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20000225 AT

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

239 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (239)

Gesetzestext (239 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Hofamt Priel

Wappen Gemeindefarben Hofamt Priel

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Steiermark

CELEX-Nr.: 32019L1833

CELEX-Nr.: 32022L0431

18.02.2026

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Tirol

Änderungen der Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2000, Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2001, Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2002, Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003, Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2003 , Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2003, Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2007 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009.

Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2001 lautet

„Artikel IV

(1) Beamte, die am 1. Oktober 2001 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 nur bis 31. Oktober 2002 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, können nur entstehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 30. September 2001 eingetreten sind, nur gewährt werden, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Oktober 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der für Landesbeamte bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2002 lautet

„Artikel III

(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a oder Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann der Antrag auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen. Derartige Anträge sind auch rechtzeitig, wenn sie vor der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt wurden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam

a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung anderer Zeiten nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“

Art. II, III und V bis IX des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003 lauten

„Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 hat im § 2 in der lit. d die sublit. rr der Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 zu lauten: „rr) § 55 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 gilt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/1999;“

Artikel III

Im § 2 werden mit 1. Jänner 2008 die lit. d, f und g des Landesbeamtengesetzes 1998 aufgehoben; die bisherige lit. e im § 2 erhält die Buchstabenbezeichnung „d“.

Artikel V

(1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1948 geboren wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind,

b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG oder nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat,

c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

d) Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a bis c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften,

e) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5.

(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt für Zeiten

a) nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1.868,3 Euro und

b) nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3.736,6 Euro.

Die in den lit. a und b genannten Beträge sind mit dem Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum maßgebend, an dem der Antrag auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages gestellt wurde.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1948 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides geändert hat.

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

Artikel VI

(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat

bis einschließlich 1. Jänner 1943 720

2. Jänner 1943 bis 1. Juli 1943 722

2. Juli 1943 bis 1. Jänner 1944 724

2. Jänner 1944 bis 1. Juli 1944 726

2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 728

2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 730

2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 732

2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 734

2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 736.

(2) Auf Beamte, die bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 abgegeben haben, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel VII

(1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und vom § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 für Ruhegenüsse, die erstmals

a) im Jahr 2003 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

b) im Jahr 2004 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

c) im Jahr 2005 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

d) im Jahr 2006 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 15a bis 15d, 55 und 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2003 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ab dem 1. Jänner 2003 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Hundertsatz nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.

(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2001 vollendet haben und spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen weiterhin anzuwenden. Abweichend vom § 81 Abs. 3 darf die Nebengebührenzulage bei diesen Beamten 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.

(5) Die §§ 89, 90 und 91 des Landesbeamtengesetzes 1998 sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin anzuwenden.

Artikel VIII

Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 des Pensionsgesetzes 1965 und die §§ 16a und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

Artikel IX

Anträge nach § 113 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 zu stellen. Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund eines solchen Antrages ergeben, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2003 nicht auf die Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 und nach § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2003 lautet

„Artikel II

(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,– Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.

(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1.

(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 3 Abs. 1, 2oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2004 lauten

„Artikel II

Art. III der 31. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 24/2002, gilt für Anträge aufgrund des § 12 Abs. 2f Z.3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) Anträge bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen sind,

b) eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages frühestens mit 1. Juni 2002 wirksam wird und

c) der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.

Artikel III

§ 50b Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Landesbeamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2006 lauten

„Artikel II

§ 78d Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung des Art. I Z. 8 des Gesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Beamten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

Artikel III

(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4, 5 und 6 für Landesbeamte geltenden Fassung auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.

(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam

a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4 und 6 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts;

b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, mit 1. Jänner 1994;

c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 2f Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 5 für Landesbeamte geltenden Fassung beruht, mit 1. Juni 2002.

(4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist

a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007,

b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 2 ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007,

c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. c ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007.“

Art. IV bis IX des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2007 (38. Landesbeamtengesetz-Novelle) lauten

„Artikel IV

Die Übergangsbestimmung des Art. III der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert: Im Art. III wird das Datum „1. Jänner 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ersetzt.

Artikel V

(1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist

bis einschließlich 31. Dezember 1954 60

1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 61

1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 62

1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 63

1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 64.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen

a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind,

b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat,

c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von dreißig Monaten,

d) Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a, b und c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften,

e) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5.

(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

a) für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 101 v. H. und

b) für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung 202 v. H.

des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum maßgebend, an dem der Antrag auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages gestellt wurde. Wenn dies für den Beamten günstiger ist, bildet jedoch der nach § 73 Abs. 3 errechnete und erhöhte Betrag die Bemessungsgrundlage.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.

(6) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Beamte hat den Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate zu erbringen und den Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages glaubhaft zu machen.

(7) Abs. 6 ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(8) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(9) Nach den Abs. 3 bis 6 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag zurückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung geändert hat. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 6 in Raten.

Artikel VI

(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat

2. Jänner 1948 bis 1. März 1948 740

2. März 1948 bis 1. Mai 1948 741

2. Mai 1948 bis 1. Juli 1948 742

2. Juli 1948 bis 1. September 1948 743

2. September 1948 bis 1. November 1948 744

2. November 1948 bis 1. Jänner 1949 745

2. Jänner 1949 bis 1. März 1949 746

2. März 1949 bis 1. Mai 1949 747

2. Mai 1949 bis 1. Juli 1949 748

2. Juli 1949 bis 1. September 1949 749

2. September 1949 bis 1. November 1949 750

2. November 1949 bis 1. Jänner 1950 751

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 ..752

2. April 1950 bis 1. Juli 1950 .753

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 ..754

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 755

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 756

2. April 1951 bis 1. Juli 1951 757

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 758

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 759

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 760

2. April 1952 bis 1. Juli 1952 761

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 762

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 763

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 764

2. April 1953 bis 1. Juli 1953 765

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 766

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 767

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 768

2. April 1954 bis 1. Juli 1954 769

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 770

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 771

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955 772

2. April 1955 bis 1. Juli 1955 773

2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 774

2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 775

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956 776

2. April 1956 bis 1. Juli 1956 777

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 778

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 779

(2) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel VII

(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.

(3) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Abs. 1 weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Todesfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 ist der Abschnitt V des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel VIII

Der Ruhegenuss von Beamten,

a) die bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, oder

b) die 1. bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, 2. vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen wurden und 3. seit dem Zeitpunkt dieser Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen,

beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bzw. im Fall des § 23 Abs. 3 der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage.

Artikel IX

Die Übergangsbestimmung des Art. VIII der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert: Im Art. VIII werden das Datum „1. Jänner 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ und das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.“

Art. III bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009 lauten

Artikel III

Im Abs. 4 des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird folgender Satz angefügt: Wenn dies für den Beamten günstiger ist, bildet jedoch der nach § 73 Abs. 3 errechnete und erhöhte Betrag die Bemessungsgrundlage.

Artikel IV

Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 16a Abs. 2 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist

a) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,

b) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,

c) für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 16a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.

Artikel V

(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.

(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1.

(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

Art. II bis IV des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2009 lauten

„Artikel II

Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 13 mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz in der lit. a 3,3 und der Hundertsatz in der lit b. 3,5 zu lauten haben.

Artikel III

Die Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, in der Fassung des Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2009, wird wie folgt geändert

Der Abs. 2 hat zu lauten

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen

a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind,

b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat,

c) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von dreißig Monaten,

d) Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach den lit. a, b und c decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder nach entsprechenden, früher in Geltung gestandenen Vorschriften,

e) Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach § 227 Abs. 1 Z. 3 ASVG,

f) Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z. 1 BSVG, soweit sie nach dem 18. Lebensjahr liegen,

g) Zeiten eines Krankengeldbezuges nach § 227 Abs. 1 Z. 6 ASVG,

h) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5. Überschneiden sich Zeiten nach den lit. a bis g, so sind diese nur einmal zu zählen.

Artikel IV

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 75a BDG 1979 in der für Landesbeamte am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach der Beamten-Aufstiegsprüfung erworben haben, sind in der Anlage 1 die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B nach den Z. 3 und 4 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die mit einer abgelegten Beamten-Aufstiegsprüfung verbundenen Rechte bleiben unberührt.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2011 lautet

„Artikel II

Für die Zeit vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hat der Abs. 2 des § 60 zu lauten

„(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits

a) vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

b) dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Bei dieser Änderung bleiben allfällige, für die Beamten des Dienststandes durch eigene gesetzliche Regelungen vorgesehene Einmalzahlungen unberücksichtigt. Soweit der bisher gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug den noch nicht geänderten Betrag von 100 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles nicht (Mindervalorisierung).“

Art. V des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 lautet

„Artikel V

Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle

(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten aufgrund der §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen.

(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder für die nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

a) sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden und

b) ist § 12 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 1 und 2

a) sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages

b) als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetz 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzurechnen.

(5) Bei Berechnung der Dienstzeit nach § 20c Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ist bei Beamten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,

a) § 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2003 für Landesbeamte geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,

b) § 12 Abs. 1a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht anzuwenden.“

Art. III bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2012 lauten

„Artikel III

Stufenweise Anhebung des Beitrags von Empfängern wiederkehrender Geldleistungen

Für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z. 10 mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz in der lit. a "3,7" und der Hundertsatz in der lit. b "3,9" zu lauten haben.

Artikel IV

Das Gesetz, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (14. L-VBG-Novelle) und das Landesbeamtengesetz 1998 (44. Landesbeamtengesetz-Novelle) geändert werden, LGBl. Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert

Art. III hat zu lauten

„Artikel III

Optionsrecht für Vertragsbedienstete

(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird.

(2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung).

(3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung).“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 lauten

„Artikel II

Im Abs. 5 der Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch Art. III der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 71/2009, wird das Zitat „§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Dienstbehörde hat den Pensionsbeitrag des Dienstgebers nach § 29a rückwirkend ab dem 1. Jänner 2013 zu entrichten.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 lautet

„Artikel II

(1) Für Beamte,

a) deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde und

b) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 keinen Antrag nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, gestellt haben,

ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Dies gilt auch für Beamte nach Art. V Abs. 3 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle. Die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, ausgenommen die Beamten des Ruhestandes, und die Beamten, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind weiterhin nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle antragsberechtigt.

(2) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht.

(3) Abs. 2 gilt für

a) Beamte nach Abs. 1, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 in den Ruhestand getreten sind bzw. versetzt wurden, und

b) Empfänger von wiederkehrenden Leistungen, deren Leistungen von Beamten nach Abs. 1 abgeleitet sind, und die einen Antrag nach Art. V Abs. 1 der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle gestellt haben,

mit der Maßgabe, dass der Bescheid, mit dem der Ruhebezug bzw. die Leistung festgesetzt wurde, von Amts wegen entsprechend abzuändern ist.

(4) Der Beamte, der aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 2 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreicht, ist zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 lauten

„Artikel II

Die Übergangsbestimmung des Art. VII der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird wie folgt geändert

Nach Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt

„(5) Für Beamte, die besondere Pensionsbeiträge für nicht unter Art. V fallende Zeiten geleistet haben, gilt hinsichtlich deren Rückerstattung Art. V Abs. 9 sinngemäß.“

Artikel III

Die §§ 24 Abs. 3, 29 Abs. 9, 70 Abs. 2 lit. o, 73 Abs. 2 lit. a und e des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung des Art. I Z 9, 12 und 15 bis 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 sind auch auf Landesbeamte und öffentlich-rechtlich Bedienstete nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes im Dienststand anzuwenden, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 begründet wurde. Allfällige zusätzliche Ruhegenussvordienstzeiten bzw. ruhgenussfähige Landesdienstzeiten sind dem Landesbeamten bzw. öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Antrag anzurechnen. Der Antrag ist spätestens im letzten Monat vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand bei der Dienstbehörde einzubringen.“

Art. II, III und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2022 lauten

„Artikel II

(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbeamtengesetz 1998 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.

(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.

Artikel III

Die Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2016, wird wie folgt geändert

Im Abs. 1 wird das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel IV

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 5 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine solche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so ist § 15 Abs. 2, 3 und 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet

„Artikel 9

Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

Art. 9 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lautet

"Artikel 9

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.

(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.

(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt."

