Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000208 AT

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

143 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (143)

Gesetzestext (143 Artikel)

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Eggendorf

Wappen Gemeindefarben Eggendorf

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Oberösterreich

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32024L1275

Landesrecht Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 10/1966

Inkrafttretensdatum

25.01.1966

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Jänner 1966, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird.

Stammfassung: LGBl. Nr. 10/1966

Änderung

LGBl. Nr. 156/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Stadt Graz wird gemäß § 37 Abs.5 und 6 der Gemeindeordnung Graz 1958, LGBl.Nr.19, in der letzten Fassung der Gemeindeordnungsnovelle Graz 1965, LGBl.Nr.170, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Tirol

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 129/2012 lautet

"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Für Anmeldungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht wurden, gilt das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2011.

(3) Veranstaltungen, die erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Anmeldung bedürfen, sind nur dann anzumelden, wenn zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem geplanten Beginn der Veranstaltung ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Für sonstige anmeldepflichtige Veranstaltungen, deren Beginn innerhalb des genannten Zeitraumes liegt, gelten die im § 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2011 genannten Fristen."

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2017 lautet

„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

(2) Berechtigungen zur Durchführung von ständigen Veranstaltungen, die vor dem 1. Dezember 2017 noch nicht wegen Fristablaufes nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 in der am 30. November 2017 geltenden Fassung erloschen sind, gelten als unbefristet.“

Der Art. 35 des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 lautet

"Artikel 35

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(3) Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Landesrecht SRM-Verordnung

SRM-Verordnung

Bundesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

[CELEX-Nr.: 32022L0431]

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Oberösterreich

15.12.2020

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Eggendorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Oktober 1978, II/1-M-485-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Eggendorf, politischer Bezirk Wr. Neustadt, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem roten Schild ein schwarzes Zahnrad, dessen vier Speichen mit goldenen zum Schildesrand zeigenden Ähren belegt sind”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Eggendorf festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Rot-Gelb” genehmigt.

Landesrecht SRM-Verordnung

§ 1. (1) Das gesamte im Bereich des Bundeslandes Wien anfallende spezifizierte Risikomaterial ist nach Maßgabe dieser Verordnung der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. zu überlassen und abzuführen.

(2) Als Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gelten die im Anhang III Kapitel A Z 1 lit. a sublit. i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung, ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2001 S. 60, genannten Gewebe.

(3) Diese Verordnung ist auf die im § 1 Abs. 2 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/ 2001, geregelten Mittel, Produkte, Materialien oder Erzeugnisse nicht anzuwenden.

Landesrecht SRM-Verordnung

§ 2. (1) Die Entfernung von Spezifiziertem Risikomaterial vom Tierkörper darf nur im Rahmen der Schlachtung im Sinne des § 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 552/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 66/1998, oder in Betrieben im Sinne des § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001, sowie im Rahmen der pathologisch-anatomischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung von Tierkörpern in dazu befugten Einrichtungen oder Untersuchungsstellen erfolgen.

(2) Ganze Tierkörper von verendeten oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getöteten Tieren, bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wird, müssen weder eingefärbt noch gekennzeichnet werden. In diesem Fall ist jedoch der gesamte Tierkörper wie Spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln.

Landesrecht SRM-Verordnung

§ 3. (1) Der Magistrat kann in besonderen Fällen (z. B. direkter Transport zu einer Verbrennungsanlage) eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abfuhr von Spezifiziertem Risikomaterial gemäß § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials im Sinne des § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung sichergestellt ist und keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.

(2) In einer Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 hat die Behörde die für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung sowie für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Landesrecht SRM-Verordnung

§ 4. (1) Für die Aufbewahrung des Spezifizierten Risikomaterials bis zur Abholung, für jede sonstige Zwischenlagerung und alle Transportvorgänge (Abholung und Weitertransport) sowie für die den Verfügungsberechtigten treffende Anzeigeverpflichtung gelten die §§ 4 bis 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, sinngemäß, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt wird.

(2) Spezifiziertes Risikomaterial ist bis zu seiner unschädlichen Beseitigung stets von anderen tierischen Abfällen getrennt in gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichneten, wasserdichten sowie einer Reinigung und Desinfizierung zugänglichen Behältnissen aufzubewahren. Eine zusätzliche Verpackung von Spezifiziertem Risikomaterial in Kunststoffsäcken oder vergleichbaren Materialien ist zulässig.

(3) Sammelbehälter für Spezifiziertes Risikomaterial sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.

Landesrecht SRM-Verordnung

§ 5. (1) Die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. hat sicherzustellen, dass das von ihr oder einem von ihr beauftragten Unternehmen abgeholte spezifizierte Risikomaterial einer unschädlichen Beseitigung im Sinne des § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung zugeführt wird.

(2) Spezifiziertes Risikomaterial darf nur in solchen Anlagen verbrannt oder sonst beseitigt, zerkleinert oder sonst vorbehandelt werden, die den Anforderungen der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, Amtliche Veterinärnachrichten Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der Fassung der in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11c vom 28. Dezember 2000 kundgemachten Verordnung, entsprechen.

Landesrecht SRM-Verordnung

§ 6. (1) Die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. hat die unschädliche Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials im Sinne des § 5 Abs. 1 durch geeignete Aufzeichnungen über alle Abholvorgänge, alle Zwischenlagerungen und gegebenenfalls Vorbehandlungen sowie alle Transportvorgänge einschließlich der Ablieferung in einer Beseitigungsanlage entsprechend zu dokumentieren.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls den Ort – bei Transporten den Ausgangs- und den Bestimmungsort – und das Datum des betreffenden Vorganges, die Bezeichnung und die Anschrift des oder der jeweils beteiligten Unternehmen sowie Art und Gewicht des Spezifizierten Risikomaterials zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind über den Zeitraum von einem Jahr aufzubewahren und den Organen des Magistrates auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(3) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und hiezu die Unternehmen, in denen Spezifiziertes Risikomaterial anfällt, ferner jene, die mit den im Abs. 1 angeführten Vorgängen befasst sind oder die schadlose Beseitigung dieses Materials durchführen, regelmäßig zu überprüfen. Die Unternehmen haben diese Überprüfungen zu dulden und jede zumutbare Hilfestellung bei der Kontrolle zu gewähren.

Landesrecht SRM-Verordnung

§ 7. Für die Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials durch die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. ist ein kostendeckendes Entgelt von höchstens 6,50 S pro kg zu entrichten. Dieser Betrag beinhaltet keine Umsatzsteuer.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und Zucht von sowie die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).

(2) Andere landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere über die Tierzucht, den Naturschutz, das Bauwesen, das Straßenrecht, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und den Kulturpflanzenschutz, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind

(2) Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch

Landesrecht Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz

Die Besorgung folgender, aus dem Bereich der Landesvollziehung stammenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz wird auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1968

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 2 lit. a, d und e gelten nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen.

Bundesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

§ 1. (1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Oberösterreich

15.12.2020

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 13/2009)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, gelten als bewilligt bzw. angezeigt.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG in den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen, sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 Oö. LuftREnTG zu überprüfen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Klimaanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu überprüfen.

(6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 20/2014)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die noch keiner einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen. Für Anlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, beginnen die Fristen des § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes mit dem Datum der Durchführung der einmaligen Inspektion; auch solche Anlagen müssen aber frühestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes unterzogen werden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2014)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts des Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens 3. November 2014 in Verkehr gebracht werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Oö. Heizkessel-Verordnung, LGBl. Nr. 51/1997, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 49a können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anlagendatenblätter gemäß der Anlage 4 des Oö. LuftREnTG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes sind so lange bei der Anlage aufzubewahren bis ein Anlagendatenblatt gemäß § 49a Abs. 3 in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst ist.

(4) Im § 25 Abs. 2 entfallen der zweite bis fünfte Satz mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.

(5) § 29a Abs. 7 entfällt mit Ablauf von sechs Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.

(6) Im § 31a Abs. 2 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz mit Ablauf von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.

Landesrecht SRM-Verordnung

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 7 an die Stelle des Ausdruckes „6,50 S“ der Ausdruck „0,47 Euro“.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich

(2) Abschnitt IX dieses Landesgesetzes gilt nicht für Feuerbestattungsanlagen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(3) Abschnitt X dieses Landesgesetzes gilt nicht für Lagerstätten, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf überdies keiner Bewilligung oder Anzeige nach dem X. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des X. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

(5) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Landesrecht Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sportstätten mit überdachten Zuschauertribünen gelten ebenfalls als Gebäude.

(4) Veranstalter ist

(5) Betriebsanlage ist die Gesamtheit aller Anlagen und Einrichtungen, die der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen dienen.

(6) Spielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,

(7) Glücksspielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

Hinweise oder Ankündigungen, wonach die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird, hindern die Einstufung eines Gerätes als Glücksspielautomat nicht, wenn dieses Gerät nach seiner Art und Beschaffenheit eine Gewinnerzielung erwarten lässt.

(8) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen im Sinn des § 5 des Glücksspielgesetzes.

(9) Fiakerunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden. Pferdemietwagenunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten werden.

(10) Hobbyzug ist eine Kombination von einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und einem oder mehreren Anhängewagen für Zwecke der Personenbeförderung.

(11) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(12) Historisch gewachsene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die sich in einer langjährigen, ortsüblichen Ausübung gründen. Diese Veranstaltungen sind in ihrer langjährigen Durchführung sowohl in ihrem Inhalt, Ort und Zeit bestimmt.

Bundesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

§ 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

II. Abschnitt

Bienenhaltung

§ 3

Grundsätze der Bienenhaltung

Die Haltung von Bienen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll

gewährleisten, dass

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

Bundesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

§ 3. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.

(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen sind von den Flugöffnungen bis zur gegenüberliegenden Grenze eines fremden Grundstücks folgende Mindestabstände einzuhalten

(2) Wenn Belästigungen nicht zu befürchten sind, dürfen die Abstände gemäß

(3) Bei der Neuaufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl von

(4) Die Gemeinde darf die Anzahl der Bienenstöcke je Bienenstand durch Verordnung beschränken, wenn dies aufgrund der Dichte der Bebauung erforderlich ist, um Missstände durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung der fremden Grundstücke oder eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zu verhindern.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur

mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.

(2) Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf allfällige Verordnungen nach Abs. 3 nur verwendet werden

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Abs. 2, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde übermittelt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung

(3) Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.

Bundesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

§ 4. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.

(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 und die Anwendbarkeit des § 1b der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung gemäß § 11 anzuschließen.

(2) Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 11 erforderlich ist.

(3) Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.

(4) Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

(5) Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.

(2) Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die

(3) Die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Verlässlichkeit nach Abs. 2 gelten nicht für die Darbietung von Straßenmusik.

(4) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so

(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Abs. 3 lit. a sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.

(6) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Oberösterreich

11.08.2014

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

§ 6

Maßnahmen gegen Raubbienen

(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenvolkes befallen (Raubbienen), hat der Bienenhalter des beraubten Bienenvolkes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.

(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden

(2) Die Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Behörde eingelangt sein; abweichend davon beträgt die Anmeldefrist

(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten

(4) Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(5) Mit einer elektronischen Anmeldung vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.

(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen

(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Der Veranstalter von historisch gewachsenen Veranstaltungen kann gleichzeitig mit der Anmeldung (§ 6) beantragen, dass die Erörterung aller sicherheits-, rettungs- und brandschutztechnischen Maßnahmen in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erfolgt. Zu dieser mündlichen Verhandlung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Oberösterreich

12.08.2014

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

III. Abschnitt

Bienenwanderung

§ 7

Allgemeines

(1) Die Wanderung mit Bienen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.

(2) Die Wanderung mit Bienen innerhalb des Gebietes der Gemeinde des Standortes des Heimbienenstandes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Abschnittes.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.

