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20000206 AT

Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

68 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (68)

Gesetzestext (68 Artikel)

Landesrecht Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 3 Anträge

§ 4 Höhe der Förderung

§ 5 Inkrafttreten

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großgöttfritz

Wappen Gemeindefarben Großgöttfritz

Landesrecht K Heilquelle Fluor(id)-Quelle in Suben

K Heilquelle Fluor(id)-Quelle in Suben

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

Vorarlberg

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Neukundmachung

10.12.2015

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Landesrecht Festsetzung des Rettungsbeitrages

Der gemäß § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 mit 3,42 Euro je Einwohner der Gemeinde (nach dem Ergebnis der letzten Ordentlichen Volkszählung) festgesetzt.

Für die Landesregierung

Dr. Rezar

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großgöttfritz

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 18. Juli 1978, II/1-M-541/7-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Großgöttfritz, politischer Bezirk Zwettl, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem gespaltenen Schild, vorne in Schwarz ein goldener Schräglinks-Balken begleitet von zwei ebensolchen Rauten, hinten in Gold eine grüne Tanne mit ebensolchem Stamm und Wurzeln.”

Gleichzeitig werden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Großgöttfritz festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Behindertenhilfe mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbeihilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.

Landesrecht Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

§ 1

Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungsvielfalt der Kärntner Tages- und Wochenzeitungen zu erhalten und zu fördern.

(2) Das Land unterstützt als Träger von Privatrechten die Erreichung der Zielsetzung nach Abs 1 durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

(1) Öffentliche Pflichtschulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.

(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks- und Sonderschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.

(3) Auf öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 45/2018, 17/2020

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.

Landesrecht Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

§ 2

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur an Medieninhaber von in Kärnten periodisch erscheinenden Tages- und Wochenzeitungen gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden und in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist

(2) Bei Tageszeitungen ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs 1 Folgendes für die Erlangung einer Förderung nachzuweisen

(3) Unter die förderungswürdigen Tages- und Wochenzeitungen fallen jedenfalls nicht

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 2*)Gesetzlicher Schulerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks- oder Sonderschule, einer Mittelschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schule obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern als Trägern von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist

(3) Wenn für die Errichtung einer im Abs. 2 lit. a genannten öffentlichen Pflichtschule mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – nach Anhörung der betroffenen Gemeinden unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit mit Bescheid zu entscheiden, welche Gemeinde die Schule zu errichten hat.

(4) Die mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule verbundenen Kosten hat – unbeschadet einer Beitragspflicht nach diesem Gesetz – der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2014, 45/2018, 17/2020

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung

(3) Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat.

Landesrecht Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

§ 3

Anträge

(1) Förderungen dürfen nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung darzulegen; die erforderlichen Unterlagen sowie eine Verpflichtungserklärung (Abs 3) sind dem Antrag anzuschließen. Die Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Medieninhaber steht, bestätigt werden.

(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen.

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Medieninhaber vor der Gewährung einer Förderung rechtsverbindlich verpflichtet,

(4) Eine ökonomische und widmungsgemäße Verwendung ist jedenfalls gegeben, wenn die Förderung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unmittelbar zur Sicherung des Bestandes der Zeitung in Kärnten verwendet wird.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 3*)Gemeindeverbände

(1) Wenn in den Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) einer im § 2 Abs. 2 lit. a genannten öffentlichen Pflichtschule das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden zur Gänze oder zum Teil einbezogen ist oder einbezogen werden soll, kann als gesetzlicher Schulerhalter ein Gemeindeverband gebildet werden, sofern die dem gesetzlichen Schulerhalter obliegenden Pflichten die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters zweckmäßig ist.

(2) Die Bildung eines Gemeindeverbandes nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag mindestens einer Gemeinde, die dem Gemeindeverband angehören soll, sowie nach Anhörung der übrigen Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören sollen, und der Landesregierung durch Verordnung der Bildungsdirektion. Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Bildung eines Gemeindeverbandes nach Abs. 1 nur mehr mit Zustimmung aller Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören sollen, möglich.

(3) Die Verordnung nach Abs. 2 hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung und die Organisation des Gemeindeverbandes zu enthalten; dabei ist § 94 Abs. 2 bis 6 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Über Streitigkeiten zwischen verbandsangehörigen Gemeinden hat die Bildungsdirektion mit Bescheid zu entscheiden, sofern es sich um Streitigkeiten handelt, die im Verbandsverhältnis begründet sind. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen Organen des Gemeindeverbandes und zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden.