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Bezeichnung der Dienststelle

Adresse

Zahl der im Zeitpunkt der

Gefahrenermittlung und -beurteilung

beschäftigten Bediensteten

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 St.-BSG) wurden keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von

Datum, Unterschrift

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Die Beamten haben nachstehende besondere Ernennungserfordernisse und nachstehende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen

Verwendung

Erfordernis

a) Apotheker

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf

b) Leiter einer Apotheke

zusätzlich zu lit. a die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke

c) Arzt

die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

Verwendung

Erfordernis

a) Dienst in Archiven, Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten

bei Anwendung der Z. 3 ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse einer Fremdsprache durch den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache zu erbringen

b) medizinisch-technischer Dienst

zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz

c) sozialer Betreuungsdienst

das Erfordernis nach Z. 1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die nach Z. 3 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden

Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 4 lit. b – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

Verwendung

Erfordernis

a) Straßenmeister

zusätzlich zu den Erfordernissen nach Z. 1 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen; das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht

b) medizinisch-technischer Dienst

anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz

c) Krankenpflegedienst

anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz

d) Hebamme

anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme nach dem Hebammengesetz

Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 2 – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Eignung für die vorgesehene Verwendung.

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Hofamt Priel

NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Juli 1982, II/1-M-264/1-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Hofamt Priel, Verwaltungsbezirk Melk, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem durch einen Zinnenschnitt von Gold auf Grün geteilten Schild, oben eine rote Rose, unten zwei gekreuzte goldene Hirschstangen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Hofamt Priel festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinden Marz und Sieggraben und die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl auf die Landesregierung übertragen

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 bis 10, § 12, § 12a, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die zum Land Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wenn sie vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und bis zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind (Landesbeamte).

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2024, und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2024, genannten Personen.

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

§ 1. Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

100

1

101

200

2

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

150

1

151

300

2

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

200

1

201

400

2

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage – Hundertsätze

Geburtsjahr

nach

§ 23 Abs. 2 lit. a

nach

§ 23 Abs. 2 lit. b

bis 1948

100

100

1949

100

99

1950

99

97

1951

99

96

1952

98

94

1953

98

93

1954

97

91

1955

97

90

1956

96

88

1957

96

87

1958

95

85

1959

95

83

1960

94

82

1961

94

80

1962

93

78

1963

93

77

1964

92

75

1965

92

73

1966

91

72

1967

91

70

1968

90

68

1969

90

67

1970

89

65

1971

89

63

1972

88

62

1973

88

60

1974

87

58

1975

87

57

1976

86

55

1977

86

53

1978

85

52

1979

85

50

1980

84

48

1981

84

47

1982

83

45

1983

83

43

1984

82

42

1985

82

40

1986

81

38

1987

81

37

ab 1988

80

35

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 St.-BSG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist

a)

c)

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

§ 2. Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: §§ 30 bis 34, § 36, § 38 mit Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88 Abs. 2 lit. b, c und d.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekrets zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen

(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.

(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt.

(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.

(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Einwirkungen nach § 33 Abs. 1

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

3 Monate

Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Bleitetraethyl und Bleitetramethyl

6 Monate

Phosphorsäureester

6 Monate oder Ende der Saison2

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

6 Monate

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr,

für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre

Benzol

3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate

Toluol, Xylole

6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

6 Monate

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlor-ethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole

6 Monate

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr

Rohparafin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß3

2 Jahre

Quarz- (einschließlich Cristobalit oder Tridymit), -Asbest- oder Hartmetallstaub

2 Jahre

Schweißrauch, Aluminiumstaub

2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub

1 Jahr

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre

Dimethylformamid

6 Monate

Isocyanate

1 Jahr

Den Organismus belastende Hitze

2 Jahre

Tragen von Atemschutzgeräten

1 Jahr

Einwirkungen nach § 34

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)

Lärm

5 Jahre

Einwirkungen nach § 35

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)

Nachtarbeit

3 Jahre

Krebs erzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe

1 Jahr

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 2a Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung beträgt

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten

(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder Önormen), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen

Dienst-klasse

Verwendungs-gruppeA

Verwendungs-gruppeB

Verwendungs-gruppeC

Verwendungs-gruppeD

Verwendungs-gruppeE

I

Kontrollor

Offizial

Amtswart

II

Revident

Kontrollor

Offizial

Amtswart

III

Kommissär

Revident

Oberkontrollor

Oberoffizial

Oberamtswart

IV

Kommissär

Oberrevident

Fachinspektor

Oberoffizial

V

Oberkommissär

Amtssekretär

Fachoberinspektor

VI

Rat

Amtsrat

VII

Oberrat

Amtsdirektor

VIII

Oberrat/ Hofrat

IX

Hofrat

(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel „Hofrat“ vorgesehen, wenn sie

(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes oder Landesvolksanwalt.

(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.

(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.

(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen

Dienstklasse

VerwendungsgruppeP1, P2, P3

VerwendungsgruppeP4, P5

I

Offizial

Amtswart

II

Offizial

Amtswart

III

Oberoffizial

Oberamtswart

(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen

Verwendung

Verwendungsbezeichnung

gehobener medizinisch-technischer Dienst

Medizinisch-technischer Assistent

Krankenpflegefachdienst

Krankenschwester, Krankenpfleger

medizinisch-technischer Fachdienst

Medizinisch-technischer Laborant

Sanitätshilfsdienst

Sanitätshelfer

(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen

Verwendung

Verwendungsbezeichnung

Vorstand der Gruppe, die mehrere Abteilungen umfaßt, in denen überwiegend Beamte des technischen Dienstes – ausgenommen Agrardienst, Forstdienst, landwirtschaftlicher Dienst – verwendet werden

Landesbaudirektor

Vorstand der forsttechnischen Abteilung, sofern jedoch mehrere forsttechnische Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, Vorstand dieser Gruppe

Landesforstdirektor

Vorstand des Tiroler Landesarchivs

Landesarchivdirektor

Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen

Landessanitätsdirektor

Vorstand der tierärztlichen Fachabteilung

Landesveterinärdirektor

Leiter eines Landesjugendheimes

Direktor

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse werden auch dann erfüllt, wenn

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.

(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 18c zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 18a eintritt.

(3) Die §§ 50c Abs. 3 und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 gelten sinngemäß, § 50d Abs. 1 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 18c Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Wird der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben und hat der Beamte noch keine Altersteilzeit in Anspruch genommen, so kann für die Dauer des Aufschubes Altersteilzeit gewährt werden. Hat der Beamte, dessen Ruhestand aufgeschoben wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, das höchstmögliche Ausmaß der Altersteilzeit noch nicht ausgeschöpft, so kann die Altersteilzeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert oder neu gewährt werden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, erhöht um 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung. Hinsichtlich der Nebengebühren gilt § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß, wobei allfällige aufgrund der Art der Tätigkeit gebührende pauschalierte Nebengebühren erhöht um 50 v. H des Ausmaßes der Herabsetzung gebühren.

(2) Der auf 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung nach Abs. 1 entfallende Teil des monatlichen Pensionsbeitrages nach § 29 Abs. 2 ist vom Dienstgeber zu tragen.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, von der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten auszugehen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte hat unbeschadet eines allfälligen Sonderurlaubes Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist.

(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf zwei Wochen entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 71 Abs. 6 BDG 1979 ist auf das Ausmaß nach Abs. 3 anzurechnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023, nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung vereinbart werden.

(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2025, erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils nicht übersteigen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.

(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 47a lit. a BDG 1979.

(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 3h im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 75b BDG 1979 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.

(4) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(6) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub gewährt werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(8) § 3j Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten gebührt für die Dauer der Bildungsteilzeit nach § 3n neben dem der herabgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Monatsbezug eine Ausgleichszahlung unter der Voraussetzung, dass er einen Bildungsnachweis im Sinn des § 26a Abs. 1 Z 1 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbringt.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für das Jahr 2023 für jede Dienststunde, um die die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt wird, 0,91 Euro täglich. Die Landesregierung hat diesen Betrag jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist auf den Anpassungsfaktor im Sinn des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bedacht zu nehmen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Festsetzung des Betrages erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen über den Anfall, die Einstellung und die Auszahlung des Monatsbezuges gelten sinngemäß. Für den Zeitraum, in dem der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, gebührt keine Ausgleichszahlung und ist diese allenfalls zurückzuerstatten. § 26a Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 gilt sinngemäß.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Dienststellen, in denen nicht mehr als zehn Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 5 St.-BSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub des Beamten ist in dem Ausmaß zu kürzen, das der tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstfreistellung im Durchrechnungszeitraum entspricht. Der Beamte,

mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission bzw. des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses einzuholen.

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

so ist dem Beamten im Fall der lit. a innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses, in den Fällen der lit. b und c innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den lit. a bis c angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Bestimmungen über die Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter im Fall der lit. a seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor

zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte, der

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt kein Erholungsurlaub.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der zum Stichtag 1. Jänner dauernd beschäftigten Bediensteten jener Dienststelle (§ 2 Abs. 2 Z 11 St.-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist.

(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile gemäß dem 12. Abschnitt verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.

(4) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonstige im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 oder nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen sollen. Im Fall der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 hat die Kürzung mindestens im Ausmaß von 25 v. H. dieser Dienstbezüge zu erfolgen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.

(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, es darf aber 25 v. H. der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.

(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellt oder nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen.

(6) Der nach § 5 Abs. 1 vom Dienst freigestellte oder nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellte Beamte hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Dienstfreistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 7 Abs. 1 fünfter Satz gekürzt sind, hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die im § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 für Landesbeamte geltenden Fassung bzw. § 29 Abs. 2 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Abs. 1 ergibt. Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt Folgendes

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten, der Bürgermeister – ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck – ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt.

(2) § 5 Abs. 2 dritter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (z. B. handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.

(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 9 Abs. 2 St.-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt

in der

Dienst-

klasse

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

1

2.095,3

2.161,6

2.228,0

2

2.113,9

2.191,6

2.267,6

I

3

2.132,2

2.221,4

2.307,6

4

2.150,4

2.251,4

2.347,7

5

2.168,7

2.281,3

2.387,6

1

2.186,8

2.310,8

2.427,6

2.427,6

2

2.205,1

2.341,1

2.468,5

2.479,4

II

3

2.223,2

2.370,6

2.512,2

2.534,5

4

2.241,2

2.400,6

2.556,7

2.590,4

5

2.250,1

2.417,8

2.574,3

6

2.255,0

2.423,9

2.588,0

1

2.259,8

2.430,3

2.594,8

2.647,1

2.939,3

2

2.278,4

2.461,3

2.601,8

2.707,1

3

2.296,6

2.494,0

2.647,1

2.769,4

4

2.314,2

2.526,5

2.695,1

2.831,6

III

5

2.332,9

2.560,4

6

2.351,2

2.594,5

7

2.369,6

2.628,2

8

2.387,6

9

2.405,8

in der

Gehalts-

stufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

2.683,2

3.406,5

4.112,9

4.963,0

6.634,0

9.370,4

2

2.781,5

3.524,8

4.230,7

5.118,6

6.974,4

9.884,2

3

2.823,8

3.642,6

4.347,5

5.273,2

7.314,7

10.397,9

4

2.932,0

3.759,5

4.501,3

5.613,4

7.828,6

10.912,3

5

3.049,6

3.877,5

4.655,2

5.953,8

8.342,2

11.426,0

6

3.168,2

3.995,0

4.808,9

6.294,6

8.856,1

11.939,3

7

3.286,9

4.112,9

4.963,0

6.634,0

9.370,4

8

3.406,5

4.230,7

5.118,6

6.974,4

9.884,2

9

3.524,8

4.347,5

5.273,2

7.314,7

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.

(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 8 Z 4.

(5) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt

in der

Dienst-

klasse

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

P1

P2

P3

P4

P5

Euro

1

2.228,0

2.195,2

2.161,6

2.128,5

2.095,3

2

2.267,6

2.228,0

2.191,6

2.151,9

2.113,9

I

3

2.307,6

2.261,5

2.221,4

2.175,0

2.132,2

4

2.347,7

2.294,6

2.251,4

2.198,2

2.150,4

5

2.387,6

2.327,9

2.281,3

2.221,4

2.168,7

1

2.427,6

2.361,0

2.310,8

2.244,7

2.186,8

2

2.468,5

2.394,0

2.341,1

2.267,6

2.205,1

II

3

2.512,2

2.427,6

2.370,6

2.291,5

2.223,2

4

2.556,7

2.461,3

2.400,6

2.314,2

2.241,2

5

2.574,3

2.478,4

2.417,8

2.322,3

2.250,1

6

2.588,0

2.488,0

2.423,9

2.329,6

2.255,0

1

2.601,8

2.497,5

2.430,3

2.337,8

2.259,8

2

2.647,1

2.534,5

2.461,3

2.361,0

2.278,4

3

2.695,1

2.572,1

2.494,0

2.384,3

2.296,6

4

2.744,1

2.609,6

2.526,5

2.407,6

2.314,2

III

5

2.795,6

2.647,1

2.560,4

2.430,3

2.332,9

6

2.847,7

2.687,0

2.594,5

2.454,0

2.351,2

7

2.900,1

2.727,8

2.628,2

2.479,4

2.369,6

8

3.007,1

2.773,2

2.663,1

2.505,2

2.387,6

9

3.065,2

2.855,7

2.759,0

2.530,6

2.405,8

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Die Verwaltungsdienstzulage beträgt monatlich

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.

(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 9 Abs. 3 St.-BSG), hat eine Neubestellung zu erfolgen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.

(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.

(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Beamten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.

(4) Der Beamte hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Beamten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.

(5) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Wegfall des Anspruches auf Erstattung des Jahrestickets oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(6) Die Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Auf den Anspruch und das Ruhen ist § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Rades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Rad zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Rades zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

(3) Die Ausstattung des Rades hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Rad zum Restwert erwerben.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2016

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine Zeit, die im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, sowie eine Zeit, die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten,

(2) Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die Treueabgeltung nach Abs. 1 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992; es sind daher keine Ausnahmen zulässig.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer

vorsehen.

(2) Die besondere Zulage zum Gehalt und die einmalige jährliche Sonderzahlung sind in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Gehaltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) Die besondere Zulage zum Gehalt ist 14mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Gehaltes verschieden hoch festgesetzt werden. Die besondere Zulage zum Gehalt gilt in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilt dessen rechtliches Schicksal.

(4) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf einen kalendermäßig bestimmten Bezug gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Beamte nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Bezüge hat.

(5) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und Unterhaltsbeiträgen zu gewähren.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutz Kennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 13 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Hat der Beamte für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand durch Zeitablauf endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen, so ist diese Zulage, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von

der der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.

(2) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden befristeten Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Zulagen zusammengerechnet höchstens in dem Ausmaß ruhegenußfähig sind, das sich für die höchste Zulage unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.

(3) Steht der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand im Bezug einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 bis 16 Abs. 1 und 2 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2024, des MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022, ausüben (Beamte des Krankenpflegedienstes), gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage. Die Pflegedienstzulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie beträgt monatlich

(2) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 1 und anstelle einer Pflegedienst-Chargenzulage eine ruhegenußfähige Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Funktions-Ausbildungszulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie ist von der Landesregierung, abgestuft für bestimmte Verwendungen, nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

(3) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Soweit § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach § 2 lit. c für Landesbeamte geltenden Fassung die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach Abs. 1 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam

(4) Führt eine nach den Abs. 2 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 2, 3 und 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub.

(2) Die Ersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Sie gebührt für jenen Teil des auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes im jeweiligen Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, das nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(3) Bemessungsgrundlage für die Ersatzleistung ist der volle Monatsbezug, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst bzw. im Dezember der vergangenen Kalenderjahre entspricht, zuzüglich der anteilig gebührenden Sonderzahlungen, der pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und einer allfälligen Kinderzulage.

(4) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 173,2 zu ermitteln.

(5) Die Ersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten endet.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Abschnitte 1 bis 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Kinder sind

(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

(5) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erlischt durch

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Auf seinen Antrag kann der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 68. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.

(2) Der Beamte kann einen Antrag nach Abs. 1 bis spätestens ein Jahr vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres stellen.

(3) Der Aufschub des Übertritts in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten vorzeitig beendet werden, wenn kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte, der in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist

vor dem 1. Juli 1964

62 Jahre

480 Monate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

62 Jahre und 2 Monate

482 Monate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

62 Jahre und 4 Monate

484 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 6 Monate

486 Monate

1. April 1965 bis 30. Juni 1965

62 Jahre und 8 Monate

488 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

62 Jahre und 10 Monate

490 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

63 Jahre

492 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

63 Jahre

494 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

63 Jahre

496 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

63 Jahre

498 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

63 Jahre

500 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

63 Jahre

502 Monate

ab 1. April 1967

63 Jahre

504 Monate

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des im Abs. 1 genannten Lebensjahres bzw. der dort genannten Lebenszeit abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung jederzeit widerrufen.

(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d vorausgeht, auf 18 Monate verlängern.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit dem Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(5) Solange das Landesverwaltungsgericht über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde nicht entschieden hat, gilt der Beamte als beurlaubt.

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 18d Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektronischen Vorschriften einzuhalten.

(3) Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

(4) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Ruhegenuss und die übrigen dem Beamten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Die Abschnitte 1 und 2, § 21 Abs.1 bis 3 und 5 sowie der Anhang der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären-VEXAT) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen des Landes in den Bereichen des Gesundheitswesen, des Veterinärwesens sowie in Labors mit der Maßgabe anzuwenden dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 bis 10b, die §§ 11a bis 21, die §§ 22a bis 32 sowie die Anhänge I bis V der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial ist § 28 Abs. 3 St.-BSG anstelle von § 28 Abs. 1 und 2 St.-BSG anzuwenden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage

ermittelt.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 2 bis 15 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 bis 10 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006. Es sind keine Ausnahmen zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2016

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Ausnahmen sind unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2016

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für

(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Bedienstete haben für Untersuchungen gemäß § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich aus der Tabelle in der Anlage 2 für den jeweils angeführten Zeitraum der Geburt ergeben, zusammen

(3) Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 18a in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

(5) Von einer Kürzung nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt.

(6) Die Kürzung nach Abs. 3 darf 22,5 v. H. nicht überschreiten.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 des BS-V nicht anzuwenden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Dies gilt auch für die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Zitates

„§ 69 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 1 St.-BSG“,

„§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,

„§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,

„§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,

„§ 7 Z 9 ASchG“ das Zitat „§ 7 Z 9 St.-BSG“,

„§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Abs. 2 St.-BSG“ und

„§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§ 11 und 12 St.-BSG“

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Betriebsangehörige“ die Begriffe „Bedienstete“, „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist und an Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf den 10. Abschnitt und auf die Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010 der Verweis auf den 9b. Abschnitt tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2022

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 tritt im Abs. 1 an die Stelle der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage die gekürzte durchrechungsoptimierte Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhegenuss darf

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet

1.

A3 Verfassung und Inneres

Landesarchiv

2.

A8 Wissenschaft und Gesundheit; Gesundheit und Pflegemanagement

MTF-Schule – Labor, mobile Lungenvorsorge (Röntgenzug)

3.

A10 Land- und Forstwirtschaft

Pflanzengesundheit und Spezialkulturen (Landwirtschaftliches Versuchszentrum, Labor)

4.

A15 Energie, Wohnbau, Technik

Umweltlabor

(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet

1.

A2 – Zentrale Dienste

Landeskraftwagen-und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb;

2.

A15 Energie, Wohnbau, Technik

KfZ Prüfstelle;

3.

A16 Verkehr und Landeshochbau/ FA Straßenerhaltungsdienst

Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten, Material- und Bodenprüfstelle

4.

Landesunterstützungsverein

Betriebskantine

(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.

(5) Die Bezeichnung der in den Abs. 2 und 3 genannten Dienststellen und Dienststellenteile richtet sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 140/2016

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Die Anzahl der gemäß § 51 St.-BSG vorgesehenen wiederholten Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom jeweils voriegenden Gefährdungspotenzial. Demnach sind von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw. Dienststellenteilen

(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner dabei beträgt in der

Gefahrenklasse

pro Bediensteter

pro Dienststelle

1. Gefahrenklasse I

20 Minuten

zumindest 3 Stunden,

2. Gefahrenklasse II

12 Minuten

zumindest 2 Stunden,

3. Gefahrenklasse III

6 Minuten

zumindest 1 Stunde.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach § 18a in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

(2) Verweise in der gemäß § 19a als Landesrecht geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären- VEXAT auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu versehen: BGBl. II Nr. 52/2016.

(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.

(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.

(5) Verweise in der gemäß § 21d als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 179/2016.

(6) Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

(2) Verweise in der gemäß § 19a als Landesrecht geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären- VEXAT auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu versehen: BGBl. II Nr. 52/2016.

(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.

(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.

(5) Verweise in der gemäß § 21d als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 179/2016.

(6) Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 14/2026

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

übersteigt. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Mit Abschnitt 1 wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 54, geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission, ABl. Nr. L 175 vom 4. Juni 2020, S. 11, umgesetzt.

(2) Durch die Abschnitte 2 und 3 wird die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1985 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/391/EWG, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 umgesetzt.

(3) Durch Abschnitt 4 wird die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 92/58/EWG, ABl. L 245 vom 26. August 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EC des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014, umgesetzt.

(4) Durch Abschnitt 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

(5) Durch Abschnitt 8 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

(5a) Durch Abschnitt 8a wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt.

(5b) Durch Abschnitt 8b wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S 66 vom 10. Mai 2010 umgesetzt.

(6) Durch Abschnitt 9 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

(6a) Durch Abschnitt 9a werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

(6b) Durch Abschnitt 9b wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L. 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. 11. 2008, S. 1, umgesetzt.

(6c) Durch Abschnitt 9c wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl Nr L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1, umgesetzt.

(7) Durch Abschnitt 10 wird die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, 90/270/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, S. 14 umgesetzt.

(7a) Durch Abschnitt 10a wird die Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 35, umgesetzt.

(8) Durch Abschnitt 11 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

(9) Durch Abschnitt 12 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte des Dienststandes hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

(3) Für Zeiträume, in denen

(4) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3e Abs. 1 gebührenden Ausmaß.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3i Abs. 4 gebührenden Ausmaß.

(6) Für die Dauer der Bildungsfreistellung nach § 3j Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3j Abs. 2 gebührenden Ausmaß.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.

(8) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, zu vollstrecken.

(9) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen eines

(10) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(11) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Dienstbehörde hat für jeden Beamten des Dienststandes einen monatlichen Pensionsbeitrag als Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage an das Land zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des vom Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

(3) Der Beitrag nach Abs. 2 erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage mit Ausnahme der Sonderzahlungen, der in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Hundertsatzbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegt, um den in der rechten Spalte genannten Beitragssatz

über 150 v. H. bis 200 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

6 v. H.

über 200 v. H. bis 300 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

16 v. H.

über 300 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

21 v. H.

(4) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 45 Abs. 3 sowie der diesen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis Z 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 30 erfassten Teiles der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen

(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 30 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 30 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss und die übrigen dem überlebenden Ehegatten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Witwen- und Witwerversorgungsbezug.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn er am Todestag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

(3) Der überlebende Ehegatte hat weiters keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

(1) Die Einfügung des Abschnittes 8a, die Neufassung des § 28 Abs.1 Z 5, § 28 Abs. 1 Z 6, § 28 Abs. 1 Z 9, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 5 Z 4 sowie § 29 Abs. 5a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 Z 5 und 9 sowie des § 29 Abs. 4 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2006 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2006, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 20, § 22 Z 1, § 28 Z 5, § 27 Z 7 und des § 28 Z 9 sowie die Einfügung des Abschnittes 9a, § 22 Z 3, § 25 Z 2 lit. i, § 28 Z 10, § 29 Abs. 6 Z 11 und des § 29 Abs. 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. November 2006, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 20 und des § 28 Abs. 1 Z 7 sowie die Einfügung des § 29 Abs. 6 Z 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2008 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2008, in Kraft.

(5) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift zu § 4, des 9b. Abschnittes, des § 28 Abs. 3 sowie des § 29 Abs. 6b, die Änderung des 7. Abschnittes, des § 26 Abs. 3, des § 28 Abs. 1 Z 4 bis 6, 9 und 10 sowie der Überschrift zu § 29 sowie der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2011, in Kraft.

(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschriften zu Abschnitt 9 und § 20 sowie des Einleitungssatzes in § 20 sowie die Einfügung des § 28 Z 7 und § 29 Abs. 6 Z 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2012, in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 16, des § 26 Abs. 2 und 3, des § 28 Abs. 1 Z. 3, des § 28 Abs. 1 Z. 5, des § 28 Abs. 2 und die Einfügung des 8b. Abschnittes, des § 28 Abs. 4 sowie des § 29 Abs. 5b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2014, in Kraft.

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2016 treten § 13, § 28 Abs. 1 Z. 2, Z. 4, Z. 5 und Z. 9, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2016, in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 140/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 9c, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z. 9, § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 6c mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Dezember 2016, in Kraft.

(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 20, § 20, § 28 Abs. 1 Z 7 und § 29 Abs. 6 Z 14 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2018, in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 sowie § 29 Abs. 6 Z 14 und 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2020, in Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, der Einleitungssatz des § 1, § 1 Z 1, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 20 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und 7, § 29 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 6 Z 15, 16, 17 und 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. April 2021, in Kraft.

(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 10a, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 7a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.

(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 148/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, §1, die Überschrift des 9. Abschnittes, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 18 und 19 sowie § 29 Abs. 8 Z 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024, in Kraft.

(15) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 19, 20, 21 und 22 sowie § 29 Abs. 8 Z 9, 10, 11 und 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026

Landesrecht Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu errechnen. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten und des verstorbenen Beamten ist jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge seiner Bemessung vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, anderenfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 367,40 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Kalenderjahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde jenen Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der den Hundertsatz nach § 32 Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Der zurückbehaltene Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen, sobald der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise vom maßgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die Sonderzahlung gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 32 oder § 33 ein zahlbarer Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Hundertsatzes des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges auf Null nach § 34 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 58 zu ersetzen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nicht nach § 31 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ausgeschlossen wäre.

(2) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3 bis 6 und 44 – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn

(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 v. H. des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(11) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 2 gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt des Erlangens des Versorgungsgenusses ergibt.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen der Waise nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Todestag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2024, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis nach Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann ein Anspruch, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf den Erwerb eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Hat

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

(11) Einkünfte im Sinn des Abs. 10 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 v. H. und für jede Vollwaise 36 v. H. des Ruhegenusses, der dem Beamten

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 27 zugerechnet worden wäre.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch

übersteigt. Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt weiters durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug, der wieder auflebt, sind

anzurechnen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen wäre, gebührt zum Witwen- und Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 und 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht bereits

(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind nur Zeiten der Erziehung im Inland zu berücksichtigen, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, so sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Betrag von 53,72 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Pro Jahr der Zeiten der Kindererziehung beträgt der Kinderzurechnungsbetrag 1,78 v. H. der Bemessungsgrundlage, pro Restmonat ein Zwölftel hiervon.

(5) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.

(6) Ein Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(7) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(8) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestsätze unter Bedachtnahme auf die für Bundesbeamte, deren Angehörige und Hinterbliebene nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2024, erlassenen Mindestsätze festzusetzen.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt weiters nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pflichtversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, so gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Neben dem Ruhe- oder Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und der Zulage nach § 45, die für den Monat der Fälligkeit gebühren. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss und die volle Zulage nach § 45, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die Sonderzahlung für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die Sonderzahlung für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die Sonderzahlung für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300,- Euro gewährt werden, wenn sie

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor der Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist es zur Wirksamkeit des Verzichtes weiters erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Abschnitt bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist die monatlich wiederkehrende Geldleistung am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn dies notwendig ist, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto, das die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt, bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können.

(2) Die Überweisung von Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, wiederkehrende Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.

(3) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung von wiederkehrenden Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist.

(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen spätestens an den im § 54 Abs. 2 und 3 angeführten Fälligkeitstagen am Konto zur Verfügung stehen. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zulasten des Empfängers.

(6) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen. Wird die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist bis zu ihrem Einlangen die Auszahlung der Geldleistungen auszusetzen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Der notwendige Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung ist dem Betroffenen zu ersetzen.

(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat nicht zu erfolgen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens der Dienstbehörde zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen hereinzubringen. Hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen mit Bescheid festzustellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen.

(3) Auf Verlangen des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters ist die Verpflichtung zum Ersatz jedenfalls mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Rückzahlung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen.

(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.

(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 16, Entlohnungsstufe 14, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits

(3) Abs. 2 gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach § 38 Abs. 5 begrenzt wurde.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 gilt § 60 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort vorgesehenen Anpassung wiederkehrender Leistungen und anstelle der Mindervalorisierung das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) wie folgt zu erhöhen ist

(2) Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Leistungen nach § 60 Abs. 2 und allfälliger weiterer Ruhe- und Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften einschließlich Sonderpensionen.

(3) Besteht das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 aus mehr als einer wiederkehrenden Leistung nach landesgesetzlichen Vorschriften, so ist der Betrag, um den sich das Gesamtpensionseinkommen erhöht, auf die einzelnen wiederkehrenden Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften im Verhältnis ihrer Höhe zueinander aufzuteilen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten kann auf Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden,

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 2 gilt nicht. Für die Sonderzahlung gilt § 49 sinngemäß.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.

(6) Dem früheren Ehegatten gebührt das Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld gewährt werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre, nicht übersteigen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für denselben Zeitraum gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die §§ 50 bis 60 gelten sinngemäß.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Im Fall der Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes gilt § 62 Abs. 1, 2 erster, dritter und vierter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sinngemäß. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Unterhaltsbeitrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bzw. der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn der Angehörige nicht über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.

(3) Für die Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt wurde, oder auf die Dauer der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In dem Zeitraum, in dem der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit beginnt. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden

(4) Es können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 genannten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsende Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz gilt nur für Beamte, die nicht unter die Übergangsbestimmung nach Art. II Abs. 7 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung fallen. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.

