Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes in Hackerberg
Inhaltsübersicht (139)
Gesetzestext (139 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes in Hackerberg
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 2/2003
Inkrafttretensdatum
11.01.2003
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2002 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes
StF
LGBl. Nr. 2/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994, LGBl. Nr. 33/1994 und LGBl. Nr. 32/2001 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben
§ 2 Abgabengegenstand
§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
§ 4 Abgabenschuldner und Haftung
§ 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
§ 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
§ 7 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 8 Eigener Wirkungsbereich
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Wappen Gemeindefarben St. Bernhard-Frauenhofen
Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände
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Kurztitel
Gemeindehaushaltsordnung 1977
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 22/1977
Inkrafttretensdatum
01.06.1977
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1977 über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977 – GHO 1977)
Stammfassung: LGBl. Nr. 22/1977
Änderung
LGBl. Nr. 51/1977 (KB)
LGBl. Nr. 94/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 91 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und LGBl. Nr. 14/1976 wird verordnet
Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler 2004
(1) Der Tourismusverband . . ., im Folgenden kurz als “Verband”
bezeichnet, besteht auf Grund der Verordnung der Salzburger
Landesregierung LGBl Nr . . . .
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes
und als juristische Person Rechtsträger.
(3) Das Gebiet des Verbandes umfasst das Gebiet der Gemeinde . .
. . . .
(1) Aufgabe des Verbandes ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft in seinem Gebiet.
(2) Dazu obliegen dem Verband insbesondere
(3) Der Verband hat unter Bedachtnahme auf das Wohl der Mitglieder seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(4) Dem Verband obliegt auch die Interessenvertretung in regionalen und sonst übergeordneten organisatorischen Einrichtungen auf dem Gebiet des Tourismus.
(1) Organe des Verbandes sind
An Stelle der Bezeichnung “Vorsitzende(r)” kann von der jeweiligen Person auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes kann der Ausschuss eine Geschäftsstelle (Verkehrsbüro) einrichten und einen Geschäftsführer bestellen/und hat einen Geschäftsführer zu bestellen1, der die Bezeichnung “Tourismusdirektor” führt.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Verbandes die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu berücksichtigen.
1 Gemäß § 7 Abs. 2 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 haben Tourismusverbände, in deren Gebiet die Nächtigungszahlen im fünfjährigen Durchschnitt mindestens 200.000 beträgt, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers nicht im Rahmen eines regionalen Zusammenschlusses, dem der Verband angehört, ausreichend sichergestellt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die 2. Alternative in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
Der Vollversammlung obliegen neben anderen ihr durch das Salzburger Tourismusgesetz 2003 zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben
(1) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Zum Zweck der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist die Vollversammlung innerhalb der ersten elf Monate des Jahres einzuberufen, soll in ihr zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden, kann sie auch später im Jahr einberufen werden. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen (außerordentliche Vollversammlung), wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.
(2) Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung ist der Poststempel oder das Sendedatum der auf eine andere technisch mögliche Weise erfolgenden Einberufung maßgebend. Die Einberufung ist darüber hinaus durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Zeit vor der Vollversammlung kundzumachen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Teilnahmeberechtigt an der Vollversammlung sind neben den Ausschussmitgliedern die Mitglieder des Verbandes oder deren Bevollmächtigte, die Vertreter der Landesregierung, der Geschäftsführer und die vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer beigezogenen Personen. Jedes Mitglied oder dessen Bevollmächtigter kann sich von einer Person begleiten lassen.
(4) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(1) Jedes Mitglied des Verbandes (Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied) sowie die Vertreter der Gemeinde haben in der Vollversammlung Sitz und gleiche Stimme. Die Wahl des Ausschusses ist nach den besonderen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 vorzunehmen. Für das Stimmrecht in der Vollversammlung ist auf jeden Fall die Stimmgruppenliste maßgebend, die dem Verband vom Landesabgabenamt zuletzt übermittelt worden ist.
(2) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bevollmächtigter kann auch eine natürliche Person sein, die selbst Mitglied des Verbandes ist. Kein Bevollmächtigter darf aber mehr als ein Mitglied vertreten.
(3) Von einer schriftlichen Vollmacht kann nur abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern des Ausschusses bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
(4) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis sowie bei Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(5) Ehrenmitglieder haben als solche kein Stimmrecht.
(6) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht, liegt eine Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nur dann vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist.
(7) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, soweit nicht besonderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung, durch die für den Verbandsbeitrag ein geänderter Promillesatz (§ 39 Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003) oder die Höhe der allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012) festgesetzt wird, können nur auf Antrag des Ausschusses gefasst werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn bei der Festsetzung des geänderten Promillesatzes die Erhöhung auf mehr als das Dreifache erfolgt bzw wenn es sich um die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe handelt. Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens darf nur auf Antrag des Ausschusses erfolgen.
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder mit Stimmzettel (geheim). Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ist mit Stimmzettel abzustimmen.
(2) Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Allfälliges wird nach Abwicklung der Tagesordnung in freier Aussprache behandelt.
(3) Der Vorsitzende entscheidet allein und endgültig darüber, in welcher Reihenfolge Anträge zur Abstimmung gebracht werden. Er entscheidet auch, ob eine Angelegenheit durch Abstimmung erledigt ist. Er kann die Diskussion einer Angelegenheit vorzeitig abschließen, wenn jedes der anwesenden Verbandsmitglieder dazu Stellung genommen oder darauf verzichtet hat.
(4) Über die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sowie über das Ergebnis vorgenommener Wahlen ist ein Protokoll zu führen, welches jeweils vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für Wahlen.
(1) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, insbesondere Beschlüsse der Vollversammlung, durch die ein höherer Promillesatz für die zu leistenden Verbandsbeiträge festgesetzt wird, sind vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Die ortsübliche Kundmachung erfolgt auf die für allgemein verbindliche Anordnungen der Gemeinde geltende Weise.
(2) Über solche und andere Beschlüsse ist den Mitgliedern des Verbandes in der Geschäftsstelle während der Geschäftszeiten Auskunft zu geben.
Durch die Regelungen über die Vollversammlung wird die Möglichkeit nicht berührt, dass sonstige Informationsveranstaltungen vom Vorsitzenden formfrei einberufen werden. Sie können insbesondere der Behandlung aktueller Fragen des Tourismus dienen.
Dem Ausschuss obliegen neben anderen ihm durch das Salzburger Tourismusgesetz 2003 zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben:2
2 Dem Ausschuss obliegt auch, wenn für den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes ein Kurfonds (§ 18 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) besteht, die Entsendung von Mitgliedern in die Kurkommission.
(1) Der Ausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Ausschussmitglieder oder von der Landesregierung unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden verlangt wird.
(2) Die Einberufung des Ausschusses erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder auf eine andere technisch mögliche Weise oder durch Boten und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die Frist für die Einberufung gilt nicht für Ersatzmitglieder, deren Teilnahme an Stelle eines Ausschussmitgliedes dem Vorsitzenden verspätet gemeldet wird. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die von der Gemeinde entsendeten Vertreter sind wie sonstige Ausschussmitglieder einzuladen, die Verständigung allfälliger Parteien der Gemeindevertretung im Sinn des § 12 Abs. 4 letzter Satz des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 erfolgt im Weg der Gemeinde oder, wenn deren Vertreter dem Verband namentlich bekannt gegeben sind, wie die Einladung der sonstigen Mitglieder. Für das Erlöschen des Mandates der namentlich bekannt gegebenen Vertreter gilt sinngemäß die Regelung wie für die Vertreter der Gemeinde.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet.