(5) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände nach Abs. 1 ist die Bildungsdirektion. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 des Gemeindegesetzes für Gemeindeverbände nach Abs. 1 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 2) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.

(2) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 2) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Art. 1 an diesen Behinderten erbringt.

(3) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen - ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Art. 2) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.

Landesrecht Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

§ 4

Höhe der Förderung

(1) Die Summe der zur Verteilung gelangenden Förderungsmittel ergibt sich aus den im jeweiligen Landesvoranschlag für Tages- und Wochenzeitungen getrennt vorgesehenen Beträgen.

(2) Die jährliche Förderung für Tageszeitungen besteht aus

(3) Von den für die Förderung von Tageszeitungen im Landesvoranschlag vorgesehenen Mitteln entfallen 75 vH auf die Sockelbeträge und 25 vH auf die Steigerungsbeträge, wobei die Förderungsmittel für Sockelbeträge so aufzuteilen sind, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Sockelbetrages erhält. Die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel für Steigerungsbeträge sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Steigerungsbetrages erhält.

(4) Die für Wochenzeitungen zur Verfügung stehenden Mittel sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber einen Anteil im Verhältnis der durchschnittlich wöchentlich verbreiteten Auflage erhält.

(5) Die Förderungsbeträge werden in halbjährlichen Raten zum 1. Juni und 1. November des jeweiligen Jahres im Nachhinein gewährt.

(6) Fällt eine Voraussetzung für die Förderung während des Kalenderjahres weg, so darf die Förderung in aliquoter Höhe nur mehr für den Zeitraum geleistet werden, für den die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren; der Berechnung der Aliquotierung sind die vollen Monate vor dem Wegfall der Voraussetzung zugrunde zu legen.

(7) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Andere Zeitungen, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgegeben oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.

(8) Die Kärntner Landesregierung hat sämtliche Ergebnisse der Förderung spätestens zwei Wochen nach deren Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 4Errichtung öffentlicher Pflichtschulen

(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule ist der Rechtsakt über die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Öffentliche Pflichtschulen sind zu errichten, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 gegeben sind und der Schulbesuch nicht bereits durch bestehende Schulen gesichert ist.

(3) Öffentliche Pflichtschulen können auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung errichtet werden, wenn die für die Schulführung unerlässliche Mindestschülerzahl und das erforderliche Lehrpersonal gesichert sind und wenn dadurch nicht an einer benachbarten Schule ein Schülerabgang eintritt, der einen geordneten Schulbetrieb an dieser Schule unmöglich macht.

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Art. 1 erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen nach Art. 1 zu erbringen sind, so wird das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekanntgeben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.

Landesrecht Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

§ 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind für das Jahr 2007 spätestens bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs 1) folgenden dritten Monatsersten einzubringen.

(3) Anträge, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. März 2007 im Hinblick auf die Presseförderungsrichtlinien eingebracht wurden und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gelten als nach diesem Gesetz für das Jahr 2007 rechtzeitig eingebrachte Anträge.

(4) Die Förderungsbeträge für das Jahr 2007 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem Betrag im Nachhinein gewährt.

(5) Bereits vom Land als Träger von Privatrechten ausbezahlte Förderungen für das Jahr 2007, die der Förderung nach diesem Gesetz entsprechen, sind auf den Förderbetrag nach Abs 4 anzurechnen.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 5Volksschulen

(1) Öffentliche Volksschulen – im Folgenden Volksschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 Schüler wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Volksschule besuchen müssten.

(2) Wenn es aufgrund ungünstiger Verkehrsverhältnisse im Interesse eines geordneten Schulbetriebes gelegen ist, kann für die Dauer dieser Verhältnisse auch bei geringerer Schülerzahl eine Volksschule errichtet werden.

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 6*)Neue Mittelschulen

Öffentliche Mittelschulen – im Folgenden Mittelschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 35 für diese Schularten in Betracht kommende Schüler der fünften Schulstufe wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Mittelschule besuchen müssten. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 7*)Sonderschulen

(1) Öffentliche Sonderschulen – im Folgenden Sonderschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wohnen, die nicht eine andere allgemein bildende Pflichtschule besuchen und denen der Schulweg im Hinblick auf ihre Behinderung zumutbar ist.

