Erhöhung der Ortstaxe nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Erhöhung der Ortstaxe nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/2003
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Erhöhung der Ortstaxe nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz
StF
LGBl. Nr. 49/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2003, wird verordnet
Aufgrund der §§ 4a Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, und 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Hochleithen
Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002
Steiermark
02.02.2014
Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Bezirk Feldkirchen
Gemeinde Albeck, Gemeinde Ossiach, Gemeinde Reichenau,
Gemeinde St. Urban, Gemeinde Steindorf am Ossiacher See,
Gemeinde Steuerberg
Bezirk Hermagor
Gemeinde Gitschtal, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, Gemeinde
Lesachtal
Aus der Stadtgemeinde Hermagor-
Pressegger See folgende Ortschaften
Obervellach, Presseggen, Presseggersee, Sonnleiten, Sonnenalpe
Nassfeld, Tröpolach
Bezirk Klagenfurt-Land
Gemeinde Keutschach am See, Gemeinde Krumpendorf am Wörther
See, Gemeinde Maria Wörth, Gemeinde Pörtschach am Wörther See,
Gemeinde Schiefling am Wörthersee, Gemeinde Techelsberg am
Wörthersee
Landeshauptstadt
Klagenfurt am Wörther See
Von der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See das
innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenze liegende
Gebiet
Ausgehend vom Schnittpunkt der Stadtgrenze im Westen mit der
Villacher Straße (Schrotturm) in östlicher Richtung entlang
der Villacher Straße (Kärntner Straße B 83) bis zur
Paternioner Brücke, von dort in westlicher Richtung entlang
des Lendkanals bis zum Schilfweg; dann in südöstlicher
Richtung den Schilfweg entlang bis zur Wörther-See-
Süduferstraße (Wörther-See-Straße L 96), diese weiter in
südlicher Richtung entlang bis zur Jugenddorfstraße, diese
weiter in südwestlicher Richtung bis zum Kinderheim
„Maiernigg-Alpe“, von dort in gerader Linie in nordwestlicher
Richtung bis zum Schnittpunkt der Wörther-See- Süduferstraße
mit der Stadtgrenze im Westen; von dort das Ostufer des
Wörthersees entlang bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung.
Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der genannten
Straßen und des Kanals, gesehen vom Ausnahmebereich.
Bezirk Spittal an der Drau
Gemeinde Bad Kleinkirchheim, Gemeinde Flattach, Gemeinde
Großkirchheim, Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten, Gemeinde
Mallnitz, Marktgemeinde Millstatt, Gemeinde Rennweg am
Katschberg, Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See,
Gemeinde Weißensee
Aus der Stadtgemeinde Radenthein
folgende Ortschaften
Döbriach, Untertweng
Bezirk Villach-Land
Gemeinde Afritz am See, Marktgemeinde Arnoldstein, Gemeinde
Arriach, aus der Marktgemeinde Bad Bleiberg die Ortschaft Bad Bleiberg, Gemeinde Feld am See, Marktgemeinde Finkenstein am
Faaker See mit Ausnahme der KG Fürnitz, Gemeinde Stockenboi
Aus der Marktgemeinde Treffen am Ossiachersee die Ortschaften
Annenheim, Kanzelhöhe Sattendorf, Treffen und Seespitz,
Marktgemeinde Velden am Wörther See
Stadt Villach
Aus der Stadt Villach folgende Ortschaften: Drobollach am
Faaker See, Egg am Faaker See, St. Andrä
Bezirk Völkermarkt
Marktgemeinde Eberndorf, Gemeinde Feistritz ob Bleiburg,
Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See, Gemeinde Sittersdorf
Gemeinde Afritz am See
Gemeinde Albeck
Aus der Marktgemeinde Bad Bleiberg die Ortschaft Bad Bleiberg
Gemeinde Bad Kleinkirchheim
Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg
Gemeinde Flattach
Gemeinde Großkirchheim
Gemeinde Heiligenblut am Großglockner
Aus der Stadtgemeinde Hermagor – Pressegger See die
Ortschaften Sonnenalpe Nassfeld, Sonnleitn und Tröpolach
Gemeinde Krems in Kärnten
Gemeinde Mallnitz
Gemeinde Reichenau
Marktgemeinde Rennweg am Katschberg
Aus der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See die Ortschaften
Annenheim, Kanzelhöhe, Sattendorf, Seespitz und Treffen
Gemeinde Weißensee
Aus der Stadtgemeinde Wolfsberg die Ortschaften Klippitztörl,
Rieding und Sankt Stefan
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Mai 1982, II/1-M-312/4-82, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Hochleithen, Verwaltungsbezirk Mistelbach, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem gespaltenen Schild vorne in Rot eine aus der Schildesteilung wachsende halbe silberne Kruke, hinten in Blau drei linear gestellte, aus dem Schildesfuß emporsteigende goldene Ähren.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Hochleithen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern
Die Ortstaxe beträgt in allen Gemeinden des Burgenlandes pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet 90 Cent.
1. Abschnitt
Sonderregelungen
§ 1
Sonderregelungen für Verkaufsstellenbestimmter Art
Die dem Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme udgl.) und Artikeln des Trafiksortiments gewidmete Fläche in Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See darf pro Verkaufsstelle 500 m² nicht übersteigen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.
§ 1
Entschädigungen
Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt
a) für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in
Verbindung mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden
behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang
gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 (gegebenenfalls in
Verbindung mit §§ 20 bis 23) des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend
Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3, 5 und 6
des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ............... 20 Euro,
b) für jeden behandelten und abgeschlossenen
Rechtsvorgang gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend
Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ................... 10 Euro;
2. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Landesgrundverkehrskommission
für jeden behandelten und abgeschlossenen
Rechtsvorgang (wie insbesondere die Erlassung von
Bescheiden oder das Verfassen von Gegenschriften) ... 150 Euro.
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Bedienstete der Gemeinde einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde sowie die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger, dem Bedienstete der Gemeinde zugewiesen werden.
(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet ist.
Marktbereich Josefimarkt Ortschaft Eberndorf
Kirchplatz, einschließlich dem Feuerwehrvorplatz, dem Zugang zum Stift-Torhaus, dem Parkdreieck im Bereich des Gasthofes Kolleritsch und des Kaufhauses Morocutti sowie den Straßenverbindungen zwischen Kirchplatz und der Eberndorfer Landesstraße „L 120“, dem Kreuzberglweg von der Einbindung Eberndorfer Landesstraße „L 120“ bis zur Hauseinfahrt Gojer, Kreuzberglweg Nr. 3, der Bleiburger Straße von der Marin-Kreuzung bis zur Einfahrt Unternehmen Schippel, Bleiburger Str. Nr. 40, einschließlich dem Parkplatz „Posojilnica-Bank“ und den angrenzenden Geschäftsflächen, der Bahnstraße von der Marin-Kreuzung bis zum Kreisverkehr „B 82“ sowie den Parkplätzen der „Raiffeisenkasse“, dem Vorplatz im Bereich Cafe-Paar und dem Areal des Zadruga-Marktes, Bahnstraße 57a, der Eisenkappler Straße von der Billa- Kreuzung bis zum Unternehmen Spindelböck, Eisenkappler Straße Nr. 14, und der Parkfläche beim „Rutar Center“ im Bereich des Heimwerkermarktes Völkermarkter Straße bis zur Einbindung Zufahrtsstraße „Dreo-Hügel Tatermann“ und dem 10. Oktober-Platz sowie der Verbindungsstraße zum Kirchplatz (Dreo-Hügel).
Marktbereich Wiesenmarkt Stadt Bleiburg
Wiesenareal nördlich der Stadt Bleiburg, Gründstücke 140/1, 140/2, 140/3, 140/5, 140/6,141/2, 148/1, 149, 150, 152 und 90/5, jeweils KG Bleiburg, sowie der 10. Oktober Platz, die gesamte Grabenstraße, die Kumeschgasse, die Postgasse, die Bahnhofstraße und der Bründlweg.
Marktbereich Nikolomarkt Stadt Völkermarkt
Der Hauptplatz einschließlich der B 82 Seeberg Straße beginnend bei der Liegenschaft Hauptplatz 11a (Grundstücksnummer 57, KG Völkermarkt), einschließlich des Platzes vor dem Wehrturm und der Parkplätze am Herzog-Bernhard-Platz vor der Liegenschaft Mettingerstr. 10 (Grundstücksnummer 311, KG Völkermarkt) bis zur evangelischen Kirche (Grundstücksnummer 307/4, KG Völkermarkt) sowie die 10.-Oktober-Straße beginnend vom Hauptplatz bis zur Kreuzung mit der Münzgasse.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. März 1999, LGBl. Nr. 14, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2001, außer Kraft.
In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See sowie Velden am Wörther See ist in der Zeit von Christi Himmelfahrt bis einschließlich dem 2. Sonntag im September der Verkauf von Waren von Montag bis Freitag bis 22 Uhr zulässig.
§ 2
Sitzungsgelder
(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen werden der durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die notwendigen Aufenthaltskosten, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.
(2) Das Sitzungsgeld beträgt
bis zu 5 Stunden ................................ 35 Euro,
bis zu 8 Stunden ................................ 45 Euro,
über 8 Stunden .................................. 55 Euro;
2. für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission
bei einer Zeitversäumnis
bis zu 5 Stunden ................................ 70 Euro,
bis zu 8 Stunden ................................ 90 Euro,
bis zu 10 Stunden ............................... 100 Euro,
über 10 Stunden ................................. 120 Euro.
(3) Unter der Zeitversäumnis ist jene Zeit zu verstehen, die das Mitglied der Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muss.
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten der Gemeinde zur Dienstleistung an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde sind die im Dienststand stehenden Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) und Vertragsbediensteten, die an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
(2) Wird die Anzahl der im betrieblichen Bereich zu leistenden ORF-Beiträge auf Basis einer bundesweit ermittelten Summe der Arbeitslöhne festgesetzt und unterliegt der Abgabenschuldner der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht ausschließlich aufgrund von Betriebsstätten in Tirol, so ist die Bemessungsgrundlage abweichend von Abs. 1 wie folgt zu ermitteln: Die bundesweit festgesetzte Anzahl an ORF-Beiträgen ist aliquot auf die Länder im Verhältnis der Arbeitslöhne in Betriebsstätten in den einzelnen Ländern aufzuteilen, wobei
(3) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.
(2) Während der Wintersaison vom 1. Sonntag nach Maria Empfängnis bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(3) Waren des täglichen Bedarfes sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel.
§ 3
Ersätze
(1) Der den Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen gebührende Ersatz der notwendigen Reise(fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften, die für sie auf Grund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst anzuwenden sind. Der Sitz der Grundverkehrskommission gilt nur dann als Dienstort, wenn der Vorsitzende seinen Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz der Grundverkehrskommission hat. Bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld, dessen Höhe sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bemisst.
(2) Die Höhe des Ersatzes der notwendigen Reise(fahrt)auslagen (Reisekostenvergütung) für die übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen richtet sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift; bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld.
(1) Bedienstete der Gemeinde können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).
(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt und wenn
(3) Im Falle einer Zuweisung nach Abs. 2 Z 1 ist im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 37/1994, das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben. Zuweisungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.
(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gelten § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz sowie Abs. 4 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2025, sinngemäß.
(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2025, sinngemäß.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Vom 1. Mai bis 31. Oktober ist in der Gemeinde Heilligenblut am Großglockner der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994, LGBl. Nr. 105, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 144/2001, außer Kraft.
(1) Die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten.
(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bediensteten haben Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber der Gemeinde.
(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/
1993, eingerichtet ist,
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
An Sonn- und Feiertagen ist in den Verkaufsstellen im Bereich der Raststationen Eisentratten, Feistritz an der Drau, Pack, Völkermarkt, Wörthersee, Dreiländereck und St. Veit/Glan der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) ganzjährig durch 24 Stunden täglich zulässig.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) der Gemeinde erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers. Der Rechtsträger übernimmt für die Dauer der Zuweisung sämtliche Verpflichtungen zur Wahrung des ArbeitnehmerInnen- bzw. DienstnehmerInnen-Schutzes.
(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten
(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten der Gemeinde betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Vertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Gemeinderates.
(1) Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2025.
(2) Rückständige Abgabenbeträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann von der Gesellschaft ein Säumniszuschlag von 10 v. H. des aushaftenden Abgabenbetrages vorgeschrieben werden.
(3) Ist die Einbringung von rückständigen Abgabenbeträgen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners oder besonderer Umstände nicht möglich oder unbillig, so kann die Abgabenbehörde die Entrichtung der Abgabe in Raten oder die Stundung der Abgabe bewilligen. Bedeutet die Einbringung der Abgabe für den Abgabenschuldner eine besondere Härte oder ist das Verfahren mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum aushaftenden Abgabenbetrag steht, so kann die Abgabenbehörde von der Hereinbringung absehen.
(4) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2025.
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
(1) Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen“ in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten“ in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz“ in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.
(2) Anlässlich des Josefimarktes ist in der Ortschaft Eberndorf der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage C an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(3) Anlässlich des Wiesenmarktes ist in der Stadt Bleiburg der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage D an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(4) Anlässlich des Nikolomarktes ist in der Stadt Völkermarkt der Verkauf von Waren im Marktbereich entsprechend der Anlage E an Sonntagen von 10 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten
(1) Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 2,2 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Abweichend davon kann die Gesellschaft für das Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von höchsten 3 v. H. und für das Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von höchstens 2,5 v. H. der vereinnahmten Abgabenbeträge einbehalten.
(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.
(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 7
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Bei den in den §§ 3 bis 6 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes im jeweiligen Ausmaß von maximal 8 Stunden täglich zulässig. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 auf die Gemeinde über, so tritt diese als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2002 außer Kraft.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis zum 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
(2) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien u.ä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerbergasse – Freihausgasse – Moritschstraße – 8.-Mai-Platz - Widmanngasse - Lederergasse zulässig.
(3) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 250 Metern, der Verkauf von Lebensmittel- und Genussmittel im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 100 Metern gemessen vom Haus mit der Adresse, Krankenhausstraße 2a, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 umgesetzt.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
4. Abschnitt
Gesamtoffenhaltezeit
§ 9
Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2005, außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2003, in Kraft.
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.