(1) Den Mitgliedern des Ausschusses kommt ein gleiches Stimmrecht zu.
(2) Die Verhinderung eines Mitgliedes ist von diesem spätestens am Vortag der Sitzung dem Vorsitzenden zu melden. Dieser hat im kurzen Weg das Ersatzmitglied davon zu verständigen und zur Sitzung einzuladen. Dem Ersatzmitglied kommt in jedem Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ein Stimmrecht zu.
(3) Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Mitwirkung an Tagesordnungspunkten - soweit nicht eine Auskunftserteilung erforderlich ist - zu enthalten, bei denen es befangen ist. Dies ist der Fall
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(5) Im Ausschuss hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses und Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der allgemeinen Ortstaxe können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ein Beschluss auf Einbringung eines Antrages in der Vollversammlung, der für den Verbandsbeitrag eine Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache zum Inhalt hat, bedarf der Einstimmigkeit.
(6) Zu den Sitzungen des Ausschusses können von diesem Personen mit beratender Funktion beigezogen werden.
(1) Die Abstimmung im Ausschuss erfolgt durch Handzeichen. Gegenstand der Abstimmung ist die Beschlussfassung in der Angelegenheit und sind Anträge der stimmberechtigten Ausschussmitglieder dazu, die ausdrücklich als Anträge bezeichnet sind. Jeder solche Antrag und jeder Beschluss ist im vollen Wortlaut sogleich ins Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Ausschussbeschlüsse können in der Regel nur über jene Angelegenheiten gefasst werden, die in die Tagesordnung aufgenommen waren. Wenn es jedoch der Ausschuss auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit beschließt, ist vom Vorsitzenden während der Sitzung ein Punkt in die Tagesordnung nachträglich aufzunehmen.
(3) Der Vorsitzende entscheidet allein und endgültig darüber, in welcher Reihenfolge Anträge zur Abstimmung gebracht werden und ob Anträge zur Beschlussfassung auf die nächste Sitzung des Ausschusses vertagt werden. Er entscheidet auch, ob eine Angelegenheit durch Abstimmung erledigt ist. Er kann die Diskussion einer Angelegenheit vorzeitig abschließen, wenn jedes der anwesenden Ausschussmitglieder dazu Stellung genommen oder darauf verzichtet hat.
(4) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Ausschusses innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen.
(1) Zur Arbeitsvereinfachung kann der Ausschuss für einzelne Aufgabenbereiche fallweise oder für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber auf die Dauer seiner Funktionsperiode aus den Mitgliedern des Verbandes Unterausschüsse mit vorbereitender und beratender Funktion einsetzen. Die Unterausschüsse treten auf Einberufung und unter dem Vorsitz des von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Bedarf zusammen.
(2) Die erstmalige Einberufung sowie der Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.
(3) Für die Geschäftsführung der Unterausschüsse gelten sinngemäß die für den Ausschuss geltenden Bestimmungen.
(1) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 nicht einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind.
(2) Dem Vorstand obliegen jedenfalls neben anderen ihm durch das Salzburger Tourismusgesetz 2003 zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben
(3) Der Vorstand ist mit Ausnahme der dem Ausschuss vorbehaltenen Angelegenheiten zur Stellung von Anträgen an die Vollversammlung berechtigt.
(1) Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr sowie vor jeder Ausschusssitzung einzuberufen, um die in der Ausschusssitzung zur Behandlung stehenden Angelegenheiten zu beraten und vorzubereiten, weiters, wenn es wenigstens von einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet.
(4) Bei Befangenheit von Mitgliedern des Vorstandes ist § 12 Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmgleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(4) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Vorstandes im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Vorstandes verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Vorstandes aufzunehmen.
(1) Ist kein Geschäftsführer bestellt, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm neben den anderen ihm durch das Salzburger Tourismusgesetz 2003 zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitzende in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Im Zweifelsfall entscheidet über das Vorliegen seiner Verhinderung der Vorsitzende selbst. Bei Verhinderung auch des Vorsitzenden-Stellvertreters sind die Aufgaben des Vorsitzenden durch das jeweils älteste Vorstandsmitglied wahrzunehmen.
3Nur wenn kein Geschäftsführer bestellt ist.
(1) Dem Finanzkontrollausschuss obliegen folgende Aufgaben
(2) Für die Geschäftsführung des Finanzkontrollausschusses gelten sinngemäß die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen.
(1) Dem Geschäftsführer des Verbandes obliegen
Darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse sind im Dienstvertrag schriftlich festzulegen.
(2) Dem Geschäftsführer kommt die Bezeichnung “Tourismusdirektor” zu.
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung des Ausschusses, des Vorstandes oder des Finanzkontrollausschusses aufzunehmen.
(4) Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung, wenn er sie nicht selbst vornimmt, vorzusorgen.
(1) Der Haushalt des Verbandes ist nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 zu führen.
(2) Erklärungen, durch welche der Verband verpflichtet werden soll, sind schriftlich auszufertigen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Aufwandes der Geschäftsstelle oder um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung der sonstigen Einrichtungen des Verbandes handelt.
(3) Im Rahmen der Kassen- und Rechnungsführung haben Zahlungen des Verbandes nach Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen. Rechnungen, die zur Überweisung oder Auszahlung gelangen, sind vom Geschäftsführer oder vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Für Zahlungsanweisungen bis zu 10.000 € genügt die Abzeichnung durch den Geschäftsführer oder den Vorsitzenden; darüber hinausgehende Zahlungsanweisungen sind zusätzlich vom Finanzreferenten abzuzeichnen. Der Zahlungszweck ist auf den Rechnungen und auf den Überweisungen deutlich anzugeben.
Als Voraussetzung für die Anerkennung als Heilquelle muss Quellwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen
Falls weitere Inhaltsstoffe aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, dass sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser und am Ort des Gebrauches enthalten sind.
In der Gemeinde Hackerberg wird ein örtlicher Tourismusverband errichtet.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 20. August 1975, GZ II/1-3158/1-1975, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1975, LGBl. 1000-0, der Gemeinde St. Bernhard-Frauenhofen, politischer Bezirk Horn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
Ein durch einen silbernen Schräglinksbalken geteilter roter Schild, belegt mit zwei gekreuzten goldenen Rebmessern.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Bernhard-Frauenhofen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Gelb” genehmigt.
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
(1) Tourismusverbände, die auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 eingerichtet sind, haben sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und des Finanzkontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(1) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr (Finanzjahr) so rechtzeitig zu erstellen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(1) Natürliche Heilvorkommen – im Folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere
(3) Heilquellen sind Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Heilpeloide (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Heilfaktoren sind obertägige natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Kurorte sind Gebiete, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
(7) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Neben diesen Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Bewilligung nach § 6 oder eine vergleichbare Bewilligung nach einem anderen Gesetz vorliegt.
