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20000217 AT

Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

290 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (290)

§ 0 § 0 § 0 § 0 § 0 § 0 Anl. 1 Art. 1 § 1 § 1 § 1 § 1 § 1 § 2 § 2 § 2 § 2 § 2 § 3 § 3 § 3 § 4 § 4 Art. 5 § 5 § 5 § 5 § 6 § 6 § 6 Art. 7 § 7 § 7 § 7 § 7b § 8 § 8 § 8 § 9 § 9 § 9 § 10 § 10 § 10 § 11 § 11 § 11 § 11a § 12 § 12 § 12 § 12a § 13 § 13 § 13 § 13a § 13b § 13c § 13d § 13e § 13f § 13g § 13h § 13i § 13j § 13k § 13l § 13m § 13n § 13o § 13p § 13q § 13r § 13s § 13t § 14 § 14 § 14 § 15 § 15 § 15 § 16 § 16 § 16 § 17 § 17 § 17 § 18 § 18 § 18 § 19 § 19 § 19 § 20 § 20 § 20 § 21 § 21 § 21 § 22 § 22 § 22 § 23 § 23 § 23 § 24 § 24 § 24 § 24a § 24b § 25 § 25 § 25 § 25a § 25a § 26 § 26 § 26 § 27 § 27 § 27 § 28 § 28 § 28 § 29 § 29 § 29 § 30 § 30 § 30 § 30a § 30b § 31 § 31 § 31 § 32 § 32 § 33 § 33 § 34 § 34 § 34a § 35 § 35 § 36 § 36 § 37 § 37 § 37a § 38 § 38 § 39 § 39a § 39d § 39e § 39f § 39g § 39h § 39i § 39j § 39k § 40 § 40 § 41 § 41 § 41a § 41b § 42 § 42 § 43 § 43 § 44 § 44 § 44a § 45 § 45 § 46 § 46 § 47 § 47 § 48 § 48 § 49 § 49 § 50 § 50 § 51 § 51 § 51a § 52 § 52 § 53 § 53 § 54 § 54 § 55 § 55 § 56 § 56 § 57 § 57 § 58 § 58 § 59 § 59 § 60 § 60 § 61 § 61 § 62 § 62 § 63 § 63 § 63a § 64 § 64 § 65 § 65 § 66 § 66 § 67 § 67 § 67a § 68 § 68 § 69 § 69 § 70 § 70 § 71 § 71 § 72 § 72 § 73 § 74 § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 § 82a § 83 § 83a § 84 § 85 § 86 § 87 § 88 § 88a § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 95a § 96 § 96a § 97 § 98 § 99 § 99a § 99b § 99c § 99d § 99e § 99f § 99g § 99h § 99i § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 110a § 111 § 111a § 111b § 111c § 111d § 112 § 113

Gesetzestext (290 Artikel)

Landesrecht Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Rabenstein an der Pielach

Wappen Gemeindefarben Rabenstein an der Pielach

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Steiermark

07.01.2026

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Waldordnung 2005, Tiroler

Landesrecht Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (28.7.2009)

(2) Für Altenwohn- und Pflegeheime, die vor in Kraft treten dieser Verordnung errichtet wurden, kann die Behörde im Rahmen von Bewilligungsverfahren nach § 18 Abs. 2 des Kärntner Heimgesetzes von der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 7, 8, 9, 15, 16 Abs. 1 und Abs. 3, 17 Abs. 3 bis Abs. 6, 18, 19 und 22 Abs. 1 und Abs. 2 absehen, soweit hiedurch dem Stand der Technik sowie den pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprochen wird.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Pflegeheime, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtmäßig betrieben werden, dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Heimverordnung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2009, noch längstens drei Jahre abweichend von § 24 Abs. 3 lit. b betrieben werden.

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 lit. a, 20, 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. I gelten nur für jene Wohn- und Pflegeheime, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit 1.7.2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, wieder in Kraft.

(2) Bei Bewilligungen nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, gelten die Änderungen gemäß Art. I Z 1 bis 7 und Z 10 bis 17 (betreffend §§ 3 Abs. 3 und 6, 4 Abs. 1, 2 und 4, 5 Abs. 2 lit. g, 7, 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, 17 Abs. 2, 3 lit. b und c und 4 lit. f sowie 22 Abs. 1 und 2) nur für den in Abs. 1 erster Satz genannten Zeitraum. Mit Außerkrafttreten dieser Verordnung sind die Vorgaben der Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, zu erfüllen.

(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Artikel I Z 2, 3, 4 und 6 treten am 1. April 2022 in Kraft.

(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 1a, 1b und 1c, Abs. 3 und Abs. 8 und 24a am 1. Jänner 2023 und der §§ 12a und 25a am 1. Juli 2023 in Kraft.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt sind, haben die personelle Ausstattung gemäß § 30b innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Rabenstein an der Pielach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Mai 1983, II/1-M-419/1-83, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Rabenstein an der Pielach, Verwaltungsbezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Ein gespaltener Schild, vorne in Rot ein silberner Balken, begleitet von einem linken silbernen Obereck, hinten in Gold auf naturfarbenen Felsen ein schwarzer Rabe.”

Durch diese Verteilung wird das mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14. April 1982, II/1-M-419-82, verliehene Gemeindewappen verbessert.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Rabenstein an der Pielach neu festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb” genehmigt.

Landesrecht Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

§ 1. (1) Zur Bekämpfung der Stare werden im Jahre 2003 folgende gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet

(2) Mit der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 1. Juli 2003. Die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2003 zu beenden.

(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit maximal der Pflegestufe zwei eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Landeshauptstadt Graz ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Zur behördlichen Überwachung von Flächen im Sinne des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.

(2) Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.

(3) Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.

(4) Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 1. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig gemäß § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010

Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).

Landesrecht Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare

§ 2.(1) Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke in den in § 1 genannten Gemeinden zu tragen. Das Maß der Verpflichtungen richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 50 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.

(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als 3 Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Bemessung und Vorschreibung der Kosten obliegt dem Gemeinderat.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Wohnheime für alte Menschen dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,

(2) Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Grundstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben!

(3) Wohnheime für alte Menschen müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Innere Stadt, Sankt Leonhard, Geidorf, Lend, Gries, Jakomini, Liebenau, Engelsdorf, Murfeld, Neudorf, Graz Stadt-Thondorf, Sankt Peter, Graz Stadt-Messendorf, Waltendorf, Ragnitz, Stifting, Wenisbuch, Graz Stadt-Fölling, Graz Stadt-Weinitzen, Graz Stadt-Sankt Veit, Andritz, Gösting, Algersdorf, Baierdorf, Wetzelsdorf, Straßgang, Webling, Rudersdorf.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.

Landesrecht Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 4,7 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.

(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.

(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.

(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.

(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.

(6) Möbliert angebotene Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit

(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und

das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von

dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.

(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zur Erleichterung der Verwaltung unter Bedachtnahme auf örtliche und historische Gegebenheiten in Stadtbezirke einzuteilen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Gemeinde, die nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gemeindewaldaufseher anzustellen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 eine geeignete Person (Abs. 2) mit Bescheid zu ihrem Hilfsorgan zu bestellen.

(2) Nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die

(3) Das Vorliegen der zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachweisen können.

(4) Eine nach Abs. 1 zu bestellende Person hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer nach Abs. 1 bestellten Person nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung nach Abs. 1 erloschen ist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Personen zu führen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Pro 25 Bewohner ist ein Badezimmer mit einer von drei Seiten zugänglichen Badewanne mit Lifter vorzusehen. Im Badezimmer muss ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sein. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von 14 m2 verfügen.

(2) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen.

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) Pro 25 Bewohner ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Bestellung zum behördlichen Hilfsorgan nach § 3 Abs. 1 erlischt durch

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung einer Person nach § 3 Abs. 1 zu widerrufen, wenn

(3) Die Gemeinde hat die Beendigung des Dienstverhältnisses eines nach § 3 Abs. 1 bestellten Gemeindewaldaufsehers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

..................

(2)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten, in familiäre Strukturen zu gliedern und können für bis zu 75 Wohnplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Wohn- und Betreuungsqualität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Gemeinschaftsräume müssen vorhanden sein

(3) Einzelne der in Abs. 2 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 42/1997

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Für jedes Waldbetreuungsgebiet ist von der Gemeinde eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 3 bestellte und angelobte Person als Gemeindewaldaufseher anzustellen. Vor der Anstellung ist die Bezirksforstinspektion hinsichtlich der fachlichen Eignung der infrage kommenden Person zu hören.

(2) Wurde aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet, so haben die betroffenen Gemeinden über die Anstellung des Gemeindewaldaufsehers das Einvernehmen herzustellen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Waldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt. Vor Anstellung sind in beiden Fällen die betroffenen Gemeinden zu hören.

(3) Im Fall des Abs. 2 haben die Gemeinden den Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher im Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zu tragen. Jene Gemeinde, die den Gemeindewaldaufseher angestellt hat, hat den anderen betroffenen Gemeinden die anteilsmäßigen Kosten für ein Kalenderjahr bis spätestens 1. März des folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.

(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses von Gemeindewaldaufsehern ist die Nachfolge seitens der betroffenen Gemeinde bzw. den betroffenen Gemeinden ehestmöglich zu veranlassen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 6

Elektrische Anlagen

In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Farben der Stadt sind weiß-grün.

(2) Das Wappen der Stadt zeigt im grünen Feld einen aufrecht nach rechts schreitenden, silbernen, goldgewaffneten Panther ohne Hörner, gekrönt mit einer goldenen, dreiblättrigen Laubkrone. Aus den Leibesöffnungen schlagen rote Flammenzungen. Die bildliche Darstellung des Stadtwappens ist in dem einen Bestandteil dieses Statutes bildenden Anhang wiedergegeben.

(3) Das Siegel der Stadt enthält das beschriebene Stadtwappen mit der Umschrift „Landeshauptstadt Graz“.

(4) Die Fahne der Stadt zeigt ein weiß-grünes Feld mit dem Wappen der Stadt. Der Knauf der Fahnenstange trägt als Bekrönung das im Abs. 2 beschriebene Wappentier.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Gemeindewaldaufseher hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu unterstützen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bürgermeister über besondere Vorkommnisse im Wald zu informieren und bei Gefahr im Verzug Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen.

(2) Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (§ 7 Abs. 1) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.

(3) Der Gemeindewaldaufseher hat im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungsmaßnahmen, insbesondere in Wäldern mit einer hohen Schutzfunktion, durchzuführen.

(4) Der Gemeindewaldaufseher hat an der Förderung und der Beratung in forstlichen Angelegenheiten mitzuwirken. Dazu zählt auch die Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen, nicht jedoch die selbstständige Vermarktung.

(5) Der Gemeindewaldaufseher hat Hilfestellung zu geben, wenn dies erforderlich ist, um aufgrund von Naturgefahren offensichtlich drohende forstliche Schäden oder sonstige Nachteile zu verhüten.

(6) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

(7) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 VStG festnehmen.

(8) Festgenommene sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Im Übrigen gilt § 36 VStG.

(9) Der Gemeindewaldaufseher darf Personen, die sich ihrer Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen, auch über die Grenzen seines Dienstbereiches hinaus verfolgen und außerhalb desselben festnehmen. Überschreitet in diesem Fall der Gemeindewaldaufseher die Grenze des politischen Bezirkes, so hat er die Anzeige an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Sprengel die Verhaftung erfolgte. Das Gleiche gilt für die Vorführung.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) ..........

(2) An die Stelle des im Artikel 6 § 39d Abs. 1 Z 5 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat.

1. Jänner bis 31. März 2006

740

1. April bis 30. Juni 2006

741

1. Juli bis 30. September 2006

742

1. Oktober bis 31. Dezember 2006

743

1. Jänner bis 31. März 2007

744

1. April bis 30. Juni 2007

745

1. Juli bis 30. September 2007

746

1. Oktober bis 31. Dezember 2007

747

1. Jänner bis 31. März 2008

748

1. April bis 30. Juni 2008

749

1. Juli bis 30. September 2008

750

1. Oktober bis 31. Dezember 2008

751

1. Jänner bis 31. März 2009

752

1. April bis 30. Juni 2009

753

1. Juli bis 30. September 2009

754

1. Oktober bis 31. Dezember 2009

755

1. Jänner bis 31. März 2010

756

1. April bis 30. Juni 2010

757

1. Juli bis 30. September 2010

758

1. Oktober bis 31. Dezember 2010

759

1. Jänner bis 31. März 2011

760

1. April bis 30. Juni 2011

761

1. Juli bis 30. September 2011

762

1. Oktober bis 31. Dezember 2011

763

1. Jänner bis 31. März 2012

764

1. April bis 30. Juni 2012

765

1. Juli bis 30. September 2012

766

1. Oktober bis 31. Dezember 2011

767

1. Jänner bis 31. März 2013

768

1. April bis 30. Juni 2013

769

1. Juli bis 30. September 2013

770

1. Oktober bis 31. Dezember 2013

771

1. Jänner bis 31. März 2014

772

1. April bis 30. Juni 2014

773

1. Juli bis 30. September 2014

774

1. Oktober bis 31. Dezember 2014

775

1. Jänner bis 31. März 2015

776

1. April bis 30. Juni 2015

777

1. Juli bis 30. September 2015

778

1. Oktober bis 31. Dezember 2015

780

(3) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 2 vor dem 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 % zu kürzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Das Stadtwappen darf außer in den Fällen des Abs. 2 nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden.

(2) Der Stadtsenat kann auf Antrag physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes das Recht zur Führung und Verwendung des Stadtwappens verleihen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen ist; liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, ist die Verleihung zu widerrufen.

(3) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung des Stadtwappens ist eine Urkunde auszustellen, die vom Bürgermeister zu fertigen ist.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Gemeindewaldaufseher hat den Dienst in jenem Waldbetreuungsgebiet auszuüben, für das er bestellt wurde (Dienstbereich).

(2) Der Gemeindewaldaufseher hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(3) Für den Gemeindewaldaufseher gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (§ 14 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 119/2011) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Ist ein Gemeindewaldaufseher an der Ausübung seines Dienstes vorübergehend verhindert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden. Die Gemeinde, deren Gemeindewaldaufseher verhindert ist, hat jener Gemeinde, die den in Vertretung tätigen Gemeindewaldaufseher angestellt hat, einen nach den geleisteten Stunden bemessenen Kostenersatz zu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß im Fall des Ausscheidens eines Gemeindewaldaufsehers.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die in diesem Gesetz enthaltenen Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amts- bzw. Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die in diesem Gesetz geregelten Ehrentitel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 8

Außenanlagen

Sofern eine Grünfläche nach § 2 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden. Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Personen, die sich um den Bund, das Land oder die Stadt hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenbürgerurkunde. Von jedem Ehrenbürger ist durch einen heimischen Künstler ein Bild anfertigen zu lassen, das die Stadt in dauernde Verwahrung nimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Soll im Dienstvertrag nur eine Teilzeitbeschäftigung des Gemeindewaldaufsehers vorgesehen werden, so sind vor der Festsetzung des Beschäftigungsausmaßes in einem Prozentsatz der Vollbeschäftigung die Forsttagsatzungskommission und die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 9

Aufzüge

Wohnheime für alte Menschen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Altenwohnheimes erforderlich ist.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Für hervorragende Leistungen, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, kann ein Ehrenring verliehen werden.

(2) Der Ehrenring der Stadt Graz verbleibt im Eigentum des Beliehenen und nach seinem Ableben im Eigentum seiner Erben. Zum Tragen des Ehrenringes der Stadt Graz ist nur der Beliehene berechtigt.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Der Landeshauptmann hat mit Verordnung eine Dienstanweisung zu erlassen, die jene näheren Vorschriften zu enthalten hat, die den Gemeindewaldaufsehern die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen nach § 6 obliegenden Aufgaben ermöglicht. Vor der Erlassung der Verordnung sind

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 10

Reinigung

(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal wöchentlich Sorge zu tragen.

(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.

(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Wohnheimes für alte Menschen sind laufend rein zu halten.

(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien einzurichten.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Gemeindemitglieder, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht und das 60.Lebensjahr überschritten haben, können zu Bürgern der Landeshauptstadt Graz ernannt werden. Sie erhalten einen Bürgerbrief. In besonders begründeten Fällen kann vom Mindestalter abgesehen werden.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

(2) Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.

(4) Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.

(5) Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.

(6) Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Für bis zu zwölf Bewohner ist mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von 2,054 Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl ist Betreuungspersonal im Ausmaß von 1,027 weiteren Vollzeitäquivalenten vorzusehen.

(2) Ab 37 Bewohnern muss Betreuungspersonal im Ausmaß von 2,054 Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

(3) Liegt die Zahl unter 37 Bewohnern, muss Betreuungspersonal im Ausmaß von 1,027 Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquvialenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

(4) Es muss gewährleistet sein, dass während des Tages eine Betreuungsperson, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend ist.

(5) Während der Nacht ist ein Nachtdienst einzurichten. Dieser Nachtdienst ist mit Betreuungspersonal im Ausmaß von mindestens einem Vollzeitäquivalent mit der Berufsberechtigung als Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz oder einem Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation zur Pflegeassistenz zu besetzen.

(6) Bewohner, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, sind hiebei zu unterstützen.

