch wenn ein solcher für ihre Dienststelle nicht besteht.
(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten und verlässlichen Personen durchgeführt werden. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen befugten natürlichen Personen obliegen alle dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht des Fehlens der Eigenberechtigung oder der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5, aufzutragen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
(4) Weist der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung oder Veranstaltungsanmeldung bei gleichzeitiger Nichtuntersagung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 eines solchen Staates auf, hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verlässlichkeit des Veranstalters nicht gegeben ist.
(5) Der Veranstalter muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt
(6) Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so
(1) Der Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.
(2) Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung.
(3) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
Der Beginn des Unterrichtes richtet sich nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes des Bundes. Der Unterricht darf nicht nach 17 Uhr enden; abweichend davon kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss für Schüler ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichtes für spätestens 18 Uhr ansetzen, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die bei der Stundenplangestaltung nicht berücksichtigt werden können, notwendig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2004, 6/2014, 45/2018, 17/2020
(1) Die Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission gemäß §9 Abs.6 Bgld. BSchG2001 hat zu enthalten
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind an Stelle der Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission die Angaben gemäß Abs.1 sinngemäß zu dokumentieren und evident zu halten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs.1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle oder in elektronischer Form erfolgen.
(1) Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.
(2) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.
(3) Am Ort der Veranstaltung sind zur jederzeitigen Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bereitzuhalten
(4) Soweit die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltungseinrichtungen hierfür nicht geeignet sind oder eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, ist bei Veranstaltungen die Verwendung offenen Feuers oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände sowie feuergefährlicher Gegenstände im Zuschauerbereich verboten.
(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.
(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(2) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige Berufsschulen am zweiten Montag im September. Für lehrgangsmäßige Berufsschulen beginnt das Schuljahr mit dem Beginn des ersten Lehrganges (Abs. 4). Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien (Abs. 6).
(4) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung für jedes Unterrichtsjahr den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Dauer der Hauptferien (Abs. 6) festzulegen; der erste Lehrgang hat im September zu beginnen.
(5) Bei ganzjährigen Berufsschulen beginnt das erste Semester (Abs. 1 zweiter Satz) mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien (Abs. 6).
(6) Bei ganzjährigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien nach dem Ende des letzten Lehrganges; sie haben mindestens sieben und höchstens neun zusammenhängende Wochen zu dauern. Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien bei ganzjährigen Berufsschulen (Abs. 1 zweiter Satz) beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(7) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 10 Abs. 5a des Schulzeitgesetzes des Bundes nicht schulfrei sind,
(8) Welche Tage im Sinne des Abs. 7 lit. a an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse der Schulleiter festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2010, 45/2018, 17/2020, 59/2024
(1) Einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, folgende Veranstaltungen
fällt.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist nicht erforderlich, wenn eine Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz bestimmt sind, erteilt worden ist. Der Veranstalter hat die entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde innerhalb der in § 15 Abs. 4 lit. c genannten Frist vorzulegen.
(3) (entfällt)
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(5) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der geplanten Veranstaltung nicht verändert werden.
(6) Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsbescheid oder die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes angeführten Veranstaltungen und in dem dort angeführten Umfang.
(7) Die Bewilligung verleiht ein persönliches Recht und ist auf andere Personen nicht übertragbar.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Abs. 4 nicht vor, hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 5 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(9) Die Behörde hat die Veranstaltungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Landtagsklubs können sich durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet einvernehmliche Vorschläge insbesondere zur Arbeitsplanung des Landtages, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse. In allen Fällen, in denen der Präsidialkonferenz ein Vorschlagsrecht zusteht und einvernehmliche Vorschläge nicht zustande kommen, entscheidet die Präsidentin/der Präsident ohne Vorschlag.
(3) Die Präsidialkonferenz ist jedenfalls vor der Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen und zur Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Abs. 2 von der Präsidentin/vom Präsidenten einzuberufen.
(4) In dringlichen Fällen kann die Präsidentin/der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz von der Einberufung der Präsidialkonferenz Abstand nehmen.
(5) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Präsidialkonferenz jedenfalls einzuberufen.
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei
(2) In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; § 10 Abs. 6 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes des Bundes bleibt unberührt.
(3) Würde die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 1 und 2 schulfrei sind, unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes des Bundes bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden an den einzelnen Schultagen um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Bildungsdirektion durch Verordnung die Dauer der Ferien so zu bestimmen bzw. bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Lehrgänge so zu verlängern, dass diese Unterschreitung nicht eintritt. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
(5) Wenn die Zahl der nach Abs. 4 schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Bildungsdirektion durch Verordnung zu bestimmen, dass die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien oder bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch durch entsprechende Verlängerung der Schuldauer einzubringen sind. Die ersten drei Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage drei oder weniger, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2010, 45/2018, 17/2020, 54/2022
(1) Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, sind freie Veranstaltungen.
(2) Freie Veranstaltungen dürfen
(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) im Sinne des Abs. 2 lit. a liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte (Betriebseinrichtung) eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) gemäß § 9 Abs. 3 keiner Genehmigung bedarf.
(4) Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd § 2 Abs. 11 bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. i.
(5) Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 insbesondere in Betracht
(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Kärntner Vergnügungssteuergesetz)bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.
(1) Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist (Art. 13 Abs. 4 L-VG).
(2) Jede Abgeordnete/Jeder Abgeordnete hat am Beginn der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, über Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten durch die Worte,Ich gelobe‘ unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben (Art. 13 Abs. 3 L-VG).
(3) Ein Mitglied des Landtages verliert aus den Gründen des Art. 14 Abs. 1 L-VG sein Mandat. Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 14 Abs. 2 L-VG).
(4) Wird der Präsidentin/dem Präsidenten einer der Fälle des Art. 14 Abs. 1 Z 2 bis 5 L-VG zur Kenntnis gebracht, hat sie/er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Die Vorberatung hat im Unvereinbarkeitsausschuss zu erfolgen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihr/ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ob bestimmte Tatsachen unter die §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss vor Beschlussfassung durch den Landtag zu untersuchen.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von zweckentsprechenden Unterrichtszeiten durch Verordnung Regelungen treffen, bei denen von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der betreffenden Schulart im Landesgebiet bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
(2) Soweit die Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020
(1) Abgeordnete, die auf die weitere Ausübung ihres Mandates verzichten wollen, müssen bei der Landeswahlbehörde eine schriftliche Verzichtserklärung einbringen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei der Präsidentin/beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
(2) Die Wahlbehörde hat die nächstgereihte Bewerberin/den nächstgereihten Bewerber jenes Wahlvorschlags zu berufen, aus dem das frei gewordene Mandat zugewiesen worden ist. Das Nähere regelt die Landtags-Wahlordnung.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages hat zu veranlassen, dass die/der von der Wahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufene Bewerberin/Bewerber in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages nach Wirksamwerden des Mandatsverzichtes als Mitglied angelobt wird. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Eintritt des neuen Mitglieds in den Landtag zu veröffentlichen.
(4) Abgeordnete können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Betreuung der minderjährigen Kinder und der Pflege und Betreuung naher Angehöriger, auf die Ausübung ihres Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen.
(5) Auf den befristeten Mandatsverzicht sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf die befristet ausgeschiedene Mandatsinhaberin/den befristet ausgeschiedenen Mandatsinhaber über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
(1) Verboten sind
(2) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
ist untersagt.
(2a) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
(3) Am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.
(4) Am Karfreitag sind Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Art und Durchführung geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, verboten, sofern deren Durchführung durch Personen, die weder Besucher noch Teilnehmer noch mit der Durchführung der Veranstaltungen betraut sind, in der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, insbesondere weil die Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen stattfinden.
(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
(1) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter dem Schulleiter im Sinne dieses Gesetzes der Leiter des Schulclusters zu verstehen. Der Leiter des Schulclusters kann bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden. Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, und Veranstaltungseinrichtungen bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer behördlichen Genehmigung (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Abs. 3 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Behörde (§ 19 Abs. 4) hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen.
(2) Die Veranstaltungsstättengenehmigung hat zu umfassen
(3) Keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen
(4) Bestehen Zweifel, ob eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung oder des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Veranstaltungsstättengenehmigung ist zu erteilen wenn,
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten, die von der Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 anhand der bisherigen Erfahrungen zu ermitteln sind. In dem Sicherheitsbericht sind weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 5 nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Genehmigung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 8 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(8) In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Als Auflage kann insbesondere die Einrichtung eines Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes für alle oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, sofern dies aus einem der in § 3 Abs. 4 genannten Gründe erforderlich ist, vorgeschrieben werden. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.