(2) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

(3) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern nicht ohnehin gemäß § 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ein neuer Energieausweis zu erstellen ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Abs. 1 und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn

(2) Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn

(3) Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 lit. c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.

(4) Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, vom Bienenhalter längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn

(3) Wenn der Aufstellung eines Wanderbienenstandes veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen, ist dies dem Bienenhalter unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(2) Die Behörde kann die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 lit. c bis e erforderlich ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.

(3) Die Behörde kann aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.

(4) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlichenfalls mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugten Ordnerdienstes vorschreiben.

(5) Die Behörde kann dem Veranstalter auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke mit Bescheid vorschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich ist. Vor der Erlassung des Bescheides ist der Kommandant der Feuerwehr, in deren Schutzbereich die Veranstaltung stattfinden soll, anzuhören.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Kärntens darf erst nach Ausstellung einer Wanderbescheinigung erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Wanderbescheinigung ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Wanderbescheinigung hat zu enthalten

(2) Die Wanderbescheinigung ist von den ermächtigten Stellen (§ 10) auszustellen, wenn der Antragsteller folgende Unterlagen beibringt

(3) Abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2004, sind Wanderbescheinigungen spätestens eine Woche nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen auszustellen. Die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. a bis c entfällt, wenn der Antragsteller eine der Wanderbescheinigung entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegt.

(4) Die Landesregierung hat die Form und den Inhalt der Wanderbescheinigung unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Erfordernisse sowie die Art der Kennzeichnung der untersuchten Bienenstöcke (Abs. 1 lit. b) durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Halter des Bienenstandes hat die Wanderbescheinigung bei der Bienenwanderung mit sich zu führen und anlässlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden, sind Neubauten von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen.

(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete erlassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf solche Grenzwerte zukommt, die gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegt sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

(3) Gemeindeeigen im Sinn der Abs. 1 und 2 ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

(4) Die Anschlusspflicht ist von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen, wenn

(5) Die Herstellung des Anschlusses hat spätestens bis zur Baufertigstellungsanzeige gemäß § 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 Oö. Bauordnung 1994 zu erfolgen. Zur Herstellung des Anschlusses und zur Tragung der Kosten ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes unabhängig davon verpflichtet, ob er oder sie auch Eigentümer oder Eigentümerin der zum Gebäude gehörenden Grundflächen ist.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Änderungen bei bestehenden Gebäuden, die wesentliche Änderungen für die Heizungsanlage mit sich bringen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Gebäude, deren Wärmeversorgung durch erneuerbare Energieträger erfolgt, soweit die Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der verwendeten Energieträger dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, und für Gebäude, deren jährlicher Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima HWBBGF, ref pro Quadratmeter konditionierte Brutto-Grundfläche höchstens 10 kWh/m²a beträgt. Soweit das betroffene Gebiet durch eine leitungsgebundene Gasversorgungsanlage erschlossen ist, kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben festlegen, dass eine Anschlusspflicht nach Abs. 1 bis 6 für Gebäude nicht besteht, deren Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(7a) Die Abs. 1 bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(8) § 14 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 gilt sinngemäß.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Berechtigung zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erlischt

(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich einer der Untersagungsgründe herausstellt oder ein solcher eintritt. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Bescheid, mit dem eine Berechtigung entzogen wird, nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 3 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist der ehemalige Inhaber der Berechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 5 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn dieser der Durchführung der Veranstaltung zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Inhaber der Berechtigung bleiben unberührt.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

§ 10

Ermächtigung zur Ausstellung

von Wanderbescheinigungen

(1) Die Landesregierung hat gemeinnützige juristische Personen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Förderung der Bienenzucht in Kärnten ist, auf deren Antrag zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen zu ermächtigen (ermächtigte Stellen). Die Landesregierung hat von der Erteilung der Ermächtigungen alle Kärntner Gemeinden in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist weiters verpflichtet, die ermächtigten Stellen einmal jährlich vor Beginn der Tracht im "Kärntner Bauer" kundzumachen.

(2) Die Ermächtigung zur Ausstellung der Wanderbescheinigungen ist überdies nur zu erteilen, wenn

(3) Die ermächtigten Stellen haben ihre Mitglieder von der Erteilung der Ermächtigung zu informieren. Sie haben ihre Aufgabe unter der Aufsicht und nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Ein Wechsel der vertretungsbefugten Organe ist der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Eine zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigte Stelle ist verpflichtet, über die ausgestellten Wanderbescheinigungen schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Landesregierung ist in diese Aufzeichnungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen jederzeit Einsicht zu gewähren. Über Streitigkeiten zwischen Antragstellern und ermächtigter Stelle über die Ausstellung von Wanderbescheinigungen und im Falle der Säumigkeit entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Antragstellers oder der ermächtigten Stelle mit Bescheid über die Zulässigkeit der Ausstellung der Wanderbescheinigung.

(5) Die Ermächtigung zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nachträglich weggefallen ist. Vor Ausspruch des Widerrufs der Ermächtigung hat die Landesregierung der ermächtigten Stelle eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Wird der Mangel fristgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen, außer in begründeten Ausnahmefällen, als Hauptheizungsanlage nicht verwendet werden.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Organe der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Betriebsanlagen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Untersuchungen, Messungen oder Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen. Insbesondere kann dabei geprüft werden, ob Glücksspielautomaten entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c aufgestellt und betrieben werden, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb von Spielautomaten dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Anordnungen eingehalten werden und ob die Betriebssicherheit von Spielautomaten gegeben ist. Diese Befugnis umfasst auch die Überprüfung von Spiel- und Glücksspielautomaten oder einzelner Teile davon außerhalb der Betriebsanlage. Ist zur Überprüfung die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den im ersten Satz genannten Organen ohne Entgelt zu ermöglichen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zu gewähren.

(3) Die Behörde kann die Räumung von Betriebsanlagen bzw. des Veranstaltungsgeländes verfügen, wenn

(4) Die Veranstalter haben

Die Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 bestehen nicht, sofern der Veranstalter dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(6) Soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, stehen die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 5 der jeweiligen Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) zu. Der Veranstalter hat seine Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

IV. Abschnitt

Bienenzucht

§ 11

Bienenrassen

(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

(3) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören

(4) Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.

(5) Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderung der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude sind zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser vorrangig Solaranlagen oder andere Anlagen mit erneuerbarer Energie vorzusehen, sofern dies technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.

(2) Die Planung nach Abs. 1 hat eine Abschätzung der Wirtschaftlichkeit gegenüber Anlagen mit konventionellen Energieträgern zu enthalten und ist den Einreichunterlagen gemäß den §§ 28 und 29 Oö. Bauordnung 1994 anzuschließen.

(3) Bei Gebäuden im Sinn des Abs. 1 ist überdies eine Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Betriebsanlage entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen.

(2) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Die Landesregierung hat die Errichtung von Belegstellen für die Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) mit Bescheid zu bewilligen. Mit der Bewilligung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (Abs. 4) zu verbinden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu erteilen, wenn

In der Bewilligung sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen vorzunehmen.

(3) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

(4) Für jede Belegstelle ist in der Bewilligung ein Schutzgebiet einzurichten. Die Darstellung des Schutzgebietes hat durch eine verbale Umschreibung und eine kartographische Darstellung zu erfolgen. Das Schutzgebiet umfasst den Umkreis der Belegstelle mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist. Die Begrenzung der Schutzgebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

(5) Die Errichtung einer Belegstelle sowie der Widerruf der Errichtung einer Belegstelle (Abs. 6) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Belegstelle und das Schutzgebiet liegen, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(6) Der Betreiber der Belegstelle hat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Bewilligung gegenüber der Landesregierung nachzuweisen, dass die Belegstelle weiterhin in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass der Betrieb innerhalb eines Jahres wieder aufgenommen wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder wird der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, hat die Landesregierung die Errichtung der Belegstelle zu widerrufen. Die Errichtung der Belegstelle ist weiters zu widerrufen, wenn der Betreiber der Belegstelle wiederholt und schwerwiegend gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b oder letzter Satz verstößt.

(7) Wurde eine Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet bewilligt, dürfen im Schutzgebiet nur die dem Betreiber der Belegstelle gehörigen Bienenvölker gehalten werden. Ein auch nur vorübergehendes Verbringen von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in dieses Schutzgebiet ist untersagt.

(8) In anderen Schutzgebieten dürfen nur gekörte Bienen der Rasse “Carnica” gehalten werden. Die Behörde darf von Amts wegen oder auf Anregung des Betreibers der Belegstelle sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker durch einen Sachverständigen nach § 14 überprüfen lassen.

(9) Im Schutzgebiet gemäß Abs. 8 hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören, umgehend auf Kosten des Betreibers der Belegstelle zu erfolgen. Die Körung ist von einem gerichtlich beeideten und fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen gemäß § 14 durchzuführen.

(10) Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören und die nicht gemäß Abs. 9 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Wanderbienenstände dürfen in ein Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Veranstalter hat eine Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen kann, auf seine Kosten längstens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 und sonstigen Anordnungen entspricht. Die Behörde kann für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.

(2) Zur Durchführung der periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Der Veranstalter hat den jeweils letzten Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.

(4) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Überprüfungsorgan die zur Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Veranstalter hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

§ 13

Reinzuchtgebiete

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zur Erhaltung der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) ein Gebiet, das aufgrund der bestehenden bienenwirtschaftlichen und topografischen Verhältnisse dafür geeignet ist, durch Verordnung zu einem Reinzuchtgebiet erklären.

(2) Ein Reinzuchtgebiet umfasst ein Gebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern, in geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, von mindestens sechs Kilometern. Die Begrenzung solcher Gebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

(3) In Reinzuchtgebieten ist nach Ablauf einer angemessen festzusetzenden Übergangsfrist nur das Halten und Einbringen von Bienenvölkern der Rasse "Carnica" zulässig. Der Landesregierung obliegt die ständige Überprüfung aller innerhalb des Reinzuchtgebietes befindlichen Bienenvölker. Sie hat sich hiezu eines Sachverständigen gemäß § 14 zu bedienen.

(4) Die Besitzer von im Reinzuchtgebiet befindlichen Heimbienenständen, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, sind verpflichtet, diese innerhalb der gemäß Abs 3 festgelegten Frist mit gekörten Königinnen der Rasse "Carnica" umzuweiseln.

(5) § 12 Abs 10 gilt sinngemäß. Wanderbienenstände, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, dürfen in ein Reinzuchtgebiet nicht eingebracht werden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.

(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.

(3) Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(4) Der Prüfbericht hat zu enthalten

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.

(7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 3 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan spätestens nach vier Wochen zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so hat es die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 4 erster Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Veranstalter die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Veranstalters sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(5) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(6) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Anzeige nach § 11 Abs. 2 (Sanierungskonzept) einzubringen.

(7) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.

(2) Als Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder – soweit sich dies aus Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt – im übrigen Ausland, absolviert haben,

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vor einer Wiederbestellung hat der Sachverständige nachzuweisen, dass er im vorangegangen Bestellungszeitraum wenigstens eine einschlägige Fortbildungsveranstaltung besucht hat.

(3) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben anzugeloben. Die Sachverständigen sind mit einem Dienstausweis mit Lichtbild zu versehen. Der Dienstausweis hat zu enthalten

(4) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt

(5) Zur Durchführung der ihnen gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.

(6) Die Sachverständigen haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Landesregierung umgehend zu melden. Auf Verlangen der Landesregierung haben die Sachverständigen über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen. Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.

(7) Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten im Sinne des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 58/2014, 119/2020)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

V. Abschnitt

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 15

Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden gemäß dem § 4 Abs 4 und dem § 5 Abs 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Behörde hat dem Veranstalter den Betrieb einer Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn

(2) Die Behörde hat eine Unterlassungsentscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Betriebsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betriebsanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.

(4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Betriebsanlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

§ 16

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben den Sachverständigen für Bienenzucht über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 5 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten

(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer volljährigen, entscheidungsfähigen, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen. Diese ist für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.

(2) Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Der Veranstalter darf Personen, die ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten, soweit im § 21 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Als Filmvorführer dürfen nur volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige, körperlich und geistig geeignete Personen beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Vorführeinrichtungen, der Schaltanlagen und der Sicherheitsvorrichtungen vertraut sind.

(6) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst nur Personen verwenden, die volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig und im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind. Die im Fahrdienst eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens verwendeten Personen müssen weiters im Umgang mit Pferden vertraut sein.

(7) Unbeschadet des § 18 Abs. 2 hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs-, Feuerschutz- und Rettungsdienst zu sorgen, wenn bei einer Veranstaltung eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.

(8) Soweit die Betriebsanlage hiefür nicht geeignet ist, ist bei Veranstaltungen in Gebäuden das Rauchen und die Verwendung offenen Feuers (z. B. das Schwenken brennender Feuerzeuge bei Konzerten) oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände im Zuschauerraum verboten. Die entsprechenden Verbote sind vom Veranstalter in auffälliger Weise, nach Möglichkeit auch über Lautsprechereinrichtungen, auf Bildschirmwänden und dergleichen, bekannt bzw. ersichtlich zu machen.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den §§ 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer oder der Inverkehrbringerin anfordern; sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerstätten zu untersagen, wenn durch eine Überprüfung bei einer zugelassenen Stelle erwiesen ist, dass die betreffende Kleinfeuerstätte oder das betreffende wesentliche Bauteil der Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.

(2) Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ist es verboten, seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zu verhüllen oder zu verbergen, um seine Wiedererkennung zu verhindern.

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

§ 18

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden.

(2) Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Abs. 5 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(2a) Im Zusammenhang mit der Errichtung von Heizungsanlagen gelten die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, als Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 43/2019, 48/2024)

(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.

(4) Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4a) In Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(5) Die Landesregierung kann für bauliche Anlagen, in denen Heizungsanlagen errichtet werden, im Hinblick auf deren Zweckwidmung besondere Anforderungen des Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutzes sowie des Bodenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festlegen.

(6) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des § 1 Abs. 2 dies erfordern oder zulassen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie Sportveranstaltungen, Konzerte und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass

(2) Die Behörde hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren

(2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits auf Grund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

(3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.

(5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn

(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln

Landesrecht Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

(1) Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs. 1 und 2 herzustellen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 zu kennzeichnen.

(4) Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.

(5) Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs. 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse “Carnica” entsprechenden Frist wiederherzustellen.

(6) Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs. 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs. 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und

(7) Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs. 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs. 2 lit. b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs. 6 letzter Satz vorzugehen.

(8) Verordnungen gemäß § 9 Abs. 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

(Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).

(10) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als

(2) Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Abs. 1 dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat

(4) Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 folgende Unterlagen anzuschließen

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Übermittlung weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Übermittlung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

(6) Sofern der Antrag gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen.

(7) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 (Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) haben außer der antragstellenden Person auch die Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke Parteistellung, auf denen die Anlage betrieben werden soll oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden (Nachbarn und Nachbarinnen). Die Erteilung einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen der Behörde gegenüber den für sie damit verbundenen Einschränkungen ausdrücklich zugestimmt haben.

(8) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn die geplante Feuerungsanlage den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(9) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Feuerungsanlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes erforderlich ist.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Verboten sind

(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 lit. d fallen Warenausspielungen, wenn der Einsatz einen Euro nicht übersteigt und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“, „Greiferarmspiels“ oder um ähnliche Spiele handelt.

(3) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Finanzen allenfalls nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zweiter Satz des Glücksspielgesetzes durch Verordnung geregelten bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten durch Verordnung feststellen, ob Geräte einer bestimmten Bauart als Spielautomaten oder als Glücksspielautomaten gelten und ob Spielautomaten eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Solche Verordnungen sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wenn

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung

(2) § 19 Abs. 2, 3 und 5 gelten für das Anzeigeverfahren sinngemäß.

(3) Die Behörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von gemäß Abs. 1 angezeigten Feuerungsanlagen

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zu gewährleisten.

(5) Wird das Vorhaben innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht untersagt, darf mit seiner Ausführung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde der anzeigenden Person vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Die anzeigende Person ist verpflichtet, die Feuerungsanlage gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu errichten und zu betreiben bzw. durchzuführen.

(6) Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde die Nichtuntersagung des Vorhabens auf den vorgelegten Projektunterlagen zu bestätigen und der anzeigenden Person eine Kopie dieser Unterlagen auszuhändigen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.

(2) Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.

(3) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(1a) Abs. 1 gilt nicht für elektrische Widerstandsheizungen, die nicht als Hauptheizungsanlage verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

(2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Die Erstellung eines Abnahmebefunds gemäß Abs. 2 hat durch einen gemäß § 26 Berechtigten oder eine gemäß § 26 Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt § 30 Abs. 2.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)

(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) oder zumindest eine vorläufige Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz erstellt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Der Veranstalter hat durch Aushang im Eingangsbereich des Kinos, nach Möglichkeit auch auf seiner Internetseite und in den Printmedien, darauf hinzuweisen, ab welcher Altersstufe ein Film zugelassen ist bzw. dass er für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist. Ein Film, der für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „jugendfrei“, ein Film, der für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „Jugendverbot“ angekündigt werden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Feuerungsanlagen ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Dabei sind die beabsichtigten Vorkehrungen zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze anzugeben.

(2) § 21 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

(3) Hat der Betreiber oder die Betreiberin die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen tatsächlich nicht oder nur unvollständig durchgeführt, hat die Behörde ebenfalls die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist auch dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu melden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt

(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle fünfzehn Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 30/2026)

(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

(1c) Prüfergebnisse, die im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 14 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, gewonnen wurden und die nicht älter als ein Jahr sind, können bei wiederkehrenden Überprüfungen nach den vorstehenden Absätzen übernommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht ist von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)

(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)

(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 Abs. 1 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist

(2) Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 hat bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags und der notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 auch oder ausschließlich folgende Tätigkeiten zu umfassen

(3) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen muss nicht zwingend auch die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen. Zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen, die auch eine sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen müssen (§ 25 Abs. 1a), ist aber jedenfalls eine entsprechende Berechtigung erforderlich, sofern nicht bei erdgasversorgten Feuerungsanlagen und erdgasversorgten sonstigen Gasanlagen ein Attest über die sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen vorliegt, das von demjenigen Erdgasunternehmen ausgestellt wurde, an dessen Leitungen die Anlage angeschlossen ist.