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist eine Mustergeschäftsordnung enthalten.
(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt unmittelbar für einen Tourismusverband, der sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung, mit der er errichtet wird (§ 4 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003) eine Geschäftsordnung gibt. Die Mustergeschäftsordnung gilt bis zur Erlassung der Geschäftsordnung durch den Ausschuss des Tourismusverbandes. Für diese unmittelbare Geltung ergeben sich die im § 1 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung jeweils zu ergänzenden Angaben aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung.
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind (planmäßige Einnahmen und Ausgaben).
(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls zu veranschlagen
(3) Veranschlagt werden können
(4) Nicht zu veranschlagen sind
(1) Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens.
(3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen und ein Gutachten über die Indikationen, Kontraindikationen und die therapeutischen Anwendungsformen beizubringen, das von einer Einrichtung nach § 8 Abs. 3 verfasst wurde. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sind in der Anerkennungs festzulegen. In der Anerkennung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach diesem Gesetz bestimmte natürliche Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen anerkennen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.
(7) Sollen über die in der Anerkennung festgelegten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (Abs. 4) hinausgehende Indikationen angeführt oder therapeutische Anwendungsformen angewendet werden, so sind diese mindestens sechs Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt oder wenn sie ihrer Anführung oder Anwendung ausdrücklich zustimmt.
(8) Die Bezeichnung als Heilvorkommen sowie die Anführung von Indikationen oder die Anwendung therapeutischer Anwendungsformen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Anerkennung sind verboten.
Eine Heilwasser-Vollanalyse muss folgende Angaben umfassen
(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Juli 1986, LGBl Nr 83, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Fremdenverkehrsverbände erlassen wird, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Mustergeschäftsordnung erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.
(4) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs. 8, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 und 6, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 Geltung erhält.
(5) Die Promulgationsklausel, die §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 2 sowie die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2, 4, 5 Abs 1 und 3, 6 Abs 1, 6 und 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1, 4 und 5, 13 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 16 Abs 4, 17 Abs 2 und 4, 18 Abs 2 sowie 21 Abs 1 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 Geltung erhält.
(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen (Grundsatz der Bruttoveranschlagung). Bei der Feststellung der Voranschlagsbeträge ist jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig.
(2) Ausgenommen vom Grundsatz der Bruttoveranschlagung sind
(3) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(4) Werden für wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde als Beilagen zum Voranschlag Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt, ist in den Voranschlag nur der abzuführende Gewinn oder der zu deckende Verlust aufzunehmen.
(1) Heilquellen sind auf die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erforderlichen mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parameter zu untersuchen.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
Eine Heilwasser-Kontrollanalyse muss folgende Angaben umfassen
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden, zu errechnen, sonst gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sind der Schätzung die Erfolgsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen drei Haushaltsjahre zugrunde zu legen. Sonst sind die Entwicklung und die mittlerweile eingetretenen Änderungen der Rechtslage sowie die Änderungen in den Verwaltungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(2) Die Unterlage für die Veranschlagung von Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, bildet der Dienstpostenplan, der ein Bestandteil des Voranschlages ist.
(3) Die Höhe der Vergütungen (§ 5 Abs. 11) ist auf Grund der Selbstkosten festzusetzen. Ist dies nicht möglich, ist sie zu schätzen. Hiebei können für gleichbleibende Leistungen Bauschbeträge vorgesehen werden.
(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch hundert teilbar sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es
Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.
(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören die Geld- und Sachbezüge für die öffentlich rechtlichen Bediensteten und die Vertrags- und sonstigen Bediensteten, die Nebengebühren und Geldaushilfen sowie die Dienstgeberbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen. Für sie ist die Gliederung der Postenklasse 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV, BGBl. Nr. 493/1974, maßgebend.
(3) Die Ausgaben, betreffend die Leistungen für Personal, sind entweder zusammengefaßt in der Gruppe 0 „Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung“ oder aufgeteilt bei den einzelnen Verwaltungszweigen zu veranschlagen. Eine solche Aufteilung dieser Ausgaben hat zu erfolgen, wenn sie für eine Beitrags- oder Gebührenvorschreibung heranzuziehen sind.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Haushaltsjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Pensionen und sonstige Ruhebezüge sind grundsätzlich beim Abschnitt 08 „Pensionen“ zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen sind die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen zu veranschlagen.
(6) Soweit Darlehen für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, ist der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen. Bei Darlehen für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst in deren Wirtschaftsplan (§ 17) aufzunehmen.
(7) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sind nur zu veranschlagen, wenn die Einnahmen auf Grund von Gesetzen, Verträgen, letztwilligen Verfügungen oder auf Grund von vom Gemeinderat oder vom Gemeindevorstand im Rahmen ihrer Wirkungskreise gefaßten Beschlüssen bestimmten Zwecken gewidmet sind.
(8) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.
(9) Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung der Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Ertragsanteile) in Form eines Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf (Vorausanteil) sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen getrennt zu veranschlagen.
(10) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten „Umlagen“ oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ als ordentliche Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden.
(11) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt werden. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(12) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere Haushaltsjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.
(13) Der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben haben Kostenberechnungen und, wenn möglich, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die Folgekosten vorauszugehen. Das Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darstellung der Art der Ausführung und der Finanzierung in die Erläuterungen (§ 12 Abs. 2 lit. b) aufzunehmen.
(14) Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben sind bei Vorliegen entsprechender Zusagen als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, dass die Wässer aus einem als Heilmoor anerkannten Moorlager stammen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen, insbesondere auch Höhlenluft, darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
(3) Darüber hinaus muss radioaktive Luft für Inhalationen eine Mindestkonzentration von 37 kBq/m³ (1.10-9 Ci Radium-Emanation/l) aufweisen.
Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs. 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum
15. desselben Monats zu entrichten.
(1) Der Voranschlag wird in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Teil gegliedert.
(2) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(3) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(4) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, als das Vorhaben ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden soll.
(5) Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen bedürfen unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens erteilt.
(3) Der Antragsteller hat die Nutzungs- oder Vertriebsart nachvollziehbar darzustellen. Er hat darüber hinaus für die Nutzung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. b und c bzw. für den Vertrieb das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Eine Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(6) Eine Vertriebsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(7) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(8) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.
(9) Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, oder mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, dass es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.
(10) Die Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung sind verboten.
(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates
festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch
Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als
Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach
Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe
innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der
Abgabe darf pro Monat
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 10 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 30 m2 bis 60 m2 20 Euro,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 60 m2 bis 90 m2 35 Euro und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 90 m2 55 Euro
nicht überschreiten.*
* Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze
Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl Nr. 87/2013)
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.
(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Die Ausgaben des ordentlichen Voranschlages sind durch die Einnahmen desselben auszugleichen. Bei Gefährdung des Voranschlagsausgleiches dürfen Ausgaben für freiwillige Aufgaben nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung im öffentlichen Interesse oder nach den besonderen Verhältnissen in der Gemeinde nicht vertretbar ist. Läßt sich der Voranschlag auch durch Zurückstellung von freiwilligen Aufgaben der Gemeinde nicht ausgleichen, sind die Einnahmen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen so festzusetzen, daß der Voranschlagsausgleich herbeigeführt oder der Abgang vermindert wird. Für die Heranziehung der Allgemeinen Rücklage gilt § 29 Abs. 2.