(9) Ergibt sich nach der Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung, dass trotz der Einhaltung der Genehmigung oder mangels entsprechender Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungstättengenehmigung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(10) Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Abs. 11 – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Erfolgt ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten, hat der Rechtsnachfolger der Behörde die in § 16 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogene Daten unverzüglich mitzuteilen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a und lit. b belegen, ferner den Sicherheitsbericht (Abs. 6) sowie Prüfbescheinigungen über die wiederkehrende Überprüfung (§ 12) auszuhändigen.
(11) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(12) Die Behörde hat die von ihr erteilten Veranstaltungsgenehmigungen in einem Verzeichnis festzuhalten. Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hat die Behörde eine Abschrift des Verzeichnisses über genehmigte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen der Landespolizeidirektion zu übermitteln und sie fortlaufend von Ergänzungen oder Änderungen des Verzeichnisses in Kenntnis zu setzen.
(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, Urlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede.
(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
(1) Von anderen Organen als der Bildungsdirektion erlassene Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind, wenn sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen; verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen; die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(2) Sofern eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht möglich ist, hat diese auf andere geeignete Weise zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2012, 45/2018, 17/2020, 4/2022
(1) Die wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(1a) Die wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder einer als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b bedarf einer behördlichen Genehmigung, sofern die wesentliche Änderung nicht bereits nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 einer Bewilligung bedarf und eine solche erteilt worden ist. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(2) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können oder andere als die in der Veranstaltungsstättengenehmigung beantragten Veranstaltungsarten (§ 9 Abs. 2 lit. c) in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen. Eine wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 nicht mehr zutreffen.
(3) Eine Änderung ist hingegen insbesondere dann nicht als wesentlich einzustufen, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige oder verbesserte Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für die Konstituierung und den Bestand des Landtagsklubs sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte seine Funktionärinnen/Funktionäre, jedenfalls eine Obfrau/einen Obmann, allenfalls eine geschäftsführende Obfrau/einen geschäftsführenden Obmann und deren Stellvertretung zu wählen. Werden geschäftsführende Obleute bestellt, so kommen die Rechte der Obleute diesen zu.
(4) Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre durch die vorgesehene Obfrau/den vorgesehenen Obmann des Landtagsklubs von mehr als der Hälfte der jeweils als Mitglieder vorgesehenen Abgeordneten unterfertigt bei der Präsidentin/beim Präsidenten einzubringen. Treten Mitglieder aus dem Landtagsklub aus, sind sie verpflichtet, dies der Präsidentin/dem Präsidenten unterfertigt bekannt zu geben. Die Konstituierung und jede Änderung werden mit der Einbringung wirksam. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Konstituierung sowie jede Änderung eines Klubs zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
Die im § 2 Abs. 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
(1) Zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) (entfällt)
(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten zu. Die Anzahl der Bediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR i. d. F. LGBl. Nr. 55/2011, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu, dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden
Mandate
Punktewerte
Nebengebühren %
über 24
3000
300
16 bis 24
3900
450
8 bis 15
3000
300
4 bis 7
2260
230
2 bis 3
1500
160
sowie
Mandate
Punktewert
Nebengebühren %
2 bis 3
1850
190
4 bis 5
2960
300
6 bis 7
3310
350
8 bis 9
4400
450
10 bis 11
4750
500
12 bis 13
5100
540
14 bis 15
5450
560
16 bis 17
6700
680
18 bis 19
7050
750
20 bis 21
7400
800
ab 22
7750
850
(1a) Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Stellenplanes von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Stellenplan gemäß § 3 Abs. 5 aufzunehmen.
(2) Bedienstete der Klubsekretariate sind jenen der Büros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.
(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Abs. 1 Z 1 und Z 2 den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.
(1a) Eine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des Abs. 1 besteht nicht während des Zeitraumes, für welchen der Verfügungsberechtigte der Behörde (§ 19 Abs. 4) nachweislich mitgeteilt hat, dass die aus der Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung nicht ausgeübt werden wird und auch tatsächlich nicht ausgeübt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Verfügungsberechtigte binnen eines Jahres eine wiederkehrende Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Diese Überprüfung ist auf die in Abs. 2 erster Satz und in Abs. 3 vorgesehenen Fristen anzurechnen.
(1b) Der Verfügungsberechtigte über eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder über eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b hat diese und die darin verwendeten Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt.
(1c) Bestehen Zweifel, ob eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b einer Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1b unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Eigentümers hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung 10 Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle fünf Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.
(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen
(6) Als geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 5 lit. b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.
(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen der Ausschüsse, auch mittels Videozuschaltung, beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen. Diesbezügliche Beschlüsse sind auf Grund eines Antrags zur Geschäftsbehandlung zu fassen.
(2) Ein Drittel der Mitglieder des Landtages und ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses kann die Anwesenheit von ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach § 12 Abs. 4 zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.
(2) Ist der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht selbst Veranstalter, darf er die Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung in dieser nur zulassen, wenn der Veranstalter eine aufrechte Bewilligung vorweist.
(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Veranstaltungsstättengenehmigung, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach § 12 Abs. 4 in Kenntnis zu setzen.
Die Mitglieder der Landesregierung können sich in den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, auch mehrmals, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners, zu Wort melden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist es gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.
(1) Art. III der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Die Änderungen im § 1 Abs. 1 erster Satz, im § 2 und in der Überschrift des 2. Abschnittes treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters treten die Änderungen im § 3 am 1. September 2020 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
(1) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung sind
(2) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind
(3) Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach § 19 ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.
(4) Der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Stellung eines Beteiligten zu. Sie besitzt das Recht zur Stellungnahme und ihr sind sämtliche Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Abs. 2 lit. a) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.
(1) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes beschlossen wird, das Wort zu ergreifen. Sie haben weiters das Recht, in einer Sitzung des Landtages höchstens zweimal das Wort zu ergreifen, wenn Landesinteressen, die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt werden. Die Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidentin/den Präsidenten des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Rechnungshofes im Landtag und an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses hat die Präsidentin/der Präsident diese Personen zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben sie das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen und können von dessen Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann Mitglieder der Volksanwaltschaft einladen, an den Verhandlungen über Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und an den Sitzungen jener Ausschüsse, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, teilzunehmen. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu den Sitzungen der Ausschüsse die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die von den Berichten Betroffenen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben die Mitglieder der Volksanwaltschaft das Recht, in den Sitzungen dieser Ausschüsse das Wort zu ergreifen und können von deren Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(4) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in welchen der Jahresbericht (Art. 57 Abs. 1 L-VG) und der Tätigkeitsbericht (Art. 57 Abs. 2 L-VG) des Landesrechnungshofes beraten werden. Sie/Er hat das Recht, im Rahmen der Wechselrede zu diesen Verhandlungsgegenständen einmal das Wort zur fachlichen Erläuterung zu ergreifen. Verhandlungsgegenstände, zu welchen der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes das Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
(5) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(6) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes ist auf Verlangen, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort zu erteilen. Sie/Er kann auch von den Mitgliedern des Kontrollausschusses befragt werden. Bei Berichten des Landesrechnungshofes hat die Präsidentin/der Präsident auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses die von den Berichten Betroffenen einzuladen.
(7) Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(8) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in denen die Halbjahresberichte der Landesregierung über Entwicklungen in der Europäischen Union (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG) beraten werden. Sie haben das Recht, zu diesem Verhandlungsgegenstand höchstens zweimal das Wort zu ergreifen. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Europäischen Parlamentes ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025
Art. XXXII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung ist vom Veranstalter zu stellen und muss
Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a bis lit. c genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.
(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) ist vom Verfügungsberechtigten zu stellen und muss
Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a und lit. b genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.
(3) Die Behörde hat das Einlangen eines fristgerecht eingebrachten Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung oder Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Eine Empfangsbestätigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Veranstaltung vorliegen, hat sie
(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung vorliegen, hat sie
ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu versagen.
(6)Der Beginn der Entscheidungsfristen nach Abs. 4 und Abs. 5 bestimmt sich nach § 16 Abs. 4.
(7) Erfolgt innerhalb der in Abs. 4 und 5 genannten Zeiträume keine Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung oder eine Mitteilung der Behörde, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Bewilligung oder die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung auf Grund von Umständen, die der Bewilligungs- oder Genehmigungswerber zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann.
(8) Die Behörde hat den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 7 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen sowie der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Jede Partei des Verfahrens hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Berechtigung zu verlangen.
(1) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.
(2) Die Einladung zur besonderen Anhörung der Gemeinden ist auf allen Einladungen und Verständigungen für Ausschusssitzungen ersichtlich zu machen.
