Kärntner Bildungsbaufondsgesetz
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Kärntner Bildungsbaufondsgesetz – K-BBFG
Wappen Gemeindefarben Hausleiten
Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung Schallmooser Hauptstraße - Auerspergstraße
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Kurztitel
Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/1999
Inkrafttretensdatum
04.11.1999
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
StF: BGBl. II Nr. 421/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, wird kundgemacht
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(1) Artikel II bis IV treten am 1. September 2012 in Kraft.
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, treten Art. III bis IX am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Art. IX Z 1 bis 12 und Art. X treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (entfällt)
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(1) Art. II bis VI treten, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. III tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Der Kärntner Bildungsbaufonds hat die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 K-BBFG längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 an die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 beim bisherigen Kärntner Schulbaufonds eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(5) Zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen des Landes zum jährlichen Finanzerfordernis gemäß § 14 Abs. 1 lit. a K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 11 dieses Gesetzes, hat das Land für Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Gesetzes, einen jährlichen Zuschuss in der Höhe von 1 Million Euro für die Jahre 2023 bis einschließlich 2024 zu gewähren.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. April 1979, II/1-M-200-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Hausleiten, politischer Bezirk Korneuburg, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem grünen Schild ein gequadertes silbernes Kirchengebäude mit offenem schwarzen Rundbogentor, drei geschlossenen schwarzen Fenstern und aufgesetztem silbernen Glockenturm mit abwehender Fahne, begleitet von zwei im Schildesfuß sich kreuzenden goldenen Ähren und einer über der Ährenverbindung liegenden goldenen Eichel.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Hausleiten festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Gelb” genehmigt.
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Kurztitel
Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/1999
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
04.11.1999
Text
1.
Die
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Wien-Alsergrund-Messiaskapelle,
bisher als Predigtstation zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Innere Stadt, wurde mit Wirkung vom 8. Februar 1999 errichtet. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Neufeld an der Leitha, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt, wurde mit Wirkung vom 7. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
3.
Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt wurde mit Wirkung vom 7. April 1999 in
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt/Neufeld an der Leitha
geändert.
4.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Scheibbs, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk, wurde mit Wirkung vom 15. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
5.
Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk wurde mit Wirkung vom 15. April 1999 in
Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk-Scheibbs
geändert.
6.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Bischofshofen, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Hallein, wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die selbständige Pfarrgemeinde
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bischofshofen-St. Johann im Pongau
umgewandelt. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
7.
Die evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die Muttergemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche und die Tochtergemeinde A. u. H. B. Graz-Liebenau geteilt. Beide Teilgemeinden genießen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
8.
Der EDV-Dienst der Evangelischen Kirche A. u. H. B. wurde mit Wirkung vom 8. Juni 1999 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet undgenießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
9.
Die Diakonie Burgenland wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
10.
Die Diakonie Wien wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
11.
Die Evangelische Pfarrgemeine A. B. Steyr-Münichholz wurde mit Wirkung vom 23. September 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
12.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Fohnsdorf, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 11. Oktober 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) und Gemeinden bei der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu unterstützen.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 1571 KG Salzburg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Bildungsbaufonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Bildungsbaufonds“ berechtigt.
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Aufgaben des Fonds sind
(2) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1, die der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere umfassende energetische Sanierungen, den Einsatz ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen sowie innovativer klimarelevanter Systeme und die Nutzung erneuerbarer Energieträger, vorrangig zu fördern. Auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, insbesondere auf die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2017, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Fonds hat weiters jene Maßnahmen nach Abs. 1 vorrangig zu fördern, die eine räumliche Zusammenführung von Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zum Gegenstand haben.
(4) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten oder mit Förderungseinrichtungen des Landes, bestimmte Förderungen im Sinne des Abs. 1 für diese Rechtsträger abwickeln. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie dürfen ein von § 5 Abs. 2 abweichendes Höchstausmaß der Förderung vorsehen.