(1) Heilvorkommen sind in der Anerkennung nach § 2 oder in der Nutzungsbewilligung nach § 6 unter Anführung eines allfälligen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale entsprechend der Anlage II zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der Kennzeichnung nach Abs. 1 abweichende Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine nach § 2 Abs. 4 und 7 anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über die Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten. Als irreführende Werbung ist insbesondere anzusehen, wenn dem Heilvorkommen eine über seinen wahren Wert hinausgehende Wirkung beigelegt wird oder wenn durch die Werbung der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg regelmäßig zu erwarten ist. Die Werbung für ein Heilvorkommen darf auch keine Anleitung für eine Selbstbehandlung von Krankheiten durch den Patienten enthalten.
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Bei Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß Ersparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Ausgaben herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit). Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind stets gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handelt.
(2) Gelten Ausgabeposten als gegenseitig deckungsfähig, dürfen die bei einer Ausgabepost ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen verwendet werden, die sich bei anderen deckungsberechtigten Ausgabeposten ergeben. Sind Ausgabeposten mit anderen Ausgabeposten einseitig deckungsfähig, dürfen die bei den deckungspflichtigen Ausgabeposten ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei den deckungsberechtigten Ausgabeposten verwendet werden.
(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß diese bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit). Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer Rücklage für die gleichen Zwecke zuzuführen.
(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß dem in den Anlagen 1, 2 und 3b der VRV enthaltenen Gliederungsschema
(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs.1 lit.b können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs.3 in Anspruch genommen wird.
(3) Werden die Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes nach der in der Anlage 4 der VRV vorgesehenen Ordnung zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1 lit. c bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 der VRV anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander durch einen Schrägstrich zu trennen.
(7) In den Voranschlägen sind
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.
(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefaßt übernommen werden.
(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat nach wirklichkeitsnahen Maßstäben (Aufteilungsschlüsseln) zu erfolgen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Landesregierung Bescheide bzw. Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9 zur Kenntnis zu bringen.
Für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde verwaltet werden, sind Sondervoranschläge aufzustellen, die dem Voranschlag der Gemeinde als Beilagen anzuschließen sind.
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung nachzuweisen.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Anerkennung sind der Kurbereich sowie der Name und die Bezeichnung des Kurortes (§ 13) zu bestimmen sowie die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
(6) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Kurort im Bote für Tirol kundzumachen.
(1) Dem Voranschlag sind anzuschließen
(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen beizufügen. Insbesondere sind zu erläutern
(3) Nach Möglichkeit sollten erläutert werden
(1) Ein Gebiet darf nur dann als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort anerkannt werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 das Vorhandensein klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, nachgewiesen wird.
(2) Heilklimatische Kurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen
(3) Luftkurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und c
(4) Für die Antragstellung, die Anerkennung, das hiebei einzuhaltende Verfahren und die Kundmachung der Anerkennung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 3, 4 und 6.
(5) Der Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. 3 ist durch eine Klimabeschreibung zu erbringen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf.
Der Voranschlag ist vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 76 der Gemeindeordnung 1967 zu beschließen.
(1) Kurorte sind im geschäftlichen Verkehr mit ihrem nach § 11 Abs. 4 bestimmten Namen zu bezeichnen. Ein Kurort kann daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden
(2) Solange eine Anerkennung nach § 11 oder § 12 nicht erfolgt ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechende Bezeichnung zu führen oder in der Werbung zu verwenden.
(3) Die Bestimmung des § 2 Abs. 8 ist auch auf Kurorte anzuwenden.
(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen werden, hat der Gemeinderat für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluß des Gemeinderates nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs.2 sinngemäß Anwendung. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde von der Nichtbeschlußfassung durch den Gemeinderat unverzüglich zu berichten.
(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.
Liegen die Voraussetzungen des § 78 der Gemeindeordnung 1967 vor, ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, in den alle im Zeitpunkt seiner Erstellung erforderlichen Änderungen der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind. Die Änderungen sind im Nachtragsvoranschlag unter Anführung ihrer Voranschlagsstellen und deren namentlichen Bezeichnungen in der Art auszuweisen, daß den neuen Voranschlagsbeträgen die ursprünglichen Voranschlagsbeträge gegenübergestellt und in zwei weiteren Spalten die Unterschiedsbeträge, um die die neuen Voranschlagsbeträge gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen höher oder niedriger sind, angegeben werden. Nachtragsvoranschläge dürfen nur für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. Dabei sind die Vorschriften der §§ 75 und 76 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß anzuwenden.
Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort durch die Landesregierung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch aufgehoben.
(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.
(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.
(4) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(8) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn
(9) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 8 lit. f ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt.
(10) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.
(11) Der Betrieb einer Kuranstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung ist verboten.
(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust im Voranschlag aufscheinen (§ 3 Abs. 4), sind Wirtschaftspläne zu erstellen, die einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bilden.
(2) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Finanzplan mit Kredit- und Investitionsplan und in einen Erfolgsplan mit Betriebsleistungs- und Personalbedarfsplan.
(3) Der Finanzplan muß sämtliche voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) enthalten, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie aus der Bereitstellung der Deckungsmittel ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach der Art der Einnahmen, nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Der Finanzplan soll im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung (§ 18) für die folgenden Geschäftsjahre ergänzt werden.
(4) Der Erfolgsplan muß sämtliche voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des kommenden Geschäftsjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Geschäftsjahr und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres anzuführen (Dreigliederung).
(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen derselben an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.
(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 anzuschließen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.
(1) Die Gemeinden sollen einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufstellen. Seine Ergebnisse sind bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Haushaltsjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Ausgaben für Investititonsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Haushaltsjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzuführen.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen.
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f vorliegen.
(2) Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.
(1) Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes.
(2) Über den bei einer Voranschlagsstelle bewilligten Voranschlagsbetrag darf nur jenes Organ gänzlich oder teilweise verfügen, welches auf Grund der Gemeindeordnung 1967 hiefür zuständig ist.
(3) Die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(4) Auszahlungsanordnungen dürfen, außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 nur erteilt werden, wenn im Voranschlag Ausgabemittel für den Zweck, der zu der Anordnung führt, vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung der außer- und überplanmäßigen Ausgaben (§ 21) eingeholt wurde. Im übrigen müssen die Annahme- und Auszahlungsanordnungen (§ 25) rechtzeitig erteilt werden, um die Fälligkeit der Zahlung einhalten zu können.
(5) Die Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch Gesetz oder Vertrag begründeten Umfang zu erzielen.
(1) Der Rechtsträger der Kuranstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln
(3) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Betriebsbewilligung nach § 16 Abs. 7 widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet, so ist sie mit schriftlichem Bescheid für unzulässig zu erklären. Wird die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige für unzulässig erklärt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt sie als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von außer- und überplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde.
(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außer- und überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck getätigt werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3 anderes ergibt.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Kuranstalten zu überwachen.