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. 59/2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 5 Abs. 4 können für das Schuljahr 2024/25 rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. September 2024 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2024
(1) Anträge auf Bewilligung einer Veranstaltung (Veranstaltungsbewilligung) haben jedenfalls zu enthalten
(2) Anträge auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) haben jedenfalls zu enthalten
(3)Die Behörde darf im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde darf insbesondere die Vorlage von Übersetzungen ausländischer Berechtigungen anordnen, sofern diese zur Beurteilung eines Antrages erforderlich sind. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Berechtigungen dürfen vom Bewilligungs- oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.
(4) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung oder auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ist schriftlich einzubringen. Die Fristen nach § 15 beginnen jeweils erst mit dem rechtzeitigen Einlangen eines mängelfreien und vollständigen Antrages und im Falle der Anordnung weiterer Unterlagen nach Abs. 3 nach Vorlage dieser zu laufen. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. Die Behörde darf die Entscheidungsfrist nach § 15 einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens und den zuständigen Sicherheitsbehörden des Verfahrens mitzuteilen.
(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen
(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen
(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen
(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere
(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026
(1) Sofern der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht ausdrücklich um eine befristete Erteilung einer Berechtigung ersucht, hat die Behörde die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung oder die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung unbefristet zu erteilen.
(2) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt
(3) Die aus einer Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung erlischt
(4) Ein Verzicht gemäß Abs. 2 lit. f und Abs. 3 lit. b ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(6) Die aus der Veranstaltungsbewilligung erwachsende Berechtigung darf seitens des Berechtigten ruhend gestellt werden. Der Berechtigte hat das Ruhen und die Wiederaufnahme der Berechtigung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer Kärnten schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.
(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen, die in einem
(2) Der Veranstalter bzw. der Genehmigungswerber hat der Behörde unter Beachtung der in § 15 genannten Fristen unaufgefordert vor Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise vor Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung die entsprechenden Bescheinigungen nach Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Behörde darf vom Veranstalter bzw. Genehmigungswerber die Vorlage von Übersetzungen von Bescheinigungen nach Abs. 1 verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der hierin vermittelten Rechte erforderlich ist. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bescheinigungen dürfen vom Veranstalter oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen kein gleichwertiges Recht vermitteln und deshalb eine Gefährdung der in § 9 Abs. 5 lit. a genannten Interessen vorliegt, hat sie die Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 7 zu versagen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstigen Staaten im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d vorgenommenen behördlichen Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen, sofern sie ein gleichartiges Recht bescheinigen und keine Gefährdung der in § 3 Abs. 1 genannten Interessen vorliegt. Eine Bescheinigung eines gleichartigen Rechtes ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn eine Überprüfung der Veranstaltungseinrichtung nicht innerhalb der in § 12 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Zeiträume stattgefunden hat.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als
(2) Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen auf Erlassung oder Änderung von Gesetzen sind zu begründen.
(3) Jeder Regierungsvorlage betreffend einen Gesetzesvorschlag ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für das Land und die übrigen Gebietskörperschaften anzuschließen.
(4) Die Ausschüsse haben das Recht, ein Gutachten über die finanziellen Auswirkungen des zu beratenden Gesetzesvorschlages einschließlich dazu eingebrachter Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Selbstständiger Anträge des Ausschusses gemäß § 22 von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof oder einer anderen Auskunftsperson (-stelle) einzuholen. Dieses Gutachten ist innerhalb einer vom Ausschuss vorzusehenden angemessenen Frist einzubringen.
(5) Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens bzw. Verstreichen der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist kann der Ausschuss keinen Bericht an den Landtag einbringen. Dies gilt nicht im Fall einer Fristsetzung.
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung freier Veranstaltungen, mit Ausnahme ihrer Überwachung, ist zuständig
(2) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Entziehung der Bewilligung (Bewilligungsbehörde) ist zuständig
(3) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig
Abweichend von lit. b kommt dem Bürgermeister im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und im Gebiet der Stadt Villach die Überwachung freier Veranstaltungen (§ 7) nur in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- und baupolizeilicher Hinsicht zu.
(4) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung, der Entziehung einer Veranstaltungsstättengenehmigung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach § 11 und der Überwachung der Durchführung wiederkehrender Überprüfungen nach § 12 ist zuständig (Genehmigungsbehörde)
und
(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung der in Abs. 4 lit. a genannten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungen, ist die Landesregierung die für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dieser Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde.
(6) Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
(7) Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Der letzte Satz des Abs. 6 gilt hierbei sinngemäß.
Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
(1) Die Behörde hat die Durchführung von Veranstaltungen dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Die behördliche Überwachung darf im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist.
(2) Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 soll – sofern die Veranstaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.
(3) Die Kosten der Überwachung einer Veranstaltung hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen. Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991. Bei Veranstaltungen im Tourneebetrieb darf die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen.
(4) Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (§ 6 Abs. 8), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach § 8 oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (§ 9) durchgeführt oder ist eine solche Durchführung geplant, darf die für die Überwachung zuständige Behörde die Veranstaltung mit Bescheid untersagen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Treten bei freien Veranstaltungen Missstände, insbesondere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Gefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen auf, oder sind solche Missstände zu befürchten, darf die für die Überwachung zuständige Behörde, sofern dies zum Schutz der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erforderlich ist, die Veranstaltung ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung untersagen.
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren und Gemeindeinitiativen Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Der Landtag hat binnen einem Jahr über Volksbegehren und Gemeindeinitiativen zu beschließen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens und einer Gemeindeinitiative hat nach erfolgter Zuweisung in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu beginnen. Nach sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
(1) Wenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung dem Veranstalter auf dessen Kosten mit Bescheid die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, auferlegen, wenn
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein. Sofern erforderlich, darf die Behörde dem Veranstalter auch die Einrichtung eines Koordinators für die im Einleitungssatz genannten Ordner-, Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste mit Bescheid vorschreiben.
(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Abs. 2 darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid gegenüber dem Veranstalter festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen, von welchen nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden darf. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde auch festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.
(3a) Werden seitens der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde weniger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereitgestellt als in der Veranstaltungsbewilligung festgelegt ist, stellt dies keinen Verstoß gegen die Veranstaltungsbewilligung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. a oder lit. h dar.
(3b) Unbeschadet einer Festlegung im Sinne des Abs. 3 durch die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, darf die für die Überwachung der Veranstaltung zuständige Behörde, mit Ausnahme des Bürgermeisters, wenn sich nachträglich aus veranstaltungspolizeilichen Gründen die Notwendigkeit einer Überwachung oder einer verstärkten Überwachung der Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergibt, eine solche im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters mit Bescheid bewilligen.
(4) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial (zB Sportveranstaltungen oder Popkonzerte) mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
oder
(5) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (§ 3 Abs. 1 Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen. Rechtsmittel gegen Bescheide im Sinne des ersten Satzes haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, und ist eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid durch Auflagen die Verwendung von Schallpegelbegrenzern anordnen, die so einzustellen und vor Manipulationen zu schützen sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.
(1) Abgeordnete sind berechtigt, im Landtag Anträge schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift, die Formel „Der Landtag wolle beschließen:“, den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Unterfertigung der Antragstellerinnen/Antragsteller enthalten. Außerdem ist jedem Selbstständigen Antrag der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung beizufügen.
(3) Jeder Antrag muss von mindestens zwei Abgeordneten unterfertigt sein.
(4) Der Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss von der Antragstellerin/vom Antragsteller zurückgezogen werden. In den Sitzungen des Ausschusses kann der Antrag auch mündlich zurückgezogen werden.
(5) Der Ausschuss hat die Vorberatung des Antrages nach erfolgter Zuweisung spätestens in der übernächsten Sitzung zu beginnen. Wenn ein Unterausschuss zur Beratung eingesetzt ist, ist dem Ausschuss nach sechs Monaten jedenfalls ein Bericht zu erstatten, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(1) Unbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 12 darf die Behörde jederzeit von Amts wegen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie als Veranstaltungsstätten genutzte Betriebsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie im Fall genehmigter Veranstaltungsstätten (Veranstaltungsstätteneinrichtungen) auch auf die Einhaltung der Genehmigung und allenfalls zusätzlich erteilter Auflagen und Bedingungen einer Überprüfung unterziehen. Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(2) Werden anlässlich der amtswegigen Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung oder anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden durch diese Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden dürfen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
(3) Die Behörde darf zur Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auch Prüfstellen nach § 11 beauftragen.
(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß § 36 hinzuweisen.
