Wappen Gemeindefarben Mauerbach
Inhaltsübersicht (141)
Gesetzestext (141 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Mauerbach
Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität
Standortverordnung Stadt Bischofshofen - Projekt an der Kreuzung Molkereistraße/Dr.-A.-Heinrich-Straße
Tirol
Art. I bis IV der Kundmachung LGBl. Nr. 97/1998 lauten
"Artikel I
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 82/1982, 2/1986, 9/1989, 86/1993, 79/1996 und 66/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG 1998)" zu bezeichnen.
Artikel II
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 35/1968, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Jänner 1968 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 37/1971, 31/1974, 9/1975, 9/1976 und 8/1979 sowie durch die Kundmachung LGBl. Nr. 45/1971 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 42/1979 wieder verlautbart.
Artikel III
(1)
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 lautet
"Die §§ 56, 57 und 61 in der Fassung des Art. I Z. 11 und 12 dieses Gesetzes sind hinsichtlich der Witwerrente, der Rente des früheren Ehemannes und der Witwerbeihilfe nur anzuwenden, wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist."
(2) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 9/1989 lautet
"Artikel II
(1) Frühere Ehegatten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Angehörige gelten, gelten auch weiterhin als Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, wenn die Höhe der Unterhaltsleistung 25 v.H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C nicht erreicht.
(2) Bestehende Gesamtrenten werden durch die Aufhebung des § 52 nicht berührt."
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 79/1996 lautet
"Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 4 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z. 1 und 2 anzuwenden."
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 66/1998 lautet
"Artikel II
§ 4 Abs. 2 lit. a und d in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung ist auf die Bemessung von Beiträgen weiterhin anzuwenden, wenn der zu Grunde liegende Zeitraum, für den die Bezüge gekürzt oder eingestellt wurden, vor dem 1. September 1998 begonnen hat."
Artikel IV
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden die Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes und der zweite Satz der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2004 lautet
"Artikel II
Auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Leistung des Bestattungskostenbeitrages nach § 17 BLKUFG 1998 und des Wochengeldes, die vor dem 1. Jänner 2005 entstanden sind, ist § 19 Abs. 4 BLKUFG 1998 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen
§ 3 Personenbezogene Begriffe
2. Abschnitt: Volksschulen
§ 4 Aufbau
§ 5 Organisationsformen
3. Abschnitt: Mittelschulen
§ 9 Aufbau
§ 10 Organisationsformen
§ 11 Sonderformen der Neuen Mittelschule
4. Abschnitt: Sonderschulen
§ 12 Aufbau
§ 13 Organisationsformen
5. Abschnitt: Polytechnische Schulen
§ 14 Aufbau
§ 15 Organisationsformen
6. Abschnitt: Berufsschulen
§ 16 Aufbau
§ 17 Organisationsformen
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 Ganztägige Schulen
§ 19 Schulbezeichnungen
§ 19a Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
§ 19b Sommerschule
§ 20 Personaleinsatz
§ 21 Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
§ 22 Schulcluster
8. Abschnitt: Schulversuche
§ 23 Schulversuche
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmungen zu den Novellen LGBl.Nr. 39/2009 und LGBl.Nr. 45/2018
§ 25 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 45/2018
§ 26 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 17/2020
§ 27 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022
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Kurztitel
Kostenvergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 429/1999
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Kostenvergütung an Versicherungsträger für die Mitwirkung an fremden Aufgaben (Kostenvergütungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 429/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1.
des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999;
2.
des Art. XI Abs. 4 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999,
wird verordnet
NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. November 1982, II/1-M-527/3-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Mauerbach, Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung, das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Ein gespaltener Schild, dessen rechtes vorderes Feld eine silberne Binde auf rotem Grund, dessen linkes hinteres Feld ein schwebendes schwarzes M auf weißem Grunde zeigt.”
Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Mauerbach festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß” genehmigt.