(3a) Für die

(4) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer fachlich geeigneten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen (Prüforgane); sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können

(4a) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Landesregierung hat eine Liste der Überprüfungsberechtigten auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen; in dieser Liste sind die Überprüfungsberechtigten jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse, des Berechtigungsumfangs und der Prüfnummer darzustellen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung

(7) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Überprüfung nicht geeignete Messgeräte verwendet oder fachlich nicht geeignete Personen eingesetzt werden oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird.

(Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) hat die Veranstaltung sofort einzustellen, wenn

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) kann Glücksspielautomaten und Spielautomaten sowie die jeweils dazugehörigen technischen Vorrichtungen und Hilfsmittel auf Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen oder deren weitere Benutzung durch entsprechende behördliche Maßnahmen an Ort und Stelle unterbinden, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen Gegenständen gegen ein Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d verstoßen wird.

(2) Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Die Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese von der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.

(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu einer Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die der Überwachungsbehörde aufgrund eines Vorgehens nach Abs. 1 erwachsenen Kosten, wie Gebühren, Kosten der Sachverständigen, Transport- oder Lagerkosten, vom Bestraften zu tragen.

(5) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu keiner Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben bzw. die sonstigen behördlichen Maßnahmen an Ort und Stelle rückgängig zu machen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Überwachungsbehörde kann zur Beurteilung der Frage, ob ein Glücksspielautomat oder ein verbotener Spielautomat aufgestellt oder betrieben wird, einen Sachverständigen beiziehen, der über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet des Glücksspiels, des Spiels mit Automaten, elektrischer Anlagen, der Informationstechnik und dergleichen verfügt.

(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.

(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 25, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den §§ 26 und 31a Abs. 5 Berechtigten zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(4) Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß §§ 29a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Behörde hat

(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Werden bei der Überprüfung gemäß § 25 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Abs. 2), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 65/2018)

(2) Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er

(3) Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist.

(4) Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

(5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß § 25 festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Bezirkshauptmannschaften und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Wenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde, ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

(3) Wird eine anzeigepflichtige Feuerungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 25 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 25 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Abs. 2 an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung

(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)

(2) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 30/2026)

(3) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(4) Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)

(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

(7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 13/2009)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Heizungsanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden, ist das Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(2) Erdgasunternehmen dürfen einen Abnahmebefund für Heizungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Vorliegen einer Prüfnummer gemäß § 26 erstellen. Sofern das Erdgasunternehmen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, die Abnahmeprüfung gemäß § 22 nicht selbst vornimmt, darf ein Abnahmebefund erst dann ausgestellt werden, wenn ein Attest des Erdgasunternehmens über den ordnungsgemäßen Anschluss und die Dichtheit der Zuleitungen sowie der Feuerstätte vorliegt. Vor dem Vorliegen eines positiven Abnahmebefundes dürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, nur für Zwecke der Einstellung und Prüfung (Probebetrieb) mit Erdgas versorgt werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 sind auch für solche erdgasversorgten Heizungsanlagen erforderlich, die keine Feuerungsanlagen im Sinn des § 3 Z 10 sind. § 25 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn wiederkehrende Überprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen nicht durch jenes Erdgasunternehmen erfolgen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, so ist diesem Unternehmen auf Verlangen eine Ausfertigung des jeweils letzten Prüfberichts (§ 25 Abs. 2) zu übermitteln.

(3) Erdgasunternehmen sind befugt, auch ohne Bindung an die Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 solche Heizungsanlagen zu überprüfen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind. § 46 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden. Anders als bei wiederkehrenden Überprüfungen (Abs. 1) sind die Kosten derartiger Überprüfungen durch das Erdgasunternehmen zu tragen, sofern dabei nicht erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt werden.

(4) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, so ist § 28 sinngemäß anzuwenden.

(5) Unbeschadet der behördlichen Verpflichtungen gemäß § 28 und der Bestimmungen dieses Abschnitts hat das Erdgasunternehmen unverzüglich die Lieferung von Gas zu unterbinden, wenn

(6) Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)

(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 13/2009)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Fänge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(2) Fänge sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar

(2a) Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens einmal jährlich im Zuge einer der unter Abs. 2 Z 1. oder Z 2 angeführten Überprüfungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sind jedenfalls bei jeder Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)

(3) Benützte Fänge, die

(4) Wenn es im Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist, hat die Behörde nach Einholung eines Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder einer Stellungnahme einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, mit Bescheid im Einzelfall die Anzahl der Überprüfungen entsprechend zu erhöhen oder, wenn das Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegensteht, auf Antrag der verfügungsberechtigten Person zu vermindern. Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist zu hören.

(5) Ist beabsichtigt, Fänge und Verbindungsstücke während der Heizperiode über einen Zeitraum, der länger ist als die Mindestfrist zwischen zwei Überprüfungen, nicht zu benützen, so entfällt für diesen Zeitraum die Überprüfungsverpflichtung, wenn die beabsichtigte Nichtbenützung von der verfügungsberechtigten Person dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorher schriftlich bekannt gegeben wird. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Liegt die letzte Überprüfung länger als zwölf Monate zurück, so hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die Fänge und Verbindungsstücke vor der Wiederbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Überprüfung erlassen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

(3) Wer

(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Das Reinigen ist so durchzuführen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.

(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf öffentliche Veranstaltungen dieses Gesetz anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden weiterzuführen.

(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Tiroler Lichtspielgesetz und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden könnten.