(2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. § 30 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(1) Den Organen und beigezogenen Sachverständigen der für die Überwachung einer Veranstaltung oder wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungseinrichtung oder Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde ist in dem für die Überwachung und Überprüfung notwendigen Ausmaß Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen zu gewähren. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Person sowie der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen und auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ist zur wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte dies nach den Weisungen des überprüfenden Organs oder des beigezogenen Sachverständigen zu veranlassen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfungsmöglichkeit behindert, so darf dies durch das überprüfende Organ durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(2) Werden bei der Überwachung nach Abs. 1 von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.
(3) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde dürfen – unbeschadet der Behördenbefugnisse nach § 21 – Veranstaltungen,
ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Veranstalters vor ihrem Beginn oder auch während ihrer Durchführung untersagen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Die Organe der für die Überwachung oder wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde dürfen bei Gefahr im Verzug auf Gefahr und auf Kosten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die zuständige Behörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat Maßnahmen nach dem ersten Satz aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.
(5) Veranstaltungen, die trotz des Vorliegens der in § 6 Abs. 4 und Abs. 8 sowie der in § 21 Abs. 5 genannten Untersagungsgründe durchgeführt werden, dürfen von den Organen der für die Überwachung einer Veranstaltung zuständigen Behörde verhindert oder beendet werden. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte zu räumen und diese sowie die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen sind in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz, 10, 12 sowie 27 Abs. 2 und Abs. 4.
(1) Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.
(2) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, ein Notifikationsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.
(3) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener des §19 Abs.6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde darf die Zuständigkeit für die Überwachung von Veranstaltungen und die Genehmigung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. §10 Abs.5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr.66/1988, gilt hierbei sinngemäß.
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände bildet der Landtag Ausschüsse, wobei jeweils die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Landtagsklub bestimmt wird. Jeder Landtagsklub hat Anspruch auf zumindest ein Mitglied und Ersatzmitglied in jedem Ausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben. Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft werden mit der Veröffentlichung wirksam. Sofern Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht bekanntgegeben werden, gelten diese bei Abstimmungen und Wahlen als nicht anwesend im Sinne des § 34 Abs. 2.
(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.
(3) Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu. Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, wie für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen (§ 62) zu leiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015
(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an
(3) Die in § 16 Abs. 1 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, sofern die in den Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
(1) Die Ausschussverhandlungen sind nicht öffentlich. Bei den Verhandlungen der Ausschüsse dürfen alle Abgeordneten mit beratender Stimme anwesend sein.
(2) Ein Ausschuss kann jedoch Sitzungen mit Ausschluss der Abgeordneten, die nicht Mitglieder sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, doch wird hiedurch das Recht der Mitglieder des Präsidiums des Landtages, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen, nicht berührt.
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist ein nicht öffentliches Register zu führen für
(2) Jeder Veranstalter im Tourneebetrieb hat spätestens mit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit in Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung nachstehende Angaben schriftlich bekanntzugeben
(3) Die Landesregierung ist berechtigt das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen.
(4) Der Veranstalter hat jede wesentliche Änderung, insbesondere Überprüfungen nach Abs. 2 lit. g, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres eine Veranstaltung in Kärnten im Tourneebetrieb durchzuführen.
(5) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat dem Veranstalter den Erhalt von Anzeigen nach Abs. 2 und 4 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Es hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.
(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Behörden von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Behörden anderer Staaten, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, Auskunft über die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und personenbezogenen Daten in dem erforderlichen Ausmaß zu erteilen, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der jeweiligen Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person hierdurch nicht verletzt werden. Die in § 27 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch das Amt der Kärntner Landesregierung – auch automationsunterstützt – übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der Wirtschaftskammer Kärnten gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Direktion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.
(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.
(3) Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (§ 36 Abs. 2) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke wird der Ton aufgezeichnet.
(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des § 28 Abs. 2 – den Landtagsklubs bekannt gegeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach § 3 Abs. 1 notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (§ 7) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in § 3 Abs. 4 genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit §§ 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die in den §§ 15 und 16 genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß § 3 Abs. 9 letzter Satz nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem im § 3 Abs. 9 verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Art. 4 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.
(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.
(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(1) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
(2) Wenn ein Mitglied ohne hinreichende Entschuldigung von drei aufeinander folgenden Sitzungen ausbleibt und sich auch durch ein Ersatzmitglied nicht vertreten lässt, so erlischt sein Ausschussmandat. Ebenso erlischt das Mandat des Ersatzmitgliedes, das, obwohl von einem Mitglied zur Vertretung berufen, das gleiche Versäumnis begeht. Die Obfrau/Der Obmann ist verpflichtet, hievon der Präsidentin/dem Präsidenten Mitteilung zu machen, damit die Wahl eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes veranlasst werden kann.
(3) Eine Neuwahl findet auch statt, wenn ein Ausschussmitglied oder Ersatzmitglied für längere Zeit beurlaubt wurde oder krankheitshalber dem Ausschuss längere Zeit fernzubleiben genötigt ist.
(4) Als hinreichender Entschuldigungsgrund für das wiederholte Ausbleiben von den Sitzungen eines Ausschusses kann außer Krankheit nur die Beschäftigung in einem anderen Ausschuss angenommen werden.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ausschüsse können zu Gegenständen ihrer Verhandlung die Landesregierung um eine Stellungnahme bzw. um die Einleitung von Erhebungen ersuchen. Diesem Ersuchen hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss nachzukommen. Die Stellungnahme der Landesregierung ist dem Ausschuss zu übermitteln. Ist in dieser Frist eine abschließende Behandlung nicht möglich, so hat die Landesregierung dem Ausschuss einen Zwischenbericht zu übermitteln.
(2) Die Ausschüsse können den Landesrechnungshof um eine Stellungnahme zu Berichten gemäß § 32b Abs. 2 sowie zu Aufstellungen gemäß § 18 Abs. 3 ersuchen. Für diese Stellungnahme ist dem Landesrechnungshof eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. Ist in dieser Frist eine Stellungnahme nicht möglich, so hat der Landesrechnungshof dies dem Ausschuss mitzuteilen und zu begründen.
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen (Auskunftspersonen).
(3a) Der Ausschuss kann beschließen, dass Auskunftspersonen mittels Videozuschaltung an den Sitzungen teilnehmen können. Eine Videoaufzeichnung ist nicht zulässig. Die Auskunftspersonen haben dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.
(4) Die Einladungen gemäß Abs. 3 haben durch die Präsidentin/den Präsidenten zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident kann sich durch die jeweiligen Obleute der Ausschüsse vertreten lassen.
(5) Den Sachverständigen gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnungen des Bundes in nachstehend angeführter Fassung
(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses (Abs. 10) keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Untersuchungsgegenstand und den Untersuchungsauftrag zu bezeichnen. Nach Beratung in der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses entsprechend der vom Landtag sonst gebildeten Ausschüsse (§ 25 Abs. 1) zu bestimmen. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses ist von der Präsidentin/vom Präsidenten zu veröffentlichen und bei der nächstfolgenden Landtagssitzung bekannt zugeben.
(1a) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung besonders qualifizierte Person zum Rechtsbeistand für den Untersuchungsausschuss zu bestellen. Diese Person darf nicht dem Landtag angehören. Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat insbesondere die Obfrau/den Obmann auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf Eingriffe in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen unmittelbar hinzuweisen.
(1b) Die Konstituierung des Untersuchungsausschusses erfolgt unverzüglich nach Beratung in der Präsidialkonferenz durch die Präsidentin/den Präsidenten. Die Wahl der Organe des Untersuchungsausschusses erfolgt gemäß § 25 Abs. 3. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.
(2) Alle Behörden, Ämter, sonstigen Dienststellen und Gemeinden der Steiermark und alle der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen oder Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
(4) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebung, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Auskunftspersonen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheines. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 361 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2009, sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beeidigung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
(5) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen, die Fälschung eines Beweismittels oder die Unterdrückung eines Beweismittels ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Landtages begeht.
(6) Bei der Vernehmung von Auskunftspersonen und Sachverständigen kann von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten der Zutritt gewährt werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.
(7) Der Untersuchungsausschuss kann Sitzungen oder Teile von Sitzungen insoweit für vertraulich erklären, als dies zur Sicherung des Zwecks des Untersuchungsausschusses oder des Datenschutzes erforderlich ist. Von den als vertraulich erklärten Teilen von Sitzungen sind Medien und nicht dem Ausschuss angehörende Abgeordnete ausgeschlossen.
(8) Der Untersuchungsausschuss kann eine Verfahrensordnung beschließen.
(9) Der Bericht des Untersuchungsausschusses sowie ein allfälliger Minderheitsbericht sind nach Beendigung des Untersuchungsausschusses (Abs. 10) im Landtag zu behandeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ausschüsse sinngemäß. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht Mitgliedern der Landesregierung nicht zu. Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Teile der Verhandlungsschrift dürfen nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden.
