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20000202 AT

Bekämpfung des Feuerbrandes

40 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Bekämpfung des Feuerbrandes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2003

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes

StF

LGBl. Nr. 19/2003

Änderung

LGBl. Nr. 48/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Furth an der Triesting

Wappen Gemeindefarben Furth an der Triesting

Landesrecht BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der Marien-Apotheke in Hitzendorf

BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der Marien-Apotheke in Hitzendorf

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Furth an der Triesting

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 20. Juni 1978, II/1-M-46-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Furth a. d. Triesting, politischer Bezirk Baden das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem über einem Schildesfuß durch eine golde Ähre gespaltenen Schild, vorne in Schwarz ein rotes aufgerichtetes Türkenschwert, hinten in Rot eine goldene Hirschstange; im grünen Schildesfuß eine silberne Schneerose”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Furth a. d. Triesting festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Rot-Gold” genehmigt.

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und die Verhinderung der Ausbreitung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora).

Landesrecht BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der Marien-Apotheke in Hitzendorf

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf wie folgt festgesetzt

Montag bis Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 1. (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

(2) Die im Abs. 1 genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden in einer Anlage mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 1a. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen

Landesrecht BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der Marien-Apotheke in Hitzendorf

Bei der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 2. In diesem Gesetz bedeutet

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

(1) Die über Feuerbrand-Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten von Feuerbrand zu achten.

(2) Jedes Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich der Bezirkverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Landesrecht BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der Marien-Apotheke in Hitzendorf

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 3. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs. 4 bedürfen einer Genehmigung der Behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen bzw. der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach § 3 oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.

Landesrecht BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der Marien-Apotheke in Hitzendorf

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17. September 2010, GZ: 12 A 4/98, über die Eingliederung der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf in den Bereitschaftsturnus mit anderen öffentlichen Apotheken bleibt vollinhaltlich aufrecht.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 4. (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 und der Anzeige nach § 3 Abs. 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen

(2) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Verfahren entbehrlich sind.

(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 haben

(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Die Behörde hat den Antrag für die Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs. 1 oder einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten

(6) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 zugelassen wurde, durch die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 aktualisiert, hat die Behörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 5 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs. 5 Z 2 bis 5.

(7) Andere als die in Abs. 5 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 5 oder 6 informiert wurde, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(8) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 5 kann jede Person zu dem eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Interessenvertretung der Imker und die Burgenländische Landwirtschaftskammer sind über die Feuerbrand-Befallsituation zu informieren.

(2) Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen frühestens 3 Jahre nach der letzten Feststellung von Feuerbrand-Befallssymptomen. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Verständigungsverpflichtung des Abs. 1 gilt sinngemäß.

Landesrecht BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der Marien-Apotheke in Hitzendorf

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. Juli 2010, GZ: 12 G 23/2002, über die Betriebszeiten der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf tritt mit Rechtskraft dieser Verordnung außer Kraft.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 5. (1) Könnte die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, hat die Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs. 5 dem betroffenen Staat ein Exemplar des Antrages sowie die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.

(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die Informationen gemäß § 6 Abs. 3 sind ihm zugänglich zu machen.

(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Informationen gemäß § 4 Abs. 5 und 7 übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs. 5 und 7 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

(1) Die befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten (zB Verbrennen an Ort und Stelle).

(2) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 6. (1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

(2) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1, einschließlich der Entscheidungsgründe, der Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes, der Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sowie allfälliger Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß § 10, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblattes, die Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.

(4) Die Anzeige einer Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung.

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

Bis zur Feststellung der Befallsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 ist in der Befallszone das Auspflanzen von Feuerbrand-Wirtspflanzen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn dadurch die weitere Verbreitung des Feuerbrandes verhindert werden kann.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 7. Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

(1) Das Verbringen von Bienenvölkern aus Befallszonen in feuerbrandfreie Gebiete oder in andere Befallszonen ist in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni jeden Jahres verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht

(3) Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Abs. 1 sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Abs. 2 zu umfassen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, dass Bienen in einer Befallszone nicht gehalten werden dürfen.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 8. (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

(2) Die Behörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Grenzwerte dürfen jedoch die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Die Behörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durch.

(4) Die Behörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

Landesrecht Bekämpfung des Feuerbrandes

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Bekämpfung des Feuerbrandes, LGBl. Nr. 18/1983, außer Kraft.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 9. (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs. 2 und 3.

(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Behörde im Internet zu veröffentlichen.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 10. (1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob

(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren.

Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 erfüllt sind.

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(3) Die Behörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn

(4) Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die Behörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts als Genehmigungsantrag gemäß § 3 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

(5) Ist zur Anpassung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Behörde den entsprechenden Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 11. Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a sind die Bestimmungen des Kapitels III und des Anhangs V der Industrieemissionsrichtlinie anzuwenden.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 12. (1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er oder sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen

(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 4 oder 5 nicht berührt.

(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 13. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 14. (1) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, entfällt eine gesonderte Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschriften sind im Verfahren gemäß § 6 mitanzuwenden.

(2) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, sind das Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder § 7 mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 15. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden ist den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(1a) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und hat gegebenenfalls gemäß § 15 Abs. 4 vorzugehen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Art. 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Der Inhaber oder die Inhaberin hat unverzüglich Vorfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen der Behörde zu melden und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.

(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 2 erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 30. April des Folgejahres zu informieren. Die Behörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei der Behörde vorliegen, einzusehen sind.

(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig zu verfügen.

(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(7) Die Bescheide gemäß Abs. 5 oder 6 sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.

(9) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(10) Die nach § 6, § 7 oder § 15 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sicherstellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.

(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs. 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 16. (1) Anlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Er kann entfallen, wenn im Bereich des Landes Wien keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anwendbar ist.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat der Magistrat der Stadt Wien regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem betreffenden Inhaber oder der betreffenden Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 17. (1) Wer

(2) Wer

(3) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 18. (1) Das Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG), LGBl. Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 19. Durch dieses Landesgesetz wird die Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt. Durch § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie durch § 17 Abs. 1 Z 7 wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, näher ausgeführt.

Landesrecht Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

§ 20. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission notifiziert (2021/636/A).

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