(7) Abweichend von Abs. 1, 2 und 3 gilt in Wohnheimen für alte Menschen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, hinsichtlich der pflegerischen und sozialen Betreuung Folgendes

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Zur Auszeichnung von Künstlern für Kunstwerke, die auf Ausstellungen in Graz gezeigt werden, sowie für sonstige künstlerische Leistungen, die bei Wettbewerben in Graz dargeboten werden, kann eine Medaille verliehen werden, die die Bezeichnung „Ehrenmedaille der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(2) Überdies kann für besondere Leistungen ein Ehrenzeichen verliehen werden, das die Bezeichnung „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(3) Für hervorragende sportliche Leistungen oder besondere Verdienste auf dem Gebiete des Sportes kann ein Ehrenzeichen verliehen werden, das die Bezeichnung „Sportehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(4) Die Verleihung der Medaillen sowie der Ehrenzeichen kann in mehreren Stufen und entsprechend verschiedenen Ausführungen vorgesehen werden.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Der Gemeinderat kann festlegen, wie viel für eine Stunde der Tätigkeit eines Gemeindewaldaufsehers zu verrechnen ist. Diese Festlegung gilt unbeschadet von Vereinbarungen, in denen für die Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers ein Pauschalentgelt festgelegt ist, verbindlich für alle von Dritten beanspruchten Tätigkeiten des Gemeindewaldaufsehers, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als vier Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner § 11.

(2) Bei stationären Einrichtungen nach § 24a ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach § 24 vorzugehen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 12

Heimleitung

Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die Stadt kann Gemeindemitglieder aus Anlaß von Jubiläen und aus anderen Gründen, die einer Ehrung wert erscheinen, durch Verleihung von Anerkennungsurkunden und Überreichung von Ehrengaben auszeichnen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

In den Waldbetreuungsgebieten nach § 1 besteht keine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nach den §§ 113 bis 116 des Forstgesetzes 1975.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 13

Räume für Verwaltungs-, Betriebs-

und sonstiges Personal

Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebs-personal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Altenheimbewohner getrennt anzuordnen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Zuerkennung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Ehrungen ist in jedem einzelnen Falle dem Gemeinderat vorbehalten. Er erläßt auch die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen Satzungen.

(1a) Die Stadt Graz ist berechtigt,

zu überprüfen.

(2) Für die nach Abs. 1 zu fassenden Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Zuerkennung der im § 11 vorgesehenen Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen sowie die Verleihung von Anerkennungsurkunden und die Überreichung von Ehrengaben gemäß § 12 obliegen dem Stadtsenat.

(4) Über die Zuerkennung von Ehrungen ist eine Urkunde auszustellen. Die Urkunde ist, wenn es sich um eine durch den Gemeinderat verliehene Ehrung handelt, vom Bürgermeister und den Bürgermeisterstellvertretern, andernfalls vom Bürgermeister zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Stadt Graz zu versehen.

(5) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Ehrungen gemäß §§ 8 bis 10 können vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete durch sein Verhalten dieser Ehre unwürdig erwiesen hat; hiefür ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.

(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) In jedem Stadtbezirk ist zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein Bezirksrat zu wählen. Das Amt des Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. Mitgliedern des Bezirksrates, die keinen Anspruch auf Bezüge haben, kann die Stadt Graz Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzen. Die näheren Bestimmungen zu diesem Aufwandsersatz sind vom Gemeinderat mit Verordnung festzulegen.

(2) Der Bezirksrat besteht in Stadtbezirken bis zu 10.500 Gemeindemitgliedern aus 7 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 1500 Gemeindemitglieder um ein weiteres Mitglied, wobei jedoch die Höchstzahl 19 beträgt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Gemeindemitgliedern, ist die Zahl der Bezirksräte um 1 zu erhöhen, doch darf auch in diesem Fall die Höchstzahl von 19 nicht überschritten werden. Die Mitglieder des Bezirksrates werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates nach den Bestimmungen der Grazer Gemeindewahlordnung von den zur Gemeinderatswahl wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Mitglieder der Bezirksräte werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer der Bezirksräte beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksratsmitglieder. Sie endet schon früher durch Tod, Verlust des Mandates oder eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(2) Der Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung der Bezirksräte innerhalb von 6 Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis zur Angelobung des neugewählten Bezirksvorstehers der Bürgermeister oder ein von diesem ermächtigter Vertreter. Die Mitglieder des Bezirksrates haben dem Vorsitzenden das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.

(3) Ein Mitglied des Bezirksrates wird seines Mandates verlustig

(4) Der Mandatsverlust ist durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

(5) Wenn ein Mitglied des Bezirksrates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle der Beendigung seiner Funktion ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann einzuberufen.

(6) Ein Mitglied des Bezirksrates ist gehindert seine Funktion auszuüben, wenn es gleichzeitig dem Gemeinderat angehört.

(7) Ist ein Mitglied des Bezirksrates aus den in Abs. 6 angeführten Gründen an der Ausübung der Funktion gehindert, ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekannt geworden ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und in der nächsten, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen einzuberufenden Sitzung des Bezirksrates vom Bürgermeister anzugeloben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Bezirksräte sind zur Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt berufen.

(2) Dem Bezirksrat sind zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung jene bezirksbezogenen Aufgaben übertragen, die für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind. Bezirksbezogene Aufgaben sind insbesondere dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sie entweder als Bestandteile bezirksübergreifender Verkehrs- und Raumplanungsmaßnahmen im Bezirk oder als ausschließlich bezirksbezogene Maßnahmen für einen überwiegenden Teil des Bezirksgebietes oder der Bezirksbevölkerung wirksam werden.

(3) Jedenfalls zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung sind dem Bezirksrat vorbehalten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bezirksrat versammelt sich über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters. Der Bezirksvorsteher setzt auch die Tagesordnung fest. Wenn es mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates verlangt, ist der Bezirksvorsteher zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister ist rechtzeitig von jeder Sitzung in Kenntnis zu setzen. Der Bürgermeister, der Magistratsdirektor oder die von ihnen hiezu bestimmten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Bezirksrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich, können aber durch Beschluß für vertraulich erklärt werden.

(3) Der Bezirksrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnet, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern dieses Statut nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit anordnet.

(4) Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, an den Abstimmungen im Bezirksrat teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung zu beantragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Sofern es sich nicht um behördliche Verfahren handelt, hat der Bezirksrat das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Zur Beschlußfassung des Bezirksrates über einen solchen Widerspruch ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich. Wird ein Widerspruch eingebracht, hat das entscheidungsbefugte Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Im besonderen sind die Mitglieder des Bezirksrates verpflichtet, zu den Sitzungen des Bezirksrates und zu den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bezirksvorsteher unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben. Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen gilt, ebenso wie das vorzeitige Verlassen dreier Sitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden, als Weigerung, das Mandat auszuüben (§ 13b Abs. 3 lit. e).

(3) Hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht der Mitglieder des Bezirksrates gelten § 47 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bezirksrat hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Bezirksversammlung abzuhalten, in der die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren, Rechenschaft über die Tätigkeit des Bezirksrates und des Bezirksvorstehers zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge zu geben ist. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile des Stadtbezirkes beschränken (Stadtteilversammlungen). Der Vorsitz obliegt dem Bezirksvorsteher.

(2) In den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen vorgetragene bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und in Behandlung zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Nähere Regelungen für den Geschäftsgang im Bezirksrat sowie die Festlegung jener Angelegenheiten, die dem Bezirksrat gemäß § 13c Abs. 3 Z 4 übertragen werden, und die dem Bezirksrat zustehenden Anhörungs- und Informationsrechte (§ 13c Abs. 3 Z 5) sind vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung für den Bezirksrat zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) An der Spitze des Bezirksrates steht der Bezirksvorsteher. Er wird vom Bezirksrat aus seiner Mitte auf Vorschlag der mandatsstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei für die Wahlperiode des Bezirksrates gewählt. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Bezirksratswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Bezirksrates zu ziehen. Für die Wahl des Bezirksvorstehers ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich.

(2) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Bezirksrates als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist mit Stimmzettel vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht einem gültigen und vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Wahlvorschlag entsprechen, sind ungültig.

(3) Zum Bezirksvorsteher ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bezirksvorstehers mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der 4. Abstimmung Wahlvorschläge von allen im Bezirksrat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können.

(4) Der Bezirksrat wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bezirksvorstehers. Das Vorschlagsrecht steht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter der zweitstärksten im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei zu. Wurde der Bezirksvorsteher jedoch nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreter zu. Den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter hat die drittstärkste Wahlpartei vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht fällt jedoch der zweitstärksten Wahlpartei zu, wenn weder der Bezirksvorsteher noch der Erste Bezirksvorsteherstellvertreter über deren Vorschlag gewählt wurde. Haben zwei oder mehr Wahlparteien auf Grund ihrer Mandatszahl den gleichen Anspruch, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Bezirksratswahl abgegebenen Stimmen, ist auch diese gleich, entscheidet das Los.

(5) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Bezirksvorsteher bekanntzugeben, welchen Wahlparteien nach Abs. 4 das Vorschlagsrecht für den Ersten und den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter zusteht. Danach haben die vorschlagsberechtigten Wahlparteien dem Bezirksvorsteher ihren Vorschlag für die von ihnen zu besetzende Funktion zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Bezirksratsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bezirksvorsteher hat dem Bezirksrat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Bezirksvorsteherstellvertreters hat durch den Bezirksrat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Bezirksrates mittels Stimmzettels zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Erstattet eine Wahlpartei für den ihr zukommenden Sitz des Ersten oder Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreters keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Bezirksrat, der in diesem Fall nicht an einen Vorschlag oder an die Angehörigen der betreffenden Wahlpartei gebunden ist. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt Abs. 2 sinngemäß.

(7) Die Bezirksvorsteherstellvertreter können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(8) Nach erfolgter Wahl haben der Bezirksvorsteher mit den Worten: „Ich gelobe, als Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz ...“ und die Bezirksvorsteherstellvertreter mit den Worten „Ich gelobe, als Bezirksvorsteherstellvertreter der Landeshauptstadt Graz ...“ dem Bürgermeister das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten. Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Funktionsdauer des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreter beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung ihrer Nachfolger. Sie endet jedoch schon früher, wenn

(2) Wird die Stelle des Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteherstellvertreters vorzeitig frei, so hat der Bezirksrat binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(3) Ist der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter aus dem im § 13b Abs. 6 angeführten Grund an der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Bezirksrates gehindert, ist der gemäß § 13b Abs. 7 einberufene Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung der Funktion als Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter anzugeloben.

(4) Dem einberufenen Ersatzmann gebühren für die Zeit der vorübergehenden Ausübung der Funktion, sofern sie mehr als 4 Wochen gedauert hat, Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz gemäß § 39 Abs. 4 und 5. Gleichzeitig sind für die Dauer der Vertretung der Funktionsbezug und Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorstehers bzw. ein Pauschalauslagenersatz des vertretenen Bezirksvorsteherstellvertreters einzustellen.

(5) Ist ein Bezirksvorsteher bzw. ein Bezirksvorsteherstellvertreter durch Krankheit für länger als 12 Wochen verhindert, seine Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, ist auf Antrag der Wahlpartei, der der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter angehört, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.

(6) Der Bezirksvorsteher wird im Krankheitsfall bis zu 12 Wochen, im Fall einer Beurlaubung bis zu sechs Wochen vom Ersten, ist auch dieser verhindert, vom Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreter vertreten. In diesen Fällen tritt keine Änderung der Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze ein.

(7) Urlaube von Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bezirksvorsteher ist für die Erfüllung seiner Aufgaben dem Bezirksrat verantwortlich.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bezirksvorsteher ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muß von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen 8 Tagen eine besondere Sitzung des Bezirksrates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Mitgliedern des Bezirksrates zugleich mit der Einladung zuzustellen. Zur Beschlußfassung über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich, doch ist, wenn es zwei der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Bezirksrates erfolgen. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.

(3) Mit der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, an den Bezirksvorsteher endet seine Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft zum Bezirksrat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nachwahl des Bezirksvorstehers werden hiedurch nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bezirksvorsteher hat außer den Obliegenheiten als Vorsitzender des Bezirksrates jene Aufgaben, die die Interessen des Bezirkes berühren und innerhalb der Bezirksgrenzen erledigt werden können, zu besorgen, welche ihm vom Gemeinderat ausdrücklich zur Besorgung übertragen sind.

(2) Der Bezirksvorsteher hat als Mitglied des Bezirksrates die einem solchen zustehenden Rechte. Darüber hinaus hat der Bezirksvorsteher das Recht, innerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten eingerichteten Dienststelle (Servicestelle) seines Stadtbezirkes zu nehmen und dem Bürgermeister oder den nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten.

(3) Der Bezirksvorsteher hat innerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit das Recht der Teilnahme an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren sowie ein Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die allgemeinen Pflichten ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Insbesondere ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, seine Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in seinem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten, den Bezirksrat mindestens in jedem Vierteljahr einmal zu einer Sitzung einzuberufen und im Bezirksrat sowie den unter seinem Vorsitz abzuhaltenden Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen über seine Tätigkeit zu berichten und hierüber Rechenschaft abzulegen.

(3) Auf Bezirksvorsteher, die eine der ihnen auferlegten Verpflichtungen oder die Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, ist § 47 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Geheimhaltungspflicht entbinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß § 13l Abs. 3 ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung ihrer Interessen ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag (§ 2 Abs. 1 Gemeindewahlordnung Graz 1992).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Migrantin/Migrant im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007, LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirats sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied im Ausländerbeirat wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft im Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 79/2007

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen- und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Stadt Graz zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der in der Gemeinde wohnhaften Migrantinnen/Migranten zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 100 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Stadt Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007, LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der neu gewählte Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist innerhalb von 4 Monaten nach seiner Wahl vom Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung wählt der Ausländerbeirat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden – mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung – vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind öffentlich.

(3) Die Funktionsperiode des Migrantinnen- und Migrantenbeirates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Migrantinnen- und Migrantenbeirates.

(4) Zu einem Beschluss sind erforderlich

(5) Der Gemeinderat hat zur näheren Regelung der Geschäftsführung, insbesondere der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 79/2007

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung der Stadt Graz 1992.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

II. Abschnitt

Pflegeeinrichtungen

§ 14

Begriff

Pflegeheime und Pflegestationen sind Einrichtungen, die unabhängig vom Alter ihrer Bewohner diesen entsprechend ihren Bedürfnissen die erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Organe der Stadt sind

(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Waldeigentümers (der Waldeigentümer) mit Bescheid zu bestellen.

(2) Zu Forstschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 15

Lage

(1) Pflegeheime dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,

(2) Pflegeheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Gründstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.

(3) Pflegeheime müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sowie über das Wahlverfahren enthält die Geindewahlordnung für die Stadt Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Das Forstschutzorgan hat vor dem Antritt seines Dienstes vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Forstschutzorgan nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 5 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.

(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.

(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.

(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.

(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.

(6) Die Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit

(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.

(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Die Neuwahl des Gemeinderates ist vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag so rechtzeitig auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 12 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Den Forstschutzorganen stehen die Befugnisse nach den §§ 111 und 112 des Forstgesetzes 1975 zu.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Pflegeheime und Pflegestationen sind nach den Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und können für bis zu 75 Pflegeplätze und bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten. Überschreitungen bis zu fünf Personen können auf Antrag des Trägers bewilligt werden, insoweit nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls durch Auflagen, ausgeschlossen werden können.

(3) Pro Pflegeeinheit sind vorzusehen

(4) In einem Pflegeheim müssen folgende Gemeinschaftsräume vorhanden sein

(5) Einzelne der in Absatz 4 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

(6) Es ist ein Büro für Heimverwaltung und Pflegedienstleitung vorzusehen.

(7) In Pflegeheimen ist im Rahmen der räumlichen Strukturen möglichste Vorsorge zu treffen, dass sterbenden Menschen ein würdiger Sterbeprozess unter Wahrung der Intimsphäre möglich ist.Nach dem Eintreten des Todes soll darauf Bedacht genommen werden, Angehörigen bis zur Überstellung des Toten aus dem Pflegeheim ein pietätvolles Abschiednehmen zu ermöglichen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Bürgermeister mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 20 Abs. 1 lit. a einzuberufen.

(2) Den Vorsitz führt bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates.

(3) Der Vorsitzende hat zunächst dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen

(4) Dasselbe Gelöbnis leisten hierauf die übrigen Mitglieder des Gemeinderates mit den Worten „Ich gelobe“.

(5) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Einschränkungen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(6) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmänner) leisten die Angelobung dem Bürgermeister zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn

(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam. Diese hat den (die) Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 18

Verkehrswege

Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Wahlperiode seine Selbstauflösung beschließen. Der Antrag auf Selbstauflösung muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und darf nur in einer Sitzung verhandelt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen solchen Antrag ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 dritter Satz findet Anwendung.

(2) Der Bürgermeister hat die Neuwahl des Gemeinderates binnen 6 Wochen nach der Selbstauflösung auszuschreiben.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Für jede Gemeinde ist eine Forsttagsatzungskommission mit dem Sitz beim Gemeindeamt einzurichten.

(2) Der Forsttagsatzungskommission gehören als Mitglieder an

(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Es ist vom Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse am Waldgrund aus dem Kreis der Waldeigentümer, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vorzuschlagen. Der Vorschlag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Durchführung der Gemeinderatswahlen ohne weitere Aufforderung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Das Amt eines Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben bei Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.

(6) Die Kanzleiarbeiten der Forsttagsatzungskommission sind von der Bezirksforstinspektion zu besorgen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 19

Außenanlagen

Sofern eine Grünfläche nach § 15 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden.

Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates, durch Verlust oder durch eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Amtsdauer des Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission nach § 18 Abs. 2 lit. c richtet sich nach der Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates. Das Mitglied bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes im Amt. Im Fall der Enthebung oder des Verzichtes des Mitgliedes ist für den Rest der Amtsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 und 5 ein neues Mitglied zu bestellen.

(2) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes zu entheben, wenn

(3) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c kann auf die Mitgliedschaft zur Forsttagsatzungskommission verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Ersatzmitglied anzuwenden.

(5) Während der Dauer seiner Verhinderung werden der Vorsitzende durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Bediensteten des Landesforstdienstes (Forstakademiker oder Förster) und der Bürgermeister durch eine vom Gemeinderat zu bestimmende Person vertreten.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Pflegeheime und Pflegestationen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenbetten geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenbetten geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Pflegeheimes oder der Pflegestation erforderlich ist.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates aus folgenden Gründen verlustig

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen der Fälle des Abs. 1 lit. a, b, d und e festgestellt und den Mandatsverlust ausgesprochen oder im Falle des Abs. 1 lit. c die Wahl für nichtig erklärt hat. Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof hat in den Fällen Abs. 1 lit. a, b, d und e der Gemeinderat zu beschließen.

(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann zu berufen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Ist ein Gemeinderatsmitglied durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen oder für länger als 6 Wochen beurlaubt, so ist auf Antrag der Wahlpartei, der das Mitglied angehört, vorübergehend ein Ersatzmann einzuberufen und in der nächsten Gemeinderatssitzung anzugeloben.

(7) Ein Gemeinderatsmitglied kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 27 Abs. 9, auf die Ausübung seines Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen.

(8) Auf den befristeten Mandatsverzicht gemäß Abs. 7 ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf das befristet ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008, LGBl. Nr. 122/2024

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.

(3) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 21

Elektrische Anlagen

In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Für die Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, hat das Recht, den Bürgermeister vorzuschlagen. Sie ist dabei an den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, soferne dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, gebunden.

(4) Hat keine Wahlpartei die absolute Mehrheit im Gemeinderat, steht das Vorschlagsrecht der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat mandatsstärksten Wahlpartei zu. Sind zwei oder mehrere Wahlparteien gleich stark, richtet sich das Vorschlagsrecht nach der Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf sie entfallenen Wählerstimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(5) Der Vorsitzende hat die Wahl zu leiten und zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Gemeinderatsmitglieder als Wahlzeugen zu bestellen. Für die Prüfung und Zählung der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel ist die Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Vorsitzenden zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat die von den vorschlagsberechtigten Wahlparteien erstatteten gültigen Wahlvorschläge entgegenzunehmen und bekanntzugeben.

(7) Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere sowie unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, die nicht gemäß Abs. 6 vom Vorsitzenden bekanntgegeben wurden, sind ungültig.

(8) Zum Bürgermeister ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. Das Vorschlagsrecht richtet sich im zweiten und im dritten Wahlgang nach Abs. 3 und 4, doch ist die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, nicht an den im 1. Wahlgang vorgeschlagenen Listenführer ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gebunden. Wird auch im zweiten Wahlgang der von der vorschlagsberechtigten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so findet frühestens 24 Stunden, spätestens jedoch 48 Stunden später eine dritte Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung der von der stärksten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine vierte Abstimmung statt, bei der Wahlvorschläge von allen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß § 27 Abs. 3 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Erstattet die nach Abs. 3 und 4 vorschlagsberechtigte Wahlpartei keinen Wahlvorschlag, ist das Wahlverfahren beginnend mit der vierten Abstimmung durchzuführen. Erreicht auch bei diesem Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates, so findet eine fünfte Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der vierten Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergeben sich für die fünfte Abstimmung durch Stimmengleichheit mehr als zwei Kandidaten, nehmen an der Abstimmung die Kandidaten teil, deren Wahlpartei über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der fünften Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(9) Der Gewählte hat unmittelbar nach der Wahl vor dem versammelten Gemeinderat zu erklären, ob er gewillt ist, die Wahl anzunehmen. Nur im Falle der Verhinderung oder wenn ein nicht dem Gemeinderat Angehörender zum Bürgermeister gewählt wurde, kann die Erklärung innerhalb einer Woche schriftlich abgegeben werden. Falls der Gewählte die Wahl ablehnt, ist binnen zwei Wochen nach den vorstehenden Bestimmungen eine Neuwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Forsttagsatzungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Forsttagsatzungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt außer in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz als Ablehnung. Verfahren über Anträge nach § 22 sind in der Walddatenbank zu dokumentieren.

(3) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann in Fällen von Anträgen nach § 22 Abs. 1 lit. a und b auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Hierfür hat der Vorsitzende den stimmberechtigten Mitgliedern, bei Anträgen nach § 22 Abs. 1 lit. b außerdem der Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde, den Beschlussantrag schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzuleiten.

(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Forsttagsatzungskommission zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen, die Einladung der Ersatzmitglieder, den Vorgang bei der Abstimmung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Vorgangsweise bei der öffentlichen Information nach § 22 Abs. 2 zu enthalten hat. Dabei kann für bestimmte Arten von Verfahren vorgesehen werden, dass ein Umlaufbeschluss über die Erteilung der Bewilligung zustande kommt, wenn der Vorsitzende dem Beschlussantrag zustimmt und innerhalb einer Woche nach der Mitteilung dieser Zustimmung kein weiteres Mitglied widerspricht. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs ist nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Ist in einem Geschoss mehr als eine Pflegeeinheit vorhanden, ist ein Pflegebad für maximal 50 Bewohner vorzusehen. Das Pflegebad ist mit einer Hubbadewanne mit Personenlifter, einem Waschbecken sowie einem behindertengerechten WC auszustatten. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von mindestens 18 m2 verfügen.

(2) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) Pro Pflegeeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Nach Annahme der Wahl hat der Bürgermeister dem Landeshauptmann folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Das Wahlergebnis ist der Landesregierung mitzuteilen und kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz über

(2) Im Zug der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem – soweit zweckmäßig – auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete einzuladen sind, hat der Vorsitzende die Öffentlichkeit über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde bzw. den Gemeinden unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung in geeigneter Form zu informieren.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 23

Reinigung

(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal wöchentlich Sorge zu tragen.

(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.

(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation für alte Menschen sind laufend rein zu halten.

(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien vorzusehen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Funktionsperiode des Bürgermeisters beginnt mit der Angelobung (§ 22) und endet mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn

(2) Wird die Stelle des Bürgermeisters vorzeitig frei, so hat der Bürgermeisterstellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und binnen 4 Wochen den Gemeinderat zu einer außerordentlichen Sitzung zur Durchführung einer Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode des Gemeinderates einzuberufen. Die Wahl des Bürgermeisters ist nach den Bestimmungen des § 21 durchzuführen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Ein Antrag nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a und b gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a und b insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(2) In den Verfahren nach § 22 Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975 zu hören.

(3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

(4) Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. a und b sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Für je 2,296 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(1a) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal ist für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5137 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.

(1b) Abweichend von Abs. 1 ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl.Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,357 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(1c) Abweichend von Abs. 1a ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, zusätzlich zu dem in Abs. 1b vorgesehenen Betreuungspersonal für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.

(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

(3) Das Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen

(4) Die Richtwerte gem. Abs. 3 dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. a nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. e nicht überschritten werden.

(5) Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften oder zur vorrangigen Betreuung und Pflege Demenzkranker errichtet sind und geführt werden, weiters bei gerontopsychiatrischen Einrichtungen, können bis zu 30 % Personaleinheiten gem. Abs. 3 lit. c im Personalschlüssel enthalten sein.

(6) In Pflegeheimen bis zu 60 Betten kann die Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalenz zu 50 % dem Pflegepersonal zugerechnet werden.

(7) (entfällt)

(8) In Pflegeeinrichtungen bis 65 Betten sind 24,6 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a vorzusehen.

(9) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mit mindestens zwei Pflege- und Betreuungspersonen zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufzuweisen hat.

(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen mit der Mindestqualifikation nach Abs. 2 lit. e in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist und die Voraussetzungen des § 83 Abs. 5 GuKG vorliegen, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen.

(11) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jeder Einrichtung zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann, weiters eine Kraft zur Verfügung steht, welche die Sonderausbildung für Hygiene und die Weiterbildung im Wundmanagement absolviert hat. Zur Begleitung des Pflegepersonals soll bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister in allen aus seiner Funktion hervorgehenden Rechten und Pflichten vom Bürgermeisterstellvertreter vertreten.

(2) Sind der Bürgermeister und der Bürgermeisterstellvertreter an der Führung der Geschäfte verhindert oder werden deren Stellen durch Ausscheiden frei, hat den Bürgermeister das an Lebensjahren älteste anwesende, der gleichen Wahlpartei angehörende Mitglied des Stadtsenates zu vertreten. Wenn kein Stadtsenatsmitglied der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, wird er vom an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Stadtsenates vertreten.

(3) Jede auf Grund der Abs. 1 und 2 erfolgte Geschäftsübernahme ist vom Magistratsdirektor oder von seinem gemäß § 70 Abs. 2 bestimmten Vertreter zu beurkunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Bestehen bei einem von der Forsttagsatzungskommission gefassten Beschluss Bedenken, dass er gegen dieses Gesetz oder das Forstgesetz 1975 verstößt, so steht dem Vorsitzenden das Recht zu, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. In diesem Fall darf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.

(2) Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Beschlussfassung an gerechnet, schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Tag des Einlangens tritt der Beschluss der Forsttagsatzungskommission außer Kraft. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Die Parteien sind hiervon zu verständigen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) In stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, ist für je 2,112 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) In stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, ist für diese Stationen für je 2,112 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist in stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband 7, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist in stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(5) Im übrigen ist § 24 anzuwenden, wobei § 24 Abs. 3 lit.a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden sind, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 25

Heimleitung

Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen 8 Tagen eine besondere Sitzung des Gemeinderates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Gemeinderatsmitgliedern zugleich mit der Einladung zuzustellen. Zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen solchen Antrag ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, doch ist, wenn es 8 der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Mit der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, an den Bürgermeister endet sein Amt.

(4) Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nachwahl des Bürgermeisters werden hiedurch nicht berührt.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Forsttagsatzungskommission hat über Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. a und b innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Über Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. c wird in der darauffolgenden jährlichen Sitzung der Forsttagsatzungskommission entschieden. Bescheide der Forsttagsatzungskommission, mit denen getrennten Anträgen einer Mehrheit von Parteien gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird, sowie Bescheide nach den §§ 39 und 40 können durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen werden. Die Auflagefrist hat zwei Wochen zu betragen. Zeit und Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort der Auflage sind an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der Auflagefrist kundzumachen. Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Wurde ein Bescheid durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Auflagefrist.

(3) Bescheide über Anträge nach § 22 Abs. 1 einschließlich der Sammelbescheide nach Abs. 1 zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete, verantwortliche Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Das Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.

(2) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des EGovernment-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.

(3) Die Walddatenbank dient

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Heimträger eine Person als Pflegedienstleitung zu bestellen.

(2) Die Pflegedienstleitung hat die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die Spezialisierung für Führungsaufgaben nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aufzuweisen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Stadtsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Der Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997, LGBl. Nr. 8/2012

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Zur Aus- und Fortbildung von Forstpersonal, Waldbesitzern und Forstarbeitern sowie zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Maschinen und sonstigen Geräten hat das Land Tirol in Rotholz eine an die dortige landwirtschaftliche Fachschule angeschlossene forstliche Ausbildungsstätte zu betreiben. Das Land Tirol hat zu diesem Zweck die dortigen Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften sowie die notwendigen Lehr- und Fachkräfte zur Verfügung zu stellen. Weiters ist zur Durchführung von Übungen und des praktischen Unterrichtes die Benützung des der landwirtschaftlichen Fachschule zugehörigen Lehrforstes zu ermöglichen.

(2) Die Landesregierung hat für die Führung der forstlichen Ausbildungsstätte Richtlinien zu erlassen, in die insbesondere Bestimmungen aufzunehmen sind über

Die Beiträge nach lit. b und c dürfen höchstens kostendeckend sein.

(3) Für alle Arbeiten, die zugunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist ein dem entstandenen Nutzen angemessenes Entgelt zu vereinbaren.

(4) Die Beiträge nach Abs. 2 und die Entgelte nach Abs. 3 sind Einnahmen des Landes Tirol.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 27

Räume für Verwaltungs-, Betriebs-

und sonstiges Personal

Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebspersonal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Heimbewohner getrennt anzuordnen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Hat der Gemeinderat den Bürgermeister aus der nach dem Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat stärksten Wahlpartei gewählt, steht das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter der zweitstärksten Wahlpartei zu. Hat aber der Gemeinderat den Bürgermeister nicht aus der stärksten Wahlpartei gewählt, fällt dieser das Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterstellvertreter zu. Für die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Für die Durchführung der Wahl gilt § 21 Abs. 5, 6 und 7.

(2) Zum Bürgermeisterstellvertreter ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. § 21 Abs. 8 ist auf die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Vorschlagsrecht im zweiten und dritten Wahlgang nach Abs. 1 richtet und bei der vierten Abstimmung Wahlvorschläge nur von den im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß Abs. 3 nach Anrechnung der Stelle des Bürgermeisters noch Anspruch auf die Besetzung mindestens eines weiteren Stadtsenatssitzes haben.

(3) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die sieben Stadtsenatssitze auf die einzelnen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen. Diese ist zu ermitteln, indem die Zahlen der Wählerstimmen, die bei der Wahl in den Gemeinderat auf die einzelnen Wahlparteien entfielen (Parteisummen), nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so angeschriebenen Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die siebentgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wahlpartei erhält so viele Stadtsenatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Die Stellen des Bürgermeisters und des Bürgermeisterstellvertreters sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Stadtsenatssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl des Gemeinderates standen oder, wenn sie nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, von der sie vorgeschlagen wurden. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Stadtsenatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheiden zwischen ihnen die auf sie entfallenden Wählerstimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet das Los. Dieses ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(4) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Aufteilung der Stadtsenatssitze nach Abs. 3 dem Gemeinderat vor dem Wahlakt bekanntzugeben.

(5) Nach Bekanntgabe des Aufteilungsergebnisses ist die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters nach den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 durchzuführen. Danach haben die einzelnen Wahlparteien durch ihre Klubobmänner (§ 48) dem Bürgermeister die Vorschläge für die von ihnen zu besetzenden Funktionen der Stadträte zu überreichen. Bei Wahlparteien, die sich zu keinem Klub zusammengeschlossen haben, müssen die Vorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl jedes Stadtrates hat durch den Gemeinderat in einem gesonderten Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß des Gemeinderates mittels Stimmzettels zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Erstattet eine Wahlpartei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder keinen gültigen Vorschlag, so erfolgt die Besetzung dieser Funktion gesondert durch Mehrheitswahl im Gemeinderat. In diesem Falle ist jede für den Gemeinderat passiv wahlberechtigte Person wählbar. Für die Durchführung dieser Mehrheitswahl gilt § 21 Abs. 5, 7 und 9 sinngemäß.

(7) Der Bürgermeisterstellvertreter ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörenden Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Für einen Mißtrauensantrag gelten die Bestimmungen des § 25. Binnen vier Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses, mit dem das Mißtrauen ausgesprochen wird, ist eine Neuwahl des Bürgermeisterstellvertreters durchzuführen.

(8) Die Stadträte können nach den Bestimmungen des Abs. 5 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(9) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Stadtsenat ist eine Person, die mit einem bereits gewählten Stadtsenatsmitglied verheiratet oder deren eingetragener Partner ist, bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht. Jede dieser Bestimmung widersprechende Wahl ist ungültig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern ist an der forstlichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungslehrgang durchzuführen.

(2) Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

III. Abschnitt

Tageszentren

§ 28

Begriff

Tageszentren sind Einrichtungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen, die tagsüber eine strukturierte Unterbringung, Betreuung und Pflege anbieten.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bürgermeisterstellvertreter haben dem Landeshauptmann das im § 22 Abs. 1 vorgesehene Gelöbnis zu leisten, hiebei haben jedoch an Stelle der Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz .....“ die Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Graz .....“ zu treten.

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, den Lehrgangsteilnehmern jene fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die sie befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher auszuüben.

(2) Der Fortbildungslehrgang dient der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals.

(3) Gemeindewaldaufseher sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Bestellung an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Ist ein Gemeindewaldaufseher aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang oder an einzelnen Teilen desselben verhindert, so hat er am nächsten in Betracht kommenden Fortbildungslehrgang bzw. Teil desselben teilzunehmen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 29

Lage

(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst zentral, bevorzugt im räumlichen Naheverhältnis mit bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Klienten die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen.

(2) Tageszentren sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadträte haben dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.

