AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG (ehrungsgesetz)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zuweisung
§ 2 Diensthoheit, Weisungsrechte
§ 3 Personalübereinkommen
§ 4 Dienstnehmerschutz
§ 5 Dienstnehmerhaftung
§ 6 Umsetzung von Richtlinien
Wappen Gemeindefarben Neidling
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. Mai 1978, II/1-M-411-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Neidling, politischer Bezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch einen von Silber auf Schwarz siebenmal geteilten Pfahl gespaltenen Schild, vorne in Rot eine silberne abwärtsgewendete Spitzschaufel, hinten in Blau eine silberne Infel.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Neidling festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.
§ 1
Zuweisung
(1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete, die mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesschnellstraßen im Land Kärnten beschäftigt sind, dürfen von der Landesregierung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Tätigkeit, die bisher von diesen Landesbediensteten ausgeübt worden ist, von einer anderen Organisationseinheit wahrgenommen wird und an der Zuweisung ein dienstliches Interesse besteht. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Sonstige Landesbedienstete dürfen
unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer schriftlichen Zustimmung von der Landesregierung der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn ein dienstliches Interesse, insbesondere iSd. § 38 Abs 4 Z 1 oder 3 K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009, vorliegt. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Zuweisung von Amts wegen oder auf Antrag eines Landesbediensteten zu verfügen, wenn die Verwendung des Landesbediensteten an einer Dienststelle des Landes im dienstlichen Interesse liegt. Die Aufhebung der Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand des Landes. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Auf die Landesbediensteten sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Landesbediensteten sind nicht zur Dienstleistung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstreise oder der Landesbedienstete stimmt der Dienstleistung außerhalb Kärntens ausdrücklich zu.
(6) Sollte die ASFINAG Service GmbH den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Land.
Das Land Steiermark und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen ehren.
(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind
(2) Die zugewiesenen Landesbediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.
(3) Folgende Angelegenheiten werden von den zuständigen Organen der ASFINAG Service GmbH gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten selbständig wahrgenommen
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
§ 3
Personalübereinkommen
Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten
(1) Das Land Steiermark und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internet zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.
§ 4
Dienstnehmerschutz
(1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH.
(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 5
Dienstnehmerhaftung
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten.
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 6
Umsetzung von Richtlinien
Durch dieses Gesetz wird umgesetzt
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vom 29. Juni 1991, S 19).
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2012, in Kraft.
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018