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20000192 AT

Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

46 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Inhaltsübersicht

Artikel I

Aufhebung des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen.

Artikel II

Änderung des Gesetzes, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden.

Artikel III

Änderung des Gesetzes, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Villach übertragen werden.

Artikel IV

Änderung des Campingplatzgesetzes 1970.

Artikel V

Änderung des Gemeindekanalisationsgesetzes.

Artikel VI

Änderung des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes.

Artikel VII

Änderung des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen.

Artikel VIII

Änderung des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande.

Artikel IX

Änderung des Kärntner Jagdgesetzes 1978.

Artikel X

Änderung des Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983.

Artikel XI

Änderung des Sammlungsgesetzes.

Artikel XII

Anpassungsbestimmungen für den Wachkörper Bundespolizei.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Corona am Wechsel

Wappen Gemeindefarben St. Corona am Wechsel

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

Steiermark

28.08.2025

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

Landessportgesetz für Wien

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel I

Das Gesetz vom 28. Februar 1978 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1979, wird aufgehoben.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Corona am Wechsel

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. September 1975, GZ II/1-2866-1975, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Gemeinde St. Corona am Wechsel, politischer Bezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

Ein von Blau auf Gold gespaltener Schild, rechts die mit rotem, silber ausgeschlagenen Mantel bekleidete Heilige Corona stehend auf einem goldenen Strahlenkranz mit einem goldenen Palmzweig in der Rechten und einem goldenen Geldstück in der Linken, links unter einem schwarzen, mit drei goldenen Bienen belegten Schildeshaupt, eine auf einem grünen Dreiberg stehende ebensolche Tanne.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Corona am Wechsel festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Schwarz” genehmigt.

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

Als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark wird ein „Ehrenring des Landes Steiermark“ geschaffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 1. (1) Sämtliche Vereine und Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und deren Zweck in der Pflege des Körpersportes oder eines Sportzweiges besteht, bilden, sofern sich aus ihren Satzungen nicht ein Aufgabenbereich ergibt, welcher vornehmlich über das Gebiet der Stadt Wien hinausgehende Sportinteressen zum Gegenstand hat, bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die „Landessportorganisation Wien".

(2) Die Landessportorganisation Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und verwaltet sich selbst; sie hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Aufsicht über die Landessportorganisation Wien führt die Wiener Landesregierung.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel II

Das Gesetz vom 31. Oktober 1960, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, LGBl. Nr. 53/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 52/1965 und 20/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1961, wird wie folgt geändert

Artikel I entfällt.

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

Der Ehrenring des Landes Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit zwei aufgesetzten ovalen Schalen, deren obere das steirische Landeswappen trägt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1960, LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 2. Die Landessportorganisation hat unter Beachtung der demokratischen Grundsätze die Interessen des gesamten Körpersportwesens im Lande Wien und hier insbesondere die Förderung des Sportes zur Aufgabe.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel III

Das Gesetz vom 31. Oktober 1960, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Villach übertragen werden, LGBl. Nr. 54/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 53/1965 und 19/1995, wird wie folgt geändert

Artikel I entfällt.

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

(1) Die Verleihung des Ehrenringes des Landes Steiermark obliegt der Landesregierung über Vorschlag des Landeshauptmannes.

(2) Der Ehrenring des Landes Steiermark verbleibt im Eigentum des Landes Steiermark. Der Besitz am Ehrenring kommt der/dem Ausgezeichneten und nach deren/dessen Ableben ihren/seinen Erbinnen/Erben oder Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern zu. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht. Zum Tragen des Ehrenringes des Landes Steiermark ist nur die/der Ausgezeichnete berechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 3. Die Organe der Landessportorganisation sind

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

(2) Gilt ein Ehrenring von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring zurückzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

(1) Der Ehrenring ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(3) Nach Aberkennung eines Ehrenringes ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, den Ehrenring innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenringes dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend den Ehrenring auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel IV

Das Campingplatzgesetz 1970, LGBl. Nr. 143, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert

Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt

"§ 17

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der

Bundespolizeidirektionen

(l) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung und des Betriebes eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 1) mitzuwirken durch

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 1 und der Sperre gemäß §§ 14 Abs 2 und 15 Abs 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

Wer einen verliehenen Ehrenring unbefugt trägt, einen Ehrenring nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 3b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ringe in der im § 2 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ringe zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 48/2001, LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 4. (1) Der Landessportrat besteht aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar

(2) Die Vertreter der Sportverbände werden von ihren Verbänden, die beamteten Mitglieder des Landessportrates vom Magistrat der Stadt Wien bzw. vom Stadtschulrat der Landesregierung zur Bestellung vorgeschlagen.