(2) Wenn die Schülerzahl im Sinne des Abs. 1 weniger als 30, jedoch mindestens 12 beträgt, haben nach Maßgabe der Zahl der Schüler und der Art ihrer Behinderung Sonderschulklassen zu bestehen, die einer Volks- oder Mittelschule angeschlossen sind und als Teil dieser Schule gelten.

(3) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die weder für den Besuch einer Sonderschule gemäß Abs. 1 oder einer Sonderschulklasse gemäß Abs. 2 in Betracht kommen noch eine andere allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben nach Maßgabe des Bedarfes und unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Schülerzahl von mindestens 50 Kindern Sonderschulen mit einem angegliederten Schülerheim (Landes-Sonderschulen) zu bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen – im Folgenden Polytechnische Schulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich 40 schulpflichtige Kinder im neunten Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, im Umkreis von einer Gehstunde wohnen. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.

(2) Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schule als auch im organisatorischen Zusammenhang mit Volksschulen, Mittelschulen oder Sonderschulen bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 6 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

(1) Öffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und in solchen Gebieten zu bestehen, dass nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen nach den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg besuchen können, sofern für den Besuch einer solchen Berufsschule voraussichtlich ständig mindestens 90 Schüler eines Lehrberufes oder einer Lehrberufsgruppe vorhanden sind.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes sind im Abs. 1 genannte Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu führen.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf oder eine Lehrberufsgruppe nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

(4) Öffentliche Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz des Bundes nutzen. Die Regelungen des § 14 finden keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2023

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 10*)Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 vorliegen und die beabsichtigte Lage der Schule im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse den schulischen Erfordernissen entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2018

Landesrecht Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 11*)Bestimmung als ganztägige Schule

(1) Unter der Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schule ist die Festlegung zu verstehen, an der Schule einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten.

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schule darf nur vorgenommen werden, wenn

(3) Liegen für den Betreuungsteil an einer Schule mindestens 15 Anmeldungen vor, hat der gesetzliche Schulerhalter die Schule als ganztägige Schule zu bestimmen; unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen kann auch eine andere allgemein bildende Pflichtschule bestimmt werden, an der die angemeldeten Schüler an einer schul- oder schulartenübergreifenden Tagesbetreuung teilnehmen können. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung besteht eine entsprechende Verpflichtung bereits ab zwölf Anmeldungen.

(4) Die Bestimmung als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion; ihr hat eine Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen voranzugehen. Das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Bildungsdirektion vorzulegen. Der Antrag ist bis spätestens 1. Juni vor Beginn jenes Schuljahres einzubringen, ab dem die Schule als ganztägige Schule geführt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2006, 63/2012, 4/2014, 45/2018, 17/2020, 2/2022, 41/2023

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 12*)Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen

(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen

(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, Schulwerkstätten und Lehrküchen, die im Schulgebäude selbst oder in einem Nebengebäude der Schule untergebrachten Wohnungen für das Lehr- und Hilfspersonal.

(3) Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und sonst qualifizierte Personen nach Abs. 1 lit. b dürfen nur dann im Freizeitteil Dienst versehen, wenn sie verlässlich sind. Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(4) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist vor dem Dienstantritt eine Strafregisterauskunft durch den Schulerhalter einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(6) Soweit dies nicht nach Abs. 1 Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters ist, obliegt die Beistellung der erforderlichen Lehrer dem Land. Für die Kosten des daraus entstehenden Personalaufwandes hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2012, 77/2016, 82/2017, 45/2018, 2/2022

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

Auf Ersuchen des Schulerhalters kann das Land nach Maßgabe vorhandener personeller Ressourcen dafür sorgen, dass der Schulerhalter zur Erfüllung der Aufgabe der Beistellung des erforderlichen Freizeitpersonals nach § 12 Abs. 1 lit. b einen Dritten heranziehen kann. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Schulerhalter zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2022

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 13*)Bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die aufgrund des Lehrplanes erforderlichen Lehrmittel aufweisen. Schulen, die von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden, haben hinsichtlich ihrer Ausstattung auch den besonderen Bedürfnissen dieser Kinder zu entsprechen.

(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen in ausreichender Größe einzurichten.

(3) Die Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie die Polytechnischen Schulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind mit einem Turn- und Spielplatz und nach Bedarf mit einer Lehrküche, einer Schulwerkstätte, einem Handarbeitsraum für Mädchen, einem Zeichensaal, einem Musikzimmer, einem Lehrmittelzimmer und einem Schulgarten auszustatten. Nach Tunlichkeit ist bei Volks- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen überdies ein Turnsaal vorzusehen. Die Mittelschulen müssen mit einem Turnsaal ausgestattet sein, es sei denn, dass in angemessener Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Bei Polytechnischen Schulen sowie bei Berufsschulen müssen die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten, Lehrküchen und Unterrichtsräume vorhanden sein. Ganztägige Schulen müssen überdies mit den für die Betreuung und Verpflegung der Schüler erforderlichen Räumen ausgestattet sein.

(4) Als staatliche Symbole sind in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen. Überdies ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

(5) Inner- oder außerhalb des Schulgebäudes können für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart Wohnungen vorgesehen werden.

(6) Welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine öffentliche Pflichtschule hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den vorstehenden Bestimmungen entspricht, hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, der bestehenden Interessenvertretung der Vorarlberger Gemeinden (Vorarlberger Gemeindeverband) und hinsichtlich der Berufsschulen auch nach Anhörung der entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften durch Verordnung zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 45/2018, 17/2020

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 14*)Schulrechtliche Bewilligung baulicher Maßnahmen oder der Verwendung

(1) Die Erstellung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – der Bewilligung der Bildungsdirektion. Dies gilt auch für die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für schulische Zwecke.

(2) Die Bewilligung ist nach Anhörung der zum Investitionsaufwand (§ 20 Abs. 3) beitragspflichtigen oder voraussichtlich beitragspflichtigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der zum Investitionsaufwand beitragspflichtigen oder voraussichtlich beitragspflichtigen Gemeinden Bedacht nehmen.

(3) Vor Erteilung der schulrechtlichen Bewilligung der baulichen Maßnahme kann die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob ein Grundstück für die Erstellung oder Erweiterung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften geeignet ist.

(4) Die Fertigstellung von nach Abs. 1 bewilligten baulichen Maßnahmen ist der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen. Diese hat die Verwendung zu Schulzwecken vorläufig zu untersagen, wenn die baulichen Maßnahmen nicht entsprechend der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung ausgeführt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 63/2012, 4/2014, 59/2014, 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 15*)Widmung

Nach Rechtskraft der schulrechtlichen Bewilligung gemäß § 14 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 16*)Mitverwendung für schulfremde Zwecke

(1) Eine wenn auch nur vorübergehende Mitverwendung von Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule für schulfremde Zwecke ist – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch die Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Dabei ist einer Verwendung für Zwecke der Weiterbildung, der Wissenschaft, der Kunst, der Heimatpflege und des Sports Vorrang vor einer Verwendung für andere Zwecke zu geben.

(2) Die Entscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Dieser hat vor seiner Entscheidung den Schulleiter zu hören.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann für die Schulraumüberlassung ein angemessenes Entgelt einheben.

(4) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Entscheidung über alle oder bestimmte Arten von Mitverwendungen nach Abs. 1 dem Schulleiter übertragen.

(5) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Entscheidung über die Verwendung der gemäß Abs. 3 eingehobenen Entgelte dem Schulleiter übertragen. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus Werbung. Die Entgelte hat der Schulleiter vorrangig für die Deckung der dem Schulerhalter entstandenen Mehrausgaben zu verwenden. Danach verbleibende Überschüsse sind zweckgebunden für Zwecke der Schule zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 37/2006, 63/2012, 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 17*)Schulsprengel

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel kann für Mittelschulen und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflicht- und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können gesondert festgelegt werden

(1b) Abweichend von Abs. 1 kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden, wenn in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart bestehen.

(2) Der Pflichtsprengel (wo kein Berechtigungssprengel festgelegt ist, der Schulsprengel) ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen.

(3) Der Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule berechtigt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 4/2014, 17/2020, 41/2023

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 18*)Festsetzung der Schulsprengel

(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel hat durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen. Die Bildungsdirektion hat vor Erlassung der Verordnung die Landesregierung, die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden und hinsichtlich der Berufsschulen auch die entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen zu hören.

(2) Die Schulsprengel sind so abzugrenzen, dass

(3) Folgende Schulsprengel müssen lückenlos aneinander grenzen

(4) Sofern für Kinder derselben Behinderungsart nur eine Landes-Sonderschule besteht, ist als Schulsprengel dieser Schule das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der Schulsprengel allenfalls bestehender gleichartiger Sonderschulen (Sonderschulklassen) der Gemeinden festzusetzen. Der Schulsprengel für Sonderschulen (Sonderschulklassen) an Krankenanstalten ist auf das Gebiet der Anstalt zu beschränken, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

(5) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Land Vorarlberg oder Teile desselben in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, hat die Landesregierung vor Festsetzung des Schulsprengels durch die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 4/2014, 45/2018, 17/2020, 41/2023

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 18a*)Sprengelangehörigkeit

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.

(2) Zur Erzielung einer ausgewogenen Schulorganisation oder zur besseren Ausnützung des Schulraumes können einzelne Schulpflichtige von der Bildungsdirektion einer in der gleichen Gemeinde gelegenen Schule eines benachbarten Schulsprengels zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder von Amts wegen nach seiner Anhörung. Bei der Zuweisung ist auf den Schulweg sowie auf die familiären Verhältnisse der Schulpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die einer Schule zugewiesenen Schüler gelten als dem Sprengel dieser Schule angehörend.

(3) Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach der Schulart in Betracht kommt und deren Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) er angehört. Ein Schulpflichtiger kann in eine Berufsschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, aufgenommen werden, wenn der Lehrberechtigte dies beantragt und wenn dadurch der Personalaufwand nicht erhöht wird.

(4) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 5 lit. b, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden.

(5) Wenn mehrere Schulen einen gemeinsamen Schulsprengel haben (§ 17 Abs. 1b), so bestimmt der gesetzliche Schulerhalter, in welche dieser Schulen die Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Dabei ist auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen sowie auf den Schulweg und auf die familiären Verhältnisse der Schulpflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(6) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 37/2006, 63/2012, 4/2014, 59/2014, 82/2017, 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 19*)Unentgeltlichkeit des Schulbesuches, Lern- undArbeitsmittelbeitrag, Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für alle Schüler unentgeltlich.

(2) An Berufsschulen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar. Er ist für Lehrlinge von den nach den gewerberechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommenden Personen, sofern jedoch solche gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, von den nach dem Lehrvertrag hiezu verpflichteten Personen zu tragen. Für Schüler an ganztägigen Schulen ist er von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

(3) An ganztägigen Schulen ist ein Beitrag für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung im Freizeitteil (Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag) einzuheben. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er hat kostendeckend zu sein, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 20*)Schulerhaltungsbeiträge

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Beiträge zum Schulerhaltungsaufwand, soweit dieser nicht durch Einnahmen aus dem Schulbetrieb oder durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckt ist.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge sind entweder Leistungen zum Investitionsaufwand oder Leistungen zum Betriebsaufwand.

(3) Zum Investitionsaufwand gehören

(4) Zum Betriebsaufwand gehören jene Kosten der Schulerhaltung, die nicht unter den Investitionsaufwand fallen. Schuldzinsen zählen zum Betriebsaufwand. Abschreibungen vom Anlagewert können jedoch weder als Investitionsaufwand noch als Betriebsaufwand verumlagt werden.

Einnahmen bzw. Zuwendungen von anderer Seite reduzieren in jedem Fall den verumlagungsfähigen Betriebsaufwand.

(5) Beitragspflichtig sind

(6) Der gesetzliche Schulerhalter kann mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Höhe des durch Betriebseinnahmen oder Zuwendungen nicht gedeckten Schulerhaltungsaufwandes, auf das Verhältnis der Schülerzahlen aus den an der Schulerhaltung beteiligten und den beitragspflichtigen Gemeinden sowie unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.

(7) Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des Abs. 6 besteht, ist für die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen diese Vereinbarung maßgebend. Besteht keine derartige Vereinbarung, dann richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften der §§ 21 und 22.

(8) Auf eine allfällige Beitragsleistung zum Erhaltungsaufwand von öffentlichen Pflichtschulen, die außerhalb des Landes gelegen sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2002, 63/2012, 45/2018, 2/2022

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 21*)Beiträge für Schulen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

(1) Bei öffentlichen Pflichtschulen, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden erhalten werden, haben die beitragspflichtigen Gemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum Betriebs- und Investitionsaufwand zu leisten.

(2) Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der gesamte Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres, soweit seine Verumlagung zulässig ist, durch die Gesamtzahl der Schüler geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der beitragspflichtigen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

(3) Die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand sind in der Weise zu ermitteln, dass zwei Drittel des Investitionsaufwandes, dessen Verumlagung zulässig ist, in 15 gleiche Jahresraten geteilt werden. Die einzelnen Jahresraten sind in den ersten 15 Jahren nach Entstehung des Investitionsaufwandes gemäß dem Schlüssel des Abs. 2 auf die beitragspflichtigen Gemeinden aufzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Verumlagung des Investitionsaufwandes nicht mehr zulässig.

(4) Wenn für Gemeinden, die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand (§ 20 Abs. 3) geleistet haben, oder für den gesetzlichen Schulerhalter im Zusammenhang mit einer nachträglichen Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Bildungsdirektion zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen oder über die Beitragspflicht abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2002, 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 22*)Beitragsverfahren

(1) Binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres hat der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben. Die Zahlungsaufforderung hat die Höhe des Schulerhaltungsbeitrages, den Aufteilungsschlüssel, einen Hinweis auf die Fälligkeit und eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu enthalten.

(2) Sofern der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Beiträge nicht rechtzeitig bekannt gibt, verfällt der Anspruch auf Beitragsleistung.

(3) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig oder wurde nach ihrer Ansicht der Schulerhaltungsbeitrag unrichtig ermittelt, so kann sie binnen einem Monat nach Zustellung beim gesetzlichen Schulerhalter Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben. Können sich die Gemeinde und der gesetzliche Schulerhalter innerhalb eines Monats nicht schriftlich einigen, entscheidet die Bildungsdirektion auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder der Gemeinde mit Bescheid.

(4) Rechtzeitig bekannt gegebene Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Wenn rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, tritt die Fälligkeit nach Ablauf von sechs Wochen ab schriftlicher Einigung oder vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung der Bildungsdirektion ein.

(5) Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die rückständigen Schulerhaltungsbeiträge im Verwaltungsweg eintreiben. Die Zahlungsaufforderung bzw. die schriftliche Einigung gilt als Rückstandsausweis.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 23*)Aufsicht

(1) Die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen unterliegen der behördlichen Aufsicht der Bildungsdirektion. Das dem Bund zustehende oberste Leitungs- und Aufsichtsrecht wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die den Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(3) Kommt ein gesetzlicher Schulerhalter den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde die nicht erfüllten Verpflichtungen mit Bescheid festzustellen und in diesem Bescheid eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vorzuschreiben. Wenn nach Ablauf der Frist die bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen nicht erfüllt sind, hat die Aufsichtsbehörde die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des säumigen Schulerhalters selbst zu veranlassen und die ihr erwachsenden Kosten dem säumigen Schulerhalter mit Bescheid vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2012, 59/2014, 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 24*)Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schule

(1) Die Aufhebung der Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schule ist vorzunehmen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist. Sie darf außerdem vorgenommen werden, wenn der mit der Führung der Schule als ganztägige Schule verbundene Aufwand aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist und einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 3 nicht widersprochen wird.

(2) Die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Er hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören und das Ergebnis der Anhörung mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Bildungsdirektion vorzulegen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2006, 4/2014, 45/2018, 17/2020

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 25*)Stilllegung

(1) Unter der Stilllegung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Pflichtschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion stillgelegt werden.

(3) Die Stilllegung ist zu bewilligen, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.

(4) Auf stillgelegte Schulen finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 26*)Aufhebung der Widmung

(1) Eine nach diesem Gesetz bestehende Widmung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind. Im letzteren Fall kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 27*)Auflassung

(1) Unter der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Pflichtschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand der Schule nicht mehr gegeben sind und die Schule seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist.

(3) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(4) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.

(5) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 28Schulpatronate

In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

(1) Öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.

(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse sowie die Zentralausschüsse für Landeslehrer der betroffenen Schulen anzuhören, soweit die entsprechenden Stellen nicht besondere Zustimmungs- oder Anhörungsrechte nach den Abs. 3 bis 5 haben.

(3) Ein Schulcluster gemäß Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen; zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Eine Unterschreitung der Mindestschülerzahl ist möglich, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung des Zentralausschusses für Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn

(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung der Landesregierung, des Schulerhalters oder des Zentralausschusses für Landeslehrer einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn

(6) Die Bildungsdirektion hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen. Weiters hat sie die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen; dabei hat sie auf die für die Erstellung der Stellenpläne der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen vorgegebenen Grundsätze sowie auf die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.

(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.

(10) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.

(11) Ein Pflichtschulcluster ist von der Bildungsdirektion mit Verordnung aufzulassen, wenn die objektiven Voraussetzungen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters aus organisatorischen und pädagogischen Gründen nicht mehr zweckmäßig ist; anstelle der für die Bildung des jeweiligen Schulclusters festgelegten Zustimmungs- oder Anhörungsrechte nach Abs. 2 bis 5 gelten entsprechende Anhörungsrechte sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

(1) Öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen, können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden, sofern die Schulerhalter der betroffenen Schulen zustimmen. Für die Bildung solcher Schulcluster sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes des Bundes sinngemäß anzuwenden.

(2) Für jeden Schulcluster nach Abs. 1 ist ein Leiter zu bestellen; dieser hat einen Organisationsplan festzulegen.

(3) Die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) richten sich für die an einem Schulcluster nach Abs. 1 beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes des Bundes.

(4) Entstehen einem Schulerhalter durch das Bestehen eines Schulclusters Mehrkosten, so kann die Aufteilung dieser Kosten im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Erhaltern der am Schulcluster beteiligten Schulen festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Soweit die Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 29*)Begriffsbestimmung

(1) Öffentliche Schülerheime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.

(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

(3) Auf öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 bestimmt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 30*)Gesetzlicher Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime – im Folgenden Schülerheime genannt – obliegen den gesetzlichen Heimerhaltern als Trägern von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 31*)Gemeindeverbände

(1) Wenn ein im § 30 Abs. 2 lit. a genanntes Schülerheim ausschließlich oder überwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen, in deren Sprengel das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden zur Gänze oder zum Teil einbezogen ist oder einbezogen werden soll, bestimmt ist, kann als gesetzlicher Heimerhalter ein Gemeindeverband gebildet werden, wenn die Verpflichtungen des gesetzlichen Heimerhalters die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der dem gesetzlichen Heimerhalter obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Gemeindeverbände nach Abs. 1 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 32Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen

(1) Schülerheime können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1, § 10, § 12, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, der §§ 14 bis 16, 20, 22, 23 und 25 bis 27 finden auf Schülerheime nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Soweit es die Organisation des Schülerheimes und die Finanzkraft des Heimerhalters zulassen, sind Knaben und Mädchen in getrennten Heimgebäuden unterzubringen.

(3) Unter der Erhaltung eines Schülerheimes ist auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen.

(4) Für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung der Schüler ist ein Beitrag einzuheben. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er hat kostendeckend zu sein, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Für Lehrlinge bestimmt sich die Kostentragung nach § 19 Abs. 2 fünfter Satz.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 22 geregelten Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 34Parteien

In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Erhaltern von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen Parteistellung im Sinne der Vorschriften über das allgemeine Verwaltungsverfahren zu.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 35Personenbezogene Begriffe

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Dies gilt nicht für jene Begriffe, die in diesem Gesetz in der weiblichen Form verwendet werden oder sich nach ihrem Inhalt eindeutig nur auf weibliche oder nur auf männliche Personen beziehen.

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

§ 36*)Übergangsbestimmungen

(1) Auf Schulerhaltungsbeiträge zu einem Schulerhaltungsaufwand, der vor dem 1. Jänner 1998 entstanden ist, sind die §§ 20 Abs. 3 und 4 sowie 21 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule. Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2019/20 zu Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

(1) Art. IV des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18a Abs. 4, die Einfügung eines neuen 2. Abschnittes und die Umbenennung des bisherigen 2. und 3. Abschnittes in den 4. und 5. Abschnitt sowie § 29 Abs. 3 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018, treten am 1. September 2018 in Kraft. Die Einfügung eines neuen 3. Abschnittes in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. September 2020 in Kraft.

(3) Die Bildungsdirektion hat von Amts wegen die Verordnungen nach § 3 und § 31 über die Bildung von Gemeindeverbänden bis spätestens 31. Dezember 2022 an die neue Rechtslage nach den §§ 3 und 31 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 anzupassen.

(4) Die in § 28a vorgesehenen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2018 von der Landesregierung wahrgenommen.

(5) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.

(6) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2006, 63/2012, 44/2013, 4/2014, 59/2014, 78/2017, 82/2017, 45/2018

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

(1) Art. IV der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Änderungen in den §§ 1, 2, 6, 7, 8, 11, 13, 17, 18, 24 und 30 treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters tritt die Änderung in § 36 Abs. 2 am 1. September 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

Das Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/2022, tritt am 1. September 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2022

Landesrecht Schulerhaltungsgesetz

Die Änderungen der §§ 17 und 18 durch LGBl.Nr. 41/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.

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