(2) Zur Überwachung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
(4) Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt nach Abs. 2 vorzunehmen.
(5) Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften verletzt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie vom Gemeinderat genehmigt wurden.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung von außer- oder überplanmäßigen Ausgaben darf nur gestellt werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird. Die Bedeckung ist im Antrag konkret nachzuweisen.
(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung des Gemeinderates nachträglich einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag beantragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Informationspflicht oder ein öffentliches Interesse an der Informationserteilung, insbesondere ein solches der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, besteht, das die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegt.
(2) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages dienen zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben, soweit nicht besondere Zweckwidmungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Die Einnahmen des außerordentlichen Voranschlages dürfen nur für jene Ausgaben desselben verwendet werden, für die sie veranschlagt wurden (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nicht in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß zur Schaffung anderer Vermögenswerte, zur Zuführung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem anzugebenden Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt beschließen. Von einer solchen Sperre sind jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes Tirol, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Enteignung auch zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den §§ 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.
(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den §§ 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach § 6 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind
(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 6 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach § 14 berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.
(9) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10) Als Identifikationsdaten gelten
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(12) Zur Überprüfung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 5 lit. b ist der nach Abs. 1 Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. c auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.
(13) Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. b auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968.
(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach § 23 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.
(1) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen. Ist der Bürgermeister befangen (§ 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967), so hat der Vizebürgermeister die Zahlungen anzuordnen.
(2) Im Anordnungswesen tätige Bedienstete sind Hilfsorgane des Bürgermeisters im Sinne des § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967.
(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen wurde, sowie Art und Umfang dieser Befugnisse sind der Gemeindekasse vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich einzeln durch förmliche Kassenanweisungen zu erteilen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Zahlungen ist eine Sammelanordnung zulässig. Wenn Zahlungen in gewissen Zeitabständen wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, dürfen Daueranordnungen ausgestellt werden.
(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; konnte eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist der Gemeindekasse unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung zuzuleiten.
(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten
(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden, welcher mindestens die im Abs. 3 Z 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11 angeführten Merkmale aufzuweisen hat.
(5) Anzahlungen und Teilzahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle dürfen nur angeordnet werden, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfter Teilrechnungen angeordnet werden.
(1) Wer
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
(1) Zur Überwachung des Einganges der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachungsliste). In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung nachzuweisen. Die Haushaltsüberwachungsliste ist innerhalb des Haushaltsjahres mit den Sachbüchern abzustimmen; zu diesem Zweck muß den Anordnungsbefugten die Einsichtnahme in das Sachbuch gewährleistet sein.
(2) Der Verpflichtung zur Haushaltsüberwachung wird auch dadurch entsprochen, daß die Einhaltung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben anhand des laufend geführten Sachbuches unter Berücksichtigung des Vormerkes über Bestellungen und deren Abwicklung überprüft wird.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.
(1) Auf Ansuchen des Zahlungspflichtigen kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung seiner Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2) Für gestundete Beträge ist eine angemessene Verzinsung der aushaftenden Forderung, die das im § 161 LAO festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten darf, festzusetzen. Von der Festsetzung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ihre Zahlung die wirtschaftliche Lage des Zahlungspflichtigen schwer beeinträchtigen würde.
(3) Eine Stundungs- oder Ratenbewilligung kann von der Beibringung einer Sicherstellung (Kaution) abhängig gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, daß sich der Zahlungspflichtige der Abstattung dieser Schuld entziehen will. Der Widerruf von Stundungen und Ratenbewilligungen kann für den Fall vorbehalten werden, daß bewilligte Zahlungstermine nicht eingehalten werden (Terminverlust).
(4) Forderungen der Gemeinde dürfen nur dann ganz oder teilweise nachgesehen (abgeschrieben) werden, wenn
(5) Für Bewilligungen von Stundungen, Ratenzahlungen und Nachsicht von Forderungen sind die in der Gemeindeordnung 1967 angeführten Organe zuständig. Von der Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung und von der Nachsicht einer Forderung hat der Bürgermeister die Gemeindekasse zu benachrichtigen.
Die Befugnis zur Verfügung über die auf Grund des Voranschlages den anordnenden Stellen zugewiesenen Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Haushaltsjahres. Es können jedoch alle Ausgaben, soweit sie in diesem Haushaltsjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gestundet worden sind, bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Haushaltsjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden. Hinsichtlich der Einnahmen ist sinngemäß zu verfahren.
(1) Rücklagen der Gemeinde sind die Allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.
(2) Die Allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse); in ihr sollen ferner Mittel zur Deckung von Abgängen des ordentlichen Voranschlages künftiger Jahre angesammelt werden.
(3) Als Sonderrücklagen gelten jene Rücklagen, die auf Grund von Gesetzen, Verträgen oder Gemeinderatsbeschlüssen für bestimmte Zwecke zu bilden sind. Hiezu gehören insbesondere Erneuerungs-, Instandhaltungs- und Erweiterungsrücklagen, Tilgungsrücklagen und Rücklagen für die Finanzierung außerordentlicher Vorhaben.
(1) Die Veranschlagung von Ausgaben zur Bildung von Rücklagen ist zulässig, sofern der Voranschlagsausgleich (§ 7) hiedurch nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Erneuerungs-, Instandhaltungs-, Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen.
(2) Die Veranschlagung von Zuführungen zu den Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen (§ 31), den Erweiterungsrücklagen (§ 32), Tilgungsrücklagen (§ 33) und den Rücklagen für die Finanzierung außerordentlicher Vorhaben hat bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden. Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage sind in der Gruppe 9 zu veranschlagen.
(3) Die Entnahme aus Rücklagen ist je nach ihrer Zweckbestimmung entweder im ordentlichen oder im außerordentlichen Haushalt zu veranschlagen.
(1) Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelnen Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden (§ 70 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967).
(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Instandhaltungsrücklagen sind so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Instandhaltungskosten bedeckt werden können.
(1) Für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, sind Erweiterungsrücklagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erweiterungsrücklagen sind so zu bemessen, daß zum Zeitpunkt der Vornahme der Erweiterung die Kosten hiefür durch die Rücklage bedeckt werden können.
(1) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln (§ 80 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zur Tilgungsrücklage sind so zu bemessen, daß bei Ende der Laufzeit des Darlehens die Rückzahlung aus der Rücklage erfolgen kann.
(1) Die veranschlagten Zuführungen an die Rücklagen haben möglichst laufend, spätestens mit Ende des Haushaltsjahres zu erfolgen.
(2) Die Rücklagenbestände sind sicher und zinsenbringend anzulegen. Hiebei ist darauf zu achten, daß sie im Bedarfsfalle greifbar sind.
(3) Die Zinsen aus der Anlage von Rücklagen fließen den Rücklagen zu. Sie sind im ordentlichen Haushalt als Zinsenertrag in Einnahme und in gleicher Höhe als Zinsenzufuhr an die Rücklage in Ausgabe zu veranschlagen.
(1) Die Verwendung der Rücklagen ist nur nach ihrem im Voranschlag vorgesehenen Zweck zulässig, es sei denn, sie werden für den vorgesehenen Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr benötigt.