(10) Der Untersuchungsausschuss endet zwölf Monate nach dessen Konstituierung. Über Antrag der Mehrheit der Abgeordneten, die den Einsetzungsantrag unterstützt haben, ist der Untersuchungsausschuss einmalig um drei Monate zu verlängern oder vorzeitig zu beenden.
(11) Die Berichterstattung an den Landtag hat spätestens vier Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Landtages ist der Bericht so rechtzeitig zu erstatten, dass ihn der Landtag spätestens eine Woche nach jener Landtagssitzung, in der der Beschluss über die Auflösung des Landtages gefasst wurde, behandeln kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt
(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.
(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.
(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mindestens 0,15% der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten, bezogen auf die letzte Landtagswahl, eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse in der Steiermark und die eigenhändige Unterschrift oder digitale Signatur der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.
(5) Dem Petitionsausschuss obliegt die Vorberatung der gemäß § 112 Volksrechtegesetz zu erstattenden Petitionsberichte der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025, LGBl. Nr. 29/2026
(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss (Art. 23 Abs. 1 L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
(2) Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (§ 7 Abs. 4). In diesen Fällen bleibt die Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.
(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keine Aufträge erteilt werden dürfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Dem Kontrollausschuss (Art. 23 Abs. 2 L-VG) obliegen insbesondere
(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.
(3) Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Kontrollausschuss die Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG bezeichneten Berichtsteile auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.
(4) Hinsichtlich der Projektkontrollberichte sowie der Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 L-VG) obliegt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages und die Befassung des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Die Landesregierung hat den Ausschuss umgehend über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist oder die sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben, welche Frist den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht. Der Ausschuss ist darüber hinaus berechtigt, in Angelegenheiten der Europäischen Union von sich aus Stellungnahmen im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages abzugeben.
(3) Gibt der Ausschuss fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Z 1 L-VG ab, so hat die Landesregierung, falls sie eine abweichende Stellungnahme an den Bund abgibt, dem Ausschuss die hierfür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.
(4) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich einen Bericht über Entwicklungen in der Europäischen Union zu erstatten (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG). Der Bericht ist im Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union vorzuberaten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere
(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001, Nr. 77/2005 und Nr. 22/2008 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 119/1997 und 16/1998, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d und e, Abs. 2 bis 5a, des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3b, des § 7 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 8 und Abs. 9, der §§ 8 bis 10, des § 11 Abs. 1 und Abs. 2, des § 14, des § 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, des § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 bis Abs. 8, des § 22 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8, der §§ 23 bis 25, des § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, des § 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, des § 31, des § 33, des § 34, der §§ 36a bis 36b sowie des § 37 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. e, lit. g und lit. i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft, soweit sie
betreffen. Neuanträge auf Bewilligung nach den genannten Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 sind nicht zulässig. Das Aufstellen und der Betrieb nicht bereits rechtskräftig bewilligter Spielautomaten und die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in diesem Zusammenhang sowie die Überwachung von Spielautomaten richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes – K-SGAG.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kinogesetz 1962, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1975, LGBl. Nr. 35/1982, LGBl. Nr. 70/1993 und LGBl. Nr. 54/2007, außer Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, weiterzuführen.
(7) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2007, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Abweichend vom ersten Satz bleiben Auflagen, Bedingungen und sonstige behördliche Anordnungen in rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen im Sinne des ersten Satzes, mit Ausnahme von rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen betreffend Spielapparate und Geldspielapparate (Abs. 3), nur insoweit aufrecht, als diese auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 27/2011, vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligt worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
(8) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(9) Soweit im Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Veranstaltung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008 durchgeführt wird und diese keiner Bewilligung bedarf, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 um Bewilligung dieser Veranstaltung anzusuchen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Bewilligung bedarf. Erfolgt die Bewilligung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Bewilligungsverfahrens – erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens – weiter durchgeführt werden.
(10) Abweichend von § 26 Abs. 4 hat neben den Bezirksverwaltungsbehörden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes der Landesregierung zu übermitteln. Der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten darf dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn
(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.
(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Die Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Direktion des Landtages zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.
(3) Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.
(4) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.
(5) Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen
(6) Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.
(7) Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.
(8) Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als fünf Minuten herabgesetzt werden.
(9) (Anm.: entfallen)
(10) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Abs. 4 gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden.
(11) Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 59 sinngemäß Anwendung.
(12) (Anm.: entfallen)
(13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.
(14) Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuss einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuss, auch eines anderen Ausschusses, betrauen. Die Nominierung der Unterausschussmitglieder erfolgt durch die Landtagsklubs. Die Unterausschussmitglieder müssen nicht dem betreffenden Ausschuss angehören.
(2) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, am Unterausschuss mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Unterausschuss hat beratende Funktion.
(4) Das Ergebnis der Beratungen ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nichts anderes beschließt, vertraulich.
(6) Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.
(7) Der Unterausschuss kann die Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung oder von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. Er kann darüber hinaus Auskunftspersonen gemäß § 30 Abs. 3 einladen. § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Der Ausschuss hat das Ergebnis seiner Verhandlungen in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Dieser ist schriftlich einzubringen (Schriftlicher Bericht), soweit der Ausschuss nicht anderes beschließt.
(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht an den Landtag) einzubringen. Minderheitsberichte sind so rechtzeitig einzubringen, dass sie gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden können.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der Ausschuss kann, solange der Bericht nicht eingebracht ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern (Reassumierung). Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert wurde, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(5) Sobald der Bericht eingebracht ist, kann er nur mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Sitzungen können im Internet mit Zusatzinformationen übertragen werden. Aufzeichnungen können zum späteren Abruf für Informationszwecke veröffentlicht werden.
(2) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn es von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten beantragt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen (Art. 15 Abs. 7 L-VG).
(3) Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit kann zu demselben Gegenstand nur einmal gestellt werden. Zu einem solchen Antrag können nur zwei Abgeordnete, und zwar einer „für“ und einer „gegen“, je zehn Minuten sprechen.
(4) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine Verhandlungsschrift verfasst und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt. Ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Landtages ab.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so unterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder auf unbestimmte (Schließung) Zeit.
Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
(1) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und macht die auf Grund der eingebrachten Verhandlungsgegenstände erforderlichen Mitteilungen. Verweise auf veröffentlichte Dokumente gemäß § 78 Z 4 sind zulässig.
(2) Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Am Beginn der Sitzung kann die Präsidentin/der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
(5) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer Abgeordneten/eines Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand als dringlich in Verhandlung genommen wird. Für diesbezügliche Anträge finden die Bestimmungen des § 52 Anwendung. Über alle in einem solchen Fall gestellten Anträge entscheidet das Haus ohne Wechselrede. Durch eine derartige dringliche Behandlung darf die Vorberatung eines Gegenstandes durch den zuständigen Ausschuss nicht ausgeschaltet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 13/2018
(1) Die Obleute der Ausschüsse haben rechtzeitig vor Einladung zur nächsten Landtagssitzung die Vorschläge einzubringen, welche Verhandlungsgegenstände zur Beratung gelangen können und daher auf die Tagesordnung zu stellen wären. Die Präsidentin/Der Präsident erstellt und veröffentlicht nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Tagesordnung. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates (§ 14 Abs. 1) oder Mitgliedern des Europäischen Parlamentes (§ 14 Abs. 8) ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung des Landtages zu bezeichnen. Folgende Verhandlungsgegenstände sind am Beginn der Sitzung des Landtages wie folgt zu reihen
(2) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet am Schluss jeder Sitzung entweder Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung oder dass es beabsichtigt ist, die nächste Sitzung im schriftlichen Wege einzuberufen (Vertagung). Wird eine Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen und Gegenanträge findet nur eine Wechselrede statt, in der die Präsidentin/der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken kann. Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es bei dem Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident ist aus Eigenem berechtigt, Wahlen im Landtag auf die Tagesordnung zu stellen.
(4) Nach der wegen Beschlussunfähigkeit erfolgten Schließung einer Sitzung, ferner nach einer Vertagung des Landtages bestimmt die Präsidentin/der Präsident Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Die Verlautbarung darüber geschieht durch Veröffentlichung.
(5) Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden.
(6) Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es verlangt, ferner im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung (Art. 15 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018
Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über einen solchen Vorschlag oder Antrag abzustimmen ist.
(1) Eine mündliche Berichterstattung über schriftlich vorliegende Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß § 36 hat nicht zu erfolgen. Die Beratung der Minderheitsberichte erfolgt am Ende der Tagesordnung, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden.
