Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Sigleß
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, Sigleß
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 62/2003
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. September 2003 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz
StF
LGBl. Nr. 62/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994, LGBl. Nr. 33/1994, LGBl. Nr. 32/2001 und LGBl. Nr. 20/2003, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird verordnet
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Artikels II des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, beschlossen
Wappen Gemeindefarben Ardagger
Ausscheiden der Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband
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Kurztitel
Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 36/2006
Inkrafttretensdatum
01.04.2006
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2006 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Stammfassung: LGBl. Nr. 36/2006 (CELEX-Nr. 31980L1107, 31982L0605, 31983L0477, 31986L0188, 31989L0391, 31989L0654, 31989L0655, 31990L0270, 31990L0394, 31990L0679, 31991L0322, 31991L0382, 31992L0057, 31992L0058, 31993L0088, 31993L0104, 31994L0033, 31995L0030, 31995L0063, 31996L0094, 31997L0042, 31997L0059, 31997L0065, 31998L0024, 31999L0038, 32000L0039, 31999L0092, 32001L0045)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24, wird verordnet
In der Gemeinde Sigleß wird ein örtlicher Tourismusverband errichtet.
NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. September 1982 gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, II/1-M-7-82, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Ardagger, Verwaltungsbezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem blauen Schild, gekreuzt Haken und Ruder in Silber, belegt mit einem, aus einem weiß-rot-weißen Bindenschild entspringenden, zweifach gegabelten, naturfarbenen braunen Baumstamm.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Ardagger festgesetzten Gemeindefarben “blau-weiß” genehmigt
Agrarbehörde ist das Amt der Landesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten“.
§ 1
Die Gemeinde Anif wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden.
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen deren § 26, findet auch für Bedienstete im Bereich von Dienststellen/Dienststellenteilen der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung.
(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 betraute Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung besteht aus einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.
(2) Innerhalb der Agrarbehörde ist ein eigener „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse des Leiters der Agrarbehörde zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde haben die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen.
§ 2
Die vom Standesamtsverband Salzburg geführten Personenstandsbücher sind von diesem weiterzuführen.
(1) Abhängig von den in den Dienststellen/Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen/Dienststellenteile der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet
(3) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet
(4) Soweit Dienststellen/Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
(1) Zum Leiter der Agrarbehörde darf nur ein rechtskundiger oder ein im Agrardienst entsprechend qualifizierter und erfahrener Bediensteter, der ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule absolviert hat, zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde und der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
Mit dieser Verordnung werden die in § 29 der in § 1 zitierten Verordnung angeführten Richtlinien umgesetzt.
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Steiermark, LGBl. Nr. 54/2001, außer Kraft.