(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 3 und 4 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder einer Lichtspielbewilligung nach § 3 des Tiroler Lichtspielgesetzes gelten als entsprechende Anmeldungen nach diesem Gesetz. Die Frist nach § 6 Abs. 2 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(4) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.

(5) Betriebsanlagen sind so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen nach § 3 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 8 und 10 bis 16 dieses Gesetzes.

(6) Geschäftsführer, Pächter und Fortbetriebsberechtigte nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 und dem Tiroler Lichtspielgesetz bleiben weiterhin für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschreibungen verantwortlich. Für die Entziehung der Bewilligung bzw. Berechtigung gilt § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6. Der Inhaber einer lichtspielrechtlichen oder veranstaltungsrechtlichen Bewilligung hat das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Pächters unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(7) Für die Beendigung des Fortbetriebsrechtes gelten der § 11 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 und der § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Lichtspielgesetzes weiter.

(8) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst weiterhin Personen verwenden, die nicht im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mehr als 180 Tage im Fahrdienst verwendet worden sind.

(9) Sämtliche Verwaltungsakten sind von den bisher zuständig gewesenen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abzutreten.

(10) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder des Tiroler Lichtspielgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Fänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin fachgerecht mit größter Vorsicht auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen oder auch durch Ausschlagen nicht mehr entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat den Zeitpunkt des beabsichtigten Ausbrennens der verfügungsberechtigten Person und der Behörde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Die verfügungsberechtigte Person hat diese Mitteilung den Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind sowie bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen unzulässig.

(4) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Während des Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereit zu halten.

(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin den Fang und die anschließenden Wand- und Deckenkonstruktionen sowie allenfalls auch die Feuerungsanlage einer Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die vom Ausbrennen betroffenen Teile so lange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist. Das Ergebnis der Begutachtung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken erlassen.

Landesrecht Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat insbesondere

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist verpflichtet, alle die Brand- oder die Betriebssicherheit der Fänge betreffenden Mängel, soweit ihm oder ihr diese bei Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erkennbar sind, der verfügungsberechtigten Person schriftlich bekannt zu geben; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin kann sich zur Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben seiner oder ihrer Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bedienen; er oder sie bleibt jedoch für die termin- und sachgemäße Durchführung der Überprüfung und Reinigung verantwortlich.

(4) Durch die Überprüfung oder die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerungsanlage oder deren Teile nicht über das unvermeidliche Maß hinaus behindert werden. Die erforderlichen Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Verunreinigungen oder Beschädigungen fremden Eigentums durchzuführen.

(5) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat über die von ihm oder ihr vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen, über das Ausbrennen sowie über Anzeigen betreffend die Nicht- und Wiederbenützung der Feuerungsanlage oder von deren Teilen und über die hinsichtlich der Brand- oder Betriebssicherheit getroffenen Veranlassungen (Abs. 2) Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 durch fünf Jahre hindurch aufzubewahren. Der verfügungsberechtigten Person ist auf Verlangen eine Durchschrift (Kopie) der jeweiligen Aufzeichnungen über die vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen auszufolgen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Führung der Aufzeichnungen sowie über die Art der Ausfolgung der Durchschrift (Kopie) zu erlassen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die verfügungsberechtigte Person hat unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

(2) Die verfügungsberechtigte Person hat erforderlichenfalls den Terminplan (§ 35 Abs. 1 Z 3) den von den Überprüfungen und Reinigungen betroffenen Nutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen Nutzungsberechtigten haben dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

(4) Die verfügungsberechtigte Person hat für die brandsichere Verwahrung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefallenen Verbrennungsrückstände zu sorgen. Überdies hat sie Sorge zu tragen, dass die Reinigungsverschlüsse geschlossen bleiben und immer leicht zugänglich sind.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines

Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen

(2a) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist und die nicht bereits gemäß § 21 anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die §§ 21, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und auch der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)

(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2a verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Oberösterreich

15.12.2020

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen.

(2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 30/2010, 30/2026)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Jede Person, die bei Anlagen, die diesem Landesgesetz unterliegen, Mängel wahrnimmt, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdet werden können, ist verpflichtet, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die verfügungsberechtigte Person und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr oder die Behörde davon zu verständigen.

(2) Bei Gasausströmungen kann an Stelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Behörde auch das Gasversorgungsunternehmen verständigt werden.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen

(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.

(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 30/2026)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer

(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes nach Bedarf Messungen über Art, Ursache und Ausmaß von Luftverunreinigungen vorgenommen und deren Auswirkungen auf Menschen und Umwelt untersucht werden. Die Landesregierung hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 2 haben die Gemeinden in ihrem örtlichen Bereich mitzuwirken. Sie haben insbesondere nach Möglichkeit die für die Messungen erforderlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Messgeräte sowie für die Weitergabe der Messergebnisse an das Land zu sorgen, soweit für diese Aufgaben nicht besondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(4) Das Land kann sich bei Durchführung der Messungen insbesondere geeigneter Institute, Anstalten oder Sachverständiger oder Sachverständigen bedienen.

(5) Wird bei Messungen gemäß Abs. 2 eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgestellt, ist dies unverzüglich den betroffenen Gemeinden bekannt zu geben und es sind innerhalb von zwölf Monaten ab der Feststellung der Überschreitung im Rahmen der Messungen, wenn dies aber nicht möglich ist, durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut durch den Magistrat - nach Möglichkeit die Ursachen der Luftverunreinigung sowie der Ort, die Art und das Ausmaß der die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

(6) Ergibt die Ermittlung gemäß Abs. 5, dass die die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen unter die Bestimmungen dieses Landesgesetzes fallen, so haben die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5, § 18 Abs. 4, § 23, § 28 Abs. 4 und § 29 zu treffen.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) einzurichten, in welcher eine elektronische Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen zu erfolgen hat.

(2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank bezieht sich nicht auf

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassenden Stammdaten von Anlagen, wie Standort und Art der Anlage, Anlagenleistung, Baujahr der Anlage, Fabrikat/Type und Herstellernummer samt personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der verfügungsberechtigten Person sowie Code der Anlagen-ID (Abs. 5), die in einem Anlagendatenblatt zusammenzufassen sind, festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur verpflichtend vorzunehmenden Kennzeichnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlagen und zur Zuordnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zu einer konkreten Anlage zu erlassen (Anlagen-ID).