(2) Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3) Ein Antrag auf Dringlicherklärung eines Gesetzes (Art. 72 Abs. 3 L-VG) kann bereits im Ausschuss eingebracht werden. Dieser Antrag gilt damit auch im Landtag als gestellt.
(4) Die Direktion des Landtages hat den Bericht samt einem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (§ 27) zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.
(2) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zu Wort melden. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.
(2) Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.
(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
(5) Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen.
(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021
Wird am Schluss der Beratung die Rückverweisung an den Ausschuss beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder über Antrag einer/eines Abgeordneten dem Ausschuss zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede darf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern bei einem selbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.
(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der/dem nächsten Rednerin/Redner das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung oder Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung bzw. die Erwiderung darauf oder die für eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung eingeräumte Redezeit erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021
Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
(1) Entschließungen über die Ausübung der Vollziehung des Landes und darüber hinaus zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) können auch im Zuge der Wechselrede über einen Gegenstand der Verhandlung im Landtag beantragt werden, soweit sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
(2) Unselbstständige Entschließungsanträge sind, wenn sie mit Einrechnung der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterstützt sind, unterfertigt einzubringen, in Verhandlung zu nehmen und von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nur von einem Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
(3) Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
(4) Die Abstimmung über Unselbstständige Entschließungsanträge erfolgt nach Erledigung des Gegenstandes der Verhandlung, mit dem sie in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010
(1) Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von zwei Abgeordneten unterfertigt der Antrag auf Vertagung oder Zurückverweisung an einen Ausschuss gestellt werden.
(2) Sonstige Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Über jede Sitzung ist von der Direktion des Landtages eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.
(2) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.
(3) Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.
(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.
(5) Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.
(6) Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.
(7) Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.
(8) Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Abs. 7 – den Landtagsklubs bekanntgegeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
(1) Über die Sitzungen des Landtages werden von der Direktion des Landtages stenografische Berichte verfasst. Sie haben eine vollständige Darstellung der zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gehaltenen Reden und der gefassten Beschlüsse zu geben.
(2) Die stenografischen Berichte werden der Rednerin/dem Redner zur Vornahme allfälliger stilistischer Änderungen übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen keine Korrektur eingebracht wird.
(3) Die stenografischen Berichte werden nach Genehmigung veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
(1) Diejenigen Abgeordneten, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich, sobald die Präsidentin/der Präsident die Aufforderung hiezu erlässt, mit der Angabe zu melden, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden. Die Angabe „für“ oder „gegen“ erfolgt nicht in den Fällen der § 67 (Besprechung der Anfragebeantwortung), § 68 (Dringliche Verhandlung der Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung) und § 71 (Aktuelle Stunde).
(2) Sie gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei die erste „Gegen“rednerin/der erste „Gegen“redner beginnt und sodann zwischen Abgeordneten beider Gruppen abgewechselt wird.
(3) Wenn alle eingeschriebenen Rednerinnen/Redner gesprochen haben, wird von der Präsidentin/dem Präsidenten den nicht eingeschriebenen Abgeordneten in der Reihenfolge, in der sie sich melden, das Wort erteilt. Das Gleiche gilt, wenn oder solange eine Redeliste nach Abs. 1 nicht aufgestellt wurde.
(4) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht es frei, anderen Abgeordneten das Recht abzutreten; doch darf das Wort einer Rednerin/einem Redner, welche/welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(5) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2021
(1) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.
(2) Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.
(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.
(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Abs. 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.
(2) Bei Beratung des Landesbudgets steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von höchstens 30 Minuten zu.
(3) Der Landtag kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine Gesamtredezeit für Abgeordnete, Mitglieder des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in Form einer Redezeitentabelle, in der abgestuft bis zu höchstens zehn Stunden Sitzungsdauer zugeteilt werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Diese Tabelle kann für eine Tagung oder eine Gesetzgebungsperiode beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist sowohl am Beginn als auch während einer Tagung bzw. Gesetzgebungsperiode bis zu deren jeweiligem Ende zulässig. Die Gesamtredezeit setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Sie umfasst sowohl eine Redezeit, die für alle im Landtag vertretenen Klubs gleichermaßen zur Anwendung gelangt (Sockelredezeit) als auch eine optionale Redezeit, die sich an der Mandatsstärke orientiert (Optionalredezeit). Die Gesamtredezeit für Abgeordnete eines Klubs darf jedoch pro Landtagssitzung nicht weniger als 15 Minuten betragen. Abgeordneten, die keinem Klub angehören, steht die Optionalredezeit zu.
(4) Auf wie viele Stunden Gesamtredezeit eine Landtagssitzung gemäß Beschlussfassung nach Abs. 3 angesetzt wird, wird dem Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz vorgeschlagen. Der Vorschlag der Präsidialkonferenz hat sich dabei an einer Mehrheit an durch die jeweiligen Klubobleute repräsentierten Stimmen, die zumindest zwei Drittel der Mehrheitsverhältnisse im Landtag abbilden, zu orientieren.
(5) Kommt kein Vorschlag gemäß Abs. 4 zustande, entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die Gesamtredezeit der jeweiligen Landtagssitzung. Sie/Er hat dabei tunlichst auf die Angemessenheit der Gesamtredezeit zu achten sowie Umfang und Gewicht der Tagesordnung zu berücksichtigen.
(6) Von einem Beschluss gemäß Abs. 3 bleiben folgende Tagesordnungspunkte unberührt: Darlegung und Beratung des Landesbudgets (§ 45 und § 57 Abs. 2), Besprechung der Anfragebeantwortung (§ 67), Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung (§ 68), Aktuelle Stunde (§ 71). Die Bestimmungen über die Tatsächliche Berichtigung (§ 49), Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (§ 52) sowie die Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 69) bleiben von einem Beschluss gemäß Abs. 3 ebenso unberührt.
(7) Nach Erschöpfung der Gesamtredezeit gemäß Abs. 4 und 5 können sich Abgeordnete zur bloßen Verlesung des Antragstextes von unselbständigen Entschließungsanträgen gemäß § 51 Abs. 2 zu Wort melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 108/2021, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Art. 27 Abs. 2 L-VG), ebenso die Geschäftsordnung des Landtages (Art. 25 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Art. 28 Abs. 2 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.
(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.
(3) Nach geschlossener Beratung verkündet die Präsidentin/der Präsident, in welcher Reihenfolge die Fragen zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zur Geschäftsbehandlung werden vor anderen Anträgen zur Abstimmung gebracht.
(4) Jede/Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der von der Präsidentin/vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen beantragen. Ebenso kann die Trennung einer Frage in mehrere Teilfragen beantragt werden. Sofern die Präsidentin/der Präsident derartigen Anträgen nicht beitritt, müssen diese nach der hierüber zu eröffnenden Wechselrede zur Abstimmung gebracht werden.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident kann, wenn sie/er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Wechselrede für erledigt erklären. Die Präsidentin/Der Präsident kann in der Wechselrede die Redezeit für jede Rede auf fünf Minuten beschränken.
(6) Es steht der Präsidentin/dem Präsidenten frei, sofern sie/er es zur Vereinfachung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Erheben der Hand statt, doch kann die Präsidentin/der Präsident auch die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben anordnen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann ferner nach eigenem Ermessen von vornherein oder, wenn das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn mindestens zwölf Abgeordnete einen diesbezüglichen schriftlichen und von ihnen unterfertigten Antrag einbringen.
(3) Jeder/Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass die Präsidentin/der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekannt gebe.
(4) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Abgeordneten kann der Landtag, sofern nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß Abs. 2 zweiter Satz gestellt wurde, eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und legen ihre Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.
(5) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
(6) Eine Begründung eines nach Abs. 2 oder 4 gestellten Antrages ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006
(1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag in seiner konstituierenden Sitzung gewählt. Die Wahl hat nach der Wahl der Organe des Landtages (Präsidium, Schriftführung und Ordnungsdienst) zu erfolgen.
(2) Die Aufteilung der zu vergebenden Bundesratsmandate auf die Landtagsparteien erfolgt nach der Wahlzahl. Diese ist von der Präsidentin/dem Präsidenten wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede solche Zahl wird deren Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Die Zahl der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate, geteilt durch die Wahlzahl, ergibt die Anzahl der Bundesratsmandate, für die die jeweilige Landtagspartei Wahlvorschläge einbringen kann.
(3) Haben danach zwei oder mehrere Landtagsparteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, ist das Verfahren nach Abs. 2 auf Basis der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Stimmen durchzuführen. Haben auch dann zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.
