Auflösung des Gemeindeverbandes Grafenschachen
Inhaltsübersicht (68)
Gesetzestext (68 Artikel)
Auflösung des Gemeindeverbandes Grafenschachen
Wappen Gemeindefarben St. Leonhard am Hornerwald
Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz
Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler
Unterweisung in Wintersportarten
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Februar 1976, GZ. II/1-1440/1-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, in der geltenden Fassung, der Gemeinde St. Leonhard am Hornerwald, politischer Bezirk Krems, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
Im blauen Feld ein goldener Schrägrechtsbalken, der von zwei aus den Schildecken wachsenden silbernen Drachenköpfen gehalten wird, und unter dem ein naturfarbener Holzstiel, der oben eine silberne Hacke trägt und aus dem unten rote Flammen emporzüngeln, liegt.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Leonhard am Hornerwald festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.
Der Gemeindeverband Grafenschachen wird aufgelöst.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind, und für die nicht eindeutig eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt gegeben ist.
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds” und wird im Folgenden als “Fonds” bezeichnet.
(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.
Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden in Tirol gebühren für die Ausübung ihrer Funktion Bezüge ausschließlich nach diesem Gesetz.
§ 1. (1) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes insbesondere
(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.
(3) Erwerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1) Mittel des Fonds sind
(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen. Ab diesem Tag (Fälligkeitstag) sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(3) Die im Abs 2 genannten Träger haben dem Fonds auf dessen Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsüberweisungen erforderlich sind.
Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 7.418,62 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017.
§ 2. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen
(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrags, bei dessen Bemessung auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen ist. Die Gewährung einer Entschädigung setzt voraus, dass die Entschädigungskommission zur Ansicht gelangt, dass
(2) Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.
(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern
28,51 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern
36,43 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern
47,52 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern
52,88 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern
58,56 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern
65,22 v.H.
über 10.000 Einwohnern
82,50 v.H.
des Ausgangsbetrages.
(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern
23,76 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern
30,36 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern
39,60 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern
48,07 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern
53,24 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern
59,29 v.H.
über 10.000 Einwohnern
75,00 v.H
des Ausgangsbetrages.
(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.
§ 3. (1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
Entschädigungsrichtlinien
§ 4
Die Entschädigungskommission (§ 7) hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 1 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten zu enthalten haben
(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern
4,32 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern
5,52 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern
7,20 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern
8,74 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern
9,68 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern
10,78 v.H.
über 10.000 Einwohnern
11,34 v.H.
(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis
10,80 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern bis
13,80 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis
18,00 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis
21,85 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis
24,20 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis
26,95 v.H.
über 10.000 Einwohnern bis
28,35 v.H.
(3) Dem (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes auf die Ausübung des Amtes vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach § 3 Abs. 2 bzw. 3.
(4) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) Erhält eine Person nach dem Empfang von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds wegen desselben Schadensfalls einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt oder einer Haftpflichtversicherung geleistet, ist sie verpflichtet, die aus dem Entschädigungsfonds zuerkannte Entschädigung bis zur Höhe des zuerkannten oder geleisteten Schadenersatzbetrages an den Fonds rückzuerstatten.
(2) Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Entschädigungskommission durch Bescheid, bei dessen Erlassung das AVG anzuwenden ist.
(3) In Fällen, in denen die Rückerstattung für die Betroffene oder den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände eine außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde, kann die Entschädigungskommission mit Bescheid den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung aussprechen.
(4) Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten oder von privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Fonds von einer Zuerkennung oder Leistung nach Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis
6,48 v.H.
501 bis 1.000 Einwohnern bis
8,28 v.H.
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis
10,80 v.H.
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis
13,11 v.H.
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis
14,52 v.H.
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis
16,17 v.H.
über 10.000 Einwohnern bis
17,01 v.H.
(2) Für Ortsvorsteher (§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
Organe des Fonds
§ 6
(1) Die Organe des Fonds sind die Entschädigungskommission und die oder der Vorsitzende.
(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.
(3) Geschäftsstelle des Fonds ist die Salzburger Patientenvertretung. Die der Salzburger Patientenvertretung als Geschäftsstelle des Fonds erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen. § 22 Abs 7 SKAG ist auf diese Kosten nicht anzuwenden.
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.
(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.
(3) Dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den der Bürgermeister nach § 16b Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach Abs. 1.
(1) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern
(1a) Wenn die Bestellung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes gemäß Abs 1 Z 3 erforderlich ist, hat die Landesregierung die Ärztekammer Salzburg schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Verstreicht diese Frist ohne Einlangen eines Vorschlags, hat die Landesregierung für den Zeitraum bis zur Bestellung auf Grund eines verspätet eingelangten Vorschlags anstelle des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs 1 Z 3 eine weitere Landesbedienstete oder einen weiteren Landesbediensteten aus dem Kreis der in der Salzburger Patientenvertretung beschäftigten Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Fonds zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Nachbestellungen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode. Wiederbestellungen sind zulässig. Für die bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Ebenso ist für die Patientenvertreterin bzw den Patientenvertreter in ihrer bzw seiner Funktion als Vorsitzende(r) eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Salzburger Patientenvertretung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(3) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Entschädigungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Entschädigungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 22 v.H. des Ausgangsbetrages.
Bezüge nach den §§ 6 und 7, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem für das Jahr 2025 geltenden Ausgangsbetrag und haben betragsmäßig den Bezügen im Jahr 2025 zu entsprechen.