(1) Das Bruckner-Konservatorium wird als eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Linz und mit folgendem Zweck eingerichtet
(2) Das Bruckner-Konservatorium ist berechtigt, das Landeswappen sowie die im Akkreditierungsbescheid (§ 5 Abs. 2 Z 1 UniAkkG) festgelegte Bezeichnung zu führen. Das Bruckner-Konservatorium ist ferner berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient und die Entwicklung oder Erschließung der Künste und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Bruckner-Konservatorium orientiert seine Tätigkeit an folgenden Grundsätzen: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 56/1, 64 (Teilfläche), 65/1 und 69/1, alle KG Bischofshofen, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Bischofshofen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ), und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes), – sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Land für sich sowie für ihre Angehörigen, soweit im § 18 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 16.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht,
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. b gilt sinngemäß.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998, 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 1. Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt
§ 2
Aufgaben, Studien
(1) Dem Bruckner-Konservatorium obliegt insbesondere die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Musik, Schauspiel und Tanz sowohl im künstlerischen als auch im pädagogischen Bereich. Dazu gehören die
(2) Das Bruckner-Konservatorium bietet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinn des Abs. 1 insbesondere
(3) Darüber hinaus obliegt dem Bruckner-Konservatorium die
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten
(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
(3) Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie
Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein.
(4) Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt oder wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2014, 45/2018
§ 2. (1) Soweit die Kostenvergütung nach § 1 den Gebietskrankenkassen gebührt, handelt es sich um eine vorläufige Kostenvergütung. Die allen Gebietskrankenkassen für ein Geschäftsjahr gebührende Kostenvergütung verteilt sich als endgültige Kostenvergütung auf die einzelnen Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel (Abs. 2), der bis zum 15. April des Folgejahres vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu berechnen ist. Der Ausgleich zwischen der vorläufigen und der endgültigen Kostenvergütung ist sodann unverzüglich ohne Berichtigung in der Monatsabrechnung vorzunehmen.
(2) Zur Berechnung des Schlüssels nach Abs. 1 sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem Verhältnis
2. ABSCHNITT
LEITUNG, ORGANISATION UND SATZUNG
§ 3
Organe
Die Organe des Bruckner-Konservatoriums sind
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Dies gilt nicht für jene Begriffe, die in diesem Gesetz in der weiblichen Form verwendet werden oder sich nach ihrem Inhalt eindeutig nur auf weibliche oder nur auf männliche Personen beziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 45/2018
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 18/1998, außer Kraft.
§ 4
Rat
(1) Dem Rat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an
(2) Die Rektorin oder der Rektor gehört dem Rat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(3) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Abs. 1 Z. 3 auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors, im Fall des Abs. 1 Z. 4 auf Vorschlag des durch die Satzung zu bestimmenden Organs, wobei mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des Lehrpersonals vorzuschlagen ist. Werden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Vorschläge für Mitglieder oder Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 beträgt drei Jahre. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z. 1 führt im Rat den Vorsitz. Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende hat den Rat wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Verlangen der Rektorin oder des Rektors oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates ist dieser einzuberufen.
(6) Der Rat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Beschlussfassung über die Satzung oder allfällige Satzungsänderungen erfordert die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern und bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit.
(7) Der Rat hat folgende Aufgaben
(1) Die Anspruchsberechtigten haben, soweit in den Abs. 2 lit. a und 5 nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die vom Land dem Sondervermögen zuzuführen sind.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist
(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.
(4) Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. e, f, g Z 2 und i angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Land zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. g Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist
(6) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, ist
(7) Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. b setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der vom Land nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.