(6) Bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage ist in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ein Anlagendatenblatt (Abs. 3) anzulegen. Diese Verpflichtung betrifft

(7) Anlässlich der Ersterfassung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) ist auch die Kennzeichnung der Anlage gemäß den Vorgaben des Abs. 5 vorzunehmen; die verfügungsberechtigte Person hat die dauerhafte Kennzeichnung zu dulden.

(8) Die Eintragung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) in die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank hat bei der Ersterfassung binnen vier Wochen ab der anlassgebenden Abnahme, wiederkehrenden Überprüfung oder Inspektion zu erfolgen. Das Anlagendatenblatt ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.

(9) Die im Abs. 4 angeführten Daten sind binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abnahme, der (wiederkehrenden) Überprüfung bzw. der Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person bzw. die durchführende Behörde in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassen. Der jeweilige Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.

(10) Die im Abs. 3 angeführten Daten des Anlagendatenblatts von Anlagen, die bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst wurden, sind auf Grund einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person zu kontrollieren und allenfalls binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Prüfung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen oder zu korrigieren.

(11) Im Fall der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage gemäß Abs. 1 hat die verfügungsberechtigte Person einen Rauchfangkehrer bzw. eine Rauchfangkehrerin oder eine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich zu beauftragen, die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) durch Anmerkung der Auflassung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen. Der bzw. die Beauftragte hat binnen vier Wochen ab der Beauftragung die Eintragung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen.

(12) Personen, die Kenntnis von der Anlagen-ID haben, können sowohl die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) als auch die Daten des jeweils letzten Prüf- bzw. Inspektionsberichts (Abs. 4) direkt aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank abrufen.

(13) Die Landesregierung und die sonstigen zuständigen Behörden werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfolgung der Ziele und Grundsätze des § 1, insbesondere für Zwecke der Kontrolle nach § 27 Abs. 3 oder 4, zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken und zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 3 und 4 zu verarbeiten.

(14) Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen oder sonstige Überprüfungsberechtigte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes im Zusammenhang mit jenen Anlagen, für die ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einer verfügungsberechtigten Person besteht, zur Datenverarbeitung ermächtigt. Ab Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses sind nur mehr Leserechte hinsichtlich der Daten einer selbst durchgeführten Prüfung gestattet.

(15) Die im Abs. 13 und 14 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich. Anlaufstelle für betroffene Personen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Datenschutz-Grundverordnung ist das Amt der Landesregierung.

(16) Mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage ist den Förderstellen des Landes Oberösterreich und dem Energiesparverband Oberösterreich in Bezug auf die der verfügungsberechtigten Person zurechenbaren Daten nach Abs. 3 und 4 ein digitaler Zugang zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

(17) Die Landesregierung ist ermächtigt, die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt.

(Anm: LGBl.Nr. 30/2026

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 26 Abs. 1 und § 47, wird durch einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über die Anlage, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 13/2009)

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei dem oder der Verfügungsberechtigten über eine Feuerungsanlage lagernde Brennstoffe, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften zulässigerweise verwendet werden durften, aber den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes weiterverwendet werden.

(2) Lagerbestände an Kleinfeuerstätten, die den Anforderungen des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes nicht entsprechen, dürfen bis längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Verkehr gebracht werden.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 1 fallen und bisher nicht gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt. Feuerungsanlagen, die gemäß § 5 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 21 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter die Anzeigepflicht des § 21 fallen und bisher weder gemäß § 4 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten bewilligungspflichtig noch gemäß § 5 leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren nach § 5 des Oö. Gasgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 2 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 2 Z 2 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 1 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 3 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 dieses Landesgesetzes, sofern dessen Tatbestände auf diese Anlagen zutreffen. Bestehende Anlagen, die unter die Bewilligungspflicht des § 19 Abs. 1 Z 2 oder des § 38 Abs. 2 fallen und bisher nicht gemäß § 5 des Oö. Gasgesetzes bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt.

(5) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, über welche die Behörde nur unzureichende Kenntnisse hat, sind im Zuge der nächstfolgenden Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß dem IV. Abschnitt des Oö. Feuerpolizeigesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu überprüfen.

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 zu überprüfen.

(7) Namentliche Bezeichnungen im Sinn des § 6 Abs. 4 Oö. Gasgesetz gelten als namentliche Bezeichnungen gemäß § 26 Abs. 2 zweiter Satz dieses Landesgesetzes.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bescheide, die nach § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Z 3 oder § 9 Abs. 1 der Oö. Kehrordnung erlassen wurden, gelten als Bescheide gemäß § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 1 Z 3 oder § 37 Abs. 1 dieses Landesgesetzes.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Rechtsverhältnisse zwischen verfügungsberechtigten Personen und Rauchfangkehrern oder Rauchfangkehrerinnen werden durch § 36 Abs. 1 nicht berührt; für Feuerungsanlagen, die gemäß § 3 Abs. 8 der Oö. Kehrordnung abgemeldet worden sind, gilt § 32 Abs. 5 dieses Landesgesetzes.

(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 11 und 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 11 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten erteilt wurden, gelten als Bewilligungen gemäß § 41 dieses Landesgesetzes. Lagerstätten, die gemäß § 12 des Landesgesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten angezeigt wurden, gelten als angezeigt gemäß § 42 dieses Landesgesetzes.

(11) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, bei der vor dem 19. Dezember 2017 eine Bewilligung erteilt oder die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde und die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 bis 20. Dezember 2018 vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(12) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder sonstige Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2018 bestand und für die eine Anzeigepflicht nach diesem Landesgesetz neu eingeführt wurde, dürfen nur dann weiterbetrieben werden, wenn dafür bei

Landesrecht Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes werden folgende landesgesetzliche Bestimmungen aufgehoben

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →