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20000223 AT

Wappen Gemeindefarben Raxendorf

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Raxendorf

Wappen Gemeindefarben Raxendorf

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Kreuzung Salzachtal Straße - Auffahrt zur Brücke über die Eisenbahn

Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Kreuzung Salzachtal Straße - Auffahrt zur Brücke über die Eisenbahn

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

Steiermark

28.08.2025

Landesrecht Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Rinderleukose

Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Rinderleukose

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

Die Dekorationen des Ehrenzeichens sind wie folgt zu tragen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Raxendorf

NÖ Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, mit Bescheid vom 13. Juli 1982, II/1-M-283-82, der Marktgemeinde Raxendorf, Verwaltungsbezirk Melk, das nachstehend beschriebene Marktwappen verliehen

“In einem blauen Schild ein silberner, mit einem schwarzen aufwärtszeigenden Pfeil belegter Schrägrechtsbalken, der oben von einem silbernen aufrechten Adlerflug und unten von einem silbernen Hufeisen begleitet wird.”

Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Raxendorf beschlossenen Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Kreuzung Salzachtal Straße - Auffahrt zur Brücke über die Eisenbahn

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 430/1, 430/2, 431/1, 434 und 674/10 (Teilfläche), alle KG Hallein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 m2 einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen

zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadtgemeinde Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Steiermark wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark“ geschaffen.

(2) Dieses Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023

Landesrecht Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Rinderleukose

§ 1. Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Rinderleukose zu untersuchen.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Kreuzung Salzachtal Straße - Auffahrt zur Brücke über die Eisenbahn

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden vier Stufen verliehen werden

(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art ihres Tragens sind in der Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023

Landesrecht Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Rinderleukose

§ 2. In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Rinderleukose zu untersuchen.

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Zur Würdigung von Verdiensten in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ geschaffen.

(2) Das „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung oder der Kunst für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden zwei Stufen verliehen werden

(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art des Tragens sind in der Anlage 1 enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und der/dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen auszuhändigen. Das Amt der Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023

Landesrecht Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Rinderleukose

§ 3. Die Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist.

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in den Besitz der/des Ausgezeichneten über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der Besitzerin/des Besitzers nicht in den Besitz anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

(2) Gilt ein Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(3) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenzeichens dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art des Ehrenzeichens, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend Ehrenzeichen auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

Wer ein verliehenes Ehrenzeichen unbefugt trägt, ein Ehrenzeichen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 4a Abs. 2 bzw. § 4b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ehrenzeichen in der in der Anlage 1 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ehrenzeichen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023

Landesrecht Ehrenzeichen des Landes Steiermark

(1) Die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2008, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 treten die Änderungen des § 2 Abs. 2, der §§ 3, 4 und 6, der Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 4 lit. a, Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 5 und Anlage 1, Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens sowie die Einfügung des § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. März 2017, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2023 treten die Paragrafenüberschriften, § 1 Abs. 1, § 2b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 2a Abs. 3 außer Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 4d und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024

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