(1) Die Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben
(2) Die oder der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, ist die Entschädigungskommission beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung, dass nicht alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind, ist von der oder dem Vorsitzenden eine neue Sitzung mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
(4) Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.
(5) Die Erlassung und Änderung der Entschädigungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Richtlinien dem Gesetz entsprechen.
(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden.
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet der Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 gebührt kein Bezug. Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen nach § 16b Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kein Bezug, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Bürgermeisterin, die nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. dem Mitglied des Gemeinderates, das nach § 16b Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Amtes bzw. Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz von einem anderen Organ zu besorgen sind. Die oder der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(2) Die oder der Vorsitzende hat die Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz zu prüfen und vom Träger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Begehren, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, sind samt den entscheidungsrelevanten Unterlagen der Entschädigungskommission vorzulegen.
Außer den Bezügen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben den Organen des Entschädigungsfonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, wie etwa Kopien von Aufzeichnungen gemäß § 35 SKAG, dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen übermittelt werden.
(1) Die Bezüge sind im Voraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
(2) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können.
§ 10. (1) Die Tätigkeit der Unterweisung in Wintersportarten darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.
(1) Dem Bürgermeister gebührt bei der Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
(2) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt eine Bezugsfortzahlung nach Abs. 1, wenn sie ihre Amtstätigkeit hauptberuflich ausüben. Die Amtstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn neben der Amtstätigkeit kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens sechs Monaten.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
a) für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
c) aus einer Pension
besteht.
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(5) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Anspruch auf Bezugsfortzahlung anzurechnen.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.
Aufsicht über den Fonds
§ 11
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung alljährlich bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres über seine Tätigkeit zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist dieser Bericht auch im Internet bereitzustellen.
Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 8 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach § 40 Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.
§ 11. (1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
Abgabenbefreiung
§ 12
Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich aller Erledigungen der Entschädigungskommission sind von allen Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
(1) Dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v. H. des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
§ 12. (1) Zur Diplomsnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. Die Mitglieder der Entschädigungskommission können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem, bestellt werden.
(2) Bis zur Beschlussfassung über die Entschädigungsrichtlinien hat die Kommission nach vorläufigen Richtlinien vorzugehen, die von der Salzburger Patientenvertretung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten sind.
(3) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind.
(4) § 7 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.
(5) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 und 3, 3, 7 Abs 1a und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 13. Zur Schiführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(1) Dienstreisen des Bürgermeisters und der anderen Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für die Beamten der betreffenden Gemeinde geltenden Vorschriften abzugelten. Eine Abgeltung findet nicht statt, wenn die Kosten einer Dienstreise von der Gemeinde unmittelbar getragen werden.
(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 14. Zur Snowboardführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2021, anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat den Pensionsversicherungsbeitrag einzubehalten.
(3) Der Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind nicht auf Gemeindefunktionäre anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 15. Zur Landesschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bislang nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 15 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, zu leisten.
§ 16. Zur Landessnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
Die nach § 16 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§ 17. Zur Langlauflehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein amtsführender Stadtrat, ein Stadtrat oder ein sonstiges Mitglied des Gemeinderates, kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt er eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und hat die betreffende Gemeinde für ihn einen Beitrag von 10 v. H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
(2) Auf die freiwillige Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt.
§ 18. Zur Alternativschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(1) Die nach § 1 Anspruchsberechtigten dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Weist ein Anspruchsberechtigter nach, dass ihm durch die Annahme von Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein finanzieller Nachteil erwachsen würde, der die Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt übersteigt, so kann er auf diese Geldleistungen ganz oder teilweise verzichten.
§ 19. (1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, wenn die in den §§ 11 bis 18 festgelegten Voraussetzungen – ausgenommen jener der Vorlage des Prüfungszeugnisses – nicht erfüllt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist von der Landesregierung nach Anhörung des Wiener Schi- und Snowboardlehrerverbandes auf 5 Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den Prüfungen für Langlauflehrer und für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Langlaufes bzw. der Tourenführung und der Alpinistik verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Teilprüfungen abgelegt werden.
(4) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern, wobei
(5) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(6) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband.
(7) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, Langlaufen, Snowboardfahren bzw. im Alternativschifahren, einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist durch Bescheid auszusprechen.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde.
Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2000, anzuwenden.
§ 20. Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der nach den Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zur Unterweisung in Wintersportarten berechtigt, gilt als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 21. (1) Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Unterweisung in der jeweiligen Wintersportart berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen vom Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde sowie Daten über den Abschluss einer freiwilligen Pensionskasse.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die in Abs. 2 genannten Daten hinaus Daten über Vorliegen und Umfang einer Lenkberechtigung verarbeiten, sofern diese Daten für die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens notwendig sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 22. (1) Alle Schilehrer müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang besuchen. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.
(2) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Diplomschilehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Schiführer, der Snowboardführer, der Landesschilehrer, der Landessnowboardlehrer, der Langlauflehrer und der Alternativschilehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat den Absolventen über den erfolgreichen Besuch des im Abs. 1 genannten Fortbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung, in der Gegenstand und Dauer des Lehrganges angegeben sind, auszustellen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag einer der im Abs. 1 genannten Personen, die im Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EWR-Vertragsstaates eine Fortbildungsveranstaltung absolviert haben, diese, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 2, anzuerkennen.
Dieses Gesetz tritt
in Kraft.
§ 23. entfällt; LGBl. Nr. 60/2009 vom 01.12.2009
§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Behörde, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 25. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
§ 26. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 27. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt