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20000211 AT

Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz

55 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (55)

Gesetzestext (55 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz

Burgenland

22.07.2014

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Andrä-Wördern

Wappen Gemeindefarben St. Andrä-Wördern

Landesrecht SAKRAF-Beirats-Verordnung

SAKRAF-Beirats-Verordnung

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Steiermark

05.02.2014

Landesrecht Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn – Autobahnzubringer Patsch im Bereich der Gemeinde Patsch

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Kurztitel

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn – Autobahnzubringer Patsch im Bereich der Gemeinde Patsch

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.10.1999

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn – Autobahnzubringer Patsch im Bereich der Gemeinde Patsch

StF: BGBl. II Nr. 417/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Schlagworte

e-rk

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20000211

Dokumentnummer

NOR30000239

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Andrä-Wördern

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. November 1978, II/1-M-458-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern, politischer Bezirk Tulln das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein schrägrechts geteilter Schild, vorne in Blau eine goldene Schiffsmühle über drei silbernen Wellenbalken schwimmend, mit rotem Mühlrad, aus der Schiffsmühle wachsend ein roter Wolf; hinten in Silber eine rote Waage”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.

(3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.

(4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn – Autobahnzubringer Patsch im Bereich der Gemeinde Patsch

Der Autobahnzubringer Patsch im Zuge der A 13 Brenner Autobahn wird von der Zufahrt Ahrnhof bis zur Einbindung in die L 38 Ellbögener Landesstraße bei deren km 10,33 als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Patsch aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

Landesrecht Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz

(1) Für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhindert ist, kann er nach Beratung in der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der zuständigen Pflichtschulinspektorin oder dem zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und dem Dienststellenausschuss für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen geeigneten Landeslehrer mit der Leitervertretung beauftragen. Er hat die Bildungsdirektion und den Dienststellenausschuss von einer derartigen Beauftragung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Falls kein Vertreter nach Abs. 1 beauftragt wird sowie im Falle der Verhinderung eines nach Abs. 1 beauftragten Vertreters erfolgt die Vertretung des Schulleiters durch den gemäß § 27 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, vorgesehenen Landeslehrer.

Landesrecht SAKRAF-Beirats-Verordnung

Beiratsmitglieder

§ 1

(1) Der Beirat des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds besteht aus 29 Mitgliedern. Als solche gehören ihm an

(2) Die Mitglieder gemäß Abs 1 Z 6 bis 28 sind von den darin genannten Stellen zu entsenden. Die in den Z 11, 12 und 13 genannten Rechtsträger haben bei der Entsendung des sie repräsentierenden Mitgliedes jeweils einvernehmlich vorzugehen. Ist die Entsendung von Mitgliedern erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt der Beirat bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.

(3) Jedes Mitglied kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme bei einer Sitzung eine andere geeignete Person zu seiner Vertretung bevollmächtigen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).

(3) Wenn es zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild erforderlich erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt, insbesondere bei Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers oder der/des sonst Verfügungsberechtigten der Liegenschaft oder im Rahmen eines Einsatzes von Rettungsorganisationen.

(4) Entgegen einem Verbot nach Abs. 3 aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024

Landesrecht Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

(1) Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die bei den Stadtwerken Innsbruck, der Stadtentwässerung (Kanalsystem), der Abwasserreinigung (Klärwerk) und der Abfallentsorgung (Müllabfuhr) der Landeshauptstadt Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der Bediensteten, die nach Abs. 1 der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(3) Die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten können nach Einholung der Zustimmung der Landeshauptstadt Innsbruck auf Anordnung des Vorstandes der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG vorübergehend oder auf Dauer bei Unternehmen, an denen die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, die Landeshauptstadt Innsbruck oder das Land Tirol einzeln oder gemeinsam mit zumindest 51 v. H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, verwendet werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.

Aufbau der Pläne

Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vetragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.

(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.

(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.

(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.

(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a BVG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.

Landesrecht Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz

§ 1 gilt auch für Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, bestellt ist.

Landesrecht SAKRAF-Beirats-Verordnung

In- und Außerkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. März 1997, LGBl Nr 31, über die Zusammensetzung des Beirates des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1999 außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.

(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht

(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

(6) Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 5) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.

(7) Wird ein Verlangen (Abs. 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.

(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs. 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

(1) Folgende Angelegenheiten werden vom Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG gegenüber den Bediensteten, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, selbständig wahrgenommen

(2) Werden Bedienstete, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 verwendet, so ist der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ermächtigt, die Leitungsorgane dieser Unternehmen mit der Wahrnehmung der Befugnisse nach Abs. 1 zu beauftragen, soweit dies für die Besorgung der laufenden Geschäfte dieser Unternehmen erforderlich ist.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht dritte gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Art. 5) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Art. 6) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.

(3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, daß von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.

(4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz

(1) Die Promulgationsklausel, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Wer vorsätzlich

(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zulässig.

(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Die von der Landeshauptstadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu vollziehenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung um Geld oder geldwerte Sachen wie folgt zu betteln

(2) Weiters ist es verboten, eine Person zum Betteln zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.

(3) Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Abs. 1 verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013, LGBl. Nr. 56/2025

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

(2) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

(3) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(4) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

(5) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde, Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.

(7) Halterinnen/Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.

(7a) Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden, die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind verboten. Dies gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes.

(8) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten fünf Jahre, ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder § 10 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis zu erlassen. Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten

(10) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 128/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Tierhaltung (§§3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.

(2) Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.

(3) Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3b und 3c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr. 147/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2020

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Die in den §§ 1, 2, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 100/2020

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.

(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1, § 2 und § 3a Abs. 1 und 2 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 und § 3a Abs. 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(5) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 3a erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.

(6) Die Übertretung der §§ 3b und 3c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 100/2020, LGBl. Nr. 128/2024, LGBl. Nr. 56/2025

Landesrecht Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Jugendlichen im Sinne des § 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, die Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz begehen, kann unter der Voraussetzung, dass dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, auch die Erbringung von sozialen Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, von der Behörde ermöglicht werden, wobei das Ausmaß der sozialen Leistung insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen darf. Der/Die Jugendliche und dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. § 17 Abs. 4 StJSchG ist hierbei sinngemäß anzuwenden.

(2) Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung der Strafe abzusehen und ist das Verfahren einzustellen. Wird die Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(3) Erscheint die Erbringung einer sozialen Leistung nicht wirkungsvoll oder haben der/die Jugendliche und der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der/die Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2009

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Zur Verfolgung von Übertretungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2, der §§ 3a und 3b Abs. 1 bis 4, des § 3c Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt werden.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(4) Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG ist die jeweilige Strafbehörde nach § 4.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 19/2009

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Das Halten gefährlicher Tiere, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 bereits eine Meldung an die Gemeinde gemäß § 16 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 106/2002, erstattet wurde, gilt als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Die Änderung der §§ 1, 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 und der Überschrift des § 4 sowie die Einfügung der §§ 3a bis 3e, des § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 und der §§ 5a und 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 88/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2005, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 3e sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 4a sowie die Einfügung des § 4b durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2011, in Kraft.

(5) Die Anfügung des § 3b Abs. 7 bis 10 und die Änderung des § 3d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 89/2012 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(7) Die Änderungen des § 3a Abs. 2 und des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.

(8) Die Änderung des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 4 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die Änderungen der §§ 3b Abs. 8 und 3d Abs. 1 sowie der Entfall des § 3b Abs. 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2020 treten § 3e, § 3f, § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 sowie § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2024 treten § 1 Abs. 3 und 4, § 3b Abs. 6 und 7a, § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2024, in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2025 treten § 3a und § 4 Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. August 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 19/2009, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 100/2020, LGBl. Nr. 128/2024, LGBl. Nr. 56/2025

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 treten außer Kraft

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, aufzunehmen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderungen geleistet wird.

(2) Der Aufwand im Sinne des Art. 3 ist von den Ländern zu tragen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.

(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.

(2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere

(3) Dem Arbeitskreis gehören an

(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.

(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlagen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompentenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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