(6) Zeiten nach § 70 Abs. 2 lit. d sind abweichend vom Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(7) Auf Antrag des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Im Fall einer nachträglichen Anrechnung nach § 71 Abs. 7 ist die Bemessungsgrundlage mit jenem auf zwei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Antragstellung geändert hat.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 29 Abs. 2 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung des Beamten für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt, und für jeden weiteren Tag ein Dreißigstel hiervon. Werden Zeiten nach § 71 Abs. 7 nachträglich angerechnet, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für Zeiten nach § 70 Abs. 2 lit. h und i für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 43,2 v. H. des am Tag der Antragstellung geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und für jeden weiteren Tag ein Dreißigstel hiervon.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über dessen Bemessung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder anderen gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.

(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Leistungsfeststellung wirksam war, die auf „den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen“ lautete.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 73 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Nebengebührenzulage.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

begründen die im Abs. 1 lit. a, c (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), d und e genannten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstzeit überschritten wurde.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 7 Abs. 1 oder 5 oder § 8 Abs. 1 und 2 entfallende Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebühr geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,15 v. H.

(3) Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.

(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten, wenn er aufgrund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(3) Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zugrunde, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf jeweils 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt zum Versorgungsgenuss eine monatliche Nebengebührenzulage. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach § 78 bemessene Nebengebührenzulage ist in dem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 79 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit dem Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in dem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Im Übrigen gilt § 79 Abs. 2.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Wenn die Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der Nebengebührenzulage.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren, soweit sie auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen, zu berücksichtigen

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die anspruchsbegründenden Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.

(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die im früheren Dienstverhältnis zum Land festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie anspruchsbegründende Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für die in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgehaltene Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Beamte, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 zweiter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,

von 1946 bis 1950….1/4,

von 1951 bis 1960….3/8,

von 1961 bis 1971….3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 aufgrund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahr 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 aufgrund der anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(5) Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4 vorzunehmen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat und die Verwendungszulage nicht nach § 15 ruhegenussfähig ist.

(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruchs auf die Zulage maßgebend.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 46 gilt nur für Beamte, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2007 wirksam wird, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten.

(3) § 71 Abs. 7 gilt für Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 2007 für Landesbeamte geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen hat, sinngemäß.

(4) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage gilt § 78 Abs. 2 für Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist, mit der Abweichung, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 78 Abs. 2 der Divisor „700“ jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen

Jahr Zahl

2008 525,0

2009 542,5

2010 560,0

2011 577,5

2012 595,0

2013 612,5

2014 630,0

2015 647,5

2016 665,0

2017 682,5

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. c genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 88 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Disziplinarbehörden sind

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Landesbeamtengesetz 1998

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landesbeamte einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, dem Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(9) Für Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

(10) Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(12) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat das Land Tirol aufzukommen. Vom Amt der Landesregierung ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.

(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Landesbediensteten als Disziplinaranwalt und einen Landesbediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) § 95 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Landesregierung als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu unternehmen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Amt der Landesregierung zu berichten. Dieses hat nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen und der Dienstbehörde zur Kenntnis zu bringen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Das Amt der Landesregierung hat dem Beschuldigten, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich zuzustellen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat das Amt der Landesregierung

(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hiervon formlos zu verständigen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 102 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Das Amt der Landesregierung hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen; diese hat über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige Suspendierung, hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach Abs. 2 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt ist unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Mindestsätze zu bemessen. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 113), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Im Fall eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 89 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind vom Land Tirol zu tragen, wenn

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Fall des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Fall der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Disziplinarkommission ist eine gesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(7) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.

(8) Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.

(11) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben; wird ein Schallträger verwendet oder die Niederschrift elektronisch erstellt, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Aufnahmen auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(13) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.

(14) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, obwohl er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

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(1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in seinem Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihr Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

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(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 116 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen, sofern nicht nach § 90 Abs. 1 oder § 107 von einem Strafausspruch abgesehen wird.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und dem Amt der Landesregierung unverzüglich zu übermitteln.

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(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 24 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen

(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land Tirol zu.

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Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung nach § 102 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

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Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

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(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.

(2) Im Fall des Todes des Beamten oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

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Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

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Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

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Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

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Disziplinarstrafen sind

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Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

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(1) Hinsichtlich

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

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(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden

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Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

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(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung

(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

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(1) Der Beamte darf

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden

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Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

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(1) Die Befugnisse, die nach den im § 2 angeführten Bundesgesetzen hinsichtlich der Bundesbeamten dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder einem Bundesminister zukommen, stehen hinsichtlich der Landesbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, der Landesregierung zu.

(2) Dienstbehörde ist, soweit im Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt und nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, die Landesregierung.

(3) In den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde ist Dienstbehörde das Amt der Landesregierung.

(4) Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach § 2e Abs. 3, wenn sich die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft.

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(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(3) In den Angelegenheiten nach Abs. 1 hat das Landesverwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden.

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(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Landesbeamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde für Zwecke der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

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Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

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Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

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Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 65 Abs. 1 und 5 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 15 und 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Abs. 3 weiterhin nicht anzuwenden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Für Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 eine Erklärung nach § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung, mit 1. Juli 2026 oder später aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgegeben haben und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, gilt § 15c BDG 1979 in der am 31. März 2026 für Landesbeamte geltenden Fassung weiter. Wurde diese Erklärung im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters abgegeben, so gilt § 15c in der am 31. März 2026 für Landesbeamte geltenden Fassung nur dann weiter, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. April 2026 begonnen hat.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

Hat der Beamte nach Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Sinn des § 70 Abs. 2 lit. h oder i einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet und sich diesen teilweise oder zur Gänze rückerstatten lassen, so ist im Fall einer neuerlichen Anrechnung dieser Zeiten ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten, dessen Berechnung sich aus § 73 Abs. 3 und 4 ergibt, erhöht um jenen auf zwei Kommastellen gerundeten Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Tag der Rückerstattung bis zum Tag der Antragstellung geändert hat; ein entsprechender Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gestellt werden.

Landesrecht Landesbeamtengesetz 1998

(1) Soweit in den im § 2 angeführten Bundesgesetzen auf die Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, tritt an deren Stelle die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 1.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Dezember 1948, LGBl. Nr. 7/1949, über die Regelung des Dienstrechtes der Landesbeamten (Landesbeamtengesetz) außer Kraft.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.

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