(1) Die Volksschule umfasst
(2) Bei zu geringer Schülerzahl in den Schulstufen der Grundschule und der Oberstufe können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Volksschulklassen und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Kinder einer Sonderschulklasse in eine Volksschulklasse wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 46/2000, 5/2014, 81/2017, 45/2018
(1) Die Leitung des Bruckner-Konservatoriums obliegt der Rektorin oder dem Rektor. Sie oder er vertritt das Bruckner-Konservatorium nach außen. Im Übrigen obliegen der Rektorin oder dem Rektor alle Aufgaben, die mit der ordnungsgemäßen Leitung des Bruckner-Konservatoriums verbunden sind, sofern nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder durch die Satzung einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat das Bruckner-Konservatorium nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Rates für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bis zur Neubestellung bleibt die bisherige Rektorin oder der bisherige Rektor im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors finden das Stellenbesetzungsgesetz des Bundes sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine zweimalige Wiederbestellung der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors ohne öffentliche Ausschreibung zulässig ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2025)
(5) Die Rektorin bzw. der Rektor werden von einer Vizerektorin bzw. einem Vizerektor vertreten. Die Vertretung ist der Rektorin bzw. dem Rektor im Vertretungsfall weisungsgebunden. Auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors sind in der Satzung nach § 7 höchstens drei Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren vorzusehen sowie deren Vertretungsbefugnisse zu regeln. (Anm: LGBl.Nr. 141/2021)
(6) Die Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren werden vom Rat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Dauer der Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors bestellt. Die Rektorin oder der Rektor hat spätestens ein Jahr nach Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode den Vorschlag vorzulegen; § 4 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 141/2021, 52/2024)
(7) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktion der Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren. (Anm: LGBl.Nr. 141/2021)
(1) Das Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge, jedoch abzüglich der Kosten für den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle (§ 70), zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den entrichteten Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2) Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. b die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
(1) Volksschulen sind entweder nur mit der Grundschule oder bei Bedarf mit der Grundschule und der Oberstufe zu führen.
(2) In der Grundschule können entweder, wenn zu Beginn des Schuljahres genügend Schüler vorhanden sind, einzelne Klassen für die jeweiligen Schulstufen (Vorschulstufe, erste bis vierte Schulstufe) geführt werden, oder es können mehrere oder alle Schulstufen in einer gemeinsamen Klasse geführt werden.
(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule zu führen.
(4) Die Organisationsform gemäß den Abs. 1 und 3 hat die Bildungsdirektion, jene nach Abs. 2 hat der Schulleiter jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten, den pädagogischen Erfordernissen sowie den räumlichen und personellen Verhältnissen mit Bescheid festzulegen. Vor dieser Festlegung sind das Schulforum und der Schulerhalter sowie in den Fällen des Abs. 2 zudem die Bildungsdirektion zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2000, 39/2009, 44/2013, 5/2014, 60/2014, 81/2017, 45/2018, 17/2020
(1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren sowie der Mitglieder des Rates gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 endet durch
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rates oder von Amts wegen die Rektorin oder den Rektor bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Bescheid aus der Funktion abberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte oder schwerwiegende Missachtung von Rechtsvorschriften, die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über ihr oder sein Vermögen sowie die mangelnde Eignung zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben; dies gilt sinngemäß für die Abberufung der Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren durch den Rat. (Anm: LGBl.Nr. 141/2021)
(3) Einzelne Mitglieder des Rates gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 und deren Ersatzmitglieder können auf begründeten Antrag des Rates von der Landesregierung jederzeit mit Bescheid abberufen werden. Vor Bescheiderlassung ist im Fall eines Mitglieds gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 der vorschlagsberechtigten Person oder dem vorschlagsberechtigten Organ innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Organe sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haften für jeden Schaden, der dem Bruckner-Konservatorium aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(1) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 15. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.
§ 7
Satzung
(1) Das Bruckner-Konservatorium hat zur Erfüllung der ihm gemäß dem 1. Abschnitt obliegenden Aufgaben eine Satzung zu erlassen. In der Satzung sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen für die Akkreditierung (§ 2 UniAkkG) und die Festlegungen des Akkreditierungsbescheides (§ 5 UniAkkG) insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln
(2) Der Hinweis auf die Erlassung der Satzung, auf den Ort der Auflage und auf jede Änderung der Satzung ist vom Bruckner-Konservatorium in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Die Satzung ist beim Bruckner-Konservatorium zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises wirksam, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist.
