Aufhebung einer Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt
Inhaltsübersicht (183)
Gesetzestext (183 Artikel)
Aufhebung einer Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel I 2.Teil 3. Abschnitt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen
Wappen Gemeindefarben Inzersdorf-Getzersdorf
Standortverordnung Salzburg - Projekt an der Kreuzung Eberhard- Fugger-Straße/Borromäumstraße
Steiermark
27.08.2025
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl.Nr. 36/1963, wird verordnet
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Anträge auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, die wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 3 lit. f Z 1 abgelehnt wurden, dürfen innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetz neuerlich bei der Landesregierung eingebracht werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 36 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Art. I, gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag für das Jahr 2012 in voller Höhe. Der erste Teilbetrag des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 K-KBG ist spätestens acht Wochen ab Einlangen des Antrages nachzuzahlen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 6 bis 8 oder § 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, gelten die §§ 6 bis 8 oder 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013.
(3) Für die Bemessung des Zeitraumes der Unterbrechung gemäß § 45 Abs. 5 lit. b des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind nur Zeiten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblich.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Leiterinnen einer Kindertagesstätte angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß §§ 47 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Aufsicht gemäß § 18 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, nach Ablauf der Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(5) § 47 Abs. 3 iVm § 12 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt ab dem dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahr.
(6) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.Dezember 2011, S 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. L 18 vom 21. Jänner 2013, S 7, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Z 44 betreffend § 21 Abs. 6 tritt rückwirkend am 1. September 2016 in Kraft.
(3) Abweichend von § 38 Abs. 6 sowie § 40 Abs. 4 K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2014, ist für das Jahr 2017 keine Valorisierung vorzunehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 15 (betreffend § 57 K-KBBG) am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Abweichend von § 51a Abs. 1 K-KBBG dürfen Ausbildungsträgerinnen bis 31. Dezember 2018 ohne Bewilligung tätig werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 oder § 46 erfüllt werden.
(4) Die Bedarfsplanung gemäß § 52a K-KBBG hat erstmalig für das Kindergartenjahr 2018/2019 bis spätestens 1. März 2018 zu erfolgen.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 23 Abs. 1 besteht im Kindergartenjahr 2018/19 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(4) Art. I Z 5 (§ 3a), Art. I Z 33 (§ 57 Abs. 1 lit. j) und Art. I Z 35 (§ 57 Abs. 3 bis Abs. 5) treten mit 1. September 2022 außer Kraft.
(5) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.
(6) Für Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß. Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Art. I Z 4 bis 7 anzupassen.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt entsprechend § 34 Abs. 3 oder 5 zur Bildung und Betreuung der Kinder eingesetzt werden, hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte der Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 4 oder 5, in der Fassung des Art. I, binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Gesetzes nachzukommen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2, 4 und 5 treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 3 und 11 nicht anderes bestimmen, am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2023 in Kraft gesetzt werden.
(3) (entfällt)
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Kinderkrippen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gelten bis Ablauf des 31. August 2024 die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes weiter. Die Trägerin der Kinderkrippe kann zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung als Kindertagesstätte stellen. Die Förderung für Kinderkrippen ist mit dem Zeitpunkt der Bewilligung als Kindertagesstätte einzustellen. Ab Beginn des Monats, in dem die Bewilligung als Kindertagesstätte erteilt wird, gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I die Förderung als Kindertagesstätte.
(5) § 1 Abs. 2 lit. f sowie § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG in der Fassung des Art. I gelten für Kinder, die ab dem Kindergartenjahr 2024/25 neu in alterserweiterte Kindergruppen oder Gruppen in Kindertagesstätten aufgenommen werden.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 2 lit. a und c K-KBBG erfolgt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Gruppen in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2027/28 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zwölf Kinder und in den Kindergartenjahren 2028/29 und 2029/30 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens elf Kinder.
(7) § 11 Abs. 2 lit. d, e und g K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen, soweit vorgesehen, die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen.
(8) § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen. Stellt die Trägerin einer Kindertagesstätte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf Bewilligung der Kindertagesstätte als alterserweiterte Kindergruppe, gilt § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, dass bis zu einem Wechsel beim pädagogischen Personal anstelle einer Elementarpädagogin eine Kleinkinderzieherin als gruppenführende Pädagogin zulässig ist.
(9) § 11 Abs. 2 lit. h K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt hinsichtlich der gruppenführenden Pädagogin nicht für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kindertagesstätte beschäftigen Personen, wenn
nachweist. Ändert sich die Person der Gruppenführenden oder der Leiterin, sind die Voraussetzungen nach den §§ 27 und 28 K-KBBG zu erfüllen.
(10) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 lit. f K-KBBG in der Fassung des Art. I anzupassen.
(11) Anträge auf Förderung nach den 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I können für das Kindergartenjahr 2023/24 abweichend von Abs. 1 ab der Kundmachung dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 gestellt werden und sind entsprechend den Vorgaben des 4. Abschnittes des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe zu beurteilen, dass die Förderung erst ab 1. September 2023 zuerkannt werden kann. Wird die Förderung nach §§ 36 bis 40 oder 42b K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. September 2023 gewährt, ist der der Trägerin für das Jahr 2023 zuerkannte Kindergarten-Landesbeitrag aliquot bis 31. August 2023 zu gewähren und der gemäß § 38 Abs. 3 K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, am 1. Dezember zur Auszahlung kommende Teilbetrag entsprechend zu mindern oder die Förderung nach der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, mit 31. August 2023 einzustellen.
(12) Abweichend von § 36 Abs. 3 lit. c und d K-KBBG in der Fassung des Art. I ist für das Kindergartenjahr 2023/24 vom Nachweis einer Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I mit einer Gemeinde abzusehen.
(13) Wird kein Antrag nach Abs. 11 gestellt, ist der Kindergarten-Landesbeitrag oder die Förderung für Kindertagesstätten nach Maßgabe des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, und der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen bis längstens 31. Dezember 2026 weiter zu gewähren. § 38 Abs. 6 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, ist nicht anzuwenden.
(14) § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt bis 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe, dass das Land Förderbeiträge zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung nur an Kindergärten, alterserweiterte Kindergruppen, Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter leisten darf, wenn diese keine Förderung nach dem K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.
(15) Die Landesregierung hat die Vorgaben des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I sowohl in qualitativer und pädagogischer als auch finanzieller Hinsicht für die Trägerinnen und die Finanzierungspartner gemäß § 54 K-KBBG gemeinsam mit Vertretern des Kärntner Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, ab 1. Jänner 2026 bis zum Ablauf des Kindergartenjahres 2025/26 zu evaluieren.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von Art. I Z 2 haben die Gemeinden dem Land für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2023 56vH der in § 54 Abs. 2 erster Satz K-KBBG genannten Kosten zu ersetzen.
(3) Abs. 2 sowie Art. I Z 2 gelten auch für die Förderung von Kindertagesstätten gemäß Art. II Abs. 13 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 13/2023.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3) Anträge auf Förderung nach den §§ 50 und 51 können ab Kundmachung dieses Gesetzes gestellt werden, die Förderungen dürfen jedoch erst ab 1. September 2024 zuerkannt werden.
