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20000220 AT

Wappen Gemeindefarben Heidenreichstein

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Heidenreichstein

Wappen Gemeindefarben Heidenreichstein

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

Oö. Physikatsprüfungsverordnung

Landesrecht Eigenanteils-Verordnung - 2002

Eigenanteils-Verordnung - 2002

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 8 mit 4. April 1993 in Kraft getreten.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Heidenreichstein

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Mai 1982, II/1-M-140-1-82, der Stadtgemeinde Heidenreichstein, Verwaltungsbezirk Gmünd, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem silbernen Schild, auf einem grünen Dreiberg stehend, die heilige Margarethe, die mit einem roten Gewand bekleidet ist, in ihrer rechten Hand einen grünen Palmzweig, in ihrer linken einen grünen Lorbeerkranz hält und auf ihrem Haupt eine goldene Krone trägt.”

Gleichzeitig werden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Heidenreichstein festgesetzten Gemeindefarben “Weiß-Rot-Grün” genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Die Länder richten die „Integrationskonferenz der Länder“ (IKL) ein.

(2) Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die nach der Oö. Landesbeamtenverordnung als besonderes Ernennungserfordernis für die Verwendung im amtsärztlichen Dienst vorgesehene Physikatsprüfung.

Landesrecht Eigenanteils-Verordnung - 2002

Höhe des Eigenanteils

§ 1

(1) Der Fahrtkostenanteil, den Landesbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 36 €.

(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 28,90 €.

(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Physikatsprüfung sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie

Landesrecht Eigenanteils-Verordnung - 2002

In- und Außerkrafttreten

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27. August 2001, LGBl Nr 97, mit der der von Salzburger Landesbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird (Eigenanteils-Verordnung), außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Die Integrationskonferenz der Länder (IKL) trifft ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, in dringenden Fällen durch Umfrage.

(2) Sie ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß versendet wurde und mindestens fünf Länder vertreten sind.

(3) Jedes Land hat eine Stimme. Sie wird vom Landeshauptmann abgegeben.

(4) Stimmenthaltungen sind zulässig. Wenn ein Land bei einer Sitzung nicht vertreten ist, gilt dies als Stimmenthaltung.

(5) Ein Beschluß kommt zustande, wenn mindestens fünf Länder zustimmen und kein Land eine Gegenstimme erhebt.

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 3

Teile der Physikatsprüfung

(1) Die Physikatsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Bei der Physikatsprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Artikels 10 Abs. 5 BVG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 4

Schriftliche Physikatsprüfung

Die schriftliche Physikatsprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und dauert bis zu 8 Stunden. Gegenstand der Aufgaben hat die Bearbeitung einer möglichst der Wirklichkeit entnommenen Aufgabe aus dem Gebiet des amtsärztlichen Dienstes zu sein.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 5

Mündliche Physikatsprüfung

Die mündliche Physikatsprüfung hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, soweit diese nicht bereits bei der schriftlichen Physikatsprüfung ausreichend berücksichtigt wurden, jedenfalls aber über mindestens drei Gegenstände.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Der Vorsitzende hat die Integrationskonferenz der Länder (IKL) nach Bedarf durch die Geschäftsstelle zu Sitzungen einzuladen. Die Einladung ist mindestens zehn Tage vor der Sitzung, ausgestattet mit Tagesordnung, durch die Geschäftsstelle zu versenden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Zustimmung aller Länder verkürzt werden.

(2) Wenn von einem Land begründet eine Sitzung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) verlangt wird, hat der Vorsitzende dies unverzüglich durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(3) Von jedem Land kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangt werden. Wenn ein solcher Antrag nach Versendung der Einladung bei der Geschäftsstelle einlangt, kann er nur mit Zustimmung aller Länder behandelt werden.

(4) Die Beurkundung und die Bekanntgabe der einheitlichen Stellungnahmen der Länder erfolgen für den Vorsitzenden der Integrationskonferenz der Länder (IKL) durch die Geschäftsstelle.

(5) Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundesländer.

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 6

Prüferin oder Prüfer

Prüferin oder Prüfer ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von ihr oder ihm im Einzelfall namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter des amtsärztlichen Dienstes. Im Einzelfall kann die Prüferin oder der Prüfer eine fachkundige Beisitzerin oder einen fachkundigen Beisitzer beiziehen. Die Beurteilung der Prüfung obliegt jedoch allein der Prüferin oder dem Prüfer.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 7

Prüfungsverfahren

(1) Über jeden Prüfungsteil ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat die Gegenstände und die Beurteilung des Prüfungsteils, das Protokoll über die mündliche Prüfung darüber hinaus auch das Gesamtergebnis der Physikatsprüfung zu enthalten.

(2) Die Physikatsprüfung ist bestanden, wenn alle Gegenstände positiv abgeschlossen wurden. Stellt die Prüferin oder der Prüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg insgesamt als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte "mit Auszeichnung" beizufügen.

(3) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber aus einem wichtigen Grund außerstande, zum festgesetzten Termin zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so ist die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wichtigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(4) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht fortsetzt oder nicht beendet, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

(5) Wurde ein Prüfungsgegenstand nicht positiv abgeschlossen, so ist dieser zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(6) Über die bestandene Gesamtprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von der Prüferin oder vom Prüfer zu unterfertigen ist.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Landesrecht Oö. Physikatsprüfungsverordnung

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Artikel 8 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

(2) Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Depositar wirksam.

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