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20000198 AT

Wappen Gemeindefarben Schönkirchen-Reyersdorf

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Schönkirchen-Reyersdorf

Wappen Gemeindefarben Schönkirchen-Reyersdorf

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

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Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/1999

Inkrafttretensdatum

01.12.1999

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

StF: BGBl. II Nr. 402/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Schönkirchen-Reyersdorf

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. März 1978, GZ. II/1-M-121-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf, politischer Bezirk Gänserndorf das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

In einem grünen Schild ein silberner Schrägrechtsbalken belegt mit drei goldenen sechszackigen Sternen, der begleitet wird oben links von einem zwiebelbekrönten aus der Schildesteilung wachsenden goldenen Kirchturm, unten rechts von einer goldenen Pflugschar.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Gelb” genehmigt.

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

§ 1. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl. Nr. 199/1992, freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Wien zwei Bedienstete und im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Niederösterreich ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

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