(1) Vom Sondervermögen ist ein Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2) Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3) Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 nicht anderweitig gedeckt werden können.
3. ABSCHNITT
PERSONALRECHT
§ 8
Aufnahme
(1) Die nach dem Dienstpostenplan zu besetzenden Stellen sind von der Rektorin oder vom Rektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Die Auswahl hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Auswahl des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Personal verpflichtet wird.
(2) In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden
(1) Die Verwaltungskommission (§ 61) hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der Landesregierung den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Unterabschnitt zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen ist.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres der Landesregierung vorzulegen.
§ 9
Zuweisung von Landesbediensteten
(1) Diese Bestimmung gilt nur für Personen, die als Landesbedienstete dem Bruckner-Konservatorium zugewiesen werden.
(2) Landesbedienstete, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes am Bruckner-Konservatorium als einer unselbständigen Anstalt des Landes Oberösterreich beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort dem Bruckner-Konservatorium im Sinn des § 1 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(3) Die Diensthoheit über die dem Bruckner-Konservatorium zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die Rektorin oder der Rektor ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Bediensteten und als solche oder als solcher an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Für das Lehrpersonal ist § 30e Oö. LGG anwendbar.
(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu
(2) Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
(5) Verordnungen nach Abs. 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 17/2020
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z.B. geringe Schülerzahl) kann der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und der Bildungsdirektion mit Bescheid festlegen, dass mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.
(4) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Schüler einer Sonderschulklasse in eine Klasse der Mittelschule wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 45/2018, 17/2020
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
4. ABSCHNITT
FINANZIERUNG; GEBARUNG
§ 10
Finanzierung; räumliche Ausstattung
(1) Das Land Oberösterreich stellt dem Bruckner-Konservatorium
(2) Die Anweisung der vom Land zur Verfügung zu stellenden Mittel hat in vier gleichen Teilen jeweils zum 1. jeden Quartals des Haushaltsjahres zu erfolgen.
(3) Die Aufnahme von Krediten und Darlehen bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung kann die Rektorin oder den Rektor ermächtigen, Kredite bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Genehmigung der Landesregierung aufzunehmen.
(4) Das Bruckner-Konservatorium hat das Recht, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter zu vereinnahmen und die Pflicht, sich um solche zu bemühen.
Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören
(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020
(1) Das Bruckner-Konservatorium hat für jedes Jahr unter Bedachtnahme auf seine Entwicklung, die jeweils für drei Jahre in einer mittelfristigen Finanzplanung zu beschreiben ist, einen Voranschlag zu erstellen, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat. Der Voranschlag ist bis zum 1. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 52/2024)
(2) Das Bruckner-Konservatorium hat über jedes Jahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen. Der Rechnungsabschluss und ein Leistungsbericht sind bis 30. April der Landesregierung vorzulegen.
(3) Ergibt sich während des laufenden Kalenderjahres die Notwendigkeit eines Mehraufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen und nicht durch Mehreinnahmen gedeckt ist, oder ändern sich aus anderen Gründen die Grundlagen des Voranschlags, hat das Bruckner-Konservatorium unverzüglich einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen, der vom Rat zu beschließen und der Landesregierung vorzulegen ist.
(1) Die Krankenbehandlung nach § 10 umfasst
(2) Als Krankenbehandlung gilt auch
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlungen, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
(5) Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
(1) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Erfordernisse nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020, 43/2023
§ 12
Kostentragung
(1) Das Bruckner-Konservatorium hat für die zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten den Personalaufwand zu tragen.
(2) Das Bruckner-Konservatorium hat für die zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31 v.H. des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 22 Oö. LGG, § 40 Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.
(3) Das Bruckner-Konservatorium hat für die zugewiesenen Vertragsbediensteten mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung die Kosten der anfallenden Provisionen zu tragen.
(1) Heilmittel sind
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, Hörapparate, Körperersatzstücke, orthopädische Einlagen und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 4, 9 und 14 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 13
Abgabenrechtliche Stellung
Das Bruckner-Konservatorium ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 9 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 11 und 12.
