Auflösung des Standesamtsverbandes Neuhaus am Klausenbach-Mühlgraben
Inhaltsübersicht (65)
Gesetzestext (65 Artikel)
Auflösung des Standesamtsverbandes Neuhaus am Klausenbach-Mühlgraben
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Wahl des Vorsitzenden
§ 2a Wahl der Vorsitzenden-Stellvertreter
§ 3 Einladung zu den Sitzungen
§ 4 Verhinderung an der Sitzungsteilnahme
§ 5 Sitzungen des Seniorenbeirates
§ 6 Beschlüsse des Seniorenbeirates
§ 7 Niederschrift
§ 8 Öffentlichkeit
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Fertigung
§ 11 Schlussbestimmungen
Wappen Gemeindefarben Winzendorf-Muthmannsdorf
Verordnung über aggressionsfördernde Arten von Spielapparaten und -automaten
Änderung des Namens der Gemeinde Vigaun
Steiermark
02.02.2014
Tirol
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 126/2012 lautet
"Artikel II
Bezüge, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998 nach dem vom Präsidenten des Rechnungshofes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 29. Mai 2009 unter der GZ 105.500/638-S4-3/09 kundgemachten angepassten Ausgangsbetrag 2009."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2018 lautet
„Artikel II
Bezüge, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998 nach dem vom Präsidenten des Rechnungshofes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 2. Dezember 2016 unter der GZ 105.500/688-5F1/16 kundgemachten angepassten Ausgangsbetrag 2017.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2020 lautet
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
(2) Der Anrechnungsbetrag, der sich auf Beitragsmonate vor dem 1. März 2020 bezieht, ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz endet, zu leisten."
Wiener Sportstättenschutzgesetz
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Februar 1976, GZ. II/1-1439/2-1976, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, in der geltenden Fassung, der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf, politischer Bezirk Wr. Neustadt, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
Ein schrägrechts geteilter Schild, in Rot ein silbernes Hifthorn mit grüner Schnur, in Blau ein silberner Eimer.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Blau” genehmigt.
Der aus den Gemeinden Neuhaus am Klausenbach und Mühlgraben bestehende Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach wird aufgelöst.
§ 1
Allgemeines
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern und hat die im § 8 des K-SenG geregelten Aufgaben wahrzunehmen. Demnach hat der Seniorenbeirat insbesondere die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.
(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form festgelegt sind, sind sie für weibliche Funktionsträgerinnen in der weiblichen Form zu verwenden.
§ 1
Spielprogramme sowie Spielapparate und -automaten im Sinn des § 2 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 in Verbindung mit deren Spielprogrammen gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, wenn auf dem Bildschirm kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden, indem durch aktiven Spieleingriff ein Spielerfolg etwa in Form von Punkten
Auf Antrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Vigaun, politischer Bezirk Hallein, hat die Landesregierung beschlossen, den Namen dieser Gemeinde in "Bad Vigaun" zu ändern.
(1) Die Reihung der Bewerberinnen/Bewerber gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Reihungskriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Reihungskriterien
Maximalpunktezahlen
50
50
50
200
100
80
80
80
80
80
100
50
(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.
(3) Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen.
(4) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(5) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung festgelegt werden, wobei eine gesonderte Reihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(6) Erreichen zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien, ist die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale) für die Reihung ausschlaggebend. Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, ist die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1. lit. c. (Verwendungszeiten) ausschlaggebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.
§ 1. (1) Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen, die der Ausübung des Körpersportes im Freien dienen und eine für die Sportausübung nutzbare Freifläche von mehr als 500 Quadratmetern aufweisen.
(2) Eine Sportstätte im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn während eines Teiles des Jahres durch geeignete Maßnahmen (Errichtung einer Traglufthalle usw.) die Benützung der Fläche unabhängig von der Witterung ermöglicht wird.
Die vom Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach weiterzuführen.
§ 2
Wahl des Vorsitzenden
(1) Die Landesregierung hat den Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung für das Kärntner Seniorengesetz - ausgenommen die besondere Seniorenförderung - zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung.
(2) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, für die Dauer von zwei Jahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.
(3) Wenn es die einfache Mehrheit des Seniorenbeirates verlangt, ist die Wahl des Vorsitzenden in geheimer Wahl durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten ebenso im Falle der Wahl des Vorsitzenden nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode bzw. wenn der Vorsitzende gemäß § 9 Abs 7 Kärntner Seniorengesetz während seiner Funktionsperiode abberufen wird oder verstirbt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder des Berufs erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zusammenhang mit Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu verstehen, die eine besondere Eignung für die standortspezifische Leitung einer land-, forst- und ernährungswirtschaftlichen Fachschule erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten
(3) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive gemeinsame Stellungnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Schulaufsichtsdienstes für den Fachbereich Land- und Forstwirtschaft und Land- und Ernährungswirtschaft der zuständigen Schulbehörde. Diese Stellungnahme muss schulstandortbezogen erstellt werden.
Als Ausgangsbetrag gilt der vom Präsidenten des Rechnungshofes am 5. Dezember 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unter der GZ 105.500/673-5A4/13 kundgemachte angepasste Ausgangsbetrag 2014. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017.
§ 2. (1) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten im Gebiet der Stadt Wien Anwendung. Ausgenommen hievon sind Sportstätten, die
(2) Wird eine bestehende nicht als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte in eine als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte umgewandelt, dann hat die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 5 erst nach Ablauf von fünf Jahren aufrechten Betriebes dieser Sportstätte auf dieselbe Anwendung zu finden.
§ 2a
Wahl der Vorsitzenden-Stellvertreter
(1) Nach der Wahl des Vorsitzenden hat der Seniorenbeirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der Vorsitzende noch der erste Stellvertreter gewählt worden ist.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
Bezüge, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem von der Präsidentin des Rechnungshofes auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes am 4. Dezember 2024 unter der GZ 2024-0.802.025 kundgemachten angepassten Ausgangsbetrag 2025.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 3
Einladung zu den Sitzungen
(1) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie von Zeit und Ort der Sitzung schriftlich einzuladen.
Die Mitglieder des Seniorenbeirates, das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, sind mindestens 14 Tage vor der Sitzung zu dieser schriftlich einzuladen.
(2) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden binnen 14 Tagen auch dann einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.
(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen.
(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. lit. a und lit. e (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer.
(1) Die Bezüge betragen für
des Ausgangsbetrages.
(2) Hat ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezüge nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, so sind nur die Bezüge nach Abs. 1 auszuzahlen. Die Ruhebezüge werden für die Dauer des Anspruches auf Bezüge nach Abs. 1 stillgelegt.
(4) Einem Ersatzmitglied, das im Fall des § 13 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages einberufen wird, gebühren für jeden Tag der Sitzungsteilnahme zwei Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. Nimmt das Ersatzmitglied für einen längeren Zeitraum als drei Monate ab dem Tag der Zustellung seiner erstmaligen Einberufung ununterbrochen an den Sitzungen des Landtages teil, so gebühren ihm ab Beginn des vierten Monats für jeden Tag der Sitzungsteilnahme vier Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. In die Frist von drei Monaten sind die Tage der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages) mit Ausnahme des Zeitraumes, für den das Ersatzmitglied zu einer außerplanmäßigen Sitzung einberufen wird, nicht einzurechnen. Auf das Ersatzmitglied finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 14 und 15, keine Anwendung.
§ 3. Eine vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder Verwendung für andere Zwecke als solche des Körpersportes bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
§ 4
Verhinderung an der Sitzungsteilnahme
(1) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates wird dieses von seinem Ersatzmitglied vertreten. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.
Die Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates liegt jedenfalls im Fall seiner Befangenheit vor. Ein Mitglied des Seniorenbeirates ist befangen und hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilzunehmen und seine Vertretung zu veranlassen,
(2) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.
(3) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter.
(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 LLDG 1985 sind die Bewerbungen dem Schulgemeinschaftsausschuss und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landwirtschaftslehrerinnen/Landwirtschaftslehrer (Vertrauensperson) zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich aller Auswahlkriterien abzugeben. Gibt es an einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen, geben diese eine gemeinsame Stellungnahme ab.
(2) Mitglieder eines Schulgemeinschaftsausschusses oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landwirtschaftslehrer (Vertrauensperson), die Bewerberinnen/Bewerber in einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren mitwirken.
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.
(6) Einem Abgeordneten zum Landtag, der nach § 12a Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aufgrund einer eigenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebührt ein Krankengeldäquivalent im Ausmaß von 35 v.H. des Ausgangsbetrages; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus einem weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht besteht.
§ 4. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen,
(2) Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise einzurichtenden Sportstätte ist gegeben, wenn diese unter Beachtung der in der aufzulassenden Sportstätte gebotenen Möglichkeiten in deren räumlichem Einzugsbereich liegt und so rechtzeitig fertiggestellt wird, daß der Sportbetrieb ohne wesentliche Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(3) Ist die Schaffung einer gleichwertigen Sportstätte im Sinne des Abs. 2 nicht möglich, so ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft in wesentlich höherem öffentlichen Interesse gelegen ist als der weitere Bestand der Sportstätte und der Bewilligungswerber eine Sportstätte errichtet, durch die ein Bedarf an einer gleichwertigen oder ähnlichen Sportstätte in einem außerhalb des räumlichen Einzugsbereiches der aufzulassenden Sportstätte gelegenen Gebiet von Wien befriedigt werden kann.
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist die Schulbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Schulbehörde kann die von der Leitung vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitungsvertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Person ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist die Schulbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Schulbehörde kann die von der Leitung vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitungsvertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Person ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 5
Sitzungen des Seniorenbeirates
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Seniorenbeirates und hat für den geordneten Ablauf der Sitzung Sorge zu tragen.
(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Seniorenbeirates zum Ausdruck kommt. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag und über Zusatzanträge nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen.
(3) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen den Sitzungen beiziehen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2013, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
§ 5. Der Magistrat hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten des Wiener Landessportrates einzuholen.
§ 6
Beschlüsse des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend sind.
(2) Für einen Beschluss des Seniorenbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich oder durch Handzeichen; die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2021 treten die Abschnittsbezeichnung 1, der 2. Abschnitt und die Abschnittsbezeichnung 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2021
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
§ 6. (1) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Körpersportes verwendet, kann der Magistrat unbeschadet der Strafbarkeit dem Eigentümer der Grundfläche die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.
(2) Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Körpersportes vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes diesem vorzuschreiben.
§ 7
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten
(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung (§ 9) zu verfassen. Der Vorsitzende und der Verfasser der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.
(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(1) Haben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt den Organen nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten. Nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens zwei Jahren gebührt die Bezugsfortzahlung dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern und den Landesräten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.
§ 7. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
§ 8
Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind nicht öffentlich.
(1) Dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v. H. des Anschaffungspreises des Dienstwagens, höchstens aber von 7 v. H. des Ausgangsbetrages an das Land zu leisten.
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1978 in Kraft.
§ 9
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Seniorenbeirates, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte wahrzunehmen. Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben unter der Leitung des Vorsitzenden des Seniorenbeirates.
(3) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere
(1) Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.
§ 10
Fertigung
Für den Seniorenbeirat zeichnet schriftliche Ausfertigungen dessen Vorsitzender. Schriftliche Ausfertigungen der Geschäftsführung des Seniorenbeirates sind als solche zu bezeichnen und vom hiezu ermächtigten Bediensteten der Geschäftsführung zu unterfertigen.
(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind die Bezüge nach § 3 einschließlich der Sonderzahlungen nach § 5.
(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen sind die Bezüge nach § 3.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(1) Die im § 3 Abs.1 genannten Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 210/2021, anzuwenden.
(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf jene im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 210/2021, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 11 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
Die nach § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Auf Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 und nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Beiträge von wiederkehrenden Geldleistungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag
Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 frühestens zu dem nach § 3 des Gesetzes über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/2001, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Lebensalter ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 v. H., höchstens jedoch um 10 v. H., zu kürzen.
(1) Ein Mitglied der Landesregierung oder des Landtages kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt es eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm nach den §§ 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und ist für ihn ein Beitrag von 10 v. H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an diese Pensionskasse zu leisten.
(2) Auf die Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundes jeweils das Land Tirol tritt.
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung als Behörde.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Organen und ihren Angehörigen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche von Organen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Funktion, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, funktionsbezogene, bezügerechtliche und pensionsbezogene Daten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie sich auf die im § 3 Abs. 1 lit. d bis h genannten Organe beziehen, treten mit dem Beginn der XIII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.