Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG) (k-bqag)
Inhaltsübersicht (125)
Gesetzestext (125 Artikel)
Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)
Wappen Gemeindefarben Nöchling
Finanzierungsbedarf-Verordnung
Steiermark
30.01.2014
Landes-Personalvertretungsgesetz 1994
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des zuständigen Bundesministers die für die Erstellung der Berichte gemäß Art. 60 der Berufsqualifikationenichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die gemäß Art. 59 der Berufsqualifikationenrichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Verzeichnisse rechtzeitig zu übermitteln und gegebenenfalls im Wege des zuständigen Bundesministers bekannt zu geben, welche Anforderungen aufrecht bleiben sollen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Europäische Kommission im Wege des zuständigen Bundesministeriums über die für die Übermittlung und den Empfang der Informationen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kärnten zuständigen Behörden zu unterrichten.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25, umgesetzt.
Landes-Personalvertretungsgesetz 1994
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Februar 1979, II/1-M-278-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Nöchling, politischer Bezirk Melk, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein roter, durch einen silbernen Pfahl gespaltener Schild, belegt mit einem aus grünem Schildesfuß emporwachsenden grünen Laubbaum mit naturfarbenem Stamm.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Nöchling festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z 13, 50 DSG 2000) geführt.
(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.
(1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zugang zu einem Beruf oder zu dessen Ausübung berechtigen, für den Zweck des Zugangs zu oder der Ausübung einer in Kärnten landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, einschließlich deren Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
(1a) Dieses Gesetz regelt auch den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie – ungeachtet des Herkunftsmitgliedstaates – die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierter Berufspraktika.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen
(3) Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind hinsichtlich ihrer in einem in Abs. 2 genannten Staat erworbenen Berufsqualifikationen gleichgestellt
(4) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von den in Abs. 3 genannten Personen außerhalb der in Abs. 2 genannten Staaten erworbenen wurden, ist dieses Gesetz nach Maßgabe der diese Tätigkeit regelnden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Verhältnis des Finanzierungsbedarfes in Prozenten
§ 1
Für das Verhältnis des Finanzierungsbedarfes der öffentlichen Krankenanstalten, nach dem 75 % der nach Abzug der Abgeltung gemäß § 22 Abs 2 SAKRAF-Gesetz 2001 verbleibenden Mittel des Teilbetrags für Stationärleistungen (9. Teilbetrag) vergeben werden, gelten die folgenden Prozentsätze
Krankenanstalt Prozentsatz
Krankenhaus der Halleiner
Krankenanstalten BetriebsgesmbH 4,87919
Krankenhaus der Marktgemeinde Mittersill 2,85116
Krankenhaus der Stadtgemeinde
Oberndorf bei Salzburg 2,05574
Landeskrankenanstalten Salzburg 62,41120
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder 0,36095
Landesnervenklinik Salzburg 15,58146
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 0,54436
Kardinal Schwarzenberg’sches
Krankenhaus in Schwarzach im Pongau 3,07093
Krankenhaus der Marktgemeinde Tamsweg 3,49427
Krankenhaus der Stadtgemeinde Zell am See 4,75074
(1) Wer am 1. Oktober 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark ist, kann sich bis zum 15. Jänner 2013 bei der Landesregierung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter bewerben. Der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion des Präsidenten, die Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion der Vizepräsidentin bewerben. Eine solche Bewerbung gilt auch als Antrag auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark, die sich nach Abs. 1 erster Satz rechtzeitig beworben haben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweisen.
(3) Die persönliche und fachliche Eignung nach Abs. 2 ist gegeben, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(4) Der Senatsvorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark hat überdies ein Recht auf Ernennung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes, sofern er sich nach Abs. 1 zweiter Satz rechtzeitig beworben hat und die persönliche und fachliche Eignung gemäß Abs. 3 erfüllt. Gleiches gilt für die Stellvertretende Senatsvorsitzende hinsichtlich der Funktion der Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes.
(5) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erfüllen, bis zum 15. Februar 2013 zu Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Die Ernennung wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 gilt dies auch für die Ernennung des Senatsvorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zum Präsidenten bzw. der Stellvertretenden Senatsvorsitzenden zur Vizepräsidentin.
(6) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Ablehnung der Ernennung zum Präsidenten bzw. zur Vizepräsidentin. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen (Bedienstete), die in einer Dienststelle tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden, sowie das Landesverwaltungsgericht.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.
(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2012, in Kraft.
Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung.
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind
(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Abs. 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs. 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten folgende Qualifikationsniveaus
(2) Die postsekundäre Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. d und e muss an einer Universität oder Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau abgeschlossen worden sein. Die Dauer der Ausbildungen gemäß Abs. 1 lit. d und e kann zusätzlich in einer entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.
(3) Ausbildungsnachweisen oder jeder Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sind den dort genannten Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die nicht den rechtlichen Erfordernissen des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, dem Antragsteller jedoch die Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Herkunftsstaat das erforderliche Ausbildungsniveau hebt, und Personen, die über die zuvor erforderliche Ausbildung verfügen, aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften dieselben Rechte zukommen. In diesen Fällen ist die zuvor erworbene erforderliche Ausbildung für Zwecke der Anerkennung dem Ausbildungsniveau der neuen Ausbildung entsprechend einzustufen.
(1) Der Personalvertretung obliegt es, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu wahren und zu fördern. Sie hat dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Aufgaben der Länder sind
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a) bzw. nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Überprüfungen gemäß Abs. 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
(1) Organe der Personalvertretung sind
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.
(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.
(4) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie für den betreffenden landesgesetzlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat einem in Kärnten niedergelassenen Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der Dienstleistungen außerhalb von Kärnten erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 16a Abs. 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt.
(3) Die Behörde hat Inhabern von Berufsqualifikationen betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und
(4) Die Behörde hat für in Kärnten niedergelassene Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.
(6) Das Land hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Bürger und Antragsteller über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.
(1) Die Behörde hat es Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenverwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) für diesen Antragsteller erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind alle gemäß dem betreffenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat Antragsteller im Sinne des § 4a Abs. 3 gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihm gegebenenfalls gemäß § 13 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat in Kärnten niedergelassenen Antragstellern alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob
(6) Stellt der Antragsteller wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthalten sind.
(1) Die Behörde hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
(2) Die Behörde hat den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 19b, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt
(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogenen Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft
(5) Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu unterrichten.
(6) Die in einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 15 erforderlich ist. Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) verlangen. Er ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.
(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 12a oder 16a Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 4a Abs. 3 dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 4a bis 4c und 12a und 16a dieses Gesetzes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Mitgliedstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,
(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Der Koordinationsrat erarbeitet
Die §§ 6 und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt
(1) Die Zentralpersonalvertretung kann zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung mit Verordnung
(2) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der personellen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht. Die Zentralpersonalvertretung hat vor einer solchen Entscheidung die betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu hören. Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten sind mit anderen Dienststellen zusammenzufassen.
(3) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf geeignete Art in den betroffenen Dienststellen bekannt zu machen.
(4) Im Falle der Zusammenfassung von Dienststellen gelten die zusammengefaßten Dienststellen als eine Dienststelle, im Falle der Trennung einer Dienststelle gelten die betreffenden Teile der Dienststelle jeweils als eine Dienststelle.
(1) Die Grundversorgung umfasst
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufes den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu genehmigen, wenn
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinne des Abs. 1 im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nachgewiesen werden.
(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c erfordert und der Antragsteller nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a verfügt.
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegen
(3) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einmal einzuberufen. Von der Einberufung ist gleichzeitig der Obmann der Zentralpersonalvertretung zu verständigen. Er ist berechtigt, an der Dienststellenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich verlangt.
(5) Ist die Dienststellenpersonalvertretung funktionsunfähig oder besteht noch keine Dienststellenpersonalvertretung, so ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der Zentralpersonalvertretung.
(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Ist die Dienststellenpersonalvertretung funktionsunfähig oder besteht noch keine Dienststellenpersonalvertretung, so führt den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Bedienstete. Wird die Dienststellenversammlung von der Zentralpersonalvertretung einberufen, so führt der Obmann der Zentralpersonalvertretung den Vorsitz.
(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, in denen Bedienstete tätig sind, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus- oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Teildienststellenversammlungen sind so einzuberufen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist.
(8) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihr angehörenden Bediensteten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Dienststellenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder.
(9) Zu einem Beschluß der Dienststellenversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner Mitglieder bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bediensteten und der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(1) Unbeschadet des § 6 ist die Berufsqualifikation mit Bescheid unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
(2) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,
(2a) Beantragt der Inhaber eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs. 1 lit. a) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs. 1 lit. d eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.
(3) Als Fächer, die sich wesentlich von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 unterscheiden, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist.Dabei und für die Vorschreibung des Inhaltes eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller nicht verfügt.
(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzulegen, in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 festgestellten Unterschiede verlangt, zusätzliche Erfordernisse festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat bereits über eine Berufsqualifikation verfügt. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist überdies zu prüfen, ob die von einem Antragsteller
(5) Die Begründung eines Bescheides über Ausgleichsmaßnahmen hat auch zu enthalten
(6) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung längstens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ablegen kann.
(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten aus einem Mitglied, in Dienststellen mit zehn bis 19 Bediensteten aus zwei, in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines, in Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines. Bruchteile von 100 bzw. 300 sind für voll zu rechnen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ist nach der Anzahl der Bediensteten am Tag der Wahlausschreibung zu bestimmen. Hiebei sind Bedienstete, die dienstzugeteilt sind, nicht zu berücksichtigen. Diese Bediensteten sind der Anzahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine spätere Änderung der Anzahl der Bediensteten ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ohne Einfluß.
(4) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt die Besorgung der Aufgaben der Personalvertretung in jenen Angelegenheiten, in denen nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften die Entscheidung oder die Antragstellung dem Leiter der Dienststelle, in der Dienststelle „Amt der Landesregierung“ einem Gruppenvorstand, einem Abteilungsvorstand oder einem Sachgebietsleiter obliegt.
(5) Die Dienststellenpersonalvertretung hat aus ihrer Mitte einen Obmann (Obmannstellvertreter) zu wählen (§ 10). Ist der Obmann verhindert, so obliegen seine Aufgaben und Befugnisse dem Obmannstellvertreter.
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Ausbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Zentralpersonalvertretung zu bilden. Sie besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) Der Zentralpersonalvertretung obliegt die Besorgung der Aufgaben der Personalvertretung, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 4 der Dienststellenpersonalvertretung zukommt. Im Zweifelsfall obliegt die Besorgung einer Aufgabe der Zentralpersonalvertretung. Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zur Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4; im Fall der Trennung von Dienststellen nach § 5 Abs. 1 lit. b kommen der Zentralpersonalvertretung diese Aufgaben bis zur Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung zu.
(3) Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4.
(4) Die Zentralpersonalvertretung hat Anregungen und Vorschläge der Dienststellenpersonalvertretungen entsprechend zu berücksichtigen und diese in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben
€ 25,--
€ 260,--
€ 145,--
€ 260,--
€ 165,--
€ 330,--
€ 40,--
€ 370,--
€ 112,--
€ 35,--
€ 112,--
€ 130,--
1:140
€ 200,--
€ 10,--
€ 3,63
€ 150,--
(1) Wird in einem Landesgesetz die Aufnahme oder Ausübung einer der im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, ist als ausreichender Nachweis der Berufsqualifikation die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuerkennen, wenn diese Tätigkeit die Erfordernisse des § 10 erfüllt.
(2) Für die Anerkennung der in Anhang IV Verzeichnisse I und II der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten ist § 10 nach Maßgabe der in Art. 17 und 18 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Voraussetzungen anzuwenden.
(1) Der Obmann der Zentralpersonalvertretung und der (die) Obmannstellvertreter sind von den Mitgliedern der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte zu wählen (§ 10).
(2) Der Obmann der Zentralpersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen. Er ist der Vorgesetzte der der Zentralpersonalvertretung zur Verfügung gestellten Bediensteten (§ 19).
(3) Ist Gefahr im Verzug oder erfordert die Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen und kann ein Beschluß der Zentralpersonalvertretung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so hat der Obmann der Zentralpersonalvertretung die Aufgaben der Zentralpersonalvertretung zu besorgen. Er hat die getroffenen Maßnahmen der Zentralpersonalvertretung zur nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben.
(4) Ist der Obmann verhindert, so obliegen seine Aufgaben und Befugnisse dem Obmannstellvertreter.
(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
(1) Für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 Abs. 1 muss die betreffende Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt worden sein
(2) Die vorherige Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c muss durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein.
(3) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 lit. a und lit. b Z 2 darf nicht mehr als zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrages gemäß § 12 ausgeübt worden sein.
(1) Die erste Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol (§ 31) einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Obmann vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht für den (die) Obmannstellvertreter richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen. Wird nur ein Obmannstellvertreter gewählt, so hat die zweitstärkste Wählergruppe das Vorschlagsrecht, wenn sie mehr als halb so viele Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung hat wie die stärkste Wählergruppe. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde.
(2) Die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Er hat die Dienststellenpersonalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich verlangen.
(3) Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(4) Die Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der (ein) Obmannstellvertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Der Obmann hat die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung vorzubereiten und zu leiten.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten
(8) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Ausschüsse können für die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.
(9) Die Dienststellenpersonalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.
(10) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zu den Beratungen Vertreter von Berufsvereinigungen oder sachverständige Bedienstete beiziehen.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Zentralpersonalvertretung.
(12) Die Zentralpersonalvertretung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung erlassen.
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.
(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation gemäß §§ 6, 8 oder 9 sind folgende Unterlagen anzufügen
(1a) Sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.
(2) Zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b kann die Behörde den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesgesetzlich geforderten Ausbildung im Sinne des § 7 erheblich abweicht. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 19a vorzugehen.
(3) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit
(4) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
(5) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit
(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(1) Die Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung beträgt fünf Jahre.
(2) Die Tätigkeit der Dienststellenpersonalvertretung endet vor dem Ablauf der Funktionsdauer, wenn
(3) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Zentralpersonalvertretung gilt Abs. 2 lit. b, c und e sinngemäß.
(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer oder im Falle des vorzeitigen Endens der Tätigkeit hat die Dienststellen- und die Zentralpersonalvertretung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung weiterzuführen, sofern im § 8 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten Vereinbarung.
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.
(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.
(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Zentralpersonalvertretung ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 22 Abs. 4 lit. a und b genannten Tätigkeiten. Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung ruht überdies während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle.
(2) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Zentralpersonalvertretung ruht ferner während der Dauer einer Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, wenn nicht die Dienststellen- oder die Zentralpersonalvertretung anderes beschließt. Ein derartiger Beschluß bedarf der Einstimmigkeit.
(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung erlischt durch
(4) Die Mitgliedschaft zur Zentralpersonalvertretung erlischt in den im Abs. 3 lit. a bis c, e, g und h genannten Fällen.
(5) Der Obmann (Obmannstellvertreter) der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung und ein Mitglied eines Ausschusses können auf ihr Amt verzichten. Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung wird dadurch nicht berührt.
(6) Der Verzicht nach Abs. 3 lit. c und der Amtsverzicht des Obmannstellvertreters oder eines Ausschußmitgliedes ist gegenüber dem Obmann der Dienststellen- bzw. Zentralpersonalvertretung, der Amtsverzicht des Obmannes ist gegenüber dem Obmannstellvertreter schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(7) Erlischt die Mitgliedschaft, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört. Lehnt das Ersatzmitglied die Mitgliedschaft ab, so bleibt es Ersatzmitglied in der Reihenfolge, in der es im Wahlvorschlag angeführt ist. An seine Stelle tritt das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß auch im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft tritt das nachgerückte Ersatzmitglied wieder in seine frühere Stellung als Ersatzmitglied zurück.
(1) In den Fällen des § 4a Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 4b in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.
(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.
(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.
(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 6 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und er ist dem Antragsteller automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu übermitteln.
(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger, zulässig.
(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.
(1) Ist in landesgesetzlichen Vorschriften das Führen einer Berufsbezeichnung den Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der betreffenden landesgesetzlich geregelten Tätigkeit vorbehalten, sind auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes anerkannt worden ist, zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) In den Fällen des § 4d (Teilqualifikation) ist die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates auszuüben. Die Beifügung einer deutschen Übersetzung ist zulässig. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Empfänger einer Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken
(3) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen
Beabsichtigte Maßnahmen nach lit. a, b, f und h sind der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vorher, wenn die Maßnahme sofort getroffen werden muß, spätestens am Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Maßnahme mitzuteilen.
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Unbeschadet der sonstigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmung des § 16 sind zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat), aufgrund ihrer Berufsqualifikation berechtigt, diese Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten auszuüben (Dienstleister), wenn sie
(2) Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sich diese unmittelbar auf die Berufsqualifikation beziehen, sowie allfälligen Disziplinarbestimmungen.
(1) In den Angelegenheiten nach § 13 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziel zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.
(2) Sind Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 beabsichtigt, so ist dies der Personalvertretung bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Äußerung abgibt, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Die Personalvertretung kann verlangen, daß ihr die beabsichtigte Maßnahme schriftlich bekanntgegeben wird. In diesem Fall beginnt die Frist nach Abs. 2 mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.
(4) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, mit ihr Verhandlungen führt. Die Verhandlungen sind möglichst innerhalb von vier Wochen aufzunehmen. Wird bei diesen Verhandlungen kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann bei ihrer (seiner) Entscheidung an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.
(5) Handelt es sich um Maßnahmen, bei denen zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Zentralpersonalvertretung das Verlangen nach Abs. 4 stellen.
(6) Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 4 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Können solche Härten nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Anzahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß betroffen wird.
(8) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 7 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
(1) Beabsichtigt ein Dienstleister eine landesgesetzlich geregelte Tätigkeit in Kärnten erstmals auszuüben, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen
(2) Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige (Abs. 1) eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen.
(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses Bundeslandes erfolgt, hat der Dienstleister spätestens mit Beginn der Ausübung der Tätigkeit die Behörde von dieser Meldung zu informieren. Davon unberührt bleiben in den landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene abweichende Regelungen gemäß Art. 7 Abs. 2a der Berufsqualifikationen-Richtlinie.
(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Kärnten gemäß Art. 4c Abs. 3 der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Die Personalvertreter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht beschränkt werden. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Obmann der Zentralpersonalvertretung auf dessen Verlangen und höchstens weitere Personalvertreter, deren Beschäftigungsausmaß in Summe das Beschäftigungsausmaß zweier vollbeschäftigter Personalvertreter nicht überschreitet auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.
(4) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Dienststellen-(Zentral)Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Der Obmann hat in diesem Fall ein Ersatzmitglied einzuberufen. Für die Einberufung von Ersatzmitgliedern gilt § 12 Abs. 7 sinngemäß. Personalvertreter, die unentschuldigt drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ferngeblieben sind, können von der Dienststellen- (Zentral)Personalvertretung, der sie angehören, ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.
(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
(1) Bei landesgesetzlich geregelten Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters daraufhin überprüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit eintreten kann. § 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2) Ist in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein Anhörungsrecht einer Interessenvertretung vorgesehen, ist zur Frage, ob eine Überprüfung vorzunehmen ist oder ob aufgrund der Berufsqualifikation des Dienstleisters eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen zu befürchten ist, diese anzuhören. Dieses Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise zu entfallen.
(3) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige gemäß Abs. 1 oder 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob
(4) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a vorzuschreiben. Dem Dienstleister ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung im Sinne des § 2 lit. j vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
(5) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zu erlassen.
(1) Den Personalvertretern ist Einsicht in jene Akten, Aktenteile oder automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertreter erforderlich ist, sowie die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucken zu gestatten. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen) sind von der Akteneinsicht insoweit ausgenommen, als deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle herbeiführen würde.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 darf die Einsicht in einen Personalakt oder in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über einen Bediensteten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bediensteten gewährt werden.
(3) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet der Leiter der betreffenden Dienststelle, in der Dienststelle „Amt der Landesregierung“ der Vorstand der betreffenden Gruppe oder Abteilung oder der Leiter des betreffenden Sachgebietes.
(1) In den Fällen des § 4a Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu prüfen, und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.
(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen sind.
(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.
(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 (Europäischer Berufsausweis für die gelegentlichen Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie) gilt § 12a sinngemäß.
(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.
(1) Die Dienstleistung darf erbracht werden,
(2) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht, ist die Dienstleistung unter Verwendung dieser Berufsbezeichnung gemäß der oder einer der Amtssprachen des Herkunftstaates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit einer landesgesetzlich geregelten Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist. Besteht im Herkunftsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis unter den Bedingungen des vorstehenden Satzes zu verwenden. In den Fällen des Abs. 1 lit. c darf die Dienstleistung unter der landesgesetzlich festgelegten Berufsbezeichnung erbracht werden. Dies gilt nicht für Fälle des § 4d.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen und personenbezogene Daten mitzuteilen
(4) In den Fällen des § 4d ist der Dienstleister verpflichtet, dem Empfänger der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.
(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Bediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Personalvertreter fort.
(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist von der Zentralwahlkommission (§ 23) seines Amtes für verlustig zu erklären.
(1) Die Art. 7, 9, und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
Nach dem 30. September 2025 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.
(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Soweit in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Regelung der betreffenden beruflichen Tätigkeit nicht anderes vorgesehen ist, ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinne des Art. 56 Abs. 4, des Beratungszentrums gemäß Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie der Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 19b in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bereitzustellen.
(1) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere weder bei der Leistungsfeststellung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechtergestellt werden.
(2) Die Personalvertreter dürfen nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Personalvertreter stimmt der Maßnahme zu. Dies gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung für weniger als einen Monat erfolgen soll.
(3) Die Personalvertreter dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen-(Zentral)Personalvertretung, deren Mitglied sie sind, gekündigt oder entlassen oder wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgt sind, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister auch den Behörden der Ziel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(1) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Zentralpersonalvertretung ist die zur Besorgung der Kanzleiarbeiten erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der Abs. 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssytem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu erfolgen.
(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleistungserbringer auswirken könnten, zu unterrichten.
(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates weiters alle Informationen anfordern über
(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikationen in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 1a, 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Gesundheitsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Die Landesregierung ist zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen.
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) längstens drei Tage nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.
(4) Gleichzeitig mit der Warnung gemäß Abs. 2 ist auch der betreffende Berufsangehörige schriftlich über die Warnung zu unterrichten. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat oder zu erstatten hätte, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtwidrigkeit der Warnung festgestellt, hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Bringt der Berufsangehörige gegen die Warnung einen Antrag oder gegen die Entscheidung der Behörde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein, ist die Warnung durch einen Hinweis auf den Antrag bei der Behörde oder die Beschwerde zu ergänzen.
(5) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer
(1) Den Bediensteten ist die Teilnahme an den Dienststellenversammlungen ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) zu ermöglichen, soweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Werden Teildienststellenversammlungen durchgeführt, so sind Bedienstete nur zur Teilnahme an jeweils einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
(2) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung und in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung vom Dienstgeber nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte nicht benachteiligt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Berufsqualifikationen-Richtlinie verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie 2005/36/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 32, zu verstehen.
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung sind von den Bediensteten aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Vorbereitungen zu deren Wahl und die Wahl selbst sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung im Landesdienst stehen und nicht vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Alters oder des Hauptwohnsitzes in Tirol ausgeschlossen sind.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Landesdienst stehen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen
(5) Die Kosten für die Durchführung der Wahl hat das Land zu tragen.
(1) Dieser Abschnitt regelt die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird.
(2) Dieser Abschnitt gilt für die unter § 1 dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen Beruf so verbindlich festgelegt, dass kein Ermessensspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
(4) Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 bei selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder bei Gesetzesvorschlägen aufgrund von Volksbegehren gelangen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages zur Anwendung.
(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle eine Dienststellenwahlkommission zu bilden. Die Dienststelle hat der Dienststellenwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dienstellenwahlkommissionen bestehen für Dienststellen, denen am Tag der Wahlausschreibung mehr als 1.000 Bedienstete angehören, aus fünf, für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Bei der Bemessung der Anzahl der Bediensteten ist die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen zu berücksichtigen, wenn diese spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundgemacht wird.
(3) Die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung (§ 24) zu bestellen; sie haben gegenüber dem Dienststellenleiter, bei zusammengefassten Dienststellen gegenüber einem Dienststellenleiter, das Gelöbnis der Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Dienststellenwahlkommission ist das nach dem d`Hondtschen Höchstzahlenverfahren zu bestimmende Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Dienststellenpersonalvertretung hat den Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Dienststellenwahlkommission dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienststellenwahlkommission müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.
(5) Wählergruppen, die in der Dienststellenwahlkommission nicht vertreten sind (Abs. 3), haben das Recht, in die Dienststellenwahlkommission einen Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag der Dienststellenwahlkommission namhaft zu machen. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Dienststellenwahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung bis zur Kundmachung der Wahlergebnisse (§ 31) auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
(7) Die Dienststellenwahlkommission ist zu ihrer ersten Sitzung von der Dienststellenpersonalvertretung unverzüglich nach der Bestellung einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Dienststellenwahlleiter) und höchstens zwei Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bis zur Wahl des Dienststellenwahlleiters hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Dienststellenwahlkommission die Sitzung zu leiten, anschließend der Dienststellenwahlleiter.
(8) Die Funktionsdauer der Dienststellenwahlkommission endet mit der Bestellung der Dienststellenwahlkommission für die nächste Wahl.
(9) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist beim Amt der Landesregierung eine Zentralwahlkommission zu bilden. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Das Amt der Landesregierung hat der Zentralwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(10) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Zentralwahlkommission sind von der Zentralpersonalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Im Übrigen gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Der Vorsitzende der Zentralwahlkommission trägt die Bezeichnung „Zentralwahlleiter“.
(11) Für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- und zur Zentralwahlkommission gilt § 12 sinngemäß.
(12) Den Wahlkommissionen obliegt die Durchführung der Wahlen. Sie haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben über alle Fragen zu entscheiden, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter (Zentralwahlleiter und Dienststellenwahlleiter) haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlkommissionen vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag bzw. an den Wahltagen, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, haben die Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Sie dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben die der jeweiligen Wahlbehörde zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2, 4 und 7 sinngemäß.
(13) Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss unzulässig.
(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 23 Abs. 1 ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Abs. 4 möglich ist.
(2) In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Diese Prüfung ist bei
(3) Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 2 Z 2 hat Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Vereinbarkeit mit folgenden Grundsätzen darzustellen und sicherzustellen, nämlich die
(5) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 4 Z 2 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 1 rechtfertigen können.
(6) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 4 Z 3, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.
(1) Die Zentralpersonalvertretung hat die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Organe aufnehmen können; die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten. Zwischen der Wahlausschreibung und dem ersten Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von acht Wochen liegen. Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung vor Ablauf der Funktionsdauer, so ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl unverzüglich auszuschreiben; die Ausschreibung der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die neu gewählte Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufnehmen kann, der innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer liegt.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten
(3) Die Wahlausschreibung ist im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Verordnungsblattes für Tirol.
(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Zentralpersonalvertretung auf Antrag der Zentralwahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Zentralwahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Zentralwahlleiter kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(5) Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 11 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vor dem Ablauf der Funktionsdauer und wurden innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 23 Abs. 3 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.