(4) Hätte nach dieser Mandatsaufteilung eine Landtagspartei Anspruch auf alle Bundesratsmandate, gebührt ein Mandat jener Landtagspartei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat. Wenn hierbei mehrere Landtagsparteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, gebührt dieses Mandat jener Landtagspartei, die bei der Landtagswahl die zweithöchste Anzahl von Wählerstimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(5) Entsprechend der gemäß Abs. 2 bis 4 ermittelten Mandatszahlen haben die Landtagsparteien Wahlvorschläge für ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates zu erstatten. Diese schriftlich einzubringenden Wahlvorschläge sind von zwei Abgeordneten der jeweils vorschlagsberechtigten Landtagspartei unterfertigt einzubringen und von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen. Auf Grund dieser Wahlvorschläge hat der Landtag die Wahlen zu vollziehen. Alle Stimmen, die den Wahlvorschlägen nicht entsprechen, sind ungültig.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für die Nachwahl von Mitgliedern des Bundesrates während der Gesetzgebungsperiode.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder des Bundesrates. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die so viele Personen enthalten müssen, wie die Landesregierung Mitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist für das Amt der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und je eine weitere Person für das Amt der/des ersten und gegebenenfalls der/des zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreters zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind als solche der jeweiligen Landtagspartei/Landtagsparteien zu bezeichnen und schriftlich unterfertigt von mindestens zwei Abgeordneten einzubringen sowie von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen.
(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Erlangt ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
(4) Die Stimmzettel müssen die Aufschrift ‚Wahlvorschlag der Landtagspartei/Landtagsparteien‘ unter Beifügung des Namens der Landtagspartei/der Namen der Landtagsparteien und der Wahlmöglichkeit ,ja‘ und ,nein‘, jeweils versehen mit einem Kreis, enthalten. Die Abstimmung erfolgt über den Gesamtwahlvorschlag und nicht über einzelne Kandidatinnen/Kandidaten. Gültig sind nur jene Stimmen, die für oder gegen einen Gesamtwahlvorschlag abgegeben werden.
(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder erlangt kein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, hat die Präsidentin/der Präsident, wenn eine rasche Einigung absehbar ist, die Landtagssitzung zu unterbrechen, sonst zu vertagen.
(6) Die Nachwahl einzelner Regierungsmitglieder (Art. 38 Abs. 3 L-VG), die Wahl von Ersatzmitgliedern (Art. 38 Abs. 5 L-VG) sowie jeder Wechsel der Funktion innerhalb der Landesregierung erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlages die Landesregierung gewählt wurde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Jede Wahl wird im Landtag mittels Stimmzettels vorgenommen, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird.
(2) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann verfügen, dass die Abgeordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen werden. Wer in diesem Falle bei Aufruf des Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(4) Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.
(7) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
(8) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015
(1) Jeder/Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages und an die Obleute der Ausschüsse schriftliche Anfragen einzubringen.
(2) Die Befragten haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist den Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.
Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
(1) Anfragen, die eine Abgeordnete/ein Abgeordneter an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind schriftlich einzubringen. Sie müssen mit Einrechnung der Fragestellerin/des Fragestellers (Erstunterzeichnerin/ Erstunterzeichners) von wenigstens zwei Abgeordneten unterfertigt sein und sind sofort dem befragten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Fragestellerinnen/Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung bei der Präsidentin/beim Präsidenten zurückziehen. Befragte Mitglieder der Landesregierung werden hievon verständigt.
(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat es dies in der Beantwortung zu begründen.
(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen.
(2) Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.
(3) Verlangen, die spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der nächstfolgenden Landtagssitzung eingebracht wurden, sind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen sind zu Beginn der darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.
(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.
(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Wenn ein Antrag auf dringliche Verhandlung einer Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von mindestens zwei Abgeordneten vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, ist vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung nach Begründung der Anfrage zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Danach findet eine Wechselrede über die Anfrage statt.
(2) Es ist dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, Begründung, Beantwortung und Wechselrede über die dringliche Anfrage bis an den Schluss der Sitzung zu verlegen. Die Behandlung hat aber spätestens um 16 Uhr zu beginnen.
(3) In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.
(4) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei Dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.
(5) Für die Begründung einer Dringlichen Anfrage steht eine Redezeit von höchstens 20 Minuten und für deren Beantwortung von höchstens 30 Minuten zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Abgeordnete können in Sitzungen des Landtages, ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG, Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Im Rahmen der Einbringung ist lediglich eine kurze, präzise und auf die Fragestellung hinführende Begründung in einem Ausmaß von höchstens zwei Minuten zulässig. Je Landtagsklub ist nur eine Anfrage je Sitzung zulässig. Erlaubt sind kurze Fragen im Sinn des § 65.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung gemäß der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage mündlich in derselben Sitzung zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt und darf ein Ausmaß von fünf Minuten nicht übersteigen. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, ist dies in der Beantwortung zu begründen. Über die Beantwortung der Anfragen findet keine Wechselrede statt.
(3) Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten vor Beginn der Landtagssitzung an die Fragestellerin/den Fragesteller zurückzustellen.
(4) Nach Beantwortung der Anfrage kann die Fragestellerin/der Fragesteller eine kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, hat die Präsidentin/der Präsident die Zusatzfrage nicht zuzulassen.
(5) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann ihre/seine Anfrage bis zum Aufruf in der Landtagssitzung zurückziehen. Die befragten Mitglieder der Landesregierung werden darüber verständigt.
(6) Die Anfragen sind bis spätestens 12 Uhr des dritten Werktages vor der Sitzung des Landtages, in der sie aufgerufen werden sollen, einzubringen.
(7) Die Präsidentin/Der Präsident reiht die zum Aufruf gelangenden Anfragen entsprechend ihrem Einlangen.
(8) Beim Aufruf ist die Frage von der Fragestellerin/vom Fragesteller mündlich zu wiederholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Sitzungen des Landtages – ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG – können mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet werden. Ein Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde ist schriftlich bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet –, unter gleichzeitiger Mitteilung des Themas und Bezeichnung des Mitgliedes oder der Mitglieder der Landesregierung einzubringen. Jeder Landtagsklub kann während einer ordentlichen Tagung einmal das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde einbringen, das von zwei Abgeordneten dieses Klubs zu unterfertigen ist. Liegen mehrere Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde vor, so gelangt die Aktuelle Stunde jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Aktuelle Stunde länger zurückliegt. Haben Landtagsklubs einen gleichrangigen Anspruch, kommt jenes Verlangen zum Aufruf, welches zeitlich früher eingebracht wird. Wird ein gemeinsames Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde von allen Landtagsklubs eingebracht, so ist dieses keinem der Klubs anzurechnen.
(2) Die Direktion des Landtages veranlasst die umgehende Übermittlung an die Mitglieder der Landesregierung.
(3) Die Aktuelle Stunde dient der Aussprache über Themen, die von allgemeinem aktuellem Landesinteresse sind; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.
(4) Die Aktuelle Stunde dauert 60 Minuten. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde um 30 Minuten zu verlängern. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Gesamtredezeit im Ausmaß der Überschreitung.
(5) Als erste Rednerin/erster Redner gelangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter jenes Landtagsklubs, die/der das Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt hat, zu Wort. Das im Verlangen bezeichnete Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung ist verpflichtet, eine Stellungnahme zum Thema abzugeben. Sind mehrere Mitglieder der Landesregierung bezeichnet, steht jedem nur eine Redezeit von höchstens fünf Minuten zur Abgabe der Stellungnahme zu. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere wegen Unzuständigkeit, nicht möglich, ist dies von ihm zu begründen. Den weiteren Rednerinnen/Rednern steht eine Redezeit von höchstens fünf Minuten zu. Die Präsidentin/Der Präsident hat vom Landtagsklub, der das Verlangen gestellt hat, mindestens einem/einer weiteren Abgeordneten und von jedem anderen Landtagsklub mindestens zwei Abgeordneten, die sich zu Wort gemeldet haben, das Wort zu erteilen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Der Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. § 21 gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und den vorgesehenen Zeitraum, in dem die parlamentarische Enquete stattfinden soll, zu enthalten.
(3) Soweit es für eine umfassende Information erforderlich ist, sind schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zur Enquete einzuladen, die das Recht haben, dort das Wort zu ergreifen, um von den Abgeordneten gehört zu werden. § 30 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(4) Über den Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, den Zeitpunkt, die allenfalls einzuholenden schriftlichen Äußerungen sowie die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse beschließt der Landtag.
(5) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt, stenografische Berichte verfasst.
(6) Enqueten sind gem. § 37 Abs. 1 öffentlich, sofern nicht der Landtag bei der Beschlussfassung über die Enquete anderes beschlossen hat.
(7) Die Enquete steht, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten anderes beschließt, unter deren/dessen Vorsitz Für die Verhandlungsleitung, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.