(3) Für jedes Mitglied des Landessportrates, ausgenommen den Vorsitzenden (§ 6), ist gleichzeitig je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des zugehörigen Mitgliedes, wenn dieses an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Bei dauernder Verhinderung ist der Landesregierung ein neues Mitglied zur Bestellung vorzuschlagen.

(4) Die Landesregierung kann die Bestellung vorgeschlagener Mitglieder des Landessportrates ablehnen und schon bestellte Mitglieder abberufen, wenn diese das Ansehen bzw. die Interessen des Landes Wien oder des Sportes schädigen.

(5) Wenn im Bestande der im Landessportrat vertretenen Sportverbände grundlegende Änderungen eintreten, werden durch Landesgesetz jene Gruppen bestimmt, welche an Stelle der vorgenannten Verbände zu treten haben.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel V

Das Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 15/1982, 11/1988, 32/1988, 107/1993, 52/1994 und 2/1996, wird wie folgt geändert

Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt

"§ 23a

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen

und der Bundesgendarmerie

(l) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 6a verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben den Behörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 6d im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit des Ringes, den für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreis und über die Verleihungsurkunde trifft das von der Landesregierung zu erlassende „Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 5. (1) Die Funktionsdauer des Landessportrates fällt mit der des Wiener Landtages zusammen.

(2) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt dieser so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel VI

Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 139/1991, in der gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1997 geltenden Fassung, wird wie folgt geändert

§ 36 lautet

"§ 36

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen

und der Bundesgendarmerie

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß den §§ 18, 21 Abs 5, 24, 25 Abs 5 und 31 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 6. (1) Vorsitzender des Landessportrates ist das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung. Über dessen Vorschlag kann die Landesregierung auch eine andere Person befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Vorsitzenden des Landessportrates bestellen.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates ist der Vorsitzende des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschusses des Wiener Gemeinderates. Über dessen Vorschlag kann dieser Ausschuß auch ein anderes seiner Mitglieder befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates berufen.

(3) Das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung hat das Recht, sofern es nicht ohnehin als Vorsitzender dem Landessportrat angehört, an den Sitzungen des Landessportrates, des Landessportpräsidiums (§ 10), des Landessportfachrates (§ 12) und der vom Landessportrat oder vom Landessportfachrat eingesetzten Unterausschüsse teilzunehmen.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel VII

Das Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl. Nr. 61/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1994 und 50/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1972, wird wie folgt geändert

§ 30 lautet

"§ 30

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen

und der Bundesgendarmerie

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs 1 lit g) mitzuwirken durch

Landesrecht Ehrenring des Landes Steiermark

(1) Die Neufassung des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1960 ist am 13. Juni 1960 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Einfügung des § 3a und die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Mai 2008, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 1, 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 3a, § 3b, § 3c und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, LGBl. Nr. 47/2008

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 7. (1) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.

(2) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Landessportrates, die das Ansehen des Landes Wien oder des Sportes schädigen würden, in Wahrung öffentlicher Interessen aufheben.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel VIII

Das Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, wird wie folgt geändert

§ 8 entfällt.

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 8. (1) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn diese im Interesse der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Landessportrates dies unter Bekanntgabe des Grundes beantragen. Diese außerordentliche Sitzung ist binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages durchzuführen.

(2) Der Landessportrat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Sportangelegenheiten Unterausschüsse einsetzen, wobei er das Ausmaß der Zuständigkeit, die Dauer der Funktion und die personelle Besetzung der Unterausschüsse selbst beschließt.

(3) Zu den Sitzungen des Landessportrates und seiner Unterausschüsse können mit beratender Stimme insbesondere Vertreter der Landessportfachvertretungen (§ 12), Fachleute wie z. B. Vertreter der Sportmedizin oder der Bundesanstalt für Leibeserziehung Wien, Vertreter besonderer Ausschüsse und Beamte des Wiener Magistrates beigezogen werden. Wenn ein Beratungsgegenstand vorwiegend fachliche Fragen eines oder mehrerer Sportzweige behandelt, sind nach Möglichkeit die Vertreter der entsprechenden Landessportfachvertretungen der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Im übrigen gibt sich der Landessportrat seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel IX

Das Kärntner Jagdgesetz 1978, LGBl. Nr. 76, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 32/1988, 104/1991, 50/1995, 108/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert

§ 97 lautet

"§ 97

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der

Bundespolizeidirektionen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie - im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese - haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs 1, 2 und 4, 41 Abs 1, 54 Abs 1, 54a Abs 1, 68 Abs 1, 69 Abs 1 und 2 und 70 Abs 2 mitzuwirken durch

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 9. Dem Landessportrat obliegt die Behandlung sämtlicher den Körpersport im Lande betreffenden Angelegenheiten, insbesondere

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel X

Das Kulturpflanzenschutzgesetz 1983, LGBl. Nr. 81, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1997, wird wie folgt geändert

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 10. (1) Die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die Erledigung der laufenden Geschäfte einschließlich der Finanzgebarung obliegt dem Landessportpräsidium.