(2) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und wenn hiedurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (innere Darlehen). Die Rücklagen sind nach Maßgabe des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt wird.
(3) Änderungen der Zweckwidmung einer Rücklage bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind oder ihr zustehen, sind Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage und Standort der Sachen ersichtlich sein.
(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt werden, soweit die im Abs. 1 angeführten Sachen und Rechte in einem Anlagennachweis (§ 37) enthalten sind.
(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigenen Vermögensrechnungen erstellen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In den Anlagennachweisen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.
(2) Abs.1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Pflege und Erhaltung des Vermögens in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen. Bestandteile des Vermögens dürfen nur verliehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteiles oder der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.
(1) Die Kassen- und Rechnungsführung hat der Gemeindekassier (Finanzreferent) zu besorgen.
(2) Werden wegen des Umfanges der Gebarung Bedienstete für den Kassen- und Rechnungsdienst herangezogen, sind dieselben nur als Hilfsorgane des Bürgermeisters (§ 24) und des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) im Auftrag derselben und unter deren Verantwortung tätig.
(3) Wenn im Kassen- und Rechnungsdienst mehrere Bedienstete beschäftigt werden, sind die Kassen- und die Buchführung von verschiedenen Bediensteten zu besorgen.
(4) Der Bürgermeister, die anweisungsbefugten Bediensteten, die Bediensteten der mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststelle sowie des Kontrollamtes dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Die mit der Kassenführung Beauftragten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
(1) Die Gemeindekasse hat alle Kassengeschäfte der Gemeinde zu erledigen (Einheitskasse).
(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser regelmäßig monatlich, immer jedoch dann abzurechnen, wenn ihr Kassenbestand 145,35 Euro übersteigt.
(3) Zur Bestreitung kleinerer Ausgaben können Handkassen (Verläge) eingerichtet werden, die regelmäßig mit der Gemeindekasse abzurechnen haben.
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen einzurichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001
Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören insbesondere
(1) Ein- und Auszahlungen sind nur in den hiefür vorgesehenen Räumen und soweit als möglich bargeldlos zu vollziehen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.
(2) Auszahlungen dürfen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung vorliegt, so ist sie vorläufig als Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister) ist hievon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen (§ 25 Abs. 2).
(1) Die Gemeindekasse hat auf Grund der Annahmeanordnungen die laufenden Einnahmen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Mieten, Pachtzinse usw.) zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich einzuziehen.
(2) Als Einzahlungstag gilt
(3) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist zu vermerken, unter welchen Belegnummern die Gutschriften verbucht wurden.
(1) Die Gemeindekasse hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.
(2) Als Auszahlungstag gilt
(3) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.
(4) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist zu vermerken, unter welchen Belegnummern die Lastschriften verbucht wurden.
(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.
(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) bzw. bevollmächtigten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen und vom Einzahler unterschreiben zu lassen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Buchung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufdruck.
(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Empfangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.
(4) Über jede Barauszahlung hat die Gemeindekasse vom Empfänger eine Auszahlungsbestätigung zu verlangen. Für die Auszahlung von Gehältern, Löhnen usw. kann von einer Auszahlungsbestätigung abgesehen werden, wenn die Auszahlung in anderer Weise ausreichend bestätigt wird.
(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.
(6) Liegt ein Beleg (Rechnung usw.) vor, so kann die Bestätigung der Zahlung auf diesem erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die Unterschrift des Empfängers.
(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekasse, den Nebenkassen und den Sonderkassen verwaltet werden.
(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind auf das Girokonto der Gemeinde einzuzahlen.
(3) Der Barbestand der Gemeindekasse, der Neben- und Sonderkassen ist in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren eisernen Geldkassette, aufzubewahren.
(4) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater und amtsfremder Gelder in der Gemeindekasse sind unzulässig.
Über die Konten und Sparbücher bei Geldinstituten sind der Bürgermeister und der Gemeindekassier (Finanzreferent) gemeinsam verfügungsberechtigt. Diese können jedoch unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit Gemeindebedienstete hiezu schriftlich ermächtigen. Die Namen und Unterschriftsproben der Zeichnungsberechtigten sind den Geldinstituten bekanntzugeben.
(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) zu erfolgen. Die Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Grund von Wirtschaftsplänen (§ 17) geführt werden, ist nach den Grundsätzen der Doppik zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben sowohl zeitfolgemäßig als auch sachgeordnet zu umfassen.
(3) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung muß durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.
(4) Die Bestimmungen der Abs.1 bis 3 gelten für Sondervermögen, Stiftungen und Fonds sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf deren Bedürfnisse und Eigenart Bedacht zu nehmen ist.
(1) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst der Gemeinde zwei oder mehr Bedienstete beschäftigt sind.
(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere
(1) Bei der zeitfolgemäßigen Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Vorkommens in den Zeitbüchern zu verbuchen.
(2) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den verschiedenen Verwendungszwecken in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung zu verbuchen.
(3) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlage für den Rechnungsabschluß des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der voranschlagsunwirksamen Gebarung dienen.
Die Verrechnung umfaßt
(1) Die Ausführung jeder veranschlagten Einnahme und Ausgabe hat für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu erfolgen.
(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachbuchblatt zu führen. Auf jedem Sachbuchblatt für Einnahmen sind der Voranschlagsbetrag, die Forderungen (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung), auf jedem Sachbuchblatt für Ausgaben der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeiten (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung) zu buchen.
(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Einnahmen- und Ausgabensachbuchblätter einzurichten. Überschreitungen sind in voller Höhe bei den sachlich zugehörigen Voranschlagsstellen nachzuweisen.
(4) Ausgaben, die in einem Sammelnachweis (§ 10) zusammengefaßt sind, können zunächst auf einem hiefür vorzusehenden Sachbuchblatt verrechnet werden. Sie sind am Ende des Haushaltsjahres den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen anzulasten.
(5) Vergütungen gemäß § 5 Abs. 11 sind nach ihrer Fälligkeit monatlich zu verrechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
(1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt zu erfolgen.
(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen und Ausgaben handelt und der Rückersatz im gleichen Haushaltsjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung möglich.
(1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe ist deren Fälligkeit maßgebend.
(2) Die im laufenden Haushaltsjahr fällig gewordenen Gebarungen können auch nach dem 31. Dezember im Auslaufmonat (§ 28) bis zum Abschluß der Bücher noch für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres verrechnet werden.
(3) Auszahlungen, die zwecks zeitgerechter Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Haushaltsjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreffen (Übergangsposten), sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres überzuführen.
(4) In allen anderen als in den in den Absätzen 2 und 3 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Haushaltsjahr unzulässig.
Überschüsse und Abgänge des Vorjahres sind in die Haushaltsrechnung (§ 78) aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.
(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs. 4) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) zu verrechnen. Hiezu gehören insbesondere
(2) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt, noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach Vermögensgruppen und innerhalb derselben nach den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile, die im Laufe des Haushaltsjahres an diesen eintretenden Zu- und Abgänge wertmäßig festzuhalten.
Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen sollen Betriebsabrechnungen (Betriebs- oder Wirtschaftsrechnungen) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
Der Gemeinderat kann die Verrechnung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet wird. Bei Übertragung der Verrechnung ist diese Stelle vertraglich zu verpflichten, das Amts- und Steuergeheimnis zu wahren.
(1) Die zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen. Dieses kann in Buchform oder bei Anwendung des Durchschreibeverfahrens in Form loser Blätter, die fortlaufend zu numerieren sind, geführt werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind entweder in je einem Teilbuch oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander unterscheidbar, einzutragen.
(2) Das Zeitbuch hat zumindest Spalten für die Belegnummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Voranschlagsstelle, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Zahlung und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.
Neben dem Zeitbuch können für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfszeitbücher geführt werden, deren Abschlußergebnisse spätestens vor Erstellung des Monatsabschlusses (§ 72) in das Zeitbuch zu übernehmen sind.
(1) Gemeinden mit über 5000 Einwohnern und solche mit einem umfangreichen Zahlungsverkehr haben ein Tagesabschlußbuch zu führen.
(2) In das Tagesabschlußbuch sind die Tagesabschlüsse über sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen, sodann ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand) dem tatsächlichen Kassenbestand (Kasseniststand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassenistbestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.
(3) Kassenfehlbeträge und Kassenmehrvorfunde sind im Tagesabschlußbuch zu vermerken.
(4) In Gemeinden mit elektronischen Buchungsanlagen kann das Tagesabschlußbuch durch den maschinellen Ausdruck eines entsprechenden Tagesberichtes ersetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sind in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (§ 6) in das Haushaltssachbuch einzutragen. Dieses ist in Karteiform zu führen.
(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagspost und die namentliche Bezeichnung der Voranschlagsstelle sowei die Höhe des veranschlagten Betrages (§ 4) anzuführen.
(3) Das Haushaltssachbuch hat zumindest Spalten für die laufende Nummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Belegnummer, die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers, den Zahlungsgrund und den Betrag zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Sollverrechnung (§ 52 Abs. 2) zu entsprechen ist.
Außer im Haushaltssachbuch nach § 63 können die Einnahmen und Ausgaben zunächst in Hilfssachbüchern (Personenkarteien, Hebelisten u. dgl.) verbucht werden. Die Abschlußergebnisse dieser Hilfssachbücher sind monatlich in das Haushaltssachbuch zu übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
(1) Für die voranschlagsunwirksame Gebarung ist gleichfalls ein Sachbuch in Karteiform anzulegen, welches Spalten für die laufende Nummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Belegnummer, die Kontenbezeichnung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und den Betrag zu enthalten hat.
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen können entweder auf einem Sachbuchblatt in verschiedenen Spalten nebeneinander oder auf je einem Einnahmen- und einem Ausgabensachbuchblatt verbucht werden.
Gemeinden, die mit dem Vermögensverzeichnis (§ 74 der Gemeindeordnung 1967) nicht das Auslangen finden, haben für die Einnahmen und Ausgaben, welche die Vermögensbestände verändern, sowie für sonstige Änderungen dieser Bestände ein Sachbuch für das Vermögen zu führen. In diesem sind der Bestand des Vermögens am Beginn des Haushaltsjahres, seine Änderungen im Laufe des Jahres (Zu- und Abgänge) und der Bestand am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(1) Die Bücher sind jeweils für ein Haushaltsjahr anzulegen und zu führen. Personenkarteien, Hebelisten u. dgl. (§ 64) können auch für mehrere Jahre verwendet werden.
(2) Die Buchungen im Haushaltssachbuch und im Sachbuch für die voranschlagsunwirksame Gebarung (§§ 63 und 65) müssen auf Karteiblättern erfolgen. Die übrigen Buchungen können in gebundenen oder gehefteten Büchern vorgenommen werden, die mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen zu versehen sind. Bei Eröffnung dieser Bücher ist die Anzahl der Seiten oder Blätter auf dem Umschlag derselben vom Bürgermeister zu bescheinigen.
(3) Werden die Bücher in Karteiform geführt, so sind Vorkehrungen (Führung von Registerkarten) zu treffen, die Unregelmäßigkeiten, insbesondere ein unstatthaftes Entfernen einzelner Karten oder Blätter, mit Sicherheit verhindern.
(4) Die zeitfolgemäßige und sachgeordnete Verrechnung kann auch in einem gemeinsamen Arbeitsvorgang (Durchschreibeverfahren) mittels Buchungsplatten, Buchungsmaschinen oder Datenverarbeitungsanlagen (Computer) erfolgen, wenn die dabei zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare in ihrer Spaltenbildung den Bestimmungen der §§ 60 Abs.2 und 63 Abs.3 entsprechen.
(5) Werden von einer Datenverarbeitungsanlage Zeitbuch- und Sachbuchdaten nicht laufend ausgedruckt, so muß unter Berücksichtigung der Datensicherung zumindest die Möglichkeit einer jederzeitigen Listung aller gespeicherten Verrechnungsvorgänge gewährleistet sein.
(1) Die Eintragungen in die Bücher sind deutlich lesbar mit Tinte oder Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe vorzunehmen. Absetzungen (§ 53 Abs. 2) müssen in roter Farbe eingetragen oder anderweitig gekennzeichnet werden. Bei Benützung von Buchungsmaschinen oder anderen technischen Hilfsmitteln ist entsprechend zu verfahren.
(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.
(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile für mehrere Buchungen ist unzulässig.
(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als auch im Sachbuch mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Zeitbuches bildet die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.
(5) Wenn eine Seite des Zeitbuches (Hilfszeitbuch) oder der Sachbücher ausgefüllt ist, sind die Betragsspalten aufzurechnen und die Überträge zu bilden.
(6) Änderungen von Eintragungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darübergesetzt wird. Dabei muß jedoch die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Das Ausschaben, Überkleben, Übermalen, Herausreißen oder Verkleben von Seiten und die Anwendung chemischer Mittel zur Entfernung oder Änderung von Eintragungen sind verboten. Nach periodischen Buchabschlüssen (Tagesabschluß, Monatsabschluß, Jahresabschluß) dürfen Beträge in den Geldspalten der Zeitbücher nicht mehr geändert werden; sind Eintragungen dann noch zu berichtigen, so ist der Unterschiedsbetrag zu- oder abzusetzen, wobei sowohl bei der berichtigten als auch bei der neuen Eintragung auf die Berichtigung hinzuweisen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
(1) Alle Zahlungen sind zunächst im Zeitbuch (Hilfszeitbuch) und sodann im Sachbuch (Hilfssachbuch) einzutragen, sofern beide Buchungen nicht in einem gemeinsamen Arbeitsvorgang nach dem System der Durchschreibebuchführung (§ 67 Abs. 4) vollzogen werden.
(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben hat stets laufend zu erfolgen.
(3) Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind am Einzahlungstage, Einzahlungen im Überweisungsverkehr an jenem Tage zu verbuchen, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält. Auszahlungen sind am Auszahlungstage, Überweisungen am Tage der Hingabe des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut zu verbuchen.
(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann (§ 40 Abs. 2 und 3).