(2) Die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn

(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

§ 30

Pflegerische und soziale Betreuung

Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Klienten sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erbracht werden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung (§§ 28 und 29) und endet mit der Angelobung eines neuen Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn die im § 23 Abs. 1 lit. a, b und d aufgezählten Voraussetzungen beim Bürgermeisterstellvertreter oder bei einem Stadtrat zutreffen oder wenn dem Bürgermeisterstellvertreter das Mißtrauen ausgesprochen oder ein Stadtrat durch eine andere Person ersetzt wird (§ 27 Abs. 8).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber

(2) Das Vorliegen der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Psychosoziale Wohnbetreuungen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit einer chronisch psychischen Erkrankung eine Wohnmöglichkeit und die erforderliche Betreuungs- und Hilfeleistungen anbieten. Pflegeleistungen werden in einem untergeordneten Ausmaß erbracht.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Als Mindestausstattung an qualifiziertem Betreuungspersonal ist für je acht Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

(3) Das auf den Mindestpersonalschlüssel des Abs. 1 anrechenbare Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen

(4) Heimhilfen, welche bei der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Aufsicht und Anleitung von Angehörigen der Gesundheitsberufe tätig sein dürfen, können anstelle des Personals gem. Abs. 2 lit. c eingesetzt werden. Im Betreuungsschlüssel kann eine Anrechnung im Ausmaß von maximal 10 % des gesamterforderlichen Betreuungspersonals erfolgen.

(5) Bei Einrichtung einer Nachtbereitschaft ist zusätzlich zu dem im Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal weiteres Personal mit der Mindestqualifikation Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzusetzen.

Landesrecht Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

(1) Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. a noch der Personalschlüssel 1:2,5.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 4, 5, 7 und 8, des § 16 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 17, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.

(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 9 gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des § 9 möglich sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Landeshauptmann hat den Tag des Beginns jedes Ausbildungslehrganges und Fortbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Lehr- und Fachkräfte sowie Lehreinrichtungen festzusetzen. Dieser Tag ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(2) Ein Ausbildungslehrgang ist jedenfalls abzuhalten, wenn sich mindestens zwölf Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme angemeldet haben. Fortbildungslehrgänge sind so regelmäßig abzuhalten, dass die Gemeindewaldaufseher ihrer Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 rechtzeitig nachkommen können.

(3) Der Ausbildungslehrgang und der Fortbildungslehrgang sind nach aktuellen pädagogischen Konzepten praxisorientiert zu gestalten. Das Gesamtausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat im Ausbildungslehrgang mindestens 1.800 Stunden und im Fortbildungslehrgang mindestens 500 Stunden zu betragen. Der Fortbildungslehrgang ist zeitlich gestaffelt in mehreren Teilen durchzuführen.

(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung den Lehrplan des Ausbildungslehrganges und des Fortbildungslehrganges zu erlassen. Dabei sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Mitglieder des Stadtsenates können nicht gleichzeitig der Landesregierung als Mitglieder angehören. Wird ein Mitglied des Stadtsenates zum Mitglied der Landesregierung oder ein Mitglied der Landesregierung zum Mitglied des Stadtsenates gewählt, so hat es sich binnen einer Woche schriftlich zu entscheiden, welche der genannten Funktionen es auszuüben beabsichtigt, widrigenfalls es mit dem Ablauf dieser Frist seines Mandates als Mitglied des Stadtsenates verlustig wird.

(2) Die Betätigung der Stadtsenatsmitglieder in der Privatwirtschaft unterliegt den Beschränkungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983. Die Organe der Stadt haben die ihnen durch das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz übertragenen Aufgaben unter Beobachtung der folgenden Verfahrenvorschriften durchzuführen.

(3) Stadtsenatsmitglieder, die eine solchen Beschränkungen unterliegende Stelle in der Privatwirtschaft bekleiden, haben hievon dem Gemeinderat unter Angabe der sich aus dieser Betätigung ergebenden Bezüge innerhalb eines Monates nach ihrer Angelobung als Stadtsenatsmitglieder Mitteilung zu machen. Wenn die Berufung auf eine solche Stelle in der Privatwirtschaft erst nach der Angelobung als Stadtsenatsmitglied erfolgte, hat die Mitteilung innerhalb eines Monates nach der Berufung zu erfolgen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn ein Stadtsenatsmitglied vom Gemeinderat über Antrag des Stadtsenates in eine solche Stelle entsendet wird.

(4) Der Gemeinderat hat binnen 3 Monaten über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur angezeigten Betätigung in der Privatwirtschaft zu entscheiden.

(5) Von dem Beschluß des Gemeinderates hat der Bürgermeister – wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, dessen Stellvertreter – den betreffenden Funktionär zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist der Funktionär gleichzeitig aufzufordern, innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß durch Zurücklegung der Stelle entsprochen hat. Der Bürgermeister (Stellvertreter) hat nach Ablauf dieser Frist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.

(6) Wenn dem Bürgermeister bekannt wird, daß ein gewähltes Stadtsenatsmitglied eine den Beschränkungen des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes unterliegende Betätigung in der Privatwirtschaft ausübt, ohne dem Gemeinderat hievon nach Abs. 3 Mitteilung gemacht zu haben, hat er hierüber gleichfalls binnen Monatsfrist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten, der gemäß Abs. 4 vorzugehen hat.

(7) Vor der Beschlußfassung darüber, ob an den Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Aberkennung des Mandates gestellt werden soll, hat der Gemeinderat den Sachverhalt durch einen Gemeinderatsausschuß untersuchen zu lassen, der dem betreffenden Funktionär die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung vor dem Ausschuß, allenfalls unter Beiziehung eines Rechtsvertreters, zu geben hat. Der Gemeinderatsausschuß berichtet sodann antragstellend unmittelbar an den Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.

(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) (Anm.: entfallen)

(2) Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7) kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Verwaltungsausschüsse für seine Funktionsdauer bestellen, wenn dies wegen ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist.

(3) Die Anzahl der in die Verwaltungsausschüsse zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) setzt der Gemeinderat fest, doch müssen jedem Verwaltungsausschuß mindestens fünf Mitglieder angehören.

(4) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) jedes Ausschusses erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 6 und 9 in einem gemeinsamen Wahlakt.

(5) Wenn ein in einen Ausschuß Gewählter die Wahl nicht annimmt oder ein Sitz in einem Ausschuß frei wird, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl nach den Bestimmungen des Abs. 4 zu erfolgen.

(6) Jeder Ausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und höchstens zwei Obmannstellvertreter zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem Bürgermeister vorzulegen.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Sie können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 8 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer eines Ausbildungslehrganges in den einzelnen Fachgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie durch mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilungen sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen eines Ausbildungslehrganges sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten ist die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Teilnehmers zu beurteilen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Magistrat besteht aus dem Magistratsdirektor und den übrigen zur Besorgung der Gemeinde- und Bezirksverwaltung erforderlichen Bediensteten. Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Am Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Bestätigung für den Ausbildungslehrgang hat insbesondere zu enthalten

(3) Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.

(4) Die Bestätigung der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ist formlos auszustellen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 6 mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Dabei wird der Beruf des Gemeindewaldaufsehers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.

(2) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, jedoch mit Ausnahme von dessen §§ 6 und 10, sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten, und zwar mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Gemeindewaldaufsehers die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen dieser teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit dem Fortbildungslehrgang mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, Anstalten (§ 84) und wirtschaftliche Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7), denen Bedienstete der Stadt als Leiter vorstehen.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte ist in der Geschäftseinteilung (§ 71 Abs. 1), die Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 71 Abs. 2) zu regeln.

(3) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung gelten für die Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen nur insoweit, als in den Anstaltsordnungen (§ 84 Abs. 2) und in den Betriebsstatuten (§ 85 Abs. 5) nicht anderes bestimmt ist.

(4) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung für den Magistrat werden vom Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenates erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,

(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen

(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.

(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Das Kontrollamt Graz unterstützt den Gemeinderat bei seiner Aufgabe als oberstes überwachendes Organ der Stadt (§ 45 Abs. 6). Die Leitung des Kontrollamtes ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dem Gemeinderat verantwortlich. Das Kontrollamt ist ein Teil des Magistrates.

(2) Das Kontrollamt ist bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte zur Vorberatung und Antragstellung in bestimmten Angelegenheiten seines Wirkungskreises Gemeinderatsausschüsse bestellen. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 33 Abs. 3.

(2) Die Wahl der Ausschußmitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 bis 5.

(3) Die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderates bestellt, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt. Der Gemeinderat kann jeden Ausschuß vorzeitig auflösen.

(4) Der Gemeinderat kann die Wahl des Obmannes und der Obmannstellvertreter aller oder einzelner Ausschüsse selbst vornehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.

(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Zur Vorberatung und Antragstellung über Berichte des Kontrollamtes ist vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer aus seiner Mitte ein Kontrollausschuß zu bestellen.

(2) Die Anzahl der in den Kontrollausschuß zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) setzt der Gemeinderat fest, doch müssen dem Kontrollausschuß mindestens 11 Mitglieder angehören. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht in einer der Kontrolle des Kontrollamtes unterworfenen Entität beschäftigt sein.

(3) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses erfolgt in einem gemeinsamen Wahlakt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 6 und 9 mit der Maßgabe, daß jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei ohne Rücksicht auf ihre Stärke mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muß. Die Zuteilung der danach verbleibenden Sitze des Kontrollausschusses auf die Gesamtzahl der gemäß Abs. 2 festgesetzten Mitglieder an die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht.

(4) Wenn ein in den Kontrollausschuß Gewählter die Wahl nicht annimmt oder ein Sitz im Ausschuß frei wird, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu erfolgen.

(5) Der Kontrollausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und höchstens zwei Obmannstellvertreter zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem Bürgermeister vorzulegen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Wahlpartei angehören wie der Bürgermeister.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Sie können durch Beschluß des Gemeinderates jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(7) Mitglieder des Stadtsenates dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Sie sind jedoch berechtigt, an den Sitzungen, in denen Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Die Beratung und die Beschlußfassung des Kontrollausschusses erfolgen in nichtöffentlicher und vertraulicher Sitzung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Ob und inwieweit Abweichungen von den grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 33 und 37 bei Ausschüssen stattfinden, die zur Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiete des Personalwesens eingesetzt werden, bestimmen die Dienstrechtsgesetze.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen aufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b zulassen, sofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung schriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.

(2) Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Abs. 1 zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.

(3) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Weiden

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach § 38 Abs. 1 grundsätzlich geeignet sind.

(2) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Abs. 1 festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.

(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (§ 38 Abs. 1) auf Weideplätzen im Sinn des Abs. 1 und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug einschließlich Sonderzahlungen monatlich 16 v.H. als Pensionsbeitrag zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedienstete des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v.H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruhe- oder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stillegung der Bezüge vorsehen. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen (steuerpflichtiger Ruhe-, Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes 1972 – mit Ausnahme der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 13 und 20 – mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Gemeinderäte und die Bezirksvorsteher keinen Anspruch auf Ruhebezug haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/1985, LGBl. Nr. 11/1985, LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Den Stadtsenatsmitgliedern, ihren überlebenden Ehegatten und Waisen gebühren als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug Zuwendungen aus Gemeindemitteln. Für die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung der als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln gelten folgende Bestimmungen

(2) Zeiten, die ein Mitglied des Stadtsenates als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates zurückgelegt wurden, zur Hälfte auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat nur zu erfolgen, wenn für diese Zeiten kein anderer Ruhebezug anfällt oder ein von einem anderen Rechtsträger gewährter Ruhebezug stillgelegt wird. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung eines nachträglichen Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten

aa)

bis 31. Dezember 1977

5

v.H.

bb)

vom 1. Jänner 1978

bis 31. Dezember 1978

5,5

v.H.

cc)

vom 1. Jänner 1979

bis 31. Dezember 1979

6

v.H.

dd)

vom 1. Jänner 1980

bis 31. Dezember 1980

6,5

v.H.

ee)

vom 1. Jänner 1981

bis 30. November 1990

7

v.H.

ff)

ab 1 .Dezember 1990

13

v.H.

(3) Scheidet ein Stadtsenatsmitglied infolge eines Dienstunfalles durch Tod aus und liegt noch keine ruhebezugsfähige Gesamtzeit vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läge eine solche von 8 Jahren vor. Scheidet es durch Tod infolge von Krankheit aus und liegt eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 4 Jahren vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läge eine solche von 8 Jahren vor.

(4) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder des Stadtsenates haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug aus der Funktion ausscheiden.

(6) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates neuerlich in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 5 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.

(7) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wenn das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.

(8) Mitglieder des Gemeinderates erhalten, wenn sie mindestens 2 volle Jahre im Amt waren, für weitere 2 Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes weitere zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens 12 Monate. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus, so ist die Abertigung im Ausmaße von 60 v.H. dem überlebenden Ehegatten, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen.

(9) Das Stadtsenatsmitglied sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 v. H. zu entrichten.

(10) Der nach Abs. 9 zu leistende Betrag

(11) Der Beitrag nach Abs. 9 und 10 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze gemäß § 23a Abs. 3 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, nicht unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 2/2008, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 45/2016

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach § 39d ein Anspruch gemäß den Bestimmungen des § 39b Abs. 1 lit. a bis j, so ist der Ruhebezug in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der im § 39b lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Eine allenfalls gewährte Hilflosenzulage oder ein Hilflosenzuschuß ist bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen.

(2) Hinsichtlich der Feststellung der im Abs. 1 genannten Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge gilt die Verpflichtung des § 39b Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Grazer Stadtsenates gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne der Aliquotierungsbestimmungen des § 39 Abs. 7.

(4) Werden jene Zeiten, die der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für die Bemessung des Ruhebezuges als Mitglied des Stadtsenates zugrunde gelegt wurden, für die Gewährung eines Ruhebezuges durch einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 39d Abs. 2 angerechnet, so ist der von der Stadt Graz gewährte Ruhebezug stillzulegen.

(5) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat, die Steiermärkische Landesregierung oder einen Landtag gewählt, so hat die Stadt auf Antrag des Mitgliedes die nach § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträge an den Bund, das Land Steiermark oder an das andere Land zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der neuen Funktion von den Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 39d Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten sind. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(6) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates, für die Beiträge dem Bund oder einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates nur dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge der Stadt vom Bund oder dem betreffenden Land rückerstattet werden.

(7) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, so ist über Antrag der Ruhebezug der Stadt unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

(8) Werden Zeiten als Mitglied des Stadtsenates der Zeit der neuen Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder des Steiermärkischen Landtages zugerechnet, so ist auf Antrag ein Überweisungsbetrag zu leisten.

(9) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die §§ 39 g bis 39 k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30.September 1997 eine im § 39d vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im § 39d angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 39a und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Funktionsbezüge und Pauschalentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz, in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle, Anspruch hätte.

(5) Abfertigungen gemäß § 39d Abs. 8 können von Mitgliedern des Gemeinderates zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Funktion nur im Ausmaß des mit Ablauf des 30. September 1997 bestandenen Anspruches geltend gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 46/2002

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Personen, die am 30. September 1997 eine in § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im § 39g Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 39g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) Der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter bzw. die Stadtsenatsmitglieder, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus der jeweiligen Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion gemäß § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 39g Abs. 3 anzuwenden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 39 h Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im §†39g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 39g Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist eine im Sinne des § 39d vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen.

(3) An die Stelle des im § 39d Abs. 1 lit. b angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 Prozent tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.

(4) Die Abs. 2 bis 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30.September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen.

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 23 des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Fall des Abs. 3 durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend.

(9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 12 bis 14 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 23 Z 1 des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Auf Personen,

(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach § 39 a geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30.September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.

(3) Die Landeshauptstadt Graz hat

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 42/2010

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Auf Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die

(2) Für Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtsenatsmitgliedes bekleidet haben.

(3) Scheidet der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter oder ein Stadtsenatsmitglied gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Zur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.

(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Ziegen und Schafe (Weidetiere) festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuzuweisen

(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Stadt durch dieses Gesetz überlassenen sowie jedenfalls auch alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.

(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen und die staatliche Behörde nach ihrem Aufgabenbereich und ihrer Organisation zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen.

(6) Eine Übertragung nach Abs. 5 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der staatlichen Verwaltung zu behandeln sind; die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 42.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 5 ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind, insbesondere, wenn der Gemeinderat die Aufhebung beantragt. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der zur Weide bestimmten Ziegen und Schafe anzuzeigen (Anmeldung) und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Ziegen und Schafe anzugeben. Bei der vorgesehenen Markierung hat es sich um eine gut erkennbare Markierung zu handeln. Anmeldungen der Weide von Schafen auf dafür bestimmten Weideflächen (§ 39 Abs. 1 und 2) auf Flächen im Sinn des § 37 Abs. 2 lit. a und b gelten auch als Anzeige im Sinn des § 38 Abs. 1.

(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.

(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt ist ermächtigt, Hauptwohnsitzabfragen aus dem Zentralen Melderegister (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991) durchzuführen und weiter zu verarbeiten, soweit dies für die Zuweisung von Gemeindewohnungen, die Gewährung von freiwilligen Leistungen sowie Ermäßigungen aus sozialen Gründen, die Entgegenahme von Ansuchen auf freiwillige Unterstützungsleistungen des Landes erforderlich ist. Nicht benötigte Daten sind zu löschen.

(2) Die Stadt ist ermächtigt, Abfragen aus dem Unternehmensregister (§ 25 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zur Wahrung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist und verwaltungsökonomischen Zwecken dient, um juristische Personen und sonstige Unternehmen mit der Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) sowie mit der Kennzahl im Unternehmensregister (KUR) zu identifizieren. Nicht benötigte Daten sind zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die Stadt ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Subventionsempfängern (Name, Zweck und Höhe der Subvention) zu veröffentlichen. In folgenden Fällen darf nur die insgesamt pro Subventionsart ausbezahlte Subventionssumme in anonymisierter Form veröffentlicht werden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 59/2026

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(3) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne unnötigen Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen. Soweit vorhanden, sind für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide bestehende und für die Begehung durch Ziegen und Schafe geeignete Wege und Steige zu benützen.

(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Ziegen und Schafe rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) In Katastrophenfällen sowie bei außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Gemeinderat verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

(2) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.

(3) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach Abs. 1 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Das Weiden im Wald sowie der Auftrieb zur Weide haben unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu erfolgen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Zum übertragenen Wirkungsbereich gehören insbesondere die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt Graz kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über ihren Wirkungsbereich abschließen.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende und überwachende Organ der Stadt.

(2) Als beschließendem Organ der Stadt sind dem Gemeinderat außer jenen Angelegenheiten, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Statutes oder durch sonstige Gesetze zugewiesen sind, vorbehalten

(3) Zur gültigen Beschlussfassung über nachstehende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich

(3a) Beschlüsse, die die Übertragung der Daseinsvorsorge (Abfallentsorgung, Abfallbehandlung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Straßen- und Grünflächenverwaltung, Betrieb von Verkehrssystemen, Bäder, Energienetze wie Strom, Gas und Fernwärme, kommunaler Wohnversorgung) an einen Rechtsträger, der nicht – mittelbar oder unmittelbar – im ausschließlichen Eigentum der Stadt steht, zum Gegenstand oder zur Folge haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Falls die Abhaltung ordentlicher Sitzungen über Beschluß des Gemeinderates für einen bestimmten Zeitraum unterbleibt (Gemeinderatsferien), kann der Gemeinderat für diese Zeit zur Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihm gemäß Abs. 2 Z 1, 4 bis 10, 15 und 16 vorbehalten sind und deren Erledigung ohne Nachteil für die Stadt oder für einen Beteiligten keinen Aufschub duldet, den Stadtsenat ohne Vorberatung in den zuständigen Gemeinderatsausschüssen gegen nachträgliche Mitteilung der von diesem gefaßten Beschlüsse ermächtigen.

(6) Als überwachendes Organ der Stadt hat der Gemeinderat die Oberaufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Er kann Richtlinien für die Besorgung aller Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches erlassen. Zur Überprüfung der Geschäftsführung kann der Gemeinderat die Vorlage von Akten, Urkunden, Rechnungen und Schriften sowie die Erstattung von Berichten verlangen. Er übt die ihm zustehende Kontrolle sowohl selbst als auch durch die von ihm dazu bestimmten Organe und Einrichtungen aus. Insbesondere bedient er sich bei seiner Kontrolltätigkeit des Kontrollamtes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs. 1 bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.

(2) Dem Antrag ist ein Plan mit der Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, dessen Maßstab nicht kleiner als jener der digitalen Katastermappe sein darf.

(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat sowie in den Ausschüssen, denen sie angehören, an den Abstimmungen teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben ferner das Recht, nach Einberufung einer Gemeinderatssitzung in die Akten jener Verhandlungsgegenstände Einsicht zu nehmen, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Sie sind berechtigt, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten.

(4) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, in den ordentlichen Sitzungen des Gemeinderates im Rahmen einer Fragestunde eine mündliche Anfrage an ein Mitglied des Stadtsenates zu richten.

(5) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat getroffen.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

(7) Das Recht auf Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen des § 39.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986, LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer oder ein Feuer, das seinen Herd verlassen hat, (Waldbrand) antrifft, ist verpflichtet, es zu löschen. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm das Löschen nicht zumutbar, so ist der Waldbrand unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden. Das Löschen ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn es nur unter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre.

(2) Wer von einem Waldbrand Kenntnis erlangt hat, ist verpflichtet, ihn unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden, sofern dies nicht offenkundig bereits geschehen ist. Die Brandmeldestelle hat von einem Waldbrand unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde und die betroffene Gemeinde sowie die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(3) Aus einer Verletzung der Löschpflicht nach Abs. 1 oder der Meldepflicht nach den Abs. 1 und 2 können keine Ersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Im besonderen sind die Mitglieder des Gemeinderates verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Vorsitzenden des Gemeinderates oder des Ausschusses unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Urlaube von Mitgliedern des Gemeinderates bis zur Dauer von 6 Wochen im Einzelfalle bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Verwaltungsausschüsse und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse nicht gefährdet wird.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ferner im Falle ihrer Entsendung in Körperschaften oder Kommissionen als Vertreter der Stadt zu fungieren. Eine allfällige Verhinderung ist dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes so zeitgerecht bekanntzugeben, daß für die Wahrung der Interessen und Rechte der Stadt vorgesorgt werden kann.

(5) Gemeinderatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Mitglied, das eine ihm durch die Abs. 2 und 4 auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen, falls das Mitglied nicht glaubhaft macht, daß es durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erfüllung der Verpflichtung verhindert war.

(6) Ein in diesem Sinne nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben von drei aufeinanderfolgenden Gemeinderatssitzungen gilt als Weigerung, das Mandat auszuüben; ebenso das vorzeitige Verlassen dreier Gemeinderatssitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1 lit. e).

(7) Die Mitglieder des Gemeinderats unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Gemeinderates und für die vom Gemeinderat bestellten Organe der Stadt gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Einem Gemeinderatsmitglied, das die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an deren Wahrung erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen.

(8) Von der Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister entbunden werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, die aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfanges als Katastrophen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften über das Katastrophenmanagement anzusehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement der Gemeinden und des Landes sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von nicht unter Abs. 1 fallenden Waldbränden gelten der 6., 7. und 8. Abschnitt der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, und der § 23 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben der Gemeinde zum eigenen Wirkungsbereich gehören, hat der Bürgermeister bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(4) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben von der Landesregierung zu besorgen sind, hat bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden der Landeshauptmann diese Aufgaben zu besorgen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Gemeinderatsmitglieder der gleichen Wahlpartei mit mindestens drei Mitgliedern haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Mitglieder des Stadtsenates können dem Gemeinderatsklub jener Wahlpartei angehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Klubobmänner überreichen die Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei und unterstützen den Bürgermeister bei der Durchführung des Arbeitsplanes. Sie erstatten insbesondere Vorschläge bezüglich der Festlegung der Tagesordnung und der Sitzungszeiten des Gemeinderates sowie hinsichtlich der Zuweisung von Geschäftsstücken an die Ausschüsse.

(3) Der Klubobmann oder ein Mitglied des Gemeinderates, das eine im Gemeinderat vertretenene Wahlpartei, die keinen Klub bilden kann, benennt, sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Stadtsenat oder – ausgenommen der Kontrollausschuss – in Verwaltungs- und Gemeinderatsausschüssen sowie der Berufungskommission zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat der Magistrat Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, die die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Stadtsenat oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Der Magistrat kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht gemäß § 47 Abs. 7 und 8 bleiben dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden im Gemeindegebiet obliegt dem Bürgermeister als Gemeinde-Einsatzleiter, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, deren unmittelbare Auswirkung sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, obliegt dem Bezirkshauptmann als Bezirks-Einsatzleiter.

(3) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden obliegt dem Landeshauptmann, wenn Maßnahmen einer Bezirkshauptmannschaft zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und zur Bekämpfung eines Waldbrandes nicht ausreichen oder wenn sich die Auswirkungen eines Waldbrandes auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken.

(4) Die Leitung der Löschmaßnahmen selbst obliegt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, sofern sie am Brandplatz anwesend sind

(5) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat im Einvernehmen mit den am Brandplatz allenfalls anwesenden Forstorganen oder Gemeindewaldaufsehern vorzugehen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat kann sich nur über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bürgermeisters, bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters, versammeln.

(2) Verlangt mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unter Bekanntgabe der zur Behandlung beantragten Gegenstände die Einberufung einer Gemeinderatssitzung, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Gemeinderat zur Behandlung dieser Gegenstände so einzuberufen, daß diese Sitzung spätestens innerhalb einer Woche nach Einlangen des Antrages stattfindet. Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Bürgermeister einen Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder des Stadtsenates sind zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe des Verhandlungsbeginnes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die dem Bürgermeister ihre Verhinderung mitgeteilt haben (§ 47 Abs. 2) oder vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat beurlaubt wurden (§ 47 Abs. 3), brauchen zu einer während ihrer Verhinderung oder Beurlaubung stattfindenden Gemeinderatssitzung nicht einberufen zu werden. Die Einladung zur Gemeinderatssitzung hat mindestens 7 Tage vor der Sitzung gegen Nachweis zu erfolgen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates schriftlich eine in Graz wohnende Person zum Empfang der Einladung ermächtigt, ist die Einladung an diese zuzustellen. Ersatzzustellung ist zulässig. Ort und Zeit der Gemeinderatssitzungen sowie die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung sind außerdem durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung gesondert für die in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenstände fest. Der Bürgermeister ist berechtigt, bei der Erstellung der Tagesordnung neben den zwingend in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten auch andere Verhandlungsgegenstände, deren Geheimhaltung im Sinne des § 50 Abs. 1 geboten ist, in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. Der Bürgermeister kann bei Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Der Gemeinderat kann, soweit in diesem Statut für bestimmte Angelegenheiten keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand jederzeit in die Behandlung aufnehmen und in der Tagesordnung enthaltene Gegenstände aus ihr absetzen.

(5) Anträge nach Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 7 müssen vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden. Sie können von ihm ohne Zustimmung der Antragsteller nicht von der Tagesordnung dieser Sitzung abgesetzt werden.

(6) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wurden, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die in einer solchen Sitzung gefassten Beschlüsse sind ungültig. Bescheide, die auf solchen Beschlüssen beruhen, können für nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG).

(7) Der Bürgermeister leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat bei allen Anordnungen auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht betroffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn solche Maßnahmen vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Abs. 2 haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte oder Personalangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Darüber hinaus darf die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlußfassung über einen auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gesetzten Gegenstand durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Gründe des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024 oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Gemeindevoranschlages, seiner Änderungen und des Gemeinderechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen der Stadt darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Hat der Bürgermeister einen Gegenstand gemäß § 49 Abs. 4 in die nichtöffentliche Sitzung verwiesen, kann der Gemeinderat in dieser nichtöffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Behandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.

(2) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlicher Sitzung außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.

(3) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner ist für Informationszwecke zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörer und Zuseher nicht erfasst werden. Redebeiträge von Personen, die weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat angehören, dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen und übertragen werden.

(4) Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig. Für amtliche Zwecke dürfen Übertragungen zeitlich befristet gespeichert werden, müssen aber spätestens drei Monate nach der Übertragung gelöscht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Zu den Sicherungsvorkehrungen nach dem Löschen eines Waldbrandes können auch der Waldeigentümer sowie dessen Forstorgane und Waldarbeiter herangezogen werden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern dieses Statut oder andere Gesetze nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit der anwesenden Mitglieder anordnen.

(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Wenn es dieses Statut bestimmt oder der Gemeinderat es besonders beschließt, ist die Abstimmung mit Stimmzetteln oder namentlich durchzuführen.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006.

(2) Eine Beschlagnahme darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.

(2) Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.

(3) Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.

(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme und die Inpflichtnahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und im Einzelfall andere sachkundige Personen für bestimmte Verhandlungsgegenstände beiziehen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Gemeinden sind bei Waldbränden in angrenzenden Gemeinden eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Vorschriften dieses Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörden zur Hilfeleistung durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten verpflichtet, wenn der Einsatzort von diesen ohne außergewöhnliche Gefahren erreicht werden kann und durch die Hilfeleistung die Sicherheit in der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung (Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Feuerwehreinheiten und der Löscheinrichtungen, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie für die Entschädigungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 und des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes den Angehörigen der Feuerwehr aus Anlass ihrer Dienstleistung zu gewähren haben) die Bestimmungen, die das betreffende Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten erlassen hat.

(3) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung von Feuerwehreinheiten durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zuständigen Behörden Tirols gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der entsendenden Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung die Bestimmungen dieses Abschnittes. Entstehen hinsichtlich des Kostenersatzes Streitigkeiten über die Art oder die Höhe der Kosten, so hat hierüber der Landeshauptmann nach Anhören des Landeshauptmannes des beteiligten Bundeslandes zu entscheiden.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Tiroler Gemeinde auf Ersuchen der nach den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde Hilfe leistet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern Vorschriften in Geltung sind, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Tirol im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorsehen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in der Ort, Zeit und Gegenstand, die Namen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, alle Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind.

(2) Jedes Mitglied des Gemeinderates, das gegen einen Antrag gestimmt hat, kann vom Vorsitzenden verlangen, daß dies in der Verhandlungsschrift festgehalten wird.

(3) Die Verhandlungsschrift ist von einem vom Gemeinderat bestellten Mitglied des Gemeinderates zu prüfen und nach Genehmigung oder Richtigstellung durch den Gemeinderat vom Vorsitzenden, vom prüfenden Gemeinderatsmitglied sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und sodann aufzubewahren.

(4) Jedem Gemeindemitglied steht die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zu. Über die nichtöffentlichen Sitzungen sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen, in die die Einsichtnahme nur den Mitgliedern des Gemeinderates und den Mitgliedern des Stadtsenates zusteht.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches dürfen während der hochwassergefährlichen Zeit Holz oder andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände nicht gelagert werden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung.

(2) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unterbrechen oder gänzlich aufheben.

(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Werden auf Wildbacheinhängen Fällungen vorgenommen, so hat der Waldeigentümer die Schlagflächen sofort zu räumen. Als Wildbacheinhänge gelten jene Waldflächen, aus denen infolge ihres Neigungsgrades und ihrer Neigungsrichtung oder wegen der geringen Festigkeit des Bodens die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens von Holz in das Wildbachbett besteht.

(2) Während der Fällung oder Bringung des Holzes in das Wildbachbett gelangte Baumstämme und Holzabfälle sind unverzüglich aus dem Wildbachbett zu entfernen. In gleicher Weise ist der gesamte Hochwasserabflussbereich des Wildbaches freizuhalten. Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die nähere Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen (§§ 49 bis 54) ist der Geschäftsordnung für den Gemeinderat überlassen; sie wird vom Gemeinderat mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind von der dringlichen Behandlung ausgeschlossen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Stellt die Gemeinde bei der Erkundung der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken von Wildbächen Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen oder Bewuchs, fest, so hat sie dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hat die Gemeinde überdies Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Besteht kein zur Beseitigung des Missstandes Verpflichteter oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Wenn der ursprünglich Verpflichtete der Gemeinde später bekannt wird, steht ihr das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diesen zu. Die im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallenden Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Der Verursacher hat der Gemeinde die Kosten der Beseitigung zu ersetzen. Der Waldeigentümer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die im Zuge der Beseitigung des Missstandes am Wald unvermeidbar eintreten.

(4) Von der Gemeinde mit Dritten abgeschlossene Vereinbarungen über die Ausführung von Räumungsarbeiten, die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegen, bleiben unberührt.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt. Er ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen.

(2) Der Bürgermeister beaufsichtigt alle der Stadt obliegenden Geschäfte. Die dafür erforderlichen Instrumente der Innenrevision sind beim Magistratsdirektor einzurichten. Der Bürgermeister ist insbesondere verpflichtet, die Einhaltung der durch dieses Statut und durch sonstige Gesetze für die einzelnen Organe der Stadt bestimmten Wirkungskreise zu überwachen.

(3) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates; er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bürgermeister jeden Beschluß eines Kollegialorganes in der von diesem angegebenen Art vollziehen zu lassen.

(5) Der Bürgermeister ist jederzeit berechtigt, im gesamten Bereich des Magistrates und der der Stadt verbundenen Beteiligungen (§ 87) die Vorlage von Geschäftsstücken sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen und persönlichen Einblick in den Geschäftsgang zu nehmen.

(6) Dem Bürgermeister sind außer jenen Angelegenheiten, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Statutes oder durch sonstige Gesetze übertragen sind, noch folgende Angelegenheiten vorbehalten

(7) Die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich bestimmt sich nach § 60.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Der Eigentümer hat die Kosten der Lagerung von Gegenständen der Gemeinde, die diese nach § 55 Abs. 3 aus einem Wildbachbett oder aus dem Hochwasserabflussbereich entfernt hat, zu ersetzen.

(2) Die Gemeinde hat den Eigentümer eines nach § 55 Abs. 3 entfernten Gegenstandes unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde.

(3) Ein allfälliger Verfallserlös ist gegen einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten aufzurechnen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses ein Gesetz verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat der Bürgermeister die Angelegenheit, sofern es sich nicht um einen Beschluß in einer behördlichen Angelegenheit handelt, dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Beschlußfassung vorzulegen. Eine solche Verfügung hat der Bürgermeister dem betreffenden Kollegialorgan in dessen nächster Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Richten sich die Bedenken des Bürgermeisters im Sinne des Abs. 1 gegen einen Beschluß des Gemeinderates, so hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zu veranlassen.