(1) Herrschen zur Zeit der Durchführung der Briefwahl bzw. der Abstimmung in den Wahllokalen voraussichtlich außerordentliche Verhältnisse, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung für die Wähler, die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte ergeben kann, so kann die Zentralwahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Art. 33 sowie 38 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß § 24 Abs. 2 anzuschließen sind.
(1) Die Landesregierung hat der Zentralpersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zur Verfügung zu stellen. Die Verzeichnisse sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen. Sie haben den Vornamen und den Familiennamen sowie das Geburtsdatum der Bediensteten und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Die Verzeichnisse haben weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. In die Verzeichnisse sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bei Bediensteten, die mehr als einer Dienststelle angehören, ist das Verhältnis anzugeben, zu dem sie in den einzelnen Dienststellen tätig sind. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung Dienststellen getrennt, so sind den getrennten Dienststellen entsprechende Verzeichnisse zur Verfügung zu stellen. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung zwei oder mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle zusammengefasst, so ist ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Bediensteten, die zu gleichen Teilen mehr als einer Dienststelle angehören, hat die Zentralpersonalvertretung unter Setzung einer angemessenen Frist eine verbindliche schriftliche Erklärung des Bediensteten einzuholen, in welcher dieser Dienststellen das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Die Zentralpersonalvertretung hat die Verzeichnisse rechtzeitig an den Dienststellenwahlleiter weiterzuleiten, wobei Bedienstete, die mehr als einer Dienststelle angehören, nur bei jener Dienststelle anzuführen sind, bei der sie überwiegend tätig sind bzw. bei der sie entsprechend ihrer nach dem ersten Satz abgegebenen Erklärung ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist eine solche Erklärung trotz Aufforderung durch die Zentralpersonalvertretung nicht fristgerecht erfolgt, so ist der Bedienstete von der Zentralpersonalvertretung bei einer der Dienststellen anzuführen, der der Bedienstete angehört. Die Dienststellenwahlkommissionen haben aufgrund der ihnen übersandten Verzeichnisse die Wählerlisten anzulegen.
(3) Die Dienststellenwahlleiter haben die Wählerlisten spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung in der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5 Abs. 1 lit. a) in jeder dieser Dienststellen, durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist von den Dienststellenwahlleitern auf der Internetseite des Landes kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen in den Wählerlisten nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter und wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlleiter einen Berichtigungsantrag stellen. Der Dienststellenwahlleiter hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
(5) Über Berichtigungsanträge hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in den Wählerlisten ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Dienststellenwahlleiter eine Beschwerde einbringen. Der Dienststellenwahlleiter hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen beim Dienststellenwahlleiter ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Dienststellenwahlkommission die Wählerliste abzuschließen.
(8) Der Dienststellenwahlleiter hat den Wählergruppen auf Verlangen frühestens am ersten Tag der Auflegung Abschriften der Wählerlisten sowie allfällige Nachträge zu diesen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.
(2) Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Art. 59 Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag, 17.00 Uhr, beim Zentralwahlleiter schriftlich einzubringen. Der Zentralwahlleiter hat auf den eingebrachten Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Wahlwerber und jene Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen am Tag der Wahlausschreibung bei der Dienststelle tätig sein.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten
(3) Wahlvorschläge können miteinander gekoppelt werden. Wenn mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt werden sollen, muss, damit eine gültige Koppelung zustande kommt, jeder Wahlvorschlag mit jedem der anderen zu koppelnden Wahlvorschläge gekoppelt werden. Die Koppelung ist der Zentralwahlkommission durch die Zustellungsbevollmächtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr schriftlich zu erklären. Die Erklärung von Wählergruppen, dass sie ihre Wahlvorschläge koppeln, wird hinfällig, wenn einer der Zustellungsbevollmächtigten spätestens am zwölften Tag vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr der Zentralwahlkommission die Auflösung der Koppelung mitteilt. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt worden, so bewirkt die Mitteilung einer Wählergruppe über die Auflösung der Koppelung mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(4) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, wie Personalvertreter zu wählen sind. Die Unterstützungserklärung hat den Vornamen und den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Ist in einem Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bezeichnet, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als solcher.
Tragen mehrere Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Zentralwahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Zentralwahlkommission die Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.
(1) Die Zentralwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 26 Abs. 1 auf Mängel zu prüfen. Stellt sie solche fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängelbehebungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangen.
(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so hat die Zentralwahlkommission die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(3) Das Zurückziehen von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Zentralwahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangt.
(4) Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlleiter zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Hat der Wahlwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgegeben, so ist er nur auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder stirbt, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 17.00 Uhr beim Zentralwahlleiter einlangen. Er bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Dem Ergänzungsvorschlag ist die Zustimmungserklärung (§ 26 Abs. 4) anzuschließen.
(1) Die Zentralwahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Wahlvorschläge für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind nur zuzulassen, wenn sie für die Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung zugelassen wurden.
(2) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie
(3) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen von den Dienststellenwahlleitern und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung vom Zentralwahlleiter jeweils auf der Internetseite des Landes unverzüglich und zumindest bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen. Der Name und die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten sind in der Kundmachung nicht anzugeben. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen und sind die Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihung nach der Summe der auf die Wählergruppen bei der letzten Wahl entfallenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Zentralwahlkommission zu ziehende Los. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die unterscheidende Bezeichnung (§ 26 Abs. 2 lit. a) ersichtlich zu machen.
(5) Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.
Die Dienststellenwahlkommission hat spätestens am siebten Tag vor dem ersten Wahltag die Zeiten und den Ort der Stimmabgabe zu bestimmen; der Dienststellenwahlleiter hat diese auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlkommission, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, in der der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Als Wahlzelle genügt, wenn eine eigens gebaute feste Zelle nicht zur Verfügung steht, jede Absonderungsvorrichtung, die ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder einem Stehpult einzurichten und mit Schreibgeräten auszustatten; sie muss ausreichend beleuchtet sein. In der Wahlzelle ist eine Abschrift der kundgemachten Wahlvorschläge anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.
(1) Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvor-schriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist.
(2) Sonstige Selbstverwaltungskörper – ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen – haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.
(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung ist mit amtlichen Stimmzetteln durchzuführen.
(2) Die Zentralwahlkommission hat für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel in der erforderlichen Anzahl einschließlich einer angemessenen Reserve herstellen zu lassen. Die Stimmzettel sind vom Zentralwahlleiter rechtzeitig an die Dienststellenwahlleiter zu übersenden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel haben die Nummer der Wahlvorschläge (§ 26d Abs. 4), ihre Bezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit je einem Kreis, Vornamen und Familiennamen sowie Geburtsjahr der Wahlwerber, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der Kundmachung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen sind aus gelbem Papier, die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung aus weißem Papier herzustellen. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge und nach der Anzahl der Wahlwerber in den Wahlvorschlägen der einzelnen Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Abkürzungen der Bezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen von Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Für die Vornamen, die Familiennamen und das Geburtsjahr der Wahlwerber sind einheitliche Druckbuchstaben und Ziffern zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.
Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe herzustellen. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag bzw. an den Wahltagen nicht in der Dienststelle, in der sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sind, können ihre Stimme im Weg der rechtzeitigen Übersendung oder der sonstigen Übermittlung des verschlossenen Briefumschlags, welcher das Wahlkuvert mit den Stimmzetteln enthält, an die zuständige Dienststellenwahlkommission ausüben (Briefwahl).
(2) Der Zentralwahlleiter hat Wahlberechtigten nach Abs. 1 auf ihren schriftlichen Antrag folgende Wahlbehelfe auszufolgen oder zu übersenden
(3) Der Zentralwahlleiter hat die Wahlberechtigten, denen Wahlbehelfe für die Briefwahl ausgefolgt oder übermittelt wurden, in eine Liste, getrennt nach Dienststellen, einzutragen. Eine Abschrift der Liste ist den jeweiligen Dienststellenwahlleitern unverzüglich zu übersenden.
(4) Der Antrag auf Ausstellung der Wahlbehelfe muss spätestens bis 12.00 Uhr des siebten Tages vor dem ersten Wahltag beim Zentralwahlwahlleiter eingelangt sein.
(1) Der Dienststellenwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfskräfte und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Stimmabgabe eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Dienststellenwahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Dienststellenwahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(1) An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind. Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung.
(2) Sofern der Wahlberechtigte nicht zulässigerweise von der Briefwahl Gebrauch macht, hat er sein Wahlrecht in der Dienststelle auszuüben, in deren Wählerliste er eingetragen ist. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(3) Zur Stimmabgabe hat der Wähler vor die Dienststellenwahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und, sofern er nicht zumindest einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission persönlich bekannt ist und keines der übrigen Mitglieder der Dienststellenwahlkommission seiner Zulassung zur Wahl ohne Identitätsnachweis widerspricht, seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere geeignete Urkunde nachzuweisen.
(4) Wählern, die sich entsprechend ausgewiesen haben oder aufgrund persönlicher Bekanntheit im Sinn des Abs. 3 zur Wahl zugelassen wurden, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sowie ein leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(5) Der Wähler hat sich nach der Übernahme der Wahlunterlagen in die Wahlzelle zu begeben, dort die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Er hat sodann die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(6) Ist dem Wähler beim Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(7) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der Zahl in der Wählerliste in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist von einem weiteren Mitglied der Dienststellenwahlkommission der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
(1) Briefwähler haben die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und anschließend in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert darf keine Aufschriften oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Der Briefwähler hat sodann das Wahlkuvert in den vorgesehenen Briefumschlag zu legen, diesen zu verschließen und der zuständigen Dienststellenwahlkommission zu übersenden oder auf sonstige Weise zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.
(2) Der Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übersenden bzw. übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der zuständigen Dienststellenwahlkommission einlangt.
(3) Der Dienststellenwahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(4) Nach dem Schluss der Stimmabgabe hat der Dienststellenwahlleiter zu prüfen, ob der Briefwähler in der Wählerliste eingetragen ist. Trifft dies zu, so hat er, sofern nicht Abs. 6 lit. a, d oder e anzuwenden ist, den Briefumschlag zu öffnen oder von einem anderen Mitglied der Dienststellenwahlkommission öffnen zu lassen und, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, das darin enthaltene Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Stimmabgabe ist, außer in den Fällen der Abs. 6 und 7, im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen; der leere Briefumschlag ist dem Wahlakt anzuschließen.
(5) Erscheint ein Briefwähler vor der Dienststellenwahlkommission, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit den Wahlbehelfen für die Briefwahl ausgefolgten Stimmzettel und des Wahlkuverts sein Stimmrecht auszuüben. Hat der Wähler diese Wahlbehelfe nicht mehr zur Verfügung, so hat ihm ein Mitglied der Dienststellenwahlkommission die entsprechenden Wahlbehelfe zu übergeben. Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 28 Abs. 2 bis 8.
(6) Briefumschläge,
(7) Briefumschläge,
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler darauf eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit einem Schreibgerät anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages eindeutig zu erkennen ist.
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Dienststellenwahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Arbeitstag verschieben.
(2) Der Dienststellenwahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich im Eingangsbereich des Wahllokals kundzumachen.
(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Dienststellenwahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(1) Ist die Wahlzeit abgelaufen, so hat dies der Dienststellenwahlleiter bekanntzugeben. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch die im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Dienststellenwahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Anschließend sind im Fall, dass die Stimmabgabe noch an zumindest einem weiteren Tag fortgesetzt wird, die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Dienststellenwahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(3) Nach dem Schluss der Stimmabgabe am letzten Wahltag ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Dienststellenwahlkommission, deren Hilfspersonal und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
Nach der Schließung des Wahllokals und dem Vorgang nach § 28a Abs. 4 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen und zu entleeren. Hierauf ist die Zahl der bei der Wahl abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und ihre Übereinstimmung mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler zu überprüfen. Ebenso ist die Zahl der ausgegebenen und übriggebliebenen amtlichen Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der bei Beginn der Wahl festgestellten Zahl der vorhandenen amtlichen Stimmzettel zu überprüfen. Eine bei wiederholter Zählung sich ergebende Abweichung der beiden Zahlen ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken und möglichst aufzuklären.
(1) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Dienststellenwahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung festzustellen
(2) Der Dienststellenwahlleiter hat die so getroffenen Feststellungen für die Wahl der Zentralpersonalvertretung unverzüglich dem Zentralwahlleiter mitzuteilen.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel für die Wahl der Dienstellenpersonalvertretung oder nur einen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so gilt dies als ungültige Stimme für jene Wahl, für die kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten war. Dies ist jeweils auf dem Wahlkuvert zu vermerken.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(4) Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn die bezeichneten Wahlvorschläge gekoppelt sind oder die bezeichneten Wahlwerber auf gekoppelten Wahlvorschlägen aufscheinen. Ein Stimmzettel, auf dem Wählergruppen aus zwei oder mehreren miteinander gekoppelten Wahlvorschlägen oder Wahlwerber aus verschiedenen, aber gekoppelten Wahlvorschlägen bezeichnet sind, fällt, sofern der Wähler nicht durch eindeutiges Bezeichnen, wie durch Unterstreichen oder Anhaken der Bezeichnung des Wahlvorschlages, die Wählergruppe, der der Stimmzettel zuzurechnen ist, ausdrücklich bestimmt hat, der Wählergruppe des in der Kundmachung erstgenannten der gekoppelten Wahlvorschläge zu.
(5) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Summen der auf jede Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so angeschriebenen Zahlen werden der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Die so festgestellte Zahl bildet die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Hiebei sind die auf gekoppelte Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als für eine Wählergruppe abgegebene Stimmen zu behandeln. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat Anspruch, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu ziehende Los.
(2) Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge zuzuweisen.
(4) Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, gelten in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als Ersatzmitglieder.
(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Dienststellenwahlkommission den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(1) Die Niederschrift der Dienststellenwahlkommission bildet zusammen mit der Wählerliste, dem Abstimmungsverzeichnis, den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des § 30a Abs. 2 den Wahlakt der Dienststellenwahlkommission.
(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wahlakten unverzüglich, möglichst durch den Dienststellenwahlleiter, sonst durch eine andere geeignete Person, verschlossen dem Zentralwahlleiter zu überbringen.
(1) Die Zentralwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Dienststellenwahlkommissionen übersandten Wahlakten das Wahlergebnis für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu ermitteln. § 30b gilt sinngemäß.
(2) § 30c gilt sinngemäß für die Beurkundung des Wahlergebnisses durch die Zentralwahlkommission.
Der Zentralwahlleiter hat das von den Dienststellenwahlkommissionen ermittelte Ergebnis der Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und das von der Zentralwahlkommission ermittelte Ergebnis der Wahl der Zentralpersonalvertretung (die Feststellungen nach § 30, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) im Bote für Tirol kundzumachen.
(1) Jede Wählergruppe kann innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
(2) Wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben bzw. durchzuführen.
(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist nach dem 5. Abschnitt wird durch Samstage oder Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristete Handlung auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen kann.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(1) Wird eine Dienststelle mehr als ein Jahr vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1) neu geschaffen oder werden in diesem Zeitraum Dienststellen für die Bildung einer neuen Dienststellenpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 zusammengefasst oder getrennt, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von sechs Wochen eine Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der Dienststellenwahlkommission ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung auszuschreiben.
(2) Erfolgt die Neuschaffung einer Dienststelle oder die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen im Sinn des Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1), so hat die Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung gemeinsam mit der Neuwahl der übrigen Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung zu erfolgen. Die Bestellung einer Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststellenpersonalvertretung kommt diesfalls der Zentralpersonalvertretung zu. Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundzumachen.
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung auszuüben.
(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Organe der Personalvertretung, die gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, aufzuheben. Dies gilt nicht für Bescheide der Organe der Personalvertretung.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Personalvertretungen zu unterrichten. Die Organe der Personalvertretungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Ausgenommen davon sind Auskünfte über Mitteilungen von Bediensteten, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird, und Auskünfte über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese Bediensteten der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Dienststellenpersonalvertretung oder die Zentralpersonalvertretung aufzulösen, wenn sie dauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist, so dass die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
(1) Die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Landes und an das Amt der Tiroler Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in periodisch erscheinenden Informationspublikationen den Familiennamen, den Vornamen und akademische Grade von Bediensteten sowie Daten über die Verwendung, die Bestellung in eine Führungsfunktion, die Verleihung von Amts- und Berufstiteln und Daten über Dienstjubiläen, Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen von Bediensteten zu veröffentlichen.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.