(4) Abweichend von §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I sind der Landeszuschuss sowie der Öffnungszeitenbonus für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes in den Monaten September bis Dezember 2024 zu valorisieren.
(5) Trägerinnen, die im Dezember 2024 eine Förderung nach den §§ 38 oder 39 K-KBBG erhalten, ist die Förderung nach §§ 38 oder 39 K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. Jänner für das Kalenderjahr 2025 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach § 36 K-KBBG weiterhin vorliegen.
(6) Abweichend von Art. I Z 28 (§ 54 Abs. 4 K-KBBG) hat die Hauptwohnsitzgemeinde für Kinder, die zum Stichtag 1. Jänner 2024 einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchen, der Aufnahmegemeinde im Falle des Besuchs eines Kindergartens bis zum Schuleintritt oder im Falle des Besuchs einer Kindertagesstätte bis zum Wechsel in einen Kindergarten einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten.
(7) Art. II Abs. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023 betreffend § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt für Tagesmütter und Tagesväter, die keine Förderung gemäß §§ 50 oder 51 K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.
(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. November 1982, II/1-M-401-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf, Verwaltungsbezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In einem goldenen Feld ein blauer Schräglinksbalken, der oben von einer grünen Weintraube mit Blatt begleitet wird und aus dem unten ein halbes schwarzes Mühlrad wächst.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt
Die Steiermark ist ein selbstständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
§ 1
Die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt vom 18.2.2003, Zl. A-77/050-2002 wird aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz regelt
sowie
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 1863/4 KG Salzburg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m² zulässig.
Von den Lehrerstellen an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen, ferner den Leiter- und Lehrerstellen an öffentlichen gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen werden als schulfest erklärt
Bludenz-Mitte
5
Bludenz-Obdorf
3
Bludenz-St. Peter
3
Bludesch
3
Bürs
3
Gaschurn
1
Innerbraz
1
Lech
1
Ludesch
3
Nenzing
5
Nüziders
5
Schruns
3
Silbertal
1
Sonntag
1
Thüringen
3
Tschagguns
1
Vandans
3
Alberschwende-Hof
3
Andelsbuch
2
Au
2
Bezau
3
Bildstein
1
Bizau
1
Bregenz-Augasse
6
Bregenz-Rieden
6
Bregenz-Schendlingen
7
Bregenz-Stadt
3
Bregenz-Weidach
4
Egg
2
Egg-Großdorf
1
Fußach
3
Gaißau
1
Hard-Markt
7
Hard-Mittelweiherburg
6
Hittisau
2
Höchst-Kirchdorf
7
Höchst-Unterdorf
4
Hörbranz
7
Hohenweiler
1
Kennelbach
1
Krumbach
1
Langen
1
Langenegg
2
Lauterach-Dorf
7
Lauterach-Unterfeld
3
Lingenau
1
Lochau
4
Mellau
2
Mittelberg
1
Mittelberg-Hirschegg
1
Mittelberg-Riezlern
2
Riefensberg
1
Schwarzach
4
Schwarzenberg
1
Sulzberg
1
Wolfurt-Bütze
7
Wolfurt-Mähdle
4
Dornbirn-Edlach
5
Dornbirn-Haselstauden
5
Dornbirn-Leopoldstraße
4
Dornbirn-Markt
4
Dornbirn-Mittelfeld
3
Dornbirn-Oberdorf
5
Dornbirn-Rohrbach
6
Dornbirn-Schoren
5
Dornbirn-Wallenmahd
3
Dornbirn-Watzenegg
1
Hohenems-Herrenried
6
Hohenems-Markt
8
Lustenau-Hasenfeld
5
Lustenau-Kirchdorf
6
Lustenau-Rheindorf
5
Lustenau-Rotkreuz
6
Altach
7
Feldkirch-Altenstadt
4
Feldkirch-Gisingen-Oberau
3
Feldkirch-Gisingen-Sebastiansplatz
5
Feldkirch-Nofels
4
Feldkirch-Stadt
3
Feldkirch-Tisis
4
Feldkirch-Tosters
5
Frastanz
5
Frastanz-Fellengatter
1
Göfis-Agasella
1
Göfis-Kirchdorf
1
Götzis-Berg
1
Götzis-Blattur
3
Götzis-Markt
5
Klaus
4
Koblach
5
Mäder
3
Meiningen
3
Rankweil-Brederis
2
Rankweil-Markt
3
Rankweil-Montfort
5
Röthis
1
Satteins
3
Schlins
4
Schnifis
1
Sulz
2
Weiler
2
Zwischenwasser-Batschuns
1
Zwischenwasser-Muntlix
1
Bludenz-Ost
5
Bludenz-West
6
Bürs
5
Großes Walsertal, Blons
5
Klostertal
5
Innermontafon St. Gallenkirch-Gortipohl
5
Lech
2
Nenzing
10
Nüziders
8
Schruns-Dorf
8
Schruns-Grüt
9
Thüringen
10
Alberschwende
5
Au
6
Bezau
7
Bregenz-Rieden
9
Bregenz-Stadt
8
Bregenz-Vorkloster
9
Doren
7
Egg
10
Hard-Markt
6
Hard-Mittelweiherburg
10
Hittisau
6
Höchst
10
Hörbranz
9
Kleinwalsertal, Riezlern
3
Lauterach
8
Lingenau
8
Lochau
4
Schwarzach
7
Wolfurt
12
Dornbirn-Baumgarten
7
Dornbirn-Bergmannstraße
11
Dornbirn-Haselstauden
8
Dornbirn-Lustenauerstraße
6
Dornbirn-Markt
8
Hohenems-Herrenried
8
Hohenems-Markt
10
Lustenau-Hasenfeld
5
Lustenau-Kirchdorf
9
Lustenau-Rheindorf
10
Altach
7
Feldkirch-Gisingen
14
Feldkirch-Levis
5
Frastanz
7
Götzis
14
Klaus
6
Koblach
5
Mäder
5
Rankweil-Ost
8
Rankweil-West
8
Satteins
11
Sulz-Röthis
5
Zwischenwasser
5
Bludenz
6
Vandans
3
Lochau
1
Dornbirn
5
Hohenems
1
Lustenau
3
Feldkirch
5
Feldkirch-Carina
1
Götzis
2
Landessonderschule Mäder
4
Rankweil
4
Landessonderschule Schlins-Jupident
5
Außermontafon, Bartholomäberg-Gantschier
1
Bludenz
2
Thüringen
1
Bregenz
8
Dornbirn
7
Feldkirch
5
Rankweil
3
Leiter
Lehrer
Bludenz
1
10
Bregenz – Gewerbliche Berufsschule I
1
8
Bregenz – Gewerbliche Berufsschule II
1
12
Bregenz – Kaufmännische Berufsschule
1
5
Dornbirn – Gewerbliche Berufsschule
1
16
Dornbirn – Kaufmännische Berufsschule
1
9
Feldkirch – Gewerbliche Berufsschule
1
12
Feldkirch – Gewerbliche Berufsschule
1
6
Lochau – Landesberufsschule für das Gastgewerbe
1
7
*) Fassung LGBl.Nr. 13/1994, 9/2004
(1) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.
(2) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
§ 2
Die aufgehobene Verordnung tritt mit dem Tag, der der Verlautbarung dieser Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgt, außer Kraft.
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Pädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt, beispielsweise durch die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Förderung der Sprache der slowenischen Volksgruppe. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.
(1a) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben allen Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen.
(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. Sie haben ferner durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung der Kinder zu fördern und im Rahmen der Möglichkeiten der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenzen zu fördern. Allgemeine Kindergärten haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen. Förderkindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.
(3) Horte haben die Kinder zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Förderhorte haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.
(4) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Kinder aktiv in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und seine Würde, Freude und Neugierde zu achten und zu stärken.
(5) Alterserweiterte Kindergruppen haben je nach Altersstruktur der betreuten Kinder die Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 zu erfüllen.
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
Die Verordnung über schulfeste Stellen an öffentlichen Pflichtschulen, LGBl.Nr. 7/1972, tritt außer Kraft.
(1) Die Landesregierung hat, unbeschadet des § 20 Abs. 3, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen über die im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwendenden Dokumente zu erlassen. Die Landesregierung hat hierbei insbesondere festzulegen, welche pädagogischen Grundlagendokumente im Sinne des Art. 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen anzuwenden sind. Sie darf auch hierbei die Zielgruppen von Kindern, für die diese Dokumente anzuwenden sind, festlegen, wobei auf die Förderung der Mehrsprachigkeit und der Sprache der slowenischen Volksgruppe Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Landesregierung hat in Verordnungen gemäß Abs. 1 auch festzulegen, welche pädagogische Grundlagendokumente im Sinne des Abs. 1 oder Teile hiervon von Tagesmüttern und Tagesvätern anzuwenden sind.
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben, sind Landesbürgerinnen und Landesbürger.
(1) In einen Kindergarten oder Hort, der kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Bildung und Betreuung möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einen Kindergarten oder Hort zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(1) Ein Kind kann vor der Vollendung des ersten Lebensjahres in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn der erste Geburtstag innerhalb des der Aufnahme in die Kindertagesstätte folgenden Monats liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(2) Ein Kind kann vor der Vollendung des dritten Lebensjahres in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn der dritte Geburtstag innerhalb der der Aufnahme in den Kindergarten folgenden drei Monaten liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(3) Ein Kind kann nach jenem Kindergartenjahr, in dem es das dritte Lebensjahr vollendet hat, weiter in einer Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint und die räumlichen und personellen Ressourcen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gegeben sind und das Kind bereits bisher in dieser Kindertagesstätte betreut wurde.
(4) Ein Kind kann nach Erreichen der Schulpflicht für höchstens 20 Stunden pro Woche in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn das Kind gemäß § 6 Schulpflichtgesetz 1985 nicht schulreif ist und die Aufnahme in den Kindergarten aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(5) Eine pädagogische Sinnhaftigkeit nach Abs. 3 ist jedenfalls anzunehmen, wenn der dritte Geburtstag des Kindes zwar vor dem 1. September liegt, jedoch der im Mutter-Kind-Pass festgelegte Tag der Geburt nach dem 1. September errechnet wurde. In diesen Fällen ist bei der Antragstellung der Mutter-Kind-Pass vorzulegen.
(6) Die vorzeitige Aufnahme nach Abs. 1 oder 2 oder die Verlängerung des Besuches nach Abs. 3 oder 4 sind von der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Landesregierung anzuzeigen. Dabei ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Die Landesregierung hat die Aufnahme eines Kindes nach Abs. 1 bis 4 binnen vier Wochen zu untersagen, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vorliegt oder die jeweiligen Bedingungen nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorzeitige Aufnahme oder die Verlängerung des Besuches als genehmigt. Die Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Ablauf der Untersagungsfrist ist unzulässig.
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattzufinden.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.
(3) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.
(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
(5) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(6) Die §§ 6 und 7 K-KGFG bleiben von Abs. 1 bis Abs. 5 hinsichtlich zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten und der dort tätigen Personen im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unberührt.
(7) Die Landesregierung hat, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über
zu erlassen.
Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz der Landesregierung ist Graz. Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.
(2) Ist eine physische Person Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.
(3) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Geschäftssprache der Behörden und Ämter des Landes.
(1) Gebäude einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.
(3) Der Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.
(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.
(1) Die Farben des Landes sind weiß-grün.
(2) Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden und Ämtern des Landes Steiermark sowie jenen physischen und juristischen Personen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Weg erworben haben. Neubewilligungen zur Führung des steirischen Landeswappens können nur von der Steiermärkischen Landesregierung erteilt werden, die auch nötigenfalls dieses Recht aberkennen kann.
(4) Das Landessiegel enthält den Wappenschild mit dem historischen Hut und die Umschrift „Land Steiermark Republik Österreich“.
(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat vier Monate vor Aufnahme des Betriebes die Bewilligung bei der Landesregierung zu beantragen.
(3) Die Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme oder Versagung des Betriebes hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung darf innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist die Bewilligung auch ausdrücklich oder unter Auflagen erteilen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig sind.
(5) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf § 5 sowie einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung in der Bewilligung die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, abweichend von § 10 verringern, wenn die Größe des Gebäudes und der Liegenschaften eine Einschränkung erforderlich macht, wobei ein in der Verordnung nach § 5 Abs. 4 normiertes Mindestausmaß an Raumgröße oder Liegenschaftsgröße nicht unterschritten werden darf. Die Bewilligung ist in diesen Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(6) Die Landesregierung darf die Bewilligung auf höchstens drei Jahre befristen, wenn die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften den Vorgaben nach § 5, nicht jedoch einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung entspricht, die Erfüllung der Vorgaben einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung jedoch innerhalb der Befristung absehbar ist und keine Einschränkung der Kinderzahl nach Abs. 5 erforderlich ist.
(1) In den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
(2) Die Gesetzgebung des Landes obliegt dem Landtag.
(3) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.
(4) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann besorgt (mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluss der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 40 Abs. 4).
(5) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
(1) Im Antrag auf Bewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind anzuschließen
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 sowie 10 bis 14 nicht erfüllt.
(1) Das Land Steiermark und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(2) Vereinbarungen des Landes Steiermark mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches geschlossen werden. Sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
(4) Der Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 obliegt namens des Landes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(5) Auf Beschlüsse des Landtages nach Abs. 4 ist, wenn die Vereinbarung auf eine Änderung oder Ergänzung des Landesverfassungsrechtes hinzielt, Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
(6) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
(1) Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.
(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.
(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.
(1) Das Land Steiermark kann in Angelegenheiten seines selbstständigen Wirkungsbereiches mit Staaten, die an die Republik Österreich angrenzen, oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung sowie den Landtag vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
(3) Über den Abschluss eines Staatsvertrages entscheidet die Landesregierung. Nach der Entscheidung der Landesregierung hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(4) Der Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Der Vorschlag darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung zum Vertragsabschluss erteilt worden ist oder als erteilt gilt.