(3) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Stadt zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und in der Angelegenheit unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der nächsten Sitzung desselben Kollegialorganes zu veranlassen; wird der Beschluß wiederholt oder bestätigt, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Wird eine Lagerung von Gegenständen im Sinne des § 53 oder eine Fällung im Sinne des § 54 nicht vom Waldeigentümer oder in dessen Auftrag vorgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes gegenüber den sonst Verfügungsberechtigten (Nutzungsberechtigte, Käufer von Holz am Stock und dergleichen) sowie den Schlägerungsunternehmen sinngemäß.

(2) Trifft eine Verpflichtung nach § 55 Abs. 1 nicht den Waldeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt, die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, so ist der Stadtsenat und, wenn auch dessen rechtzeitige Einberufung nicht möglich ist, der Bürgermeister – möglichst nach Anhörung des zuständigen Stadtsenatsreferenten – berechtigt, die nötigen Verfügungen zu treffen.

(2) Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Stadtsenates oder eines Verwaltungsausschusses fällt, die Entscheidung des zuständigen Organes ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, so ist der Bürgermeister berechtigt, an Stelle des zuständigen Organes – möglichst nach Anhörung des zuständigen Stadtsenatsreferenten – die nötigen Verfügungen zu treffen.

(3) Die getroffene Verfügung nach Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Wenn das zuständige Kollegialorgan seine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist die Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es, insbesondere ohne Verletzung erworbener Rechte, noch möglich ist.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Ziele der Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol sind

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen der Stadt sind, soweit im Folgenden oder der Geschäftsordnung (§ 71 Abs. 3) nicht anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister zu unterfertigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen der Anstalten (§ 84) und wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7, soweit ein Mitglied des Stadtsenates oder ein Betriebsleiter für die Besorgung der Geschäfte zuständig ist.

(3) Betrifft eine Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung) anzuführen.

(4) Betrifft eine Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde anzuführen, dass das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und welche Rechtsfolgen gemäß § 99h Abs. 5 daran geknüpft sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Förderungen nach diesem Gesetz obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der in der Forstwirtschaft tätigen Personen anzuregen und zu unterstützen, deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten oder das Verständnis der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes zu wecken und zu vertiefen.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes Tirol, Förderungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol, die örtlichen Verhältnisse der forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.

(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, aufeinander abzustimmen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(3) Die Landesregierung kann den Bürgermeister und die von ihm nach Abs. 2 mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Stadt dieses Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Dem Stadtsenat obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den der Erledigung des Gemeinderates vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat nicht eigene Ausschüsse zur Vorberatung und Antragstellung bestellt hat.

(2) Dem Stadtsenat obliegt ferner die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch dieses Statut oder durch andere Gesetze übertragen sind, sowie aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind.

(3) In der vom Stadtsenat zu beschließenden Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten zu bezeichnen, die der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind. Alle übrigen Geschäfte sind für den Stadtsenat von den nach der Referatseinteilung (§ 62 Abs. 3) zuständigen Mitgliedern des Stadtsenates (Stadtsenatsreferenten) zu besorgen, sofern der betreffende Stadtsenatsreferent nicht selbst eine Kollegialbeschlußfassung beantragt. Auch der Stadtsenat kann einzelne Angelegenheiten zur Beschlußfassung an sich ziehen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Förderungsmaßnahmen sind

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Stadtsenatssitzungen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung an den Bürgermeister Anfragen zu richten, Berichte zu erstatten, Anträge zu stellen, insbesondere die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen und an den Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates Anfragen an den Bürgermeister zu richten, das Wort zu ergreifen und Anträge zu Tagesordnungspunkten zu stellen.

(3) Der Gemeinderat hat über Vorschlag des Bürgermeisters jedem Mitglied des Stadtsenates bestimmte Gruppen von Geschäften zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zuzuweisen (Referatseinteilung). Findet der Vorschlag des Bürgermeisters keine Mehrheit im Gemeinderat, ist die Sitzung für mindestens 48 Stunden, höchstens jedoch 8 Tage, zu unterbrechen und vom Bürgermeister ein neuerlicher Vorschlag zu erstatten. Findet auch dieser nicht die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder, hat der Bürgermeister binnen 6 Wochen die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben.

(4) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten den Vorständen, Leitern und Bediensteten der zuständigen Abteilungen und Dienststellen Weisungen zu erteilen. Durch dieses Weisungsrecht der Stadtsenatsreferenten werden die dem Bürgermeister nach diesem Statut oder anderen Gesetzesbestimmungen zukommenden Befugnisse nicht eingeschränkt.

(5) Der Gemeinderat kann über Antrag des Bürgermeisters beschließen, daß die Stadtsenatsreferenten in bestimmten Geschäften den Bürgermeister in seiner Obliegenheit, die im § 56 Abs. 4 genannten Beschlüsse vollziehen zu lassen, zu vertreten haben. In diesem Falle können die Stadtsenatsreferenten den im vorstehenden Absatz genannten Vorständen und Leitern auch nähere Weisungen hinsichtlich des Vollzuges dieser Beschlüsse erteilen. Der Bürgermeister ist trotzdem jederzeit berechtigt, die diesbezügliche Befugnis in einzelnen Fällen selbst auszuüben.

(6) Die gemäß den Abs. 4 und 5 erteilten Weisungen sind aktenmäßig festzuhalten und vom zuständigen Stadtsenatsreferenten zu zeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche und technische Belange in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.

(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Förderungsempfänger in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Für die Schulung können kostendeckende Beiträge eingehoben werden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben die Verpflichtung, die ihnen vom Gemeinderat gemäß § 62 Abs. 3 zugewiesenen Geschäftsgruppen als Stadtsenatsreferate zu übernehmen, bei den Sitzungen des Stadtsenates rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, im Falle ihrer Entsendung in Körperschaften oder Kommissonen als Vertreter der Stadt zu fungieren.

(3) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 7 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates mit der Ergänzung, daß diese vom Bürgermeister und der Bürgermeister vom Stadtsenat von der Geheimhaltungspflicht entbunden werden.

(4) Stadtsenatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Stadtsenatsmitglied, das eine ihm durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsgebühr entziehen.

(5) Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. So lange eine solche Betrauung nicht vorgenommen oder die Stelle vorzeitig frei wird, bestimmt der Bürgermeister die Vertretung. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Förderungen nach § 61 lit. c und d können gewährt werden für Maßnahmen

(2) Die Gewährung von Dienst- und Sachleistungen kann von der Bereitschaft des Förderungsempfängers abhängig gemacht werden, einen höchstens kostendeckenden Kostenbeitrag zu leisten.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden eine jährliche Förderung in Form von Beiträgen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher zu gewähren. Ausgangsbetrag für die Berechnung der Beiträge ist

(2) Die Förderung beträgt höchstens 50 v.H. jenes Betrages, der sich aus dem jeweiligen Ausgangsbetrag nach Abs. 1 abzüglich des Ertrages aus der Umlage nach § 10, wie sie von der Gemeinde im höchstzulässigen Ausmaß erhoben werden kann, ergibt.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister einzuberufen. Der Bürgermeister ist über schriftlichen Antrag von mindestens drei Stadtsenatsmitgliedern oder über Anordnung des Gemeinderates verpflichtet, den Stadtsenat binnen drei Tagen einzuberufen.

(2) Im Stadtsenat führt der Bürgermeister den Vorsitz.

(3) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geschäftsordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(4) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit des Stadtsenates und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Wenn der Stadtsenat gemäß § 45 Abs. 5 (Gemeinderatsferien) oder gemäß § 58 Abs. 1 (Verfügungen in dringenden Fällen) an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden oder die nötigen Verfügungen zu treffen hat und dieses Statut für die gültige Beschlußfassung des Gemeinderates in der betreffenden Angelegenheit besondere Erfordernisse (höhere Zahl von Anwesenden, erhöhte Stimmenmehrheit) festlegt, gelten diese Sonderbestimmungen sinngemäß auch für die Beschlußfassung des Stadtsenates.

(6) Verursacht Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Stadtsenates, entscheidet außer in behördlichen Angelegenheiten der Gemeinderat (§ 68).

(7) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Verhandlungen des Stadtsenates Vorstände und Leiter der Dienststellen, nach Bedarf auch andere städtische Bedienstete sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

(8) Der Stadtsenat kann für bestimmte Geschäftsstücke die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen. Auch wenn die Vertraulichkeit nicht beschlossen ist, gilt § 63 Abs. 3.

(9) Die Stadtsenatsreferenten sind berechtigt, einzelne der ihnen zugewiesenen Geschäftsstücke durch den zuständigen Abteilungsvorstand oder Leiter (Stellvertreter) vortragen zu lassen.

(10) Der Magistratsdirektor oder im Falle seiner Verhinderung sein gemäß § 70 Abs. 2 bestimmter Vertreter hat an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(11) Über die Verhandlungen des Stadtsenates sind Verhandlungsschriften zu führen. Hiefür gilt § 53 sinngemäß.

(12) Falls die Abhaltung ordentlicher Sitzungen über Beschluß des Stadtsenates für einen bestimmten Zeitraum unterbleibt (Stadtsenatsferien), können Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind und deren Erledigung ohne Nachteil für die Stadt oder für einen Beteiligten keinen Aufschub duldet, durch den zuständigen Stadtsenatsreferenten entfertigt werden. Diese Angelegenheiten sind listenmäßig zu erfassen und in der ersten ordentlichen Sitzung einer nachträglichen Beschlußfassung zu unterziehen. In der Geschäftsordnung für den Stadtsenat ist festzulegen, welche Angelegenheiten von einer Ferialbehandlung ausgeschlossen sind.

(13) Die nähere Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Geschäftsordnung für den Stadtsenat überlassen, die der Stadtsenat beschließt. In diese Geschäftsordnung sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 8/2012

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sowie bei der Abwicklung gewährter Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§ 58) und die Grundsätze (§ 59) der Förderung zu erlassen.

(3) In die Förderungsrichtlinien sind jedenfalls Bestimmungen aufzunehmen über

(4) Hinsichtlich der Förderungen nach § 61 lit. e kann in den Förderungsrichtlinien weiters vorgesehen werden, dass die Höhe der Beiträge an Kriterien bezüglich der Betreuungsqualität, insbesondere das Beschäftigungsausmaß der Gemeindewaldaufseher, gebunden wird.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 bestimmt sich nach den vom Gemeinderat erlassenen Betriebsstatuten (§ 86).

(2) Den Verwaltungsausschüssen obliegt auch die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit diese mit ihrem Wirkungskreis in sachlichem Zusammenhang stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Die Besorgung der Förderung der Forstwirtschaft nach diesem Gesetz obliegt den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hierfür zuständigen Organisationseinheiten sowie in Unterordnung unter diese Organisationseinheiten den nach der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften hierfür zuständigen Referaten (Bezirksforstinspektionen).

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Den vorberatenden Gemeinderatsausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden.

(2) Auch der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen die Vorberatung bestimmter im Stadtsenat zur Verhandlung kommender Gegenstände übertragen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Wer

(2) Wer

(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Einberufung und der Vorsitz obliegt – abgesehen von dem im § 33 Abs. 6 geregelten Falle – dem Obmann des Gemeinderatsausschusses oder in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Er ist nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber binnen 3 Tagen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschußmitglieder, vom Bürgermeister oder vom zuständigen Stadtsenatsreferenten verlangt wird.

(2) Zur Beschlußfähigkeit ist die Einberufung sämtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erforderlich. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) In die vom Obmann (Stellvertreter) festzusetzende Tagesordnung sind jedenfalls auch jene Gegenstände aufzunehmen, deren Behandlung der Bürgermeister oder der zuständige Stadtsenatsreferent verlangt.

(4) Jene Geschäftsstücke, die in einem Ausschuß für den Gemeinderat vorberaten werden, weist der Obmann (Stellvertreter) den einzelnen Ausschußmitgliedern zur Berichterstattung im Gemeinderat zu. Der nach § 62 Abs. 3 zuständige Stadtsenatsreferent kann sich jedoch die Berichterstattung im Gemeinderat vorbehalten.

(5) Über die Zuständigkeit von Gemeinderatsausschüssen entscheidet im Zweifelsfalle der Bürgermeister. Gegenstände, die in die Zuständigkeit mehrerer Gemeinderatsausschüsse gehören, werden vom Bürgermeister einem Gemeinderatsausschuß unter Zuziehung der anderen beteiligten Ausschüsse zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zugewiesen.

(6) Verursacht Befangenheit (§ 68) in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit eines Gemeinderatsausschusses, entscheidet über den Verhandlungsgegenstand der Stadtsenat.

(7) Bei den Abstimmungen gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; in Vorberatungsangelegenheiten ist in einem solchen Falle das Geschäftsstück ohne Antrag des Ausschusses, jedoch unter Bekanntgabe aller Anträge der Ausschußmitglieder dem Gemeinderat vorzulegen.

(8) Die Mitglieder des Stadtsenates und der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, gemäß § 46 Abs. 2 an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, teilzunehmen.

(10) Die Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse sind nicht öffentlich. Der Gemeinderatsausschuß kann für bestimmte Geschäftsstücke die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen. Auch wenn die Vertraulichkeit nicht beschlossen ist, gilt § 47 Abs. 7.

(11) Die Beschlüsse der Gemeinderatsausschüsse sind schriftlich aufzunehmen und vom Obmann und Schriftführer zu unterfertigen.

(12) Die nähere Regelung der Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen enthält die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

mitzuwirken.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Dem Kontrollausschuß obliegt die Vorberatung und Antragstellung über die ihm vom Kontrollamt zugeleiteten Prüfungsberichte und in allen sonstigen dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis des Kontrollamtes in sachlichem Zusammenhang stehen. Er hat außerdem das Recht, die Durchführung einer Gebarungskontrolle zu beantragen (§ 98 Abs. 5). Für die Beschlußfassung über einen solchen Antrag gilt § 37a Abs. 8.

(2) Der Leiter des Kontrollamtes sowie dessen Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Beide können als Auskunftspersonen gehört werden. Sie haben das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kontrollausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Bei Behandlung der vom Kontrollamt vorgelegten Prüfungsberichte kann der Kontrollausschuss die Vornahme zusätzlicher Erhebungen anordnen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an die für den Prüfungsgegenstand zuständigen Stadtsenatsmitglieder zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zwecke der Anfragebeantwortung haben die zuständigen Stadtsenatsmitglieder an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.

(4) Das Kontrollamt hat seine Prüfberichte vor Zuleitung an den Gemeinderat dem Bürgermeister und den vom Prüfgegenstand betroffenen Mitglied des Stadtsenates zur Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kontrollamtes (§ 98 Abs. 9) zu regeln.

(5) Die Prüfungsergebnisse des Kontrollamtes sind mit der Stellungnahme der zuständigen Stadtsenatsreferenten und des Kontrollausschusses dem Gemeinderat zuzuleiten und von diesem, unbeschadet des Abs. 6, in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(6) In einen Bericht dürfen personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, nur insoweit aufgenommen werden, als die Kenntnis dieser Daten eine unerläßliche Voraussetzung für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gemeinderates ist. Berichte, die derartige Daten enthalten, sind vom Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Eine Behandlung in öffentlicher Sitzung ist nur dann zulässig, wenn Gründe dafür vorliegen, daß der Gemeinderat seinen Kontrollaufgaben nur dann nachkommen kann, wenn der Bericht in öffentlicher Sitzung behandelt wird.

(7) Der Kontrollausschuß hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit an den Gemeinderat zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Ein Mitglied eines Kollegialorganes der Stadt sowie eines vorberatenden Gemeinderatsausschusses ist von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen

(1a) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Der in Abs. 1 geregelte Ausschluss für die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(2) Das befangene Mitglied hat seine Befangenheit aus eigenem wahrzunehmen und dem Vorsitzenden (Obmann) mitzuteilen. Es hat für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Über ausdrücklichen Beschluß des Kollegialorganes kann das betreffende Mitglied jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in seiner Abwesenheit Beschluß zu fassen. Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991).

(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied eines Kollegialorganes an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied berufen ist.

(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 lit. d vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle das Kollegialorgan.

(5) Bei der Besorgung behördlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des § 7 iVm. § 36a AVG.

(6) Für die Mitglieder des Stadtsenates, die nicht dem Gemeinderat angehören, gelten ebenfalls die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5. Das gleiche gilt auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Stadtsenates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 77/2014

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die Geschäfte der Stadt werden durch den Magistrat besorgt.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Leitung des Magistrates obliegt dem Bürgermeister. Nach seinen Weisungen hat ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor den inneren Dienst zu leiten.

(2) Die Bestellung des Magistratsdirektors und eines Stellvertreters erfolgt durch den Gemeinderat über Vorschlag des Bürgermeisters. Der Magistratsdirektor untersteht unmittelbar dem Bürgermeister und hat entsprechend den für die Stadt geltenden Vorschriften für den Höheren Dienst befähigt und geprüft zu sein. Bei Verhinderung des Magistratsdirektors und des Stellvertreters bestimmt der Bürgermeister aus dem Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten den Vertreter.

(3) Der Magistratsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller im Bereiche des Magistrates tätigen städtischen Bediensteten. Er übt die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrates aus und hat unter Beobachtung der jeweils geltenden Vorschriften die zur Aufrechterhaltung eines geordneten, gesetzmäßigen, einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erlassen. Er ist berechtigt, in alle Dienststücke des Magistrates Einsicht zu nehmen und die zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden betroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.

(5) Als Identifikationsdaten gelten

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Geschäfte sind in der Geschäftseinteilung (§ 35) nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen, Anstalten (§ 84) und wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7) aufzuteilen.

(2) Die Geschäftsordnung für den Magistrat hat den inneren Dienstbetrieb und die Behandlung und Bearbeitung der Geschäftsstücke zu regeln.

(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder sonstige Bedienstete der Stadt vertreten lassen können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Bediensteten der Stadt stehen entweder als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt.

(2) Die Ernennung der Beamten, die Aufnahme von Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit, die Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes sowie die Kündigung und Entlassung von auf unbestimmte Zeit aufgenommenen Vertragsbediensteten erfolgt durch den Stadtsenat. Die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von zur vorübergehenden Dienstleistung aufgenommenen Vertragsbediensteten obliegt dem Bürgermeister. Der Bürgermeister hat dem Stadtsenat hierüber in seiner nächsten Sitzung zu berichten. Jede Anstellung oder Aufnahme darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß im Dienstpostenplan, der einen Bestandteil des Voranschlages bildet, ein entsprechender Dienstposten frei ist. Auch die Aufnahme von Bediensteten zu vorübergehenden Dienstleistungen darf nur erfolgen, wenn für die hiedurch entstehenden Auslagen eine Bedeckung veranschlagt ist.

(3) Die Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen über jene fachliche Ausbildung verfügen, die für die entsprechende Verwendung in der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschrieben ist.

(4) Jede Verfügung, welche die dienstrechtliche Stellung oder die Besoldungsverhältnisse eines Beamten ändert, obliegt dem Stadtsenat, sofern die dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über das Disziplinarverfahren, nicht anderes anordnen. Die Beförderungen in die drei nach dem jeweils geltenden Gehaltsschema höchsten Dienstklassen sind jedoch dem Gemeinderat vorbehalten. Diese Bestimmungen finden auch auf die Vertragsbediensteten sinngemäß Anwendung. Die Versetzung von Beamten und Vertragsbediensteten verfügt, abgesehen von der im folgenden Absatz festgelegten Ausnahme, der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtsenatsreferenten, dessen Referaten der Bedienstete zugeteilt ist.

(5) Die Bestellung und Versetzung der Vorstände der Magistratsabteilungen und der Leiter der Gemeindeanstalten sind dem Gemeinderat vorbehalten. Jeder Bestellung auf einen Vorstands- oder Leiterposten hat eine Ausschreibung voranzugehen, die nicht auf den Rahmen der Stadtverwaltung beschränkt sein muß. Die vorläufige Enthebung von einem der im ersten Satz genannten Posten und die vorübergehende Besetzung eines solchen kann erforderlichenfalls der Bürgermeister auf die Dauer von höchstens 6 Monaten verfügen. Diese Maßnahmen sind dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten richten sich nach der Dienst- und Gehaltsordnung und den sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Forstaufsichtsgebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, gelten als Waldbetreuungsgebiet nach diesem Gesetz.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten und bestellten Gemeindewaldaufseher gelten als im Sinne dieses Gesetzes angestellte und gemäß § 3 bestellte Gemeindewaldaufseher.

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Waldordnung 2005, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18 bis 25 und 35 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 mit Ausnahme der §§ 19 bis 26, 37 und 38 außer Kraft.

(2) Die §§ 18 bis 25 und 35 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19 bis 26, 37 und 38 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 außer Kraft.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte der Stadt bilden das Gemeindevermögen; es umfasst insbesondere das öffentliche Gut. Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert aus den Mittelaufbringungen der Stadt zu erhalten und zu erweitern und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.

(2) Positive Nettoergebnisse aus Vermögensveräußerungen, ausgenommen Vermögensveräußerungen mit verbundenen Unternehmen der Stadt, sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehen außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden. Die Verwendung des positiven Nettoergebnisses aus Vermögensveräußerungen ist zu kennzeichnen.

(3) Für die Benützung der Anstalten der Stadt, ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Die Erhebung solcher Gebühren richtet sich nach § 91 Abs. 3 und 4. Für wirtschaftliche Leistungen der Stadt können Entgelte verlangt werden.

(4) Das Vermögen der Anstalten (§ 84), der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 4 und 7 ist gesondert zu verwalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen der Stadt bilden das öffentliche Gut, welches Teil des Gemeindevermögens ist. Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des in ihrem Eigentum stehenden öffentliches Gutes untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe oder eines Entgeltes abhängig machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Stadt hat dies auch in den ihr verbundenen Beteiligungen (§ 87) sicherzustellen.

(2) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

muss dem zuständigen Kollegialorgan vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Bestehende Darlehensschulden können umgeschuldet werden, wenn dadurch die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden.

(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden,

(3) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Aufnahme von Darlehen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Systems mehrfacher Fiskalregeln (Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012) näher regeln.

(5) Die Stadt kann Darlehen ohne funktionelle Zuordnung aufnehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Die zunächst ohne funktionelle Zuordnung aufgenommenen Darlehen sind spätestens mit dem Rechnungsabschluss dem jeweiligen investiven Einzelvorhaben gemäß Abs. 2 zuzuordnen. Die Zuordnung ist in der Buchhaltung zu kennzeichnen (Vorhabencode).

(6) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die eine Zahlungsverpflichtung der Stadt begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und wirtschaftliches Eigentum bei der Stadt begründet (zB Finanzierungsleasing), gelten die in der Folge Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 20/2024

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren und Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien übernehmen, Schulden beitreten oder übernehmen sowie Wechselverbindlichkeiten eingehen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner nachweist, dass die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Stadt berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 99h die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

(2) Eine Übernahme von Haftungen ist überdies nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Stadt hat sicherzustellen, dass ihr verbundene Beteiligungen (§ 87) nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(3) Die Beschlussfassung über die Gewährung von Darlehen sowie von Bürgschaften und sonstigen Haftungsübernahmen richtet sich nach den §§ 45 und 61.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem ÖStP 2012 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Stadt Kassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) von bis zu 60 000 000 Euro in Anspruch nehmen. Kassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht eine Verlängerung der Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.

(3) Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt durch Verordnung die in § 83 Abs. 2 erster Satz festgelegte Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu 180 000 000 Euro anheben.

(2) In dieser Verordnung ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker wieder auf die durch § 83 Abs. 2 bestimmte Höchstgrenze zurückzuführen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt kann für bestimmte Zwecke der öffentlichen Verwaltung Anstalten errichten. Die Anstalten der Stadt haben keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Betrieb jeder Anstalt der Stadt ist vom Gemeinderat durch eine Anstaltsordnung zu regeln, die insbesondere auch die Bedingungen für die Benützung der Anstaltseinrichtungen zu enthalten hat.

(3) Zur gültigen Beschlußfassung über die Errichtung oder Auflassung einer Anstalt (eines Betriebszweiges) sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Zu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt zählen deren öffentliche Einrichtungen, wie Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen, Anlagen und sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit).

(2) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn

(3) Die Stadt kann, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besser abgrenzen zu können, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichten (Regiebetrieb).

(4) Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des Abs. 3 mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetrieb).

(5) Regie- und Eigenbetriebe sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Der Gemeinderat hat im Betriebsstatut die Befugnisse des Betriebsleiters (Geschäftsführers) in dem Maße festzulegen, dass die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte diesen Grundsätzen entsprechend geführt werden können.

(6) Hat die Stadt Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können Regie- oder Eigenbetriebe über Beschluss des Gemeinderates als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden.

(7) Für Stiftungen und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Stadt gilt Abs. 5 sinngemäß.

(8) Beschlüsse der Stadt über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Abs. 3, 4 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat kann für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 Verwaltungsausschüsse nach den §§ 33 und 65 bilden.

(2) Den Verwaltungsausschüssen obliegen in Bezug auf Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 die sonst in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 einem Mitglied des Stadtsenates oder dem Betriebsleiter (Geschäftsführer) übertragen sind.

(3) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Verwaltung dem Verwaltungsausschuss übertragen

(4) Der Gemeinderat hat im Betriebsstatut zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 aus Gründen der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen sind.

(5) Zur Beschlussfassung über das Betriebsstatut gemäß § 85 Abs. 4 und 7 ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine von der Gemeinde verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt, öffentliche Stiftungen, Privatstiftungen und Fonds) zu verstehen. Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, wie etwa Verbände nach dem Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, zählen nicht zu den Beteiligungen.

(2) Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Unternehmen und Einrichtungen sind nur unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 85 Abs. 2 zulässig und bedürfen eines Beschlusses des Gemeinderates. Für einen solchen Beschluss des Gemeinderates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(3) Die Stadt darf keine Beteiligung eingehen, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt ist.

(4) Die Vertreter der Stadt in Beteiligungen werden vom Gemeinderat bestellt, der auch bestimmt, wie die Rechte der Stadt in der betreffenden Beteiligung auszuüben sind. Die Vertreter der Stadt sind für die genaue Befolgung der vom Gemeinderat erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.

(5) In den Satzungen und Gesellschaftsverträgen von verbundenen Unternehmen ist dafür Sorge zu tragen, dass vor einer Veräußerung von Unternehmensteilen oder Tochterunternehmen die Zustimmung des Gemeinderates eingeholt werden muss, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

(6) Die Stadt hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag, fortzuschreiben und auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden und hat das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit zu beachten.

(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

(3) Die Liquidität der Stadt, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.

(4) Ein Ausgleich des Ergebnishaushalts ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklagen gedeckt werden kann.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen, die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve und ohne Zahlungsmittelreserve sowie die inneren Darlehen als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit dem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.

(6) Die Stadt hat ein positives Nettovermögen auszuweisen. Das Nettovermögen ist aufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Sonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).

(7) Bei der Führung des Haushalts hat die Stadt finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Stadt und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für die Stadt begründet.

(8) Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt auf Ebene der Voranschlagsstellen (Ansatz und Konto) einen mittelfristigen Haushaltsplan zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans fällt mit dem Haushaltjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.

(2) Für die Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind.

(3) Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlags und unter Berücksichtigung der im ÖStP 2012 vorgegeben Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.

(4) Der mittelfristige Haushaltsplan ist jährlich um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Voranschlag ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Stadt. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(2) Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) der Stadt fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Dabei sind die Grundsätze der Fortführung der Tätigkeiten der Stadt sowie der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Stadt zu beachten.

(4) Der Voranschlag ist in einen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu gliedern.

(5) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(6) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(7) Der Veranschlagung von investiven Vorhaben, die im Einzelfall höher als fünf Prozent der Summe Aktiva/Passiva des Vermögenshaushalts (Bilanzsumme) der vorhergehenden Vermögensrechnung sind oder 4 000 000 Euro übersteigen, müssen Kosten- und wenn möglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen, insbesondere Berechnungen über die Folgemittelaufbringungen und mittelverwendungen vorausgehen. Dem Voranschlag ist ein Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung anzuschließen. In den Erläuterungen sind Art, Ausführung und Finanzierung der Investitionsvorhaben darzulegen.

(8) Im Voranschlag sind die abzuführenden Gewinne bzw. zu deckenden Verluste der Eigenbetriebe aufzunehmen. Die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Abs. 4 und 7) sind ohne Anlagen dem Voranschlag beizulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Voranschlagsentwurf ist samt allen Beilagen vor seiner Vorlage an den Gemeinderat für die Dauer von zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen hat der Gemeinderat vor Beschlussfassung des Voranschlages zu beraten. Gleichzeit mit der Auflage ist jedem Gemeinderatsklub elektronisch eine Ausfertigung samt Beilagen zu übermitteln.

(2) Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung einer so rechtzeitig stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zu setzen, dass der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag zu Beginn eines Haushaltsjahres rechtswirksam ist.

(3) Die Berichterstattung über den Voranschlag im Gemeinderat obliegt den vom Voranschlagsausschuss bestellten Berichterstattern. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates kann sich die Berichterstattung ganz oder teilweise vorbehalten. § 67 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Die Genehmigung des Voranschlages obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

(5) Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen

(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 5 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen hindurch beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(7) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlags und des mittelfristigen Haushaltsplans ist der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Bei der Festsetzung aller Erträge, einschließlich der Entgelte für bestimmte Leistungen der Stadt, ist auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(2) Die Höhe der dem freien Beschlußrecht der Stadt überlassenen Abgaben soll auf den zur Erfüllung der vordringlichen Aufgaben erforderlichen Bedarf der Stadt abgestellt sein.

(3) Die Stadt wird ermächtigt, für die Benützung ihrer Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anstalt, öffentlichen Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Anstalt, öffentlichen Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangegangenen Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. § 101 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Ist der Voranschlag nicht so rechtzeitig erstellt und beschlossen worden, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann, so ist der Bürgermeister nach Anhörung des Stadtsenates im ersten Viertel des Haushaltsjahres ausschließlich berechtigt

(2) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kassenstärker in der noch nicht in Anspruch genommenen Höhe verwendet werden darf. Der Bürgermeister hat darüber der Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres schriftlich unter Angabe der Gründe der nicht erfolgten Beschlussfassung zu berichten.

(3) Führt der Bürgermeister den Haushalt nicht gemäß Abs. 1 weiter, hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für höchstens ein halbes Jahr zu beschließen. Für das Voranschlagsprovisorium gelten die §§ 89 und 90 – mit Ausnahme der Regelungen über den mittelfristigen Haushaltsplan – sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Mittelverwendung ergibt, die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist, muss beim Gemeinderat die Genehmigung einer Kreditansatzverschiebung oder eines die erforderliche Bedeckung enthaltenden Nachtragskredites (neuer Voranschlagsansatz oder Ansatzerhöhung) erwirkt werden.

(2) Wenn die Entwicklung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Gebarung mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem genehmigten Voranschlag abschließen wird, ist dem Gemeinderat ehestmöglich der Entwurf eines Nachtragsvoranschlags zur Beschlussfassung vorzulegen, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.

(3) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben (investive Einzelvorhaben der Stadt/von Gebietskörperschaften) oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.

(4) Unaufschiebbare Mittelverwendungen, für die im Voranschlag keine oder zu geringe Ansätze vorgesehen sind, kann der Bürgermeister bewilligen, jedoch darf der Betrag 2 400 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigen. Diese Verfügung ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung des erforderlichen Nachtragskredites vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die anordnungsbefugten Organe bzw. die anordnungsbefugten Stellen (§ 95a Abs. 2) sind an den Voranschlag gebunden. Wer über den Voranschlag hinausgehende Mittelverwendungen tätigt, haftet der Stadt für den daraus entstandenen Schaden. Die Mittelverwendungen im Rahmen der bewilligten Voranschlagsstellen sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Die in den einzelnen Ansätzen des Voranschlags bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Zweckbestimmung dürfen, ausgenommen investive Einzelvorhaben, nur insoweit erfolgen, als der Gemeinderat die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen bereits anlässlich der Genehmigung des Voranschlags ausdrücklich beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Abs. 3, gelten als Änderung des Voranschlags gemäß § 93 Abs. 1.

(3) Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind Kreditansatzverschiebungen auch dann zulässig, wenn ihre Bedeckung erst im folgenden Haushaltjahr gewährleistet wird. Kreditansatzverschiebungen samt Sicherstellung der Bedeckung sind vom Gemeinderat zu genehmigen.

(4) Abgaben, Entgelte und sonstige Erträge sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlags nach den für sie geltenden Bestimmungen einzuheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Voranschlag oder der mittelfristige Haushaltsplan hiezu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen im zu beschließenden Voranschlag bzw. im mittelfristigen Haushaltsplan für dessen Zeitrahmen, erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 88 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet wird. Die Verpflichtungsermächtigung ist in den Erläuterungen zu begründen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Die Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug hat nach dem Grundsatz der funktionellen Trennung und dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.

(2) Die Anordnung von Mittelaufbringungen und -verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt den Mitgliedern des Stadtsenats im jeweiligen Geschäftsbereich (Referatseinteilung) sowie den Dienststellenleitungen, die nicht einem Stadtsenatsmitglied unterstehen (zB Krankenfürsorgeanstalt, Kontrollamt, Personalvertretung). Die Anordnungsbefugten können sich gemäß § 71 Abs. 3 vertreten lassen. Mit der Anordnung dürfen Bedienstete der Stadt nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

(3) Die Finanzbuchhaltung (Zahlungsverkehr und Buchführung) obliegt dem für Finanzen zuständigen Mitglied des Stadtsenats. Dieses hat sich hinsichtlich der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Aufgaben der Buchführung jeweils von verschiedenen Bediensteten gemäß § 71 Abs. 3 vertreten zu lassen. Außer hinsichtlich des Budgets der eigenen Dienststelle dürfen diese Bediensteten keine Anordnungsbefugnisse gemäß Abs. 2 ausüben. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Nähere Vorschriften über den Gebarungsvollzug, insbesondere über dessen Umfang, formale Voraussetzungen und das jeweils einzuhaltende Verfahren sind durch Verordnung des Gemeinderats und im Rahmen des inneren Dienstes zu erlassen.

(5) Alle Mittelaufbringungen und -verwendungen sind mit Rechnungsstellung und -legung in zeitlicher Reihenfolge und in funktionaler und sachlicher Ordnung auf Konten zu verbuchen. Dies gilt sinngemäß auch für sämtliche sonstigen Buchungen sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Annahme oder Abgabe von Sachen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, dass sie in angemessener Zeit eine Prüfung zulässt und als Grundlage für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 96) herangezogen werden kann.

(6) Die Stadt hat durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems (Haushaltsbuchführungssystem), eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen. Insbesondere ist auf die ordnungsgemäße Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der rechtsverbindlichen Aufbewahrungsfristen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist vom für Finanzen zuständigen Mitglied des Stadtsenates der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinden zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln.

(2) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses schriftlich festzusetzen. Der Stichtag ist im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Über die Gebarung der von der Stadt verwalteten Sondervermögen (§§ 84 und 85 Abs. 4 und 7) sind vom für Finanzen zuständigen Mitglied des Stadtsenates Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss der Stadt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Magistrat zu öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeit mit der Auflage ist jedem Gemeinderatsklub elektronisch eine Ausfertigung samt Beilagen zu übermitteln.

(5) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Entwurf des Rechnungsabschlusses innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen hat der Gemeinderat vor Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zu beraten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluss in öffentlicher Sitzung. Für die Berichterstattung über den Rechnungsabschluss im Gemeinderat gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bildet der nach § 96 erstellte Rechnungsabschluss.

(3) Ergeben sich im Zuge der Beratung über den Rechnungsabschluss Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Mit Beschluss über den Rechnungsabschluss gilt das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates als entlastet.

(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.

(6) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Rechnungsabschluss binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Dem Gemeinderat obliegt als oberstem überwachenden Organ (§ 45 Abs. 1) die Überwachung der Übereinstimmung der Gebarung mit den bestehenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere auch die Kontrolle der Anordnungen und der Finanzbuchhaltung sowie der Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der gesamten Stadtverwaltung. Im Zuge der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses überprüft er die vorschriftsmäßige Einhaltung der im Voranschlag festgelegten Gebarungsgrundsätze.

(2) Neben dem Kontrollamt kann der Gemeinderat auch andere Organe und Einrichtungen mit finanziellen und wirtschaftlichen Kontrollaufgaben betrauen. Die Pflichten und Rechte des Kontrollamtes werden dadurch nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Dem Kontrollamt obliegt die Kontrolle der Gebarung der Stadt, einschließlich ihrer Anstalten (§ 84), wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85) und der von der Stadt errichteten Privatstiftungen sowie der der Stadt verbundenen Beteiligungen (§ 87). Die übrigen Beteiligungen (assoziierte Unternehmen und sonstige Beteiligungen) sowie Vereine oder Einrichtungen, wenn die Stadt Mitglied ist oder sie fördert, unterliegen ebenfalls der Kontrolle des Kontrollamtes, soweit sich die Stadt vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

(2) Das Kontrollamt hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchführung rechnerisch richtig ist und rechtmäßig geführt wird.

(3) Dem Kontrollamt obliegt ferner die Kontrolle von Sollkostenberechnungen sowie von Folgekostenberechnungen (Vorhabenskontrolle) und die laufende Kontrolle der Istkosten auf ihre Übereinstimmung mit den Sollkostenberechnungen (Vorhabensabwicklungskontrolle) von investiven Vorhaben, die die Stadt selbst ausführt oder die sie in Auftrag gibt, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 4 000 000 Euro übersteigen.

(4) Die gemäß § 89 Abs. 7 zu erstellenden Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat dem Kontrollamt vorzulegen. Das Kontrollamt hat sie ohne unnötigen Aufschub im Sinne der im Abs. 2 festgesetzten Grundsätze zu prüfen und dem zur Berichterstattung und Antragstellung für das Vorhaben zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu berichten.

(5) Das Kontrollamt führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen durch. Er hat ferner besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein Prüfungsauftrag durch Beschluss des Gemeinderates oder des Kontrollausschusses erteilt oder von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten (Kontrollinitiative) verlangt wird.

(6) Außerdem hat das Kontrollamt besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein darauf gerichteter begründeter Antrag gestellt wird

(7) Das Kontrollamt ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann das Kontrollamt auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.

(8) Alle dem Kontrollausschuss vorzulegenden Berichte des Kontrollamtes sind nach Vorlage auf der Homepage des Kontrollamtes zu veröffentlichen. Enthält der Bericht schutzwürdige Informationen, sind diese vor Veröffentlichung im Internet unleserlich zu machen.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Kontrollamtes enthält die vom Gemeinderat zu erlassende Geschäftsordnung für das Kontrollamt. Zur gültigen Beschlussfassung hierüber sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Das Kontrollamt besteht aus einem Leiter, dessen Stellvertreter und den erforderlichen Bediensteten.

(2) Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 3 und 5 vom Gemeinderat bestellt. Der Leiter des Kontrollamtes wird für die Dauer von zehn Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist unzulässig. Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter dürfen weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach ihrer Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Gemeinderat in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gemäß § 17 Abs. 3 zu leisten.

(3) Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter können aus ihrer Funktion mit Beschluss des Gemeinderates, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates, abberufen werden, wenn

(4) Der Leiter des Kontrollamtes führt den Titel „Kontrollamtsdirektor“. Er hat die rechtliche Stellung eines Abteilungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung des Leiters des Kontrollamtes kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu. Dieser Führt den Titel „Kontrollamtsleiter-Stellvertreter“.

(5) Der Gemeinderat hat das Recht, sich über alle Gegenstände der inneren Geschäftsführung des Kontrollamtes zu unterrichten. Das Kontrollamt ist verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Die Bediensteten des Kontrollamtes unterliegen bei ihrer Prüfungstätigkeit ausschließlich den Weisungen des Kontrollamtsdirektors, im Falle seiner Verhinderung des KontrollamtsleiterStellvertreters.

(7) Dem Leiter des Kontrollamtes obliegt die Berichterstattung und Antragstellung in den dem Stadtsenat oder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, die dem Kontrollamt zur Besorgung zugewiesen sind. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten gilt § 62 Abs. 5 sinngemäß für den Leiter des Kontrollamtes. Sofern diese Angelegenheiten weder dem Gemeinderat noch der kollegialen Beschlussfassung des Stadtsenates vorbehalten sind, sind diese vom Leiter des Kontrollamtes zu besorgen. Unberührt davon bleiben die dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Stadtsenates auf Grund der Referatseinteilung zukommenden Rechte hinsichtlich der ihnen zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zugewiesenen Geschäftsgruppen und unbeschadet der vom Kontrollausschuss gemäß § 67a Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben.

(8) Die Bestellung und Abberufung der Bediensteten des Kontrollamtes erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Bediensteten des Kontrollamtes nur aufgrund der in Abs. 3 genannten Gründe abberufen.

(9) Im Übrigen sind auf den Leiter des Kontrollamtes und dessen Stellvertreter sowie die Bediensteten des Kontrollamtes die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 bis 4 und 6, soweit diese den vorstehenden Bestimmungen nicht widersprechen, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025, LGBl. Nr. 59/2026

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Gemeindemitglieder, die Durchführung einer Gebarungskontrolle bezüglich der im § 98 Abs. 1 genannten Kontrollobjekte zu verlangen.

(2) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch das Kontrollamt hat zu enthalten

(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Gemeinderat wahlberechtigt ist.

(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Der Antragsteller, der eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative verlangt, hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Antragsteller haben in die Antragsliste ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten

(4) Auf Verlangen hat die Stadt geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 75/1995

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Der Kontrollausschuß hat den Antrag spätestens in der zweiten nach seinem Einlangen stattfindenden Gemeinderatssitzung dem Gemeinderat zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der §§ 99a bis 99d entspricht. Der Gemeinderat entscheidet hierüber mit Bescheid, der dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen ist.

(2) Die Entscheidung und die Angaben gemäß § 99b Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.

(3) Anträge, denen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Kontrollausschuß leitet den vom Kontrollamt zu erstellenden Bericht über die Gebarungskontrolle neben dem Gemeinderat (§ 67a Abs. 5) auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu. Hinsichtlich der Aufnahme personenbezogener Daten, insbesondere von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, gilt § 67a Abs. 6 erster Satz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Bescheide und sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Kontrollinitiative nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Für folgende abgeschlossene Rechtsgeschäfte und gesetzte Maßnahmen hat die Stadt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu beantragen

(2) Bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, jedoch genehmigungsfrei, sind die in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen

(3) Für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder anderer Maßnahmen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(4) Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages der Stadt zu erteilen oder zu versagen. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (zB Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Genehmigung kann, unbeschadet der Vorgaben des § 88 versagt werden, wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens, mit der Gefahr einer wesentlichen Überschuldung, mit der Gefahr einer mangelnden Liquidität oder mit der Gefahr eines langfristigen Ungleichgewichtes des Ergebnishaushaltes verbunden wäre oder wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben wird.

(5) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Rechtsgeschäfte getätigt oder Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht. Die Stadt haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Der Gemeinderat hat die Vorschriften dieses Hauptstückes durch Verordnung näher zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten sind Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt Graz ausgeschlossen.

(2) In den bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind Berufungen gegen Bescheide von Organen der Stadt ausgeschlossen.

(3) In allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 77/2024

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt vom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Graz nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Bei Gefahr in Verzug können Verordnungen und Kundmachungen mit rechtsverbindlicher Wirkung vom Bürgermeister auch an der Amtstafel im Rathaus oder in anderer Form, die geeignet ist, eine Information der Bevölkerung zu gewährleisten, wie durch Veröffentlichung im Internet, im Rundfunk oder in gedruckten Medien, verlautbart werden (vorläufige Verlautbarung). Solche Verordnungen und Kundmachungen sind mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt der Verlautbarung und des Inkrafttretens unverzüglich auch im elektronisch geführten Amtsblatt zu verlautbaren. Der Tag der vorläufigen Verlautbarung ist auf dieser oder in geeigneter Form zu vermerken.

(4) Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.

(5) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt berichtigen

(6) Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(7) Vorläufige Verlautbarungen nach Abs. 3 mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft. Bei der folgenden Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt ist dieser Zeitpunkt anzugeben.

(8) Von jedem Dokument sind Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung herzustellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Magistratsdirektion zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Stadt dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht nur der Stadt in den Fällen des § 105 ein Rechtsanspruch zu.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(3) Soweit eine aufsichtsbehördliche Maßnahme die Klärung einer Rechtsfrage voraussetzt, durch die der sachliche Wirkungsbereich einer anderen Behörde berührt wird, hat die Aufsichtsbehörde die andere Behörde zu hören.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

(2) Die Stadt ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Inwieweit einzelne Maßnahmen der Stadt der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in diesem Gesetz und in den diese Maßnahmen regelnden Landesgesetzen bestimmt.

(2) Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs. 1) aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Stadt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Organs der Stadt kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG behoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Stadt aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande ist, insbesondere, wenn durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen ein nachhaltiger Erfolg nicht erzielt werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen. Die Auflösung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Nach der Auflösung des Gemeinderates hat die Landesregierung unverzüglich dessen Neuwahl auszuschreiben.

(3) Die Auflösungsverfügung der Aufsichtsbehörde ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Gemeinderat binnen einer Woche nach Zustellung der Auflösungsverfügung zu einer Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung ist nur die Auflösungsverfügung zu behandeln und ein Regierungskommissär vorzuschlagen. Die Landesregierung hat die Bestellung des Regierungskommissärs vorzunehmen. Sie ist an den Vorschlag des Gemeinderates gebunden, wenn dieser von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder beschlossen wurde. Zur Beratung des Regierungskommissärs ist auf Vorschlag der im Stadtsenat vertretenen Wahlparteien ein Beirat von der Landesregierung zu bestellen. Er hat der parteimäßigen Zusammensetzung des bisherigen Stadtsenates zu entsprechen.

(4) Der Regierungskommissär hat Anspruch auf die Aufwandsentschädigung des bisherigen Bürgermeisters.

(5) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten zu beschränken; er hat diese Geschäfte und Angelegenheiten unabhängig davon, welchem Organ der Stadt die Erledigung in der Regel zusteht, zu besorgen.

(6) Mit der Bestellung des Regierungskommissärs sind sämtliche Mandate einschließlich jenes des Bürgermeisters erloschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 106, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des AVG Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 106, kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach § 107 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Partei an dem vor der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Organe der Stadt, die vor dem 31.Dezember 1965 gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Scheiden während der laufenden Funktionsperiode der Bürgermeister oder Mitglieder der Kollegialorgane aus dem Amt, so sind die erledigten Stellen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Graz 1958 zu besetzen.

(2) Bis zum Ablauf der Funktionsdauer des im Jahre 1968 gewählten Gemeinderates besteht dieser aus 48 Mitgliedern.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Funktionen eines Referenten für die administrativen Schulangelegenheiten im Stadtschulrat sowie die seines Stellvertreters gelten, sofern diese Referenten vom Gemeinderat gewählt wurden, als Funktionen eines Stadtrates. § 39 ist für diese Referenten sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften und Vereinbarungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

(3) Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 97/2019

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Die Stadt hat spätestens anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 96 und 96a gelten sinngemäß. Die Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat spätestens in der Sitzung, in der der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen wird, zum Beschluss vorzulegen.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag (1. Jänner 2020) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinde ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt zu vermitteln.

(3) Unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien ist die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz, soweit keine fortgeschriebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind, nach den Grundsätzen der §§ 38 und 39 der VRV 2015 vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Abs. 5 vorgenommen werden.

(4) Bei Passivierung von Pensionsrückstellungen durch die Stadt ist die Höhe dieser Pensionsrückstellung per 1.1.2020 auf 50% des vollen Rückstellungswertes begrenzt. In jedem nachfolgenden Haushaltsjahr steigt dieser Prozentsatz um einen Prozentpunkt bis der volle Rückstellungwert im Vermögenshaushalt passiviert ist.

(5) Der Stadtrechnungshof prüft die Eröffnungsbilanz. Er hat zu prüfen, ob die Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Stadt nach Abs. 2 vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die rechtlichen Vorschriften beachtet worden sind. Ferner hat er die Inventur, das Inventar und die Übersicht der örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat in der Sitzung der Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz vorzulegen.

(6) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Rechnungsabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Wertansätze vergessen oder fehlerhaft angesetzt wurden oder Schätzungen zu ändern sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt (Berichtigung der Eröffnungsbilanz) zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz gilt sodann als geändert. Vorangegangene Rechnungsabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

(7) Zum Bilanzstichtag 1. Jänner 2020 bestehende Darlehensschulden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (endfällige Darlehensschulden), können unter Beachtung der Sicherstellung der Liquidität und der Grundsätze Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einmalig umgeschuldet werden. Bei dieser Umschuldung ist die Aufnahme von Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (endfällige Darlehensschulden), nicht zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 20/2024, LGBl. Nr. 122/2024

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2024 bereits anhängigen Berufungsverfahren in Dienstrechtssachen gilt § 100 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2024

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) Dieses Statut der Landeshauptstadt Graz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 29. Jänner 1958, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Kundmachungen des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 28/1958 und LGBl. Nr. 33/1963, der Gesetze vom 12. Dezember 1963, LGBl. Nr. 54/1964, und vom 14. Dezember 1965, LGBl. Nr. 170, und der Kundmachung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 54/1965 sowie die durch diese Kundmachung wieder in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1869, LGuVBl. Nr. 47, in der letzten Fassung des Gesetzes vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 25, außer Kraft.

Landesrecht Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012 sind in Kraft getreten

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind in Kraft getreten

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2014 sind in Kraft getreten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 13a, § 13a Abs. 1, § 13j Abs. 3, § 13l Abs. 2, die §§ 13p und 13r Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 44a, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 5, § 68 Abs. 2 letzter Satz, § 96 Abs. 6, § 100 Abs. 2, § 111a Abs. 2 und § 115 mit 1. Juli 2014; gleichzeitig sind § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und § 63 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft getreten.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 ist § 39d Abs. 10 mit 1. März 2016 in Kraft getreten.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2019 treten

(6) Artikel I in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(7) Artikel II in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten in Kraft

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1 und § 51a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021, in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 51 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019 wieder in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 81 Abs. 1 letzter Satz, § 81 Abs. 3, § 83a, § 110a, § 111b Abs. 7 und § 113 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Februar 2024, in Kraft.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 100 Abs. 1 und § 111c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2024, in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 111b Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.

(13) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 13f Abs. 3, § 13m Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 7 und 8, § 48 Abs. 3 letzter Satz, § 50 Abs. 1 dritter Satz und § 63 Abs. 3 mit 1. September 2025 in Kraft.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 111d mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 7a außer Kraft getreten.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1 Z 5 und 6, die Überschrift des § 36, § 36, § 37a Abs. 1, 2 und 5, § 45 Abs. 6, § 67a Abs. 1 bis 5, § 89 Abs. 7, § 95a Abs. 2, § 97 Abs. 2, die Überschrift des § 98, § 98, die Überschrift des § 99, § 99, § 99b Abs. 1 und § 99f mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2025, in Kraft.

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2026 treten § 41b Z 1 und § 99 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juni 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 118/2021, LGBl. Nr. 20/2024, LGBl. Nr. 77/2024, LGBl. Nr. 122/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 117/2025, LGBl. Nr. 59/2026

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