(8) Mindestens einmal in der Gesetzgebungsperiode soll in den Räumlichkeiten des Landtages eine Sitzung des Jugendlandtages stattfinden. Zu dessen Vorbereitung ist ein Unterausschuss gemäß § 35 einzusetzen.
(9) Jugendlandtage sind gemäß § 37 Abs. 1 öffentlich, sofern der Landtag bei der Beschlussfassung über den Jugendlandtag nicht Anderes beschlossen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025
(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf der Präsidentin/des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann die Präsidentin/der Präsident das Wort entziehen.
(3) Wurde einer Rednerin/einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag, ohne dass eine Wechselrede stattzufinden hat, beschließen, dass er die Rednerin/den Redner dennoch hören wolle.
(1) Wenn eine Redeberechtigte/ein Redeberechtigter im Landtag den Anstand oder die Sitte verletzt oder eine außerhalb des Landtages stehende Persönlichkeit beleidigt, so spricht die Präsidentin/der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und der Rednerin/dem Redner das Wort auch völlig entziehen.
(3) Wenn die Präsidentin/der Präsident eine Rede unterbricht, so hat die Rednerin/der Redner sofort innezuhalten, widrigens das Wort entzogen werden kann.
(1) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag.
(2) Falls Redeberechtigte durch ihre Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben haben, kann dieser von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jeder/jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.
Die deutsche Sprache ist die Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.
(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird in elektronischer Form abgewickelt.
(2) Langen beim Landtag Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
(3) Sofern die elektronische Einbringung, Bekanntgabe, Zuweisung, Veröffentlichung, Übermittlung oder Unterfertigung im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, haben diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
(4) Von jedem Dokument müssen Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung hergestellt werden.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021
(1) Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.
(2) Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages.
(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(2) Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (Beharrungsbeschluss). Im Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 90/2012
(1) Der Landtag kann personenbezogene Daten von Mitgliedern des Landtages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung veröffentlichen.
(2) Darüber hinaus hat die Präsidentin/der Präsident alle nach diesem Gesetz durchzuführenden Veröffentlichungen zu veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
(1) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder und Organe, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.
(2) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung verantwortlich. Dies gilt sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss vorgelegt wurden.
(3) Alle Mitglieder des Landtages sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
(1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8. Dasselbe gilt für alle sonstigen Dokumente im Landtag und deren Vorbereitung.
(2) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich seiner Mitglieder und Organe keine Anwendung
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen und Sachverständige nur im Rahmen und Umfang einer Verfahrensordnung.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den in Abs. 1 genannten Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten vom öffentlichen elektronischen Auftritt des Landtages.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch die/den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und deren Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
(1) Die Landtagsklubs haben der Präsidentin/dem Präsidenten je eine/einen Datenschutzbeauftragten bekanntzugeben. Diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als ernannt.
(2) Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Abs. 1 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
(1) Hegt die Präsidentin/der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, so hat sie/er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen.
(2) Beziehen sich datenschutzrechtliche Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder in den Landtag eingebracht wurde, hat die Präsidentin/der Präsident die betreffenden Abgeordneten und die/den vom betreffenden Landtagsklub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragte/Datenschutzbeauftragten einzubinden.
(3) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat die Präsidentin/der Präsident die Veröffentlichung zu unterlassen oder zu beschränken und die betroffenen Abgeordneten und Datenschutzbeauftragten zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
(1) Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(2) Bezieht sich ein Verfahren auf personenbezogene Daten, die von Abgeordneten in Ausübung ihres Mandates im Landtag verarbeitet wurden, so hat die Präsidentin/der Präsident die betroffenen Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, zu diesem Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen. Die betroffenen Abgeordneten und Datenschutzbeauftragten sind über die vorzunehmende Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten zu informieren.
(3) Der Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Datenschutzkomitees (§ 35e Abs. 3 DSG) ist von der Präsidentin/vom Präsidenten den Mitgliedern des Landtages zur Information zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen selbstständig eingebracht werden. Über solche Anträge müssen schriftliche Ausschussberichte erstattet werden, wenn an dem Antrag wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2008 bestehenden Dienstverhältnisse der Bediensteten der Direktion des Landtages bleiben unter denselben Bedingungen weiter bestehen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese als Dienstverhältnisse unter der Diensthoheit der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages gelten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages in Kraft. Die Präsidentin/Der Präsident hat diesen Zeitpunkt in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
(1) Die Änderung des § 68 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2006 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung der §§ 30 Abs. 1, 41, 45 und 51 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 61 Abs. 2 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 110/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2006, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 41 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2008, in Kraft.
(4) Die Änderung des Gesetzestitels und des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3, 27 Abs. 1, 34 Abs. 1, 43 Abs. 4, der §§ 50 und 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 71 Abs. 2 und der Überschrift des XIV. Abschnitts sowie die Einfügung des § 81a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
(5) Die Änderung der §§ 14 und 57 sowie des Inhaltsverzeichnisses und der Überschrift des 3. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.
(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 1, der §§ 3 und 4 Abs. 2, der §§ 7 und 8 Abs. 2, des § 10 Abs. 4, des § 14 Abs. 8, des § 16 Abs. 3, der §§ 19, 24 und 25 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 erster Satz, der §§ 31 und 32 Abs. 1 und 2, des § 34 Abs. 4, des § 35 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, des § 40 Abs. 6, der §§ 45 und 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 1 bis 5, der §§ 65, 68 und 71 Abs. 1 und der §§ 80 und 81a sowie die Einfügung der §§ 32a bis 32e durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2010 treten mit 20. Oktober 2010 in Kraft.
(7) Die Änderung des § 8 Abs. 1 und des § 36 Abs. 4 erster Satz, die Einfügung des § 1 Abs. 3 letzter Satz und des § 33 Abs. 1 letzter Satz sowie der Entfall des § 32 Abs. 6 und des § 46 Abs. 4 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.
(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 4, der §§ 11 und 12 Abs. 2, des § 25 Abs. 3, des § 34 Abs. 5, des § 36 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 1 und 4, der §§ 44, 52, 56 und 57 Abs. 1, des § 58, der Überschrift des § 62, der §§ 69 und 71 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung des § 12 Abs. 1 letzter Satz, des § 32 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, der §§ 61a, 61b und 62 Abs. 6 bis 8 sowie der Entfall des § 12 Abs. 3, des § 34 Abs. 9, Abs. 10 letzter Satz und Abs. 12, des § 36 Abs. 3, der §§ 41 und 43 Abs. 3, des § 62 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5, der §§ 63 und 70 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(9) Die Änderung des § 80 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2012, in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2015 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 vierter und fünfter Satz, § 3 Abs. 5, 6 und 7, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 8, § 16 Abs. 1 Z 5a und Z 5b, Abs. 3 Z 7 und Z 11, § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 1 zweiter Satz, § 32a, § 32b Abs. 4, § 32c Abs. 4 und 5, § 32e Abs. 2, § 33 Abs. 1 zweiter Satz, § 34 Abs. 5 Z 3, § 38 Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1, die Überschrift des § 45, § 45 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 81 erster Satz mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft; gleichzeitig entfallen § 16 Abs. 3 Z 4, § 32 Abs. 2 letzter Satz und § 33 Abs. 1 dritter Satz. Der Inkrafttretenszeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 7, § 7a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 8, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1, 1a, 1b, 4, 6 und 9 bis 11, § 32 Abs. 5, § 32b Abs. 1 und 3, § 32c Abs. 5 erster Satz, § 32f, § 34 Abs. 8, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 57, § 61b Abs. 6, die Überschrift des § 67, § 67 Abs. 1 bis 4, § 68 Abs. 5, § 69 Abs. 6 und § 71 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016, in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 5, § 32a Abs. 1 letzter Satz, § 32b Abs. 4 letzter Satz, § 32c Abs. 4 letzter Satz und § 32e Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 treten § 32 Abs. 4, § 32b Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 letzter Satz, § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Februar 2018, in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2021 treten
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 55 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2021, in Kraft.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 32 Abs. 5, § 32d, § 45 Abs. 1, § 57 Abs. 6 und 7, § 69 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1, 4 und 5, § 72 Abs. 9 und der Abschnitt 12a (§ 80a bis § 80g) mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. August 2025, in Kraft.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2026 treten § 16 Abs. 1 Z 14 und 15 und § 32 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. April 2026, in Kraft.; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 3 Z 10 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 42/2008, LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 108/2021, LGBl. Nr. 70/2025, LGBl. Nr. 29/2026
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages (GeoLT), LGBl. Nr. 71/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 37/2003, außer Kraft.