(5) Ein Staatsvertrag, der den Landtag binden soll, bedarf der Genehmigung durch diesen. Hat der Staatsvertrag einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen. Bedarf der Staatsvertrag zur Erfüllung der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes, ist im Genehmigungsbeschluss des Landtages ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines anderen Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
(1) Der Landtag besteht aus 48 Mitgliedern (Abgeordneten), die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts aller Landesbürgerinnen und Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Wählerinnen/Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Landesbürgerinnen/Landesbürger zu verteilen. Eine Gliederung der Wahlberechtigten in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse (Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler) obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich nach den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
(4) Wählbar ist jede/jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie über das Verfahren bei der Wahl enthält die Landtags-Wahlordnung.
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf die folgenden Zahlen nicht überschreiten
(3) In Gruppen nach Abs. 2 lit. a, c, d oder e dürfen gemäß § 3 höchstens fünf Kinder mit Behinderung pro Gruppe aufgenommen werden, wobei ein Kind mit Behinderung doppelt zu zählen ist.
(4) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine geringfügige, höchstens jedoch zwei Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen höchstens ein Kind anwesend ist sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und
(5) Die Landesregierung darf auf Antrag einer Trägerin im Einzelfall eine Gruppengröße von 27 Kindern in einer Kindergartengruppe genehmigen, wenn aufgrund der Bedarfsplanung keine Steigerung der Kinderzahl in den nächsten Jahren zu erwarten ist und die Größe und Struktur der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine weitere Kindergartengruppe rechtfertigt. Die Genehmigung hat befristet für höchstens drei Jahre zu erfolgen. Abs. 3 ist in diesen Fällen anwendbar.
(6) Während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon gilt Abs. 2 oder 5 mit der Maßgabe, dass weitere Kinder befristet für die Dauer der Hauptferien oder eines Teiles davon in eine Gruppe aufgenommen werden dürfen, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder die Höchstzahl gemäß Abs. 2 oder 5 nicht überschreitet.
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen.
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die persönlichen und fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe
(3) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Vorsorge zu treffen, dass im Falle der Anwesenheit nur einer einzelnen pädagogischen Fachkraft in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine weitere Person des für die Trägerin beschäftigten oder tätigen Personals in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zeitgleich anwesend ist oder ein Notfallplan das unverzügliche Erscheinen einer weiteren Person in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährleistet. Der Notfallplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Eine Leitung ist für höchstens zwei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemeinsam vorzusehen. Sind mehrere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen am selben Standort, ist eine gemeinsame Leitung zulässig und anzustreben.
(5) Für das sonstige in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beschäftigte, nicht pädagogische Personal gilt § 26a lit. c.
(6) Im Falle einer Überziehung gemäß § 10 Abs. 4 bleibt die Erhöhung der Kinderzahl beim Personalschlüssel nach Abs. 2 unberücksichtigt.
(1) Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Die Wahl ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag seine Auflösung beschließen. Die Beschlussfassung darüber kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
(3) Der Landtag kann auch auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.
(4) Im Fall der Auflösung ist die Wahl durch die Landesregierung binnen drei Wochen auszuschreiben und hat längstens binnen zehn Wochen ab dem Tag der Ausschreibung stattzufinden.
(1) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch 24 Stunden pro Jahr bei Vollzeitbeschäftigung oder in einem der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden aliquoten Ausmaß, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen.
(2) Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.
(3) Für die berufliche Reflexion in Form von Supervision oder Intervision kann dem pädagogischen Personal eine Kostenbeteiligung durch die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeboten werden.
(1) Der Landtag wählt seine Präsidentinnen/Präsidenten (Präsidium). Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages sein.
(2) Der neu gewählte Landtag ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des bisherigen Landtages längstens binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Diese Präsidentin/Dieser Präsident nimmt in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages die Angelobung der Abgeordneten entgegen und leitet nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Wahl der ersten Präsidentin/des ersten Präsidenten des neuen Landtages.
(3) Jede/Jeder Abgeordnete hat in der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben.
(4) Jedem Mitglied des Landtages ist über dessen Wunsch eine Urkunde mit dessen Lichtbild von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auszustellen, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.
(2) Als Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.
(1) Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat,
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Abs. 1 Z 5 fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlussfassung auf Grund seiner Geschäftsordnung zu prüfen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen. Ihr/Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.
(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4 und § 3) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gewährleistet.
(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. § 21 Abs. 5 ist zu beachten.
(5) Die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung zu übergeben.
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn
(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte aus den in Abs. 1 lit. a bis d genannten Gründen das Kind befristet vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Ausschlussgründe nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind. Die Befristung hat maximal zwei Wochen zu betragen. Liegen nach Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vor, ist das Kind wiederum befristet vom Besuch auszuschließen. Der wiederholte befristete Ausschluss ist zulässig, wenn jeweils mit Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass diese nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind.
(3) Im verpflichtenden Kindergartenjahr ist aus den in Abs. 1 lit. b und c genannten Gründen nur ein befristeter Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens im Sinne des Abs. 2 und insgesamt höchstens im Ausmaß des zulässigen Fernbleibens gemäß § 23 zulässig.
(4) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschlusses eines Kindes vom Besuch des Kindergartens im verpflichtenden Kindergartenjahr das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.
(5) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über den Ausschluss oder den befristeten Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.
(1) Der Landtag wird von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern soll.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet, ist die Präsidentin/der Präsident verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident erklärt die Tagungen des Landtages auf Grund des Beschlusses des Landtages für beendet. Der Landtag kann einzelne Ausschüsse beauftragen, ihre Arbeiten auch nach Beendigung der Tagung fortzusetzen.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz, nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Landtages innerhalb einer Tagung. Sie/Er ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet.
(6) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(7) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn dies von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
(8) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.
(2 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit Einverständnis der Trägerin und nur im notwendigen Ausmaß verkürzt werden.
(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, dem Landtagsklub ihrer wahlwerbenden Partei anzugehören, jedoch nicht als Funktionärinnen/Funktionäre. Die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Dem pädagogischen Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt die Aufsicht über jene Kinder, die die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, wenn und solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt
(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder andere, von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigte Personen, oder, in den Fällen des Abs. 2 lit. b, mit der ordnungsgemäßen Abmeldung beim pädagogischen Personal.
(1) Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern.
(2) Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
(3) Zum individuellen Austausch über die Entwicklung und die Bedürfnisse eines Kindes kann die gruppenführende Pädagogin ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten durchführen. Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 20a besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben
(5) Die Erziehungsberechtigten dürfen – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und der dazu gehörigen Liegenschaften als Aufsichtsperson eingesetzt werden. Der Aufsichtsperson ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der Trägerin und der Schule oder dem Ausbildungsträger ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen des Hospitierens und Praktizierens enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der gruppenführenden Pädagogin zu erfolgen. Personen, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hospitieren oder praktizieren, haben die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 26a lit. c nachzuweisen.
(1) Die Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz.
(2) Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. Die Direktorin/Der Direktor muss rechtskundig sein.
(3) Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Stellen in der Direktion des Landtages auszuschreiben.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig
(5) Alle Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
(7) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2).
(8) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Abs. 6 vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.
(9) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015
Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.
(1) Besondere Formen der Kinderbildung und -betreuung, die hinsichtlich der räumlichen oder personellen Ausstattung oder dem pädagogischen Konzept nicht den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung als Sonderformen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3b betrieben werden.
(2) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist von der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Sonderform anzuschließen. Diese Beschreibung hat zu beinhalten
(3) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist zu erteilen, wenn die Sonderform von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 nur insofern abweicht, als dies im Hinblick auf die Erprobung der Sonderform unbedingt erforderlich ist, die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 nicht gefährdet werden und die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind. Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die notwendige Dauer der Erprobung befristet und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist, unter Auflagen oder bedingt zu erteilen.
(3a) Auf Antrag der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Bewilligung nach einer Erprobungsdauer von mindestens fünf Jahren unbefristet zu erteilen, wenn die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung innerhalb der Erprobungsdauer vollständig erfüllt wurden und die Voraussetzungen des Abs. 3 weiter gegeben sind.
(3b) Die Landesregierung hat in der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 3a gleichzeitig festzustellen, ob und in welchem Ausmaß von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 abgewichen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Sonderform unbedingt erforderlich ist und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind.
(4) Das Land kann Sonderformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Sonderform, insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept, den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder oder der räumlichen Voraussetzungen, fördern. Die Förderung darf die im 4. Abschnitt geregelte Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht übersteigen.
(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.
(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Als geeignete Fachkräfte für die Aufsicht sind fachlich geeignete Bedienstete des Landes vorzusehen.
(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde sind der Zutritt zu den der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Räumen und den dazu gehörigen Liegenschaften, der Kontakt zu den Kindern und die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen festzusetzenden, maximal jedoch vierwöchigen Frist, schriftlich aufzutragen. Wird dem Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet, hat die Landesregierung die Mängelbehebung innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig anzuordnen.
(5) Bei Mängeln in pädagogischer Hinsicht, insbesondere bei Nichterfüllung der Vorgaben nach § 2a, kann zur Beseitigung der Mängel im Rahmen des Abs. 4 die Absolvierung von der Landesregierung näher zu bezeichnender Fortbildungen oder die Durchführung von Supervision beauftragt werden.
(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zu Grunde zu legen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens zeitgleich mit dem Entwurf des Landesbudgets beschlossen werden kann.
(3) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen für Auszahlungen – ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten – und Untergrenzen für Einzahlungen sowie die Grundzüge des Stellenplans festzulegen.
(4) Hat der Landtag in einem Finanzjahr keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen Entwurf für ein Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen.
(6) Das Landesbudget hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.
(7) Hat der Landtag für ein Finanzjahr kein Landesbudget beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist die Haushaltsführung des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesbudget zu führen. Finanzschulden können in diesem Fall nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.
(8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen.
(9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 49/2022
(1) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen. Bei der Erstellung des Landesbudgets ist darauf zu achten, dass sich Aufbringung und Verwendung der Budgetmittel des Landes möglichst das Gleichgewicht halten.
(2) Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Abs. 1) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.
(3) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.
(4) Der Landtag kann die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen,
(5) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) und Mittelaufbringungen, die die vom Landtag beschlossenen Untergrenzen unterschreiten, sind nur in folgenden Fällen zulässig
(6) Soweit eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung und/oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- und/oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.
(7) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen
(2) Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald
(1) Jede Gemeinde hat bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das den Hauptwohnsitz innerhalb ihres Gemeindegebietes hat, ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten ab dem der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes folgenden Kindergartenjahr innerhalb der Gemeinde oder außerhalb derselben (gemeindeübergreifend) im Ausmaß von zumindest 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zur Verfügung steht. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 6 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, kein Rechtsanspruch ableitbar.
(2) In Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde private Anbieter als Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch schriftliche Vereinbarung heranziehen.
(3) Als Teil des bedarfsgerechten Angebots hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Gruppen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.
(4) Die Gemeinde hat jährlich bis spätestens 31. März des laufenden Kindergartenjahres ausgehend vom Bestand an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die für Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen innerhalb der vom Versorgungsauftrag gemäß Abs. 1 erfassten Altersgrenzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
(5) Für das Entwicklungskonzept sind die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Angebote und die Heranziehung privater Trägerinnen zu berücksichtigen.
(6) Zur Gewährleistung des Versorgungsauftrages nach Abs. 1 hat die Gemeinde ab Kenntnis, dass sie aufgrund des erhobenen Bedarfs nach Abs. 4 dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor einer beabsichtigten Umsetzung von einschlägigen Bau- und Entwicklungsvorhaben die Landesregierung zu informieren.
Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 69/2025
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen
(3) Die Landesregierung darf mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollen.
(4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.
Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum Ablauf des 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(1) Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der dem Land zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses kann der Landtag darüber hinaus über alle sonstigen Angelegenheiten beraten und allenfalls Beschlüsse fassen.
(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen öffentlichen oder privaten Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht. Wird von den Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes gegenüber der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes gemäß § 19a Abs. 1 geltend gemacht, ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.
(5) Für den Besuch eines Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag durch den Kindergarten einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten, für die Bildung und Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder für Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien nicht aus.
(1) Der Landtag hat den Unvereinbarkeitsausschuss, den Kontrollausschuss, den Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, den Petitionsausschuss, den Ausschuss für Notsituationen, den Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge, den Ausschuss für Finanzen sowie weitere zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände erforderliche Ausschüsse einzurichten.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden von den Landtagsklubs entsendet, wobei jeder Landtagsklub Anspruch auf zumindest ein Mitglied in jedem Ausschuss hat.
(3) Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer oder mehrere Schriftführerinnen/Schriftführer. Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.
(4) (Anm.: entfallen)
(4a) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen, und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.
(5) Die näheren Bestimmungen über Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit
(2) Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere
(3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere
(4) Dem Petitionsausschuss obliegen insbesondere die Behandlung und schriftliche Beantwortung der an den Landtag gerichteten Eingaben nach Art. 76.
(5) Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt unter den Voraussetzungen des Art. 42
(6) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
(7) Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017, LGBl. Nr. 69/2025
(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.
(3) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere
zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
(1) Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf; dies ist von den Erziehungsberechtigten entsprechend nachzuweisen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Landesregierung bis 1. Mai vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.
Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Landesgesetzes (Geschäftsordnung des Landtages). Dieses Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013
(1) Der Landtag kann nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
(2) Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
(3) Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Gesetzesbeschlüsse über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst gefasst werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.
Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.
Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind
(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche (,Landesverfassungsgesetz‘,,Verfassungsbestimmung‘) ausdrücklich zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den in § 28 genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderkindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des § 28 die Erfordernisse des § 29. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.
(2) Der Leitungslehrgang hat zumindest ein Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Landesregierung darf durch Verordnung den Aufbau und die Inhalte des Leitungslehrganges näher ausführen, wobei im Lehrgang insbesondere folgende Bereiche zu thematisieren sind
(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(2) Unwesentliche Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen.
(3) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen von Landesgesetzen zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(4) Landesgesetze sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(5) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Nähere über das Landesgesetzblatt ist durch Landesgesetz zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung
(3) Ist eine Kundmachung gemäß Abs. 2 Z 10 unterblieben und entstehen Zweifel über den Inhalt einer früheren Fassung, so kann die Landesregierung den authentischen Wortlaut einer Fassung feststellen. Dabei kann auch der Zeitraum, für den diese Fassung anwendbar ist, festgestellt werden. Das Ergebnis einer derartigen Feststellung ist durch Auflage kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich über die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften zu berichten.
(5) Mit dem der Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Tag sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012
Fachliches Anstellungserfordernis für Inklusive Elementarpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagoginnen) ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen.
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesondere
(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.
(3) Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.
In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Die Mitglieder des Landtages unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
(2) Mitglieder des Landtages üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ohne Entgelt und ohne Ersatz von Aufwendungen und Barauslagen aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
Als Leiterin eines Hortes oder eines Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt ist, darf nur angestellt werden, wer neben den im § 32 genannten Erfordernissen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Kindergarten oder Hort oder als Lehrerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderhortes oder Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt ist, treten an die Stelle der Erfordernisse des § 32 die Erfordernisse des § 33. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.
(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Fall einer Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 38a Abs. 1 und 2 nach der Angelobung des nachgewählten Mitgliedes der Landesregierung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn die/der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017
(1) Pädagoginnen an Horten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen
(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.
(1) Pädagoginnen an Förderhorten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen
(2) Den in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernissen sind
gleichgestellt.
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(1) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt
(2) Die Verwendung nach Abs. 1 bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.
(3) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach § 27 oder Hortleiterinnen nach § 31 erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen.
(4) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Abs. 1 zu informieren.
(5) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach § 30 erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht.
Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Art. 59a B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem Bediensteten und seiner Dienstbehörde/seinem Dienstgeber gibt die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der/des Bediensteten oder der Dienstbehörde/des Dienstgebers eine Stellungnahme ab.
(1) Die in den §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach § 30 entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Abs. 5 anzuwenden.
(4) Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.
(5) Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG und die gemäß § 30 geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
(1) Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.
(5) Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.
(6) Die Landesregierung hat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere in Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.
(2) Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Abs. 1 ist, dass
(2a) Verordnungen gemäß Abs. 2 lit. f Z 1 dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.
(3) Bei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß § 19a Abs. 2 wird die Förderung nur gewährt, wenn
(4) Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Abs. 2 lit. j sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. e, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Abs. 2 lit. e zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Förderungen gemäß Abs. 1 werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.
(1) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
(2) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(5) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Der Ersatz für die gemäß § 36 Abs. 2 lit. e fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen an die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beträgt pro angemeldeten Kind und Monat zwölf mal jährlich
(1a) Ist ein Kind weniger als 20 Stunden pro Woche in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet, beträgt die Höhe des Elternbeitragsersatzes die Hälfte des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder lit. b Z 1.
(2) Bei Anmeldung eines Kindes in eine Gruppe nach dem 15. eines Monats oder bei Abmeldung eines Kindes aus der Gruppe vor dem 15. eines Monats reduziert sich der nach Abs. 1 berechnete Elternbeitragsersatz für diesen Monat um die Hälfte.
(3) Werden Kinder in den Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes gemäß § 10 Abs. 6 befristet in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen, wird ein Elternbeitragsersatz für die Dauer der Aufnahme an die aufnehmende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geleistet. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit der Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich.
(4) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.
(5) Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages.
(6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat sie/er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrags auf Amtsverlust des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung zu beschließen.
(7) Die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 142 und 143 B-VG bedarf eines Beschlusses des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Art. 37 zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen.
(2) Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitgliedes fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.
(3) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode bedarf eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlags die Landesregierung gewählt wurde.
(4) Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017
(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindergärten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(3) Im Fall einer Genehmigung nach § 10 Abs. 5 erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Abs. 1 errechneten Förderung.
(1) Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.
(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindertagesstätten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann vertritt das Land und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.
(2) Ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann an der Besorgung der von ihr/ihm in ihrer/seiner Funktion als Landeshauptfrau/Landeshauptmann wahrzunehmenden Aufgaben der Landesverwaltung verhindert, wird sie/er von der/dem vom Landtag gewählten (ersten) Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem vom Landtag gewählten zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Ist die/der bzw. sind die Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2a) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) und als Vorstand des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien) wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen.
(4) In den im Art. 7 Abs. 4 erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat unter ihrer/seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an sie/ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, obwohl die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Beträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen,
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt
(2) Die Führung des Landeshaushalts obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Direktorin/der Direktor des Landesrechnungshofes und die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen
(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken und im Einvernehmen mit diesem wieder aufheben.
(5) Die im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die einzelnen haushaltsleitenden Organe bezüglich ihrer Globalbudgets im Lauf des Finanzjahres.
(6) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 19a Abs. 3.
(7) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird.
(7a) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 57a). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. In der Folge hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.
(9) Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Art. 127 Abs. 2 B-VG und § 15 Rechnungshofgesetz 1948).
(10) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Art. 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet.
(11) Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. Sie vertritt das Land als Dienstgeber gegenüber allen Landesbediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind; die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann jedoch nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen auf andere Organe übertragen werden.
(12) Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 11/2014, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 69/2025
(1) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Das Land hat Förderungen gemäß Abs. 1 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 1 bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Abs. 4) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.
(3a) Verstreicht die gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz angeordnete Frist ohne Behebung des Mangels, ruht die Förderung nach §§ 38 oder 39 bis zur Beseitigung des Mangels zu 50% der jeweiligen Förderhöhe. Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Landeszuschusses gemäß §§ 38 oder 39 im Nachhinein.
(5) Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß § 40 ist bis spätestens 30. Juni beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im September ausbezahlt.
(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsmäßig einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Notsituationen diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten einzuberufen. Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Dieser hat binnen vier Wochen nach der Vorlage entweder an der Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Einem solchen Verlangen muss die Landesregierung sofort entsprechen. Die Vorlage der Landesregierung ist spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
(3) Wird die Verordnung im Sinn der Bestimmungen des Abs. 2 von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen beinhalten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen noch Maßnahmen in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
(1) Zusätzlich zur Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge gewähren, insbesondere an
(2) Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur geleistet werden, wenn
(3) Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(4) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der Maßgabe, dass
(1) Das Land leistet, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36, als Ersatz für die fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen gemäß § 21 Abs. 5 für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nach diesem Gesetz oder gleichwertigen Gesetzen anderer Bundesländer bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro angemeldeten Kind und Monat für die Dauer von maximal zwölf Monate an die Trägerin eines Kindergartens, wenn keine Förderung gemäß § 37 bezogen wird.