(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem Vorsitzenden und dem Vorsitzenden-Stellvertreter des Landessportrates (§ 6), dem Vertreter der Wiener Organisation des ASKÖ, ASVÖ, der Österr. Turn- und Sportunion und des Wiener Fußball-Verbandes sowie dem von der Landesregierung bestellten Beamten des Magistrates. Hinsichtlich des Vorsitzes im Präsidium gilt § 6.

(3) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende-Stellvertreter, vertritt die Landessportorganisation nach außen. Diese können ihre Vertretungsbefugnis nach außen für einen bestimmten Fall delegieren.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel XI

Das Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1984, wird wie folgt geändert

§ 8 lautet

"§ 8

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmeriehaben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs 1 lit a, des § 9 Abs 1 lit b, soweit er sich auf § 3 Abs 3 und § 3 Abs 4 lit a und b bezieht, und des § 9 Abs 2 lit a bis c mitzuwirken durch

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 11. (1) Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt die Unterstützung des Landessportpräsidiums in seiner Verwaltungstätigkeit und in der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportpräsidiums und des Landessportrates.

(2) Den mit der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportrates und des Landessportpräsidiums einschließlich der räumlichen Unterbringung verbundenen Sachaufwand trägt das Land Wien.

Landesrecht Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Artikel XII

Anpassungsbestimmungen

für den Wachkörper Bundespolizei

(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe "Bundesgendarmerie", "Gendarmerie", "Bundessicherheitswache" oder "Sicherheitswache" in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort "Bundespolizei" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(2) Soweit auf sie in Landesgesetzen in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an die Stelle der Begriffe

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für die Verwendung der dort genannten Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen sowie für Verweisungen auf das Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979.

(4) Soweit aufgrund der Bestimmungen des Abs 1 nunmehr der Bundespolizei die Mitwirkung nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979, zukommt, ist diese Mitwirkung ab 1. Juli 2005 in dem Umfang auszuüben, wie sie bis zum 30. Juni 2005 der Bundesgendarmerie zukam.

(5) Sollte durch eine Anpassung nach Abs 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen oder eine Verdoppelung von Zuständigkeiten entstehen, so entfällt der/die erste der beiden gleichlautenden Begriffe oder Zuständigkeiten sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort."

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 12. (1) Alle der Landessportorganisation zugehörigen Vereine desselben Sportzweiges bilden die Landessportfachvertretung des betreffenden Sportzweiges. Jede Landessportfachvertretung wählt einen Vertreter. Die Gesamtheit aller von den einzelnen Landessportfachvertretungen gewählten Vertreter bildet den Landessportfachrat. Der Landessportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Landessportfachrat (§ 4 Abs. 1 lit. i).

(2) Die Landesregierung stellt über Antrag des Landessportrates durch Kundmachung fest, welche Sportzweige im Lande bestehen.

(3) Die Landessportfachvertretungen bzw. der Landessportfachrat haben die Beratung und Unterstützung des Landessportrates in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportzweige zur Aufgabe. Der Landessportfachrat ist berechtigt, Anträge an den Landessportrat zu stellen. Dieses Recht steht auch den Landessportfachvertretungen hinsichtlich ihres Sportzweiges zu.

(4) Der Landessportfachrat und die Landessportfachvertretungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst; diese Vorschriften bedürfen der Bestätigung durch den Landessportrat.

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 13. Die Geldmittel für die Erreichung der Ziele der Landessportorganisation werden beschafft

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 14. (1) Die Mitglieder des Landessportrates, des Landessportpräsidiums, des Landessportfachrates und der Landessportfachvertretungen erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Auf Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die ihnen aus ihrer Tätigkeit entstehenden Barauslagen, allenfalls ein Verdienstentgang, aus den Mitteln der Landessportorganisation erstattet werden.

(2) Die Mitglieder des Landessportrates haben freien Eintritt zu allen von Mitgliedern der Landessportorganisation Wien durchgeführten Sportveranstaltungen im Lande Wien.

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 15. Zum Zwecke der Evidenthaltung haben die Vereine und Verbände, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, die Namen der Funktionäre und die Anzahl der Vereinsmitglieder erstmalig vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. acht Wochen nach jeder Generalversammlung in den Vereinen und Verbänden dem Landessportrat schriftlich bekanntzugeben.

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 16. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen über den Sportbeirat (Beschluß GRA. III vom 15. Juni 1927, AZ. 305/27, und Entschließung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 1. September 1946) nicht mehr anwendbar.

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 17. Im § 7 Abs. 2 des Wiener Sportgroschengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1948, in der geltenden Fassung, haben die Worte: „nach Anhörung des Sportbeirates“ zu entfallen.

Landesrecht Landessportgesetz für Wien

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregierung betraut.

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