Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Artikel II (LGBl Nr 32/2010)
Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)
Artikel II (LGBl Nr 15/2013)
Wappen Gemeindefarben Aggsbach
Aufhebung der Verordnung über die Aufgaben des Österreichischen Institutes für Bautechnik
VfGH-Aufhebung - § 2 lit. b der Kärntner Schongebietsverordnung
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren ist das Kärntner Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
(1) Es treten in Kraft
(2) Mit Inkrafttreten der „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung“ ist § 7 K-GrvG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. a und g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
(1) Es treten in Kraft
(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3 lit. g K-GrvG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden in § 1a Z 1 K-GrvG der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis f“ und in § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 K-GrvG jeweils der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis f“ ersetzt.
(1) Es treten in Kraft
(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) Es treten in Kraft
(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 3, rückwirkend ab 1. Jänner 2024 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Fremden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Leistungen erhalten, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von der Landesregierung angebotene Erklärung („Kärntner Hausordnung“) zur Unterzeichnung vorzulegen, wobei bis zum erstmaligen Angebot zur Unterzeichnung nicht von einer fehlenden Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen auszugehen ist.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Mai 1978, II/1-M-212-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Aggsbach, politischer Bezirk Krems das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem goldenen Schild ein blauer Schräglinks-Wellenbalken, der in der oberen Schildhälfte von zwei gekreuzten naturfarbenen Rudern begleitet wird und der in der unteren Schildeshälfte im Schildesfuß einen grünen Dreiberg zeigt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Aggsbach festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl. V 32/98-5, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 13. Juli 1999, die Wortfolge „6. Sattnitzberge (SA)” in § 2 lit. B der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, Zl. 8W-Allg.-1/I/92, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete festgelegt werden (Kärntner Wasserschongebietsverordnung), LGBl. für Kärnten Nr. 148/1992, in der Fassung der Z 9 der Kundmachung der Landesregierung vom 12. Jänner 1993, Zl. Verf-21/11/1992, betreffend Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. für Kärnten Nr. 9/1993, als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 1
(1) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, dem Landesbeamtengesetz 1985, dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 und dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 LBPG 2002 und § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 sowie für die Anpassung der zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt.
(2) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 LBPG 2002 und § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt.
(3) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 66 und des § 103 Abs. 3 und 4 LBPG 2002 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die sich in Kärnten aufhalten, zu gewährleisten, regionale Ausgewogenheiten bei der Unterbringung anzustreben und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden zu schaffen. Es sind auch integrationspolitische Ziele zu berücksichtigen.
(2) Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung
(3) Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Juli 1995, LGBl Nr 102, über die Aufgaben des Österreichischen Institutes für Bautechnik nach dem Salzburger Bauproduktegesetz wird aufgehoben.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 33 LBPG 2002 oder § 26 des Pensionsgesetzes 1965, die im Dezember 2002 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge haben, auf die § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 zu jedem Ruhe- und Versorgungsbezug, auf den § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Jahrespensionseinkommen von nicht mehr als 26.600 Euro 1,5 % des Jahrespensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Jahrespensionseinkommen als 26.600 Euro gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 Euro und der Erhöhung des Jahrespensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit dem jeweiligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(2) Als Jahrespensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache des jeweiligen Ruhe- oder Versorgungsbezuges, auf den § 1 Abs. 1 anzuwenden ist und auf den im Dezember 2002 Anspruch besteht.
(1) Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3) Schutzbedürftig sind
(4) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
(5) Abweichend von Abs. 1 gilt
(5a) Das Land Kärnten kann Fremde im Sinne des Abs. 3 lit. a, die sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden und hinsichtlich derer ein Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 50 vom 25.02.2013, S.1, anhängig ist, im Falle einer Überlastung der Bundesbetreuungsstellen in Einzelfällen in organisierten Unterkünften in die Grundversorgung des Landes aufnehmen. Dies erfolgt im Einvernehmen mit dem Bund, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten des Landes sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(6) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rücknahme verpflichtet ist.
(1) Die Grundversorgung umfasst
(2) Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
(3a) Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
(4) Bei Fremden darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung von der Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die Aneignung von grundlegenden Werten der gesellschaftlichen Ordnung des Landes sowie den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden.
(4a) Die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen ist durch Unterzeichnung einer von der Landesregierung angebotenen Erklärung („Kärntner Hausordnung“) und durch Teilnahme an entsprechend dieser Erklärung („Kärntner Hausordnung“) angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zu bekunden. Mit Verordnung der Landesregierung sind erforderlichenfalls nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über den betroffenen Personenkreis, den Inhalt der Erklärung („Kärntner Hausordnung“) sowie die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen.
(4b) Bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten wird insbesondere auf die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes sowie auf die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen abgestellt. Abs. 4c gilt sinngemäß.
(4c) Die Beurteilung der Zumutbarkeit vom Einsatz der Arbeitskraft sowie der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 10 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(4d) Unter integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemäß Abs. 4 sind auch befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß § 7 GVG-B 2005 zu verstehen.
(5) Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7) Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde bedürfen einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; sie sind durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung zu unterstützen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
Fremde mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 1a Z 4 bedürfen – nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Bedürfnisse – einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; ihnen ist während der Dauer der Grundversorgung durch das Land Kärnten eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste spezifische Unterstützung zu gewähren. Diese besonderen Bedürfnisse können bereits seit der Erstaufnahme bestehen oder während der Versorgung durch das Land Kärnten zutage treten.
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der Fremde
(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(3a) Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ermahnung zulässig.
(4) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
Das Land darf sich bei der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Diese werden für die Landesregierung tätig und haben ihr über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten. Sie sind bei der Durchführung der Versorgung für das Land an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben eingesetzten Dienstnehmer vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben
€ 25,--
€ 260,--
€ 145,--
€ 260,--
€ 165,--
€ 330,--
€ 40,--
€ 370,--
€ 112,--
€ 35,--
€ 112,--
€ 130,--
1:140
€ 200,--
€ 10,--
€ 3,63
€ 150,--
(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung hinausgehen, und Kosten für Fremde, die von der Grundversorgungsvereinbarung nicht umfasst sind, sind zur Gänze vom Land zu tragen.
(1) Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln
(2) Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.
(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(3) Über die Gewährung, Einstellung, Einschränkung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung an Personen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f entscheidet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) (entfällt)
(5) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung mit der Landesregierung.
(6) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten durch Heranziehung geeigneter Dritter sicherzustellen, dass Fremde in Verfahren gemäß § 5a Abs. 1 und § 9 Abs. 2 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.
(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Gesetz richten sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz.
(1) Das Land hat für die Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden (§ 2) erforderlichen Infrastruktur zu sorgen.
(2) Das Land hat die Fremden (§ 2), die vom Land aufgenommen oder von Einrichtungen des Landes betreut werden, bei der Krankenversicherung an- und abzumelden, soweit dies nicht bereits von Bundesbehörden durchzuführen ist.
(3) Das Land hat alle aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten zur Betreuung zum ehestmöglichen Zeitpunkt an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem gemäß § 8 Abs. 1 zu übermitteln.
(4) Das Land hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Führung von Asylverfahren zu unterstützen, wie etwa durch die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftsgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine.
(5) Das Land hat über Ersuchen des Bundes die zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern zu verarbeiten.
(6) Das Land hat der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu melden.
(7) Soweit das Land gemäß § 4 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG - für die Übernahme von Fremden durch ein anderes Land Sorge trägt, hat es für allenfalls erforderliche Transporte zu sorgen.
§ 10a
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen oder Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Grundversorgung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen
(3) Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die in § 12 zitierten Fassungen zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SGK) verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23. März 2016, S. 1, zu verstehen.
Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96, und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001, S. 12, umgesetzt.
§ 13
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.