(2) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
(3) Der Elternbeitragsersatz im verpflichtenden Kindergartenjahr wird im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(4) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verpflichtet
(1) Zur Förderung der Horte leistet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung den Trägerinnen von Horten einen Beitrag zu den anfallenden Kosten.
(2) Die Hortförderung kann geleistet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 lit. c, d, g, h und i auch im Hort mit der Maßgabe erfüllt werden, dass als weitere Voraussetzung in jeder Gruppe eines Hortes 15 Kinder oder in jeder Gruppe eines Förderhortes mindestens sechs Kinder betreut werden.
(3) Die Hortförderung beträgt
(4) Die Hortförderung wird auf Antrag der Trägerin des Hortes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Hortes hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 iVm § 36 Abs. 2 lit. c, d, e, g, h und i auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Die Hortförderung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(6) Der Antrag auf Hortförderung ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Die Hortförderung ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.
(7) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hortförderung weg, so ist die Trägerin des Hortes verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt die Hortförderung anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen.
(8) Die Hortförderung verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Hortes am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Hortes trotz Vorliegen eines Bedarfs während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Hortgruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 6 zweiter Satz) zu kürzen.
(9) Zur Feststellung des Bedarfes nach Abs. 8 hat die Trägerin des Hortes die Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Hort besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien ein oder ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht. Liegen einem Hort mindestens 15 Bedarfsmeldungen vor, so hat die Trägerin des Hortes während der Hauptferien im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(10) § 41 Abs. 2 bis 3a gilt sinngemäß.
Verordnungsentwürfe über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst beschlossen werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.
Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Landes sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
(2) In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wird geregelt, inwieweit bei der Unterfertigung eine Vertretung durch Bedienstete erfolgen kann.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG.
(3) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung der persönlichen und räumlichen Betreuungsmöglichkeiten anzuschließen.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
(4) Die Übernahme eines Kindes in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.
(5) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu entziehen, wenn
Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Tagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere
(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
(3) Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
(4) Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben
(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle automationsunterstützt verarbeiteten Daten und vor Ort Einsicht in alle Unterlagen, zu gewähren und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die mit der Gebarungsprüfung im Zusammenhang stehen.
(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Beigezogene Sachverständige sind zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören, sofern dem nicht eine von dieser Person wahrzunehmende gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof gilt, ausgenommen Abs. 3, Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten
(1) Die Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf die Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
(1) Der Landesrechnungshof hat hinsichtlich der im Rahmen seiner Prüfungs- und Kontrolltätigkeit erlangten Daten und Auskünfte sowie bei Veröffentlichung von Prüfungs- und Kontrollergebnissen die Schranken der Informationsfreiheit gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu wahren.
(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner landesverfassungsgesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben (Art. 47 bis 57 und Art. 58) zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landesrechnungshof.
(4) Bei Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 5 bis 12.
(5) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung.
(6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die von der antragstellenden Person/Stelle übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Prüf- und Kontrollaufgaben nach Abs. 2.
(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof übertragenen Aufgaben nach Abs. 2 nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verarbeitung der Daten vorsehen, unberührt.
(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO finden keine Anwendung.
(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.
(11) Die in Abs. 6 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 geeignet und erforderlich ist.
(12) Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landesrechnungshofes fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c sinngemäß.
(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert, soweit durch Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gebarung
(2) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
(3) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshof gemäß Abs. 1 bis 3, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 110/2022, LGBl. Nr. 69/2025
(1) Zur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.
(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln
(4) Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch.
(2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann gestellt werden
(3) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Eine Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 3 ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Art. 50 Abs. 3 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden oder Haftungen verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, 76/2014, LGBl. Nr. 69/2025
(1) Das Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 anstellen.
(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln
(4) Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln
(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.
(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen
(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
(3) Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Art. 51 Abs. 3, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Abs. 2 bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.
(4) Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(5) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.
(6) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Art. 51 Abs. 4, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014
(1) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln
(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(1) Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen
(2) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermittlung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten,
(2) Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der auf Grund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon,
(3) Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des gültigen Landesbudgets übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015
(1) Die Landesregierung darf die in lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht, der Gewährleistung der Besuchspflicht, der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse, statistischen Zwecken, der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen sowie auf Grund der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist
(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist
(3) Von den Gemeinden ist ein Verzeichnis über jene Kinder, die vom Versorgungsauftrag der Gemeinde gemäß § 19a erfasst sind, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach Möglichkeit spätestens bis 30. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(4) Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 57 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7) Die Leiterin des bis zum Schulbesuch vom jeweiligen Kind besuchten Kindergartens hat der Volksschule, bei dem das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.
(8) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten von Kindern sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder der jeweiligen Tagesmutter oder dem jeweiligen Tagesvater zu löschen.
(1) Bei allen Projekten, die der Projektkontrolle unterliegen, sind die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
(2) Dazu ist verpflichtet
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind vor der Durchführung des beabsichtigten Projektes durch die gemäß Abs. 2 Verpflichteten dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat sie binnen drei Monaten ab Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und der Landesregierung sowie dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten (Projektkontrollbericht).
(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 aufzuteilen.
(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss
(4) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten außerhalb der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Kindes liegt („Hauptwohnsitzgemeinde“), und hat diese Kindertagesstätte oder dieser Kindergarten eine Vereinbarung gemäß § 19a mit jener Gemeinde, in der die Einrichtung liegt („Aufnahmegemeinde“), hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Aufnahmegemeinde einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten, wenn
Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen. Art. 54 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.
(1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des Art. 53 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung).
(2) Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfolgung zugrunde zu legen.
(3) Dem Landesrechnungshof sind während der Projektabwicklung von den gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung vorzulegen. Der Landesrechnungshof hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den gemäß Abs. 2 vorgelegten Berechnungen übereinstimmen.
(4) Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Überschreitungen von mehr als 20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung bekannt zu geben. Kostensteigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Landesrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats der Landesregierung und dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten.
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014
(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
(2) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(1) Neben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der unionsrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit.
(2) Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, und das Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz – K-KEAG, LGBl. Nr. 23/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Trägerinnen der freien Wohlfahrt zur Vermittlung der Tagesbetreuung nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 44 dieses Gesetzes. Bewilligungen für natürliche und juristische Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 27 des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche zur gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten als nach diesem Gesetz unbefristet bewilligte alterserweiterte Kinderbildung und -betreuung.
(6) Sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides und den Bestimmungen des I. Abschnittes des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, zu führen.
(7) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenhelferin in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angestellt sind und keine den § 30 entsprechende oder höherwertige Ausbildung aufweisen, haben die entsprechende Ausbildung nach § 30 bis 31. August 2021 abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 30 Abs. 1 lit. h.
(8) Kindergartenleiterinnen und Hortleiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenleiterin oder Hortleiterin angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß § 27 Abs. 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen.
(9) Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesbetreuung anbieten, haben die entsprechende Ausbildung nach § 46 Abs. 1 und 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 46 Abs. 1 lit. g.
(10) Träger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben den in § 11 Abs. 2 normierten Personalschlüssel bis spätestens 1. September 2012 zu erfüllen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Kindergartenhelferinnen von den Erfordernissen des § 30 abgesehen werden.
(11) Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den §§ 27 Abs. 2, 30 oder 46 entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die bescheidmäßige Anerkennung dieser Ausbildung bei der Landesregierung zu beantragen.
(12) Bis zum 1. April 2011 eingereichte Anträge auf Förderung nach dem IV. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 - K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, gelten als Anträge nach § 38 Abs. 3.
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag durch Wahl bestellt.
(2) Für die Wahl sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident des Landtages die Funktion der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin/Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz festgelegten persönlichen und fachlichen Bewerbungsvoraussetzungen gebunden.
(4) Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung ihrer/seiner Funktion hat die Ausschreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerberinnen/Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontrollausschusses sind frageberechtigt.
(6) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden.
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes leistet vor Antritt ihres/seines Amtes dem Landtag die Angelobung.
Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes bestellt für den Fall ihrer/seiner Verhinderung oder der Erledigung ihrer/seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sie/Er hat die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages über die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters verhindert oder ist ihre/seine Funktion erledigt, so wird die Leiterin/der Leiter von der rangältesten/vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihr/Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinar- und der Dienstbeurteilungskommission handelt. Desgleichen übt die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus.
(3) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat freie Dienstposten im Landesrechnungshof auszuschreiben. Jene Bewerberinnen/Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, haben sich einem Hearing zu unterziehen, zu dem jeder Landtagsklub eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden kann. Aus dem Hearing können Empfehlungen an die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes gerichtet werden. Sie/Er ernennt die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(4) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beauftragen, ihr/ihm obliegende Dienstrechtsangelegenheiten in ihrem/seinem Namen und nach ihren/seinen Weisungen zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015
Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes.
(3) Die Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen.
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
(2) Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG).
(3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Abs. 1 bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss des Landtages einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
(4) Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind zu veröffentlichen.
(5) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.
(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (Art. 76) zu behandeln.
(3) Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
(4) Die/Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluss des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.
(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011
(1) Durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark kann der Beschluss, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.
(2) Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
(2) Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die
(3) Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, der nicht unter Abs. 2 fällt, beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jede/jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt.
(4a) Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben.
(5) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Z 2 verlangt, so ist mit der Beurkundung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(6) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung zu verlautbaren.
(7) Gesetzesbeschlüsse, die durch die Volksabstimmung abgelehnt wurden, dürfen nicht kundgemacht werden. Gesetzesbeschlüsse, die nicht abgelehnt wurden, sind unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Das Initiativrecht der Landesbürgerinnen/Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.
(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20 % oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird
(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Jede Person hat das Recht, Eingaben allgemeiner Art an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
(1) Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 % oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.
(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.
(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(7) Initiativen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
Das Petitions- und das Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Art. 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Datenschutzbehörde anhängige Verfahren betreffend Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder und des Landesrechnungshofes sowie der Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und des Landesrechnungshofes sind vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee fortzuführen, wobei die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt. In den beim Bundesverwaltungsgericht, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. August 2025 anhängigen Verfahren betreffend diese Datenverarbeitungen tritt das Parlamentarische Datenschutzkomitee an die Stelle der Datenschutzbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
Dieses Gesetz tritt mit 20. Oktober 2010 in Kraft.
(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des Art. 70 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2011, in Kraft.
(2) Die Änderung des Art. 10 Abs. 5, Art. 18 Abs. 2 Z 1, des Art. 19 Abs. 8, des Art. 41 Abs. 4 und des Art. 80 sowie die Einfügung des Art. 22 Abs. 4a und der Entfall des Art. 62 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.
(3) Die Änderung des Art. 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft und ist erstmals bei der dem Inkrafttreten folgenden Wahl des Landtages anzuwenden. Bis zur Konstituierung dieses neu gewählten Landtages besteht der Landtag weiterhin aus 56 Mitgliedern.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 2 Abs. 2, des Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz, des Art. 16 Abs. 1 und 2, des Art. 25 zweiter Satz, der Art. 27 und Art. 36 Abs. 3 und 4, der Art. 37, 38 und 39, der Überschrift des Art. 40, des Art. 40 Abs. 2, der Überschrift des 4. Abschnittes, der Überschrift des Art. 46, des Art. 51 Abs. 3 dritter Satz, und des Art. 67 Abs. 3 sowie die Einfügung des Art. 36 Abs. 5, des Art. 40 Abs. 2a und des Art. 45a und der Entfall der Art. 33 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(5) Die Änderung des Art. 10 Abs. 3 und der Art. 28 und 29 Abs. 5 sowie die Einfügung des Art. 72 Abs. 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2012, in Kraft.
(6) Die Änderung des Art. 14 Abs. 1 Z 5, des Art. 23 Abs. 1, der Art. 25 und 31 Abs. 1 sowie des Art. 37 Abs. 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 2013, in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des Art. 7 Abs. 5 und des 3a. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 17 Abs. 6, der Art. 19 und 20 Z 3 und 5, der Art. 41und 64 Abs. 1 sowie die Einfügung der Art. 19a und 20 Z. 6 sowie des Art. 47 Abs. 1 Z 3a und der Art. 57a und 80a durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Jahr 2015 und den Landesrechnungsabschluss 2015 anzuwenden. Art. 19 und 41 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 175/2013 sind für die Haushaltsführung im Finanzjahr 2014 und den Landesrechnungsabschluss 2013 und 2014 weiter anzuwenden.
(9) Die Änderung des Art. 81a Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Art. 47 Abs. 1, der Art. 57 und 57a sowie die Einfügung des Art. 41 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft und ist erstmals für den Entwurf des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(11) Die Änderung des Art. 50, des Art. 51, des Art. 52 Abs. 2 bis 6 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(12) Die Änderung des Art. 52 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(13) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Art. 74 Abs. 2 Z. 5 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 treten Art. 17 Abs. 6, 7 und 8, Art. 19 Abs. 1, 8 und 9, Art. 19a Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 zweiter Satz, Art. 37, Art. 41 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 8, Art. 47 Abs. 1 Z 3 und 3a, Art. 53 Abs. 3 erster Satz, Art. 57a Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, in Kraft.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2015 treten Art. 19a und Art. 41 Abs. 2 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Art. 19 Abs. 3, 4 und 6, Art. 19a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 und 7, Art. 24 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 12 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 7, Art. 22 Abs. 4 und Art. 80a außer Kraft.
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 115/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, Art. 23 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 36, Art. 37, Art. 38 und Art. 38a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 23. Dezember 2017, in Kraft.
(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2022 tritt Art. 19 Abs. 2 mit 1. Juli 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 41 Abs. 12 Z 3 außer Kraft.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, Art. 20 Z 2, 3 und 6, Art. 23 Abs. 5, Art. 25a, Art. 41 Abs. 1 Z 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 5 und 6, Art. 51 Abs. 4 letzter Satz, Art. 77, Art. 78 Abs. 7, Art. 79 und Art. 80a mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 50 Abs. 1 Z 8 und Art. 78 Abs. 2 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 11/2014, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 69/2025
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Gesetze außer Kraft