(2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(3) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (§ 1 Abs. 3 lit. c des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).
(4) Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.
(1) Die Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig
(3) Die im Abs. 2 unter den lit. b bis h angeführten Sonderschulen haben unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung zu tragen; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes des Bundes eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(7) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt der § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(8) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen; Abs. 7 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 44/2013, 5/2014, 76/2016, 45/2018, 17/2020
5. ABSCHNITT
AUFSICHT
§ 14
Aufsicht und Auskunftspflicht
(1) Das Bruckner-Konservatorium samt seinen Einrichtungen unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der Beachtung der Gesetze und Vorschriften der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht über jede Angelegenheit des Bruckner-Konservatoriums zu informieren. Dieses ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe des Bruckner-Konservatoriums unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Sie kann im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auch in einzelnen Fällen Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 11 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998
(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (neunte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Schüler einer Sonderschulklasse in eine Klasse der Polytechnischen Schule wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 39/2009, 5/2014, 45/2018, 17/2020
§ 15
Genehmigungspflicht
(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der Satzung sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Frist von neun Wochen ab Zustellung Einspruch erhebt. Die Satzung darf erst ab Vorliegen der Genehmigung oder Ablauf der Frist ohne Geltendmachung eines Einspruchs durch die Landesregierung kundgemacht werden.
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
entstehen.
(1) Die Polytechnische Schule ist je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters, mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998, 39/2009, 44/2013, 5/2014, 60/2014, 45/2018, 17/2020
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Bruckner-Konservatoriums einschließlich seiner Einrichtungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und kann sich dabei eines Wirtschaftsprüfers bedienen. Der Überprüfung sind der jeweils von der Landesregierung genehmigte Jahresvoranschlag sowie die in der Satzung festgelegten Richtlinien zur Haushaltsführung zugrunde zu legen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rektorin oder dem Rektor zur Vorlage an den Rat zu übermitteln. Die Rektorin oder der Rektor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Bruckner-Konservatoriums unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(1) Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten
(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht. Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat jeder Schulstufe und jedem Lehrberuf mindestens eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können verwandte Lehrberufe bzw. Ausbildungszweige derselben Schulstufe oder mehrere Schulstufen eines Lehrberufes in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2) Die Schüler einer Schulstufe sind entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 5/2014, 45/2018
§ 17
Ersatzvornahme
(1) Erfüllt das Bruckner-Konservatorium eine ihm gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Bruckner-Konservatoriums selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist dem Bruckner-Konservatorium eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.
(2) Die dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsenden, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind vom Bruckner-Konservatorium zu ersetzen.
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen. Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
(5) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in jeder Schulstufe entsprechend länger, wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes mehr als ein voller Schultag oder mehr als zwei halbe Schultage in der Woche notwendig sind.
(6) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Dauer des lehrplanmäßigen Unterrichts anzustreben. Keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(7) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 hat die Bildungsdirektion unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der pädagogischen Erfordernisse sowie der räumlichen und personellen Verhältnisse nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters mit Bescheid festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/1992, 26/1995, 9/1998, 44/2013, 60/2014, 45/2018
§ 18
Auflösung des Rates
(1) Die Landesregierung kann den Rat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt, wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste oder wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 zur Fortführung der Geschäfte des Rates bis zur Neubestellung einen Regierungskommissär einzusetzen. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Rat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(3) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat das Bruckner-Konservatorium zu tragen.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Rats hat der Regierungskommissär einzuberufen.
(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
(2) Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
(3) Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.
(4) Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 4 sinngemäß.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.
(1) Ganztägige Schulen haben einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten. Diese Teile können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Zum Besuch des Betreuungsteiles ist eine Anmeldung erforderlich. Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Betreuung ist ab fünfzehn angemeldeten Schülern (bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülern) jedenfalls bis 16.00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus anzubieten.
(2) Der Betreuungsteil hat aus
(3) In einer Klasse können der Unterrichts- und der Betreuungsteil in verschränkter Abfolge geführt werden, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 38/2006, 64/2012, 44/2013, 5/2014, 76/2016, 45/2018
§ 19
Verfahren
Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das AVG anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Bruckner-Konservatorium Parteistellung.
(1) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 11) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 13) und der Sonderleistungen nach § 14 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 14 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 14 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 16 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach § 15 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Schulen können neben der Bezeichnung der Schulart bzw. Schulform mit eigennamenähnlichen Bezeichnungen geführt werden; weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart bzw. Schulform eine Bezeichnung führen, die auf die jeweilige Schwerpunktsetzung hinweist.
(2) Über die eigennamenähnliche Bezeichnung einer Schule entscheidet der Schulerhalter. Über die Bezeichnung des schulautonomen Schwerpunktes hat an den Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, das Schulforum und an den Polytechnischen Schulen, den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, und den Berufsschulen der Schulgemeinschaftsausschuss zu entscheiden; vor dieser Entscheidung ist der Schulerhalter zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 38/2006, 39/2009, 5/2014, 45/2018, 17/2020
(1) Für Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern jeweils ein Semester; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen sind, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden können und dass in Deutschförderkursen im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen Deutsch unterrichtet wird. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2023
6. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 20
Implementierung der neuen Organisation
(1) Bis zur Erlangung einer Akkreditierung als Privatuniversität im Sinn des UniAkkG hat das Bruckner-Konservatorium eine Privatschule im Sinn des Privatschulgesetzes zur Erfüllung der im § 2 festgelegten Aufgaben zu führen.
(2) Die oder der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes im Amt befindliche Leiterin oder Leiter (Direktorin oder Direktor) des Bruckner-Konservatoriums als Organisationseinheit des Landes Oberösterreich wird abweichend vom § 5 Abs. 3 und 4 unbefristet mit der Funktion der Rektorin oder des Rektors betraut.
(3) Die oder der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes im Amt befindliche stellvertretende Direktorin oder Direktor des Bruckner-Konservatoriums wird abweichend vom § 5 Abs. 6 mit der Funktion der Vizerektorin oder des Vizerektors betraut. Für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit gilt § 5 Abs. 7.
(4) Der erstmalige Vorschlag der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Diese bleiben solange im Amt, bis die Landesregierung auf Grund von Vorschlägen durch das durch die Satzung festzulegende Organ (§ 7 Abs. 1 Z. 9) Mitglieder bestellt.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
(2) Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.
(3) Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.
(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsstunden abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend qualifizierter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Ebenso kann für noch nicht schulreife Kinder in einer gemeinsamen Klasse für mehrere oder alle Schulstufen der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend qualifizierter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, soweit nicht sonstige Fördermaßnahmen getroffen werden. Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und, sofern einzelne Gegenstände nicht durch Klassenlehrer unterrichtet werden, die erforderlichen Lehrer für diese Gegenstände zu bestellen.
(2) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplanes entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Für Sonderschulen finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
(4) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplanes entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes des zusätzlichen Lehrereinsatzes ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse Rücksicht zu nehmen. Für jede Polytechnische Schule sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(5) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zum Unterricht nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung des Bundes befähigt sind. Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(6) An ganztägigen Schulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes des Bundes) bestellt werden, deren Einsatz auch dann zulässig ist, wenn diese Personen nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. Außerdem kann auf Vorschlag des Schulleiters zu dessen Unterstützung ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Betreuungsteiles bestellt werden.
(7) Der Unterricht in der Sommerschule ist entweder durch Lehrer oder durch Lehramtsstudierende unter Betreuung durch den Schulleiter oder den mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrer zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 9/1998, 46/2000, 64/2012, 5/2014, 76/2016, 81/2017, 45/2018, 17/2020, 53/2022, 43/2023
§ 21
Übertragung von Rechten und Vermögen
Das Eigentumsrecht am beweglichen körperlichen Vermögen des Landes Oberösterreich, das bis zum Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes dem Bruckner-Konservatorium zur Nutzung überlassen wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des In-Kraft-Tretens auf das Bruckner-Konservatorium über.
(1) Sind Leistungen nach diesem Unterabschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des dem Land erwachsenen Aufwandes auf dieses über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf das Land über. Das Land hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 dem Land zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(1) Öffentlichen Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen
Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich der Schulleiter von einem Lehrer vertreten lassen, dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des sonstigen Sachaufwandes der Schule (§ 12 Abs. 1 lit. a des Schulerhaltungsgesetzes).
(3) Der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden.
(4) Die Bildungsdirektion hat die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung einmal jährlich zu prüfen; Prüfungszeitraum ist jeweils das abgelaufene Schuljahr. Der Schulleiter hat der Bildungsdirektion binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Schuljahres alle den Prüfungszeitraum betreffenden verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von der Bildungsdirektion mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
§ 22
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die §§ 1, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen
(1) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter dem Schulleiter im Sinne dieses Gesetzes der Leiter des Schulclusters zu verstehen. Der Leiter des Schulclusters kann bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen, die an die im § 22 angeführten Personen und deren Angehörige zu erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
(2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Soweit die Durchführung von Schulversuchen einschließlich der Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 81/2017, 45/2018
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) – haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (Unfallfürsorge).
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen auf die im § 42 Abs. 2 angeführten Leistungen Anspruch.
(1) Für Lehrer und Leiter an öffentlichen Pflichtschulen, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten, ist § 21 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 39/2009 weiterhin anzuwenden; die allfällige Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 45/2018
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer Dienstleistung in der Wohnung ereignen.
(3) Die Wohnung nach Abs. 2 gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinn des Abs. 4 lit. a, b, f, g, h und i.
(4) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
(5) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
(1) Art. II des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. September 2018 in Kraft.
(2) § 17 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; die §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13 Abs. 8, 15 Abs. 2, 17 Abs. 7 sowie 24 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft; § 23 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse ist § 19a im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler gemäß § 19a Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind und die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 64/2012, 5/2014, 60/2014, 76/2016, 81/2017, 45/2018
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Art. II der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Die Änderungen in den §§ 1 und 5, im 3. Abschnitt sowie in den §§ 12, 13, 15, 19 und 20 treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters treten die Einfügung eines neuen Abs. 3 im § 9, die Umbezeichnung der bisherigen Absätze im § 9 sowie die Änderung im § 14 Abs. 3 am 1. September 2020 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses verursacht sind; hiebei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff „Unternehmen“ sinngemäß die Dienststätte zu verstehen. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme eines oder mehrerer der in der Anlage 1 des ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 des ASVG im Sinn des Abs. 1 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (§ 61) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistung entstanden ist.
(1) Bereits im Schuljahr 2021/22 sind die §§ 19b und 20 Abs. 7 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.
(2) Der Abs. 1 tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 43/2023 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission (§ 61) Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder Sonderleistungen für notwendig angesehen werden, deren Kosten über die in der Verordnung nach § 9 Abs. 3 festgelegten Höchstgrenzen der Leistungen hinausgehen. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Beamten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 61 Abs. 3 lit. b treffen kann.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 37 Abs. 2), für die Verwirkung (§ 39), das Erlöschen (§ 34), die Entziehung (§§ 38 und 51) und das Ruhen (§ 33) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.
(3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat – neben allfälligen disziplinären Maßnahmen – zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 35) besteht.
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
(1) Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist, sofern es sich bei dem Anspruchsberechtigten nicht um einen Sprengeltierarzt handelt, das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 28) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, Bemessungsgrundlage. Bei einem Sprengeltierarzt ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, maßgebend.
(2) Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.
(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 44 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 45 und nach § 46 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 46 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 59 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.