(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen durch ordnungsmäßige Rechnungsbelege gedeckt sein. Auszahlungsanordnungen, Lastschriftanzeigen, Erlagscheinabschnitte, Lieferscheine u. dgl. allein sind keine ausreichenden Rechnungsbelege, wenn nicht die dazugehörigen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, aus denen die Art der Leistung und Lieferung sowie die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde hervorgehen, angeschlossen sind.
(2) Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind in der rechten oberen Ecke mit den Belegnummern zu versehen und danach geordnet in einem Heftordner abzulegen. Falls sich ein und derselbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die entsprechenden Belegnummern zu vermerken.
(3) Die Kontoauszüge sind, falls dies nicht schon von den Geldinstituten erfolgt ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und in einem eigenen Heftordner abzulegen.
(1) Bücher, Rechnungsbelege, Kontoauszüge, Scheckhefte usw. sind gesichert aufzubewahren.
(2) Die Verwahrung der im Abs. 1 aufgezählten Unterlagen hat mindestens sieben Jahre zu erfolgen, wobei der Lauf der genannten Frist mit dem Tage der Entlastung des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) durch den Gemeinderat beginnt.
(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Büchern, Buchungsbelegen, Kontoauszügen und Scheckheften nach Ablauf der im Abs. 2 angeführten Frist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu unterfertigen sind.
(1) Der Monatsabschluß hat jeweils am Monatsletzten im Zeitbuch zu erfolgen. Ein solcher Abschluß ist auch im Falle des Wechsels in der Person des Bürgermeisters, des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) oder der gemäß § 39 Abs. 2 für den Kassen- und Rechnungsdienst herangezogenen Bediensteten vorzunehmen.
(2) Für den Monatsabschluß sind die Bücher aufzurechnen, sodann ist die Übereinstimmung der zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen zu überprüfen. Im Zeitbuch ist die Ausgabensumme von der Einnahmensumme abzuziehen und der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand) zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlußtage tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassenistbestand), aufgegliedert nach Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen.
(3) Die Richtigkeit des Monatsabschlusses und die Übereinstimmung des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand sind vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) im Zeitbuch zu bescheinigen.
(4) Ergeben sich beim Monatsabschluß Unstimmigkeiten, die der Gemeindekassier (Finanzreferent) nicht in ausreichender Weise aufzuklären vermag, hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuß zu veranlassen.
(5) Für Gemeinden mit über 5000 Einwohner gelten die Bestimmungen des § 62.
(6) Abweichungen zwischen dem Kassensollbestand und dem Kassenistbestand sind unverzüglich aufzuklären. Ist eine sofortige Aufklärung nicht möglich, hat der Kassenführer einen Fehlbetrag sogleich zu ersetzen. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst als Vorschuß zu Lasten des Kassenführers zu verbuchen. Ein Mehrvorfund, der nicht sogleich aufgeklärt werden kann, ist zur Erzielung der Übereinstimmung des Kassensollbestandes mit dem Kassenistbestand in der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verbuchen. Werden Fehlbeträge oder Mehrvorfunde später aufgeklärt, dürfen sie nur auf Grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden. Nach Ablauf eines Jahres nicht aufgeklärte Mehrvorfunde sind haushaltswirksam zu vereinnahmen.
(7) Für den Jahresabschluß der Bücher, der unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 28) vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen des Abs.2 analog anzuwenden.
(8) Personenkarteien, Hebelisten u. dgl. (§ 64) sind ebenfalls unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 28) abzuschließen. Die sich hiebei aus der Gegenüberstellung von Vorschreibung (Soll) und Abstattung (Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oder Überzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr vorzutragen.
(9) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres, die eine Änderung des Rechnungsabschlusses bedeuten, unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.
(1) Die gesamte Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ist durch regelmäßige und unvermutete, vom Prüfungsausschuß der Gemeinde und von Organen der Aufsichtsbehörde durchzuführende Überprüfungen zu überwachen (§§ 86, 87 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsüberprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung sowie die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von 3 Monaten der Aufsichtsbehörde zu berichten.
(4) Neben diesen Gebarungsüberprüfungen können von den im Abs. 1 angeführten Organen unvermutete Kassenbestandsprüfungen vorgenommen werden, die sich auf die Feststellung beschränken, ob der tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassenistbestand) mit dem im Zeitbuch ausgewiesenen Bestand (Kassensollbestand) übereinstimmt.
(5) Sowohl bei den Gebarungsüberprüfungen als auch bei den Kassenbestandsprüfungen ist von den Prüfungsorganen im Zeitbuch die vorgenommene Überprüfung der Übereinstimmung des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand unter Anführung des Ortes und des Tages der Überprüfung zu bescheinigen.
(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) hat nach der Überprüfung der Gebarung durch den Prüfungsausschuß eine ordnungsmäßige Kassenübergabe an den neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu erfolgen.
(2) Über die erfolgte Kassenübergabe ist eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung hievon ist dem scheidenden und dem neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten) auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung ist zu den Gemeindeakten zu nehmen.
(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten auch für jeden Wechsel in der Person der gemäß § 39 Abs.2 für den Kassendienst herangezogenen Bediensteten.
Der Rechnungsabschluß ist auf Grund der abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung unter Berücksichtigung des Auslaufmonates so rechtzeitig zu erstellen, daß er spätestens 4 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 89 Abs. 6 der Gemeindeordnung 1967).
(1) Der Rechnungsabschluß für die Hoheitsverwaltung umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung.
(2) Die Rechnungslegung der wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Grund von Wirtschaftsplänen (§ 17) verwaltet werden, hat durch Vorlage der Vermögensbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, so sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Kassenabschluß, welcher der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Istzahlungen (Abstattungen), mit Ausnahme jener der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne (§ 17) erstellen, in folgender Gliederung nachzuweisen
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Haushaltsjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen
(2) Überschüsse und Abgänge aus dem Vorjahr sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.
(1) In der Vermögensrechnung sind zumindest die im § 37 Abs. 1 angeführten unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung aufstellen, zusammengefaßt für jede Einrichtung auszuweisen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Die Abschreibungen sind nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu bemessen.
(3) Vollständige Vermögensrechnungen können unbeschadet der Bestimmung des Abs.1 geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung abzuschließen und in einer Beilage zum Rechnungsabschluß nachzuweisen (§ 82 Abs. 2 Z 12).
Sämtliche Abschlüsse sind vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu unterzeichnen. Die Jahresabschlüsse (Bilanzen) der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 76 Abs. 2), die auf Grund von Wirtschaftsplänen verwaltet werden, sind von den mit der Leitung und Rechnungsführung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Organen zu fertigen.
(1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen
(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen
(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung brauchen die unter Abs. 2 Z.5, 7 und 12 angeführten Nachweise nicht beigegeben werden.
Die in dieser Verordnung verwendeten Fachausdrücke bedeuten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindehaushaltsordnung 1971, LGBl. Nr. 21/1971, außer Kraft.
(1) Die Berichtigung der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3, 5 Abs. 8, 21 Abs. 1, 52 Abs. 4, 62 Abs. 3, 64, 68 Abs. 1, 79, 83 Z 27 und Z. 65 durch die Kundmachung LGBl. Nr. 51/1977 ist mit 1. September 1977 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 40 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001