(1) Unter Bereitstellung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) bzw. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ist deren Neubau, Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau), Kauf oder sonstige Beschaffung durch den Schulerhalter bzw. durch die Gemeinde oder von diesen mit den genannten Aufgaben betraute Rechtsträger zu verstehen.
(2) Unter Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind folgende
Maßnahmen zu verstehen
(3) Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Schulerhalter im Sinne des § 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Als Schulerhalter einer Musikschule im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gemeinde, in der sich der Standort einer Musikschule des Landes Kärnten befindet, und die Erhalter von Musikschulen, die den Musikschulen des Landes Kärnten im Hinblick auf ihre Ziele, Lehraufgaben, die allgemeine Zugänglichkeit, das Ausbildungsniveau und die Musikschullehrer gleichwertig sind.
(1) Die Förderung darf erfolgen durch
(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 beträgt 75 Prozent der vom Fonds unter Berücksichtigung der räumlichen Mindestanforderungen nach den §§ 49 f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach § 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der jeweils geltenden Fassung, als förderfähig anerkannten Kosten.
(3) Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen nach Abs. 1 lit. b kann entweder einmalig oder in höchstens 25 Jahresteilbeträgen erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Förderungswerber kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird
(2) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass Zuschüsse rückzuerstatten sind, soweit
(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 6) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung und im Internet auf der Homepage des Landes kundzumachen.
Die Organe des Fonds sind
(1) Dem Kuratorium gehören an
(2) Je zwei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmit-glied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft der von der Landesregierung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums endet durch
(6) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 zu bestellen.
(8) Vorsitzender des Kuratoriums ist – unbeschadet des § 10 Abs. 8 – das mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes betraute Mitglied der Landesregierung.
(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem Mitglied des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.
(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Ersatzmitgliedes mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beschlussfassung des Kuratoriums in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) noch ein anderes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
(7) Die Leiter der mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes, der Landesfinanzen, des Kärntner Schulgesetzes und des Musikschulwesens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter sowie die in der Geschäftsstelle des Fonds verwendeten Bediensteten haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu einzelnen, in ihren Aufgabenbereich fallenden Tagesordnungspunkten zu hören.
(8) Sofern in einer Sitzung des Kuratoriums ein Beschluss über die Gewährung von Einzel-förderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen gefasst werden soll, hat den Vorsitz bei diesem Tagesordnungspunkt das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung zu führen.
(9) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.
(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.
(3) In Angelegenheiten des § 10 Abs. 8 sowie bei der Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. Den sonstigen Sachaufwand des Fonds, insbesondere den Aufwand für Bedienstete nach Abs. 4, hat dieser zu tragen.
(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.
(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 können dem Fonds zur Stärkung der Fondsmittel, insbesondere zur Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 2), Zweckzuschüsse des Landes gewährt werden. Zwischen dem Land und dem Fonds ist vor Gewährung des Zweckzuschusses eine Vereinbarung über die widmungsgemäße Mittelverwendung abzuschließen.
(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.
(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. April des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Ge-schäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Fonds nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern; die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Für jeden Förderungsbereich nach § 3 Abs. 1 ist im Voranschlag ein Einzelkonto einzurichten. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist.
(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von einem Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Aufgaben des Fonds, die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.
(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.
(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.
(4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.
(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.
(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 10 Abs. 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wir-kungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 9 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2009 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.
(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 14 Abs. 4 ist innerhalb von acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 abzuschließen.
(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten der Schulbau-fonds nach den §§ 69 bis 71 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008, auf den Fonds über.
(8) Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. d dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, mit deren baulicher Durchführung nach dem 1. Jänner 2009 begonnen wird.
(9) (entfällt)
(10) Abweichend von § 14 Abs. 3 sind die Beiträge nach § 14 Abs. 1 lit. b vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Jahr 2009 erstmals am 1. März 2009 einzubehalten.