(5) Ansprüche auf Leistungen nach § 53 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Beamten geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 47 und 49 sowie auf Zuschüsse nach § 50, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 54 bzw. 55 bzw. 56 bzw. 57 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b, c und d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 47, 49, 54, 55, 56 und 57 und Zuschüsse nach § 50) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (§ 37) ändert.
(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 31 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 34 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 30), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
(1) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 47, 49 und 50 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 57. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, des überlebenden eingetragenen Partners, der früheren Ehefrau, des früheren eingetragenen Partners und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hierdurch nicht berührt.
Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu
(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Heilbehandlung (§ 42 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Heilbehandlung umfasst
(3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 12 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
(1) Die Krankenbehandlung umfasst
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 43 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 44. § 13 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz und 4 gilt sinngemäß.
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 27 Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anfall der Versehrtenrente) an.
(4) Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (§ 48 Abs. 2) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
(5) Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht trotz Abfindung, solange durch eine nachträgliche Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten um mehr als 10 v. H. für länger als drei Monate bewirkt wird. Die Versehrtenrente ist um den Betrag zu kürzen, der der Berechnung der Abfindung zu Grunde gelegt wurde.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
(1) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (§ 47 Abs. 3) zu bemessen.
(2) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Anspruchsberechtigte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
Schwerversehrten gebührt für jedes nach der Bestimmung des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Wird von einem Anspruchsberechtigten ohne zwingenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission nicht befolgt und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
(1) An Stelle der Versehrtenrente (§ 47) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.
(2) Das Versehrtengeld beträgt pro Tag den 60. Teil der Bemessungsgrundlage.
(3) Das Versehrtengeld ist als einmalige Leistung nach Wiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit auszuzahlen. Es darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der gebühren würde, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestünde.
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 2 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 2 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 2 genannten Personen bestritten und findet Abs. 3 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
(5) Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Beamten gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Witwen-(Witwer)Rente von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen-(Witwer)Rente beträgt 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt für die Dauer einer durch Krankheit oder Gebrechen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Witwe (eines Witwers) um mindestens 50 v. H., wenn diese Minderung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer)Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (§ 28) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde.
(4) Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Falle ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer)Rente nach Abs. 1.
(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen-(Witwer)Rente wieder auf, wenn
(6) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen-(Witwer)Rente ein.
(7) Auf die Witwen-(Witwer)Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen-(Witwer)Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer)Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten, wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 lit. b vorliegen.
(2) Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so fällt die Rente an diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Als Rente ist, sofern in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 58 gebührenden Witwen-(Witwer)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Der erste Satz des Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
(7) Die im Abs. 6 lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 54, 55 und 56 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 57 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 54, 55 und 56 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer)Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 54 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 54, § 55 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 59.
(1) Die §§ 24 bis 59a gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985).
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den §§ 8, 9, 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(7) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.
(8) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(10) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Verwaltungskommission ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich dabei auch der Geschäftsstelle (§ 70) bedienen.
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat die Landesregierung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
Zum Mitglied der Verwaltungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die vor dem Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über deren Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie Beamte, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
(1) Die Landesregierung hat die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 68) der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt sind, hat die Landesregierung die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung die im § 61 Abs. 4 lit. b genannten Mitglieder ohne Rücksicht auf einen Vorschlag zu bestellen.
Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.
(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
Die Verwaltungskommission hat sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten zuständigen Organisationseinheit zu bedienen (Geschäftsstelle).
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Landesbeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer“ errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 60 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Für die Durchführung von Sitzungen der Verwaltungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 6 sinngemäß.
(7) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens zwei Mitglieder nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.
(8) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landeslehrer zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(10) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
(11) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskommission die §§ 62 bis 70 sinngemäß.
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Landeslehrer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(2) Einer der fachkundigen Laienrichter muss ein Landeslehrer sein. Dieser ist vom für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
Für das Verfahren gilt das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984.
Die Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und Landeslehrer zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die von ihm beauftragten Einrichtungen, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Pharmazeutische Gehaltskasse, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.
(5) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 9 bis 16 und 42 bis 59 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 und nach Abs. 2 lit. c spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.